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Emissionsrechtehandel in Europa


A. Rechtsgrundlagen
Die Zuteilung der Emissionsrechte, das Zuteilungsverfahren und der anschließende Handel sind in folgenden Rechtsakten geregelt:
Auf nationaler Ebene (in Deutschland):


B. Grundlegende Rechtsfragen


1. Wer ist verpflichtet, Emissionsberechtigungen vorzulegen?
§ 2 TEHG i. V. m. Anhang 1 Teil 2
Schwellenwerte? Ausnahmen? Befreiungsmöglichkeiten (Kleinemittenten)?

2. Abgabepflicht für Emissionsrechte nach jew. Periode
§ 7 TEHG

§ 7 Abs. I S. I TEHG bildet den Kern des Emissionshandels, nämlich die Pflicht von Treibhausgas-Emittenten, die entsprechende Menge an Berechtigungen auf die tatsächlichen Emissionen an die zuständige Behörde abzugeben. Dies bedeutet die Verpflichtung jährlich bis zum 30. April, Emissionen durch Berechtigungen abzudecken. Neben der Abgabepflicht i.S.d. § 7 Abs. I S. I TEHG werden in Abs. II die Gültigkeit der Berechtigungen, in Abs. III die Übertragbarkeit, in Abs. IV der gutgläubige Erwerb und in Abs. V der Ausschluss der Regelung für Finanzinstrumente geregelt.")


3. Sanktionieren der Abgabepflicht
§§ 29 ff. TEHG

4. Emissionsgenehmigung
Gem. § 4 TEHG
Antrag? Angaben? Zuständige Behörden?

5. Melde- und Informationspflichten
§ 4 V TEHG usw.

6. Anrechnung von Einsparprojekten

7. Zuteilung (cap)

a. Verfahren
Zuteilungsmenge je Anlagentyp?
§§ 10 ff. TEHG
Reduktion?

8. Handel (trade)

a. Erwerb - vertraglich


b. Verträge - Vertragsgestaltung etc.


C. Adressat der Verpflichtungen aus § 7 I TEHG
Betreiber i. S. d. § 3 Nr. 4 TEHG

1. Anlagenbetreiber
i. S. d. § 3 Nr. 2 TEHG

a. Person, die Entscheidungsgewalt über die Anlage hat, § 3. Nr. 2 1. HS TEHG
wörtlich:
eine natürliche oder juristische Person oder Personengesellschaft, die die unmittelbare Entscheidungsgewalt über eine Anlage innehat, in der eine Tätigkeit nach Anhang 1 Teil 2 Nummer 1 bis 32 durchgeführt wird, und die dabei die wirtschaftlichen Risiken trägt;

b. Betreiber der genehmigungsbedürftigen Anlage i. S. d. BImSchG
wörtlich:
wer im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes eine genehmigungsbedürftige Anlage betreibt, in der eine Tätigkeit nach Anhang 1 Teil 2 Nummer 1 bis 30 durchgeführt wird, ist Anlagenbetreiber nach Halbsatz 1;



2. Betreiber eines Luftfahrzeugs
Def.: § 3 Nr. 9 TEHG, in Anlage 1 Teil 2 Nr. 33 im Einzelnen aufgeführt.


D. Erfüllung der Verpflichtung zur Abgabe von Berechtigungen, § 7 TEHG

1. Anwendungsbereich, § 2 TEHG

2. Betreiber

a. Betreiber eines Luftfahrzeugs


b. Anlagenbetreiber


3. Frist: bis 30. 4. des Folgejahres

4. Umfang: entsprechend Emissionen im Vorjahr

E. Genehmigungspflicht


1. Anlagenbetreiber




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