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Fallbeispiel: Stromvergütung nach § 4 KWKG


in Anlehnung an LG Braunschweig, Urteil vom 2. 4. 2014, Az. 9 O 1237/13


A. Sachverhalt
Die Alternativstrom GmbH (A) betreibt unter anderem ein kleines, erdgasbefeuertes Blockheizkraftwerk mit einer Leistung von 24,2 kW. Die Anlage ist an das Netz der Netzbetreiber-AG (N) angeschlossen. Gemäß dem zwischen der A und N abgeschlossenen Einspeisevertrag wird die Einspeisevergütung auf den Preis an der EEX im jeweiligen Vormonat festgelegt. In den letzten Monaten betrug der Preis ca. 4,5 Cent je kWh.

A macht nun aber gegenüber N geltend, dass sie aktuell Abnehmer für Strom aus ihrer Anlage gefunden hat, die bereit sind, mindestens 8 Cent je kWh zu zahlen. Diesen höheren Preis verlangt nun A von N als Vergütung, neben dem auch fälligen KWK-Zuschlag. Dabei macht A gegenüber N auch Angaben über die potenziellen Stromabnehmer, die bereit sind, den Strom zu verbrauchen. Es sind die Grundstücksverwaltungsgesellschaft G und der Logistikbetrieb L.

Die N entgegnet, dass die für eine Vermarktung des Stroms erforderlichen Angaben seitens A fehlen. Für die von A vorgeschlagene Vermarktung gelten insbesondere die von der Bundesnetzagentur aufgestellten Regeln für die Bilanzierungen von Strommengen. Die A hat bislang für die Bilanzierung des Stroms nicht gesorgt.

Hat A gegen N Anspruch auf Zahlung der höheren Vergütung?



B. Lösungshinweise


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