Revision history for EnergieRWahlRMsbGBeispiel
Additions:
F teilt N schriftlich mit, dass er W mit dem Messstellenbetrieb beauftragen möchte. Dabei hält sich F an alle im Gesetz vorgeschriebenen Inhaltsbestimmungen. N antwortet, dass dem Wechselwunsch des F leider nicht entsprochen wird, weil W keinen einwandfreien Messstellenbetrieb (MSB) gewährleisten könne. N ignoriert dabei allerdings, dass W im Netzgebiet des N den Messstellenbetrieb für zahlreiche Kunden bereits übernommen hat.
Deletions:
Additions:
Das Wahlrecht gem. {{du przepis="§ 5 Abs. 1 MsbG"}} steht dem **Anschlussnutzer** zu. Dies gilt, sofern gem. {{du przepis="§ 6 MsbG"}} der Anschlussnehmer kein (vorrangiges) Recht hat und ausübt - vgl. dazu noch unten, Punkt F.!
((1)) Anspruchsgegner (Adressat)
Adressat des Anspruchs ist der **grundzuständige MSB**.
((1)) Anspruchsgegner (Adressat)
Adressat des Anspruchs ist der **grundzuständige MSB**.
Deletions:
Additions:
Eine Voraussetzung des Wahlrechts (und damit des Übergangs der Aufgabe des Messstellenbetriebs) ist die Gewährleistung eines einwandfreien Messstellenbetriebs i. S. d. {{du przepis="§ 3 Abs. 2 MsbG"}} durch den neuen Betreiber. Es stellt sich die Frage, wie die Gewährleistung eines einwandfreien Messstellenbetriebs durch den (neuen) Messstellenbetreiber belegt werden kann. Allerdings wäre hier eine Verweigerung des Wechsels allein aufgrund der Einschätzung des (bisherigen) MSB widersinnig und nicht sinnvoll. Insbesondere statuiert das MsbG kein Ablehnungsrecht, wie es noch in {{du przepis="§ 21b EnWG"}} a. F. der Fall war. Demnach wird N in diesem Fall den Wechsel des MSB nicht verhindern können.
Deletions:
Additions:
Eine Voraussetzung Fürdes Wahlrechts (und damit des Übergangs der Aufgabe des Messstellenbetriebs) ist die Gewährleistung eines einwandfreien Messstellenbetriebs i. S. d. {{du przepis="§ 3 Abs. 2 MsbG"}} durch den neuen Betreiber. Es stellt sich die Frage, wie die Gewährleistung eines einwandfreien Messstellenbetriebs durch den (neuen) Messstellenbetreiber belegt werden kann. Allerdings wäre hier eine Verweigerung des Wechsels allein aufgrund der Einschätzung des (bisherigen) MSB widersinnig und nicht sinnvoll. Insbesondere statuiert das MsbG kein Ablehnungsrecht, wie es noch in {{du przepis="§ 21b EnWG"}} a. F. der Fall war. Demnach wird N in diesem Fall den Wechsel des MSB nicht verhindern können.
Additions:
=== Kann F Wechsel des Messstellenbetreibers verlangen? ===
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=== Lösungshinweise ===
F kann gem. {{du przepis="§ 5 Abs. 1 MsbG"}} einen anderen Messstellenbnetreiber (MSB) wählen (als den grundzuständigen / Netzbetreiber), wenn die Voraussetzungen der Vorschrift sowie des MsbG insgesamt erfüllt sind.
((1)) Anspruchsberechtigter
Das Wahlrecht gem. {{du przepis="§ 5 Abs. 1 MsbG"}} steht dem **Anschlussnutzer** zu.
((1)) Ausübung des Wahlrechts - Erklärung der Wahlabsicht
Das Wahlrecht i. S. d. {{du przepis="§ 5 Abs. 1 MsbG"}} ist gem. §§ 14 ff. MsbG auszuüben. Demnach ist hier ein spezielles Verfahren einzuhalten.
Gem. {{du przepis="§ 14 Abs. 1 MsbG"}} hat der Anspruchsberechtigte die Absicht, einen anderen MSB zu wählen, gemäß den Vorgaben dieser Vorschrift zu erklären. Im Einzelnen müssen dabei folgende Anforderungen erfüllt werden:
- Erklärung der Absicht selbst,
- Angaben i. S. d. § 14 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 bis 4. MsbG,
- Textform.
((1)) Gewährleistung eines einwandfreien MSB
((1)) Vereinbarung
Zwischen dem Anschlussnutzer und dem neuen, d. h. wettbewerblichen MSB, muss eine Vereinbarung abgeschlossen werden, was sich nicht unmittelbar aus {{du przepis="§ 5 MsbG"}} ergibt, aber aus {{du przepis="§ 3 Abs. 1 MsbG"}} folgt.
III. Geltendmachung gegenüber dem Anspruchsgegner
= Grundzuständiger MSB
((1)) Keine vorausgegangene Wahl durch Anschlussnehmer
Hat ab 2021 der Anschlussnehmer das Wahlrecht gem. {{du przepis="§ 6 MsbG"}} ausgeübt, kann sich der Anschlussnutzer nicht mehr auf {{du przepis="§ 5 MsbG"}} berufen.
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Eine etwas ausführlichere [[http://wiki.hs-schmalkalden.de/EnergieRWahlrechtimMsbG Lösung finden Sie in diesem Artikel]].
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=== Lösungshinweise ===
F kann gem. {{du przepis="§ 5 Abs. 1 MsbG"}} einen anderen Messstellenbnetreiber (MSB) wählen (als den grundzuständigen / Netzbetreiber), wenn die Voraussetzungen der Vorschrift sowie des MsbG insgesamt erfüllt sind.
((1)) Anspruchsberechtigter
Das Wahlrecht gem. {{du przepis="§ 5 Abs. 1 MsbG"}} steht dem **Anschlussnutzer** zu.
((1)) Ausübung des Wahlrechts - Erklärung der Wahlabsicht
Das Wahlrecht i. S. d. {{du przepis="§ 5 Abs. 1 MsbG"}} ist gem. §§ 14 ff. MsbG auszuüben. Demnach ist hier ein spezielles Verfahren einzuhalten.
Gem. {{du przepis="§ 14 Abs. 1 MsbG"}} hat der Anspruchsberechtigte die Absicht, einen anderen MSB zu wählen, gemäß den Vorgaben dieser Vorschrift zu erklären. Im Einzelnen müssen dabei folgende Anforderungen erfüllt werden:
- Erklärung der Absicht selbst,
- Angaben i. S. d. § 14 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 bis 4. MsbG,
- Textform.
((1)) Gewährleistung eines einwandfreien MSB
((1)) Vereinbarung
Zwischen dem Anschlussnutzer und dem neuen, d. h. wettbewerblichen MSB, muss eine Vereinbarung abgeschlossen werden, was sich nicht unmittelbar aus {{du przepis="§ 5 MsbG"}} ergibt, aber aus {{du przepis="§ 3 Abs. 1 MsbG"}} folgt.
III. Geltendmachung gegenüber dem Anspruchsgegner
= Grundzuständiger MSB
((1)) Keine vorausgegangene Wahl durch Anschlussnehmer
Hat ab 2021 der Anschlussnehmer das Wahlrecht gem. {{du przepis="§ 6 MsbG"}} ausgeübt, kann sich der Anschlussnutzer nicht mehr auf {{du przepis="§ 5 MsbG"}} berufen.
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Eine etwas ausführlichere [[http://wiki.hs-schmalkalden.de/EnergieRWahlrechtimMsbG Lösung finden Sie in diesem Artikel]].