Revision history for EnergieRNNE
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Der Anspruch auf [[EnergieRNetzzugang Netzzugang]] als solcher führt noch zu keinem optimalen Marktzustand aus Sicht der Liberalisierung der Energiewirtschaft, wenn Netzbetreiber überhöhte Entgelte für die Netznutzung erheben. Da es sich bei Energieversorgungsnetzen um natürliche Monopole handelt, können Netzbetreiber geneigt sein, unangemessene Einnahmen (Monopolrendite) zu erzielen. In solchen Fällen ist der Energiepreis für Endkunden trotz Wettbewerbs zwischen den Lieferanten überhöht. Darüber hinaus können Wettbewerbsverzerrungen auftreten, wenn im gleichen Unternehmen bzw. zumindest im gleichen Konzern ein Netzbetreiber mit einem Energielieferanten vereint sind ([[EnergieRVertikalIntegriertesEVUnternehmen vertikal integriertes Energieversorgungsunternehmen]]). Demnach ist ein vertikal integriertes EVU in der Lage, allein durch die Erhöhung des Netzentgeltes einen Stromerzeuger der Wettbewerbsvorteile zu berauben. Ein Stromerzeuger, der zugleich Netzbetreiber ist, könnte auf diese Weise in Summe ebenso viel verdienen, wie vor der Verschiebung der Einnahmen vom Kraftwerk zum Netzbetrieb, obwohl er seinen Energiepreis als Lieferant selbst (künstlich) senkt. Es ist somit eine Wettbewerbsverzerrung dank der (im Gesamtkonzern an sich versteckten) Monopolrendite des Netzbetreibers denkbar.
Um die Monopolrendite beim Netzbetreiber auszuschließen unterliegen Netzentgelte der Regulierung. Die Netzentgelte sollen den Energiepreis insgesamt nur in der Höhe belasten, in welcher dies zwingend notwendig ist, um den Netzbetrieb reibungslos aufrecht zu erhalten. Weitergehende Einnahmen des Netzbetreibers sollen ausgeschlossen sein. Ist dies gewährleistet, kann eine oben geschilderte Wettbewerbsverzerrung ebenfalls nicht auftreten.
Um die Monopolrendite beim Netzbetreiber auszuschließen unterliegen Netzentgelte der Regulierung. Die Netzentgelte sollen den Energiepreis insgesamt nur in der Höhe belasten, in welcher dies zwingend notwendig ist, um den Netzbetrieb reibungslos aufrecht zu erhalten. Weitergehende Einnahmen des Netzbetreibers sollen ausgeschlossen sein. Ist dies gewährleistet, kann eine oben geschilderte Wettbewerbsverzerrung ebenfalls nicht auftreten.
Deletions:
Das Problem der Monopolrendite als Wettbewerbsverzerrung wurde auch in der nachstehenden Grafik vereinfacht dargestellt:
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Das Beispiel zeigt, dass ein vertikal integriertes EVU in der Lage ist, allein durch die Erhöhung des Netzentgeltes einen Stromerzeuger der Wettbewerbsvorteile zu berauben. Ein Stromerzeuger, der zugleich Netzbetreiber ist, könnte auf diese Weise in Summe ebenso viel verdienen, wie vor der Verschiebung der Einnahmen vom Kraftwerk zum Netzbetrieb, obwohl er seinen Energiepreis als Lieferant selbst (künstlich) senkt. Es ist somit eine Wettbewerbsverzerrung dank der (im Gesamtkonzern an sich versteckten) Monopolrendite des Netzbetreibers denkbar.
Die Regulierung der Netzentgelte hat insofern die Aufgabe, Monopolrendite beim Netzbetreiber auszuschließen. Netzentgelte sollen den Energiepreis nur in der Höhe belasten, in welcher dies zwingend notwendig ist, um den Netzbetrieb reibungslos aufrecht zu erhalten. Weitergehende Einnahmen des Netzbetreibers sollen ausgeschlossen sein. Ist dies gewährleistet, kann eine oben geschilderte Wettbewerbsverzerrung ebenfalls nicht auftreten.
Additions:
Das Netzentgelt ist die Vergütung für den Netzzugang bzw. für die Netznutzung. Mit dem Netzentgelt werden sowohl die Inanspruchnahme des Netzes als solche wie auch die für die Netzführung notwendigen Tätigkeiten des Netzbetreibers entlohnt [1].
Netzentgelte sind demnach ein notwendiger Bestandteil des Energiepreises für Endkunden. Der Strompreis für Endkunden (am Beispiel von Haushaltskunden) setzt sich aktuell (2014) in etwa wie folgt zusammen [2]:
Andererseits bedeutet die Einführung der Anreizregulierung anstelle der kostenbasierten Regulierung nicht, dass bei der Ermittlung der Netzentgelte die bisherigen Regelungen komplett obsolet geworden sind. Die Vorschriften des EnWG sowie der Netzentgeltverordnungen sind zum Teil nach wie vor anzuwenden. Insgesamt ergibt sich aus diesen Vorschriften folgende Vorgehensweise bei der Festlegung von Netzentgelten [3]:
[1] Koenig/Kühling/Rasbach, [[KoenigEnergieR Energierecht]], Kap. 4, Rn. 3.
[2] Vgl. [[http://www.bdew.de/internet.nsf/id/123176ABDD9ECE5DC1257AA20040E368/$file/13%2005%2027%20BDEW_Strompreisanalyse_Mai%202013.pdf BDEW, in: BDEW-Strompreisanalyse Mai 2013]], Seite 9.
[3] Ausführlich dazu Theobald/Zenke/Lange, in: [[SchneiderTheobaldRechtDerEnergiewirtschaft Schneider/Theobald, Recht der Energiewirtschaft]], § 17, Rn. 52 ff.
Netzentgelte sind demnach ein notwendiger Bestandteil des Energiepreises für Endkunden. Der Strompreis für Endkunden (am Beispiel von Haushaltskunden) setzt sich aktuell (2014) in etwa wie folgt zusammen [2]:
Andererseits bedeutet die Einführung der Anreizregulierung anstelle der kostenbasierten Regulierung nicht, dass bei der Ermittlung der Netzentgelte die bisherigen Regelungen komplett obsolet geworden sind. Die Vorschriften des EnWG sowie der Netzentgeltverordnungen sind zum Teil nach wie vor anzuwenden. Insgesamt ergibt sich aus diesen Vorschriften folgende Vorgehensweise bei der Festlegung von Netzentgelten [3]:
[1] Koenig/Kühling/Rasbach, [[KoenigEnergieR Energierecht]], Kap. 4, Rn. 3.
[2] Vgl. [[http://www.bdew.de/internet.nsf/id/123176ABDD9ECE5DC1257AA20040E368/$file/13%2005%2027%20BDEW_Strompreisanalyse_Mai%202013.pdf BDEW, in: BDEW-Strompreisanalyse Mai 2013]], Seite 9.
[3] Ausführlich dazu Theobald/Zenke/Lange, in: [[SchneiderTheobaldRechtDerEnergiewirtschaft Schneider/Theobald, Recht der Energiewirtschaft]], § 17, Rn. 52 ff.
Deletions:
Netzentgelte sind demnach ein notwendiger Bestandteil des Energiepreises für Endkunden. Der Strompreis für Endkunden (am Beispiel von Haushaltskunden) setzt sich aktuell (2014) in etwa wie folgt zusammen [Vgl. [[http://www.bdew.de/internet.nsf/id/123176ABDD9ECE5DC1257AA20040E368/$file/13%2005%2027%20BDEW_Strompreisanalyse_Mai%202013.pdf BDEW, in: BDEW-Strompreisanalyse Mai 2013]], Seite 9]:
Andererseits bedeutet die Einführung der Anreizregulierung anstelle der kostenbasierten Regulierung nicht, dass bei der Ermittlung der Netzentgelte die bisherigen Regelungen komplett obsolet geworden sind. Die Vorschriften des EnWG sowie der Netzentgeltverordnungen sind zum Teil nach wie vor anzuwenden. Insgesamt ergibt sich aus diesen Vorschriften folgende Vorgehensweise bei der Festlegung von Netzentgelten [Ausführlich dazu Theobald/Zenke/Lange, in: [[SchneiderTheobaldRechtDerEnergiewirtschaft Schneider/Theobald, Recht der Energiewirtschaft]], § 17, Rn. 52 ff.]:
Additions:
Energieversorgungsnetze sind eine für das Funktionieren des Energiemarktes notwendige Infrastruktur, wobei der Betrieb eines Elektrizitäts- oder Gasversorgungsnetzes ein natürliches Monopol darstellt. Deshalb können die Netzentgelte und ihre Höhe - nach Ansicht des Gesetzgebers - nicht der alleinigen Entscheidung des Netzbetreibers überlassen werden. Diese Notwendigkeit spiegelt sich in der Regulierung der Netzentgelte gem. §§ 21 ff. EnWG wieder.
Deletions:
Additions:
- beeinflussbare / nicht beeinflussbare Kosten
- [[EnRErweiterungsfaktor Erweiterungsfaktor]]
- [[EnRQualitaetselement Qualitätselement]]
- [[EnRRegulierungskonto Regulierungskonto]]
- [[RegulierungsPeriode Regulierungsperiode]]
- [[EnRErweiterungsfaktor Erweiterungsfaktor]]
- [[EnRQualitaetselement Qualitätselement]]
- [[EnRRegulierungskonto Regulierungskonto]]
- [[RegulierungsPeriode Regulierungsperiode]]
Additions:
Der Anspruch auf [[EnergieRNetzzugang Netzzugang]] als solcher führt noch zu keinem optimalen Marktzustand aus Sicht der Liberalisierung der Energiewirtschaft, wenn Netzbetreiber überhöhte Entgelte für die Netznutzung erheben. Da es sich bei Energieversorgungsnetzen um natürliche Monopole handelt, können Netzbetreiber geneigt sein, unangemessene Einnahmen (Monopolrendite) zu erzielen. In solchen Fällen ist der Energiepreis für Endkunden trotz Wettbewerbs zwischen den Lieferanten überhöht. Darüber hinaus können Wettbewerbsverzerrungen auftreten, wenn im gleichen Unternehmen bzw. zumindest im gleichen Konzern ein Netzbetreiber mit einem Energielieferanten vereint sind ([[EnergieRVertikalIntegriertesEVUnternehmen vertikal integriertes Energieversorgungsunternehmen]]).
Das Problem der Monopolrendite als Wettbewerbsverzerrung wurde auch in der nachstehenden Grafik vereinfacht dargestellt:
Das Beispiel zeigt, dass ein vertikal integriertes EVU in der Lage ist, allein durch die Erhöhung des Netzentgeltes einen Stromerzeuger der Wettbewerbsvorteile zu berauben. Ein Stromerzeuger, der zugleich Netzbetreiber ist, könnte auf diese Weise in Summe ebenso viel verdienen, wie vor der Verschiebung der Einnahmen vom Kraftwerk zum Netzbetrieb, obwohl er seinen Energiepreis als Lieferant selbst (künstlich) senkt. Es ist somit eine Wettbewerbsverzerrung dank der (im Gesamtkonzern an sich versteckten) Monopolrendite des Netzbetreibers denkbar.
Die Regulierung der Netzentgelte hat insofern die Aufgabe, Monopolrendite beim Netzbetreiber auszuschließen. Netzentgelte sollen den Energiepreis nur in der Höhe belasten, in welcher dies zwingend notwendig ist, um den Netzbetrieb reibungslos aufrecht zu erhalten. Weitergehende Einnahmen des Netzbetreibers sollen ausgeschlossen sein. Ist dies gewährleistet, kann eine oben geschilderte Wettbewerbsverzerrung ebenfalls nicht auftreten.
Auch wenn in {{du przepis="§ 21 Abs. 2-4 EnWG"}} ein Vergleich der Effizienz und Strukturen der Netzbetreiber anhand ihrer Kosten vorgeschrieben ist, wird das Vergleichsverfahren der [[EnRRegulierungsbehoerde Regulierungsbehörde]] gem. {{du przepis="§ 21 Abs. 3 EnWG"}} gegenwärtig nicht angewendet, sondern im Rahmen der sog. [[EnergieRAnreizregulierung Anreizregulierung]] vorgenommen. Details zur Anreizregulierung werden [[EnergieRAnreizregulierung im separaten Artikel zu diesem Thema dargestellt]]. Die oben erwähnten Vorgaben des {{du przepis="§ 21 EnWG"}} stellen aktuell lediglich einen Grundrahmen für die Regulierung der Netzentgelte dar - **in der Praxis werden primär die detaillierteren Vorschriften der ARegV, StromNEV und GasNEV angewendet**.
- für die Anreizregulierung sind als Basis für die Kalkulation sowie für die Vorgaben der Regulierungsbehörde die **aktuellen Kosten** des jeweiligen Netzbetreibers zu ermitteln; die Kostenermittlung erfolgt gemäß {{du przepis="§ 6 ARegV"}} entsprechend den Netzentgeltverordnungen (Vorschriften des Teils 2 Abschnitt 1, d. h. §§ 4 ff. StromNEV bzw. GasNEV);
- auf der Grundlage der so ermittelten Kosten wird - unter Berücksichtigung der Regulierungsfaktoren der ARegV entsprechend der Regulierungsformel gem. {{du przepis="§ 7 ARegV"}} - die **Erlösobergrenze** ermittelt; dabei ordnet die Regulierungsbehörde insbesondere auch eine **Effizienzvorgabe** an, wie in {{du przepis="§ 21a EnWG"}} vorgesehen und in den §§ 11 ff. ARegV im Detail geregelt;
- entsprechend der festgelegten Erlösobergrenze werden die **Netzentgelte auf einzelne Kunden** verteilt; gem. {{du przepis="§ 17 ARegV"}} sind dann §§ 12 ff. StromNEV bzw. GasNEV anzuwenden; die allgemeinen, oben erwähnten Vorgaben des EnWG sind dabei ebenfalls zu berücksichtigen [vgl. insbesondere {{du przepis="§ 21 Abs. 1 EnWG"}}: Entgelte müssen angemessen, diskriminierungsfrei und transparent sein; [mehr dazu im [[http://wdb.fh-sm.de/EnergieRAnreizregulierung#section_14 Artikel über die Anreizregulierung]], dort unter Punkt C.].
Ein zentrales Thema der Netzentgeltregulierung im Rahmen der Anreizregulierung ist die Ermittlung der Erlösobergrenze. Vergleiche dazu die Ausführungen [[http://wdb.fh-sm.de/EnergieRAnreizregulierung#section_5 im Artikel über Anreizregulierung]] sowie den entsprechenden [[http://kt-texte.de/taris/?path=0-0-1&subsumsession=0&root=5621 Prüfungsaufbau]].
Das Problem der Monopolrendite als Wettbewerbsverzerrung wurde auch in der nachstehenden Grafik vereinfacht dargestellt:
Das Beispiel zeigt, dass ein vertikal integriertes EVU in der Lage ist, allein durch die Erhöhung des Netzentgeltes einen Stromerzeuger der Wettbewerbsvorteile zu berauben. Ein Stromerzeuger, der zugleich Netzbetreiber ist, könnte auf diese Weise in Summe ebenso viel verdienen, wie vor der Verschiebung der Einnahmen vom Kraftwerk zum Netzbetrieb, obwohl er seinen Energiepreis als Lieferant selbst (künstlich) senkt. Es ist somit eine Wettbewerbsverzerrung dank der (im Gesamtkonzern an sich versteckten) Monopolrendite des Netzbetreibers denkbar.
Die Regulierung der Netzentgelte hat insofern die Aufgabe, Monopolrendite beim Netzbetreiber auszuschließen. Netzentgelte sollen den Energiepreis nur in der Höhe belasten, in welcher dies zwingend notwendig ist, um den Netzbetrieb reibungslos aufrecht zu erhalten. Weitergehende Einnahmen des Netzbetreibers sollen ausgeschlossen sein. Ist dies gewährleistet, kann eine oben geschilderte Wettbewerbsverzerrung ebenfalls nicht auftreten.
Auch wenn in {{du przepis="§ 21 Abs. 2-4 EnWG"}} ein Vergleich der Effizienz und Strukturen der Netzbetreiber anhand ihrer Kosten vorgeschrieben ist, wird das Vergleichsverfahren der [[EnRRegulierungsbehoerde Regulierungsbehörde]] gem. {{du przepis="§ 21 Abs. 3 EnWG"}} gegenwärtig nicht angewendet, sondern im Rahmen der sog. [[EnergieRAnreizregulierung Anreizregulierung]] vorgenommen. Details zur Anreizregulierung werden [[EnergieRAnreizregulierung im separaten Artikel zu diesem Thema dargestellt]]. Die oben erwähnten Vorgaben des {{du przepis="§ 21 EnWG"}} stellen aktuell lediglich einen Grundrahmen für die Regulierung der Netzentgelte dar - **in der Praxis werden primär die detaillierteren Vorschriften der ARegV, StromNEV und GasNEV angewendet**.
- für die Anreizregulierung sind als Basis für die Kalkulation sowie für die Vorgaben der Regulierungsbehörde die **aktuellen Kosten** des jeweiligen Netzbetreibers zu ermitteln; die Kostenermittlung erfolgt gemäß {{du przepis="§ 6 ARegV"}} entsprechend den Netzentgeltverordnungen (Vorschriften des Teils 2 Abschnitt 1, d. h. §§ 4 ff. StromNEV bzw. GasNEV);
- auf der Grundlage der so ermittelten Kosten wird - unter Berücksichtigung der Regulierungsfaktoren der ARegV entsprechend der Regulierungsformel gem. {{du przepis="§ 7 ARegV"}} - die **Erlösobergrenze** ermittelt; dabei ordnet die Regulierungsbehörde insbesondere auch eine **Effizienzvorgabe** an, wie in {{du przepis="§ 21a EnWG"}} vorgesehen und in den §§ 11 ff. ARegV im Detail geregelt;
- entsprechend der festgelegten Erlösobergrenze werden die **Netzentgelte auf einzelne Kunden** verteilt; gem. {{du przepis="§ 17 ARegV"}} sind dann §§ 12 ff. StromNEV bzw. GasNEV anzuwenden; die allgemeinen, oben erwähnten Vorgaben des EnWG sind dabei ebenfalls zu berücksichtigen [vgl. insbesondere {{du przepis="§ 21 Abs. 1 EnWG"}}: Entgelte müssen angemessen, diskriminierungsfrei und transparent sein; [mehr dazu im [[http://wdb.fh-sm.de/EnergieRAnreizregulierung#section_14 Artikel über die Anreizregulierung]], dort unter Punkt C.].
Ein zentrales Thema der Netzentgeltregulierung im Rahmen der Anreizregulierung ist die Ermittlung der Erlösobergrenze. Vergleiche dazu die Ausführungen [[http://wdb.fh-sm.de/EnergieRAnreizregulierung#section_5 im Artikel über Anreizregulierung]] sowie den entsprechenden [[http://kt-texte.de/taris/?path=0-0-1&subsumsession=0&root=5621 Prüfungsaufbau]].
Deletions:
Das Problem der Monopolrendite in einem Solchen Fall wurde auch in der nachstehenden Grafik vereinfacht dargestellt:
Das Beispiel zeigt, dass der Betreiber einer Erzeugungsanlage - sofern er auch über ein Netz verfügt, das sein Wettbewerber ebenfalls nutzen muss - in der Lage ist, allein durch die (durch tatsächliche Kosten nicht gerechtfertigte) Erhöhung des Netzentgeltes seinen Wettbewerber der Wettbewerbsvorteile zu berauben. Ein Stromerzeuger, der zugleich Netzbetreiber ist, könnte auf diese Weise in Summe ebenso viel verdienen, wie vor der Verschiebung der Einnahmen vom Kraftwerk zum Netzbetrieb, obwohl er seinen Energiepreis als Lieferant selbst (künstlich) senkt.
Es ist somit eine Wettbewerbsverzerrung dank der (im Gesamtkonzern an sich versteckten) Monopolrendite des Netzbetreibers denkbar. An dieser Stelle setzt die Regulierung der Netzentgelte an. Darüber hinaus soll die Regulierung der Netzentgelte auch in Fällen, in denen eine Wettbewerbsverzerrung nicht auftritt, eine Monopolrendite beim Netzbetreiber ausschließen. Netzentgelte sollen den Energiepreis nur in der Höhe belasten, in welcher dies zwingend notwendig ist, um den Netzbetrieb reibungslos aufrecht zu erhalten. Weitergehende Einnahmen des Netzbetreibers sollen ausgeschlossen sein.
Auch wenn in {{du przepis="§ 21 Abs. 2-4 EnWG"}} ein Vergleich der Effizienz und Strukturen der Netzbetreiber anhand ihrer Kosten vorgeschrieben ist, wird das Vergleichsverfahren der [[EnRRegulierungsbehoerde Regulierungsbehörde]] gem. {{du przepis="§ 21 Abs. 3 EnWG"}} gegenwärtig nicht angewendet, sondern im Rahmen der sog. [[EnergieRAnreizregulierung Anreizregulierung]] vorgenommen. Details zur Anreizregulierung werden [[EnergieRAnreizregulierung im separaten Artikel zu diesem Thema dargestellt]]. Die oben erwähnten Vorgaben des {{du przepis="§ 21 EnWG"}} stellen aktuell lediglich einen Grundrahmen für die Regulierung der Netzentgelte dar - **in der Praxis sind primär die detaillierteren Vorschriften der ARegV, StromNEV und GasNEV anzuwenden**.
- für die Anreizregulierung sind als Basis für die Kalkulation sowie für die Vorgaben der Regulierungsbehörde die aktuellen Kosten des jeweiligen Netzbetreibers zu ermitteln; die Kostenermittlung erfolgt gemäß {{du przepis="§ 6 ARegV"}} entsprechend den Netzentgeltverordnungen (Vorschriften des Teils 2 Abschnitt 1, d. h. §§ 4 ff. StromNEV bzw. GasNEV);
- auf der Grundlage der so ermittelten Kosten wird - unter Berücksichtigung der Regulierungsfaktoren der ARegV entsprechend der Regulierungsformel gem. {{du przepis="§ 7 ARegV"}} - die Erlösobergrenze ermittelt; dabei ordnet die Regulierungsbehörde insbesondere auch eine Effizienzvorgabe an, wie in {{du przepis="§ 21a EnWG"}} vorgesehen und in den §§ 11 ff. ARegV im Detail geregelt;
- entsprechend der festgelegten Erlösobergrenze werden die Netzentgelte auf einzelne Kunden verteilt; gem. {{du przepis="§ 17 ARegV"}} sind dann §§ 12 ff. StromNEV bzw. GasNEV anzuwenden; die allgemeinen, oben erwähnten Vorgaben des EnWG sind ebenfalls zu berücksichtigen [vgl. insbesondere {{du przepis="§ 21 Abs. 1 EnWG"}}: Entgelte müssen angemessen, diskriminierungsfrei und transparent sein; [mehr dazu im [[http://wdb.fh-sm.de/EnergieRAnreizregulierung#section_14 Artikel über die Anreizregulierung]], dort unter Punkt C.].
Eines der zentralen Themen der Netzentgeltregulierung im Rahmen der Anreizregulierung ist die Ermittlung der Erlösobergrenze. Vergleiche zu diesem Thema die Ausführungen [[http://wdb.fh-sm.de/EnergieRAnreizregulierung#section_5 im Artikel zur Anreizregulierung]] sowie den entsprechenden [[http://kt-texte.de/taris/?path=0-0-1&subsumsession=0&root=5621 Prüfungsaufbau]].
Additions:
Im Artikel werden folgende Begriffe zum Thema Netzentgelte benutzt und für das Verständnis der vorgestellten Rechtsfragen vorausgesetzt:
Deletions:
Additions:
Eines der zentralen Themen der Netzentgeltregulierung im Rahmen der Anreizregulierung ist die Ermittlung der Erlösobergrenze. Vergleiche zu diesem Thema die Ausführungen [[http://wdb.fh-sm.de/EnergieRAnreizregulierung#section_5 im Artikel zur Anreizregulierung]] sowie den entsprechenden [[http://kt-texte.de/taris/?path=0-0-1&subsumsession=0&root=5621 Prüfungsaufbau]].
Deletions:
Additions:
Auch wenn in {{du przepis="§ 21 Abs. 2-4 EnWG"}} ein Vergleich der Effizienz und Strukturen der Netzbetreiber anhand ihrer Kosten vorgeschrieben ist, wird das Vergleichsverfahren der [[EnRRegulierungsbehoerde Regulierungsbehörde]] gem. {{du przepis="§ 21 Abs. 3 EnWG"}} gegenwärtig nicht angewendet, sondern im Rahmen der sog. [[EnergieRAnreizregulierung Anreizregulierung]] vorgenommen. Details zur Anreizregulierung werden [[EnergieRAnreizregulierung im separaten Artikel zu diesem Thema dargestellt]]. Die oben erwähnten Vorgaben des {{du przepis="§ 21 EnWG"}} stellen aktuell lediglich einen Grundrahmen für die Regulierung der Netzentgelte dar - **in der Praxis sind primär die detaillierteren Vorschriften der ARegV, StromNEV und GasNEV anzuwenden**.
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Additions:
Darüber hinaus sind bei der Festlegung von Netzentgelten __im grenzüberschreitenden Bereich__ die europäischen Stromhandelszugangsverordnung Nr. 714/2009 und die Erdgaszugangsverordnung Nr. 715/2009 zu beachten, welche allerdings für die Zwecke dieses Artikels, der allein die innerhalb Deutschlands herrschende Rechtslage behandelt, nicht relevant sind.
Deletions:
Additions:
Auch wenn in {{du przepis="§ 21 Abs. 2-4 EnWG"}} ein Vergleich der Effizienz und Strukturen der Netzbetreiber anhand ihrer Kosten vorgeschrieben ist, wird das Vergleichsverfahren der [[EnRRegulierungsbehoerde Regulierungsbehörde]] gem. {{du przepis="§ 21 Abs. 3 EnWG"}} gegenwärtig nicht angewendet, sondern im Rahmen der sog. [[EnergieRAnreizregulierung Anreizregulierung]] vorgenommen. Details zur Anreizregulierung werden [[EnergieRAnreizregulierung im separaten Artikel zu diesem Thema dargestellt]]. Die oben erwähnten Vorgaben des {{du przepis="§ 21 EnWG"}} stellen aktuell lediglich einen Grundrahmen für die Regulierung der Netzentgelte - **in der Praxis sind primär die detaillierteren Vorschriften der ARegV, StromNEV und GasNEV anzuwenden**.
Andererseits bedeutet die Einführung der Anreizregulierung anstelle der kostenbasierten Regulierung nicht, dass bei der Ermittlung der Netzentgelte die bisherigen Regelungen komplett obsolet geworden sind. Die Vorschriften des EnWG sowie der Netzentgeltverordnungen sind zum Teil nach wie vor anzuwenden. Insgesamt ergibt sich aus diesen Vorschriften folgende Vorgehensweise bei der Festlegung von Netzentgelten [Ausführlich dazu Theobald/Zenke/Lange, in: [[SchneiderTheobaldRechtDerEnergiewirtschaft Schneider/Theobald, Recht der Energiewirtschaft]], § 17, Rn. 52 ff.]:
- für die Anreizregulierung sind als Basis für die Kalkulation sowie für die Vorgaben der Regulierungsbehörde die aktuellen Kosten des jeweiligen Netzbetreibers zu ermitteln; die Kostenermittlung erfolgt gemäß {{du przepis="§ 6 ARegV"}} entsprechend den Netzentgeltverordnungen (Vorschriften des Teils 2 Abschnitt 1, d. h. §§ 4 ff. StromNEV bzw. GasNEV);
Andererseits bedeutet die Einführung der Anreizregulierung anstelle der kostenbasierten Regulierung nicht, dass bei der Ermittlung der Netzentgelte die bisherigen Regelungen komplett obsolet geworden sind. Die Vorschriften des EnWG sowie der Netzentgeltverordnungen sind zum Teil nach wie vor anzuwenden. Insgesamt ergibt sich aus diesen Vorschriften folgende Vorgehensweise bei der Festlegung von Netzentgelten [Ausführlich dazu Theobald/Zenke/Lange, in: [[SchneiderTheobaldRechtDerEnergiewirtschaft Schneider/Theobald, Recht der Energiewirtschaft]], § 17, Rn. 52 ff.]:
- für die Anreizregulierung sind als Basis für die Kalkulation sowie für die Vorgaben der Regulierungsbehörde die aktuellen Kosten des jeweiligen Netzbetreibers zu ermitteln; die Kostenermittlung erfolgt gemäß {{du przepis="§ 6 ARegV"}} entsprechend den Netzentgeltverordnungen (Vorschriften des Teils 2 Abschnitt 1, d. h. §§ 4 ff. StromNEV bzw. GasNEV);
Deletions:
Auch wenn mit dem Erlass der ARegV die Anreizregulierung anstelle der kostenbasierten Regulierung stattfinden soll, sind bei der Ermittlung der Netzentgelte zahlreiche Regelungen, auch die des EnWG sowie der Netzentgeltverordnungen, nach wie vor anzuwenden. Aus den Vorschriften ergibt sich folgende Vorgehensweise bei der Festlegung von Netzentgelten [Ausführlich dazu Theobald/Zenke/Lange, in: [[SchneiderTheobaldRechtDerEnergiewirtschaft Schneider/Theobald, Recht der Energiewirtschaft]], § 17, Rn. 52 ff.]:
- für die Anreizregulierung sind als Basis für die Kalkulation sowie für die Vorgaben der Regulierungsbehörde die aktuellen Kosten des jeweiligen Netzbetreibers zu ermitteln; dabei sind einerseits die allgemeinen Regeln des EnWG zu beachten - insbesondere sind nur diejenigen Kosten berücksichtigungsfähig, die als Kosten effizienter Betriebsführung angesehen werden können ({{du przepis="§ 21 EnWG"}}); andererseits erfolgt die Kostenermittlung im Einzelnen gemäß {{du przepis="§ 6 ARegV"}} entsprechend den Netzentgeltverordnungen (Vorschriften des Teils 2 Abschnitt 1, d. h. §§ 4 ff. StromNEV bzw. GasNEV);
Additions:
((2)) Zusammenspiel der auf Netzentgelte bezogenen Regelungen
Im {{du akt="EnWG"}} wird der rechtliche Rahmen für Netzentgelte durch die {{du przepis="§ 21 EnWG"}}, {{du przepis="§ 21a EnWG"}}, {{du przepis="§ 23a EnWG"}} sowie {{du przepis="§ 112a EnWG"}} gebildet.
In {{du przepis="§ 21 Abs. 2-4 EnWG"}} wird darüber hinaus ein Vergleich der Effizienz und Strukturen der Netzbetreiber anhand ihrer Kosten vorgeschrieben. Daraus sollen dann Schlüsse darüber gewonnen werden, wie ein möglichst effizienter Netzbetrieb aussieht. Das Vergleichsverfahren der [[EnRRegulierungsbehoerde Regulierungsbehörde]] gem. {{du przepis="§ 21 Abs. 3 EnWG"}} wird gegenwärtig allerdings nicht angewendet, sondern im Rahmen der sog. [[EnergieRAnreizregulierung Anreizregulierung]] vorgenommen. Details zur Anreizregulierung werden [[EnergieRAnreizregulierung im separaten Artikel zu diesem Thema dargestellt]]. Die oben erwähnten Vorgaben des {{du przepis="§ 21 EnWG"}} stellen aktuell lediglich einen Grundrahmen für die Regulierung der Netzentgelte - **in der Praxis sind primär die detaillierteren Vorschriften der ARegV, StromNEV und GasNEV anzuwenden**.
Auch wenn mit dem Erlass der ARegV die Anreizregulierung anstelle der kostenbasierten Regulierung stattfinden soll, sind bei der Ermittlung der Netzentgelte zahlreiche Regelungen, auch die des EnWG sowie der Netzentgeltverordnungen, nach wie vor anzuwenden. Aus den Vorschriften ergibt sich folgende Vorgehensweise bei der Festlegung von Netzentgelten [Ausführlich dazu Theobald/Zenke/Lange, in: [[SchneiderTheobaldRechtDerEnergiewirtschaft Schneider/Theobald, Recht der Energiewirtschaft]], § 17, Rn. 52 ff.]:
- für die Anreizregulierung sind als Basis für die Kalkulation sowie für die Vorgaben der Regulierungsbehörde die aktuellen Kosten des jeweiligen Netzbetreibers zu ermitteln; dabei sind einerseits die allgemeinen Regeln des EnWG zu beachten - insbesondere sind nur diejenigen Kosten berücksichtigungsfähig, die als Kosten effizienter Betriebsführung angesehen werden können ({{du przepis="§ 21 EnWG"}}); andererseits erfolgt die Kostenermittlung im Einzelnen gemäß {{du przepis="§ 6 ARegV"}} entsprechend den Netzentgeltverordnungen (Vorschriften des Teils 2 Abschnitt 1, d. h. §§ 4 ff. StromNEV bzw. GasNEV);
- auf der Grundlage der so ermittelten Kosten wird - unter Berücksichtigung der Regulierungsfaktoren der ARegV entsprechend der Regulierungsformel gem. {{du przepis="§ 7 ARegV"}} - die Erlösobergrenze ermittelt; dabei ordnet die Regulierungsbehörde insbesondere auch eine Effizienzvorgabe an, wie in {{du przepis="§ 21a EnWG"}} vorgesehen und in den §§ 11 ff. ARegV im Detail geregelt;
Eines der zentralen Themen der Netzentgeltregulierung im Rahmen der Anreizregulierung ist die Ermittlung der Erlösobergrenze. Vergleiche zu diesem Thema die Ausführungen [[http://wdb.fh-sm.de/EnergieRAnreizregulierung#section_6 im Artikel zur Anreizregulierung]] sowie den entsprechenden [[http://kt-texte.de/taris/?path=0-0-1&subsumsession=0&root=5621 Prüfungsaufbau]].
Im {{du akt="EnWG"}} wird der rechtliche Rahmen für Netzentgelte durch die {{du przepis="§ 21 EnWG"}}, {{du przepis="§ 21a EnWG"}}, {{du przepis="§ 23a EnWG"}} sowie {{du przepis="§ 112a EnWG"}} gebildet.
In {{du przepis="§ 21 Abs. 2-4 EnWG"}} wird darüber hinaus ein Vergleich der Effizienz und Strukturen der Netzbetreiber anhand ihrer Kosten vorgeschrieben. Daraus sollen dann Schlüsse darüber gewonnen werden, wie ein möglichst effizienter Netzbetrieb aussieht. Das Vergleichsverfahren der [[EnRRegulierungsbehoerde Regulierungsbehörde]] gem. {{du przepis="§ 21 Abs. 3 EnWG"}} wird gegenwärtig allerdings nicht angewendet, sondern im Rahmen der sog. [[EnergieRAnreizregulierung Anreizregulierung]] vorgenommen. Details zur Anreizregulierung werden [[EnergieRAnreizregulierung im separaten Artikel zu diesem Thema dargestellt]]. Die oben erwähnten Vorgaben des {{du przepis="§ 21 EnWG"}} stellen aktuell lediglich einen Grundrahmen für die Regulierung der Netzentgelte - **in der Praxis sind primär die detaillierteren Vorschriften der ARegV, StromNEV und GasNEV anzuwenden**.
Auch wenn mit dem Erlass der ARegV die Anreizregulierung anstelle der kostenbasierten Regulierung stattfinden soll, sind bei der Ermittlung der Netzentgelte zahlreiche Regelungen, auch die des EnWG sowie der Netzentgeltverordnungen, nach wie vor anzuwenden. Aus den Vorschriften ergibt sich folgende Vorgehensweise bei der Festlegung von Netzentgelten [Ausführlich dazu Theobald/Zenke/Lange, in: [[SchneiderTheobaldRechtDerEnergiewirtschaft Schneider/Theobald, Recht der Energiewirtschaft]], § 17, Rn. 52 ff.]:
- für die Anreizregulierung sind als Basis für die Kalkulation sowie für die Vorgaben der Regulierungsbehörde die aktuellen Kosten des jeweiligen Netzbetreibers zu ermitteln; dabei sind einerseits die allgemeinen Regeln des EnWG zu beachten - insbesondere sind nur diejenigen Kosten berücksichtigungsfähig, die als Kosten effizienter Betriebsführung angesehen werden können ({{du przepis="§ 21 EnWG"}}); andererseits erfolgt die Kostenermittlung im Einzelnen gemäß {{du przepis="§ 6 ARegV"}} entsprechend den Netzentgeltverordnungen (Vorschriften des Teils 2 Abschnitt 1, d. h. §§ 4 ff. StromNEV bzw. GasNEV);
- auf der Grundlage der so ermittelten Kosten wird - unter Berücksichtigung der Regulierungsfaktoren der ARegV entsprechend der Regulierungsformel gem. {{du przepis="§ 7 ARegV"}} - die Erlösobergrenze ermittelt; dabei ordnet die Regulierungsbehörde insbesondere auch eine Effizienzvorgabe an, wie in {{du przepis="§ 21a EnWG"}} vorgesehen und in den §§ 11 ff. ARegV im Detail geregelt;
Eines der zentralen Themen der Netzentgeltregulierung im Rahmen der Anreizregulierung ist die Ermittlung der Erlösobergrenze. Vergleiche zu diesem Thema die Ausführungen [[http://wdb.fh-sm.de/EnergieRAnreizregulierung#section_6 im Artikel zur Anreizregulierung]] sowie den entsprechenden [[http://kt-texte.de/taris/?path=0-0-1&subsumsession=0&root=5621 Prüfungsaufbau]].
Deletions:
Im {{du akt="EnWG"}} wird der rechtliche Rahmen durch die {{du przepis="§ 21 EnWG"}}, {{du przepis="§ 21a EnWG"}}, {{du przepis="§ 23a EnWG"}} sowie {{du przepis="§ 112a EnWG"}} gebildet.
In {{du przepis="§ 21 Abs. 2-4 EnWG"}} wird darüber hinaus ein Vergleich der Effizienz und Strukturen der Netzbetreiber anhand ihrer Kosten vorgeschrieben. Daraus sollen dann Schlüsse darüber gewonnen werden, wie ein möglichst effizienter Netzbetrieb aussieht. Das Vergleichsverfahren der [[EnRRegulierungsbehoerde Regulierungsbehörde]] gem. {{du przepis="§ 21 Abs. 3 EnWG"}} wird gegenwärtig allerdings nicht angewendet, sondern im Rahmen der sog. [[EnergieRAnreizregulierung Anreizregulierung]] vorgenommen. Details zur Anreizregulierung werden [[EnergieRAnreizregulierung im separaten Artikel zu diesem Thema dargestellt]]. Die oben erwähnten Vorgaben des {{du przepis="§ 21 EnWG"}} stellen aktuell lediglich einen Grundrahmen für die Regulierung der Netzentgelte - in der Praxis sind primär die detaillierteren Vorschriften der ARegV, StromNEV und GasNEV anzuwenden.
Auch wenn mit dem Erlass der ARegV die Anreizregulierung anstelle der kostenbasierten Regulierung stattfinden soll, sind bei der Ermittlung der Netzentgelte alle übrigen Regelungen, auch die des EnWG sowie der Netzentgeltverordnungen, nach wie vor anzuwenden. Aus den Vorschriften ergibt sich folgendes Zusammenspiel der Normen [Ausführlich dazu Theobald/Zenke/Lange, in: [[SchneiderTheobaldRechtDerEnergiewirtschaft Schneider/Theobald, Recht der Energiewirtschaft]], § 17, Rn. 52 ff.]:
- für die Anreizregulierung müssen als Basis für die Kalkulation sowie für die Vorgaben der Regulierungsbehörde die aktuellen Kosten des jeweiligen Netzbetreibers zu ermitteln; dabei sind einerseits die allgemeinen Regeln des EnWG zu beachten - insbesondere sind nur diejenigen Kosten berücksichtigungsfähig, die als Kosten effizienter Betriebsführung angesehen werden können ({{du przepis="§ 21 EnWG"}}); andererseits erfolgt die Kostenermittlung im Einzelnen gemäß {{du przepis="§ 6 ARegV"}} entsprechend den Netzentgeltverordnungen (Vorschriften des Teils 2 Abschnitt 1, d. h. §§ 4 ff. StromNEV bzw. GasNEV);
- auf der Grundlage der ermittelten Kosten wird - unter Berücksichtigung der Regulierungsfaktoren der ARegV entsprechend der Regulierungsformel gem. {{du przepis="§ 7 ARegV"}} - die Erlösobergrenze ermittelt; dabei ordnet die Regulierungsbehörde insbesondere auch eine Effizienzvorgabe an, wie in {{du przepis="§ 21a EnWG"}} vorgesehen;
Eines der zentralen Themen der Netzentgeltregulierung im Rahmen der oben erwähnten, aktuell geltenden Anreizregulierung ist die Ermittlung der Erlösobergrenze. Vergleiche zu diesem Thema die Ausführungen [[http://wdb.fh-sm.de/EnergieRAnreizregulierung#section_6 im Artikel zur Anreizregulierung]] sowie den entsprechenden [[http://kt-texte.de/taris/?path=0-0-1&subsumsession=0&root=5621 Prüfungsaufbau]].
