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Grundlagen des europäischen Energierechts
Darstellung des Primärrechts und Überblick über das Sekundärrecht
A. Überblick über die Verträge
Während der EGKSV im Jahre 2002 ausgelaufen ist, gilt der EAGV (Vertrag zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft) weiter und bildet neben den einzelnen Regelungen des AEUV den primärrechtlichen Rahmen für die Rechtsfragen der Energiewirtschaft auf europäischer Ebene.
Die Europäische Atomgemeinschaft ist organisatorisch in die Strukturen der EU vollständig integriert. Im Hinblick auf die Rechtsgrundlagen stellt die Atomgemeinschaft allerdings keine derart weitgehende Integration dar, wie sie sonst im Zusammenhang des Gemeinsamen Marktes und des Binnenmarktes anzutreffen ist. Nur einige Bereiche der Nutzung von Kernenergie sind darin geregelt und noch weniger davon spielt in der Praxis eine Rolle (z. B.: Importabkommen mit Drittstaaten). Der EAGV sieht dabei weder Verbote noch Einschränkungen im Hinblick auf die Nutzung von Kernenergie. Andererseits steht er einem Atomausstieg ebenfalls nicht im Wege.
Im AEUV sind aktuell folgende Normen Grundlage der europäischen Energierechtsordnung:
- Ermächtigung zu Planungsmaßnahmen und zur Harmonisierung im Bereich der transeuropäischen Netze, Art. 170 - 172 AEUV;
- die spezielle Regelung der europäischen Rechtsetzung im Bereich der Umweltpolitik einschließlich der Energieversorgung in Art. 192 Abs. 2 AEUV;
- Kompetenzen der EU gem. Art. 4 Abs. 2 lit. i AEUV - Energiebereich gehört demnach zu den geteilten Zuständigkeiten der Union, in denen Mitgliedstaaten nur dann zuständig sind, wenn die EU nicht rechtmäßig (Subsidiarität, Verhältnismäßigkeit) Vorschriften erlassen hat;
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