Fallbeispiel: Stromvergütung gem. § 4 KWKG
in Anlehnung an LG Braunschweig, Urteil vom 2. 4. 2014, Az. 9 O 1237/13
zu beachten ist, dass im Urteil die Rechtslage nach aktuell geltendem KWKG nicht berücksichtigt ist!
A. Sachverhalt
A betreibt eine kleine, erdgasbefeuerte KWK-Anlage mit einer Leistung von ca. 90 kW. Die Anlage ist an das Netz der N angeschlossen. A soll nun mit N einen Einspeisevertrag abschließen, in dem die Abnahme des Stroms durch N geregelt werden soll. N bietet A eine Vergütung entsprechend dem Preis an der EEX im jeweiligen Vormonat. In den letzten Monaten betrug der Preis ca. 4,5 Cent je kWh. Im Übrigen möchte A einen entsprechenden KWK-Zuschlag haben.
A macht gegenüber N geltend, dass er aktuell einen Abnehmer für Strom aus seiner Anlage gefunden hat - das Unternehmen U - der bereit ist, mindestens 6,5 Cent je kWh zu zahlen. Diesen höheren Preis verlangt nun A von N als Vergütung, neben dem KWK-Zuschlag. Dabei macht A gegenüber N auch Angaben über U als potenziellen Stromabnehmer.
Die N entgegnet, dass die für eine Vermarktung des Stroms erforderlichen Angaben seitens A fehlen. Für die von A vorgeschlagene Vermarktung gelten insbesondere die von der Bundesnetzagentur aufgestellten Regeln für die Bilanzierung der Strommengen. A hat bislang für die Bilanzierung des Stroms nicht gesorgt.
Hat A gegen N Anspruch auf Zahlung der höheren Vergütung?
Ändert sich die Rechtslage, wenn die Anlage 560 kW Leistung hat?
Hat A Anspruch auf Zahlung des KWK-Zuschlags? Falls ja - in welcher Höhe?
B. Lösungshinweise
1. Anspruch auf Vergütung gem. § 4 Abs. 3 KWKG
Anspruch auf Vergütung gem. § 4 Abs. 3 KWKG ist gegeben, wenn:
- Zulassung der Anlage gem. § 10 Abs. 1 KWKG (wird unterstellt)
- Verpflichteter: Netzbetreiber (+)
- Berechtigter/Anspruchsteller: Betreiber einer KWK-Anlage, § 4 Abs. 2 KWKG
Es ist die A (+)
- Anlage maximal 100kW
90 kW
- kaufmännische Abnahme gem. § 4 Abs. 2 KWKG
laut Sachverhalt liegt sie vor, Bilanzierung auch über Netzbetreiber (+)
- kein Wegfall des Anspruchs gem. § 4 Abs. 2 S. 3 KWKG
keine Anhaltspunkte (+)
Der Anspruch besteht dem Grunde nach - sofern eine Zulassung gem. § 10 KWKG vorliegt.
(+)
Der Vorwurf seitens N, A würde die Bilanzierung nicht sicherstellen, ist nicht beachtlich, weil hier ein Fall der kaufmännischen Abnahme vorliegt.
- vergütungsrelevante Strommenge
= wie kaufmännisch abgenommener KWK-Strom
Gem. Sachverhalt nicht streitig, die Mengen können tageweise oder monatsweise genannt werden.
- Vergütungshöhe
- gemäß Vereinbarung
- üblicher Preis = Börsenpreis: VSS - keine Vereinbarung
- gemäß Angebot eines Dritten
Letztlich sind an dieser Stelle folgende Fragen entscheidend:
Frage 1: schließt eine Vereinbarung i. S. d. § 4 Abs. 3 S. 1 KWKG einen Anspruch auf Zahlung der Vergütung in der von einem Dritten angebotenen Höhe aus?
Frage 2: muss der Anlagenbetreiber im Falle der höheren Vergütung auch die Bilanzierung übernehmen?
C. Frage 2
In der Frage zur Abwandlung des Falles - wenn die Anlage 560 kW hätte - ist zu prüfen, inwiefern sich die Rechtslage bei einer höheren Leistung der Anlage ändert. Dies ist der Fall, da die kaufmännische Abnahme in diesem Fall nicht mehr möglich ist. Dann entfällt der Anspruch auf Vergütung komplett und der Anlagenbetreiber muss definitiv Direktvermarktung als Verkaufsweg wählen. Auch muss er dann sicherstellen, dass der von ihm verkaufte Strom abgenommen wird (Bilanzierung), weil lediglich physikalische Abnahme geschuldet wird.
D. Frage 3
Die meisten Voraussetzungen aus Frage 1 gelten auch hier, allerdings beruht der Anspruch auf §§ 5 und 6 KWKG. Zu beachten ist auch hier der zweistufige Aufbau, bei dem zwischen dem Anspruchsgrund und Anspruchsumfang zu unterscheiden ist!
Kategorie, zu der dieser Artikel gehört: Recht der Kraft-Wärme-Kopplung