Additions:
In {{du przepis="§ 21 Abs. 2-4 EnWG"}} wird darüber hinaus ein Vergleich der Effizienz und Strukturen der Netzbetreiber anhand ihrer Kosten vorgeschrieben. Daraus sollen dann Schlüsse darüber gewonnen werden, wie ein möglichst effizienter Netzbetrieb aussieht. Das Vergleichsverfahren der [[EnRRegulierungsbehoerde Regulierungsbehörde]] gem. {{du przepis="§ 21 Abs. 3 EnWG"}} wird gegenwärtig allerdings nicht angewendet, sondern im Rahmen der sog. [[EnergieRAnreizregulierung Anreizregulierung]] vorgenommen. Details zur Anreizregulierung werden [[EnergieRAnreizregulierung im separaten Artikel zu diesem Thema dargestellt]]. Die oben erwähnten Vorgaben des {{du przepis="§ 21 EnWG"}} stellen aktuell lediglich einen Grundrahmen für die Regulierung der Netzentgelte - in der Praxis sind primär die detaillierteren Vorschriften der ARegV, StromNEV und GasNEV anzuwenden.
Auch wenn mit dem Erlass der ARegV die Anreizregulierung anstelle der kostenbasierten Regulierung stattfinden soll, sind bei der Ermittlung der Netzentgelte alle übrigen Regelungen, auch die des EnWG sowie der Netzentgeltverordnungen, nach wie vor anzuwenden. Aus den Vorschriften ergibt sich folgendes Zusammenspiel der Normen [Ausführlich dazu Theobald/Zenke/Lange, in: [[SchneiderTheobaldRechtDerEnergiewirtschaft Schneider/Theobald, Recht der Energiewirtschaft]], § 17, Rn. 52 ff.]:
- für die Anreizregulierung müssen als Basis für die Kalkulation sowie für die Vorgaben der Regulierungsbehörde die aktuellen Kosten des jeweiligen Netzbetreibers zu ermitteln; dabei sind einerseits die allgemeinen Regeln des EnWG zu beachten - insbesondere sind nur diejenigen Kosten berücksichtigungsfähig, die als Kosten effizienter Betriebsführung angesehen werden können ({{du przepis="§ 21 EnWG"}}); andererseits erfolgt die Kostenermittlung im Einzelnen gemäß {{du przepis="§ 6 ARegV"}} entsprechend den Netzentgeltverordnungen (Vorschriften des Teils 2 Abschnitt 1, d. h. §§ 4 ff. StromNEV bzw. GasNEV);
- auf der Grundlage der ermittelten Kosten wird - unter Berücksichtigung der Regulierungsfaktoren der ARegV entsprechend der Regulierungsformel gem. {{du przepis="§ 7 ARegV"}} - die Erlösobergrenze ermittelt; dabei ordnet die Regulierungsbehörde insbesondere auch eine Effizienzvorgabe an, wie in {{du przepis="§ 21a EnWG"}} vorgesehen;
- entsprechend der festgelegten Erlösobergrenze werden die Netzentgelte auf einzelne Kunden verteilt; gem. {{du przepis="§ 17 ARegV"}} sind dann §§ 12 ff. StromNEV bzw. GasNEV anzuwenden; die allgemeinen, oben erwähnten Vorgaben des EnWG sind ebenfalls zu berücksichtigen [vgl. insbesondere {{du przepis="§ 21 Abs. 1 EnWG"}}: Entgelte müssen angemessen, diskriminierungsfrei und transparent sein; [mehr dazu im [[http://wdb.fh-sm.de/EnergieRAnreizregulierung#section_14 Artikel über die Anreizregulierung]], dort unter Punkt C.].
Auch wenn mit dem Erlass der ARegV die Anreizregulierung anstelle der kostenbasierten Regulierung stattfinden soll, sind bei der Ermittlung der Netzentgelte alle übrigen Regelungen, auch die des EnWG sowie der Netzentgeltverordnungen, nach wie vor anzuwenden. Aus den Vorschriften ergibt sich folgendes Zusammenspiel der Normen [Ausführlich dazu Theobald/Zenke/Lange, in: [[SchneiderTheobaldRechtDerEnergiewirtschaft Schneider/Theobald, Recht der Energiewirtschaft]], § 17, Rn. 52 ff.]:
- für die Anreizregulierung müssen als Basis für die Kalkulation sowie für die Vorgaben der Regulierungsbehörde die aktuellen Kosten des jeweiligen Netzbetreibers zu ermitteln; dabei sind einerseits die allgemeinen Regeln des EnWG zu beachten - insbesondere sind nur diejenigen Kosten berücksichtigungsfähig, die als Kosten effizienter Betriebsführung angesehen werden können ({{du przepis="§ 21 EnWG"}}); andererseits erfolgt die Kostenermittlung im Einzelnen gemäß {{du przepis="§ 6 ARegV"}} entsprechend den Netzentgeltverordnungen (Vorschriften des Teils 2 Abschnitt 1, d. h. §§ 4 ff. StromNEV bzw. GasNEV);
- auf der Grundlage der ermittelten Kosten wird - unter Berücksichtigung der Regulierungsfaktoren der ARegV entsprechend der Regulierungsformel gem. {{du przepis="§ 7 ARegV"}} - die Erlösobergrenze ermittelt; dabei ordnet die Regulierungsbehörde insbesondere auch eine Effizienzvorgabe an, wie in {{du przepis="§ 21a EnWG"}} vorgesehen;
- entsprechend der festgelegten Erlösobergrenze werden die Netzentgelte auf einzelne Kunden verteilt; gem. {{du przepis="§ 17 ARegV"}} sind dann §§ 12 ff. StromNEV bzw. GasNEV anzuwenden; die allgemeinen, oben erwähnten Vorgaben des EnWG sind ebenfalls zu berücksichtigen [vgl. insbesondere {{du przepis="§ 21 Abs. 1 EnWG"}}: Entgelte müssen angemessen, diskriminierungsfrei und transparent sein; [mehr dazu im [[http://wdb.fh-sm.de/EnergieRAnreizregulierung#section_14 Artikel über die Anreizregulierung]], dort unter Punkt C.].
Deletions:
Das Vergleichsverfahren der [[EnRRegulierungsbehoerde Regulierungsbehörde]] gem. {{du przepis="§ 21 Abs. 3 EnWG"}} wird gegenwärtig nicht angewendet, sondern im Rahmen der sog. [[EnergieRAnreizregulierung Anreizregulierung]] vorgenommen. Details zur Anreizregulierung werden [[EnergieRAnreizregulierung im separaten Artikel zu diesem Thema dargestellt]]. Die oben erwähnten Vorgaben des {{du przepis="§ 21 EnWG"}} stellen aktuell lediglich einen Grundrahmen für die Regulierung der Netzentgelte - in der Praxis sind primär die detaillierteren Vorschriften der ARegV, StromNEV und GasNEV anzuwenden.
Additions:
Das Vergleichsverfahren der [[EnRRegulierungsbehoerde Regulierungsbehörde]] gem. {{du przepis="§ 21 Abs. 3 EnWG"}} wird gegenwärtig nicht angewendet, sondern im Rahmen der sog. [[EnergieRAnreizregulierung Anreizregulierung]] vorgenommen. Details zur Anreizregulierung werden [[EnergieRAnreizregulierung im separaten Artikel zu diesem Thema dargestellt]]. Die oben erwähnten Vorgaben des {{du przepis="§ 21 EnWG"}} stellen aktuell lediglich einen Grundrahmen für die Regulierung der Netzentgelte - in der Praxis sind primär die detaillierteren Vorschriften der ARegV, StromNEV und GasNEV anzuwenden.
Eines der zentralen Themen der Netzentgeltregulierung im Rahmen der oben erwähnten, aktuell geltenden Anreizregulierung ist die Ermittlung der Erlösobergrenze. Vergleiche zu diesem Thema die Ausführungen [[http://wdb.fh-sm.de/EnergieRAnreizregulierung#section_6 im Artikel zur Anreizregulierung]] sowie den entsprechenden [[http://kt-texte.de/taris/?path=0-0-1&subsumsession=0&root=5621 Prüfungsaufbau]].
Die Kalkulation der Netzentgelte erfolgt auf Basis der o. g. Erlösobergrenze. Vgl. dazu ebenfalls [[http://wdb.fh-sm.de/EnergieRAnreizregulierung#section_15 Artikel zur Anreizregulierung]] und den [[http://kt-texte.de/taris/?path=0&subsumsession=0&root=5607 einschlägigen Prüfungsaufbau]].
Eines der zentralen Themen der Netzentgeltregulierung im Rahmen der oben erwähnten, aktuell geltenden Anreizregulierung ist die Ermittlung der Erlösobergrenze. Vergleiche zu diesem Thema die Ausführungen [[http://wdb.fh-sm.de/EnergieRAnreizregulierung#section_6 im Artikel zur Anreizregulierung]] sowie den entsprechenden [[http://kt-texte.de/taris/?path=0-0-1&subsumsession=0&root=5621 Prüfungsaufbau]].
Die Kalkulation der Netzentgelte erfolgt auf Basis der o. g. Erlösobergrenze. Vgl. dazu ebenfalls [[http://wdb.fh-sm.de/EnergieRAnreizregulierung#section_15 Artikel zur Anreizregulierung]] und den [[http://kt-texte.de/taris/?path=0&subsumsession=0&root=5607 einschlägigen Prüfungsaufbau]].
Deletions:
Eines der zentralen Themen der Netzentgeltregulierung gemäß aktueller Rechtslage ist die Ermittlung der Erlösobergrenze im Rahmen der Anreizregulierung. Vergleiche zu diesem Thema die Ausführungen [[http://wdb.fh-sm.de/EnergieRAnreizregulierung#section_5 im Artikel zur Anreizregulierung]] sowie den entsprechenden [[http://kt-texte.de/taris/?path=0-0-1&subsumsession=0&root=5621 Prüfungsaufbau]].
Die Kalkulation der Netzentgelte erfolgt auf Basis der o. g. Erlösobergrenze. Vgl. dazu ebenfalls [[http://wdb.fh-sm.de/EnergieRAnreizregulierung#section_13 Artikel zur Anreizregulierung]] und den [[http://kt-texte.de/taris/?path=0&subsumsession=0&root=5607 Prüfungsaufbau]].
Additions:
Der Anspruch auf [[EnergieRNetzzugang Netzzugang]] als solcher führt noch zu keinem optimalen Marktzustand aus Sicht der Liberalisierung der Energiewirtschaft, wenn Netzbetreiber überhöhte Entgelte für die Netznutzung erheben. Da es sich bei Energieversorgungsnetzen um natürliche Monopole handelt, können Netzbetreiber geneigt sein, unangemessene Einnahmen (Monopolrendite) zu erzielen. In solchen Fällen ist der Energiepreis für Endkunden trotz Wettbewerbs zwischen den Lieferanten überhöht. Darüber hinaus treten Wettbewerbsverzerrungen auf, wenn im gleichen Unternehmen bzw. zumindest im gleichen Konzern ein Netzbetreiber mit einem Energielieferanten vereint sind.
Das Problem der Monopolrendite in einem Solchen Fall wurde auch in der nachstehenden Grafik vereinfacht dargestellt:
Das Problem der Monopolrendite in einem Solchen Fall wurde auch in der nachstehenden Grafik vereinfacht dargestellt:
Deletions:
Das Problem der Monopolrendite wurde auch in der nachstehenden Grafik schematisch dargestellt:
Additions:
Netzentgelte sind demnach ein notwendiger Bestandteil des Energiepreises für Endkunden. Der Strompreis für Endkunden (am Beispiel von Haushaltskunden) setzt sich aktuell (2014) in etwa wie folgt zusammen [Vgl. [[http://www.bdew.de/internet.nsf/id/123176ABDD9ECE5DC1257AA20040E368/$file/13%2005%2027%20BDEW_Strompreisanalyse_Mai%202013.pdf BDEW, in: BDEW-Strompreisanalyse Mai 2013]], Seite 9]:
Deletions:
Additions:
Zum Thema //Regulierung der Netzentgelte// gehören zunächst einige grundlegende Fragen, die in diesem Artikel im Abschnitt A. zusammengefasst wurden. Wie die **Kalkulation der Netzentgelte** erfolgt, wird unter C. sowie [[EnergieRAnreizregulierung im Artikel über Anreizregulierung]] behandelt. Dabei ist gemäß aktueller Rechtslage die sog. **Erlösobergrenze** von zentraler Bedeutung (Abschnitt B. und detailliert im [[http://wdb.fh-sm.de/EnergieRAnreizregulierung#section_6 Artikel über Anreizregulierung]]). Zum Abschluss wird ein Fallbeispiel behandelt (D.).
Deletions:
Additions:
Netzentgelte sind ein notwendiger Bestandteil des Energiepreises für Endkunden. Der Strompreis für Endkunden (am Beispiel von Haushaltskunden) setzt sich aktuell (2014) in etwa wie folgt zusammen [Vgl. [[http://www.bdew.de/internet.nsf/id/123176ABDD9ECE5DC1257AA20040E368/$file/13%2005%2027%20BDEW_Strompreisanalyse_Mai%202013.pdf BDEW, in: BDEW-Strompreisanalyse Mai 2013]], Seite 9]:
Deletions:
Additions:
Energieversorgungsnetze sind eine für das Funktionieren des Energiemarktes notwendige Infrastruktur, wobei der Netzbetrieb ein natürliches Monopol darstellt. Deshalb können die Netzentgelte und ihre Höhe - nach Ansicht des Gesetzgebers - nicht der alleinigen Entscheidung des Netzbetreibers überlassen werden. Diese Notwendigkeit spiegelt sich in der Regulierung der Netzentgelte gem. §§ 21 ff. EnWG wieder.
Zum Thema //Regulierung der Netzentgelte// gehören zunächst einige grundlegende Fragen, die in diesem Artikel im Abschnitt A. zusammengefasst wurden. Wie die **Kalkulation der Netzentgelte** erfolgt, wird unter C. sowie [[EnergieRAnreizregulierung im Artikel über Anreizregulierung]] behandelt. Dabei ist gemäß aktueller Rechtslage die sog. **Erlösobergrenze** von zentraler Bedeutung (Abschnitt B. und detailliert im [[EnergieRAnreizregulierung Artikel über Anreizregulierung]]). Zum Abschluss wird ein Fallbeispiel behandelt (D.).
Das Netzentgelt ist die Vergütung für den Netzzugang bzw. für die Netznutzung. Mit dem Netzentgelt werden sowohl die Inanspruchnahme des Netzes als solche wie auch die für die Netzführung notwendigen Tätigkeiten des Netzbetreibers entlohnt [Koenig/Kühling/Rasbach, [[KoenigEnergieR Energierecht]], Kap. 4, Rn. 3].
Netzentgelte sind ein notwendiger Bestandteil des Energiepreises für Endkunden. Der Strompreis für Endkunden (am Beispiel von Haushaltskunden) setzt sich aktuell (2014) in etwa wie folgt zusammen [Vgl. [[http://www.bdew.de/internet.nsf/id/123176ABDD9ECE5DC1257AA20040E368/$file/13%2005%2027%20BDEW_Strompreisanalyse_Mai%202013.pdf BDEW]], in: BDEW-Strompreisanalyse Mai 2013, Seite 9]:
- Preis für den am jeweiligen Netzanschluss in Anspruch genommenen, andernorts erzeugten Strom, der im Falle von Haushaltskunden ca. 30 % der Gesamtkosten ausmacht,
- Netzentgelte (ca. 20 %).
Zum Thema //Regulierung der Netzentgelte// gehören zunächst einige grundlegende Fragen, die in diesem Artikel im Abschnitt A. zusammengefasst wurden. Wie die **Kalkulation der Netzentgelte** erfolgt, wird unter C. sowie [[EnergieRAnreizregulierung im Artikel über Anreizregulierung]] behandelt. Dabei ist gemäß aktueller Rechtslage die sog. **Erlösobergrenze** von zentraler Bedeutung (Abschnitt B. und detailliert im [[EnergieRAnreizregulierung Artikel über Anreizregulierung]]). Zum Abschluss wird ein Fallbeispiel behandelt (D.).
Das Netzentgelt ist die Vergütung für den Netzzugang bzw. für die Netznutzung. Mit dem Netzentgelt werden sowohl die Inanspruchnahme des Netzes als solche wie auch die für die Netzführung notwendigen Tätigkeiten des Netzbetreibers entlohnt [Koenig/Kühling/Rasbach, [[KoenigEnergieR Energierecht]], Kap. 4, Rn. 3].
Netzentgelte sind ein notwendiger Bestandteil des Energiepreises für Endkunden. Der Strompreis für Endkunden (am Beispiel von Haushaltskunden) setzt sich aktuell (2014) in etwa wie folgt zusammen [Vgl. [[http://www.bdew.de/internet.nsf/id/123176ABDD9ECE5DC1257AA20040E368/$file/13%2005%2027%20BDEW_Strompreisanalyse_Mai%202013.pdf BDEW]], in: BDEW-Strompreisanalyse Mai 2013, Seite 9]:
- Preis für den am jeweiligen Netzanschluss in Anspruch genommenen, andernorts erzeugten Strom, der im Falle von Haushaltskunden ca. 30 % der Gesamtkosten ausmacht,
- Netzentgelte (ca. 20 %).
Deletions:
Zum Thema //Regulierung der Netzentgelte// gehören zunächst einige grundlegende Fragen, die in diesem Artikel im Abschnitt A. zusammengefasst wurden. Wie die **Kalkulation der Netzentgelte** erfolgt, wird unter C. sowie [[EnergieRAnreizregulierung im Artikel über Anreizregulierung]] behandelt. Dabei ist gemäß aktueller Rechtslage die sog. **Erlösobergrenze** von zentraler Bedeutung (Abschnitt B. und ebenfalls im [[EnergieRAnreizregulierung Artikel über Anreizregulierung]]). Zum Abschluss wird ein Fallbeispiel behandelt (D.).
Netzentgelt ist mit anderen Worten die Vergütung für den Netzzugang bzw. für die Netznutzung. Mit dem Netzentgelt werden sowohl die Inanspruchnahme des Netzes als solche wie auch die für die Netzführung notwendigen Tätigkeiten des Netzbetreibers entlohnt [Koenig/Kühling/Rasbach, [[KoenigEnergieR Energierecht]], Kap. 4, Rn. 3].
Netzentgelte sind ein wichtiger Bestandteil des Energiepreises für Endkunden. Der Strompreis für Endkunden (am Beispiel von Haushaltskunden) setzt sich aktuell (2014) wie folgt zusammen:
- Preis für den am jeweiligen Netzanschluss in Anspruch genommenen, andernorts erzeugten Strom, der im Falle von Haushaltskunden ca. 24 % der Gesamtkosten ausmacht,
- Netzentgelte (ca. 23 %).
Additions:
Das Beispiel zeigt, dass der Betreiber einer Erzeugungsanlage - sofern er auch über ein Netz verfügt, das sein Wettbewerber ebenfalls nutzen muss - in der Lage ist, allein durch die (durch tatsächliche Kosten nicht gerechtfertigte) Erhöhung des Netzentgeltes seinen Wettbewerber der Wettbewerbsvorteile zu berauben. Ein Stromerzeuger, der zugleich Netzbetreiber ist, könnte auf diese Weise in Summe ebenso viel verdienen, wie vor der Verschiebung der Einnahmen vom Kraftwerk zum Netzbetrieb, obwohl er seinen Energiepreis als Lieferant selbst (künstlich) senkt.
Es ist somit eine Wettbewerbsverzerrung dank der (im Gesamtkonzern an sich versteckten) Monopolrendite des Netzbetreibers denkbar. An dieser Stelle setzt die Regulierung der Netzentgelte an. Darüber hinaus soll die Regulierung der Netzentgelte auch in Fällen, in denen eine Wettbewerbsverzerrung nicht auftritt, eine Monopolrendite beim Netzbetreiber ausschließen. Netzentgelte sollen den Energiepreis nur in der Höhe belasten, in welcher dies zwingend notwendig ist, um den Netzbetrieb reibungslos aufrecht zu erhalten. Weitergehende Einnahmen des Netzbetreibers sollen ausgeschlossen sein.
Es ist somit eine Wettbewerbsverzerrung dank der (im Gesamtkonzern an sich versteckten) Monopolrendite des Netzbetreibers denkbar. An dieser Stelle setzt die Regulierung der Netzentgelte an. Darüber hinaus soll die Regulierung der Netzentgelte auch in Fällen, in denen eine Wettbewerbsverzerrung nicht auftritt, eine Monopolrendite beim Netzbetreiber ausschließen. Netzentgelte sollen den Energiepreis nur in der Höhe belasten, in welcher dies zwingend notwendig ist, um den Netzbetrieb reibungslos aufrecht zu erhalten. Weitergehende Einnahmen des Netzbetreibers sollen ausgeschlossen sein.
Deletions:
Es ist somit eine Wettbewerbsverzerrung dank der (im Gesamtkonzern an sich versteckten) Monopolrendite des Netzbetreibers möglich. An dieser Stelle setzt die Regulierung der Netzentgelte an. Aus diesen Gründen ist staatliche Überwachung der Entgelte für Netznutzung wesentlicher Bestandteil der Marktordnung und für Wettbewerb am Energiemarkt und für ökonomische Effizienz des Gesamtsystems aus Sicht des europäischen und deutschen Gesetzgebers unerlässlich.
Additions:
Das Vergleichsverfahren der [[EnRRegulierungsbehoerde Regulierungsbehörde]] gem. ({{du przepis="§ 21 Abs. 3 EnWG"}}) wird gegenwärtig nicht angewendet, sondern im Rahmen der sog. [[EnergieRAnreizregulierung Anreizregulierung]] vorgenommen. Details zur Anreizregulierung werden [[EnergieRAnreizregulierung im separaten Artikel zu diesem Thema dargestellt]]. Die oben erwähnten Vorgaben des {{du przepis="§ 21 EnWG"}} stellen aktuell lediglich einen Grundrahmen für die Regulierung der Netzentgelte - in der Praxis sind primär die detaillierteren Vorschriften der ARegV, StromNEV und GasNEV anzuwenden.
Deletions:
Details zur Anreizregulierung werden [[EnergieRAnreizregulierung im separaten Artikel zu diesem Thema dargestellt]]. Die an dieser Stelle vorgestellten Vorgaben des {{du przepis="§ 21 EnWG"}} stellen aktuell lediglich einen Grundrahmen für die Regulierung der Netzentgelte, der in der ARegV, StromNEV und GasNEV detailliert ausgefüllt wird.
Additions:
Auch wenn die obigen Angaben regional und im Laufe der Zeit variieren, so zeigt dies am Beispiel der elektrischen Energie deutlich, dass Netzentgelte den Energiepreis maßgeblich beeinflussen. Dabei wird der Gesamtpreis für Endkunden seit der Energiemarktliberalisierung nicht staatlich überwacht (auch wenn dafür eine Rechtsgrundlage in {{du przepis="§ 39 Abs. 1 EnWG"}} existiert). Da Netzentgelte jedoch Einfluss auf den Gesamtpreis haben, wirkt sich die Regulierung der Netzentgelte zumindest auf einen Bestandteil des Endkundenpreises aus.
Deletions:
Additions:
Die gesetzliche Grundlage der Netzentgeltregulierung ist in den §{{du przepis="§ 21 EnWG"}} und ff. enthalten, die in den Ausführungsverordnungen {{du akt="StromNEV"}}, {{du akt="GasNEV"}} und {{du akt="ARegV"}} um Detailregelungen ergänzt werden.
Deletions:
Additions:
Die gesetzliche Grundlage der Netzentgeltregulierung ist in den {{du przepis="§§ 21 EnWG"}} und ff. enthalten, die in den Ausführungsverordnungen {{du akt="StromNEV"}}, {{du akt="GasNEV"}} und {{du akt="ARegV"}} um Detailregelungen ergänzt werden.
Deletions:
Additions:
Das Beispiel zeigt, dass der Betreiber einer Erzeugungsanlage (Kraftwerk) - sofern er auch über das Netz verfügt, das sein Wettbewerber ebenfalls nutzen muss - in der Lage ist, allein durch die (durch tatsächliche Kosten nicht gerechtfertigte) Erhöhung des Netzentgeltes seinen Wettbewerber der Wettbewerbsvorteile (im Hinblick auf Preise) zu berauben. A, der Erzeuger und Netzbetreiber ist, verdient dabei in Summe das Gleiche, obwohl er seinen Energiepreis als Lieferant selbst (künstlich) senkt.
Deletions:
Additions:
((2)) Zusammenspiel der Regelungen im Hinblick auf Netzentgelte
Additions:
Details zur Anreizregulierung werden [[EnergieRAnreizregulierung im separaten Artikel zu diesem Thema dargestellt]]. Die an dieser Stelle vorgestellten Vorgaben des {{du przepis="§ 21 EnWG"}} stellen aktuell lediglich einen Grundrahmen für die Regulierung der Netzentgelte, der in der ARegV, StromNEV und GasNEV detailliert ausgefüllt wird.
Deletions:
Additions:
Netzentgelt ist mit anderen Worten die Vergütung für den Netzzugang bzw. für die Netznutzung. Mit dem Netzentgelt werden sowohl die Inanspruchnahme des Netzes als solche wie auch die für die Netzführung notwendigen Tätigkeiten des Netzbetreibers entlohnt [Koenig/Kühling/Rasbach, [[KoenigEnergieR Energierecht]], Kap. 4, Rn. 3].
Deletions:
Additions:
((2)) Begriff
Netzentgelt ist mit anderen Worten die Vergütung für den Netzzugang bzw. Netznutzung. Mit dem Netzentgelt werden sowohl die Inanspruchnahme des Netzes als solche wie auch die für die Netzführung notwendigen Tätigkeiten des Netzbetreibers entlohnt [Koenig/Kühling/Rasbach, [[KoenigEnergieR Energierecht]], Kap. 4, Rn. 3].
Netzentgelte sind ein wichtiger Bestandteil des Energiepreises für Endkunden. Der Strompreis für Endkunden (am Beispiel von Haushaltskunden) setzt sich aktuell (2014) wie folgt zusammen:
- Preis für den am jeweiligen Netzanschluss in Anspruch genommenen, andernorts erzeugten Strom, der im Falle von Haushaltskunden ca. 24 % der Gesamtkosten ausmacht,
- Steuern und Abgaben (über 50 %),
- Netzentgelte (ca. 23 %).
Auch wenn die obigen Angaben regional und im Laufe der Zeit variieren, so zeigt dies am Beispiel der elektrischen Energie deutlich, dass Netzentgelte den Energiepreis maßgeblich beeinflussen. Dabei wird der Gesamtpreis für Endkunden seit der Energiemartliberalisierung nicht staatlich überwacht (auch wenn dafür eine Rechtsgrundlage in {{du przepis="§ 39 Abs. 1 EnWG"}} existiert). Da Netzentgelte jedoch Einfluss auf den Gesamtpreis haben, wirkt sich die Regulierung der Netzentgelte zumindest auf einen Bestandteil des Endkundenpreises aus.
Netzentgelt ist mit anderen Worten die Vergütung für den Netzzugang bzw. Netznutzung. Mit dem Netzentgelt werden sowohl die Inanspruchnahme des Netzes als solche wie auch die für die Netzführung notwendigen Tätigkeiten des Netzbetreibers entlohnt [Koenig/Kühling/Rasbach, [[KoenigEnergieR Energierecht]], Kap. 4, Rn. 3].
Netzentgelte sind ein wichtiger Bestandteil des Energiepreises für Endkunden. Der Strompreis für Endkunden (am Beispiel von Haushaltskunden) setzt sich aktuell (2014) wie folgt zusammen:
- Preis für den am jeweiligen Netzanschluss in Anspruch genommenen, andernorts erzeugten Strom, der im Falle von Haushaltskunden ca. 24 % der Gesamtkosten ausmacht,
- Steuern und Abgaben (über 50 %),
- Netzentgelte (ca. 23 %).
Auch wenn die obigen Angaben regional und im Laufe der Zeit variieren, so zeigt dies am Beispiel der elektrischen Energie deutlich, dass Netzentgelte den Energiepreis maßgeblich beeinflussen. Dabei wird der Gesamtpreis für Endkunden seit der Energiemartliberalisierung nicht staatlich überwacht (auch wenn dafür eine Rechtsgrundlage in {{du przepis="§ 39 Abs. 1 EnWG"}} existiert). Da Netzentgelte jedoch Einfluss auf den Gesamtpreis haben, wirkt sich die Regulierung der Netzentgelte zumindest auf einen Bestandteil des Endkundenpreises aus.
Additions:
- Netzentgelt, Netznutzungsentgelt
Das Beispiel zeigt, dass der Betreiber einer Erzeugungsanlage (Kraftwerk) - sofern er auch über das Netz verfügt, das sein Wettbewerber ebenfalls nutzen muss - in der Lage ist, allein durch die (durch tatsächliche Kosten nicht gerechtfertigte) Erhöhung des Netzentgeltes seinen Wettbewerber der Wettbewerbsvorteile (im Hinblick auf Preise) zu berauben. A verdient dabei in Summe das Gleiche, obwohl er seinen Energiepreis als Lieferant selbst (künstlich) senkt.
Dabei werden in {{du przepis="§ 21 I 1 EnWG"}} die allgemeinen Regeln der Ermittlung von Netzentgelten festgelegt. Demnach müssen Netzentgelte:
- diskriminierungsfrei und
In {{du przepis="§ 21 Abs. 2-4 EnWG"}} wird darüber hinaus ein Vergleich der Effizienz und Strukturen der Netzbetreiber anhand ihrer Kosten vorgeschrieben. Daraus sollen dann Schlüsse darüber gewonnen werden, wie ein möglichst effizienter Netzbetrieb aussieht. Auf der Grundlage der so ermittelten Daten soll die sog. **Anreizregulierung** entsprechende Anreize zu Effizienzsteigerung der aus Sicht des Gesetzgebers nicht optimal wirtschaftenden Netzbetreiber schaffen. Auf diese Weise sollen - vereinfacht ausgedrückt - die Netzentgelte auf ein Minimum "gedrückt" werden, wobei gleichzeitig eine angemessene, risikoangepasste und wettbewerbsfähige Verzinsung des Kapitals dennoch möglich ist.
Das Vergleichsverfahren wird durch die [[EnRRegulierungsbehoerde Regulierungsbehörde]] durchgeführt ({{du przepis="§ 21 Abs. 3 EnWG"}}).
Eines der zentralen Themen der Netzentgeltregulierung gemäß aktueller Rechtslage ist die Ermittlung der Erlösobergrenze im Rahmen der Anreizregulierung. Vergleiche zu diesem Thema die Ausführungen [[http://wdb.fh-sm.de/EnergieRAnreizregulierung#section_5 im Artikel zur Anreizregulierung]] sowie den entsprechenden [[http://kt-texte.de/taris/?path=0-0-1&subsumsession=0&root=5621 Prüfungsaufbau]].
Die Kalkulation der Netzentgelte erfolgt auf Basis der o. g. Erlösobergrenze. Vgl. dazu ebenfalls [[http://wdb.fh-sm.de/EnergieRAnreizregulierung#section_13 Artikel zur Anreizregulierung]] und den [[http://kt-texte.de/taris/?path=0&subsumsession=0&root=5607 Prüfungsaufbau]].
Das Beispiel zeigt, dass der Betreiber einer Erzeugungsanlage (Kraftwerk) - sofern er auch über das Netz verfügt, das sein Wettbewerber ebenfalls nutzen muss - in der Lage ist, allein durch die (durch tatsächliche Kosten nicht gerechtfertigte) Erhöhung des Netzentgeltes seinen Wettbewerber der Wettbewerbsvorteile (im Hinblick auf Preise) zu berauben. A verdient dabei in Summe das Gleiche, obwohl er seinen Energiepreis als Lieferant selbst (künstlich) senkt.
Dabei werden in {{du przepis="§ 21 I 1 EnWG"}} die allgemeinen Regeln der Ermittlung von Netzentgelten festgelegt. Demnach müssen Netzentgelte:
- diskriminierungsfrei und
In {{du przepis="§ 21 Abs. 2-4 EnWG"}} wird darüber hinaus ein Vergleich der Effizienz und Strukturen der Netzbetreiber anhand ihrer Kosten vorgeschrieben. Daraus sollen dann Schlüsse darüber gewonnen werden, wie ein möglichst effizienter Netzbetrieb aussieht. Auf der Grundlage der so ermittelten Daten soll die sog. **Anreizregulierung** entsprechende Anreize zu Effizienzsteigerung der aus Sicht des Gesetzgebers nicht optimal wirtschaftenden Netzbetreiber schaffen. Auf diese Weise sollen - vereinfacht ausgedrückt - die Netzentgelte auf ein Minimum "gedrückt" werden, wobei gleichzeitig eine angemessene, risikoangepasste und wettbewerbsfähige Verzinsung des Kapitals dennoch möglich ist.
Das Vergleichsverfahren wird durch die [[EnRRegulierungsbehoerde Regulierungsbehörde]] durchgeführt ({{du przepis="§ 21 Abs. 3 EnWG"}}).
Eines der zentralen Themen der Netzentgeltregulierung gemäß aktueller Rechtslage ist die Ermittlung der Erlösobergrenze im Rahmen der Anreizregulierung. Vergleiche zu diesem Thema die Ausführungen [[http://wdb.fh-sm.de/EnergieRAnreizregulierung#section_5 im Artikel zur Anreizregulierung]] sowie den entsprechenden [[http://kt-texte.de/taris/?path=0-0-1&subsumsession=0&root=5621 Prüfungsaufbau]].
Die Kalkulation der Netzentgelte erfolgt auf Basis der o. g. Erlösobergrenze. Vgl. dazu ebenfalls [[http://wdb.fh-sm.de/EnergieRAnreizregulierung#section_13 Artikel zur Anreizregulierung]] und den [[http://kt-texte.de/taris/?path=0&subsumsession=0&root=5607 Prüfungsaufbau]].
Deletions:
Das Beispiel oben zeigt, dass der Betreiber einer Erzeugungsanlage (Kraftwerk) - sofern er auch über das Netz verfügt, das sein Wettbewerber ebenfalls nutzen muss - in der Lage ist, allein durch die (durch tatsächliche Kosten nicht gerechtfertigte) Erhöhung des Netzentgeltes seinen Wettbewerber der Wettbewerbsvorteile (im Hinblick auf Preise) zu berauben. A verdient dabei in Summe das Gleiche, obwohl er seinen Energiepreis als Lieferant selbst (künstlich) senkt.
Dabei werden in {{du przepis="§ 21 I 1 EnWG"}} die allgemeinen Regeln festgelegt. Demnach müssen die Netzentgelte:
- diskriminierungsfrei
In {{du przepis="§ 21 EnWG"}} wird darüber hinaus ein Vergleich der Effizienz und Strukturen der Netzbetreiber anhand ihrer Kosten vorgeschrieben. Daraus sollen dann Schlüsse darüber gewonnen werden, wie ein möglichst effizienter Netzbetrieb aussieht. Auf der Grundlage der so ermittelten Daten soll die sog. **Anreizregulierung** entsprechende Anreize zu Effizienzsteigerung der aus Sicht des Gesetzgebers nicht optimal wirtschaftenden Netzbetreiber schaffen. Auf diese Weise sollen - vereinfacht ausgedrückt - die Netzentgelte auf ein Minimum "gedrückt" werden, wobei gleichzeitig eine angemessene, risikoangepasste und wettbewerbsfähige Verzinsung des Kapitals dennoch möglich ist.
Das Vergleichsverfahren wird durch die [[EnRRegulierungsbehoerde Regulierungsbehörde]] durchgeführt ({{du przepis="§ 21 III EnWG"}}).
Eines der zentralen Themen der Netzentgeltregulierung ist die Ermittlung der Erlösobergrenze im Rahmen der Anreizregulierung. Vergleiche zu diesem Thema die Ausführungen [[http://wdb.fh-sm.de/EnergieRAnreizregulierung#section_5 im Artikel zur Anreizregulierung]] sowie den entsprechenden [[http://kt-texte.de/taris/?path=0-0-1&subsumsession=0&root=5621 Prüfungsaufbau]].
Die Kalkulation der Netzentgelte erfolgt auf Basis der o. g. Erlösobergrenze. Vgl. dazu ebenfalls [[http://wdb.fh-sm.de/EnergieRAnreizregulierung#section_13 den separaten Artikel zur Anreizregulierung]] und den [[http://kt-texte.de/taris/?path=0&subsumsession=0&root=5607 Prüfungsaufbau]].
Additions:
((2)) Problemstellung und Bedeutung für den Energiemarkt
Der Anspruch auf [[EnergieRNetzzugang Netzzugang]] als solcher führt noch zu keinem optimalen Marktzustand aus Sicht der Liberalisierung der Energiewirtschaft, wenn Netzbetreiber überhöhte Entgelte für die Netznutzung erheben. Da es sich bei Energieversorgungsnetzen um natürliche Monopole handelt, können Netzbetreiber geneigt sein, unangemessene Einnahmen (Monopolrendite) zu erzielen. In solchen Fällen ist der Energiepreis für Endkunden trotz Wettbewerbs zwischen den Lieferanten überhöht. Darüber hinaus treten Wettbewerbsverzerrungen auf, wenn der Netzbetreiber im gleichen Unternehmen bzw. zumindest im gleichen Konzern vereint ist, wie ein Produzent oder Lieferant.
Das Beispiel oben zeigt, dass der Betreiber einer Erzeugungsanlage (Kraftwerk) - sofern er auch über das Netz verfügt, das sein Wettbewerber ebenfalls nutzen muss - in der Lage ist, allein durch die (durch tatsächliche Kosten nicht gerechtfertigte) Erhöhung des Netzentgeltes seinen Wettbewerber der Wettbewerbsvorteile (im Hinblick auf Preise) zu berauben. A verdient dabei in Summe das Gleiche, obwohl er seinen Energiepreis als Lieferant selbst (künstlich) senkt.
Es ist somit eine Wettbewerbsverzerrung dank der (im Gesamtkonzern an sich versteckten) Monopolrendite des Netzbetreibers möglich. An dieser Stelle setzt die Regulierung der Netzentgelte an. Aus diesen Gründen ist staatliche Überwachung der Entgelte für Netznutzung wesentlicher Bestandteil der Marktordnung und für Wettbewerb am Energiemarkt und für ökonomische Effizienz des Gesamtsystems aus Sicht des europäischen und deutschen Gesetzgebers unerlässlich.
Der Anspruch auf [[EnergieRNetzzugang Netzzugang]] als solcher führt noch zu keinem optimalen Marktzustand aus Sicht der Liberalisierung der Energiewirtschaft, wenn Netzbetreiber überhöhte Entgelte für die Netznutzung erheben. Da es sich bei Energieversorgungsnetzen um natürliche Monopole handelt, können Netzbetreiber geneigt sein, unangemessene Einnahmen (Monopolrendite) zu erzielen. In solchen Fällen ist der Energiepreis für Endkunden trotz Wettbewerbs zwischen den Lieferanten überhöht. Darüber hinaus treten Wettbewerbsverzerrungen auf, wenn der Netzbetreiber im gleichen Unternehmen bzw. zumindest im gleichen Konzern vereint ist, wie ein Produzent oder Lieferant.
Das Beispiel oben zeigt, dass der Betreiber einer Erzeugungsanlage (Kraftwerk) - sofern er auch über das Netz verfügt, das sein Wettbewerber ebenfalls nutzen muss - in der Lage ist, allein durch die (durch tatsächliche Kosten nicht gerechtfertigte) Erhöhung des Netzentgeltes seinen Wettbewerber der Wettbewerbsvorteile (im Hinblick auf Preise) zu berauben. A verdient dabei in Summe das Gleiche, obwohl er seinen Energiepreis als Lieferant selbst (künstlich) senkt.
Es ist somit eine Wettbewerbsverzerrung dank der (im Gesamtkonzern an sich versteckten) Monopolrendite des Netzbetreibers möglich. An dieser Stelle setzt die Regulierung der Netzentgelte an. Aus diesen Gründen ist staatliche Überwachung der Entgelte für Netznutzung wesentlicher Bestandteil der Marktordnung und für Wettbewerb am Energiemarkt und für ökonomische Effizienz des Gesamtsystems aus Sicht des europäischen und deutschen Gesetzgebers unerlässlich.
Deletions:
Der Anspruch auf [[EnergieRNetzzugang Netzzugang]] als solcher führt noch zu keinem optimalen Marktzustand aus Sicht der Liberalisierung der Energiewirtschaft, wenn Netzbetreiber überhöhte Entgelte für die Netznutzung erheben. Da es sich bei Energieversorgungsnetzen um natürliche Monopole handelt, können die Betreiber zur Erzielung unangemessener Einnahmen (Monopolrendite) durchaus geneigt sein. In solchen Fällen ist der Energiepreis beim Endkunden trotz Wettbewerbs zwischen den Lieferanten ebenfalls zu hoch. Darüber hinaus treten Wettbewerbsverzerrungen auf, wenn der Netzbetreiber im gleichen Unternehmen bzw. zumindest im gleichen Konzern vereint ist, wie ein Produzent oder Lieferant.
Deshalb ist staatliche Überwachung der Entgelte für Netznutzung wesentlicher Bestandteil der Marktordnung und für Wettbewerb am Energiemarkt und für ökonomische Effizienz des Gesamtsystems unerlässlich.
Das Rechenbeispiel zeigt, dass der Betreiber einer Erzeugungsanlage (Kraftwerk) - sofern er auch über das Netz verfügt, das sein Wettbewerber ebenfalls nutzen muss - in der Lage ist, allein durch die (durch tatsächliche Kosten nicht gerechtfertigte) Erhöhung des Netzentgeltes seinen Wettbewerber der Wettbewerbsvorteile (im Hinblick auf Preise) zu berauben. A verdient dabei in Summe das Gleiche, obwohl er seinen Energiepreis als Lieferant selbst (künstlich) senkt.
Es ist somit eine Wettbewerbsverzerrung dank der (im Gesamtkonzern an sich versteckten) Monopolrendite des Netzbetreibers möglich. An dieser Stelle setzt die Regulierung der Netzentgelte an.
