Revision history for EnergieRPflichtenMSB
Additions:
Neben den Pflichten des SMGW-Administrstors verpflichtet {{du przepis="§ 25 MsbG"}} den Messstellenbetreiber bzw. den SMGW-Administrator in Abs. 5 dazu, die **Erfüllung der o. g. Pflichten zu zertifizieren**. Die Zertifizierung erfolgt auch in diesem Falle durch das BSI. Die Liste der zertifizierten Unternehmen und einige weiterführende Informationen [[https://www.bsi.bund.de/DE/Themen/DigitaleGesellschaft/SmartMeter/AdministrationBetrieb/Zertifikate25Msbg/zertifikate25MsbG_node.html sind auf der Webseite des BSI zu finden]].
Deletions:
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((1)) Messstellenbetrieb
Vgl. dazu als Ausgangspunkt {{du przepis="§ 3 MsbG"}}, dort insb. Abs. 2.
((1)) Rollout
Die Einbaupflichten für intelligente Messeinrichtungen ergeben sich in erster Linie aus {{du przepis="§ 29 MsbG"}}.
Vgl. dazu als Ausgangspunkt {{du przepis="§ 3 MsbG"}}, dort insb. Abs. 2.
((1)) Rollout
Die Einbaupflichten für intelligente Messeinrichtungen ergeben sich in erster Linie aus {{du przepis="§ 29 MsbG"}}.
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- Betrieb der Messstellen,
- Einbau intelligenter Messeinrichtungen gem. dem sog. Rollout-Plan,
- usw.
- Einbau intelligenter Messeinrichtungen gem. dem sog. Rollout-Plan,
- usw.
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Neben den Pflichten des SMGW-Administrstors verpflichtet {{du przepis="§ 25 MsbG"}} den Messstellenbetreiber bzw. den SMGW-Administrator in Abs. 5 dazu, die **Erfüllung der o. g. Pflichten zu zertifizieren**.
Additions:
Der SMGW-Administrator ist gem. der gesetzlichen Konstruktion - sei es in Person des Messstellbetreibers selbst, sei es als ein Rechtssubjekt "im Hintergrund" - für den Betrieb des "intelligenten" Messsystems nach Maßgabe des {{du przepis="§ 25 MsbG"}} verantwortlich. Die Vorschrift ergänzt die [[EnergieRMsbGtechnischeVorgaben technischen Anforderungen an die Geräte]] um die subjektive Komponente. In {{du przepis="§ 25 MsbG"}} wird mit anderen Worten diejenige Person genannt, die für die Umsetzung der technischen Vorgaben im produktiven Betrieb sorgen muss. Die Bedeutung des SMGW-Administrators im Sicherheitskonzept des MsbG wird insbesondere in {{du przepis="§ 25 Abs. 4 MsbG"}} deutlich: gemäß dieser Vorschrift treffen den Administrator mehrere Einzelpflichten, die für die **Sicherheit der Geräte und deren Betrieb relevant** sind. Im Übrigen **verweist die Vorschrift konkret auf die technischen Vorgaben für die Geräte und Systeme** selbst.
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Der SMGW-Administrator ist gem. der gesetzlichen Konstruktion - sei es in Person des Messstellbetreibers selbst, sei es als ein Rechtssubjekt "im Hintergrund" - für den Betrieb des "intelligenten" Messsystems nach Maßgabe des {{du przepis="§ 25 MsbG"}} verantwortlich. Die Vorschrift ergänzt die [[EnergieRMsbGtechnischeVorgaben technischen Anforderungen an die Geräte]] um die subjektive Komponente. In {{du przepis="§ 25 MsbG"}} wird mit anderen Worten diejenige Person genannt, die für die Umsetzung der technischen Vorgaben im produktiven Betrieb sorgen muss.
Additions:
Im MsbG ist vorgesehen, dass die Verantwortung für den technisch einwandfreien Betrieb "intelligenter" Messsysteme der sog. Smart-Meter-Gateway-Administrator übernimmt. Dies stellt die Definition in § 2 Nr. 20 MsbG klar. Zugleich weist sie diese dem Messstellenbetreiber zu. Damit ist der SMGW-Administrator kein zusätzlicher Marktteilnehmer - neben dem Messstellenbetreiber - sondern mit diesem identisch oder handelt in dessen Auftrag. Die (jedenfalls übergeordnete) Verantwortung für den Betrieb des Messsystems verbleibt stets beim Messstellenbetreiber [1].
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[1] Ausführlich dazu //Heyne, Magga, vom Wege//, in: Praxishandbuch MsbG, S. 186 ff.
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CategoryEnergierecht CategoryEnergieITSecurity
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[1] Ausführlich dazu //Heyne, Magga, vom Wege//, in: Praxishandbuch MsbG, S. 186 ff.
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CategoryEnergierecht CategoryEnergieITSecurity
Additions:
Im MsbG sind zahlreiche Pflichten des Messstellenbetreibers geregelt. Zu diesen gehören insbesondere:
- Verantwortung für die Administration des Smart Meter Gateway (SMGW),
- ??
((1)) Verantwortung für die Administration des SMGW