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Fallbeispiel: Wahl des Messstellenbetreibers

das Wahlrecht im MsbG

Sachverhalt

Der Mieter Ferdinand (F) möchte seinen Energieverbrauch genauer kontrollieren und interessiert sich für intelligente Stromzähler. Der örtliche Netzbetreiber N, der sich nach Inkrafttreten des MsbG entschieden hat, die Grundzuständigkeit für den Messstellenbetrieb nicht abzugeben, bietet F an, einen intelligenten Zähler einzubauen, mit dem F seinen Stromverbrauch jederzeit transparent sehen und variable Stromtarife nutzen könnte.

F erfährt von Ralf (R), dass der Messdienstleister W kundenfreundlicher und günstiger ist, als N. Deshalb möchte F den Zähler von W einbauen lassen. N teilt F mit, dass dies nicht möglich sei, da N für das Netzgebiet, in dem F wohnt, zuständig sei.

F teilt N schriftlich mit, dass er W mit dem Messstellenbetrieb beauftragen möchte. Dabei hält sich F an alle im Gesetz vorgeschriebenen Inhaltsbestimmungen. N antwortet, dass dem Wechselwunsch des F leider nicht entsprochen wird, weil W keinen einwandfreien Messstellenbetrieb (MSB) gewährleisten könne. N ignoriert dabei allerdings, dass W im Netzgebiet des N den Messstellenbetrieb für zahlreiche Kunden bereits übernommen hat.

Kann F Wechsel des Messstellenbetreibers verlangen?




Lösungshinweise

F kann gem. § 5 Abs. 1 MsbG einen anderen Messstellenbnetreiber (MSB) wählen (als den grundzuständigen / Netzbetreiber), wenn die Voraussetzungen der Vorschrift sowie des MsbG insgesamt erfüllt sind.

A. Anspruchsberechtigter
Das Wahlrecht gem. § 5 Abs. 1 MsbG steht dem Anschlussnutzer zu. Dies gilt, sofern gem. § 6 MsbG der Anschlussnehmer kein (vorrangiges) Recht hat und ausübt - vgl. dazu noch unten, Punkt F.!

B. Anspruchsgegner (Adressat)
Adressat des Anspruchs ist der grundzuständige MSB.

C. Ausübung des Wahlrechts - Erklärung der Wahlabsicht
Das Wahlrecht i. S. d. § 5 Abs. 1 MsbG ist gem. §§ 14 ff. MsbG auszuüben. Demnach ist hier ein spezielles Verfahren einzuhalten.
Gem. § 14 Abs. 1 MsbG hat der Anspruchsberechtigte die Absicht, einen anderen MSB zu wählen, gemäß den Vorgaben dieser Vorschrift zu erklären. Im Einzelnen müssen dabei folgende Anforderungen erfüllt werden:
  • Erklärung der Absicht selbst,
  • Angaben i. S. d. § 14 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 bis 4. MsbG,
  • Textform.

D. Gewährleistung eines einwandfreien MSB
Eine Voraussetzung des Wahlrechts (und damit des Übergangs der Aufgabe des Messstellenbetriebs) ist die Gewährleistung eines einwandfreien Messstellenbetriebs i. S. d. § 3 Abs. 2 MsbG durch den neuen Betreiber. Es stellt sich die Frage, wie die Gewährleistung eines einwandfreien Messstellenbetriebs durch den (neuen) Messstellenbetreiber belegt werden kann. Allerdings wäre hier eine Verweigerung des Wechsels allein aufgrund der Einschätzung des (bisherigen) MSB widersinnig und nicht sinnvoll. Insbesondere statuiert das MsbG kein Ablehnungsrecht, wie es noch in § 21b EnWG a. F. der Fall war. Demnach wird N in diesem Fall den Wechsel des MSB nicht verhindern können.

E. Vereinbarung
Zwischen dem Anschlussnutzer und dem neuen, d. h. wettbewerblichen MSB, muss eine Vereinbarung abgeschlossen werden, was sich nicht unmittelbar aus § 5 MsbG ergibt, aber aus § 3 Abs. 1 MsbG folgt.
III. Geltendmachung gegenüber dem Anspruchsgegner
= Grundzuständiger MSB

F. Keine vorausgegangene Wahl durch Anschlussnehmer
Hat ab 2021 der Anschlussnehmer das Wahlrecht gem. § 6 MsbG ausgeübt, kann sich der Anschlussnutzer nicht mehr auf § 5 MsbG berufen.



Eine etwas ausführlichere Lösung finden Sie in diesem Artikel.
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