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Entflechtung der Netzbetreiber


A. Einleitung
Die Liberalisierung der Energiewirtschaft im Bereich der Stromerzeugung / Gasgewinnung auf der einen und des Energievertriebs auf der anderen Seite ist nur möglich, wenn Netze allen Marktteilnehmern nach gleichen Regeln zur Verfügung stehen. Eines der notwendigen Elemente der Liberalisierung der Energiewirtschaft ist demzufolge Gewährleistung der Unabhängigkeit der Netzbetreiber. Neben dem Netzzugang und der Netzentgeltregulierung wird auf diese Weise die zu diesem Zweck erforderliche Transparenz und zumindest teilweise Trennung der Interessen der Netzbetreiber von denen der Erzeuger und Verkäufer von Energie erreicht. Erst mit der durch Entflechtung erreichten Transparenz ist die Kontrolle des Netzbetriebs im Hinblick auf eventuelle Diskriminierung oder Unangemessene Kostenstruktur möglich.

Darüber hinaus soll die durch Unbundling erreichte Transparenz auch jegliche Quersubventionierung der Wettbewerbssparten aufdecken und unterbinden, die sonst möglich wäre. Wie eine solche Quersubventionierung entsteht, zeigt die nachstehende Abbildung.

 (image: https://ife.erdaxo.de/uploads/EnergieRUnbundling/folie_047.png)


B. Grundlagen

1. Rechtsquellen
Die Pflicht zur Entflechtung der Netzbetreiber resultiert aus europäischem Recht. Sie ist in der Elektrizitätsbinnenmarktrichtlinie (RL 2009/72/EG) und in der Gasbinnenmarktrichtlinie (RL 2009/73/EG) vorgegeben.
Im deutschen Recht sind insbesondere §§ 6 ff. EnWG rechtliche Grundlage des Unbundling.

2. Mögliche Formen der Entflechtung

a. Buchhalterisches Unbundling
Im Falle der buchhalterischen Entflechtung müssen die Versorgungsunternehmen zumindest separate Konten für die verschiedenen Sparten führen - in jedem Fall muss der Netzbetrieb und alle mit ihm verbundenen Einnahmen und Ausgaben auf getrennten Konten ausgewiesen sein.

b. Informationelles Unbundling
Der Informationsfluss zwischen dem Bereich des Netzbetriebs eines integrierten Unternehmens kann dazu führen, dass die Wettbewerbsbereiche des Unternehmens einen Informationsvorsprung hinsichtlich der Netzsituation, der angeschlossenen Kunden etc. haben können. Dies würde den Wettbewerb mit (externen) Marktteilnehmern verzerren. An dieser Stelle setzt das informationelle Unbundling an: das vertikal integrierte Unternehmen hat dafür zu sorgen, dass Informationen aus dem Netzbereich nicht in die Erzeugung / den Vertrieb gelangen.

c. Organisatorisches Unbundling
Auch die Entscheidungsfindung im Unternehmen kann - sofern sie für den Netzbetrieb und z. B. für den Energievertrieb aus einer Hand erfolgt - zur Besserstellung der Vertriebssparte eines integrierten Unternehmens gegenüber Außenstehenden führen. Deshalb sieht das organisatorische Unbundling vor, dass der Netzbetrieb in einer getrennten, unabhängigen organisatorischen Einheit verantwortet wird. Es geht dabei nicht nur um Transparenz, sondern vor allem auch um weitestgehende Unabhängigkeit des Netzbereichs innerhalb des Unternehmens (Koenig / Kühling / Rasbach - Energierecht, S. 142).

d. (Gesellschafts-)Rechtliches Unbundling
Eine auf internen organisatorischen Strukturen beruhende Trennung der Unternehmensbereiche ist von außen schwer einzuschätzen. Eine auch formal klare Lösung ist deshalb nur das legal unbundling, bei dem die Netzsparte in eine separate Rechtsperson (Gesellschaft) auszugliedern ist. Auf diese Weise wird dem Netzbetrieb auch eine in gewisser Hinsicht eigenständig agierende Geschäftsleitung vorangestellt.

e. Eigentumsrechtliches Unbundling
Auch bei der gesellschaftsrechtlichen Trennung des Netzbetriebes von anderen Tätigkeitsbereichen eines vertikal integrierten Energieversorgungsunternehmens sind Einflüsse zwischen einzelnen Unternehmenssparten nicht auszuschließen. Die Ausübung der Aufsicht über einzelne Gesellschaften erfolgt hier über die Gesellschafterstellung und die gemeinsamen Interessen innerhalb des Konzerns sind nach wie vor vorhanden. Deshalb wird bereits seit geraumer Zeit der "Idealfall" erwogen, das sog. ownership unbundling, bei dem zwischen dem Netzbetrieb und anderen Tätigkeitsbereichen keinerlei Verbindungen mehr existieren. In diesen Fällen besteht grundsätzlich kein Interessenkonflikt mehr, wenn der Netzbetreiber gegenüber Erzeugungs- oder Vertriebsunternehmen unternehmerische Entscheidungen vorzunehmen hat.

3. Adressat der Regelung: vertikal integriertes Unternehmen
Adressat des § 6 EnWG und zugleich Grund für die Anordung der Entflechtung durch den Gesetzgeber sind die vertikal integrierten Unternehmen. Zum Begriff des vertikal integrierten Unternehmens vgl. Lexikon.

Das vertikal integrierte Unternehmen unterliegt den Unbundlingvorgaben allerdings unter gewissen Voraussetzungen, Dabei sind die verschiedenen Formen des Unbundling unter bestimmten Umständen nicht einschlägig. Details klärt folgende Struktur:

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4. Pflichten aus Regelungen über die Entflechtung



C. Fallbeispiel
Das Gasversorgungsunternehmen PrimaGas (P) versorgt in der Region seiner Hauptniederlassung Kunden mit Erdgas. In einigen weiteren Regionen verfügt das Unternehmen über mehrere kleinere Standorte, an denen weitere Kunden mit Erdgas versorgt werden. Das vertikal integrierte Unternehmen verfügt über eine Vertriebsabteilung, die bundesweit Gas anbietet. Das Gas wird überwiegend vom russischen Partner bezogen (Gasimport). Darüber hinaus verfügt P über
  • ein Gasversorgungsnetz in der Stadt der Hauptniederlassung, aus dem ca. 80.000 Kunden versorgt werden,
  • mehrere kleinere Netze in anderen Regionen Deutschlands, an die insgesamt weitere 40.000 Kunden angeschlossen sind.





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