Additions:
>>**Begriffe zum Thema**
**Weitere Informationen**
- Artikel über die [[EnergieRAnreizregulierung Anreizregulierung]],
- Artikel über den [[EnREffizienzvergleich Effizienzvergleich]]
Energieversorgungsnetze sind eine für das Funktionieren des Energiemarktes notwendige Infrastruktur, wobei der Netzbetrieb ein natürliches Monopol darstellt. Deshalb können Entgelte für die Netznutzung und ihre Höhe nach Ansicht des Gesetzgebers nicht der alleinigen Entscheidung des Netzbetreibers überlassen werden. Diese Notwendigkeit spiegelt sich in der Regulierung der Netzentgelte gem. §§ 21 ff. EnWG wieder.
Zum Thema //Regulierung der Netzentgelte// gehören zunächst einige grundlegende Fragen, die in diesem Artikel im Abschnitt A. zusammengefasst wurden. Wie die **Kalkulation der Netzentgelte** erfolgt, wird unter C. sowie [[EnergieRAnreizregulierung im Artikel über Anreizregulierung]] behandelt. Dabei ist gemäß aktueller Rechtslage die sog. **Erlösobergrenze** von zentraler Bedeutung (Abschnitt B. und ebenfalls im [[EnergieRAnreizregulierung Artikel über Anreizregulierung]]). Zum Abschluss wird ein Fallbeispiel behandelt (D.).
**Weitere Informationen**
- Artikel über die [[EnergieRAnreizregulierung Anreizregulierung]],
- Artikel über den [[EnREffizienzvergleich Effizienzvergleich]]
Energieversorgungsnetze sind eine für das Funktionieren des Energiemarktes notwendige Infrastruktur, wobei der Netzbetrieb ein natürliches Monopol darstellt. Deshalb können Entgelte für die Netznutzung und ihre Höhe nach Ansicht des Gesetzgebers nicht der alleinigen Entscheidung des Netzbetreibers überlassen werden. Diese Notwendigkeit spiegelt sich in der Regulierung der Netzentgelte gem. §§ 21 ff. EnWG wieder.
Zum Thema //Regulierung der Netzentgelte// gehören zunächst einige grundlegende Fragen, die in diesem Artikel im Abschnitt A. zusammengefasst wurden. Wie die **Kalkulation der Netzentgelte** erfolgt, wird unter C. sowie [[EnergieRAnreizregulierung im Artikel über Anreizregulierung]] behandelt. Dabei ist gemäß aktueller Rechtslage die sog. **Erlösobergrenze** von zentraler Bedeutung (Abschnitt B. und ebenfalls im [[EnergieRAnreizregulierung Artikel über Anreizregulierung]]). Zum Abschluss wird ein Fallbeispiel behandelt (D.).
Deletions:
**Begriffe zum Thema**
Energieversorgungsnetze sind eine für das Funktionieren des Energiemarktes notwendige Infrastruktur, wobei der Netzbetrieb ein natürliches Monopol darstellt. Deshalb können Entgelte für die Netznutzung und ihre Höhe nicht der alleinigen Entscheidung des Netzbetreibers überlassen werden. Diese Notwendigkeit spiegelt sich in der Regulierung der Netzentgelte gem. §§ 21 ff. EnWG wieder.
Zum Thema //Regulierung der Netzentgelte// gehören zunächst einige grundlegende Fragen, die in diesem Artikel im Abschnitt A. zusammengefasst wurden. Entscheidend sind aber die - entsprechend der geltenden Anreizregulierung - Fragen der **Kalkulation der Netzentgelte** (vgl. unter C. sowie [[EnergieRAnreizregulierung Artikel über Anreizregulierung]] sowie der **Erlösobergrenze** (Abschnitt B. und [[EnergieRAnreizregulierung Artikel über Anreizregulierung]]). Zum Abschluss wird ein Fallbeispiel behandelt (D.).
Additions:
>>Zum Thema Netzentgelte gehören neben dem nachstehenden Artikel auch die Informationen über die [[EnergieRAnreizregulierung Anreizregulierung]] und [[EnREffizienzvergleich Effizienzvergleich]].
- Effizienzvergleich / Effizienzwert / Effizienzvorgabe
- Effizienzvergleich / Effizienzwert / Effizienzvorgabe
Deletions:
Additions:
>>Zu Rechtsfragen der Berechnung von Erlösobergrenzen und der Netznutzungsentgelte vgl. Artikel über die [[EnergieRAnreizregulierung Anreizregulierung]], [[ARegV Anreizregulierungsverordnung]] und im Zusammenhang mit dem Begriff //Effizienzvorgabe// vgl. auch den [[EnREffizienzvergleich Artikel über den Effizienzvergleich und Effizienzwert]].
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Das Vergleichsverfahren wird durch die [[EnRRegulierungsbehoerde Regulierungsbehörde]] durchgeführt ({{du przepis="§ 21 III EnWG"}}).
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{{image url="Folie_45.jpg"}}
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Additions:
Ein Beispiel zum Thema Netzentgelte und Anreizregulierung [[EnergieRNNEBeispiel finden Sie hier]].
Deletions:
Da die Netzentgelte derzeit gemäß den Regeln der sog. Anreizregulierung gebildet werden sollen, sucht die Geschäftsführung von S eine Strategie für die Unternehmensführung, damit die o. g. Ziele erreicht werden können. Deshalb fragt die Geschäftsführung:
1) Wie nach der aktuellen Rechtslage Entgelte für die Netznutzung festzulegen sind?
1) Welche Strategie dem Versorger zu empfehlen ist, wenn der Netzbetrieb profitabel erfolgen soll?
((2)) Zu Frage 1
Antwort vgl. oben [[http://kt-texte.de/taris/?path=0-0-0&subsumsession=0&root=5607 sowie folgende Baumstruktur]] .
((2)) Zu Frage 2
Da die Effizienzvorgabe nicht nur von den Kosten des Netzbetreibers selbst sondern von dem Effizienzniveau auch anderer Netzbetreiber abhängt, führt kein Weg an der Effizienzsteigerung vorbei. Um einen profitablen Netzbetrieb zu erreichen, muss der Netzbetreiber also an einer Reduzierung seiner Kosten arbeiten. War es früher möglich die Kosten mit in den Ansatz zu bringen (unter der Voraussetzung der Genehmigung der Kosten durch die Bundesnetzagentur), ist dies durch die Anreizregulierung nicht mehr möglich.
Durch die Vorgabe einer festen Erlösobergrenze ergibt sich die Rendite als Residualgröße aus der Erlösobergrenze abzüglich der Gesamtkosten. Die Gesamtkosten bestehen, wie schon bereits genannt, aus beeinflussbaren (anreizregulierte) und nicht beeinflussbaren Kosten. Deshalb hat das Unternehmen seine Effizienz zu erhöhen um die beeinflussbaren Kosten zu senken und somit eine höhere Rendite zu erzielen. Je schneller dabei das Unternehmen effizient wird, desto schneller und größer ist die Rendite.
Möglichkeiten zur Kostensenkung können im Bereich der Bürokratie (Verwaltung), beim Aufwand für Instandhaltung der Netze, bei Netzverlusten usw. bestehen. Insgesamt ist eine möglichst effiziente Betriebsführung anzustreben.
Dabei ist nicht zu vergessen, dass bei ordnungsgemäßer Betriebsführung eine angemessene Kapitalrendite auf jeden Fall möglich ist, weil diese bereits als ein Posten in der Kostengrundlage für die Erlösobergrenze (§ 7 StromNEV/GasNEV) vorgesehen ist.
Additions:
Dabei werden in {{du przepis="§ 21 I 1 EnWG"}} die allgemeinen Regeln festgelegt. Demnach müssen die Netzentgelte:
Deletions:
No Differences
Additions:
Der Anspruch auf [[EnergieRNetzzugang Netzzugang]] als solcher führt noch zu keinem optimalen Marktzustand aus Sicht der Liberalisierung der Energiewirtschaft, wenn Netzbetreiber überhöhte Entgelte für die Netznutzung erheben. Da es sich bei Energieversorgungsnetzen um natürliche Monopole handelt, können die Betreiber zur Erzielung unangemessener Einnahmen (Monopolrendite) durchaus geneigt sein. In solchen Fällen ist der Energiepreis beim Endkunden trotz Wettbewerbs zwischen den Lieferanten ebenfalls zu hoch. Darüber hinaus treten Wettbewerbsverzerrungen auf, wenn der Netzbetreiber im gleichen Unternehmen bzw. zumindest im gleichen Konzern vereint ist, wie ein Produzent oder Lieferant.
Deletions:
Additions:
Der Anspruch auf [[EnergieRNetzzugang Netzzugang]] als solcher führt noch zu keinem optimalen Marktzustand aus Sicht der Liberalisierung der Energiewirtschaft, wenn Netzbetreiber überhöhte Entgelte für die Netznutzung erheben. Da es sich bei Energieversorgungsnetzen um natürliche Monopole handelt, können die Betreiber zur Erzielung überhöhter Einnahmen (Monopolrendite) durchaus geneigt sein. In solchen Fällen ist der Energiepreis beim Endkunden trotz Wettbewerbs zwischen den Lieferanten überhöht. Darüber hinaus treten Wettbewerbsverzerrungen auf, wenn der Netzbetreiber im gleichen Unternehmen bzw. zumindest im gleichen Konzern vereint ist, wie ein Produzent oder Lieferant.
Deletions:
Additions:
Der Anspruch auf [[EnergieRNetzzugang Netzzugang]] als solcher führt noch zu keinem optimalen Marktzustand aus Sicht der Liberalisierung der Energiewirtschaft, wenn Netzbetreiber überhöhte Entgelte für die Netznutzung erheben. Da es sich bei Energieversorgungsnetzen um natürliche Monopole handelt, können die Betreiber zur Erzielung einer Monopolrendite durchaus geneigt sein. In solchen Fällen ist der Energiepreis beim Endkunden trotz Wettbewerbs zwischen den Lieferanten überhöht. Darüber hinaus treten Wettbewerbsverzerrungen auf, wenn der Netzbetreiber im gleichen Unternehmen bzw. zumindest im gleichen Konzern vereint ist, wie ein Produzent oder Lieferant.
Deletions:
Additions:
Der Anspruch auf [[EnergieRNetzzugang Netzzugang]] als solcher führt noch zu keinem optimalen Zustand aus dem Blickwinkel der Liberalisierung der Energiewirtschaft, wenn Netzbetreiber überhöhte Entgelte für die Netznutzung erheben. Da es sich bei Energieversorgungsnetzen um natürliche Monopole handelt, können die Betreiber zur Erzielung einer Monopolrendite durchaus geneigt sein. In solchen Fällen ist der Energiepreis beim Endkunden trotz Wettbewerbs zwischen den Lieferanten überhöht. Darüber hinaus treten Wettbewerbsverzerrungen auf, wenn der Netzbetreiber im gleichen Unternehmen bzw. zumindest im gleichen Konzern vereint ist, wie ein Produzent oder Lieferant.
Deletions:
Additions:
Zum Thema //Regulierung der Netzentgelte// gehören zunächst einige grundlegende Fragen, die in diesem Artikel im Abschnitt A. zusammengefasst wurden. Entscheidend sind aber die - entsprechend der geltenden Anreizregulierung - Fragen der **Kalkulation der Netzentgelte** (vgl. unter C. sowie [[EnergieRAnreizregulierung Artikel über Anreizregulierung]] sowie der **Erlösobergrenze** (Abschnitt B. und [[EnergieRAnreizregulierung Artikel über Anreizregulierung]]). Zum Abschluss wird ein Fallbeispiel behandelt (D.).
Deletions:
Dabei wird der allgemeine Rechtsrahmen der Netzentgeltregulierung nachstehend behandelt. Die Besonderheiten der Anreizregulierung werden im separaten Artikeln über die [[EnergieRAnreizregulierung Anreizregulierung]] vorgestellt.
werden zunächst werden einige, grundlegende Fragen der Netzentgeltregulierung behandelt (A.).
Im Zusammenhang mit der Thematik der Netznutzungsentgelte stellen sich einige Rechtsfragen. Insbesondere sind hier folgende Fragestellungen denkbar:
- wie werden Netzentgelte insgesamt ermittelt? Baumstruktur zur Prüfung hier:
- wie wird die sog. Erlösobergrenze ermittelt? Dazu folgender Prüfungsaufbau:
Erläuterungen zum Prüfungsaufbau in Bezug auf die Erlösobergrenze finden Sie [[http://wdb.fh-sm.de/EnergieRAnreizregulierung#section_5 hier]].
Additions:
Zum Thema //Regulierung der Netzentgelte// gehören zunächst einige grundlegende Informationen, die in diesem Artikel im Abschnitt A. zusammengefasst wurden. Die entsprechend der aktuellen Rechtslage geltende Anreizregulierung wirft zum einen die Frage der Kalkulation der Netzentgelte insgesamt. Diese hängt aber unmittelbar mit der Festlegung der sog. Erlösobergrenze zusammen. Beide wurden im separaten Artikel über die Anreizregulierung dargestellt.
Dabei wird der allgemeine Rechtsrahmen der Netzentgeltregulierung nachstehend behandelt. Die Besonderheiten der Anreizregulierung werden im separaten Artikeln über die [[EnergieRAnreizregulierung Anreizregulierung]] vorgestellt.
werden zunächst werden einige, grundlegende Fragen der Netzentgeltregulierung behandelt (A.).
((1)) Grundlegende Informationen zur Regulierung der Netzentgelte
((2)) Problemstellung und Bedeutung für Energiemärkte
Das Rechenbeispiel zeigt, dass der Betreiber einer Erzeugungsanlage (Kraftwerk) - sofern er auch über das Netz verfügt, das sein Wettbewerber ebenfalls nutzen muss - in der Lage ist, allein durch die (durch tatsächliche Kosten nicht gerechtfertigte) Erhöhung des Netzentgeltes seinen Wettbewerber der Wettbewerbsvorteile (im Hinblick auf Preise) zu berauben. A verdient dabei in Summe das Gleiche, obwohl er seinen Energiepreis als Lieferant selbst (künstlich) senkt.
Es ist somit eine Wettbewerbsverzerrung dank der (im Gesamtkonzern an sich versteckten) Monopolrendite des Netzbetreibers möglich. An dieser Stelle setzt die Regulierung der Netzentgelte an.
((1)) Erlösobergrenze
Eines der zentralen Themen der Netzentgeltregulierung ist die Ermittlung der Erlösobergrenze im Rahmen der Anreizregulierung. Vergleiche zu diesem Thema die Ausführungen [[http://wdb.fh-sm.de/EnergieRAnreizregulierung#section_5 im Artikel zur Anreizregulierung]] sowie den entsprechenden [[http://kt-texte.de/taris/?path=0-0-1&subsumsession=0&root=5621 Prüfungsaufbau]].
((1)) Kalkulation der Netzentgelte
Die Kalkulation der Netzentgelte erfolgt auf Basis der o. g. Erlösobergrenze. Vgl. dazu ebenfalls [[http://wdb.fh-sm.de/EnergieRAnreizregulierung#section_13 den separaten Artikel zur Anreizregulierung]] und den [[http://kt-texte.de/taris/?path=0&subsumsession=0&root=5607 Prüfungsaufbau]].
- wie werden Netzentgelte insgesamt ermittelt? Baumstruktur zur Prüfung hier:
Dabei wird der allgemeine Rechtsrahmen der Netzentgeltregulierung nachstehend behandelt. Die Besonderheiten der Anreizregulierung werden im separaten Artikeln über die [[EnergieRAnreizregulierung Anreizregulierung]] vorgestellt.
werden zunächst werden einige, grundlegende Fragen der Netzentgeltregulierung behandelt (A.).
((1)) Grundlegende Informationen zur Regulierung der Netzentgelte
((2)) Problemstellung und Bedeutung für Energiemärkte
Das Rechenbeispiel zeigt, dass der Betreiber einer Erzeugungsanlage (Kraftwerk) - sofern er auch über das Netz verfügt, das sein Wettbewerber ebenfalls nutzen muss - in der Lage ist, allein durch die (durch tatsächliche Kosten nicht gerechtfertigte) Erhöhung des Netzentgeltes seinen Wettbewerber der Wettbewerbsvorteile (im Hinblick auf Preise) zu berauben. A verdient dabei in Summe das Gleiche, obwohl er seinen Energiepreis als Lieferant selbst (künstlich) senkt.
Es ist somit eine Wettbewerbsverzerrung dank der (im Gesamtkonzern an sich versteckten) Monopolrendite des Netzbetreibers möglich. An dieser Stelle setzt die Regulierung der Netzentgelte an.
((1)) Erlösobergrenze
Eines der zentralen Themen der Netzentgeltregulierung ist die Ermittlung der Erlösobergrenze im Rahmen der Anreizregulierung. Vergleiche zu diesem Thema die Ausführungen [[http://wdb.fh-sm.de/EnergieRAnreizregulierung#section_5 im Artikel zur Anreizregulierung]] sowie den entsprechenden [[http://kt-texte.de/taris/?path=0-0-1&subsumsession=0&root=5621 Prüfungsaufbau]].
((1)) Kalkulation der Netzentgelte
Die Kalkulation der Netzentgelte erfolgt auf Basis der o. g. Erlösobergrenze. Vgl. dazu ebenfalls [[http://wdb.fh-sm.de/EnergieRAnreizregulierung#section_13 den separaten Artikel zur Anreizregulierung]] und den [[http://kt-texte.de/taris/?path=0&subsumsession=0&root=5607 Prüfungsaufbau]].
- wie werden Netzentgelte insgesamt ermittelt? Baumstruktur zur Prüfung hier:
Deletions:
((1)) Grundlagen
((2)) Problem und Bedeutung für die Energiemärkte
Das Rechenbeispiel zeigt, dass der Betreiber einer Erzeugungsanlage (Kraftwerk) - sofern er auch über das Netz verfügt, das sein Wettbewerber ebenfalls nutzen muss - in der Lage ist, allein durch die (durch tatsächliche Kosten nicht gerechtfertigte) Erhöhung des Netzentgeltes seinen Wettbewerber der Wettbewerbsvorteile (im Hinblick auf Preise) zu berauben. A verdient dabei in Summe das Gleiche, obwohl er seinen Energiepreis als Lieferant selbst (künstlich) senkt. Es ist somit eine Wettbewerbsverzerrung dank der (im Gesamtkonzern an sich versteckten) Monopolrendite des Netzbetreibers möglich. An dieser Stelle setzt die Regulierung der Netzentgelte an.
((1)) Prüfungsaufbau
- wie werden Netzentgelte insgesamt ermittelt? Baumstruktur zur Prüfung hier: http://kt-texte.de/taris/?path=0&subsumsession=0&root=5607
{{taris url="http://kt-texte.de/taris/?path=0-0&root=5621" h="4"}}
Additions:
((2)) Problem und Bedeutung für die Energiemärkte
Das Problem der Monopolrendite wurde auch in der nachstehenden Grafik schematisch dargestellt:
Das Rechenbeispiel zeigt, dass der Betreiber einer Erzeugungsanlage (Kraftwerk) - sofern er auch über das Netz verfügt, das sein Wettbewerber ebenfalls nutzen muss - in der Lage ist, allein durch die (durch tatsächliche Kosten nicht gerechtfertigte) Erhöhung des Netzentgeltes seinen Wettbewerber der Wettbewerbsvorteile (im Hinblick auf Preise) zu berauben. A verdient dabei in Summe das Gleiche, obwohl er seinen Energiepreis als Lieferant selbst (künstlich) senkt. Es ist somit eine Wettbewerbsverzerrung dank der (im Gesamtkonzern an sich versteckten) Monopolrendite des Netzbetreibers möglich. An dieser Stelle setzt die Regulierung der Netzentgelte an.
Die gesetzliche Grundlage der Netzentgeltregulierung ist in den §{{du przepis="§ 21 EnWG"}} und ff. enthalten, die in den Ausführungsverordnungen {{du akt="StromNEV"}}, {{du akt="GasNEV"}} und {{du akt="ARegV"}} um Detailregelungen ergänzt werden.
Im {{du akt="EnWG"}} wird der rechtliche Rahmen durch die {{du przepis="§ 21 EnWG"}}, {{du przepis="§ 21a EnWG"}}, {{du przepis="§ 23a EnWG"}} sowie {{du przepis="§ 112a EnWG"}} gebildet.
In {{du przepis="§ 21 EnWG"}} wird darüber hinaus ein Vergleich der Effizienz und Strukturen der Netzbetreiber anhand ihrer Kosten vorgeschrieben. Daraus sollen dann Schlüsse darüber gewonnen werden, wie ein möglichst effizienter Netzbetrieb aussieht. Auf der Grundlage der so ermittelten Daten soll die sog. **Anreizregulierung** entsprechende Anreize zu Effizienzsteigerung der aus Sicht des Gesetzgebers nicht optimal wirtschaftenden Netzbetreiber schaffen. Auf diese Weise sollen - vereinfacht ausgedrückt - die Netzentgelte auf ein Minimum "gedrückt" werden, wobei gleichzeitig eine angemessene, risikoangepasste und wettbewerbsfähige Verzinsung des Kapitals dennoch möglich ist.
Das Problem der Monopolrendite wurde auch in der nachstehenden Grafik schematisch dargestellt:
Das Rechenbeispiel zeigt, dass der Betreiber einer Erzeugungsanlage (Kraftwerk) - sofern er auch über das Netz verfügt, das sein Wettbewerber ebenfalls nutzen muss - in der Lage ist, allein durch die (durch tatsächliche Kosten nicht gerechtfertigte) Erhöhung des Netzentgeltes seinen Wettbewerber der Wettbewerbsvorteile (im Hinblick auf Preise) zu berauben. A verdient dabei in Summe das Gleiche, obwohl er seinen Energiepreis als Lieferant selbst (künstlich) senkt. Es ist somit eine Wettbewerbsverzerrung dank der (im Gesamtkonzern an sich versteckten) Monopolrendite des Netzbetreibers möglich. An dieser Stelle setzt die Regulierung der Netzentgelte an.
Die gesetzliche Grundlage der Netzentgeltregulierung ist in den §{{du przepis="§ 21 EnWG"}} und ff. enthalten, die in den Ausführungsverordnungen {{du akt="StromNEV"}}, {{du akt="GasNEV"}} und {{du akt="ARegV"}} um Detailregelungen ergänzt werden.
Im {{du akt="EnWG"}} wird der rechtliche Rahmen durch die {{du przepis="§ 21 EnWG"}}, {{du przepis="§ 21a EnWG"}}, {{du przepis="§ 23a EnWG"}} sowie {{du przepis="§ 112a EnWG"}} gebildet.
In {{du przepis="§ 21 EnWG"}} wird darüber hinaus ein Vergleich der Effizienz und Strukturen der Netzbetreiber anhand ihrer Kosten vorgeschrieben. Daraus sollen dann Schlüsse darüber gewonnen werden, wie ein möglichst effizienter Netzbetrieb aussieht. Auf der Grundlage der so ermittelten Daten soll die sog. **Anreizregulierung** entsprechende Anreize zu Effizienzsteigerung der aus Sicht des Gesetzgebers nicht optimal wirtschaftenden Netzbetreiber schaffen. Auf diese Weise sollen - vereinfacht ausgedrückt - die Netzentgelte auf ein Minimum "gedrückt" werden, wobei gleichzeitig eine angemessene, risikoangepasste und wettbewerbsfähige Verzinsung des Kapitals dennoch möglich ist.
Deletions:
Dieses Phänomen schildert auch folgendes Beispiel:
Das Beispiel zeigt, dass der Betreiber einer Erzeugungsanlage (zum Beispiel eines Kraftwerks) - sofern er auch über das Netz verfügt, das sein Wettbewerber ebenfalls nutzen muss - in der Lage ist, allein durch die (durch tatsächliche Kosten nicht gerechtfertigte) Erhöhung des Netzentgeltes seinen Wettbewerber der Wettbewerbsvorteile (im Hinblick auf Preise) zu berauben. A verdient dabei in Summe das Gleiche, obwohl er seinen Energiepreis selbst (künstlich) senkt. Es ist somit eine Wettbewerbsverzerrung möglich. An dieser Stelle setzt die Regulierung der Netzentgelte an.
Die gesetzliche Grundlage der Netzentgeltregulierung ist in den {{du przepis="§ 21 EnWG"}} und ff. enthalten, die in den Ausführungsverordnungen {{du akt="StromNEV"}}, {{du akt="GasNEV"}} und {{du akt="ARegV"}} um Detailregelungen ergänzt werden.
((2)) Regelungen im Einzelnen
Im {{du akt="EnWG"}} wird der rechtliche Rahmen durch die {{du przepis="§ 21 EnWG"}}, {{du przepis="§ 21a EnWG"}}, {{du przepis="§ 23a EnWG"}}, {{du przepis="§ 112a EnWG"}} gebildet.
In {{du przepis="§ 21 EnWG"}} wird darüber hinaus ein Vergleich der Effizienz und Strukturen der Netzbetreiber anhand ihrer Kosten vorgeschrieben. Daraus sollen dann Schlüsse darüber gewonnen werden, wie ein möglichst effizienter Netzbetrieb aussieht. Auf der Grundlage der so ermittelten Daten soll die sog. **Anreizregulierung** entsprechende Anreize zu Effizienzsteigerung der nicht optimal wirtschaftenden Netzbetreiber schaffen. Auf diese Weise sollen - vereinfacht ausgedrückt - die Netzentgelte auf ein Minimum "gedrückt" werden, wobei gleichzeitig eine angemessene, risikoangepasste und wettbewerbsfähige Verzinsung des Kapitals dennoch möglich ist.
Additions:
In diesem Artikel werden Informationen über die Regulierung von Netzentgelten zusammengefasst. Dabei wird der allgemeine Rechtsrahmen der Netzentgeltregulierung nachstehend behandelt. Die Besonderheiten der Anreizregulierung werden im separaten Artikeln über die [[EnergieRAnreizregulierung Anreizregulierung]] vorgestellt.
Der [[EnergieRNetzzugang Netzzugang]] als solcher führt noch zu keinem optimalen Zustand aus dem Blickwinkel der Liberalisierung der Energiewirtschaft, wenn Netzbetreiber überhöhte Entgelte für die Netznutzung erheben. Da es sich bei Energieversorgungsnetzen um natürliche Monopole handelt, können die Betreiber zur Erzielung einer Monopolrendite durchaus geneigt sein. In solchen Fällen ist der Energiepreis beim Endkunden trotz Wettbewerbs zwischen den Lieferanten überhöht. Darüber hinaus treten Wettbewerbsverzerrungen auf, wenn der Netzbetreiber im gleichen Unternehmen bzw. zumindest im gleichen Konzern vereint ist, wie ein Produzent oder Lieferant.
Der [[EnergieRNetzzugang Netzzugang]] als solcher führt noch zu keinem optimalen Zustand aus dem Blickwinkel der Liberalisierung der Energiewirtschaft, wenn Netzbetreiber überhöhte Entgelte für die Netznutzung erheben. Da es sich bei Energieversorgungsnetzen um natürliche Monopole handelt, können die Betreiber zur Erzielung einer Monopolrendite durchaus geneigt sein. In solchen Fällen ist der Energiepreis beim Endkunden trotz Wettbewerbs zwischen den Lieferanten überhöht. Darüber hinaus treten Wettbewerbsverzerrungen auf, wenn der Netzbetreiber im gleichen Unternehmen bzw. zumindest im gleichen Konzern vereint ist, wie ein Produzent oder Lieferant.
Deletions:
Der [[EnergieRNetzzugang Netzzugang]] als solcher führt zu keinem gewünschten Zustand aus dem Blickwinkel der Liberalisierung der Energiewirtschaft, wenn Netzbetreiber überhöhte Entgelte für die Netznutzung erheben. Da es sich bei Energieversorgungsnetzen um natürliche Monopole handelt, können die Betreiber zur Erzielung einer Monopolrendite durchaus geneigt sein. In solchen Fällen ist der Energiepreis beim Endkunden trotz Wettbewerbs zwischen den Lieferanten überhöht. Darüber hinaus treten Wettbewerbsverzerrungen auf, wenn der Netzbetreiber im gleichen Unternehmen bzw. zumindest im gleichen Konzern vereint ist, wie ein Erzeuger oder Lieferant.
Additions:
Im Artikel werden folgende Begriffe zum Thema Netzentgelte benutzt und für das Verständnis der auftretenden Rechtsfragen vorausgesetzt:
Deletions:
Additions:
In diesem Artikel werden Informationen über die Regulierung von Netzentgelten zusammengefasst. Dabei wird der allgemeine Rechtsrahmen der Netzentgeltregulierung nachstehend behandelt. Die Besonderheiten der Anreizregulierung werden hingegen im separaten Artikeln über die [[EnergieRAnreizregulierung Anreizregulierung]] vorgestellt.
Deletions:
Additions:
>>Zu Rechtsfragen der Berechnung von Erlösobergrenzen und der Netznutzungsentgelte vgl. Artikel über die [[EnergieRAnreizregulierung Anreizregulierung]], [[ARegV Anreizregulierungsverordnung]] und im Zusammenhang mit dem Begriff //Effizienzvorgabe// vgl. auch den [[Baumelement5628 Artikel über den Effizienzwert]].
Energieversorgungsnetze sind eine für das Funktionieren des Energiemarktes notwendige Infrastruktur, wobei der Netzbetrieb ein natürliches Monopol darstellt. Deshalb können Entgelte für die Netznutzung und ihre Höhe nicht der alleinigen Entscheidung des Netzbetreibers überlassen werden. Diese Notwendigkeit spiegelt sich in der Regulierung der Netzentgelte gem. §§ 21 ff. EnWG wieder.
In diesem Artikel werden Informationen über die Regulierung von Netzentgelten zusammengefasst. Dabei wird der Rechtsrahmen der Netzentgeltregulierung im allgemeinen nachstehend behandelt. Die Besonderheiten der Anreizregulierung
Energieversorgungsnetze sind eine für das Funktionieren des Energiemarktes notwendige Infrastruktur, wobei der Netzbetrieb ein natürliches Monopol darstellt. Deshalb können Entgelte für die Netznutzung und ihre Höhe nicht der alleinigen Entscheidung des Netzbetreibers überlassen werden. Diese Notwendigkeit spiegelt sich in der Regulierung der Netzentgelte gem. §§ 21 ff. EnWG wieder.
In diesem Artikel werden Informationen über die Regulierung von Netzentgelten zusammengefasst. Dabei wird der Rechtsrahmen der Netzentgeltregulierung im allgemeinen nachstehend behandelt. Die Besonderheiten der Anreizregulierung
Deletions:
Additions:
>>Zu Rechtsfragen der Berechnung von Erlösobergrenzen und der Netznutzungsentgelte vgl. auch Artikel über die [[ARegV Anreizregulierungsverordnung]] und im Zusammenhang mit dem Begriff //Effizienzvorgabe// vgl. auch den [[Baumelement5628 Artikel über den Effizienzwert]].
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>>Zu Rechtsfragen der Berechnung von Erlösobergrenzen und auf dieser Grundlage der Netznutzungsentgelte vgl. auch separaten Artikel zur [[ARegV Anreizregulierungsverordnung]] und im Zusammenhang mit dem Begriff //Effizienzvorgabe// vgl. auch den [[Baumelement5628 Artikel über den Effizienzwert]].
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**Begriffe zum Thema**
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**Begriffe zum Thema**
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- wie wird die sog. Erlösobergrenze ermittelt? Dazu folgender Prüfungsaufbau:
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- wie wird die sog. Erlösobergrenze ermittelt?
{{taris url="http://kt-texte.de/taris/?path=0-0&root=5621" h="4"}}
{{taris url="http://kt-texte.de/taris/?path=0-0&root=5621" h="4"}}
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Erläuterungen zum Prüfungsaufbau in Bezug auf die Erlösobergrenze finden Sie [[http://wdb.fh-sm.de/EnergieRAnreizregulierung#section_5 hier]].
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((1)) Prüfungsaufbau
Im Zusammenhang mit der Thematik der Netznutzungsentgelte stellen sich einige Rechtsfragen. Insbesondere sind hier folgende Fragestellungen denkbar:
- wie werden Netzentgelte insgesamt ermittelt? Baumstruktur zur Prüfung hier: http://kt-texte.de/taris/?path=0&subsumsession=0&root=5607
- wie wird die sog. Erlösobergrenze ermittelt? Baumstruktur hier: http://kt-texte.de/taris/?path=0-0&subsumsession=0&root=5621
Im Zusammenhang mit der Thematik der Netznutzungsentgelte stellen sich einige Rechtsfragen. Insbesondere sind hier folgende Fragestellungen denkbar:
- wie werden Netzentgelte insgesamt ermittelt? Baumstruktur zur Prüfung hier: http://kt-texte.de/taris/?path=0&subsumsession=0&root=5607
- wie wird die sog. Erlösobergrenze ermittelt? Baumstruktur hier: http://kt-texte.de/taris/?path=0-0&subsumsession=0&root=5621
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((1)) Grundlagen
((2)) Einleitung
Der [[EnergieRNetzzugang Netzzugang]] als solcher führt zu keinem gewünschten Zustand aus dem Blickwinkel der Liberalisierung der Energiewirtschaft, wenn Netzbetreiber überhöhte Entgelte für die Netznutzung erheben. Da es sich bei Energieversorgungsnetzen um natürliche Monopole handelt, können die Betreiber zur Erzielung einer Monopolrendite durchaus geneigt sein. In solchen Fällen ist der Energiepreis beim Endkunden trotz Wettbewerbs zwischen den Lieferanten überhöht. Darüber hinaus treten Wettbewerbsverzerrungen auf, wenn der Netzbetreiber im gleichen Unternehmen bzw. zumindest im gleichen Konzern vereint ist, wie ein Erzeuger oder Lieferant.
Deshalb ist staatliche Überwachung der Entgelte für Netznutzung wesentlicher Bestandteil der Marktordnung und für Wettbewerb am Energiemarkt und für ökonomische Effizienz des Gesamtsystems unerlässlich.
((2)) Rechtsquellen
Die gesetzliche Grundlage der Netzentgeltregulierung ist in den {{du przepis="§ 21 EnWG"}} und ff. enthalten, die in den Ausführungsverordnungen {{du akt="StromNEV"}}, {{du akt="GasNEV"}} und {{du akt="ARegV"}} um Detailregelungen ergänzt werden.
Darüber hinaus sind bei der Festlegung von Netzentgelten __im grenzüberschreitenden Bereich__ die europäischen Stromhandelszugangsverordnung Nr. 714/2009 und die Erdgaszugangsverordnung Nr. 715/2009 zu beachten, welche allerdings für die Zwecke dieses Artikels nicht relevant sind.
((2)) Regelungen im Einzelnen
Im {{du akt="EnWG"}} wird der rechtliche Rahmen durch die {{du przepis="§ 21 EnWG"}}, {{du przepis="§ 21a EnWG"}}, {{du przepis="§ 23a EnWG"}}, {{du przepis="§ 112a EnWG"}} gebildet.
- angemessen
- diskriminierungsfrei
- transparent sein.
In {{du przepis="§ 21 EnWG"}} wird darüber hinaus ein Vergleich der Effizienz und Strukturen der Netzbetreiber anhand ihrer Kosten vorgeschrieben. Daraus sollen dann Schlüsse darüber gewonnen werden, wie ein möglichst effizienter Netzbetrieb aussieht. Auf der Grundlage der so ermittelten Daten soll die sog. **Anreizregulierung** entsprechende Anreize zu Effizienzsteigerung der nicht optimal wirtschaftenden Netzbetreiber schaffen. Auf diese Weise sollen - vereinfacht ausgedrückt - die Netzentgelte auf ein Minimum "gedrückt" werden, wobei gleichzeitig eine angemessene, risikoangepasste und wettbewerbsfähige Verzinsung des Kapitals dennoch möglich ist.
Das Vergleichsverfahren wird durch die Regulierungsbehörde durchgeführt ({{du przepis="§ 21 III EnWG"}}).
Details zur Anreizregulierung werden [[EnergieRAnreizregulierung im separaten Artikel zu diesem Thema dargestellt]].
((2)) Einleitung
Der [[EnergieRNetzzugang Netzzugang]] als solcher führt zu keinem gewünschten Zustand aus dem Blickwinkel der Liberalisierung der Energiewirtschaft, wenn Netzbetreiber überhöhte Entgelte für die Netznutzung erheben. Da es sich bei Energieversorgungsnetzen um natürliche Monopole handelt, können die Betreiber zur Erzielung einer Monopolrendite durchaus geneigt sein. In solchen Fällen ist der Energiepreis beim Endkunden trotz Wettbewerbs zwischen den Lieferanten überhöht. Darüber hinaus treten Wettbewerbsverzerrungen auf, wenn der Netzbetreiber im gleichen Unternehmen bzw. zumindest im gleichen Konzern vereint ist, wie ein Erzeuger oder Lieferant.
Deshalb ist staatliche Überwachung der Entgelte für Netznutzung wesentlicher Bestandteil der Marktordnung und für Wettbewerb am Energiemarkt und für ökonomische Effizienz des Gesamtsystems unerlässlich.
((2)) Rechtsquellen
Die gesetzliche Grundlage der Netzentgeltregulierung ist in den {{du przepis="§ 21 EnWG"}} und ff. enthalten, die in den Ausführungsverordnungen {{du akt="StromNEV"}}, {{du akt="GasNEV"}} und {{du akt="ARegV"}} um Detailregelungen ergänzt werden.
Darüber hinaus sind bei der Festlegung von Netzentgelten __im grenzüberschreitenden Bereich__ die europäischen Stromhandelszugangsverordnung Nr. 714/2009 und die Erdgaszugangsverordnung Nr. 715/2009 zu beachten, welche allerdings für die Zwecke dieses Artikels nicht relevant sind.
((2)) Regelungen im Einzelnen
Im {{du akt="EnWG"}} wird der rechtliche Rahmen durch die {{du przepis="§ 21 EnWG"}}, {{du przepis="§ 21a EnWG"}}, {{du przepis="§ 23a EnWG"}}, {{du przepis="§ 112a EnWG"}} gebildet.
- angemessen
- diskriminierungsfrei
- transparent sein.
In {{du przepis="§ 21 EnWG"}} wird darüber hinaus ein Vergleich der Effizienz und Strukturen der Netzbetreiber anhand ihrer Kosten vorgeschrieben. Daraus sollen dann Schlüsse darüber gewonnen werden, wie ein möglichst effizienter Netzbetrieb aussieht. Auf der Grundlage der so ermittelten Daten soll die sog. **Anreizregulierung** entsprechende Anreize zu Effizienzsteigerung der nicht optimal wirtschaftenden Netzbetreiber schaffen. Auf diese Weise sollen - vereinfacht ausgedrückt - die Netzentgelte auf ein Minimum "gedrückt" werden, wobei gleichzeitig eine angemessene, risikoangepasste und wettbewerbsfähige Verzinsung des Kapitals dennoch möglich ist.
Das Vergleichsverfahren wird durch die Regulierungsbehörde durchgeführt ({{du przepis="§ 21 III EnWG"}}).
Details zur Anreizregulierung werden [[EnergieRAnreizregulierung im separaten Artikel zu diesem Thema dargestellt]].
Deletions:
Der [[EnergieRNetzzugang Netzzugang]] als solcher führt zu keinem gewünschten Zustand aus dem Blickwinkel der Liberalisierung der Energiewirtschaft, wenn Netzbetreiber überhöhte Entgelte für die Netznutzung erheben. Da es sich bei Energieversorgungsnetzen um natürliche Monopole handelt, können die Betreiber zur Erzielung einer Monopolrendite durchaus geneigt sein. In solchen Fällen ist der Energiepreis beim Endkunden trotz Wettbewerbs zwischen den Lieferanten überhöht. Darüber hinaus treten Wettbewerbsverzerrungen auf, wenn der Netzbetreiber im gleichen Unternehmen bzw. zumindest im gleichen Konzern vereint ist, wie ein Erzeuger oder Lieferant.
Deshalb ist staatliche Überwachung der Entgelte für Netznutzung wesentlicher Bestandteil der Marktordnung und für Wettbewerb am Energiemarkt und für ökonomische Effizienz des Gesamtsystems unerlässlich.
((1)) Rechtsquellen
Die gesetzliche Grundlage der Netzentgeltregulierung ist in den {{du przepis="§ 21 EnWG"}} und ff. enthalten, die in den Ausführungsverordnungen {{du akt="StromNEV"}}, {{du akt="GasNEV"}} und {{du akt="ARegV"}} um Detailregelungen ergänzt werden.
Darüber hinaus sind bei der Festlegung von Netzentgelten __im grenzüberschreitenden Bereich__ die europäischen Stromhandelszugangsverordnung Nr. 714/2009 und die Erdgaszugangsverordnung Nr. 715/2009 zu beachten, welche allerdings für die Zwecke dieses Artikels nicht relevant sind.
((1)) Rechtlicher Rahmen im EnWG
Im {{du akt="EnWG"}} wird der rechtliche Rahmen durch die {{du przepis="§ 21 EnWG"}}, {{du przepis="§ 21a EnWG"}}, {{du przepis="§ 23a EnWG"}}, {{du przepis="§ 112a EnWG"}} gebildet.
- angemessen
- diskriminierungsfrei
- transparent sein.
