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Fallbeispiel: Stromvergütung nach § 4 KWKG
basierend auf LG Braunschweig, Urteil vom 2. 4. 2014, Az. 9 O 1237/13
A. Sachverhalt
Anlagenbetreiber ist A GmbH.
Netzbetreiber ist die Aktiengesellschaft N.
Die N entgegnet, dass die für eine Vermarktung des Stroms erforderlichen Angaben seitens A fehlen. Für die von A vorgeschlagene Vermarktung gelten die von der Bundesnetzagentur aufgestellten Regeln für die Bilanzierungen von Strommengen.