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Lexikon des Energierechts
Sammlung von Begriffen, die im Energierecht verwendet werden
Bilanzkreis, Bilanzkreisvertrag
Ein Bilanzkreis ist gem. der Legaldefinition des § 3 Nr. 10a EnWG als Zusammenfassung von Einspeisung und Entnahme von Energie aus einem Stromnetz (genauer: aus einer Regelzone). Um den Handel mit Strom zu gewährleisten, ist die Herstellung von Bilanzkreisen von zentraler Bedeutung. Ein Bilanzkreis ermöglicht den Bilanzkreisverantwortlichen die Einspeise- und Ausspeiseseite zu entkoppeln, bzw. Bilanzabweichungen innerhalb einer Bilanzzone zu regeln.Detaillierte Regeln über die Bildung von Bilanzkreisen sind in § 4 StromNZV und in § 5 StromNZV enthalten. Gemäß § 4 Abs. 2 StromNZV müssen die Bilanzkreisbildenden Netznutzer einen Bilanzkreisverantwortlichen benennen. Dieser fungiert als Schnittstelle zwischen den Netznutzern und dem Übertragungsnetzbetreiber. Nach § 4 Abs. 3 StromNZV sind die Einspeise- oder Entnahmestellen dem Bilanzkreis zuzuordnen, an denen der Netznutzer die Bilanzkreisverantwortung übertragen hat. Durch Fahrpläne erfolgt die technische Abwicklung der Energielieferung zwischen den Bilanzkreisen. § 2 Nr. 1 StromNZV definiert dabei, was ein Fahrplan ist.
In einem Bilanzkreis können beliebig viele Einspeise- und Entnahmestellen innerhalb einer Regelzone zusammengefasst werden. Energiebezüge von und Energielieferungen an andere Bilanzkreise innerhalb oder außerhalb der Regelzone sind möglich. Diese Energiemengen sind vorab in Form von Fahrplänen festzulegen. Abrechnungswerte für Einspeise- und Entnahmestellen innerhalb der Regelzone werden auf Basis von Messungen nachträglich ermittelt. Die Leistungsbilanz eines Bilanzkreises ergibt sich dann nachträglich als eine Ist-Ist- Abrechnung.
Bundesnetzagentur (BNetzA)
Vgl. hier.Letztverbraucher
Die Legaldefinition des Letztverbrauchers ist in § 3 Nr. 25 EnWG enthalten.Netzbetreiber
Der Begriff des Netzbetreibers wurde in § 3 Abs. 27 EnWG legaldefiniert. Dabei verweist die Definition auf die einzelnen Arten von Netzbetreibern, die wiederum in § 3 Nr. 2 bis 7 und 10 EnWG definiert sind.Netzzugang
Der Netzzugang im Sinne des § 20 EnWG ist als Möglichkeit der Netzinanspruchnahme zum Transport von Energie (Strom oder Gas) gedacht. Es ist strikt von der Frage der (technischen, im Augenblick der Anbindung relevanten) Netzanbindung zu unterscheiden und bezieht sich auf die (in erster Linie in wirtschaftlichen Dimensionen zu verstehende) Möglichkeit der Belieferung einer Entnahmestelle. Vgl. dazu im Einzelnen den Artikel über Netzzugang.vertikal integriertes Energieversorgungsunternehmen
Eine Legaldefinition des Begriffs ist in § 3 Nr. 38 EnWG enthalten. Der Begriff ist notwendig, um die aus dem Blickwinkel der Liberalisierung an sich unerwünschte Situation zu beschreiben, in der eine Verbindung von verschiedenen Funktionen der Wertschöpfungskette der Energiewirtschaft besteht:- auf der einen Seite Transport (Übertragung/Verteilung) von Energie (Strom/Gas),
- auf der anderen Seite Erzeugung oder Vertrieb (bei Gas auch Förderung, Gewinnung oder Betrieb einer LNG-Anlage).
Prüfungsaufbau zum Begriff des vertikal integrierten Unternehmens ist hier zu finden.
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