In {{du przepis="§ 21 EnWG"}} wird darüber hinaus ein Vergleich der Effizienz und Strukturen der Netzbetreiber anhand ihrer Kosten vorgeschrieben. Daraus sollen dann Schlüsse darüber gewonnen werden, wie ein möglichst effizienter Netzbetrieb aussieht. Auf der Grundlage der so ermittelten Daten soll die sog. **Anreizregulierung** entsprechende Anreize zu Effizienzsteigerung der nicht optimal wirtschaftenden Netzbetreiber schaffen. Auf diese Weise sollen - vereinfacht ausgedrückt - die Netzentgelte auf ein Minimum "gedrückt" werden, wobei gleichzeitig eine angemessene, risikoangepasste und wettbewerbsfähige Verzinsung des Kapitals dennoch möglich ist.
Das Vergleichsverfahren wird durch die Regulierungsbehörde durchgeführt ({{du przepis="§ 21 III EnWG"}}).
((1)) Anreizregulierung
((2)) Hintergrund
Die Anreizregulierung ist in Deutschland das behördliche Instrument der Wahl für die Marktregulierung des Netzmonopols in der Energiewirtschaft. Gründe für die Einführung der ARegV sind unter anderem, dass Netzbetreiber kein Eigeninteresse daran haben, ihre Kosten zu senken, um daraus generierte Gewinne an den Endverbraucher weiter zu geben. Sie soll Anreize schaffen, künftig Kosteneinsparpotenziale zu erkennen und zu nutzen.
((2)) Vergleich mit kostenbasierter Regulierung
Durch die Einführung der Anreizregulierung ({{du akt="ARegV"}}) sollen mittelfristig die Erlöse von den Kosten eigentlich entkoppelt werden. Die Grundlage der Kostenrechnung baut auf den Bestimmungen der 2005 verabschiedeten Stromnetzentgeltverordnung (StromNEV), bzw. Gasnetzentgeltverordnung (GasNEV) auf. Einfach gesagt gibt die Anreizregulierung vor, welche beeinflussbare Kosten bei der Bildung der Erlösobergrenzen eine Rolle spielen und aus der Stromnetzentgeltverordnung lässt sich ableiten wie diese Kosten generell berechnet werden.
Die Unterschiede einer Anreizregulierung zu einer kostenorientierten Regulierung liegen in erster Linie darin, dass bei einer Anreizregulierung die Preise beziehungsweise Erlöse nicht vergangenheitsbezogen auf Basis der Kosten des Unternehmens ermittelt werden, sondern zukunftsorientiert ausgerichtet sind. Je nach Ausgestaltung bleibt dabei ein relativ hoher Grad an Flexibilität erhalten, solange die festgelegten __Erlösobergrenzen__ eingehalten werden. Die Erlösobergrenzen werden für mehrere Jahre festgelegt, so dass regulierte Unternehmen zusätzlich Gewinne bis zur Neufestsetzung der Preis-/Erlösobergrenzen realisieren können. Folglich ergibt sich hier ein gewisser Gestaltungsspielraum für die Netzbetreiber.
Die Unterschiede fasst auch folgende Grafik zusammen:
{{image url="Aenderungen_durch_ARegV.jpg"}}
((2)) Anreizregulierungsverordnung
Die {{du akt="ARegV"}} wurde zum 1. 1. 2009 eingeführt und bildet die Vorgaben für die anreizregulierten Netznutzungsentgelte.
Der {{du przepis="§ 21a EnWG"}} setzt den Rahmen für die Anreizregulierung und legt auch die [[RegulierungsPeriode Regulierungsperiode]] fest. Diese darf 2 Jahre nicht unter- und 5 Jahre nicht überschreiten ({{du przepis="§ 21a III EnWG"}}), wobei {{du przepis="§ 3 II ARegV"}} eine Periode von 5 Jahren festgeschrieben hat. Anhand des Effizienzvergleichs werden Erlösobergrenzen festgelegt ({{du przepis="§ 21a II EnWG"}} i. V. m. {{du przepis="§ 4 I ARegV"}}) und innerhalb dieser Grenzen können die Netzbetreiber ihre Netznutzungsentgelte festlegen.
((2)) Erlösobergrenze
Die Regulierung gem. ARegV erfolgt bezogen auf die sog. Erlösobergrenzen. Es werden demnach nicht die Netzentgelte selbst vorgegeben, sondern eine Obergrenze für die mit Netzentgelten zu erzielenden Einnahmen des Netzbetreibers. Insgesamt wird die Erlösobergrenze für einen Netzbetreiber in der Weise festgestellt, dass:
- zuerst die aktuelle **Kostensituation** im Unternehmen nach Maßgabe der StromNEV/GasNEV ermittelt wird;
- auf diese Kostenbasis einige **Regulierungsfaktoren** nach Maßgabe der §§ 8 ff ARegV angewendet werden, was sich aus der [[RegulierungsFormel Regulierungsformel]] nach {{du przepis="§ 7 ARegV"}} i. V. m. Anlage 1 ARegV ergibt; zentral ist in diesem Zusammenhang der dabei durchzuführende **[[EffizienzVergleich Effizienzvergleich]]**;
- schließlich das Saldo des [[Baumelement5634 Regulierungskontos]] i. S. d. {{du przepis="§ 5 ARegV"}} zur Erlösobergrenze addiert wird (oder es wird abgezogen, wenn das Regulierungskonto negativ war).
Der Prüfungsaufbau zur Frage, inwiefern die Festlegung der Erlösobergrenze ordnungsgemäß erfolgt ist, kann [[http://kt-texte.de/taris/?path=0-0-1&subsumsession=0&root=5621 hier eingesehen werden]]. Zu wichtigeren Prüfungspunkten des Prüfungsaufbaus wurden nachstehend weitergehende Informationen zusammengefasst.
((2)) Ermittlung der Kostenbasis
Die §{{du przepis="§ 4 StromNEV"}} bis {{du przepis="§ 11 StromNEV"}} bestimmen welche Kosten grundsätzlich zur Ermittlung der Netznutzungsentgelte herangezogen werden dürfen. Hier sind vor allem Kosten die das Eigenkapital mindern zu nennen, wie aufwandsgleiche Kostenpositionen {{du przepis="§ 5 StromNEV"}}, Abschreibungen {{du przepis="§ 6 StromNEV"}}, EK-Verzinsung {{du przepis="§ 7 StromNEV"}}, Steuern {{du przepis="§ 8 StromNEV"}} oder Netzverluste {{du przepis="§ 10 StromNEV"}}. Diese Kosten sind aus der GuV des letzten abgeschlossenen Geschäftsjahres zu nehmen und es dürfen nur Kosten verwendet werden, die auch bei vergleichbaren Netzbetreibern entstehen. Die Kosten für die Kalkulation der Netznutzungsentgelte dürfen verschiedene Arten der Kostenaufstellung verwendet werden. In den {{du przepis="§ 14 StromNEV"}} bis {{du przepis="§ 16 StromNEV"}} sind dazu Kalkulationen nach Kostenstellen und Kostenträgern definiert.
((2)) Zentraler Regulierungsfaktor: Effizienzvergleich
Bei der Ermittlung der Erlösobergrenzen sind insbesondere die {{du przepis="§ 12 ARegV"}}, {{du przepis="§ 16 ARegV"}}, {{du przepis="§ 17 ARegV"}} und {{du przepis="§ 18 ARegV"}} zu beachten. {{du przepis="§ 12 ARegV"}} regelt den im {{du akt="EnWG"}} vorgeschriebenen, sog. [[EffizienzVergleich Effizienzvergleich]], der vor der eigentlichen [[RegulierungsPeriode Regulierungsperiode]] stattfindet und für die gesamten 5 Jahre ({{du przepis="§ 3 II ARegV"}}) gilt. Das Ergebnis des Effizienzvergleichs - die konkrete Effizienzvorgabe für den jeweiligen Netzbetreiber - ist zentraler Bestandteil der Anreizregulierung.
((2)) Sonstige Regulierungsfaktoren
Neben dem zentralen Regulierungsfaktor - der Effizienzvorgabe - enthält die ARegV einige weitere Faktoren, die Einfluss auf die Erlösobergrenze haben. Sie sind alle bei der Festlegung der Erlösobergrenze für den jeweiligen Netzbetreiber zu berücksichtigen, andernfalls ist die Erlösobergrenze nicht rechtmäßig ermittelt worden. Alle Regulierungsfaktoren sind bereits in der Regulierungsformel gem. {{du przepis="§ 7 ARegV"}} (vgl. auch Anlage 1) enthalten.
((3)) Allgemeine Geldwertentwicklung
Gem. {{du przepis="§ 8 ARegV"}} ist bei der Berechnung der Erlösobergrenze die allgemeine Geldwertentwicklung (i. d. R. Inflation) zu berücksichtigen. Demgemäß ist bei Ermittlung der Erlösobergrenze auf der Grundlage der Kosten eines vorangegangenen Zeitraums das Ergebnis jeweils mit dem Inflationsindex (d. h. mit dem Verhältnis zwischen Verbraucherpreisgesamtindex des vorletzten Jahres vor Geltungsjahr der Erlösobergrenze und dem Index für Basisjahr) zu multiplizieren.
((3)) Sektoraler Produktivitätsfaktor
Die Erlösobergrenze muss auch die Vorgabe der Effizienzsteigerung in der Branche berücksichtigen. Unabhängig davon, wie sich die Kosten an sich entwickeln müssen Netzbetreiber also gewisse Einsparungen Jahr für Jahr erreichen. Dies ist ausdrücklich in {{du przepis="§ 9 ARegV"}} vorgesehen. Für die ersten beiden Regulierungsperioden sind entsprechend 1,25 % und 1,5 % vorgesehen.
((3)) Erweiterungsfaktor
Die Erlösobergrenze muss auch eventuelle Veränderungen im Wirkungsbereich des Netzbetreibers berücksichtigen. Mit dem sog. [[Baumelement5632 Erweiterungsfaktor]] gem. {{du przepis="§ 10 ARegV"}} werden sowohl der Ausbau wie auch der Rückbau des Netzes sowie der gesamten Infrastruktur (Versorgungsleistung, Anzahl der Anschlüsse etc.) berücksichtigt.
((3)) Qualitätselement
Auch die Qualität der Versorgung muss bei Berechnung der Erlösobergrenze berücksichtigt werden. Dies geschieht in Form des sog. [[Baumelement5633 Qualitätselements]] gem. {{du przepis="§ 19 ARegV"}}. Details zur Bestimmung und Berücksichtigung des Qualitätselements in der Regulierungsformel regelt {{du przepis="§ 20 ARegV"}}. Das Ziel dieses Regulierungsfaktors ist gem. {{du przepis="§ 18 ARegV"}} die zur Sicherung eines langfristig angelegten, leistungsfähigen und zuverlässigen Netzbetriebs.
((2)) Netzentgelte auf der Grundlage der Anreizregulierung
Die eigentlichen Netznutzungsentgelte werden entsprechend {{du przepis="§ 17 ARegV"}} bestimmt, der die Verteilung des Gesamterlöses (entsprechend der ermittelten Erlösobergrenze) in Netzentgelte regelt. Dabei verweist die Vorschrift auf Regelungen über Berechnung der Netzentgelte in der StromNEV/GasNEV (vgl. §§ 12-21).
Sofern die Vorgabe der Erlösobergrenze eine Absenkung der Netzentgelte notwendig macht, dann ist der Netzbetreiber hierzu verpflichtet. Andernfalls (wenn eine Netzentgelterhöhung notwendig ist) ist er dazu lediglich berechtigt, {{du przepis="§ 17 Abs. 2 ARegV"}}.
Additions:
((1)) Begriffe zum Thema
Im Artikel werden folgende Begriffe zum Thema Netzentgelte benutzt und für das Verständnis vorausgesetzt:
- Anreizregulierung
- Erlösobergrenze
- Netzentgelt
Der [[EnergieRNetzzugang Netzzugang]] als solcher führt zu keinem gewünschten Zustand aus dem Blickwinkel der Liberalisierung der Energiewirtschaft, wenn Netzbetreiber überhöhte Entgelte für die Netznutzung erheben. Da es sich bei Energieversorgungsnetzen um natürliche Monopole handelt, können die Betreiber zur Erzielung einer Monopolrendite durchaus geneigt sein. In solchen Fällen ist der Energiepreis beim Endkunden trotz Wettbewerbs zwischen den Lieferanten überhöht. Darüber hinaus treten Wettbewerbsverzerrungen auf, wenn der Netzbetreiber im gleichen Unternehmen bzw. zumindest im gleichen Konzern vereint ist, wie ein Erzeuger oder Lieferant.
Im Artikel werden folgende Begriffe zum Thema Netzentgelte benutzt und für das Verständnis vorausgesetzt:
- Anreizregulierung
- Erlösobergrenze
- Netzentgelt
Der [[EnergieRNetzzugang Netzzugang]] als solcher führt zu keinem gewünschten Zustand aus dem Blickwinkel der Liberalisierung der Energiewirtschaft, wenn Netzbetreiber überhöhte Entgelte für die Netznutzung erheben. Da es sich bei Energieversorgungsnetzen um natürliche Monopole handelt, können die Betreiber zur Erzielung einer Monopolrendite durchaus geneigt sein. In solchen Fällen ist der Energiepreis beim Endkunden trotz Wettbewerbs zwischen den Lieferanten überhöht. Darüber hinaus treten Wettbewerbsverzerrungen auf, wenn der Netzbetreiber im gleichen Unternehmen bzw. zumindest im gleichen Konzern vereint ist, wie ein Erzeuger oder Lieferant.
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Additions:
{{files}}
Additions:
Möglichkeiten zur Kostensenkung können im Bereich der Bürokratie (Verwaltung), beim Aufwand für Instandhaltung der Netze, bei Netzverlusten usw. bestehen. Insgesamt ist eine möglichst effiziente Betriebsführung anzustreben.
Dabei ist nicht zu vergessen, dass bei ordnungsgemäßer Betriebsführung eine angemessene Kapitalrendite auf jeden Fall möglich ist, weil diese bereits als ein Posten in der Kostengrundlage für die Erlösobergrenze (§ 7 StromNEV/GasNEV) vorgesehen ist.
Dabei ist nicht zu vergessen, dass bei ordnungsgemäßer Betriebsführung eine angemessene Kapitalrendite auf jeden Fall möglich ist, weil diese bereits als ein Posten in der Kostengrundlage für die Erlösobergrenze (§ 7 StromNEV/GasNEV) vorgesehen ist.
Deletions:
Additions:
Das Beispiel zeigt, dass der Betreiber einer Erzeugungsanlage (zum Beispiel eines Kraftwerks) - sofern er auch über das Netz verfügt, das sein Wettbewerber ebenfalls nutzen muss - in der Lage ist, allein durch die (durch tatsächliche Kosten nicht gerechtfertigte) Erhöhung des Netzentgeltes seinen Wettbewerber der Wettbewerbsvorteile (im Hinblick auf Preise) zu berauben. A verdient dabei in Summe das Gleiche, obwohl er seinen Energiepreis selbst (künstlich) senkt. Es ist somit eine Wettbewerbsverzerrung möglich. An dieser Stelle setzt die Regulierung der Netzentgelte an.
Deletions:
No Differences
Additions:
Möglichkeiten zur Kostensenkung können im Bereich der Bürokratie (Verwaltung), beim Aufwand für Instandhaltung der Netze, bei Netzverlusten usw. Insgesamt ist eine effiziente Betriebsführung anzustreben.
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Additions:
1) Welche Strategie dem Versorger zu empfehlen ist, wenn der Netzbetrieb profitabel erfolgen soll?
((2)) Zu Frage 1
((2)) Zu Frage 2
((2)) Zu Frage 1
((2)) Zu Frage 2
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Additions:
Darüber hinaus sind bei der Festlegung von Netzentgelten __im grenzüberschreitenden Bereich__ die europäischen Stromhandelszugangsverordnung Nr. 714/2009 und die Erdgaszugangsverordnung Nr. 715/2009 zu beachten, welche allerdings für die Zwecke dieses Artikels nicht relevant sind.
Deletions:
Additions:
Die Anreizregulierung ist in Deutschland das behördliche Instrument der Wahl für die Marktregulierung des Netzmonopols in der Energiewirtschaft. Gründe für die Einführung der ARegV sind unter anderem, dass Netzbetreiber kein Eigeninteresse daran haben, ihre Kosten zu senken, um daraus generierte Gewinne an den Endverbraucher weiter zu geben. Sie soll Anreize schaffen, künftig Kosteneinsparpotenziale zu erkennen und zu nutzen.
Durch die Einführung der Anreizregulierung ({{du akt="ARegV"}}) sollen mittelfristig die Erlöse von den Kosten eigentlich entkoppelt werden. Die Grundlage der Kostenrechnung baut auf den Bestimmungen der 2005 verabschiedeten Stromnetzentgeltverordnung (StromNEV), bzw. Gasnetzentgeltverordnung (GasNEV) auf. Einfach gesagt gibt die Anreizregulierung vor, welche beeinflussbare Kosten bei der Bildung der Erlösobergrenzen eine Rolle spielen und aus der Stromnetzentgeltverordnung lässt sich ableiten wie diese Kosten generell berechnet werden.
- zuerst die aktuelle **Kostensituation** im Unternehmen nach Maßgabe der StromNEV/GasNEV ermittelt wird;
- auf diese Kostenbasis einige **Regulierungsfaktoren** nach Maßgabe der §§ 8 ff ARegV angewendet werden, was sich aus der [[RegulierungsFormel Regulierungsformel]] nach {{du przepis="§ 7 ARegV"}} i. V. m. Anlage 1 ARegV ergibt; zentral ist in diesem Zusammenhang der dabei durchzuführende **[[EffizienzVergleich Effizienzvergleich]]**;
- schließlich das Saldo des [[Baumelement5634 Regulierungskontos]] i. S. d. {{du przepis="§ 5 ARegV"}} zur Erlösobergrenze addiert wird (oder es wird abgezogen, wenn das Regulierungskonto negativ war).
Der Prüfungsaufbau zur Frage, inwiefern die Festlegung der Erlösobergrenze ordnungsgemäß erfolgt ist, kann [[http://kt-texte.de/taris/?path=0-0-1&subsumsession=0&root=5621 hier eingesehen werden]]. Zu wichtigeren Prüfungspunkten des Prüfungsaufbaus wurden nachstehend weitergehende Informationen zusammengefasst.
((2)) Ermittlung der Kostenbasis
Die §{{du przepis="§ 4 StromNEV"}} bis {{du przepis="§ 11 StromNEV"}} bestimmen welche Kosten grundsätzlich zur Ermittlung der Netznutzungsentgelte herangezogen werden dürfen. Hier sind vor allem Kosten die das Eigenkapital mindern zu nennen, wie aufwandsgleiche Kostenpositionen {{du przepis="§ 5 StromNEV"}}, Abschreibungen {{du przepis="§ 6 StromNEV"}}, EK-Verzinsung {{du przepis="§ 7 StromNEV"}}, Steuern {{du przepis="§ 8 StromNEV"}} oder Netzverluste {{du przepis="§ 10 StromNEV"}}. Diese Kosten sind aus der GuV des letzten abgeschlossenen Geschäftsjahres zu nehmen und es dürfen nur Kosten verwendet werden, die auch bei vergleichbaren Netzbetreibern entstehen. Die Kosten für die Kalkulation der Netznutzungsentgelte dürfen verschiedene Arten der Kostenaufstellung verwendet werden. In den {{du przepis="§ 14 StromNEV"}} bis {{du przepis="§ 16 StromNEV"}} sind dazu Kalkulationen nach Kostenstellen und Kostenträgern definiert.
Die eigentlichen Netznutzungsentgelte werden entsprechend {{du przepis="§ 17 ARegV"}} bestimmt, der die Verteilung des Gesamterlöses (entsprechend der ermittelten Erlösobergrenze) in Netzentgelte regelt. Dabei verweist die Vorschrift auf Regelungen über Berechnung der Netzentgelte in der StromNEV/GasNEV (vgl. §§ 12-21).
1) Wie nach der aktuellen Rechtslage Entgelte für die Netznutzung festzulegen sind?
Antwort vgl. oben [[http://kt-texte.de/taris/?path=0-0-0&subsumsession=0&root=5607 sowie folgende Baumstruktur]] .
2) Welche Strategie dem Versorger zu empfehlen ist, wenn der Netzbetrieb profitabel erfolgen soll?
Da die Effizienzvorgabe nicht nur von den Kosten des Netzbetreibers selbst sondern von dem Effizienzniveau auch anderer Netzbetreiber abhängt, führt kein Weg an der Effizienzsteigerung vorbei. Um einen profitablen Netzbetrieb zu erreichen, muss der Netzbetreiber also an einer Reduzierung seiner Kosten arbeiten. War es früher möglich die Kosten mit in den Ansatz zu bringen (unter der Voraussetzung der Genehmigung der Kosten durch die Bundesnetzagentur), ist dies durch die Anreizregulierung nicht mehr möglich.
Möglichkeiten zur Kostensenkung liegen unter anderem bei der Effizienz der Instandhaltung der Netze. Weiterhin sollten vor allem bürokratische Ineffizienzen (bspw. Verwaltung) abgebaut werden und eine effizientere Betriebsführung vorgenommen werden.
Durch die Einführung der Anreizregulierung ({{du akt="ARegV"}}) sollen mittelfristig die Erlöse von den Kosten eigentlich entkoppelt werden. Die Grundlage der Kostenrechnung baut auf den Bestimmungen der 2005 verabschiedeten Stromnetzentgeltverordnung (StromNEV), bzw. Gasnetzentgeltverordnung (GasNEV) auf. Einfach gesagt gibt die Anreizregulierung vor, welche beeinflussbare Kosten bei der Bildung der Erlösobergrenzen eine Rolle spielen und aus der Stromnetzentgeltverordnung lässt sich ableiten wie diese Kosten generell berechnet werden.
- zuerst die aktuelle **Kostensituation** im Unternehmen nach Maßgabe der StromNEV/GasNEV ermittelt wird;
- auf diese Kostenbasis einige **Regulierungsfaktoren** nach Maßgabe der §§ 8 ff ARegV angewendet werden, was sich aus der [[RegulierungsFormel Regulierungsformel]] nach {{du przepis="§ 7 ARegV"}} i. V. m. Anlage 1 ARegV ergibt; zentral ist in diesem Zusammenhang der dabei durchzuführende **[[EffizienzVergleich Effizienzvergleich]]**;
- schließlich das Saldo des [[Baumelement5634 Regulierungskontos]] i. S. d. {{du przepis="§ 5 ARegV"}} zur Erlösobergrenze addiert wird (oder es wird abgezogen, wenn das Regulierungskonto negativ war).
Der Prüfungsaufbau zur Frage, inwiefern die Festlegung der Erlösobergrenze ordnungsgemäß erfolgt ist, kann [[http://kt-texte.de/taris/?path=0-0-1&subsumsession=0&root=5621 hier eingesehen werden]]. Zu wichtigeren Prüfungspunkten des Prüfungsaufbaus wurden nachstehend weitergehende Informationen zusammengefasst.
((2)) Ermittlung der Kostenbasis
Die §{{du przepis="§ 4 StromNEV"}} bis {{du przepis="§ 11 StromNEV"}} bestimmen welche Kosten grundsätzlich zur Ermittlung der Netznutzungsentgelte herangezogen werden dürfen. Hier sind vor allem Kosten die das Eigenkapital mindern zu nennen, wie aufwandsgleiche Kostenpositionen {{du przepis="§ 5 StromNEV"}}, Abschreibungen {{du przepis="§ 6 StromNEV"}}, EK-Verzinsung {{du przepis="§ 7 StromNEV"}}, Steuern {{du przepis="§ 8 StromNEV"}} oder Netzverluste {{du przepis="§ 10 StromNEV"}}. Diese Kosten sind aus der GuV des letzten abgeschlossenen Geschäftsjahres zu nehmen und es dürfen nur Kosten verwendet werden, die auch bei vergleichbaren Netzbetreibern entstehen. Die Kosten für die Kalkulation der Netznutzungsentgelte dürfen verschiedene Arten der Kostenaufstellung verwendet werden. In den {{du przepis="§ 14 StromNEV"}} bis {{du przepis="§ 16 StromNEV"}} sind dazu Kalkulationen nach Kostenstellen und Kostenträgern definiert.
Die eigentlichen Netznutzungsentgelte werden entsprechend {{du przepis="§ 17 ARegV"}} bestimmt, der die Verteilung des Gesamterlöses (entsprechend der ermittelten Erlösobergrenze) in Netzentgelte regelt. Dabei verweist die Vorschrift auf Regelungen über Berechnung der Netzentgelte in der StromNEV/GasNEV (vgl. §§ 12-21).
1) Wie nach der aktuellen Rechtslage Entgelte für die Netznutzung festzulegen sind?
Antwort vgl. oben [[http://kt-texte.de/taris/?path=0-0-0&subsumsession=0&root=5607 sowie folgende Baumstruktur]] .
2) Welche Strategie dem Versorger zu empfehlen ist, wenn der Netzbetrieb profitabel erfolgen soll?
Da die Effizienzvorgabe nicht nur von den Kosten des Netzbetreibers selbst sondern von dem Effizienzniveau auch anderer Netzbetreiber abhängt, führt kein Weg an der Effizienzsteigerung vorbei. Um einen profitablen Netzbetrieb zu erreichen, muss der Netzbetreiber also an einer Reduzierung seiner Kosten arbeiten. War es früher möglich die Kosten mit in den Ansatz zu bringen (unter der Voraussetzung der Genehmigung der Kosten durch die Bundesnetzagentur), ist dies durch die Anreizregulierung nicht mehr möglich.
Möglichkeiten zur Kostensenkung liegen unter anderem bei der Effizienz der Instandhaltung der Netze. Weiterhin sollten vor allem bürokratische Ineffizienzen (bspw. Verwaltung) abgebaut werden und eine effizientere Betriebsführung vorgenommen werden.
Deletions:
- zuerst die aktuelle Kostensituation im Unternehmen nach Maßgabe der StromNEV/GasNEV ermittelt wird;
- auf diese Kostenbasis einige Regulierungsfaktoren nach Maßgabe der §§ 8 ff ARegV angewendet werden, was sich aus der [[RegulierungsFormel Regulierungsformel]] nach {{du przepis="§ 7 ARegV"}} i. V. m. Anlage 1 ARegV ergibt;
- schließlich das Saldo des Regulierungskontos i. S. d. {{du przepis="§ 5 ARegV"}} zur Erlösobergrenze addiert wird (oder es wird abgezogen, wenn das Regulierungskonto negativ war).
Die eigentlichen Netznutzungsentgelte werden entsprechend {{du przepis="§ 17 ARegV"}} bestimmt, der die Umsetzung der Erlösobergrenzen in Netzentgelte regelt. Dabei verweist die Vorschrift auf Regelungen über Berechnung der Netzentgelte in der StromNEV/GasNEV.
((2)) Rechtlicher Rahmen nach ""StromNEV""
Als letztes Gesetz, das Regelungen zur Preisentstehung zum Inhalt hat, ist die {{du akt="StromNEV"}} zu nennen, in der die Berechnungsvorgaben verankert sind. Die {{du przepis="§ 4 StromNEV"}} bis {{du przepis="§ 11 StromNEV"}} bestimmen welche Kosten grundsätzlich zur Ermittlung der Netznutzungsentgelte herangezogen werden dürfen. Hier sind vor allem Kosten die das Eigenkapital mindern zu nennen, wie aufwandsgleiche Kostenpositionen {{du przepis="§ 5 StromNEV"}}, Abschreibungen {{du przepis="§ 6 StromNEV"}}, EK-Verzinsung {{du przepis="§ 7 StromNEV"}}, Steuern {{du przepis="§ 8 StromNEV"}} oder Netzverluste {{du przepis="§ 10 StromNEV"}}. Diese Kosten sind aus der GuV des letzten abgeschlossenen Geschäftsjahres zu nehmen und es dürfen nur Kosten verwendet werden, die auch bei vergleichbaren Netzbetreibern entstehen. Die Kosten für die Kalkulation der Netznutzungsentgelte dürfen verschiedene Arten der Kostenaufstellung verwendet werden. In den {{du przepis="§ 14 StromNEV"}} bis {{du przepis="§ 16 StromNEV"}} sind dazu Kalkulationen nach Kostenstellen und Kostenträgern definiert.
Unter Beachtung dieser rechtlichen Vorgaben können die Netzbetreiber die Netznutzungsentgelte bestimmen und für den Netznutzer festlegen.
((2)) Zusammenhang zwischen ARegV und StromNEV / GasNEV
Durch die Einführung der Anreizregulierung ({{du akt="ARegV"}}) werden mittelfristig die Erlöse von den Kosten entkoppelt. Die Grundlage der Kostenrechnung baut auf den Bestimmungen der 2005 verabschiedeten Stromnetzentgeltverordnung (StromNEV), bzw. Gasnetzentgeltverordnung (GasNEV) auf. Einfach gesagt gibt die Anreizregulierung vor, welche beeinflussbare Kosten bei der Bildung der Erlösobergrenzen eine Rolle spielen und aus der Stromnetzentgeltverordnung lässt sich ableiten wie diese Kosten generell berechnet werden.
((2)) Grundlegende Mechanismen der Netzentgeltkalkulation
Der zentrale Mechanismus der Anreizregulierung ist die Festlegung der Erlösobergrenze durch die Regulierungsbehörde. Die Erlösobergrenze wird gem. {{du przepis="§ 11 ARegV"}} und ff. wie folgt ermittelt:
- die Grundlage der Berechnung sind die gemäß den Netzentgeltverordnungen ermittelten Kosten des Netzbetreibers,
- auf der Grundlage dieser Kosten führt die Regulierungsbehörde einen Effizienzvergleich durch, dessen Resultat die Effizienzvorgabe für den Netzbetreiber ist; Details dazu im Artikel über die [[Baumelement5628 Effizienzvorgabe]];
- dabei wird die allgemeine Geldwertentwicklung (kostensteigernd als Inflation) sowie die allgemeine Produktivität (kostenmindernd als Produktivitätssteigerung) der Branche berücksichtigt;
- darüber hinaus ist der Umfang der Tätigkeit im Rahmen des sog. [[Baumelement5632 Erweiterungsfaktors]] in die Berechnung einzubeziehen;
- in die Berechnung fließt ebenfalls das sog. [[Baumelement5633 Qualitätselement]] mit ein;
- schließlich kommt es zum [[Baumelement5634 Ausgleich des Regulierungskontos ]] bei der Festsetzung der Erlösobergrenzen
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1) Wie nach der aktuellen Rechtslage Entgelte für die Netznutzung festzulegen sind?
siehe Punkt **3. Rechtlicher Rahmen nach ""ARegV"", 4. Rechtlicher Rahmen nach ""StromNEV"" ** und **6. Grundlegende Mechanismen der Netzentgeltkalkulation**
Vergleiche dazu die [[http://kt-texte.de/taris/?path=0-1-2-0-0-0-0&subsumsession=0&root=5502 Baumstruktur]]
2) Welche Strategie dem Versorger zu empfehlen ist, wenn der Netzbetrieb profitabel erfolgen soll?
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Um einen profitablen Netzbetrieb zu erreichen, muss der Netzbetreiber an einer Reduzierung seiner Kosten arbeiten. War es früher möglich die Kosten mit in den Ansatz zu bringen (unter der Voraussetzung der Genehmigung der Kosten durch die Bundesnetzagentur), ist dies durch die Anreizregulierung nicht mehr möglich.
Möglichkeiten zur Kostensenkung liegen unteranderem bei der Effizienz der Instandhaltung der Netze. Weiterhin sollten vor allem bürokratische Ineffizienzen (bspw. Verwaltung) abgebaut werden und eine effizientere Betriebsführung vorgenommen werden.
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Additions:
((3)) Qualitätselement
Auch die Qualität der Versorgung muss bei Berechnung der Erlösobergrenze berücksichtigt werden. Dies geschieht in Form des sog. [[Baumelement5633 Qualitätselements]] gem. {{du przepis="§ 19 ARegV"}}. Details zur Bestimmung und Berücksichtigung des Qualitätselements in der Regulierungsformel regelt {{du przepis="§ 20 ARegV"}}. Das Ziel dieses Regulierungsfaktors ist gem. {{du przepis="§ 18 ARegV"}} die zur Sicherung eines langfristig angelegten, leistungsfähigen und zuverlässigen Netzbetriebs.
Auch die Qualität der Versorgung muss bei Berechnung der Erlösobergrenze berücksichtigt werden. Dies geschieht in Form des sog. [[Baumelement5633 Qualitätselements]] gem. {{du przepis="§ 19 ARegV"}}. Details zur Bestimmung und Berücksichtigung des Qualitätselements in der Regulierungsformel regelt {{du przepis="§ 20 ARegV"}}. Das Ziel dieses Regulierungsfaktors ist gem. {{du przepis="§ 18 ARegV"}} die zur Sicherung eines langfristig angelegten, leistungsfähigen und zuverlässigen Netzbetriebs.
Deletions:
Additions:
((2)) Sonstige Regulierungsfaktoren
Neben dem zentralen Regulierungsfaktor - der Effizienzvorgabe - enthält die ARegV einige weitere Faktoren, die Einfluss auf die Erlösobergrenze haben. Sie sind alle bei der Festlegung der Erlösobergrenze für den jeweiligen Netzbetreiber zu berücksichtigen, andernfalls ist die Erlösobergrenze nicht rechtmäßig ermittelt worden. Alle Regulierungsfaktoren sind bereits in der Regulierungsformel gem. {{du przepis="§ 7 ARegV"}} (vgl. auch Anlage 1) enthalten.
((3)) Allgemeine Geldwertentwicklung
Gem. {{du przepis="§ 8 ARegV"}} ist bei der Berechnung der Erlösobergrenze die allgemeine Geldwertentwicklung (i. d. R. Inflation) zu berücksichtigen. Demgemäß ist bei Ermittlung der Erlösobergrenze auf der Grundlage der Kosten eines vorangegangenen Zeitraums das Ergebnis jeweils mit dem Inflationsindex (d. h. mit dem Verhältnis zwischen Verbraucherpreisgesamtindex des vorletzten Jahres vor Geltungsjahr der Erlösobergrenze und dem Index für Basisjahr) zu multiplizieren.
((3)) Sektoraler Produktivitätsfaktor
Die Erlösobergrenze muss auch die Vorgabe der Effizienzsteigerung in der Branche berücksichtigen. Unabhängig davon, wie sich die Kosten an sich entwickeln müssen Netzbetreiber also gewisse Einsparungen Jahr für Jahr erreichen. Dies ist ausdrücklich in {{du przepis="§ 9 ARegV"}} vorgesehen. Für die ersten beiden Regulierungsperioden sind entsprechend 1,25 % und 1,5 % vorgesehen.
((3)) Erweiterungsfaktor
Die Erlösobergrenze muss auch eventuelle Veränderungen im Wirkungsbereich des Netzbetreibers berücksichtigen. Mit dem sog. [[Baumelement5632 Erweiterungsfaktor]] gem. {{du przepis="§ 10 ARegV"}} werden sowohl der Ausbau wie auch der Rückbau des Netzes sowie der gesamten Infrastruktur (Versorgungsleistung, Anzahl der Anschlüsse etc.) berücksichtigt.
Neben dem zentralen Regulierungsfaktor - der Effizienzvorgabe - enthält die ARegV einige weitere Faktoren, die Einfluss auf die Erlösobergrenze haben. Sie sind alle bei der Festlegung der Erlösobergrenze für den jeweiligen Netzbetreiber zu berücksichtigen, andernfalls ist die Erlösobergrenze nicht rechtmäßig ermittelt worden. Alle Regulierungsfaktoren sind bereits in der Regulierungsformel gem. {{du przepis="§ 7 ARegV"}} (vgl. auch Anlage 1) enthalten.
((3)) Allgemeine Geldwertentwicklung
Gem. {{du przepis="§ 8 ARegV"}} ist bei der Berechnung der Erlösobergrenze die allgemeine Geldwertentwicklung (i. d. R. Inflation) zu berücksichtigen. Demgemäß ist bei Ermittlung der Erlösobergrenze auf der Grundlage der Kosten eines vorangegangenen Zeitraums das Ergebnis jeweils mit dem Inflationsindex (d. h. mit dem Verhältnis zwischen Verbraucherpreisgesamtindex des vorletzten Jahres vor Geltungsjahr der Erlösobergrenze und dem Index für Basisjahr) zu multiplizieren.
((3)) Sektoraler Produktivitätsfaktor
Die Erlösobergrenze muss auch die Vorgabe der Effizienzsteigerung in der Branche berücksichtigen. Unabhängig davon, wie sich die Kosten an sich entwickeln müssen Netzbetreiber also gewisse Einsparungen Jahr für Jahr erreichen. Dies ist ausdrücklich in {{du przepis="§ 9 ARegV"}} vorgesehen. Für die ersten beiden Regulierungsperioden sind entsprechend 1,25 % und 1,5 % vorgesehen.
((3)) Erweiterungsfaktor
Die Erlösobergrenze muss auch eventuelle Veränderungen im Wirkungsbereich des Netzbetreibers berücksichtigen. Mit dem sog. [[Baumelement5632 Erweiterungsfaktor]] gem. {{du przepis="§ 10 ARegV"}} werden sowohl der Ausbau wie auch der Rückbau des Netzes sowie der gesamten Infrastruktur (Versorgungsleistung, Anzahl der Anschlüsse etc.) berücksichtigt.
No Differences
Additions:
Die Regulierung gem. ARegV erfolgt bezogen auf die sog. Erlösobergrenzen. Es werden demnach nicht die Netzentgelte selbst vorgegeben, sondern eine Obergrenze für die mit Netzentgelten zu erzielenden Einnahmen des Netzbetreibers. Insgesamt wird die Erlösobergrenze für einen Netzbetreiber in der Weise festgestellt, dass:
- zuerst die aktuelle Kostensituation im Unternehmen nach Maßgabe der StromNEV/GasNEV ermittelt wird;
- auf diese Kostenbasis einige Regulierungsfaktoren nach Maßgabe der §§ 8 ff ARegV angewendet werden, was sich aus der [[RegulierungsFormel Regulierungsformel]] nach {{du przepis="§ 7 ARegV"}} i. V. m. Anlage 1 ARegV ergibt;
- schließlich das Saldo des Regulierungskontos i. S. d. {{du przepis="§ 5 ARegV"}} zur Erlösobergrenze addiert wird (oder es wird abgezogen, wenn das Regulierungskonto negativ war).
((2)) Zentraler Regulierungsfaktor: Effizienzvergleich
Bei der Ermittlung der Erlösobergrenzen sind insbesondere die {{du przepis="§ 12 ARegV"}}, {{du przepis="§ 16 ARegV"}}, {{du przepis="§ 17 ARegV"}} und {{du przepis="§ 18 ARegV"}} zu beachten. {{du przepis="§ 12 ARegV"}} regelt den im {{du akt="EnWG"}} vorgeschriebenen, sog. [[EffizienzVergleich Effizienzvergleich]], der vor der eigentlichen [[RegulierungsPeriode Regulierungsperiode]] stattfindet und für die gesamten 5 Jahre ({{du przepis="§ 3 II ARegV"}}) gilt. Das Ergebnis des Effizienzvergleichs - die konkrete Effizienzvorgabe für den jeweiligen Netzbetreiber - ist zentraler Bestandteil der Anreizregulierung.
((2)) Netzentgelte auf der Grundlage der Anreizregulierung
Die eigentlichen Netznutzungsentgelte werden entsprechend {{du przepis="§ 17 ARegV"}} bestimmt, der die Umsetzung der Erlösobergrenzen in Netzentgelte regelt. Dabei verweist die Vorschrift auf Regelungen über Berechnung der Netzentgelte in der StromNEV/GasNEV.
Sofern die Vorgabe der Erlösobergrenze eine Absenkung der Netzentgelte notwendig macht, dann ist der Netzbetreiber hierzu verpflichtet. Andernfalls (wenn eine Netzentgelterhöhung notwendig ist) ist er dazu lediglich berechtigt, {{du przepis="§ 17 Abs. 2 ARegV"}}.
- zuerst die aktuelle Kostensituation im Unternehmen nach Maßgabe der StromNEV/GasNEV ermittelt wird;
- auf diese Kostenbasis einige Regulierungsfaktoren nach Maßgabe der §§ 8 ff ARegV angewendet werden, was sich aus der [[RegulierungsFormel Regulierungsformel]] nach {{du przepis="§ 7 ARegV"}} i. V. m. Anlage 1 ARegV ergibt;
- schließlich das Saldo des Regulierungskontos i. S. d. {{du przepis="§ 5 ARegV"}} zur Erlösobergrenze addiert wird (oder es wird abgezogen, wenn das Regulierungskonto negativ war).
((2)) Zentraler Regulierungsfaktor: Effizienzvergleich
Bei der Ermittlung der Erlösobergrenzen sind insbesondere die {{du przepis="§ 12 ARegV"}}, {{du przepis="§ 16 ARegV"}}, {{du przepis="§ 17 ARegV"}} und {{du przepis="§ 18 ARegV"}} zu beachten. {{du przepis="§ 12 ARegV"}} regelt den im {{du akt="EnWG"}} vorgeschriebenen, sog. [[EffizienzVergleich Effizienzvergleich]], der vor der eigentlichen [[RegulierungsPeriode Regulierungsperiode]] stattfindet und für die gesamten 5 Jahre ({{du przepis="§ 3 II ARegV"}}) gilt. Das Ergebnis des Effizienzvergleichs - die konkrete Effizienzvorgabe für den jeweiligen Netzbetreiber - ist zentraler Bestandteil der Anreizregulierung.
