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Fallbeispiel: Stromvergütung nach § 4 KWKG


in Anlehnung an LG Braunschweig, Urteil vom 2. 4. 2014, Az. 9 O 1237/13


A. Sachverhalt
Die Alternativstrom GmbH (A) betreibt unter anderem ein kleines, erdgasbefeuertes Blockheizkraftwerk mit einer Leistung von 24,2 kW. Die Anlage ist an das Netz der Netzbetreiber-AG (N) angeschlossen. Gemäß dem zwischen der A und N abgeschlossenen Einspeisevertrag wird die Einspeisevergütung auf den Preis an der EEX im jeweiligen Vormonat festgelegt. In den letzten Monaten betrug der Preis ca. 4,5 Cent je kWh.

A macht nun aber gegenüber N geltend, dass sie aktuell Abnehmer für Strom aus ihrer Anlage gefunden hat, die bereit sind, mindestens 8 Cent je kWh zu zahlen. Diesen höheren Preis verlangt nun A von N als Vergütung, neben dem auch fälligen KWK-Zuschlag. Dabei macht A gegenüber N auch Angaben über die potenziellen Stromabnehmer, die bereit sind, den Strom zu verbrauchen. Es sind die Grundstücksverwaltungsgesellschaft G und der Logistikbetrieb L.

Die N entgegnet, dass die für eine Vermarktung des Stroms erforderlichen Angaben seitens A fehlen. Für die von A vorgeschlagene Vermarktung gelten insbesondere die von der Bundesnetzagentur aufgestellten Regeln für die Bilanzierungen von Strommengen. Die A hat bislang für die Bilanzierung des Stroms nicht gesorgt.

Hat A gegen N Anspruch auf Zahlung der höheren Vergütung?



B. Lösungshinweise

1. Anspruch auf Vergütung gem. § 4 Abs. 3 KWKG
Anspruch auf Vergütung gem. § 4 Abs. 3 KWKG ist gegeben, wenn:

a. Dem Grunde nach

      • Zulassung der Anlage gem. § 10 Abs. 1 KWKG (wird unterstellt)
      • Verpflichteter: Netzbetreiber (+)
      • Berechtigter/Anspruchsteller: Betreiber einer KWK-Anlage, § 4 Abs. 2 KWKG
Es ist die A (+)
      • Anlage maximal 100kW
24,2 kW
      • kaufmännische Abnahme gem. § 4 Abs. 2 KWKG
laut Sachverhalt liegt sie vor, Bilanzierung auch über Netzbetreiber (+)
      • kein Wegfall des Anspruchs gem. § 4 Abs. 2 S. 3 KWKG
keine Anhaltspunkte (+)

Der Anspruch besteht dem Grunde nach - sofern eine Zulassung gem. § 10 KWKG vorliegt.
(+)

b. Dem Umfang nach

      • vergütungsrelevante Strommenge
= wie kaufmännisch abgenommener KWK-Strom

Gem. Sachverhalt nicht streitig, die Mengen können tageweise oder monatsweise genannt werden.

      • Vergütungshöhe

        • gemäß Vereinbarung

        • üblicher Preis = Börsenpreis: VSS - keine Vereinbarung

        • gemäß Angebot eines Dritten

Letztlich stellen sich an dieser Stelle folgende Fragen:
Frage 1: schließt eine Vereinbarung i. S. d. § 4 Abs. 3 S. 1 KWKG einen Anspruch auf Zahlung der Vergütung in der von einem Dritten angebotenen Höhe aus?
Frage 2: muss der Anlagenbetreiber im Falle der höheren Vergütung auch die Bilanzierung übernehmen?

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