Version [86750]
Dies ist eine alte Version von EnergieRMieterstromzuschlagEEG erstellt von ThunderMaster136 am 2018-01-08 13:51:24.
Inhaltsverzeichnis des Artikels
A. Einleitung
B. Anspruch auf Mieterstrom...
1. Anforderungen dem Grunde...
a. Kein Ausschluss des Ansp...
b. Anspruchssteller = Anlag...
c. Anspruchsgegner = Netzbe...
d. Besondere Anforderungen ...
2. Höhe des Mieterstromzusc...
C. Fallbeispiel
D. Exkurs: Der Mieterstromv...
E. Weiterführende Informati...
B. Anspruch auf Mieterstrom...
1. Anforderungen dem Grunde...
a. Kein Ausschluss des Ansp...
b. Anspruchssteller = Anlag...
c. Anspruchsgegner = Netzbe...
d. Besondere Anforderungen ...
2. Höhe des Mieterstromzusc...
C. Fallbeispiel
D. Exkurs: Der Mieterstromv...
E. Weiterführende Informati...
Der Mieterstromzuschlag im EEG
Sonderform der EEG-Förderung
EntwurfA. Einleitung
Gleichstellung der Eigenheimbesitzer und der Mietwohner, um dies anzureizen hat der Gesetzgeber mit seiner Änderung des EEG am 24. 7. 2017 im § 21 EEG - Absatz 3 - und § 23b EEG Regelungen für einen Anspruch auf Mieterstromzuschlag geschaffen. Die jeweiligen Anforderungen für diesen Anspruch werden im Weiteren genauer betrachtet. Dem folgt ein Fallbeispiel. Zudem verpflichtet § 99 Abs. 1 S. 1 EEG die BNetzA zur Vorlage eines Berichtes zum Mieterstromzuschlag. Dies hat bis zum 30. 9. 2019 zu erfolgen. Der Inhalt des Berichts ist in § 99 Abs. 1 S. 2 EEG normiert. Dabei sind die aufzuführenden Punkte in § 99 Abs. 1 S. 2 EEG nicht abschließend genannt. Dies folgt aus der Formulierung: [..."insbesondere"...]. So können auch Punkte, die nicht in § 99 Abs. 1 S. 2 EEG genannt werden, in den Bericht aufgenommen werden.
Abschließend werden die rechtlichen Rahmenbedingungen des Mierterstromvertrags nach § 42a EnWG als Exkurs behandelt. Auch finden sie am Ende der Seeigel weiterführende Informationen zum Thema Mieterstromzuschlag und Mieterstrom.
B. Anspruch auf Mieterstromzuschlag
Die rechtliche Grundlage für den Anspruch auf Mieterstromzuschlag ergibt sich aus § 19 Abs. 1 Nr. 3 i.V.m. § 21 Abs. 3 EEG und § 23b EEG. Damit ein solcher besteht muss auf der ersten Stufe geprüft werden, ob die Anforderungen dem Grunde nach vorliegen. Auf der zweiten Stufe wird sodann geprüft ob die Höhe des Mieterstromzuschlags gem. § 23b Abs. 1 EEG richtig bestimmt wurde.
1. Anforderungen dem Grunde nach
Entsprechend § 23b Abs. 2 Nr. 1 i.V.m. § 21 Abs. 3 EEG und § 23b Abs. 2 Nr. 2 und 3 EEG wie auch § 23b Abs. 3 und 4 EEG besteht der Anspruch auf Zahlung eines Mieterstromzuschlags dem Grunde nach, wenn folgende Bedingungen erfüllt sind:
- der Anspruch darf nicht ausgeschlossen sein
- beim Anspruchsteller handelt es sich um einen Anlagenbetreiber gem. § 3 Nr. 2 EEG
- der Anspruch wird gegenüber dem richtigen Anspruchsgegner geltend gemacht und
- die besonderen Anforderungen gem. § 23 Abs. 2 Nr. 1 i.V.m. § 21 Abs. 3 EEG sind erfüllt.
a. Kein Ausschluss des Anspruchs
Damit der Anspruch auf Zahlung eines Mieterstromzuschlags besteht, dürfen keine Ausschlussgründe gem. § 23b Abs. 2 EEG und § 23b Abs. 3 EEG vorliegen. Demnach ist es erforderlich, dass:
- die Solaranlage der Veräußerungsform des Mieterstromzuschlags zugeordnet sein, § 23b Abs. 2 Nr. 1 EEG
- die Solaranlage wie auch die Miterstrombelieferung im Marktstammdatenregister registriert sein sowie
- die 500 MW Jahresgrenze gem. § 23b Abs. 2 Nr. 3 i.V.m. Abs. 3 EEG nicht überschritten wird
Im letztgenannten Fall ist die BNetzA gem. § 23b Abs. 3 S. 2 EEG verpflichtet auf ihrer Internetseite das Datum zu veröffentlichen, ab dem der Anspruch nicht mehr besteht.
b. Anspruchssteller = Anlagenbetreiber
c. Anspruchsgegner = Netzbetreiber
d. Besondere Anforderungen gem. § 23 Abs. 2 Nr. 1 i.V.m. § 21 Abs. 3 EEG
2. Höhe des Mieterstromzuschlags gem. § 23b Abs. 1 EEG
C. Fallbeispiel
D. Exkurs: Der Mieterstromvertrag
E. Weiterführende Informationen