((2)) Netzentgelte auf der Grundlage der Anreizregulierung
Die eigentlichen Netznutzungsentgelte werden entsprechend {{du przepis="§ 17 ARegV"}} bestimmt, der die Umsetzung der Erlösobergrenzen in Netzentgelte regelt. Dabei verweist die Vorschrift auf Regelungen über Berechnung der Netzentgelte in der StromNEV/GasNEV.
Sofern die Vorgabe der Erlösobergrenze eine Absenkung der Netzentgelte notwendig macht, dann ist der Netzbetreiber hierzu verpflichtet. Andernfalls (wenn eine Netzentgelterhöhung notwendig ist) ist er dazu lediglich berechtigt, {{du przepis="§ 17 Abs. 2 ARegV"}}.
Deletions:
Die Regulierung gem. ARegV erfolgt bezogen auf die sog. Erlösobergrenzen. Es werden demnach nicht die Netzentgelte selbst vorgegeben, sondern eine Obergrenze für die mit Netzentgelten zu erzielenden Einnahmen des Netzbetreibers.
((3)) Zentrales Instrument: Effizienzvergleich
Bei der Ermittlung der Erlösobergrenzen sind insbesondere die {{du przepis="§ 12 ARegV"}}, {{du przepis="§ 16 ARegV"}}, {{du przepis="§ 17 ARegV"}} und {{du przepis="§ 18 ARegV"}} zu beachten. {{du przepis="§ 12 ARegV"}} regelt den im {{du akt="EnWG"}} vorgeschriebenen [[EffizienzVergleich Effizienzvergleich]], der vor der eigentlichen [[RegulierungsPeriode Regulierungsperiode]] stattfindet und für die gesamten 5 Jahre ({{du przepis="§ 3 II ARegV"}}) gilt. Das Ergebnis des Effizienzvergleichs - die konkrete Effizienzvorgabe für den jeweiligen Netzbetreiber - ist zentraler Bestandteil der Anreizregulierung.
Zur Vermeidung von Fehlern bei der Anwendung der zugrunde liegenden ökonomischen Modelle (sog. Methodenrobustheit gem. {{du przepis="§ 21a Abs. 5 S. 5 EnWG"}}) sind für den Effizienzvergleich nach § 12 i. V. m. Anlage 3 ARegV zwei Berechnungsmethoden parallel zueinander anzuwenden.
- Dateneinhüllungsanalyse (Data Envelopment Analysis - [[DEA DEA]]) und
- Stochastische Effizienzgrenzenanalyse (Stochastic Frontier Analysis - SFA).
Effizienz ist zunächst einmal eine Relation von Input und Output und kann als Maßstab für die Ressourcenwirtschaftlichkeit dienen („Die Dinge, die getan werden, richtig tun.“) – wenn es für ein fixes Ergebnis nur ein kleiner Aufwand benötigt wird. Im Gegensatz dazu kann es auch zur Ineffizienz kommen, welche zur Bedeutung hat, ohne den erwünschten Erfolg, entspricht der Unwirtschaftlichkeit.
Durch {{du przepis="§ 16 ARegV"}} werden die Effizienzvorgaben in ihrer Entstehung und Einhaltung geregelt. Die Effizienzvorgaben werden durch die Auswertung des Effizienzvergleichs ermittelt und daraus resultieren die Erlösobergrenzen. Die Erlösobergrenzen an sich werden {{du przepis="§ 21a II EnWG"}} i.V.m. {{du przepis="§ 4 I ARegV"}} geregelt und werden vorab für jedes Kalenderjahr, innerhalb der Regulierungsperiode einzeln bestimmt ({{du przepis="§ 4 II ARegV"}}). Die Einhaltung wird durchweg über das Regulierungskonto ({{du przepis="§ 5 ARegV"}}) überwacht und eventuelle Anpassungen an der Erlösobergrenze können vom [[RegulierungsKonto Regulierungskonto]] aus jährlich entschieden werden.
Die eigentlichen Netznutzungsentgelte bestimmen sich aus {{du przepis="§ 17 ARegV"}}, der die Umsetzung der Erlösobergrenzen definiert und der zugleich die Anpassung der Netznutzungsentgelte steuert. Eine Anpassung ist grundsätzlich nur erlaubt, wenn durch eine Veränderung der nicht beeinflussbaren Kosten die Nutzungsentgelte eine solche Anpassung nötig haben. Zu einer Anpassung, die eine Senkung der Nutzungsentgelte zu Folge haben, ist der Netzbetreiber jedoch verpflichtet.
Die Berechnung der Erlösobergrenzen für die Netzbetreiber ergibt sich aus der [[RegulierungsFormel Regulierungsformel]] nach {{du przepis="§ 7 ARegV"}} i.V.m. Anlage 1 ARegV.
Additions:
((2)) Anreizregulierungsverordnung
((2)) Erlösobergrenze
Die Regulierung gem. ARegV erfolgt bezogen auf die sog. Erlösobergrenzen. Es werden demnach nicht die Netzentgelte selbst vorgegeben, sondern eine Obergrenze für die mit Netzentgelten zu erzielenden Einnahmen des Netzbetreibers.
((3)) Zentrales Instrument: Effizienzvergleich
Bei der Ermittlung der Erlösobergrenzen sind insbesondere die {{du przepis="§ 12 ARegV"}}, {{du przepis="§ 16 ARegV"}}, {{du przepis="§ 17 ARegV"}} und {{du przepis="§ 18 ARegV"}} zu beachten. {{du przepis="§ 12 ARegV"}} regelt den im {{du akt="EnWG"}} vorgeschriebenen [[EffizienzVergleich Effizienzvergleich]], der vor der eigentlichen [[RegulierungsPeriode Regulierungsperiode]] stattfindet und für die gesamten 5 Jahre ({{du przepis="§ 3 II ARegV"}}) gilt. Das Ergebnis des Effizienzvergleichs - die konkrete Effizienzvorgabe für den jeweiligen Netzbetreiber - ist zentraler Bestandteil der Anreizregulierung.
Zur Vermeidung von Fehlern bei der Anwendung der zugrunde liegenden ökonomischen Modelle (sog. Methodenrobustheit gem. {{du przepis="§ 21a Abs. 5 S. 5 EnWG"}}) sind für den Effizienzvergleich nach § 12 i. V. m. Anlage 3 ARegV zwei Berechnungsmethoden parallel zueinander anzuwenden.
- Dateneinhüllungsanalyse (Data Envelopment Analysis - [[DEA DEA]]) und
- Stochastische Effizienzgrenzenanalyse (Stochastic Frontier Analysis - SFA).
((2)) Erlösobergrenze
Die Regulierung gem. ARegV erfolgt bezogen auf die sog. Erlösobergrenzen. Es werden demnach nicht die Netzentgelte selbst vorgegeben, sondern eine Obergrenze für die mit Netzentgelten zu erzielenden Einnahmen des Netzbetreibers.
((3)) Zentrales Instrument: Effizienzvergleich
Bei der Ermittlung der Erlösobergrenzen sind insbesondere die {{du przepis="§ 12 ARegV"}}, {{du przepis="§ 16 ARegV"}}, {{du przepis="§ 17 ARegV"}} und {{du przepis="§ 18 ARegV"}} zu beachten. {{du przepis="§ 12 ARegV"}} regelt den im {{du akt="EnWG"}} vorgeschriebenen [[EffizienzVergleich Effizienzvergleich]], der vor der eigentlichen [[RegulierungsPeriode Regulierungsperiode]] stattfindet und für die gesamten 5 Jahre ({{du przepis="§ 3 II ARegV"}}) gilt. Das Ergebnis des Effizienzvergleichs - die konkrete Effizienzvorgabe für den jeweiligen Netzbetreiber - ist zentraler Bestandteil der Anreizregulierung.
Zur Vermeidung von Fehlern bei der Anwendung der zugrunde liegenden ökonomischen Modelle (sog. Methodenrobustheit gem. {{du przepis="§ 21a Abs. 5 S. 5 EnWG"}}) sind für den Effizienzvergleich nach § 12 i. V. m. Anlage 3 ARegV zwei Berechnungsmethoden parallel zueinander anzuwenden.
- Dateneinhüllungsanalyse (Data Envelopment Analysis - [[DEA DEA]]) und
- Stochastische Effizienzgrenzenanalyse (Stochastic Frontier Analysis - SFA).
Deletions:
Bei der Ermittlung der Erlösobergrenzen sind insbesondere die {{du przepis="§ 12 ARegV"}}, {{du przepis="§ 16 ARegV"}}, {{du przepis="§ 17 ARegV"}} und {{du przepis="§ 18 ARegV"}} zu beachten. {{du przepis="§ 12 ARegV"}} regelt den im {{du akt="EnWG"}} vorgeschriebenen [[EffizienzVergleich Effizienzvergleich]], der vor der eigentlichen [[RegulierungsPeriode Regulierungsperiode]] stattfindet und für die gesamten 5 Jahre ({{du przepis="§ 3 II ARegV"}}) gilt.
Die anzuwendenden Methoden bei der Durchführung des Effizienzvergleichs nach § 12 i.V.m.
Anlage 3 ARegV sind die
a) Dateneinhüllungsanalyse (Data Envelopment Analysis – [[DEA DEA]]) und
b) Stochastische Effizienzgrenzenanalyse (Stochastic Frontier Analysis – SFA).
Additions:
((2)) Anreizregulierungsverordnung im Detail
Die {{du akt="ARegV"}} wurde zum 1. 1. 2009 eingeführt und bildet die Vorgaben für die anreizregulierten Netznutzungsentgelte.
Bei der Ermittlung der Erlösobergrenzen sind insbesondere die {{du przepis="§ 12 ARegV"}}, {{du przepis="§ 16 ARegV"}}, {{du przepis="§ 17 ARegV"}} und {{du przepis="§ 18 ARegV"}} zu beachten. {{du przepis="§ 12 ARegV"}} regelt den im {{du akt="EnWG"}} vorgeschriebenen [[EffizienzVergleich Effizienzvergleich]], der vor der eigentlichen [[RegulierungsPeriode Regulierungsperiode]] stattfindet und für die gesamten 5 Jahre ({{du przepis="§ 3 II ARegV"}}) gilt.
Die {{du akt="ARegV"}} wurde zum 1. 1. 2009 eingeführt und bildet die Vorgaben für die anreizregulierten Netznutzungsentgelte.
Bei der Ermittlung der Erlösobergrenzen sind insbesondere die {{du przepis="§ 12 ARegV"}}, {{du przepis="§ 16 ARegV"}}, {{du przepis="§ 17 ARegV"}} und {{du przepis="§ 18 ARegV"}} zu beachten. {{du przepis="§ 12 ARegV"}} regelt den im {{du akt="EnWG"}} vorgeschriebenen [[EffizienzVergleich Effizienzvergleich]], der vor der eigentlichen [[RegulierungsPeriode Regulierungsperiode]] stattfindet und für die gesamten 5 Jahre ({{du przepis="§ 3 II ARegV"}}) gilt.
Deletions:
Die {{du akt="ARegV"}} wurde zum 01.01.2009 eingeführt und bildet die Vorgaben für die anreizregulierten Netznutzungsentgelte. Insbesondere sind dafür die {{du przepis="§ 12 ARegV"}}, {{du przepis="§ 16 ARegV"}}, {{du przepis="§ 17 ARegV"}} und {{du przepis="§ 18 ARegV"}} zu beachten. {{du przepis="§ 12 ARegV"}} regelt den im {{du akt="EnWG"}} vorgeschriebenen [[EffizienzVergleich Effizienzvergleich]], der vor der eigentlichen [[RegulierungsPeriode Regulierungsperiode]] stattfindet und für die gesamten 5 Jahre ({{du przepis="§ 3 II ARegV"}}) gilt.
Additions:
Die Anreizregulierung ist zunächst ein behördliches Instrument der Marktregulierung von Monopolen. Gründe für die Einführung der ARegV sind unter anderem, dass Netzbetreiber kein Eigeninteresse daran haben, ihre Kosten zu senken, um daraus generierte Gewinne an den Endverbraucher weiter zu geben. Sie soll Anreize schaffen, künftig Kosteneinsparpotenziale zu erkennen und zu nutzen.
((2)) Vergleich mit kostenbasierter Regulierung
Die Unterschiede einer Anreizregulierung zu einer kostenorientierten Regulierung liegen in erster Linie darin, dass bei einer Anreizregulierung die Preise beziehungsweise Erlöse nicht vergangenheitsbezogen auf Basis der Kosten des Unternehmens ermittelt werden, sondern zukunftsorientiert ausgerichtet sind. Je nach Ausgestaltung bleibt dabei ein relativ hoher Grad an Flexibilität erhalten, solange die festgelegten __Erlösobergrenzen__ eingehalten werden. Die Erlösobergrenzen werden für mehrere Jahre festgelegt, so dass regulierte Unternehmen zusätzlich Gewinne bis zur Neufestsetzung der Preis-/Erlösobergrenzen realisieren können. Folglich ergibt sich hier ein gewisser Gestaltungsspielraum für die Netzbetreiber.
Die Unterschiede fasst auch folgende Grafik zusammen:
((2)) Vergleich mit kostenbasierter Regulierung
Die Unterschiede einer Anreizregulierung zu einer kostenorientierten Regulierung liegen in erster Linie darin, dass bei einer Anreizregulierung die Preise beziehungsweise Erlöse nicht vergangenheitsbezogen auf Basis der Kosten des Unternehmens ermittelt werden, sondern zukunftsorientiert ausgerichtet sind. Je nach Ausgestaltung bleibt dabei ein relativ hoher Grad an Flexibilität erhalten, solange die festgelegten __Erlösobergrenzen__ eingehalten werden. Die Erlösobergrenzen werden für mehrere Jahre festgelegt, so dass regulierte Unternehmen zusätzlich Gewinne bis zur Neufestsetzung der Preis-/Erlösobergrenzen realisieren können. Folglich ergibt sich hier ein gewisser Gestaltungsspielraum für die Netzbetreiber.
Die Unterschiede fasst auch folgende Grafik zusammen:
Deletions:
Die Unterschiede einer Anreizregulierung zu einem kostenorientierten Regime sind, dass die Preise beziehungsweise Erlöse nicht vergangenheitsbezogen auf Basis der Kosten des Unternehmens ermittelt werden, sondern zukunftsorientiert ausgerichtet sind. Je nach Ausgestaltung bleibt dabei ein relativ hoher Grad an Flexibilität erhalten, solange die festgelegten __Erlösobergrenzen__ eingehalten werden. Die Erlösobergrenzen werden für mehrere Jahre festgelegt, so dass regulierte Unternehmen zusätzlich Gewinne bis zur Neufestsetzung der Preis-/Erlösobergrenzen realisieren können. Folglich ergibt sich hier ein gewisser Gestaltungsspielraum für die Netzbetreiber.
**Veränderung durch die Anreizregulierung:**
Additions:
Die Unterschiede einer Anreizregulierung zu einem kostenorientierten Regime sind, dass die Preise beziehungsweise Erlöse nicht vergangenheitsbezogen auf Basis der Kosten des Unternehmens ermittelt werden, sondern zukunftsorientiert ausgerichtet sind. Je nach Ausgestaltung bleibt dabei ein relativ hoher Grad an Flexibilität erhalten, solange die festgelegten __Erlösobergrenzen__ eingehalten werden. Die Erlösobergrenzen werden für mehrere Jahre festgelegt, so dass regulierte Unternehmen zusätzlich Gewinne bis zur Neufestsetzung der Preis-/Erlösobergrenzen realisieren können. Folglich ergibt sich hier ein gewisser Gestaltungsspielraum für die Netzbetreiber.
Deletions:
Additions:
- angemessen
- diskriminierungsfrei
- transparent sein.
Das Vergleichsverfahren wird durch die Regulierungsbehörde durchgeführt ({{du przepis="§ 21 III EnWG"}}).
((1)) Anreizregulierung
((2)) Grundlage
Der {{du przepis="§ 21a EnWG"}} setzt den Rahmen für die Anreizregulierung und legt auch die [[RegulierungsPeriode Regulierungsperiode]] fest. Diese darf 2 Jahre nicht unter- und 5 Jahre nicht überschreiten ({{du przepis="§ 21a III EnWG"}}), wobei {{du przepis="§ 3 II ARegV"}} eine Periode von 5 Jahren festgeschrieben hat. Anhand des Effizienzvergleichs werden Erlösobergrenzen festgelegt ({{du przepis="§ 21a II EnWG"}} i. V. m. {{du przepis="§ 4 I ARegV"}}) und innerhalb dieser Grenzen können die Netzbetreiber ihre Netznutzungsentgelte festlegen.
Im Rahmen des sog. Effizienzvergleichs wird zwischen beeinflussbaren und nicht beeinflussbaren Kosten unterschieden, da sich die Anreizregulierung ausschließlich auf die beeinflussbaren Kosten beziehen kann. Nur bei den beeinflussbaren Kosten ist es dem Netzbetreiber möglich, selbst an der Effizienz des Unternehmens zu arbeiten. Des Weiteren berücksichtigt die Anreizregulierung auch die Versorgungsqualität, die auf die Erlösobergrenzen Einfluss nehmen, wobei hier Netzausfallquoten, Stabilität, Ausbaustufen und Investitionen des Netzes berücksichtigt werden. Gleichwohl darf die Regulierung (Effizienzvorgaben, Erlösobergrenzen) nur in einem zumutbaren Rahmen erfolgen, die es den Netzbetreibern ermöglicht die tatsächlichen Vorgaben einzuhalten.
((2)) Hintergrund
Die Anreizregulierung ist zunächst ein behördliches Instrument der Marktregulierung monopolistischer Märkte. Gründe für die Einführung der ARegV sind unter anderem, dass Netzbetreiber kein Eigeninteresse daran haben, ihre Kosten zu senken, um daraus generierte Gewinne an den Endverbraucher weiter zu geben. Sie soll Anreize schaffen, künftig Kosteneinsparpotenziale zu erkennen und zu nutzen.
- diskriminierungsfrei
- transparent sein.
Das Vergleichsverfahren wird durch die Regulierungsbehörde durchgeführt ({{du przepis="§ 21 III EnWG"}}).
((1)) Anreizregulierung
((2)) Grundlage
Der {{du przepis="§ 21a EnWG"}} setzt den Rahmen für die Anreizregulierung und legt auch die [[RegulierungsPeriode Regulierungsperiode]] fest. Diese darf 2 Jahre nicht unter- und 5 Jahre nicht überschreiten ({{du przepis="§ 21a III EnWG"}}), wobei {{du przepis="§ 3 II ARegV"}} eine Periode von 5 Jahren festgeschrieben hat. Anhand des Effizienzvergleichs werden Erlösobergrenzen festgelegt ({{du przepis="§ 21a II EnWG"}} i. V. m. {{du przepis="§ 4 I ARegV"}}) und innerhalb dieser Grenzen können die Netzbetreiber ihre Netznutzungsentgelte festlegen.
Im Rahmen des sog. Effizienzvergleichs wird zwischen beeinflussbaren und nicht beeinflussbaren Kosten unterschieden, da sich die Anreizregulierung ausschließlich auf die beeinflussbaren Kosten beziehen kann. Nur bei den beeinflussbaren Kosten ist es dem Netzbetreiber möglich, selbst an der Effizienz des Unternehmens zu arbeiten. Des Weiteren berücksichtigt die Anreizregulierung auch die Versorgungsqualität, die auf die Erlösobergrenzen Einfluss nehmen, wobei hier Netzausfallquoten, Stabilität, Ausbaustufen und Investitionen des Netzes berücksichtigt werden. Gleichwohl darf die Regulierung (Effizienzvorgaben, Erlösobergrenzen) nur in einem zumutbaren Rahmen erfolgen, die es den Netzbetreibern ermöglicht die tatsächlichen Vorgaben einzuhalten.
((2)) Hintergrund
Die Anreizregulierung ist zunächst ein behördliches Instrument der Marktregulierung monopolistischer Märkte. Gründe für die Einführung der ARegV sind unter anderem, dass Netzbetreiber kein Eigeninteresse daran haben, ihre Kosten zu senken, um daraus generierte Gewinne an den Endverbraucher weiter zu geben. Sie soll Anreize schaffen, künftig Kosteneinsparpotenziale zu erkennen und zu nutzen.
Deletions:
- diskriminierungsfrei
- transparent sein.
Das Vergleichsverfahren wird durch die Regulierungsbehörde durchgeführt ({{du przepis="§ 21 III EnWG"}}) und wird zur Bestimmung der Entgelthöhe herangezogen ({{du przepis="§ 21 IV EnWG"}}).
Der {{du przepis="§ 21a EnWG"}} setzt den Rahmen für die Anreizregulierung und legt auch die [[RegulierungsPeriode Regulierungsperiode]] fest. Diese darf 2 Jahre nicht unter- und 5 Jahre nicht überschreiten ({{du przepis="§ 21a III EnWG"}}), wobei {{du przepis="§ 3 II ARegV"}} eine Periode von 5 Jahren festgeschrieben hat. Anhand des Effizienzvergleichs werden Erlösobergrenzen festgelegt ({{du przepis="§ 21a II EnWG"}} i. V. m. {{du przepis="§ 4 I ARegV"}}) und innerhalb dieser Grenzen können die Netzbetreiber ihre Netznutzungsentgelte festlegen.
Im Rahmen des sog. Effizienzvergleichs wird zwischen beeinflussbaren und nicht beeinflussbaren Kosten unterschieden, da sich die Anreizregulierung ausschließlich auf die beeinflussbaren Kosten bezieht. Nur bei den beeinflussbaren Kosten ist es dem Netzbetreiber möglich, selbst an der Effizienz des Unternehmens zu arbeiten. Des Weiteren berücksichtigt die Anreizregulierung auch die Versorgungsqualität, die auf die Erlösobergrenzen Einfluss nehmen, wobei hier Netzausfallquoten, Stabilität, Ausbaustufen und Investitionen des Netzes berücksichtigt werden. Gleichwohl darf die Regulierung (Effizienzvorgaben, Erlösobergrenzen) nur in einem zumutbaren Rahmen erfolgen, die es den Netzbetreibern ermöglicht die tatsächlichen Vorgaben einzuhalten.
Im {{du przepis="§ 23a EnWG"}} wird vor allem die Erteilung der Genehmigung der Netznutzungsentgelte geregelt, die durch die Netzbetreiber zu beantragen sind. Weitere Regelungen des {{du przepis="§ 23a EnWG"}} betreffen den Beantragungszeitpunkt sowie etwaige Verfahrensvorschriften (Eingang, Widerruf, Befristung usw.). Eine Beantragung der Genehmigung entfällt, wenn die Netznutzungsentgelte nach den Vorgaben der Anreizregulierung festgelegt wurden, was mit Einführung der {{du akt="ARegV"}} der Fall ist. Insofern hat {{du przepis="§ 23a EnWG"}} prinzipiell nur historische Bedeutung.
((2)) Rechtlicher Rahmen gem. ARegV
Anreizregulierung ist nunächst ein behördliches Instrument der Marktregulierung monopolischer Märkte. Gründe für die Einführung der ARegV sind unter anderem, dass Netzbetreiber kein Eigeninteresse haben ihre Kosten zu senken um daraus generierte Gewinne an den Endverbraucher weiter zugeben. Weiterhin soll die gegenwärtige Monopolstellung der Netzbetreiber geschwächt werden um Wettbewerbsgleichheit herzustellen. Dies soll Anreize schaffen, damit künftig Kosteneinsparpotenziale erkannt und auch genutzt werden.
Additions:
((1)) Rechtsquellen
Die gesetzliche Grundlage der Netzentgeltregulierung ist in den {{du przepis="§ 21 EnWG"}} und ff. enthalten, die in den Ausführungsverordnungen {{du akt="StromNEV"}}, {{du akt="GasNEV"}} und {{du akt="ARegV"}} um Detailregelungen ergänzt werden.
Darüber hinaus sind bei der Festlegung von Netzentgelten __im grenzüberschreitenden Bereich__ die europäischen Stromhandelszugangsverordnung Nr. 714/2009 und die Erdgaszugangsverordnung Nr. 715/2009 zu beachten.
((1)) Rechtlicher Rahmen im EnWG
Im {{du akt="EnWG"}} wird der rechtliche Rahmen durch die {{du przepis="§ 21 EnWG"}}, {{du przepis="§ 21a EnWG"}}, {{du przepis="§ 23a EnWG"}}, {{du przepis="§ 112a EnWG"}} gebildet.
Dabei werden in {{du przepis="§ 21 I 1 EnWG"}} die allgemeinen Regeln festgelegt. Demnach müssen die Netzentgelte:
In {{du przepis="§ 21 EnWG"}} wird darüber hinaus ein Vergleich der Effizienz und Strukturen der Netzbetreiber anhand ihrer Kosten vorgeschrieben. Daraus sollen dann Schlüsse darüber gewonnen werden, wie ein möglichst effizienter Netzbetrieb aussieht. Auf der Grundlage der so ermittelten Daten soll die sog. **Anreizregulierung** entsprechende Anreize zu Effizienzsteigerung der nicht optimal wirtschaftenden Netzbetreiber schaffen. Auf diese Weise sollen - vereinfacht ausgedrückt - die Netzentgelte auf ein Minimum "gedrückt" werden, wobei gleichzeitig eine angemessene, risikoangepasste und wettbewerbsfähige Verzinsung des Kapitals dennoch möglich ist.
Das Vergleichsverfahren wird durch die Regulierungsbehörde durchgeführt ({{du przepis="§ 21 III EnWG"}}) und wird zur Bestimmung der Entgelthöhe herangezogen ({{du przepis="§ 21 IV EnWG"}}).
Der {{du przepis="§ 21a EnWG"}} setzt den Rahmen für die Anreizregulierung und legt auch die [[RegulierungsPeriode Regulierungsperiode]] fest. Diese darf 2 Jahre nicht unter- und 5 Jahre nicht überschreiten ({{du przepis="§ 21a III EnWG"}}), wobei {{du przepis="§ 3 II ARegV"}} eine Periode von 5 Jahren festgeschrieben hat. Anhand des Effizienzvergleichs werden Erlösobergrenzen festgelegt ({{du przepis="§ 21a II EnWG"}} i. V. m. {{du przepis="§ 4 I ARegV"}}) und innerhalb dieser Grenzen können die Netzbetreiber ihre Netznutzungsentgelte festlegen.
Im Rahmen des sog. Effizienzvergleichs wird zwischen beeinflussbaren und nicht beeinflussbaren Kosten unterschieden, da sich die Anreizregulierung ausschließlich auf die beeinflussbaren Kosten bezieht. Nur bei den beeinflussbaren Kosten ist es dem Netzbetreiber möglich, selbst an der Effizienz des Unternehmens zu arbeiten. Des Weiteren berücksichtigt die Anreizregulierung auch die Versorgungsqualität, die auf die Erlösobergrenzen Einfluss nehmen, wobei hier Netzausfallquoten, Stabilität, Ausbaustufen und Investitionen des Netzes berücksichtigt werden. Gleichwohl darf die Regulierung (Effizienzvorgaben, Erlösobergrenzen) nur in einem zumutbaren Rahmen erfolgen, die es den Netzbetreibern ermöglicht die tatsächlichen Vorgaben einzuhalten.
Im {{du przepis="§ 23a EnWG"}} wird vor allem die Erteilung der Genehmigung der Netznutzungsentgelte geregelt, die durch die Netzbetreiber zu beantragen sind. Weitere Regelungen des {{du przepis="§ 23a EnWG"}} betreffen den Beantragungszeitpunkt sowie etwaige Verfahrensvorschriften (Eingang, Widerruf, Befristung usw.). Eine Beantragung der Genehmigung entfällt, wenn die Netznutzungsentgelte nach den Vorgaben der Anreizregulierung festgelegt wurden, was mit Einführung der {{du akt="ARegV"}} der Fall ist. Insofern hat {{du przepis="§ 23a EnWG"}} prinzipiell nur historische Bedeutung.
Die gesetzliche Grundlage der Netzentgeltregulierung ist in den {{du przepis="§ 21 EnWG"}} und ff. enthalten, die in den Ausführungsverordnungen {{du akt="StromNEV"}}, {{du akt="GasNEV"}} und {{du akt="ARegV"}} um Detailregelungen ergänzt werden.
Darüber hinaus sind bei der Festlegung von Netzentgelten __im grenzüberschreitenden Bereich__ die europäischen Stromhandelszugangsverordnung Nr. 714/2009 und die Erdgaszugangsverordnung Nr. 715/2009 zu beachten.
((1)) Rechtlicher Rahmen im EnWG
Im {{du akt="EnWG"}} wird der rechtliche Rahmen durch die {{du przepis="§ 21 EnWG"}}, {{du przepis="§ 21a EnWG"}}, {{du przepis="§ 23a EnWG"}}, {{du przepis="§ 112a EnWG"}} gebildet.
Dabei werden in {{du przepis="§ 21 I 1 EnWG"}} die allgemeinen Regeln festgelegt. Demnach müssen die Netzentgelte:
In {{du przepis="§ 21 EnWG"}} wird darüber hinaus ein Vergleich der Effizienz und Strukturen der Netzbetreiber anhand ihrer Kosten vorgeschrieben. Daraus sollen dann Schlüsse darüber gewonnen werden, wie ein möglichst effizienter Netzbetrieb aussieht. Auf der Grundlage der so ermittelten Daten soll die sog. **Anreizregulierung** entsprechende Anreize zu Effizienzsteigerung der nicht optimal wirtschaftenden Netzbetreiber schaffen. Auf diese Weise sollen - vereinfacht ausgedrückt - die Netzentgelte auf ein Minimum "gedrückt" werden, wobei gleichzeitig eine angemessene, risikoangepasste und wettbewerbsfähige Verzinsung des Kapitals dennoch möglich ist.
Das Vergleichsverfahren wird durch die Regulierungsbehörde durchgeführt ({{du przepis="§ 21 III EnWG"}}) und wird zur Bestimmung der Entgelthöhe herangezogen ({{du przepis="§ 21 IV EnWG"}}).
Der {{du przepis="§ 21a EnWG"}} setzt den Rahmen für die Anreizregulierung und legt auch die [[RegulierungsPeriode Regulierungsperiode]] fest. Diese darf 2 Jahre nicht unter- und 5 Jahre nicht überschreiten ({{du przepis="§ 21a III EnWG"}}), wobei {{du przepis="§ 3 II ARegV"}} eine Periode von 5 Jahren festgeschrieben hat. Anhand des Effizienzvergleichs werden Erlösobergrenzen festgelegt ({{du przepis="§ 21a II EnWG"}} i. V. m. {{du przepis="§ 4 I ARegV"}}) und innerhalb dieser Grenzen können die Netzbetreiber ihre Netznutzungsentgelte festlegen.
Im Rahmen des sog. Effizienzvergleichs wird zwischen beeinflussbaren und nicht beeinflussbaren Kosten unterschieden, da sich die Anreizregulierung ausschließlich auf die beeinflussbaren Kosten bezieht. Nur bei den beeinflussbaren Kosten ist es dem Netzbetreiber möglich, selbst an der Effizienz des Unternehmens zu arbeiten. Des Weiteren berücksichtigt die Anreizregulierung auch die Versorgungsqualität, die auf die Erlösobergrenzen Einfluss nehmen, wobei hier Netzausfallquoten, Stabilität, Ausbaustufen und Investitionen des Netzes berücksichtigt werden. Gleichwohl darf die Regulierung (Effizienzvorgaben, Erlösobergrenzen) nur in einem zumutbaren Rahmen erfolgen, die es den Netzbetreibern ermöglicht die tatsächlichen Vorgaben einzuhalten.
Im {{du przepis="§ 23a EnWG"}} wird vor allem die Erteilung der Genehmigung der Netznutzungsentgelte geregelt, die durch die Netzbetreiber zu beantragen sind. Weitere Regelungen des {{du przepis="§ 23a EnWG"}} betreffen den Beantragungszeitpunkt sowie etwaige Verfahrensvorschriften (Eingang, Widerruf, Befristung usw.). Eine Beantragung der Genehmigung entfällt, wenn die Netznutzungsentgelte nach den Vorgaben der Anreizregulierung festgelegt wurden, was mit Einführung der {{du akt="ARegV"}} der Fall ist. Insofern hat {{du przepis="§ 23a EnWG"}} prinzipiell nur historische Bedeutung.
Deletions:
((2)) Rechtsquellen
{{image url="Rechtsquellen.jpg" width="500"}}
Die gesetzliche Grundlage der Netzentgeltregulierung ist in {{du przepis="§ 21 EnWG"}} und ff. enthalten, die in den Ausführungsverordnungen {{du akt="StromNEV"}}, {{du akt="GasNEV"}} und {{du akt="ARegV"}} um Detailregelungen ergänzt werden.
Darüber hinaus sind bei der Festlegung von Netzentgelten - insbesondere im grenzüberschreitenden Bereich - die europäischen Stromhandelszugangsverordnung Nr. 714/2009 und die Erdgaszugangsverordnung Nr. 715/2009 zu beachten.
((2)) Rechtlicher Rahmen nach EnWG
Im {{du akt="EnWG"}} wird der rechtliche Rahmen durch die {{du przepis="§ 21 EnWG"}}, {{du przepis="§ 21a EnWG"}}, {{du przepis="§ 23a EnWG"}}, {{du przepis="§ 112a EnWG"}} gebildet.
Dabei werden durch {{du przepis="§ 21 I 1 EnWG"}} die Bedingungen festgelegt. Demnach müssen die Netzentgelte
Weiterhin wird in {{du przepis="§ 21 EnWG"}} der Vergleich von Effizienz und Strukturen bei Netzbetreibern anhand der Kosten vorgeschrieben. Dabei sollen dann die Anreize aus der Anreizregulierung berücksichtigt werden und trotzdem auf eine angemessene risikoangepasste und wettbewerbsfähige Verzinsung des Kapitals geachtet werden.
Das Vergleichsverfahren ist durch die Kontrollen der Regulierungsbehörden durchzuführen ({{du przepis="§ 21 III EnWG"}}) und wird zur Bestimmung der Entgelthöhe herangezogen ({{du przepis="§ 21 IV EnWG"}}).
Der {{du przepis="§ 21a EnWG"}} setzt den Rahmen für die Anreizregulierung und legt auch die [[RegulierungsPeriode Regulierungsperiode]] fest. Diese darf 2 Jahre nicht unter- und 5 Jahre nicht überschreiten ({{du przepis="§ 21a III EnWG"}}), wobei {{du przepis="§ 3 II ARegV"}} eine Periode von 5 Jahren festgeschrieben hat. Anhand des Effizienzvergleichs werden Erlösobergrenzen festgelegt ({{du przepis="§ 21a II EnWG"}} i. V. m. {{du przepis="§ 4 I ARegV"}}) und innerhalb dieser Grenzen können die Netzbetreiber ihre Netznutzungsentgelte festlegen.
Im Rahmen des sog. Effizienzvergleichs wird zwischen beeinflussbaren und nicht beeinflussbaren Kosten unterschieden, da sich die Anreizregulierung ausschließlich auf die beeinflussbaren Kosten bezieht. Nur bei den beeinflussbaren Kosten ist es dem Netzbetreiber möglich, selbst an der Effizienz des Unternehmens zu arbeiten. Des Weiteren berücksichtigt die Anreizregulierung auch die Versorgungsqualität, die auf die Erlösobergrenzen Einfluss nehmen, wobei hier Netzausfallquoten, Stabilität, Ausbaustufen und Investitionen des Netzes berücksichtigt werden. Gleichwohl darf die Regulierung (Effizienzvorgaben, Erlösobergrenzen) nur in einem zumutbaren Rahmen erfolgen, die es den Netzbetreibern ermöglicht die tatsächlichen Vorgaben einzuhalten.
Im {{du przepis="§ 23a EnWG"}} wird vor allem die Erteilung der Genehmigung der Netznutzungsentgelte geregelt, die durch die Netzbetreiber zu beantragen sind. Weitere Regelungen des {{du przepis="§ 23a EnWG"}} betreffen den Beantragungszeitpunkt sowie etwaige Verfahrensvorschriften (Eingang, Widerruf, Befristung usw.). Eine Beantragung der Genehmigung entfällt, wenn die Netznutzungsentgelte nach den Vorgaben der Anreizregulierung festgelegt wurden, was mit Einführung der {{du akt="ARegV"}} der Fall ist. Insofern hat {{du przepis="§ 23a EnWG"}} prinzipiell nur historische Bedeutung.
Additions:
Das Beispiel zeigt, dass der Betreiber einer Erzeugungsanlage (zum Beispiel eines Kraftwerks) - sofern er auch über das Netz verfügt, das sein Wettbewerber ebenfalls nutzen muss - in der Lage ist, allein durch die (von tatsächlichen Kosten nicht gerechtfertigte) Erhöhung des Netzentgeltes seinen Wettbewerber der Wettbewerbsvorteile (im Hinblick auf Preise) zu berauben. A verdient dabei in Summe das Gleiche, obwohl er seinen Energiepreis selbst (künstlich) senkt. Es ist somit eine Wettbewerbsverzerrung möglich. An dieser Stelle setzt die Regulierung der Netzentgelte an.
Deletions:
Additions:
{{image url="Folie_45.jpg"}}
Deletions:
Additions:
Dieses Phänomen schildert auch folgendes Beispiel:
Das Beispiel zeigt, dass der Betreiber (A) - sofern er auch über das Netz verfügt, das auch sein Wettbewerber nutzen muss - in der Lage ist, allein durch die (durch die Kosten ungedeckte) Erhöhung des Netzentgeltes die Konkurrenz (B) aller Wettbewerbsvorteile (Preis) zu berauben. A verdient dabei in Summe das Gleiche, auch wenn er seinen Energiepreis selbst senkt. Es ist somit kein Wettbewerb möglich! An dieser Stelle setzt die Regulierung der Netzentgelte an.
Der {{du przepis="§ 21a EnWG"}} setzt den Rahmen für die Anreizregulierung und legt auch die [[RegulierungsPeriode Regulierungsperiode]] fest. Diese darf 2 Jahre nicht unter- und 5 Jahre nicht überschreiten ({{du przepis="§ 21a III EnWG"}}), wobei {{du przepis="§ 3 II ARegV"}} eine Periode von 5 Jahren festgeschrieben hat. Anhand des Effizienzvergleichs werden Erlösobergrenzen festgelegt ({{du przepis="§ 21a II EnWG"}} i. V. m. {{du przepis="§ 4 I ARegV"}}) und innerhalb dieser Grenzen können die Netzbetreiber ihre Netznutzungsentgelte festlegen.
Im Rahmen des sog. Effizienzvergleichs wird zwischen beeinflussbaren und nicht beeinflussbaren Kosten unterschieden, da sich die Anreizregulierung ausschließlich auf die beeinflussbaren Kosten bezieht. Nur bei den beeinflussbaren Kosten ist es dem Netzbetreiber möglich, selbst an der Effizienz des Unternehmens zu arbeiten. Des Weiteren berücksichtigt die Anreizregulierung auch die Versorgungsqualität, die auf die Erlösobergrenzen Einfluss nehmen, wobei hier Netzausfallquoten, Stabilität, Ausbaustufen und Investitionen des Netzes berücksichtigt werden. Gleichwohl darf die Regulierung (Effizienzvorgaben, Erlösobergrenzen) nur in einem zumutbaren Rahmen erfolgen, die es den Netzbetreibern ermöglicht die tatsächlichen Vorgaben einzuhalten.
Im {{du przepis="§ 23a EnWG"}} wird vor allem die Erteilung der Genehmigung der Netznutzungsentgelte geregelt, die durch die Netzbetreiber zu beantragen sind. Weitere Regelungen des {{du przepis="§ 23a EnWG"}} betreffen den Beantragungszeitpunkt sowie etwaige Verfahrensvorschriften (Eingang, Widerruf, Befristung usw.). Eine Beantragung der Genehmigung entfällt, wenn die Netznutzungsentgelte nach den Vorgaben der Anreizregulierung festgelegt wurden, was mit Einführung der {{du akt="ARegV"}} der Fall ist. Insofern hat {{du przepis="§ 23a EnWG"}} prinzipiell nur historische Bedeutung.
((2)) Rechtlicher Rahmen gem. ARegV
Die Unterschiede einer Anreizregulierung zu einem kostenorientierten Regime sind, dass die Preise beziehungsweise Erlöse nicht vergangenheitsbezogen auf Basis der Kosten des Unternehmens ermittelt werden, sondern zukunftsorientiert ausgerichtet sind. Je nach Ausgestaltung bleibt daher ein relativ hoher Grad an Flexibilität erhalten, solange die festgelegten Erlösobergrenzen eingehalten werden. Die Erlösobergrenzen werden für mehrere Jahre festgelegt, so dass regulierte Unternehmen zusätzlich Gewinne bis zur Neufestsetzung der Preis-/Erlösobergrenzen realisieren können. Folglich ergibt sich hier ein Gestaltungsspielraum für die Netzbetreiber.
Das Beispiel zeigt, dass der Betreiber (A) - sofern er auch über das Netz verfügt, das auch sein Wettbewerber nutzen muss - in der Lage ist, allein durch die (durch die Kosten ungedeckte) Erhöhung des Netzentgeltes die Konkurrenz (B) aller Wettbewerbsvorteile (Preis) zu berauben. A verdient dabei in Summe das Gleiche, auch wenn er seinen Energiepreis selbst senkt. Es ist somit kein Wettbewerb möglich! An dieser Stelle setzt die Regulierung der Netzentgelte an.
