Zuteilung von Verschmutzungsrechten
Die Zertifikate werden seit Beginn der dritten Handelsperiode von der Europäischen Kommission ausgegeben und auf die Mitgliedsstaaten aufgeteilt. Davon sind
- 88% nach Maßgabe ihrer 2005 nachgewiesenen Anteile an Emissionen im Europäischen Wirtschaftsraum,
- 10% als Investitionsanreiz an die wirtschaftsschwächsten Länder und die verbleibenden
- 2% als Bonus an neun Mitgliedsstaaten,
Ein Zertifikat berechtigt das Unternehmen zum Ausstoß von einer Tonne CO2 pro Jahr, oder einer äquivalenten Menge an NO2 bzw. perfluorierten Kohlenwasserstoffen.
Die Zuteilung der Verschmutzungsrechte auf nationaler Ebene erfolgt teils durch kostenfreie Vergabe, teils durch Versteigerung. Dabei soll in Zukunft vermehrt auf Versteigerungen gesetzt werden, was bis 2013 kaum praktiziert wurde. So soll es ab 2027 keine kostenfreie Vergabe mehr geben. Derzeit werden über 40% der Verschmutzungsrechte versteigert, Tendenz steigend. Im Bereich der Energieerzeugung wird seit Beginn der dritten Handelsperiode bereits keine kostenfreie Vergabe mehr praktiziert.
In Deutschland erfolgte die Umsetzung der EU-Vorgaben in Form des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes (TEHG). Darin geregelt ist sowohl die kostenlose Zuteilung von Berechtigungen gem. der §§ 9 ff TEHG, als auch die Versteigerung von Berechtigungen gem. §8 TEHG. Weitere Gesetze, wie die Zuteilungsverordnung 2020 (ZuV 2020), oder das Projekt-Mechanismen-Gesetz (ProMechG), konkretisieren die Vorgaben weiter.
Die ZuV dient gem. § 1 S.2 Nr.1 ZuV der Umsetzung Übergangsvorschriften zur Harmonisierung im Bereich der kostenlosen Zuteilung nach Maßgabe des Beschlusses 2011/278/EU. Außerdem konkretisiert die ZuV unter anderem die Versteigerungsanforderungen, gem. § 1 S.2 Nr.2 ZuV.
Das ProMechG gilt gem. § 1 Abs.1 ProMechG für die Erzeugung von Emissionsreduktionseinheiten mit Drittstaatenbeteiligung. Ausgenommen davon sind gem. § 1 Abs.2 ProMechG Projekt die Nuklearanlagen zum Gegenstand haben.
Die kostenlose Zuteilung für Anlagenbetreiber ist gem. § 9 Abs.2 S.1 TEHG nur auf Antrag und nach Maßgabe des Artikels 10a der Richtlinie 2003/87/EG möglich. Ausnahme hierzu bilden die §§ 11 bis 13 TEHG, für die kostenlose Zuteilung für Luftfahrzeugbetreiber. Dieses Verfahren unterliegt harmonisierten Regelungen.
Grundsätzlich jedoch sollen die Deutschland zugewiesenen Berechtigungen gem. § 8 Abs.1 TEHG auf Grundlage der Richtlinie 2003/87/EG versteigert werden. Zur Gebotseinstellung ist gem. § 8 Abs.4 S.1 TEHG jeder berechtigt, der eine entsprechende Erlaubnis der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) hat. Deutschland hat sich, entgegen der Mehrheit der anderen Mitgliedsstaaten, für eine eigene Plattform entschieden, auf der die Versteigerungen durch staatlich benannte Unternehmen durchgeführt werden. Diese Plattform ist die 2002 gegründete European Energy Exchange AG (EEX) mit Sitz in Leipzig.