Der {{du przepis="§ 21a EnWG"}} setzt den Rahmen für die Anreizregulierung und legt auch die [[RegulierungsPeriode Regulierungsperiode]] fest. Diese darf 2 Jahre nicht unter- und 5 Jahre nicht überschreiten ({{du przepis="§ 21a III EnWG"}}), wobei {{du przepis="§ 3 II ARegV"}} eine Periode von 5 Jahren festgeschrieben hat. Anhand des Effizienzvergleichs werden Erlösobergrenzen festgelegt ({{du przepis="§ 21a II EnWG"}} i. V. m. {{du przepis="§ 4 I ARegV"}}) und innerhalb dieser Grenzen können die Netzbetreiber ihre Netznutzungsentgelte festlegen.
Im Rahmen des sog. Effizienzvergleichs wird zwischen beeinflussbaren und nicht beeinflussbaren Kosten unterschieden, da sich die Anreizregulierung ausschließlich auf die beeinflussbaren Kosten bezieht. Nur bei den beeinflussbaren Kosten ist es dem Netzbetreiber möglich, selbst an der Effizienz des Unternehmens zu arbeiten. Des Weiteren berücksichtigt die Anreizregulierung auch die Versorgungsqualität, die auf die Erlösobergrenzen Einfluss nehmen, wobei hier Netzausfallquoten, Stabilität, Ausbaustufen und Investitionen des Netzes berücksichtigt werden. Gleichwohl darf die Regulierung (Effizienzvorgaben, Erlösobergrenzen) nur in einem zumutbaren Rahmen erfolgen, die es den Netzbetreibern ermöglicht die tatsächlichen Vorgaben einzuhalten.
Im {{du przepis="§ 23a EnWG"}} wird vor allem die Erteilung der Genehmigung der Netznutzungsentgelte geregelt, die durch die Netzbetreiber zu beantragen sind. Weitere Regelungen des {{du przepis="§ 23a EnWG"}} betreffen den Beantragungszeitpunkt sowie etwaige Verfahrensvorschriften (Eingang, Widerruf, Befristung usw.). Eine Beantragung der Genehmigung entfällt, wenn die Netznutzungsentgelte nach den Vorgaben der Anreizregulierung festgelegt wurden, was mit Einführung der {{du akt="ARegV"}} der Fall ist. Insofern hat {{du przepis="§ 23a EnWG"}} prinzipiell nur historische Bedeutung.
((2)) Rechtlicher Rahmen gem. ARegV
Die Unterschiede einer Anreizregulierung zu einem kostenorientierten Regime sind, dass die Preise beziehungsweise Erlöse nicht vergangenheitsbezogen auf Basis der Kosten des Unternehmens ermittelt werden, sondern zukunftsorientiert ausgerichtet sind. Je nach Ausgestaltung bleibt daher ein relativ hoher Grad an Flexibilität erhalten, solange die festgelegten Erlösobergrenzen eingehalten werden. Die Erlösobergrenzen werden für mehrere Jahre festgelegt, so dass regulierte Unternehmen zusätzlich Gewinne bis zur Neufestsetzung der Preis-/Erlösobergrenzen realisieren können. Folglich ergibt sich hier ein Gestaltungsspielraum für die Netzbetreiber.
Deletions:
Das Beispiel zeigt, dass der Betreiber (A) in der Lage ist, durch die Erhöhung des Netzentgeltes die Konkurrenz (B) so weit zu schwächen, dass diese extreme Anstrengungen und Verluste in Kauf nehmen muss, um wieder den alten Vorteil gegenüber A herzustellen. A hingegen hat eigentlich gar keine Verluste, da er seine eingeplanten Gewinneinbußen bei der Herstellung durch die Konkurrenz (A) ausgeglichen bekommt. Es ist somit kein Wettbewerb möglich!
Hier setzt die Anreizregulierung an!
Der {{du przepis="§ 21a EnWG"}} setzt den Rahmen für die in {{du przepis="§ 21 EnWG"}} vorgeschriebene Anreizregulierung und legt auch die [[RegulierungsPeriode Regulierungsperiode]] fest. Diese darf 2 Jahre nicht unter- und 5 Jahre nicht überschreiten ({{du przepis="§ 21a III EnWG"}}), wobei {{du przepis="§ 3 II ARegV"}} eine Periode von 5 Jahren festgeschrieben hat. Anhand des Effizienzvergleichs werden Erlösobergrenzen festgelegt ({{du przepis="§ 21a EnWG"}} i.V.m. {{du przepis="§ 4 I ARegV"}}) und in diesen Grenzen können die Netzbetreiber ihre Netznutzungsentgelte festlegen. In diesem Effizienzvergleich wird zwischen beeinflussbaren und nicht beeinflussbaren Kosten unterschieden, da sich die Anreizregulierung ausschließlich auf die beeinflussbaren Kosten bezieht. Nur bei den beeinflussbaren Kosten ist es dem Netzbetreiber möglich, selbst an der Effizienz des Unternehmens zu arbeiten. Des Weiteren berücksichtigt die Anreizregulierung auch die Versorgungsqualität, die auf die Erlösobergrenzen Einfluss nehmen, wobei hier Netzausfallquoten, Stabilität, Ausbaustufen und Investitionen des Netzes berücksichtigt werden. Gleichwohl darf die Regulierung (Effizienzvorgaben, Erlösobergrenzen) nur in einem zumutbaren Rahmen erfolgen, die es den Netzbetreibern ermöglicht die tatsächlichen Vorgaben einzuhalten.
Im {{du przepis="§ 23a EnWG"}} wird vor allem die Erteilung der Genehmigung der Netznutzungsentgelte geregelt, die durch die Netzbetreiber zu beantragen sind. Weitere Regelungen des {{du przepis="§ 23a EnWG"}} betreffen den Beantragungszeitpunkt sowie etwaige Verfahrensvorschriften (Eingang, Widerruf, Befristung usw.). Eine Beantragung der Genehmigung entfällt, wenn die Netznutzungsentgelte nach den Vorgaben der Anreizregulierung festgelegt wurden, was mit Einführung der {{du akt="ARegV"}} die Regel ist.
Den Rahmen durch das {{du akt="EnWG"}} schließt der {{du przepis="§ 112a EnWG"}}, in dem angeordnet wird, dass die Bundesnetzagentur einen Bericht anzufertigen hat, in dem ein Konzept für die Einführung der Anreizregulierung manifestiert wird. In diesem Konzept soll die Durchführung der Anreizregulierung im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben niedergelegt sein. An diesem Konzept sind die Bundesnetzagentur, die Bundesländer, die Wissenschaft sowie die betroffenen Wirtschaftskreise beteiligt.
((2)) Rechtlicher Rahmen nach ARegV
Die Unterschiede einer Anreizregulierung zu einem Kostenorientierten Regime sind, dass die Preise beziehungsweise Erlöse nicht vergangenheitsbezogen auf Basis der Kosten des Unternehmens ermittelt werden, sondern zukunftsorientiert ausgerichtet sind. Je nach Ausgestaltung bleibt daher ein relativ hoher Grad an Flexibilität erhalten, solange die festgelegten Erlösobergrenzen eingehalten werden. Die Erlösobergrenzen werden für mehrere Jahre festgelegt, so dass regulierte Unternehmen zusätzlich Gewinne bis zur Neufestsetzung der Preis-/Erlösobergrenzen realisieren könne. Folglich ergibt sich hier ein Gestaltungsspielraum für die Netzbetreiber.
Additions:
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Additions:
{{image url="Gewinnformel.jpg" width="300"}}
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Additions:
- schließlich kommt es zum [[Baumelement5634 Ausgleich des Regulierungskontos ]] bei der Festsetzung der Erlösobergrenzen
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Additions:
a) Dateneinhüllungsanalyse (Data Envelopment Analysis – [[DEA DEA]]) und
Deletions:
Additions:
Die anzuwendenden Methoden bei der Durchführung des Effizienzvergleichs nach § 12 i.V.m.
Anlage 3 ARegV sind die
a) Dateneinhüllungsanalyse (Data Envelopment Analysis – DEA) und
b) Stochastische Effizienzgrenzenanalyse (Stochastic Frontier Analysis – SFA).
Anlage 3 ARegV sind die
a) Dateneinhüllungsanalyse (Data Envelopment Analysis – DEA) und
b) Stochastische Effizienzgrenzenanalyse (Stochastic Frontier Analysis – SFA).
No Differences
No Differences
Additions:
Durch die Einführung der Anreizregulierung ({{du akt="ARegV"}}) werden mittelfristig die Erlöse von den Kosten entkoppelt. Die Grundlage der Kostenrechnung baut auf den Bestimmungen der 2005 verabschiedeten Stromnetzentgeltverordnung (StromNEV), bzw. Gasnetzentgeltverordnung (GasNEV) auf. Einfach gesagt gibt die Anreizregulierung vor, welche beeinflussbare Kosten bei der Bildung der Erlösobergrenzen eine Rolle spielen und aus der Stromnetzentgeltverordnung lässt sich ableiten wie diese Kosten generell berechnet werden.
Deletions:
Additions:
siehe Punkt **3. Rechtlicher Rahmen nach ""ARegV"", 4. Rechtlicher Rahmen nach ""StromNEV"" ** und **6. Grundlegende Mechanismen der Netzentgeltkalkulation**
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siehe Punkt **3.Rechtlicher Rahmen nach ""ARegV"" 4.Rechtlicher Rahmen nach ""StromNEV"" ** und **6. Grundlegende Mechanismen der Netzentgeltkalkulation**
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Ein veranschauliches Beispiel:
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{{image url="Rechtsquellen.jpg" width="500"}}
Deletions:
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Additions:
- die Grundlage der Berechnung sind die gemäß den Netzentgeltverordnungen ermittelten Kosten des Netzbetreibers,
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Additions:
Durch {{du przepis="§ 16 ARegV"}} werden die Effizienzvorgaben in ihrer Entstehung und Einhaltung geregelt. Die Effizienzvorgaben werden durch die Auswertung des Effizienzvergleichs ermittelt und daraus resultieren die Erlösobergrenzen. Die Erlösobergrenzen an sich werden {{du przepis="§ 21a II EnWG"}} i.V.m. {{du przepis="§ 4 I ARegV"}} geregelt und werden vorab für jedes Kalenderjahr, innerhalb der Regulierungsperiode einzeln bestimmt ({{du przepis="§ 4 II ARegV"}}). Die Einhaltung wird durchweg über das Regulierungskonto ({{du przepis="§ 5 ARegV"}}) überwacht und eventuelle Anpassungen an der Erlösobergrenze können vom [[RegulierungsKonto Regulierungskonto]] aus jährlich entschieden werden.
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Additions:
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Additions:
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Additions:
Vergleiche dazu die [[http://kt-texte.de/taris/?path=0-1-2-0-0-0-0&subsumsession=0&root=5502 Baumstruktur]]
No Differences
Additions:
Als letztes Gesetz, das Regelungen zur Preisentstehung zum Inhalt hat, ist die {{du akt="StromNEV"}} zu nennen, in der die Berechnungsvorgaben verankert sind. Die {{du przepis="§ 4 StromNEV"}} bis {{du przepis="§ 11 StromNEV"}} bestimmen welche Kosten grundsätzlich zur Ermittlung der Netznutzungsentgelte herangezogen werden dürfen. Hier sind vor allem Kosten die das Eigenkapital mindern zu nennen, wie aufwandsgleiche Kostenpositionen {{du przepis="§ 5 StromNEV"}}, Abschreibungen {{du przepis="§ 6 StromNEV"}}, EK-Verzinsung {{du przepis="§ 7 StromNEV"}}, Steuern {{du przepis="§ 8 StromNEV"}} oder Netzverluste {{du przepis="§ 10 StromNEV"}}. Diese Kosten sind aus der GuV des letzten abgeschlossenen Geschäftsjahres zu nehmen und es dürfen nur Kosten verwendet werden, die auch bei vergleichbaren Netzbetreibern entstehen. Die Kosten für die Kalkulation der Netznutzungsentgelte dürfen verschiedene Arten der Kostenaufstellung verwendet werden. In den {{du przepis="§ 14 StromNEV"}} bis {{du przepis="§ 16 StromNEV"}} sind dazu Kalkulationen nach Kostenstellen und Kostenträgern definiert.
Deletions:
Deletions:
Der Effizienzvergleich, geregelt in den {{du przepis="§ 12 ARegV"}} bis {{du przepis="§ 14 ARegV"}}, ist die Grundlage für die Effizienzvorgaben des Netzbetreibers, welche einen Einfluss auf die Höhe der Erlösobergrenzen nehmen.
Hierfür ist es wichtig zwischen beeinflussbaren und nicht beeinflussbaren Kosten zu unterscheiden. Die Unterscheidung dieser beiden Kostenanteile ist bereits dem {{du przepis="§ 21a EnWG"}} zu entnehmen. Der {{du przepis="§ 11 ARegV"}} setzt diese Unterscheidung um.
Für den Effizienzvergleich wird nach {{du przepis="§ 12 II ARegV"}} von den Gesamtkosten die dauerhaft nicht beeinflussbaren Kosten abgezogen. Der verbleibende Anteil ist dann die Grundlage für den Effizienzvergleich (siehe Abbildung).
{{image url="Effizienzvergleich.jpg"}}
Deshalb ist zunächst zu klären was **dauerhaft nicht beeinflussbare Kosten** sind. Diese sind im {{du przepis="§ 11 II ARegV"}} abschließend aufgezählt und haben keinen Einfluss auf den Effizienzvergleich. Der Grund hierfür liegt darin, dass diese Kosten kein Steigerungspotential besitzen, da sie weder der Art, noch der Höhe nach vom Netzbetreiber beeinflussbar sind.
Der restliche Kostenblock fließt in den Effizienzvergleich nach den §{{du przepis="§ 12 ARegV"}} ff. ein. Als Resultat hieraus erfolgt eine Aufteilung dieses Kostenblocks in einen effizienten und ineffizienten Anteil.
Bestandteil des effizienten Anteils sind die vorübergehend nicht beeinflussbaren Kosten {{du przepis="§ 11 III ARegV"}}. Diese Kosten sind nur langfristig abbaubar. Beispielhaft hierfür sind Kosten die durch gebietsstrukturelle Merkmale vorgegeben sind.
Der ineffiziente Anteil besteht aus den beeinflussbaren Kosten, {{du przepis="§ 11 IV ARegV"}}. Hierzu zählen alle Kostenanteile, die nicht dauerhaft oder vorübergehend nicht beeinflussbar sind. Diese Kosten sind auf Entscheidungen des Netzbetreibers oder seine Unternehmensstruktur zurückzuführen.
Für den Effizienzvergleich kommen zwei Methoden in Betracht, die DEA (Data Envelopment Analysis) und die SFA (Stochastic Frontier Analysis). Geregelt sind die Methoden im {{du przepis="§ 12 I 1 ARegV"}} i.V.m. Anlage 3 der {{du akt="ARegV"}}.
Grund für die Anwendung der beiden Methoden nebeneinander ist die geforderte Robustheit der Effizienzvorgaben im {{du przepis="§ 21a V 5 EnWG"}}. D.h., dass durch geringfügige Änderungen einzelner Parameter keine übermäßigen Änderungen der Effizienzvorgaben erfolgen sollen.
Kommt es zu Abweichung zwischen den beiden Methoden, so ist, nach {{du przepis="§ 12 III ARegV"}}, der höhere Wert zu nehmen.
Damit die im {{du przepis="§ 21a V 4 EnWG"}} genannten Anforderungen an Effizienzvorgaben Zumutbarkeit, Erreichbarkeit und Übertreffbarkeit, auch umsetzbar für den Netzbetreiber sind, hat er zum Erreichen einen mehrjährigen Zeitraum zur Verfügung.
Als weiteres Merkmal des Effizienzvergleichs ist der {{du przepis="§ 12 IV ARegV"}} zu nennen. Dieser sieht eine Deckelung der Effizienzwerte nach unten bei 60 % vor. Das im Effizienzvergleich beste Unternehmen bekommt hier den Wert von 100%. Alle anderen Unternehmen erhalten einen entsprechenden niedrigeren Wert, der allerdings nicht niedriger als 60 % sein kann. Sollten die für den jeweiligen Netzbetreiber ermittelten Effizienzvorgaben unter allen möglichen und zumutbaren Maßnahmen nicht erreichbar und übertreffbar sein, so muss die Regulierungsbehörde diese für den entsprechenden Netzbetreiber anpassen. Allerdings hat dieser nachzuweisen, dass von ihm alle möglichen und zumutbaren Maßnahmen unternommen wurden.
Für Anbieter mit weniger als 30000 Stromkunden (15000 Gaskunden) kann ein einfaches Verfahren in Betracht gezogen werden. Hier wird für die erste Regulierungsbehörde ein gemittelter Wert von 87,5 % angenommen.
Additions:
Die {{du akt="ARegV"}} wurde zum 01.01.2009 eingeführt und bildet die Vorgaben für die anreizregulierten Netznutzungsentgelte. Insbesondere sind dafür die {{du przepis="§ 12 ARegV"}}, {{du przepis="§ 16 ARegV"}}, {{du przepis="§ 17 ARegV"}} und {{du przepis="§ 18 ARegV"}} zu beachten. {{du przepis="§ 12 ARegV"}} regelt den im {{du akt="EnWG"}} vorgeschriebenen [[EffizienzVergleich Effizienzvergleich]], der vor der eigentlichen [[RegulierungsPeriode Regulierungsperiode]] stattfindet und für die gesamten 5 Jahre ({{du przepis="§ 3 II ARegV"}}) gilt.
Deletions:
No Differences
Additions:
Effizienz ist zunächst einmal eine Relation von Input und Output und kann als Maßstab für die Ressourcenwirtschaftlichkeit dienen („Die Dinge, die getan werden, richtig tun.“) – wenn es für ein fixes Ergebnis nur ein kleiner Aufwand benötigt wird. Im Gegensatz dazu kann es auch zur Ineffizienz kommen, welche zur Bedeutung hat, ohne den erwünschten Erfolg, entspricht der Unwirtschaftlichkeit.
No Differences
Additions:
**Veränderung durch die Anreizregulierung:**
Deletions:
Additions:
Anreizregulierung ist nunächst ein behördliches Instrument der Marktregulierung monopolischer Märkte. Gründe für die Einführung der ARegV sind unter anderem, dass Netzbetreiber kein Eigeninteresse haben ihre Kosten zu senken um daraus generierte Gewinne an den Endverbraucher weiter zugeben. Weiterhin soll die gegenwärtige Monopolstellung der Netzbetreiber geschwächt werden um Wettbewerbsgleichheit herzustellen. Dies soll Anreize schaffen, damit künftig Kosteneinsparpotenziale erkannt und auch genutzt werden.
Die Unterschiede einer Anreizregulierung zu einem Kostenorientierten Regime sind, dass die Preise beziehungsweise Erlöse nicht vergangenheitsbezogen auf Basis der Kosten des Unternehmens ermittelt werden, sondern zukunftsorientiert ausgerichtet sind. Je nach Ausgestaltung bleibt daher ein relativ hoher Grad an Flexibilität erhalten, solange die festgelegten Erlösobergrenzen eingehalten werden. Die Erlösobergrenzen werden für mehrere Jahre festgelegt, so dass regulierte Unternehmen zusätzlich Gewinne bis zur Neufestsetzung der Preis-/Erlösobergrenzen realisieren könne. Folglich ergibt sich hier ein Gestaltungsspielraum für die Netzbetreiber.
Die Unterschiede einer Anreizregulierung zu einem Kostenorientierten Regime sind, dass die Preise beziehungsweise Erlöse nicht vergangenheitsbezogen auf Basis der Kosten des Unternehmens ermittelt werden, sondern zukunftsorientiert ausgerichtet sind. Je nach Ausgestaltung bleibt daher ein relativ hoher Grad an Flexibilität erhalten, solange die festgelegten Erlösobergrenzen eingehalten werden. Die Erlösobergrenzen werden für mehrere Jahre festgelegt, so dass regulierte Unternehmen zusätzlich Gewinne bis zur Neufestsetzung der Preis-/Erlösobergrenzen realisieren könne. Folglich ergibt sich hier ein Gestaltungsspielraum für die Netzbetreiber.
Deletions:
((3)) Gründe für die Einführung der ""ARegV"":
- Netzbetreiber haben kein Eigeninteresse ihre Kosten zu senken um daraus generierte Gewinne an den Endverbraucher weiter zugeben.
- Die Monopolstellung der Netzbetreiber soll geschwächt werden um somit eine Wettbewerbsgleichheit herzustellen.
- Es soll ein Anreiz geschaffen werden Kosteneinsparpotenziale zu nutzen.
((3)) Unterschiede einer Anreizregulierung zu einem Kostenorientierten Regime:
- Die Preise/Erlöse werden nicht vergangenheitsbezogen auf Basis der Kosten des Unternehmens ermittelt, sondern sind zukunftsorientiert ausgerichtet.
- Je nach Ausgestaltung bleibt ein relativ hoher Grad an Flexibilität er-halten, solange die festgelegten Grenzen eingehalten werden.
- Die Obergrenzen werden für mehrere Jahre festgelegt, so dass regulierte Unternehmen zusätzlich Gewinne bis zur Neufestsetzung der Preis-/Erlösobergrenzen realisieren könne. Folglich ergibt sich hier ein Gestaltungsspielraum für die Netzbetreiber.
Additions:
Der {{du przepis="§ 21a EnWG"}} setzt den Rahmen für die in {{du przepis="§ 21 EnWG"}} vorgeschriebene Anreizregulierung und legt auch die [[RegulierungsPeriode Regulierungsperiode]] fest. Diese darf 2 Jahre nicht unter- und 5 Jahre nicht überschreiten ({{du przepis="§ 21a III EnWG"}}), wobei {{du przepis="§ 3 II ARegV"}} eine Periode von 5 Jahren festgeschrieben hat. Anhand des Effizienzvergleichs werden Erlösobergrenzen festgelegt ({{du przepis="§ 21a EnWG"}} i.V.m. {{du przepis="§ 4 I ARegV"}}) und in diesen Grenzen können die Netzbetreiber ihre Netznutzungsentgelte festlegen. In diesem Effizienzvergleich wird zwischen beeinflussbaren und nicht beeinflussbaren Kosten unterschieden, da sich die Anreizregulierung ausschließlich auf die beeinflussbaren Kosten bezieht. Nur bei den beeinflussbaren Kosten ist es dem Netzbetreiber möglich, selbst an der Effizienz des Unternehmens zu arbeiten. Des Weiteren berücksichtigt die Anreizregulierung auch die Versorgungsqualität, die auf die Erlösobergrenzen Einfluss nehmen, wobei hier Netzausfallquoten, Stabilität, Ausbaustufen und Investitionen des Netzes berücksichtigt werden. Gleichwohl darf die Regulierung (Effizienzvorgaben, Erlösobergrenzen) nur in einem zumutbaren Rahmen erfolgen, die es den Netzbetreibern ermöglicht die tatsächlichen Vorgaben einzuhalten.
Die {{du akt="ARegV"}} wurde zum 01.01.2009 eingeführt und bildet die Vorgaben für die anreizregulierten Netznutzungsentgelte. Insbesondere sind dafür die {{du przepis="§ 12 ARegV"}}, {{du przepis="§ 16 ARegV"}}, {{du przepis="§ 17 ARegV"}} und {{du przepis="§ 18 ARegV"}} zu beachten. {{du przepis="§ 12 ARegV"}} regelt den im {{du akt="EnWG"}} vorgeschriebenen Effizienzvergleich, der vor der eigentlichen [[RegulierungsPeriode Regulierungsperiode]] stattfindet und für die gesamten 5 Jahre ({{du przepis="§ 3 II ARegV"}}) gilt.
Die {{du akt="ARegV"}} wurde zum 01.01.2009 eingeführt und bildet die Vorgaben für die anreizregulierten Netznutzungsentgelte. Insbesondere sind dafür die {{du przepis="§ 12 ARegV"}}, {{du przepis="§ 16 ARegV"}}, {{du przepis="§ 17 ARegV"}} und {{du przepis="§ 18 ARegV"}} zu beachten. {{du przepis="§ 12 ARegV"}} regelt den im {{du akt="EnWG"}} vorgeschriebenen Effizienzvergleich, der vor der eigentlichen [[RegulierungsPeriode Regulierungsperiode]] stattfindet und für die gesamten 5 Jahre ({{du przepis="§ 3 II ARegV"}}) gilt.
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Die {{du akt="ARegV"}} wurde zum 01.01.2009 eingeführt und bildet die Vorgaben für die anreizregulierten Netznutzungsentgelte. Insbesondere sind dafür die {{du przepis="§ 12 ARegV"}}, {{du przepis="§ 16 ARegV"}}, {{du przepis="§ 17 ARegV"}} und {{du przepis="§ 18 ARegV"}} zu beachten. {{du przepis="§ 12 ARegV"}} regelt den im {{du akt="EnWG"}} vorgeschriebenen Effizienzvergleich, der vor der eigentlichen Regulierungsperiode stattfindet und für die gesamten 5 Jahre ({{du przepis="§ 3 II ARegV"}}) gilt.
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Die {{du akt="ARegV"}} wurde zum 01.01.2009 eingeführt und bildet die Vorgaben für die anreizregulierten Netznutzungsentgelte. Insbesondere sind dafür die {{du przepis="§ 12 ARegV"}}, {{du przepis="§ 16 ARegV"}}, {{du przepis="§ 17 ARegV"}} und {{du przepis="§ 18 ARegV"}} zu beachten. {{du przepis="§ 12 ARegV"}} regelt den im {{du akt="EnWG"}} vorgeschriebenen Effizienzvergleich, der vor der eigentlichen Regulierungsperiode stattfindet und für die gesamten 5 Jahre ({{du przepis="§ 3 II ARegV"}}) gilt.
Durch {{du przepis="§ 16 ARegV"}} werden die Effizienzvorgaben in ihrer Entstehung und Einhaltung geregelt. Die Effizienzvorgaben werden durch die Auswertung des Effizienzvergleichs ermittelt und daraus resultieren die Erlösobergrenzen. Die Erlösobergrenzen an sich werden {{du przepis="§ 21a II EnWG"}} i.V.m. {{du przepis="§ 4 I ARegV"}} geregelt und werden vorab für jedes Kalenderjahr, innerhalb der Regulierungsperiode einzeln bestimmt ({{du przepis="§ 4 II ARegV"}}). Die Einhaltung wird durchweg über das Regulierungskonto ({{du przepis="§ 5 ARegV"}}) überwacht und eventuelle Anpassungen an der Erlösobergrenze können vom Regulierungskonto aus jährlich entschieden werden.
((2)) Zusammenhang zwischen ARegV und StromNEV / GasNEV
Durch {{du przepis="§ 16 ARegV"}} werden die Effizienzvorgaben in ihrer Entstehung und Einhaltung geregelt. Die Effizienzvorgaben werden durch die Auswertung des Effizienzvergleichs ermittelt und daraus resultieren die Erlösobergrenzen. Die Erlösobergrenzen an sich werden {{du przepis="§ 21a II EnWG"}} i.V.m. {{du przepis="§ 4 I ARegV"}} geregelt und werden vorab für jedes Kalenderjahr, innerhalb der Regulierungsperiode einzeln bestimmt ({{du przepis="§ 4 II ARegV"}}). Die Einhaltung wird durchweg über das Regulierungskonto ({{du przepis="§ 5 ARegV"}}) überwacht und eventuelle Anpassungen an der Erlösobergrenze können vom Regulierungskonto aus jährlich entschieden werden.
((2)) Zusammenhang zwischen ARegV und StromNEV / GasNEV
Deletions:
Durch {{du przepis="§ 16 ARegV"}} werden die Effizienzvorgaben in ihrer Entstehung und Einhaltung geregelt. Die Effizienzvorgaben werden durch die Auswertung des Effizienzvergleichs ermittelt und daraus resultieren die Erlösobergrenzen. Die Erlösobergrenzen an sich werden {{du przepis="§ 21a II EnWG"}} i.V.m. {{du przepis="§ 4 I ARegV"}} geregelt und werden vorab für jedes Kalenderjahr, innerhalb der Regulierungsperiode einzeln bestimmt ({{du przepis="§ 4 II ARegV"}}). Die Einhaltung wird durchweg über das Regulierungskonto ({{du przepis="§ 5 ARegV"}}) überwacht und eventuelle Anpassungen an der Erlösobergrenze können vom Regulierungskonto aus jährlich entschieden werden.
Deletions:
{{image url="Erloesobergrenzen.jpg"}}
Additions:
Weiterhin wird in {{du przepis="§ 21 EnWG"}} der Vergleich von Effizienz und Strukturen bei Netzbetreibern anhand der Kosten vorgeschrieben. Dabei sollen dann die Anreize aus der Anreizregulierung berücksichtigt werden und trotzdem auf eine angemessene risikoangepasste und wettbewerbsfähige Verzinsung des Kapitals geachtet werden.
Das Vergleichsverfahren ist durch die Kontrollen der Regulierungsbehörden durchzuführen ({{du przepis="§ 21 III EnWG"}}) und wird zur Bestimmung der Entgelthöhe herangezogen ({{du przepis="§ 21 IV EnWG"}}).
Die Berechnung der Erlösobergrenzen für die Netzbetreiber ergibt sich aus der [[RegulierungsFormel Regulierungsformel]] nach {{du przepis="§ 7 ARegV"}} i.V.m. Anlage 1 ARegV.
Das Vergleichsverfahren ist durch die Kontrollen der Regulierungsbehörden durchzuführen ({{du przepis="§ 21 III EnWG"}}) und wird zur Bestimmung der Entgelthöhe herangezogen ({{du przepis="§ 21 IV EnWG"}}).
Die Berechnung der Erlösobergrenzen für die Netzbetreiber ergibt sich aus der [[RegulierungsFormel Regulierungsformel]] nach {{du przepis="§ 7 ARegV"}} i.V.m. Anlage 1 ARegV.
Deletions:
Das Vergleichsverfahren ist durch die Kontrollen der Regulierungsbehörden durchzuführen ({{du przepis="§ 21 III EnWG"}}) und wird zur Bestimmung der Entgelthöhe herangezogen ({{du przepis="§ 21 IV EnWG"}}).
Additions:
Weiterhin wird in {{du przepis="§ 21 EnWG"}} der Vergleich von Effizienz und Strukturen bei Netzbetreibern anhand der Kosten vorgeschrieben. Dabei sollen dann die Anreize aus der Anreizregulierung berücksichtigt werden und trotzdem auf eine angemessene risikoangepasste und wettbewerbsfähige Verzinsung des Kapitals geachtet werden.
Das Vergleichsverfahren ist durch die Kontrollen der Regulierungsbehörden durchzuführen ({{du przepis="§ 21 III EnWG"}}) und wird zur Bestimmung der Entgelthöhe herangezogen ({{du przepis="§ 21 IV EnWG"}}).
Der {{du przepis="§ 21a EnWG"}} setzt den Rahmen für die in {{du przepis="§ 21 EnWG"}} vorgeschriebene Anreizregulierung und legt auch die [[RegulierungsPeriode Regulierungsperiode]] fest. Diese darf 2 Jahre nicht unter- und 5 Jahre nicht überschreiten ({{du przepis="§ 21a III EnWG"}}), wobei {{du przepis="§ 3 II ARegV"}} eine Periode von 5 Jahren festgeschrieben hat. Anhand des Effizienzvergleichs werden Erlösobergrenzen festgelegt ({{du przepis="§ 21a EnWG"}} i.V.m. {{du przepis="§ 4 I ARegV"}}) und in diesen Grenzen können die Netzbetreiber ihre Netznutzungsentgelte festlegen. In diesem Effizienzvergleich wird zwischen beeinflussbaren und nicht beeinflussbaren Kosten unterschieden, da sich die Anreizregulierung ausschließlich auf die beeinflussbaren Kosten bezieht. Nur bei den beeinflussbaren Kosten ist es dem Netzbetreiber möglich, selbst an der Effizienz des Unternehmens zu arbeiten. Des Weiteren berücksichtigt die Anreizregulierung auch die Versorgungsqualität, die auf die Erlösobergrenzen Einfluss nehmen, wobei hier Netzausfallquoten, Stabilität, Ausbaustufen und Investitionen des Netzes berücksichtigt werden. Gleichwohl darf die Regulierung (Effizienzvorgaben, Erlösobergrenzen) nur in einem zumutbaren Rahmen erfolgen, die es den Netzbetreibern ermöglicht die tatsächlichen Vorgaben einzuhalten.
Die {{du akt="ARegV"}} wurde zum 01.01.2009 eingeführt und bildet die Vorgaben für die anreizregulierten Netznutzungsentgelte. Insbesondere sind dafür die {{du przepis="§ 12 ARegV"}}, {{du przepis="§ 16 ARegV"}}, {{du przepis="§ 17 ARegV"}} und {{du przepis="§ 18 ARegV"}} zu beachten. {{du przepis="§ 12 ARegV"}} regelt den im {{du akt="EnWG"}} vorgeschriebenen Effizienzvergleich, der vor der eigentlichen Regulierungsperiode stattfindet und für die gesamten 5 Jahre ({{du przepis="§ 3 II ARegV"}}) gilt.
Durch {{du przepis="§ 16 ARegV"}} werden die Effizienzvorgaben in ihrer Entstehung und Einhaltung geregelt. Die Effizienzvorgaben werden durch die Auswertung des Effizienzvergleichs ermittelt und daraus resultieren die Erlösobergrenzen. Die Erlösobergrenzen an sich werden {{du przepis="§ 21a II EnWG"}} i.V.m. {{du przepis="§ 4 I ARegV"}} geregelt und werden vorab für jedes Kalenderjahr, innerhalb der Regulierungsperiode einzeln bestimmt ({{du przepis="§ 4 II ARegV"}}). Die Einhaltung wird durchweg über das Regulierungskonto ({{du przepis="§ 5 ARegV"}}) überwacht und eventuelle Anpassungen an der Erlösobergrenze können vom Regulierungskonto aus jährlich entschieden werden.
Das Vergleichsverfahren ist durch die Kontrollen der Regulierungsbehörden durchzuführen ({{du przepis="§ 21 III EnWG"}}) und wird zur Bestimmung der Entgelthöhe herangezogen ({{du przepis="§ 21 IV EnWG"}}).
Der {{du przepis="§ 21a EnWG"}} setzt den Rahmen für die in {{du przepis="§ 21 EnWG"}} vorgeschriebene Anreizregulierung und legt auch die [[RegulierungsPeriode Regulierungsperiode]] fest. Diese darf 2 Jahre nicht unter- und 5 Jahre nicht überschreiten ({{du przepis="§ 21a III EnWG"}}), wobei {{du przepis="§ 3 II ARegV"}} eine Periode von 5 Jahren festgeschrieben hat. Anhand des Effizienzvergleichs werden Erlösobergrenzen festgelegt ({{du przepis="§ 21a EnWG"}} i.V.m. {{du przepis="§ 4 I ARegV"}}) und in diesen Grenzen können die Netzbetreiber ihre Netznutzungsentgelte festlegen. In diesem Effizienzvergleich wird zwischen beeinflussbaren und nicht beeinflussbaren Kosten unterschieden, da sich die Anreizregulierung ausschließlich auf die beeinflussbaren Kosten bezieht. Nur bei den beeinflussbaren Kosten ist es dem Netzbetreiber möglich, selbst an der Effizienz des Unternehmens zu arbeiten. Des Weiteren berücksichtigt die Anreizregulierung auch die Versorgungsqualität, die auf die Erlösobergrenzen Einfluss nehmen, wobei hier Netzausfallquoten, Stabilität, Ausbaustufen und Investitionen des Netzes berücksichtigt werden. Gleichwohl darf die Regulierung (Effizienzvorgaben, Erlösobergrenzen) nur in einem zumutbaren Rahmen erfolgen, die es den Netzbetreibern ermöglicht die tatsächlichen Vorgaben einzuhalten.
Die {{du akt="ARegV"}} wurde zum 01.01.2009 eingeführt und bildet die Vorgaben für die anreizregulierten Netznutzungsentgelte. Insbesondere sind dafür die {{du przepis="§ 12 ARegV"}}, {{du przepis="§ 16 ARegV"}}, {{du przepis="§ 17 ARegV"}} und {{du przepis="§ 18 ARegV"}} zu beachten. {{du przepis="§ 12 ARegV"}} regelt den im {{du akt="EnWG"}} vorgeschriebenen Effizienzvergleich, der vor der eigentlichen Regulierungsperiode stattfindet und für die gesamten 5 Jahre ({{du przepis="§ 3 II ARegV"}}) gilt.
Durch {{du przepis="§ 16 ARegV"}} werden die Effizienzvorgaben in ihrer Entstehung und Einhaltung geregelt. Die Effizienzvorgaben werden durch die Auswertung des Effizienzvergleichs ermittelt und daraus resultieren die Erlösobergrenzen. Die Erlösobergrenzen an sich werden {{du przepis="§ 21a II EnWG"}} i.V.m. {{du przepis="§ 4 I ARegV"}} geregelt und werden vorab für jedes Kalenderjahr, innerhalb der Regulierungsperiode einzeln bestimmt ({{du przepis="§ 4 II ARegV"}}). Die Einhaltung wird durchweg über das Regulierungskonto ({{du przepis="§ 5 ARegV"}}) überwacht und eventuelle Anpassungen an der Erlösobergrenze können vom Regulierungskonto aus jährlich entschieden werden.
Deletions:
Das Vergleichsverfahren ist durch die Kontrollen der Regulierungsbehörden durchzuführen ({{du przepis="§ 21 III EnWG"}}) und wird zur Bestimmung der Entgelthöhe herangezogen ({{du przepis="§ 21 IV EnWG"}}).
Der {{du przepis="§ 21a EnWG"}} setzt den Rahmen für die in {{du przepis="§ 21 EnWG"}} vorgeschriebene Anreizregulierung und legt auch die Regulierungsperiode fest. Diese darf 2 Jahre nicht unter- und 5 Jahre nicht überschreiten ({{du przepis="§ 21a III EnWG"}}), wobei {{du przepis="§ 3 II ARegV"}} eine Periode von 5 Jahren festgeschrieben hat. Anhand des Effizienzvergleichs werden Erlösobergrenzen festgelegt ({{du przepis="§ 21a EnWG"}} i.V.m. {{du przepis="§ 4 I ARegV"}}) und in diesen Grenzen können die Netzbetreiber ihre Netznutzungsentgelte festlegen. In diesem Effizienzvergleich wird zwischen beeinflussbaren und nicht beeinflussbaren Kosten unterschieden, da sich die Anreizregulierung ausschließlich auf die beeinflussbaren Kosten bezieht. Nur bei den beeinflussbaren Kosten ist es dem Netzbetreiber möglich, selbst an der Effizienz des Unternehmens zu arbeiten. Des Weiteren berücksichtigt die Anreizregulierung auch die Versorgungsqualität, die auf die Erlösobergrenzen Einfluss nehmen, wobei hier Netzausfallquoten, Stabilität, Ausbaustufen und Investitionen des Netzes berücksichtigt werden. Gleichwohl darf die Regulierung (Effizienzvorgaben, Erlösobergrenzen) nur in einem zumutbaren Rahmen erfolgen, die es den Netzbetreibern ermöglicht die tatsächlichen Vorgaben einzuhalten.
Die {{du akt="ARegV"}} wurde zum 01.01.2009 eingeführt und bildet die Vorgaben für die anreizregulierten Netznutzungsentgelte. Insbesondere sind dafür die {{du przepis="§ 12 ARegV"}}, {{du przepis="§ 16 ARegV"}}, {{du przepis="§ 17 ARegV"}} und {{du przepis="§ 18 ARegV"}} zu beachten. {{du przepis="§ 12 ARegV"}} regelt den im {{du akt="EnWG"}} vorgeschriebenen Effizienzvergleich, der vor der eigentlichen Regulierungsperiode stattfindet und für die gesamten 5 Jahre ({{du przepis="§ 3 II ARegV"}}) gilt. Durch {{du przepis="§ 16 ARegV"}} werden die Effizienzvorgaben in ihrer Entstehung und Einhaltung geregelt. Die Effizienzvorgaben werden durch die Auswertung des Effizienzvergleichs ermittelt und daraus resultieren die Erlösobergrenzen. Die Erlösobergrenzen an sich werden {{du przepis="§ 21a II EnWG"}} i.V.m. {{du przepis="§ 4 I ARegV"}} geregelt und werden vorab für jedes Kalenderjahr, innerhalb der Regulierungsperiode einzeln bestimmt ({{du przepis="§ 4 II ARegV"}}). Die Einhaltung wird durchweg über das Regulierungskonto ({{du przepis="§ 5 ARegV"}}) überwacht und eventuelle Anpassungen an der Erlösobergrenze können vom Regulierungskonto aus jährlich entschieden werden.
Additions:
{{image url="Gewinnformel.jpg" width="500"}}
Additions:
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Additions:
{{image url="Rechtsquellen.jpg" width="500"}}
Additions:
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No Differences
No Differences
Additions:
Zu Rechtsfragen der Berechnung von Erlösobergrenzen und auf dieser Grundlage der Netznutzungsentgelte vgl. auch separaten Artikel zur [[ARegV Anreizregulierungsverordnung]] und im Zusammenhang mit dem Begriff //Effizienzvorgabe// vgl. auch den [[Baumelement5628 Artikel über den Effizienzwert]].
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Additions:
Zu Rechtsfragen der Berechnung von Erlösobergrenzen und auf dieser Grundlage der Netznutzungsentgelte vgl. auch separaten Artikel zur [[ARegV Anreizregulierungsverordnung]] und im Zusammenhang mit dem Begriff Effizienzvorgabe vgl. auch den [[Baumelement5628 Artikel über den Effizienzwert]].
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Additions:
(zu Rechtsfragen der Berechnung von Erlösobergrenzen und auf dieser Grundlage der Netznutzungsentgelte vgl. auch separaten Artikel zur [[ARegV Anreizregulierungsverordnung]])
Additions:
CategoryEnergierecht
Additions:
Die eigentlichen Netznutzungsentgelte bestimmen sich aus {{du przepis="§ 17 ARegV"}}, der die Umsetzung der Erlösobergrenzen definiert und der zugleich die Anpassung der Netznutzungsentgelte steuert. Eine Anpassung ist grundsätzlich nur erlaubt, wenn durch eine Veränderung der nicht beeinflussbaren Kosten die Nutzungsentgelte eine solche Anpassung nötig haben. Zu einer Anpassung, die eine Senkung der Nutzungsentgelte zu Folge haben, ist der Netzbetreiber jedoch verpflichtet.
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Additions:
Der {{du przepis="§ 21a EnWG"}} setzt den Rahmen für die in {{du przepis="§ 21 EnWG"}} vorgeschriebene Anreizregulierung und legt auch die Regulierungsperiode fest. Diese darf 2 Jahre nicht unter- und 5 Jahre nicht überschreiten ({{du przepis="§ 21a III EnWG"}}), wobei {{du przepis="§ 3 II ARegV"}} eine Periode von 5 Jahren festgeschrieben hat. Anhand des Effizienzvergleichs werden Erlösobergrenzen festgelegt ({{du przepis="§ 21a EnWG"}} i.V.m. {{du przepis="§ 4 I ARegV"}}) und in diesen Grenzen können die Netzbetreiber ihre Netznutzungsentgelte festlegen. In diesem Effizienzvergleich wird zwischen beeinflussbaren und nicht beeinflussbaren Kosten unterschieden, da sich die Anreizregulierung ausschließlich auf die beeinflussbaren Kosten bezieht. Nur bei den beeinflussbaren Kosten ist es dem Netzbetreiber möglich, selbst an der Effizienz des Unternehmens zu arbeiten. Des Weiteren berücksichtigt die Anreizregulierung auch die Versorgungsqualität, die auf die Erlösobergrenzen Einfluss nehmen, wobei hier Netzausfallquoten, Stabilität, Ausbaustufen und Investitionen des Netzes berücksichtigt werden. Gleichwohl darf die Regulierung (Effizienzvorgaben, Erlösobergrenzen) nur in einem zumutbaren Rahmen erfolgen, die es den Netzbetreibern ermöglicht die tatsächlichen Vorgaben einzuhalten.
Deletions:
Additions:
Als letztes Gesetz, das Regelungen zur Preisentstehung zum Inhalt hat, ist die {{du akt="StromNEV"}} zu nennen, in der die Berechnungsvorgaben verankert sind. Die {{du przepis="§ 4 StromNEV"}} bis {{du przepis="§ 11 StromNEV"}} bestimmen welche Kosten grundsätzlich zur Ermittlung der Netznutzungsentgelte herangezogen werden dürfen. Hier sind vor allem Kosten die das Eigenkapital mindern zu nennen, wie aufwandsgleiche Kostenpositionen, Abschreibungen, EK-Verzinsung, Steuern oder Netzverluste. Diese Kosten sind aus der GuV des letzten abgeschlossenen Geschäftsjahres zu nehmen und es dürfen nur Kosten verwendet werden, die auch bei vergleichbaren Netzbetreibern entstehen. Die Kosten für die Kalkulation der Netznutzungsentgelte dürfen verschiedene Arten der Kostenaufstellung verwendet werden. In den {{du przepis="§ 14 StromNEV"}} bis {{du przepis="§ 16 StromNEV"}} sind dazu Kalkulationen nach Kostenstellen und Kostenträgern definiert.
Deletions:
Additions:
Der {{du przepis="§ 21a EnWG"}} setzt den Rahmen für die in {{du przepis="§ 21 EnWG"}} vorgeschriebene Anreizregulierung und legt auch die Regulierungsperiode fest. Diese darf 2 Jahre nicht unter- und 5 Jahre nicht überschreiten ({{du przepis="§ 21a III EnWG"}}), wobei {{du przepis="§ 3 II ARegV"}} eine Periode von 5 Jahren festgeschrieben hat. Anhand des Effizienzvergleichs werden Erlösobergrenzen festgelegt ({{du przepis="§ 21a EnWG"}} i.V.m. {{du przepis="§ 4 I ARegV"}}) und in diesen Grenzen können die Netzbetreiber ihre Netznutzungsentgelte festlegen. In diesem Effizienzvergleich wird zwischen beeinflussbaren und nicht beeinflussbaren Kosten unterschieden, da sich die Anreizregulierung ausschließlich auf die beeinflussbaren Kosten bezieht. Nur bei den beeinflussbaren Kosten ist es dem Netzbetreiber möglich, selbst an der Effizienz des Unternehmens zu arbeiten. Des Weiteren berücksichtigt die Anreizregulierung auch die Versorgungsqualität, die auf die Erlösobergrenzen Einfluss nehmen, wobei hier Netzausfallquoten, Stabilität, Ausbaustufen und Investitionen des Netzes berücksichtigt werden. Gleichwohl darf die Regulierung (Effizienzvorgaben, Erlösobergrenzen) nur in einem zumutbaren Rahmen erfolgen, die es den Netzbetreibern die Einhaltung der Vorgaben tatsächlich ermöglicht.
- die Grundlage der Berechnung sind die gem. den 7Netzentgeltverordnungen ermittelten Kosten des Netzbetreibers,
Für Anbieter mit weniger als 30000 Stromkunden (15000 Gaskunden) kann ein einfaches Verfahren in Betracht gezogen werden. Hier wird für die erste Regulierungsbehörde ein gemittelter Wert von 87,5 % angenommen.
- die Grundlage der Berechnung sind die gem. den 7Netzentgeltverordnungen ermittelten Kosten des Netzbetreibers,
Für Anbieter mit weniger als 30000 Stromkunden (15000 Gaskunden) kann ein einfaches Verfahren in Betracht gezogen werden. Hier wird für die erste Regulierungsbehörde ein gemittelter Wert von 87,5 % angenommen.
Deletions:
- die Grundlage der Berechnung sind die gem. den Netzentgeltverordnungen ermittelten Kosten des Netzbetreibers,
Für Anbieter mit weniger als 30000 Stromkunden (15000 Gaskunden) kann ein einfaches Verfahren in Betracht gezogen werden. Hier würd für die erste Regulierungsbehörde ein gemittelter Wert von 87,5 % angenommen.
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Additions:
{{files}}
Additions:
((2)) Rechtlicher Rahmen nach ""StromNEV""
((3)) Gründe für die Einführung der ""ARegV"":
((3)) Gründe für die Einführung der ""ARegV"":
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((3)) Gründe für die Einführung der ARegV:
Additions:
== Der Effizienzvergleich ==
Deletions:
Additions:
- Netzbetreiber haben kein Eigeninteresse ihre Kosten zu senken um daraus generierte Gewinne an den Endverbraucher weiter zugeben.
- Die Monopolstellung der Netzbetreiber soll geschwächt werden um somit eine Wettbewerbsgleichheit herzustellen.
- Es soll ein Anreiz geschaffen werden Kosteneinsparpotenziale zu nutzen.
((3)) Veränderung durch die Anreizregulierung
{{image url="Aenderungen_durch_ARegV.jpg"}}
{{image url="Fallbeispiel.jpg"}}
{{image url="Effizienzvergleich.jpg"}}
- Die Monopolstellung der Netzbetreiber soll geschwächt werden um somit eine Wettbewerbsgleichheit herzustellen.
- Es soll ein Anreiz geschaffen werden Kosteneinsparpotenziale zu nutzen.
((3)) Veränderung durch die Anreizregulierung
{{image url="Aenderungen_durch_ARegV.jpg"}}
{{image url="Fallbeispiel.jpg"}}
{{image url="Effizienzvergleich.jpg"}}
Deletions:
- Netzbetreiber haben kein Eigeninteresse ihre Kosten zu senken um daraus generierte Gewinne an den Endverbraucher weiter zugeben.
- Die Monopolstellung der Netzbetreiber soll geschwächt werden um somit eine Wettbewerbsgleichheit herzustellen.
- Es soll ein Anreiz geschaffen werden Kosteneinsparpotenziale zu nutzen.
((3)) Veränderung durch die Anreizregulierung:
{{color hex="#DD0000" text="Grafik Änderung ARegV an dieser Stelle bitte einfügen !!! "}}
{{color hex="#DD0000" text="Grafik Fallbeispiel an dieser Stelle bitte einfügen !!! "}}
{{color hex="#DD0000" text="Grafik Effizienzvergleich an dieser Stelle bitte einfügen !!! "}}
Additions:
{{files}}
{{image url="Erloesobergrenzen.jpg"}}
{{image url="Erloesobergrenzen.jpg"}}
Deletions:
Additions:
Das Vergleichsverfahren ist durch die Kontrollen der Regulierungsbehörden durchzuführen ({{du przepis="§ 21 III EnWG"}}) und wird zur Bestimmung der Entgelthöhe herangezogen ({{du przepis="§ 21 IV EnWG"}}).
Der {{du przepis="§ 21a EnWG"}} setzt den Rahmen für die in {{du przepis="§ 21 EnWG"}} vorgeschriebene Anreizregulierung und legt auch die Regulierungsperiode fest. Diese darf 2 Jahre nicht unter- und 5 Jahre nicht überschreiten ({{du przepis="§ 21a III EnWG"}}), wobei {{du przepis="§ 3 II ARegV"}} eine Periode von 5 Jahren festgeschrieben hat. Anhand des Effizienzvergleichs werden Erlösobergrenzen festgelegt ({{du przepis="§ 21a EnWG"}} i.V.m. {{du przepis="§ 4 I ARegV"}}) und in diesen Grenzen können die Netzbetreiber ihre Netznutzungsentgelte festlegen. In diesem Effizienzvergleich wird zwischen beeinflussbaren und nicht beeinflussbaren Kosten unterschieden, da sich die Anreizregulierung ausschließlich auf die beeinflussbaren Kosten bezieht. Nur bei den beeinflussbaren Kosten ist es dem Netzbetreiber möglich, selbst an der Effizienz des Unternehmens zu arbeiten. Des Weiteren berücksichtigt die Anreizregulierung auch die Versorgungsqualität, die auf die Erlösobergrenzen Einfluss nehmen, wobei hier Netzausfallquoten, Stabilität, Ausbaustufen und Investitionen des Netzes berücksichtigt werden. Gleichwohl darf die Regulierung (Effizienzvorgaben, Erlösobergrenzen) nur in einem zumutbaren Rahmen erfolgen, die es den Netzbetrei-bern die Einhaltung der Vorgaben tatsächlich ermöglicht.
Das Beispiel zeigt, dass der Betreiber (A) in der Lage ist, durch die Erhöhung des Netzentgeltes die Konkurrenz (B) so weit zu schwächen, dass diese extreme Anstrengungen und Verluste in Kauf nehmen muss, um wieder den alten Vorteil gegenüber A herzustellen. A hingegen hat eigentlich gar keine Verluste, da er seine eingeplanten Gewinneinbußen bei der Herstellung durch die Konkurrenz (A) ausgeglichen bekommt. Es ist somit kein Wettbewerb möglich!
Hierfür ist es wichtig zwischen beeinflussbaren und nicht beeinflussbaren Kosten zu unterscheiden. Die Unterscheidung dieser beiden Kostenanteile ist bereits dem {{du przepis="§ 21a EnWG"}} zu entnehmen. Der {{du przepis="§ 11 ARegV"}} setzt diese Unterscheidung um.
Der {{du przepis="§ 21a EnWG"}} setzt den Rahmen für die in {{du przepis="§ 21 EnWG"}} vorgeschriebene Anreizregulierung und legt auch die Regulierungsperiode fest. Diese darf 2 Jahre nicht unter- und 5 Jahre nicht überschreiten ({{du przepis="§ 21a III EnWG"}}), wobei {{du przepis="§ 3 II ARegV"}} eine Periode von 5 Jahren festgeschrieben hat. Anhand des Effizienzvergleichs werden Erlösobergrenzen festgelegt ({{du przepis="§ 21a EnWG"}} i.V.m. {{du przepis="§ 4 I ARegV"}}) und in diesen Grenzen können die Netzbetreiber ihre Netznutzungsentgelte festlegen. In diesem Effizienzvergleich wird zwischen beeinflussbaren und nicht beeinflussbaren Kosten unterschieden, da sich die Anreizregulierung ausschließlich auf die beeinflussbaren Kosten bezieht. Nur bei den beeinflussbaren Kosten ist es dem Netzbetreiber möglich, selbst an der Effizienz des Unternehmens zu arbeiten. Des Weiteren berücksichtigt die Anreizregulierung auch die Versorgungsqualität, die auf die Erlösobergrenzen Einfluss nehmen, wobei hier Netzausfallquoten, Stabilität, Ausbaustufen und Investitionen des Netzes berücksichtigt werden. Gleichwohl darf die Regulierung (Effizienzvorgaben, Erlösobergrenzen) nur in einem zumutbaren Rahmen erfolgen, die es den Netzbetrei-bern die Einhaltung der Vorgaben tatsächlich ermöglicht.
Das Beispiel zeigt, dass der Betreiber (A) in der Lage ist, durch die Erhöhung des Netzentgeltes die Konkurrenz (B) so weit zu schwächen, dass diese extreme Anstrengungen und Verluste in Kauf nehmen muss, um wieder den alten Vorteil gegenüber A herzustellen. A hingegen hat eigentlich gar keine Verluste, da er seine eingeplanten Gewinneinbußen bei der Herstellung durch die Konkurrenz (A) ausgeglichen bekommt. Es ist somit kein Wettbewerb möglich!
Hierfür ist es wichtig zwischen beeinflussbaren und nicht beeinflussbaren Kosten zu unterscheiden. Die Unterscheidung dieser beiden Kostenanteile ist bereits dem {{du przepis="§ 21a EnWG"}} zu entnehmen. Der {{du przepis="§ 11 ARegV"}} setzt diese Unterscheidung um.
Deletions:
Der {{du przepis="§ 21a EnWG"}} setzt den Rahmen für die in {{du przepis="§ 21 EnWG"}} vorgeschriebene Anreizregulierung und legt auch die Regulierungsperiode fest. Diese darf 2 Jahre nicht unter- und 5 Jahre nicht überschreiten ({{du przepis="§ 21a III EnWG"}}), wobei {{du przepis="§ 3 II ARegV"}} eine Periode von 5 Jahren festgeschrieben hat. Anhand des Effizienzvergleichs werden Erlösobergrenzen festgelegt ({{du przepis="§ 21a EnWG"}} i.V.m. {{du przepis="§ 4 I ARegV"}}) und in diesen Grenzen können die Netzbetreiber ihre Netznutzungsentgelte festlegen. In diesem Effizienzvergleich wird zwischen beeinflussbaren und nicht-beeinflussbaren Kosten unterschieden, da sich die Anreizregulierung ausschließlich auf die beeinflussbaren Kosten bezieht. Nur bei den beeinflussbaren Kosten ist es dem Netzbetreiber möglich, selbst an der Effizienz des Unternehmens zu arbeiten. Des Weiteren berücksichtigt die Anreizregulierung auch die Versorgungsqualität, die auf die Erlösobergrenzen Einfluss nehmen, wobei hier Netzausfallquoten, Stabilität, Ausbaustufen und Investitionen des Netzes berücksichtigt wer-den. Gleichwohl darf die Regulierung (Effizienzvorgaben, Erlösobergrenzen) nur in einem zumutbaren Rahmen erfolgen, die es den Netzbetrei-bern die Einhaltung der Vorgaben tatsächlich ermöglicht.
Das Beispiel zeigt, dass der Betreiber (A) in der Lage ist, durch die Erhöhung des Netzentgeltes die Konkurrenz (B) so weit zu schwächen, dass diese extreme An-strengungen und Verluste in Kauf nehmen muss, um wieder den alten Vorteil gegenüber A herzustellen. A hingegen hat eigentlich gar keine Verluste, da er seine eingeplanten Gewinneinbußen bei der Herstellung durch die Konkurrenz (A) ausgeglichen bekommt. Es ist somit kein Wettbewerb möglich!
Hierfür ist es wichtig zwischen beeinflussbaren und nicht beeinflussbaren Kosten zu unterscheiden. Die Unterscheidung dieser beiden Kostenanteile ist bereits dem {{du przepis="§ 21a EnWG"}} zu entnehmen. Der {{du przepis="§ 11 ARegV"}}setzt diese Unterscheidung um.
Additions:
- Die Obergrenzen werden für mehrere Jahre festgelegt, so dass regulierte Unternehmen zusätzlich Gewinne bis zur Neufestsetzung der Preis-/Erlösobergrenzen realisieren könne. Folglich ergibt sich hier ein Gestaltungsspielraum für die Netzbetreiber.
Deshalb ist zunächst zu klären was **dauerhaft nicht beeinflussbare Kosten** sind. Diese sind im {{du przepis="§ 11 II ARegV"}} abschließend aufgezählt und haben keinen Einfluss auf den Effizienzvergleich. Der Grund hierfür liegt darin, dass diese Kosten kein Steigerungspotential besitzen, da sie weder der Art, noch der Höhe nach vom Netzbetreiber beeinflussbar sind.
Der restliche Kostenblock fließt in den Effizienzvergleich nach den §{{du przepis="§ 12 ARegV"}} ff. ein. Als Resultat hieraus erfolgt eine Aufteilung dieses Kostenblocks in einen effizienten und ineffizienten Anteil.
Bestandteil des effizienten Anteils sind die vorübergehend nicht beeinflussbaren Kosten {{du przepis="§ 11 III ARegV"}}. Diese Kosten sind nur langfristig abbaubar. Beispielhaft hierfür sind Kosten die durch gebietsstrukturelle Merkmale vorgegeben sind.
Der ineffiziente Anteil besteht aus den beeinflussbaren Kosten, {{du przepis="§ 11 IV ARegV"}}. Hierzu zählen alle Kostenanteile, die nicht dauerhaft oder vorübergehend nicht beeinflussbar sind. Diese Kosten sind auf Entscheidungen des Netzbetreibers oder seine Unternehmensstruktur zurückzuführen.
Für den Effizienzvergleich kommen zwei Methoden in Betracht, die DEA (Data Envelopment Analysis) und die SFA (Stochastic Frontier Analysis). Geregelt sind die Methoden im {{du przepis="§ 12 I 1 ARegV"}} i.V.m. Anlage 3 der {{du akt="ARegV"}}.
Grund für die Anwendung der beiden Methoden nebeneinander ist die geforderte Robustheit der Effizienzvorgaben im {{du przepis="§ 21a V 5 EnWG"}}. D.h., dass durch geringfügige Änderungen einzelner Parameter keine übermäßigen Änderungen der Effizienzvorgaben erfolgen sollen.
Kommt es zu Abweichung zwischen den beiden Methoden, so ist, nach {{du przepis="§ 12 III ARegV"}}, der höhere Wert zu nehmen.
Damit die im {{du przepis="§ 21a V 4 EnWG"}} genannten Anforderungen an Effizienzvorgaben Zumutbarkeit, Erreichbarkeit und Übertreffbarkeit, auch umsetzbar für den Netzbetreiber sind, hat er zum Erreichen einen mehrjährigen Zeitraum zur Verfügung.
Als weiteres Merkmal des Effizienzvergleichs ist der {{du przepis="§ 12 IV ARegV"}} zu nennen. Dieser sieht eine Deckelung der Effizienzwerte nach unten bei 60 % vor. Das im Effizienzvergleich beste Unternehmen bekommt hier den Wert von 100%. Alle anderen Unternehmen erhalten einen entsprechenden niedrigeren Wert, der allerdings nicht niedriger als 60 % sein kann. Sollten die für den jeweiligen Netzbetreiber ermittelten Effizienzvorgaben unter allen möglichen und zumutbaren Maßnahmen nicht erreichbar und übertreffbar sein, so muss die Regulierungsbehörde diese für den entsprechenden Netzbetreiber anpassen. Allerdings hat dieser nachzuweisen, dass von ihm alle möglichen und zumutbaren Maßnahmen unternommen wurden.
Für Anbieter mit weniger als 30000 Stromkunden (15000 Gaskunden) kann ein einfaches Verfahren in Betracht gezogen werden. Hier würd für die erste Regulierungsbehörde ein gemittelter Wert von 87,5 % angenommen.
siehe Punkt **5. Kosten- vs. Anreizregulierung** und **6. Grundlegende Mechanismen der Netzentgeltkalkulation**
Um einen profitablen Netzbetrieb zu erreichen, muss der Netzbetreiber an einer Reduzierung seiner Kosten arbeiten. War es früher möglich die Kosten mit in den Ansatz zu bringen (unter der Voraussetzung der Genehmigung der Kosten durch die Bundesnetzagentur), ist dies durch die Anreizregulierung nicht mehr möglich.
Durch die Vorgabe einer festen Erlösobergrenze ergibt sich die Rendite als Residualgröße aus der Erlösobergrenze abzüglich der Gesamtkosten. Die Gesamtkosten bestehen, wie schon bereits genannt, aus beeinflussbaren (anreizregulierte) und nicht beeinflussbaren Kosten. Deshalb hat das Unternehmen seine Effizienz zu erhöhen um die beeinflussbaren Kosten zu senken und somit eine höhere Rendite zu erzielen. Je schneller dabei das Unternehmen effizient wird, desto schneller und größer ist die Rendite.
Möglichkeiten zur Kostensenkung liegen unteranderem bei der Effizienz der Instandhaltung der Netze. Weiterhin sollten vor allem bürokratische Ineffizienzen (bspw. Verwaltung) abgebaut werden und eine effizientere Betriebsführung vorgenommen werden.
Deshalb ist zunächst zu klären was **dauerhaft nicht beeinflussbare Kosten** sind. Diese sind im {{du przepis="§ 11 II ARegV"}} abschließend aufgezählt und haben keinen Einfluss auf den Effizienzvergleich. Der Grund hierfür liegt darin, dass diese Kosten kein Steigerungspotential besitzen, da sie weder der Art, noch der Höhe nach vom Netzbetreiber beeinflussbar sind.
Der restliche Kostenblock fließt in den Effizienzvergleich nach den §{{du przepis="§ 12 ARegV"}} ff. ein. Als Resultat hieraus erfolgt eine Aufteilung dieses Kostenblocks in einen effizienten und ineffizienten Anteil.
Bestandteil des effizienten Anteils sind die vorübergehend nicht beeinflussbaren Kosten {{du przepis="§ 11 III ARegV"}}. Diese Kosten sind nur langfristig abbaubar. Beispielhaft hierfür sind Kosten die durch gebietsstrukturelle Merkmale vorgegeben sind.
Der ineffiziente Anteil besteht aus den beeinflussbaren Kosten, {{du przepis="§ 11 IV ARegV"}}. Hierzu zählen alle Kostenanteile, die nicht dauerhaft oder vorübergehend nicht beeinflussbar sind. Diese Kosten sind auf Entscheidungen des Netzbetreibers oder seine Unternehmensstruktur zurückzuführen.
Für den Effizienzvergleich kommen zwei Methoden in Betracht, die DEA (Data Envelopment Analysis) und die SFA (Stochastic Frontier Analysis). Geregelt sind die Methoden im {{du przepis="§ 12 I 1 ARegV"}} i.V.m. Anlage 3 der {{du akt="ARegV"}}.
Grund für die Anwendung der beiden Methoden nebeneinander ist die geforderte Robustheit der Effizienzvorgaben im {{du przepis="§ 21a V 5 EnWG"}}. D.h., dass durch geringfügige Änderungen einzelner Parameter keine übermäßigen Änderungen der Effizienzvorgaben erfolgen sollen.
Kommt es zu Abweichung zwischen den beiden Methoden, so ist, nach {{du przepis="§ 12 III ARegV"}}, der höhere Wert zu nehmen.
Damit die im {{du przepis="§ 21a V 4 EnWG"}} genannten Anforderungen an Effizienzvorgaben Zumutbarkeit, Erreichbarkeit und Übertreffbarkeit, auch umsetzbar für den Netzbetreiber sind, hat er zum Erreichen einen mehrjährigen Zeitraum zur Verfügung.
Als weiteres Merkmal des Effizienzvergleichs ist der {{du przepis="§ 12 IV ARegV"}} zu nennen. Dieser sieht eine Deckelung der Effizienzwerte nach unten bei 60 % vor. Das im Effizienzvergleich beste Unternehmen bekommt hier den Wert von 100%. Alle anderen Unternehmen erhalten einen entsprechenden niedrigeren Wert, der allerdings nicht niedriger als 60 % sein kann. Sollten die für den jeweiligen Netzbetreiber ermittelten Effizienzvorgaben unter allen möglichen und zumutbaren Maßnahmen nicht erreichbar und übertreffbar sein, so muss die Regulierungsbehörde diese für den entsprechenden Netzbetreiber anpassen. Allerdings hat dieser nachzuweisen, dass von ihm alle möglichen und zumutbaren Maßnahmen unternommen wurden.
Für Anbieter mit weniger als 30000 Stromkunden (15000 Gaskunden) kann ein einfaches Verfahren in Betracht gezogen werden. Hier würd für die erste Regulierungsbehörde ein gemittelter Wert von 87,5 % angenommen.
siehe Punkt **5. Kosten- vs. Anreizregulierung** und **6. Grundlegende Mechanismen der Netzentgeltkalkulation**
Um einen profitablen Netzbetrieb zu erreichen, muss der Netzbetreiber an einer Reduzierung seiner Kosten arbeiten. War es früher möglich die Kosten mit in den Ansatz zu bringen (unter der Voraussetzung der Genehmigung der Kosten durch die Bundesnetzagentur), ist dies durch die Anreizregulierung nicht mehr möglich.
Durch die Vorgabe einer festen Erlösobergrenze ergibt sich die Rendite als Residualgröße aus der Erlösobergrenze abzüglich der Gesamtkosten. Die Gesamtkosten bestehen, wie schon bereits genannt, aus beeinflussbaren (anreizregulierte) und nicht beeinflussbaren Kosten. Deshalb hat das Unternehmen seine Effizienz zu erhöhen um die beeinflussbaren Kosten zu senken und somit eine höhere Rendite zu erzielen. Je schneller dabei das Unternehmen effizient wird, desto schneller und größer ist die Rendite.
Möglichkeiten zur Kostensenkung liegen unteranderem bei der Effizienz der Instandhaltung der Netze. Weiterhin sollten vor allem bürokratische Ineffizienzen (bspw. Verwaltung) abgebaut werden und eine effizientere Betriebsführung vorgenommen werden.
Deletions:
Deshalb ist zunächst zu klären was dauerhaft nicht beeinflussbare Kosten sind. Diese sind im §11 II ARegV abschließend aufgezählt und haben keinen Einfluss auf den Effizienzvergleich. Der Grund hierfür liegt darin, dass diese Kosten kein Steigerungspotential besitzen, da sie weder der Art, noch der Höhe nach vom Netzbetreiber beeinflussbar sind.
Der restliche Kostenblock fließt in den Effizienzvergleich nach den §§12 ff. ARegV ein. Als Resultat hieraus erfolgt eine Aufteilung dieses Kostenblocks in einen effizienten und ineffizienten Anteil.
Bestandteil des effizienten Anteils sind die vorübergehend nicht beeinflussbaren Kosten
§11 III ARegV. Diese Kosten sind nur langfristig abbaubar. Beispielhaft hierfür sind Kosten die durch gebietsstrukturelle Merkmale vorgegeben sind.
Der ineffiziente Anteil besteht aus den beeinflussbaren Kosten, §11 IV ARegV. Hierzu zählen alle Kostenanteile, die nicht dauerhaft oder vorübergehend nicht beeinflussbar sind. Diese Kosten sind auf Entscheidungen des Netzbetreibers oder seine Unternehmensstruktur zurückzuführen.
Für den Effizienzvergleich kommen zwei Methoden in Betracht, die DEA (Data Envelopment Analysis) und die SFA (Stochastic Frontier Analysis). Geregelt sind die Methoden im
§12 I S.1 i.V.m. Anlage 3 der ARegV.
Grund für die Anwendung der beiden Methoden nebeneinander ist die geforderte Robustheit der Effizienzvorgaben im §21a V S.5 EnWG. D.h., dass durch geringfügige Änderungen einzelner Parameter keine übermäßigen Änderungen der Effizienzvorgaben erfolgen sollen.
Kommt es zu Abweichung zwischen den beiden Methoden, so ist, nach §12 III ARegV, der höhere Wert zu nehmen.
Damit die im §21a V S.4 EnWG genannten Anforderungen an Effizienzvorgaben Zumutbarkeit, Erreichbarkeit und Übertreffbarkeit, auch umsetzbar für den Netzbetreiber sind, hat er zum Erreichen einen mehrjährigen Zeitraum zur Verfügung.
Als weiteres Merkmal des Effizienzvergleichs ist der §12 IV ARegV zu nennen. Dieser sieht eine Deckelung der Effizienzwerte nach unten bei 60 % vor.
Das im Effizienzvergleich beste Unternehmen bekommt hier den Wert von 100%. Alle anderen Unternehmen erhalten einen entsprechenden niedrigeren Wert, der allerdings nicht niedriger als 60 % sein kann.
Sollten die für den jeweiligen Netzbetreiber ermittelten Effizienzvorgaben unter allen möglichen und zumutbaren Maßnahmen nicht erreichbar und übertreffbar sein, so muss die Regulierungsbehörde diese für den entsprechenden Netzbetreiber anpassen.
Allerdings hat dieser nachzuweisen, dass von ihm alle möglichen und zumutbaren Maßnahmen unternommen wurden.
Für Anbieter mit weniger als 30000 Stromkunden (15000 Gaskunden) kann ein einfaches Verfahren in Betracht gezogen werden. Hier würd für die erste Regulierungsbehörde ein gemittelter Wert von 87,5 % angenommen.
Additions:
Deshalb ist zunächst zu klären was dauerhaft nicht beeinflussbare Kosten sind. Diese sind im §11 II ARegV abschließend aufgezählt und haben keinen Einfluss auf den Effizienzvergleich. Der Grund hierfür liegt darin, dass diese Kosten kein Steigerungspotential besitzen, da sie weder der Art, noch der Höhe nach vom Netzbetreiber beeinflussbar sind.
Der restliche Kostenblock fließt in den Effizienzvergleich nach den §§12 ff. ARegV ein. Als Resultat hieraus erfolgt eine Aufteilung dieses Kostenblocks in einen effizienten und ineffizienten Anteil.
Bestandteil des effizienten Anteils sind die vorübergehend nicht beeinflussbaren Kosten
§11 III ARegV. Diese Kosten sind nur langfristig abbaubar. Beispielhaft hierfür sind Kosten die durch gebietsstrukturelle Merkmale vorgegeben sind.
Der ineffiziente Anteil besteht aus den beeinflussbaren Kosten, §11 IV ARegV. Hierzu zählen alle Kostenanteile, die nicht dauerhaft oder vorübergehend nicht beeinflussbar sind. Diese Kosten sind auf Entscheidungen des Netzbetreibers oder seine Unternehmensstruktur zurückzuführen.
Für den Effizienzvergleich kommen zwei Methoden in Betracht, die DEA (Data Envelopment Analysis) und die SFA (Stochastic Frontier Analysis). Geregelt sind die Methoden im
§12 I S.1 i.V.m. Anlage 3 der ARegV.
Grund für die Anwendung der beiden Methoden nebeneinander ist die geforderte Robustheit der Effizienzvorgaben im §21a V S.5 EnWG. D.h., dass durch geringfügige Änderungen einzelner Parameter keine übermäßigen Änderungen der Effizienzvorgaben erfolgen sollen.
Kommt es zu Abweichung zwischen den beiden Methoden, so ist, nach §12 III ARegV, der höhere Wert zu nehmen.
Damit die im §21a V S.4 EnWG genannten Anforderungen an Effizienzvorgaben Zumutbarkeit, Erreichbarkeit und Übertreffbarkeit, auch umsetzbar für den Netzbetreiber sind, hat er zum Erreichen einen mehrjährigen Zeitraum zur Verfügung.
Als weiteres Merkmal des Effizienzvergleichs ist der §12 IV ARegV zu nennen. Dieser sieht eine Deckelung der Effizienzwerte nach unten bei 60 % vor.
Das im Effizienzvergleich beste Unternehmen bekommt hier den Wert von 100%. Alle anderen Unternehmen erhalten einen entsprechenden niedrigeren Wert, der allerdings nicht niedriger als 60 % sein kann.
Sollten die für den jeweiligen Netzbetreiber ermittelten Effizienzvorgaben unter allen möglichen und zumutbaren Maßnahmen nicht erreichbar und übertreffbar sein, so muss die Regulierungsbehörde diese für den entsprechenden Netzbetreiber anpassen.
Allerdings hat dieser nachzuweisen, dass von ihm alle möglichen und zumutbaren Maßnahmen unternommen wurden.
Für Anbieter mit weniger als 30000 Stromkunden (15000 Gaskunden) kann ein einfaches Verfahren in Betracht gezogen werden. Hier würd für die erste Regulierungsbehörde ein gemittelter Wert von 87,5 % angenommen.
Der restliche Kostenblock fließt in den Effizienzvergleich nach den §§12 ff. ARegV ein. Als Resultat hieraus erfolgt eine Aufteilung dieses Kostenblocks in einen effizienten und ineffizienten Anteil.
Bestandteil des effizienten Anteils sind die vorübergehend nicht beeinflussbaren Kosten
§11 III ARegV. Diese Kosten sind nur langfristig abbaubar. Beispielhaft hierfür sind Kosten die durch gebietsstrukturelle Merkmale vorgegeben sind.
Der ineffiziente Anteil besteht aus den beeinflussbaren Kosten, §11 IV ARegV. Hierzu zählen alle Kostenanteile, die nicht dauerhaft oder vorübergehend nicht beeinflussbar sind. Diese Kosten sind auf Entscheidungen des Netzbetreibers oder seine Unternehmensstruktur zurückzuführen.
Für den Effizienzvergleich kommen zwei Methoden in Betracht, die DEA (Data Envelopment Analysis) und die SFA (Stochastic Frontier Analysis). Geregelt sind die Methoden im
§12 I S.1 i.V.m. Anlage 3 der ARegV.
Grund für die Anwendung der beiden Methoden nebeneinander ist die geforderte Robustheit der Effizienzvorgaben im §21a V S.5 EnWG. D.h., dass durch geringfügige Änderungen einzelner Parameter keine übermäßigen Änderungen der Effizienzvorgaben erfolgen sollen.
Kommt es zu Abweichung zwischen den beiden Methoden, so ist, nach §12 III ARegV, der höhere Wert zu nehmen.
Damit die im §21a V S.4 EnWG genannten Anforderungen an Effizienzvorgaben Zumutbarkeit, Erreichbarkeit und Übertreffbarkeit, auch umsetzbar für den Netzbetreiber sind, hat er zum Erreichen einen mehrjährigen Zeitraum zur Verfügung.
Als weiteres Merkmal des Effizienzvergleichs ist der §12 IV ARegV zu nennen. Dieser sieht eine Deckelung der Effizienzwerte nach unten bei 60 % vor.
Das im Effizienzvergleich beste Unternehmen bekommt hier den Wert von 100%. Alle anderen Unternehmen erhalten einen entsprechenden niedrigeren Wert, der allerdings nicht niedriger als 60 % sein kann.
Sollten die für den jeweiligen Netzbetreiber ermittelten Effizienzvorgaben unter allen möglichen und zumutbaren Maßnahmen nicht erreichbar und übertreffbar sein, so muss die Regulierungsbehörde diese für den entsprechenden Netzbetreiber anpassen.
Allerdings hat dieser nachzuweisen, dass von ihm alle möglichen und zumutbaren Maßnahmen unternommen wurden.
Für Anbieter mit weniger als 30000 Stromkunden (15000 Gaskunden) kann ein einfaches Verfahren in Betracht gezogen werden. Hier würd für die erste Regulierungsbehörde ein gemittelter Wert von 87,5 % angenommen.
Additions:
**Fallbeispiel**
((3)) Der Effizienzvergleich
Der Effizienzvergleich, geregelt in den {{du przepis="§ 12 ARegV"}} bis {{du przepis="§ 14 ARegV"}}, ist die Grundlage für die Effizienzvorgaben des Netzbetreibers, welche einen Einfluss auf die Höhe der Erlösobergrenzen nehmen.
Hierfür ist es wichtig zwischen beeinflussbaren und nicht beeinflussbaren Kosten zu unterscheiden. Die Unterscheidung dieser beiden Kostenanteile ist bereits dem {{du przepis="§ 21a EnWG"}} zu entnehmen. Der {{du przepis="§ 11 ARegV"}}setzt diese Unterscheidung um.
Für den Effizienzvergleich wird nach {{du przepis="§ 12 II ARegV"}} von den Gesamtkosten die dauerhaft nicht beeinflussbaren Kosten abgezogen. Der verbleibende Anteil ist dann die Grundlage für den Effizienzvergleich (siehe Abbildung).
{{color hex="#DD0000" text="Grafik Effizienzvergleich an dieser Stelle bitte einfügen !!! "}}
((3)) Der Effizienzvergleich
Der Effizienzvergleich, geregelt in den {{du przepis="§ 12 ARegV"}} bis {{du przepis="§ 14 ARegV"}}, ist die Grundlage für die Effizienzvorgaben des Netzbetreibers, welche einen Einfluss auf die Höhe der Erlösobergrenzen nehmen.
Hierfür ist es wichtig zwischen beeinflussbaren und nicht beeinflussbaren Kosten zu unterscheiden. Die Unterscheidung dieser beiden Kostenanteile ist bereits dem {{du przepis="§ 21a EnWG"}} zu entnehmen. Der {{du przepis="§ 11 ARegV"}}setzt diese Unterscheidung um.
Für den Effizienzvergleich wird nach {{du przepis="§ 12 II ARegV"}} von den Gesamtkosten die dauerhaft nicht beeinflussbaren Kosten abgezogen. Der verbleibende Anteil ist dann die Grundlage für den Effizienzvergleich (siehe Abbildung).
{{color hex="#DD0000" text="Grafik Effizienzvergleich an dieser Stelle bitte einfügen !!! "}}
Additions:
((3)) Gründe für die Einführung der ARegV:
- Netzbetreiber haben kein Eigeninteresse ihre Kosten zu senken um daraus generierte Gewinne an den Endverbraucher weiter zugeben.
- Die Monopolstellung der Netzbetreiber soll geschwächt werden um somit eine Wettbewerbsgleichheit herzustellen.
- Es soll ein Anreiz geschaffen werden Kosteneinsparpotenziale zu nutzen.
((3)) Unterschiede einer Anreizregulierung zu einem Kostenorientierten Regime:
- Die Preise/Erlöse werden nicht vergangenheitsbezogen auf Basis der Kosten des Unternehmens ermittelt, sondern sind zukunftsorientiert ausgerichtet.
- Je nach Ausgestaltung bleibt ein relativ hoher Grad an Flexibilität er-halten, solange die festgelegten Grenzen eingehalten werden.
- Die Obergrenzen werden für mehrere Jahre festgelegt, so dass regu-lierte Unternehmen zusätzlich Gewinne bis zur Neufestsetzung der Preis-/Erlösobergrenzen realisieren könne. Folglich ergibt sich hier ein Gestaltungsspielraum für die Netzbetreiber.
((3)) Veränderung durch die Anreizregulierung:
{{color hex="#DD0000" text="Grafik Änderung ARegV an dieser Stelle bitte einfügen !!! "}}
Durch die Einführung der Anreizregulierung ({{du akt="ARegV"}}) werden mittelfristig die Erlöse von den Kosten entkoppelt.
{{color hex="#DD0000" text="Grafik Fallbeispiel an dieser Stelle bitte einfügen !!! "}}
Das Beispiel zeigt, dass der Betreiber (A) in der Lage ist, durch die Erhöhung des Netzentgeltes die Konkurrenz (B) so weit zu schwächen, dass diese extreme An-strengungen und Verluste in Kauf nehmen muss, um wieder den alten Vorteil gegenüber A herzustellen. A hingegen hat eigentlich gar keine Verluste, da er seine eingeplanten Gewinneinbußen bei der Herstellung durch die Konkurrenz (A) ausgeglichen bekommt. Es ist somit kein Wettbewerb möglich!
Hier setzt die Anreizregulierung an!
- Netzbetreiber haben kein Eigeninteresse ihre Kosten zu senken um daraus generierte Gewinne an den Endverbraucher weiter zugeben.
- Die Monopolstellung der Netzbetreiber soll geschwächt werden um somit eine Wettbewerbsgleichheit herzustellen.
- Es soll ein Anreiz geschaffen werden Kosteneinsparpotenziale zu nutzen.
((3)) Unterschiede einer Anreizregulierung zu einem Kostenorientierten Regime:
- Die Preise/Erlöse werden nicht vergangenheitsbezogen auf Basis der Kosten des Unternehmens ermittelt, sondern sind zukunftsorientiert ausgerichtet.
- Je nach Ausgestaltung bleibt ein relativ hoher Grad an Flexibilität er-halten, solange die festgelegten Grenzen eingehalten werden.
- Die Obergrenzen werden für mehrere Jahre festgelegt, so dass regu-lierte Unternehmen zusätzlich Gewinne bis zur Neufestsetzung der Preis-/Erlösobergrenzen realisieren könne. Folglich ergibt sich hier ein Gestaltungsspielraum für die Netzbetreiber.
((3)) Veränderung durch die Anreizregulierung:
{{color hex="#DD0000" text="Grafik Änderung ARegV an dieser Stelle bitte einfügen !!! "}}
Durch die Einführung der Anreizregulierung ({{du akt="ARegV"}}) werden mittelfristig die Erlöse von den Kosten entkoppelt.
{{color hex="#DD0000" text="Grafik Fallbeispiel an dieser Stelle bitte einfügen !!! "}}
Das Beispiel zeigt, dass der Betreiber (A) in der Lage ist, durch die Erhöhung des Netzentgeltes die Konkurrenz (B) so weit zu schwächen, dass diese extreme An-strengungen und Verluste in Kauf nehmen muss, um wieder den alten Vorteil gegenüber A herzustellen. A hingegen hat eigentlich gar keine Verluste, da er seine eingeplanten Gewinneinbußen bei der Herstellung durch die Konkurrenz (A) ausgeglichen bekommt. Es ist somit kein Wettbewerb möglich!
Hier setzt die Anreizregulierung an!
Additions:
Die folgende Übersicht soll verdeutlichen, was alles auf die Erlösobergrenze einwirkt.
{{color hex="#DD0000" text="Grafik Erlösobergrenze an dieser Stelle bitte einfügen !!! "}}
Die eigentlichen Netznutzungsentgelte bestimmen sich aus {{du przepis="§ 17 ARegV"}}, der die Umsetzung der Erlösobergrenzen definiert und der zugleich die Anpassung der Netznutzungsentgelte steuert. Eine Anpassung ist grundsätzlich nur erlaubt, wenn durch eine Veränderung der nicht beeinflussbaren Kosten die Nutzungsentgelte eine solche Anpassung nötig ist. Zu einer Anpassung, die eine Senkung der Nutzungsentgelte zu Folge haben, ist der Netzbetreiber jedoch verpflichtet.
In den {{du przepis="§ 18 ARegV"}} bis {{du przepis="§ 20 ARegV"}} sind die Qualitätsvorgaben verankert, die zur Sicherung eines langfristig angelegten, leistungsfähigen und zuverlässigen Netzbetriebs nötig sind.
((2)) Rechtlicher Rahmen nach StromNEV
Das letzte Gesetz, das Regelungen zur Preisentstehung zum Inhalt hat, ist die {{du akt="StromNEV"}} zu nennen, in der die Berechnungsvorgaben verankert sind. Die {{du przepis="§ 4 StromNEV"}} bis {{du przepis="§ 11 StromNEV"}} bestimmen welche Kosten grundsätzlich zur Ermittlung der Netznutzungsentgelte herangezogen werden dürfen. Hier sind vor allem Kosten die das Eigenkapital mindern zu nennen, wie aufwandsgleiche Kostenpositionen, Abschreibungen, EK-Verzinsung, Steuern oder Netzverluste. Diese Kosten sind aus der GuV des letzten abgeschlossenen Geschäftsjahres zu nehmen und es dürfen nur Kosten verwendet werden, die auch bei vergleichbaren Netzbetreibern entstehen. Die Kosten für die Kalkulation der Netznutzungsentgelte dürfen verschiedene Arten der Kostenaufstellung verwendet werden. In den {{du przepis="§ 14 StromNEV"}} bis {{du przepis="§ 16 StromNEV"}} sind dazu Kalkulationen nach Kostenstellen und Kostenträgern definiert.
Unter Beachtung dieser rechtlichen Vorgaben können die Netzbetreiber die Netznutzungsentgelte bestimmen und für den Netznutzer festlegen.
{{color hex="#DD0000" text="Grafik Erlösobergrenze an dieser Stelle bitte einfügen !!! "}}
Die eigentlichen Netznutzungsentgelte bestimmen sich aus {{du przepis="§ 17 ARegV"}}, der die Umsetzung der Erlösobergrenzen definiert und der zugleich die Anpassung der Netznutzungsentgelte steuert. Eine Anpassung ist grundsätzlich nur erlaubt, wenn durch eine Veränderung der nicht beeinflussbaren Kosten die Nutzungsentgelte eine solche Anpassung nötig ist. Zu einer Anpassung, die eine Senkung der Nutzungsentgelte zu Folge haben, ist der Netzbetreiber jedoch verpflichtet.
In den {{du przepis="§ 18 ARegV"}} bis {{du przepis="§ 20 ARegV"}} sind die Qualitätsvorgaben verankert, die zur Sicherung eines langfristig angelegten, leistungsfähigen und zuverlässigen Netzbetriebs nötig sind.
((2)) Rechtlicher Rahmen nach StromNEV
Das letzte Gesetz, das Regelungen zur Preisentstehung zum Inhalt hat, ist die {{du akt="StromNEV"}} zu nennen, in der die Berechnungsvorgaben verankert sind. Die {{du przepis="§ 4 StromNEV"}} bis {{du przepis="§ 11 StromNEV"}} bestimmen welche Kosten grundsätzlich zur Ermittlung der Netznutzungsentgelte herangezogen werden dürfen. Hier sind vor allem Kosten die das Eigenkapital mindern zu nennen, wie aufwandsgleiche Kostenpositionen, Abschreibungen, EK-Verzinsung, Steuern oder Netzverluste. Diese Kosten sind aus der GuV des letzten abgeschlossenen Geschäftsjahres zu nehmen und es dürfen nur Kosten verwendet werden, die auch bei vergleichbaren Netzbetreibern entstehen. Die Kosten für die Kalkulation der Netznutzungsentgelte dürfen verschiedene Arten der Kostenaufstellung verwendet werden. In den {{du przepis="§ 14 StromNEV"}} bis {{du przepis="§ 16 StromNEV"}} sind dazu Kalkulationen nach Kostenstellen und Kostenträgern definiert.
Unter Beachtung dieser rechtlichen Vorgaben können die Netzbetreiber die Netznutzungsentgelte bestimmen und für den Netznutzer festlegen.
Additions:
Im {{du akt="EnWG"}} wird der rechtliche Rahmen durch die {{du przepis="§ 21 EnWG"}}, {{du przepis="§ 21a EnWG"}}, {{du przepis="§ 23a EnWG"}}, {{du przepis="§ 112a EnWG"}} gebildet.
Dabei werden durch {{du przepis="§ 21 I 1 EnWG"}} die Bedingungen festgelegt. Demnach müssen die Netzentgelte
- angemessen
- diskriminierungsfrei
- transparent sein.
Weiterhin wird in {{du przepis="§ 21 EnWG"}} der Vergleich von Effizienz und Strukturen bei Netzbetreibern anhand der Kosten vorgeschrieben. Dabei sollen dann die Anreize aus der Anreizregulierung berücksichtigt werden und trotzdem auf eine angemessene risikoangepasste und wettbewerbsfähige Verzinsung des Kapitals geachtet werden.
Das Vergleichsverfahren ist durch die Kontrollen der Regulierungsbehör-den durchzuführen ({{du przepis="§ 21 III EnWG"}}) und wird zur Bestimmung der Entgelthöhe herangezogen ({{du przepis="§ 21 IV EnWG"}}).
Der {{du przepis="§ 21a EnWG"}} setzt den Rahmen für die in {{du przepis="§ 21 EnWG"}} vorgeschriebene Anreizregulierung und legt auch die Regulierungsperiode fest. Diese darf 2 Jahre nicht unter- und 5 Jahre nicht überschreiten ({{du przepis="§ 21a III EnWG"}}), wobei {{du przepis="§ 3 II ARegV"}} eine Periode von 5 Jahren festgeschrieben hat. Anhand des Effizienzvergleichs werden Erlösobergrenzen festgelegt ({{du przepis="§ 21a EnWG"}} i.V.m. {{du przepis="§ 4 I ARegV"}}) und in diesen Grenzen können die Netzbetreiber ihre Netznutzungsentgelte festlegen. In diesem Effizienzvergleich wird zwischen beeinflussbaren und nicht-beeinflussbaren Kosten unterschieden, da sich die Anreizregulierung ausschließlich auf die beeinflussbaren Kosten bezieht. Nur bei den beeinflussbaren Kosten ist es dem Netzbetreiber möglich, selbst an der Effizienz des Unternehmens zu arbeiten. Des Weiteren berücksichtigt die Anreizregulierung auch die Versorgungsqualität, die auf die Erlösobergrenzen Einfluss nehmen, wobei hier Netzausfallquoten, Stabilität, Ausbaustufen und Investitionen des Netzes berücksichtigt wer-den. Gleichwohl darf die Regulierung (Effizienzvorgaben, Erlösobergrenzen) nur in einem zumutbaren Rahmen erfolgen, die es den Netzbetrei-bern die Einhaltung der Vorgaben tatsächlich ermöglicht.
Im {{du przepis="§ 23a EnWG"}} wird vor allem die Erteilung der Genehmigung der Netznutzungsentgelte geregelt, die durch die Netzbetreiber zu beantragen sind. Weitere Regelungen des {{du przepis="§ 23a EnWG"}} betreffen den Beantragungszeitpunkt sowie etwaige Verfahrensvorschriften (Eingang, Widerruf, Befristung usw.). Eine Beantragung der Genehmigung entfällt, wenn die Netznutzungsentgelte nach den Vorgaben der Anreizregulierung festgelegt wurden, was mit Einführung der {{du akt="ARegV"}} die Regel ist.
Den Rahmen durch das {{du akt="EnWG"}} schließt der {{du przepis="§ 112a EnWG"}}, in dem angeordnet wird, dass die Bundesnetzagentur einen Bericht anzufertigen hat, in dem ein Konzept für die Einführung der Anreizregulierung manifestiert wird. In diesem Konzept soll die Durchführung der Anreizregulierung im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben niedergelegt sein. An diesem Konzept sind die Bundesnetzagentur, die Bundesländer, die Wissenschaft sowie die betroffenen Wirtschaftskreise beteiligt.
((2)) Rechtlicher Rahmen nach ARegV
Die {{du akt="ARegV"}} wurde zum 01.01.2009 eingeführt und bildet die Vorgaben für die anreizregulierten Netznutzungsentgelte. Insbesondere sind dafür die {{du przepis="§ 12 ARegV"}}, {{du przepis="§ 16 ARegV"}}, {{du przepis="§ 17 ARegV"}} und {{du przepis="§ 18 ARegV"}} zu beachten. {{du przepis="§ 12 ARegV"}} regelt den im {{du akt="EnWG"}} vorgeschriebenen Effizienzvergleich, der vor der eigentlichen Regulierungsperiode stattfindet und für die gesamten 5 Jahre ({{du przepis="§ 3 II ARegV"}}) gilt. Durch {{du przepis="§ 16 ARegV"}} werden die Effizienzvorgaben in ihrer Entstehung und Einhaltung geregelt. Die Effizienzvorgaben werden durch die Auswertung des Effizienzvergleichs ermittelt und daraus resultieren die Erlösobergrenzen. Die Erlösobergrenzen an sich werden {{du przepis="§ 21a II EnWG"}} i.V.m. {{du przepis="§ 4 I ARegV"}} geregelt und werden vorab für jedes Kalenderjahr, innerhalb der Regulierungsperiode einzeln bestimmt ({{du przepis="§ 4 II ARegV"}}). Die Einhaltung wird durchweg über das Regulierungskonto ({{du przepis="§ 5 ARegV"}}) überwacht und eventuelle Anpassungen an der Erlösobergrenze können vom Regulierungskonto aus jährlich entschieden werden.
Dabei werden durch {{du przepis="§ 21 I 1 EnWG"}} die Bedingungen festgelegt. Demnach müssen die Netzentgelte
- angemessen
- diskriminierungsfrei
- transparent sein.
Weiterhin wird in {{du przepis="§ 21 EnWG"}} der Vergleich von Effizienz und Strukturen bei Netzbetreibern anhand der Kosten vorgeschrieben. Dabei sollen dann die Anreize aus der Anreizregulierung berücksichtigt werden und trotzdem auf eine angemessene risikoangepasste und wettbewerbsfähige Verzinsung des Kapitals geachtet werden.
Das Vergleichsverfahren ist durch die Kontrollen der Regulierungsbehör-den durchzuführen ({{du przepis="§ 21 III EnWG"}}) und wird zur Bestimmung der Entgelthöhe herangezogen ({{du przepis="§ 21 IV EnWG"}}).
Der {{du przepis="§ 21a EnWG"}} setzt den Rahmen für die in {{du przepis="§ 21 EnWG"}} vorgeschriebene Anreizregulierung und legt auch die Regulierungsperiode fest. Diese darf 2 Jahre nicht unter- und 5 Jahre nicht überschreiten ({{du przepis="§ 21a III EnWG"}}), wobei {{du przepis="§ 3 II ARegV"}} eine Periode von 5 Jahren festgeschrieben hat. Anhand des Effizienzvergleichs werden Erlösobergrenzen festgelegt ({{du przepis="§ 21a EnWG"}} i.V.m. {{du przepis="§ 4 I ARegV"}}) und in diesen Grenzen können die Netzbetreiber ihre Netznutzungsentgelte festlegen. In diesem Effizienzvergleich wird zwischen beeinflussbaren und nicht-beeinflussbaren Kosten unterschieden, da sich die Anreizregulierung ausschließlich auf die beeinflussbaren Kosten bezieht. Nur bei den beeinflussbaren Kosten ist es dem Netzbetreiber möglich, selbst an der Effizienz des Unternehmens zu arbeiten. Des Weiteren berücksichtigt die Anreizregulierung auch die Versorgungsqualität, die auf die Erlösobergrenzen Einfluss nehmen, wobei hier Netzausfallquoten, Stabilität, Ausbaustufen und Investitionen des Netzes berücksichtigt wer-den. Gleichwohl darf die Regulierung (Effizienzvorgaben, Erlösobergrenzen) nur in einem zumutbaren Rahmen erfolgen, die es den Netzbetrei-bern die Einhaltung der Vorgaben tatsächlich ermöglicht.
Im {{du przepis="§ 23a EnWG"}} wird vor allem die Erteilung der Genehmigung der Netznutzungsentgelte geregelt, die durch die Netzbetreiber zu beantragen sind. Weitere Regelungen des {{du przepis="§ 23a EnWG"}} betreffen den Beantragungszeitpunkt sowie etwaige Verfahrensvorschriften (Eingang, Widerruf, Befristung usw.). Eine Beantragung der Genehmigung entfällt, wenn die Netznutzungsentgelte nach den Vorgaben der Anreizregulierung festgelegt wurden, was mit Einführung der {{du akt="ARegV"}} die Regel ist.
Den Rahmen durch das {{du akt="EnWG"}} schließt der {{du przepis="§ 112a EnWG"}}, in dem angeordnet wird, dass die Bundesnetzagentur einen Bericht anzufertigen hat, in dem ein Konzept für die Einführung der Anreizregulierung manifestiert wird. In diesem Konzept soll die Durchführung der Anreizregulierung im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben niedergelegt sein. An diesem Konzept sind die Bundesnetzagentur, die Bundesländer, die Wissenschaft sowie die betroffenen Wirtschaftskreise beteiligt.
((2)) Rechtlicher Rahmen nach ARegV
Die {{du akt="ARegV"}} wurde zum 01.01.2009 eingeführt und bildet die Vorgaben für die anreizregulierten Netznutzungsentgelte. Insbesondere sind dafür die {{du przepis="§ 12 ARegV"}}, {{du przepis="§ 16 ARegV"}}, {{du przepis="§ 17 ARegV"}} und {{du przepis="§ 18 ARegV"}} zu beachten. {{du przepis="§ 12 ARegV"}} regelt den im {{du akt="EnWG"}} vorgeschriebenen Effizienzvergleich, der vor der eigentlichen Regulierungsperiode stattfindet und für die gesamten 5 Jahre ({{du przepis="§ 3 II ARegV"}}) gilt. Durch {{du przepis="§ 16 ARegV"}} werden die Effizienzvorgaben in ihrer Entstehung und Einhaltung geregelt. Die Effizienzvorgaben werden durch die Auswertung des Effizienzvergleichs ermittelt und daraus resultieren die Erlösobergrenzen. Die Erlösobergrenzen an sich werden {{du przepis="§ 21a II EnWG"}} i.V.m. {{du przepis="§ 4 I ARegV"}} geregelt und werden vorab für jedes Kalenderjahr, innerhalb der Regulierungsperiode einzeln bestimmt ({{du przepis="§ 4 II ARegV"}}). Die Einhaltung wird durchweg über das Regulierungskonto ({{du przepis="§ 5 ARegV"}}) überwacht und eventuelle Anpassungen an der Erlösobergrenze können vom Regulierungskonto aus jährlich entschieden werden.
Deletions:
Dabei werden durch {{du przepis="§ 21 I 1 EnWG"}} die Bedingungen festgelegt. Demnach müssen die Netzentgelte
- angemessen
- diskriminierungsfrei
- transparent sein.
Weiterhin wird in {{du przepis="§ 21 EnWG"}} der Vergleich von Effizienz und Strukturen bei Netzbetreibern anhand der Kosten vorgeschrieben. Dabei sollen dann die Anreize aus der Anreizregulierung berücksichtigt werden und trotzdem auf eine angemessene risikoangepasste und wettbewerbsfähige Verzinsung des Kapitals geachtet werden.
Das Vergleichsverfahren ist durch die Kontrollen der Regulierungsbehör-den durchzuführen ({{du przepis="§ 21 III EnWG"}}) und wird zur Bestimmung der Entgelthöhe herangezogen ({{du przepis="§ 21 IV EnWG"}}).
Der {{du przepis="§ 21a EnWG"}} setzt den Rahmen für die in {{du przepis="§ 21 EnWG"}} vorgeschriebene Anreizregulierung und legt auch die Regulierungsperiode fest. Diese darf 2 Jahre nicht unter- und 5 Jahre nicht überschreiten ({{du przepis="§ 21a III EnWG"}}), wobei {{du przepis="§ 3 II ARegV"}} eine Periode von 5 Jahren festgeschrieben hat. Anhand des Effizienzvergleichs werden Erlösobergrenzen festgelegt ({{du przepis="§ 21a EnWG"}} i.V.m. {{du przepis="§ 4 I ARegV"}}) und in diesen Grenzen können die Netzbetreiber ihre Netznutzungsentgelte festlegen. In diesem Effizienzvergleich wird zwischen beeinflussbaren und nicht-beeinflussbaren Kosten unterschieden, da sich die Anreizregulierung ausschließlich auf die beeinflussbaren Kosten bezieht. Nur bei den beeinflussbaren Kosten ist es dem Netzbetreiber möglich, selbst an der Effizienz des Unternehmens zu arbeiten. Des Weiteren berücksichtigt die Anreizregulierung auch die Versorgungsqualität, die auf die Erlösobergrenzen Einfluss nehmen, wobei hier Netzausfallquoten, Stabilität, Ausbaustufen und Investitionen des Netzes berücksichtigt wer-den. Gleichwohl darf die Regulierung (Effizienzvorgaben, Erlösobergrenzen) nur in einem zumutbaren Rahmen erfolgen, die es den Netzbetrei-bern die Einhaltung der Vorgaben tatsächlich ermöglicht.
Im {{du przepis="§ 23a EnWG"}} wird vor allem die Erteilung der Genehmigung der Netznutzungsentgelte geregelt, die durch die Netzbetreiber zu beantragen sind. Weitere Regelungen des {{du przepis="§ 23a EnWG"}} betreffen den Beantragungszeitpunkt sowie etwaige Verfahrensvorschriften (Eingang, Widerruf, Befristung usw.). Eine Beantragung der Genehmigung entfällt, wenn die Netznutzungsentgelte nach den Vorgaben der Anreizregulierung festgelegt wurden, was mit Einführung der {{du akt="ARegV"}} die Regel ist.
Den Rahmen durch das {{du akt="EnWG"}} schließt der {{du przepis="§ 112a EnWG"}}, in dem angeordnet wird, dass die Bundesnetzagentur einen Bericht anzufertigen hat, in dem ein Konzept für die Einführung der Anreizregulierung manifestiert wird. In diesem Konzept soll die Durchführung der Anreizregulierung im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben niedergelegt sein. An diesem Konzept sind die Bundesnetzagentur, die Bundesländer, die Wissenschaft sowie die betroffenen Wirtschaftskreise beteiligt.
((2)) Rechtlicher Rahmen nach ARegV
Die {{du akt="ARegV"}} wurde zum 01.01.2009 eingeführt und bildet die Vorgaben für die anreizregulierten Netznutzungsentgelte. Insbesondere sind dafür die {{du przepis="§ 12 ARegV"}}, {{du przepis="§ 16 ARegV"}}, {{du przepis="§ 17 ARegV"}} und {{du przepis="§ 18 ARegV"}} zu beachten. {{du przepis="§ 12 ARegV"}} regelt den im {{du akt="EnWG"}} vorgeschriebenen Effizienzvergleich, der vor der eigentlichen Regulierungsperiode stattfindet und für die gesamten 5 Jahre ({{du przepis="§ 3 II ARegV"}}) gilt. Durch {{du przepis="§ 16 ARegV"}} werden die Effizienzvorgaben in ihrer Entstehung und Einhaltung geregelt. Die Effizienzvorgaben werden durch die Auswertung des Effizienzvergleichs ermittelt und daraus resultieren die Erlösobergrenzen. Die Erlösobergrenzen an sich werden {{du przepis="§ 21a II EnWG"}} i.V.m. {{du przepis="§ 4 I ARegV"}} geregelt und werden vorab für jedes Kalenderjahr, innerhalb der Regulierungsperiode einzeln bestimmt ({{du przepis="§ 4 II ARegV"}}). Die Einhaltung wird durchweg über das Regulierungskonto ({{du przepis="§ 5 ARegV"}}) überwacht und eventuelle Anpassungen an der Erlösobergrenze können vom Regulierungskonto aus jährlich entschieden werden.
No Differences
Additions:
((2)) Rechtlicher Rahmen nach ARegV
Die {{du akt="ARegV"}} wurde zum 01.01.2009 eingeführt und bildet die Vorgaben für die anreizregulierten Netznutzungsentgelte. Insbesondere sind dafür die {{du przepis="§ 12 ARegV"}}, {{du przepis="§ 16 ARegV"}}, {{du przepis="§ 17 ARegV"}} und {{du przepis="§ 18 ARegV"}} zu beachten. {{du przepis="§ 12 ARegV"}} regelt den im {{du akt="EnWG"}} vorgeschriebenen Effizienzvergleich, der vor der eigentlichen Regulierungsperiode stattfindet und für die gesamten 5 Jahre ({{du przepis="§ 3 II ARegV"}}) gilt. Durch {{du przepis="§ 16 ARegV"}} werden die Effizienzvorgaben in ihrer Entstehung und Einhaltung geregelt. Die Effizienzvorgaben werden durch die Auswertung des Effizienzvergleichs ermittelt und daraus resultieren die Erlösobergrenzen. Die Erlösobergrenzen an sich werden {{du przepis="§ 21a II EnWG"}} i.V.m. {{du przepis="§ 4 I ARegV"}} geregelt und werden vorab für jedes Kalenderjahr, innerhalb der Regulierungsperiode einzeln bestimmt ({{du przepis="§ 4 II ARegV"}}). Die Einhaltung wird durchweg über das Regulierungskonto ({{du przepis="§ 5 ARegV"}}) überwacht und eventuelle Anpassungen an der Erlösobergrenze können vom Regulierungskonto aus jährlich entschieden werden.
Die {{du akt="ARegV"}} wurde zum 01.01.2009 eingeführt und bildet die Vorgaben für die anreizregulierten Netznutzungsentgelte. Insbesondere sind dafür die {{du przepis="§ 12 ARegV"}}, {{du przepis="§ 16 ARegV"}}, {{du przepis="§ 17 ARegV"}} und {{du przepis="§ 18 ARegV"}} zu beachten. {{du przepis="§ 12 ARegV"}} regelt den im {{du akt="EnWG"}} vorgeschriebenen Effizienzvergleich, der vor der eigentlichen Regulierungsperiode stattfindet und für die gesamten 5 Jahre ({{du przepis="§ 3 II ARegV"}}) gilt. Durch {{du przepis="§ 16 ARegV"}} werden die Effizienzvorgaben in ihrer Entstehung und Einhaltung geregelt. Die Effizienzvorgaben werden durch die Auswertung des Effizienzvergleichs ermittelt und daraus resultieren die Erlösobergrenzen. Die Erlösobergrenzen an sich werden {{du przepis="§ 21a II EnWG"}} i.V.m. {{du przepis="§ 4 I ARegV"}} geregelt und werden vorab für jedes Kalenderjahr, innerhalb der Regulierungsperiode einzeln bestimmt ({{du przepis="§ 4 II ARegV"}}). Die Einhaltung wird durchweg über das Regulierungskonto ({{du przepis="§ 5 ARegV"}}) überwacht und eventuelle Anpassungen an der Erlösobergrenze können vom Regulierungskonto aus jährlich entschieden werden.
Deletions:
Additions:
Im {{du akt="EnWG"}} wird der rechtliche Rahmen durch die {{du przepis="§ 21 EnWG"}}, {{du przepis="§ 21a EnWG"}}, {{du przepis="§ 23a EnWG"}}, {{du przepis="§ 112a EnWG"}} gebildet.
Weiterhin wird in {{du przepis="§ 21 EnWG"}} der Vergleich von Effizienz und Strukturen bei Netzbetreibern anhand der Kosten vorgeschrieben. Dabei sollen dann die Anreize aus der Anreizregulierung berücksichtigt werden und trotzdem auf eine angemessene risikoangepasste und wettbewerbsfähige Verzinsung des Kapitals geachtet werden.
Das Vergleichsverfahren ist durch die Kontrollen der Regulierungsbehör-den durchzuführen ({{du przepis="§ 21 III EnWG"}}) und wird zur Bestimmung der Entgelthöhe herangezogen ({{du przepis="§ 21 IV EnWG"}}).
Der {{du przepis="§ 21a EnWG"}} setzt den Rahmen für die in {{du przepis="§ 21 EnWG"}} vorgeschriebene Anreizregulierung und legt auch die Regulierungsperiode fest. Diese darf 2 Jahre nicht unter- und 5 Jahre nicht überschreiten ({{du przepis="§ 21a III EnWG"}}), wobei {{du przepis="§ 3 II ARegV"}} eine Periode von 5 Jahren festgeschrieben hat. Anhand des Effizienzvergleichs werden Erlösobergrenzen festgelegt ({{du przepis="§ 21a EnWG"}} i.V.m. {{du przepis="§ 4 I ARegV"}}) und in diesen Grenzen können die Netzbetreiber ihre Netznutzungsentgelte festlegen. In diesem Effizienzvergleich wird zwischen beeinflussbaren und nicht-beeinflussbaren Kosten unterschieden, da sich die Anreizregulierung ausschließlich auf die beeinflussbaren Kosten bezieht. Nur bei den beeinflussbaren Kosten ist es dem Netzbetreiber möglich, selbst an der Effizienz des Unternehmens zu arbeiten. Des Weiteren berücksichtigt die Anreizregulierung auch die Versorgungsqualität, die auf die Erlösobergrenzen Einfluss nehmen, wobei hier Netzausfallquoten, Stabilität, Ausbaustufen und Investitionen des Netzes berücksichtigt wer-den. Gleichwohl darf die Regulierung (Effizienzvorgaben, Erlösobergrenzen) nur in einem zumutbaren Rahmen erfolgen, die es den Netzbetrei-bern die Einhaltung der Vorgaben tatsächlich ermöglicht.
Im {{du przepis="§ 23a EnWG"}} wird vor allem die Erteilung der Genehmigung der Netznutzungsentgelte geregelt, die durch die Netzbetreiber zu beantragen sind. Weitere Regelungen des {{du przepis="§ 23a EnWG"}} betreffen den Beantragungszeitpunkt sowie etwaige Verfahrensvorschriften (Eingang, Widerruf, Befristung usw.). Eine Beantragung der Genehmigung entfällt, wenn die Netznutzungsentgelte nach den Vorgaben der Anreizregulierung festgelegt wurden, was mit Einführung der {{du akt="ARegV"}} die Regel ist.
Den Rahmen durch das {{du akt="EnWG"}} schließt der {{du przepis="§ 112a EnWG"}}, in dem angeordnet wird, dass die Bundesnetzagentur einen Bericht anzufertigen hat, in dem ein Konzept für die Einführung der Anreizregulierung manifestiert wird. In diesem Konzept soll die Durchführung der Anreizregulierung im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben niedergelegt sein. An diesem Konzept sind die Bundesnetzagentur, die Bundesländer, die Wissenschaft sowie die betroffenen Wirtschaftskreise beteiligt.
Weiterhin wird in {{du przepis="§ 21 EnWG"}} der Vergleich von Effizienz und Strukturen bei Netzbetreibern anhand der Kosten vorgeschrieben. Dabei sollen dann die Anreize aus der Anreizregulierung berücksichtigt werden und trotzdem auf eine angemessene risikoangepasste und wettbewerbsfähige Verzinsung des Kapitals geachtet werden.
Das Vergleichsverfahren ist durch die Kontrollen der Regulierungsbehör-den durchzuführen ({{du przepis="§ 21 III EnWG"}}) und wird zur Bestimmung der Entgelthöhe herangezogen ({{du przepis="§ 21 IV EnWG"}}).
Der {{du przepis="§ 21a EnWG"}} setzt den Rahmen für die in {{du przepis="§ 21 EnWG"}} vorgeschriebene Anreizregulierung und legt auch die Regulierungsperiode fest. Diese darf 2 Jahre nicht unter- und 5 Jahre nicht überschreiten ({{du przepis="§ 21a III EnWG"}}), wobei {{du przepis="§ 3 II ARegV"}} eine Periode von 5 Jahren festgeschrieben hat. Anhand des Effizienzvergleichs werden Erlösobergrenzen festgelegt ({{du przepis="§ 21a EnWG"}} i.V.m. {{du przepis="§ 4 I ARegV"}}) und in diesen Grenzen können die Netzbetreiber ihre Netznutzungsentgelte festlegen. In diesem Effizienzvergleich wird zwischen beeinflussbaren und nicht-beeinflussbaren Kosten unterschieden, da sich die Anreizregulierung ausschließlich auf die beeinflussbaren Kosten bezieht. Nur bei den beeinflussbaren Kosten ist es dem Netzbetreiber möglich, selbst an der Effizienz des Unternehmens zu arbeiten. Des Weiteren berücksichtigt die Anreizregulierung auch die Versorgungsqualität, die auf die Erlösobergrenzen Einfluss nehmen, wobei hier Netzausfallquoten, Stabilität, Ausbaustufen und Investitionen des Netzes berücksichtigt wer-den. Gleichwohl darf die Regulierung (Effizienzvorgaben, Erlösobergrenzen) nur in einem zumutbaren Rahmen erfolgen, die es den Netzbetrei-bern die Einhaltung der Vorgaben tatsächlich ermöglicht.
Im {{du przepis="§ 23a EnWG"}} wird vor allem die Erteilung der Genehmigung der Netznutzungsentgelte geregelt, die durch die Netzbetreiber zu beantragen sind. Weitere Regelungen des {{du przepis="§ 23a EnWG"}} betreffen den Beantragungszeitpunkt sowie etwaige Verfahrensvorschriften (Eingang, Widerruf, Befristung usw.). Eine Beantragung der Genehmigung entfällt, wenn die Netznutzungsentgelte nach den Vorgaben der Anreizregulierung festgelegt wurden, was mit Einführung der {{du akt="ARegV"}} die Regel ist.
Den Rahmen durch das {{du akt="EnWG"}} schließt der {{du przepis="§ 112a EnWG"}}, in dem angeordnet wird, dass die Bundesnetzagentur einen Bericht anzufertigen hat, in dem ein Konzept für die Einführung der Anreizregulierung manifestiert wird. In diesem Konzept soll die Durchführung der Anreizregulierung im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben niedergelegt sein. An diesem Konzept sind die Bundesnetzagentur, die Bundesländer, die Wissenschaft sowie die betroffenen Wirtschaftskreise beteiligt.
Deletions:
Weiterhin wird in {{du przepis="§ 21 EnWG"}} der Vergleich von Effizienz und Strukturen bei Netzbetreibern anhand der Kosten vorgeschrieben. Dabei sollen dann die Anreize aus der Anreizregulierung berücksichtigt werden und trotzdem auf eine angemessene risikoangepasste und wettbewerbsfähige Verzin-sung des Kapitals geachtet werden.
Das Vergleichsverfahren ist durch die Kontrollen der Regulierungsbehör-den durchzuführen ({{du przepis="§ 21 III EnWG"}}) und wird zur Bestimmung der Ent-gelthöhe herangezogen ({{du przepis="§ 21 IV EnWG"}}).
Additions:
((2)) Rechtlicher Rahmen nach EnWG
Im EnWG wird der rechtliche Rahmen durch die {{du przepis="§ 21 EnWG"}}, {{du przepis="§ 21a EnWG"}}, {{du przepis="§ 23a EnWG"}}, {{du przepis="§ 112a EnWG"}} gebildet.
Dabei werden durch {{du przepis="§ 21 I 1 EnWG"}} die Bedingungen festgelegt. Demnach müssen die Netzentgelte
- angemessen
- diskriminierungsfrei
- transparent sein.
Weiterhin wird in {{du przepis="§ 21 EnWG"}} der Vergleich von Effizienz und Strukturen bei Netzbetreibern anhand der Kosten vorgeschrieben. Dabei sollen dann die Anreize aus der Anreizregulierung berücksichtigt werden und trotzdem auf eine angemessene risikoangepasste und wettbewerbsfähige Verzin-sung des Kapitals geachtet werden.
Das Vergleichsverfahren ist durch die Kontrollen der Regulierungsbehör-den durchzuführen ({{du przepis="§ 21 III EnWG"}}) und wird zur Bestimmung der Ent-gelthöhe herangezogen ({{du przepis="§ 21 IV EnWG"}}).
Additions:
- darüber hinaus ist der Umfang der Tätigkeit im Rahmen des sog. [[Baumelement5632 Erweiterungsfaktors]] in die Berechnung einzubeziehen;
- in die Berechnung fließt ebenfalls das sog. [[Baumelement5633 Qualitätselement]] mit ein;
- schließlich wird das sog. [[Baumelement5634 Regulierungskonto]] bei der Festsetzung der Erlösobergrenzen zum Ausgleich gebracht.
- in die Berechnung fließt ebenfalls das sog. [[Baumelement5633 Qualitätselement]] mit ein;
- schließlich wird das sog. [[Baumelement5634 Regulierungskonto]] bei der Festsetzung der Erlösobergrenzen zum Ausgleich gebracht.
Additions:
Der zentrale Mechanismus der Anreizregulierung ist die Festlegung der Erlösobergrenze durch die Regulierungsbehörde. Die Erlösobergrenze wird gem. {{du przepis="§ 11 ARegV"}} und ff. wie folgt ermittelt:
- dabei wird die allgemeine Geldwertentwicklung (kostensteigernd als Inflation) sowie die allgemeine Produktivität (kostenmindernd als Produktivitätssteigerung) der Branche berücksichtigt;
- dabei wird die allgemeine Geldwertentwicklung (kostensteigernd als Inflation) sowie die allgemeine Produktivität (kostenmindernd als Produktivitätssteigerung) der Branche berücksichtigt;
Deletions:
-
Additions:
Der zentrale Mechanismus der Anreizregulierung ist die Festlegung der Erlösobergrenze durch die Regulierungsbehörde. Die Erlösobergrenze wird gem. § 11 ARegV und ff. wie folgt ermittelt:
- die Grundlage der Berechnung sind die gem. den Netzentgeltverordnungen ermittelten Kosten des Netzbetreibers,
- auf der Grundlage dieser Kosten führt die Regulierungsbehörde einen Effizienzvergleich durch, dessen Resultat die Effizienzvorgabe für den Netzbetreiber ist; Details dazu im Artikel über die [[Baumelement5628 Effizienzvorgabe]];
-
- die Grundlage der Berechnung sind die gem. den Netzentgeltverordnungen ermittelten Kosten des Netzbetreibers,
- auf der Grundlage dieser Kosten führt die Regulierungsbehörde einen Effizienzvergleich durch, dessen Resultat die Effizienzvorgabe für den Netzbetreiber ist; Details dazu im Artikel über die [[Baumelement5628 Effizienzvorgabe]];
-
Additions:
Darüber hinaus sind bei der Festlegung von Netzentgelten - insbesondere im grenzüberschreitenden Bereich - die europäischen Stromhandelszugangsverordnung Nr. 714/2009 und die Erdgaszugangsverordnung Nr. 715/2009 zu beachten.
Deletions:
Additions:
Die gesetzliche Grundlage der Netzentgeltregulierung ist in {{du przepis="§ 21 EnWG"}} und ff. enthalten, die in den Ausführungsverordnungen {{du akt="StromNEV"}}, {{du akt="GasNEV"}} und {{du akt="ARegV"}} um Detailregelungen ergänzt werden.
Darüber hinaus sind - insbesondere im grenzüberschreitenden Bereich - die europäischen Stromhandelszugangsverordnung Nr. 714/2009 und die Erdgaszugangsverordnung Nr. 715/2009 zu beachten.
Darüber hinaus sind - insbesondere im grenzüberschreitenden Bereich - die europäischen Stromhandelszugangsverordnung Nr. 714/2009 und die Erdgaszugangsverordnung Nr. 715/2009 zu beachten.
Deletions:
Additions:
((2)) Grundlegende Mechanismen der Netzentgeltkalkulation
Deletions:
Additions:
((1)) Rechtslage
((2)) Kosten- vs. Anreizregulierung
((2)) Grundzüge der Festlegung der Netzentgelte
((2)) Kosten- vs. Anreizregulierung
((2)) Grundzüge der Festlegung der Netzentgelte
Deletions:
Additions:
((1)) Grundlagen
((2)) Rechtsquellen
§§ 21 ff. EnWG und StromNEV und GasNEV und ARegV
((2)) Rechtsquellen
§§ 21 ff. EnWG und StromNEV und GasNEV und ARegV
Additions:
----
Deletions:
Additions:
Der Netzzugang als solcher führt zu keinem gewünschten Zustand aus dem Blickwinkel der Liberalisierung der Energiewirtschaft, wenn Netzbetreiber überhöhte Entgelte für die Netznutzung erheben. Da es sich bei Energieversorgungsnetzen um natürliche Monopole handelt, können die Betreiber zur Erzielung einer Monopolrendite durchaus geneigt sein. In solchen Fällen ist der Energiepreis beim Endkunden trotz Wettbewerbs zwischen den Lieferanten überhöht. Darüber hinaus treten Wettbewerbsverzerrungen auf, wenn der Netzbetreiber im gleichen Unternehmen bzw. zumindest im gleichen Konzern vereint ist, wie ein Erzeuger oder Lieferant.
Deshalb ist staatliche Überwachung der Entgelte für Netznutzung wesentlicher Bestandteil der Marktordnung und für Wettbewerb am Energiemarkt und für ökonomische Effizienz des Gesamtsystems unerlässlich.
Da die Netzentgelte derzeit gemäß den Regeln der sog. Anreizregulierung gebildet werden sollen, sucht die Geschäftsführung von S eine Strategie für die Unternehmensführung, damit die o. g. Ziele erreicht werden können. Deshalb fragt die Geschäftsführung:
1) Wie nach der aktuellen Rechtslage Entgelte für die Netznutzung festzulegen sind?
2) Welche Strategie dem Versorger zu empfehlen ist, wenn der Netzbetrieb profitabel erfolgen soll?
Deshalb ist staatliche Überwachung der Entgelte für Netznutzung wesentlicher Bestandteil der Marktordnung und für Wettbewerb am Energiemarkt und für ökonomische Effizienz des Gesamtsystems unerlässlich.
Da die Netzentgelte derzeit gemäß den Regeln der sog. Anreizregulierung gebildet werden sollen, sucht die Geschäftsführung von S eine Strategie für die Unternehmensführung, damit die o. g. Ziele erreicht werden können. Deshalb fragt die Geschäftsführung:
1) Wie nach der aktuellen Rechtslage Entgelte für die Netznutzung festzulegen sind?
2) Welche Strategie dem Versorger zu empfehlen ist, wenn der Netzbetrieb profitabel erfolgen soll?
Deletions:
1) Kosten der Forderungseintreibung für säumige Kunden, einschließlich der daraus resultierenden Gerichtskosten,
1)
Darüber hinaus sollen die Netzentgelte für verschiedene Kundengruppen gestaffelt werden - je kleiner der Umsatz eines Kunden, desto höher die Entgelte.
Additions:
Der Energieversorger Stromausfall (S) betreibt ein Stromnetz in der Stadt Wattenhausen und in ihrer Umgebung. Die steigenden Betriebskosten des Netzes belasten immer stärker das Finanzergebnis des Unternehmens, weshalb seine Geschäftsführung eine "Netzentgeltoffensive" eröffnet. Ziel der Maßnahmen bei S ist eine vollständige Abdeckung der Kosten des Netzbetriebes in den Netzentgelten.
Folgende, bislang nicht berücksichtigte Posten sollen nun in die Kalkulation aufgenommen werden:
1) Kosten der Forderungseintreibung für säumige Kunden, einschließlich der daraus resultierenden Gerichtskosten,
1)
Darüber hinaus sollen die Netzentgelte für verschiedene Kundengruppen gestaffelt werden - je kleiner der Umsatz eines Kunden, desto höher die Entgelte.
Im aktuellen Antrag bei der Regulierungs
Folgende, bislang nicht berücksichtigte Posten sollen nun in die Kalkulation aufgenommen werden:
1) Kosten der Forderungseintreibung für säumige Kunden, einschließlich der daraus resultierenden Gerichtskosten,
1)
Darüber hinaus sollen die Netzentgelte für verschiedene Kundengruppen gestaffelt werden - je kleiner der Umsatz eines Kunden, desto höher die Entgelte.
Im aktuellen Antrag bei der Regulierungs
No Differences