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Revision history for EnergieRMSBWahlrecht


Revision [101946]

Last edited on 2024-11-22 10:03:23 by WojciechLisiewicz
Additions:
Allerdings ist dies keine Voraussetzung der Geltendmachung eines Anspruchs!


Revision [101945]

Edited on 2024-11-22 09:58:01 by WojciechLisiewicz
Additions:
((1)) Die Durchführung des MSB ist gewährleistet
Ferner besteht das Recht für den Anschlussnutzer nicht, wenn sich Anschlussnehmer auf {{du norm="§ 6 MsbG"}} berufen kann und auch dieses Recht ausgeübt hat.
Deletions:
((1)) Gewährleistung des MSB ist gewährleistet
Ferner besteht das Recht für den Anschlussnutzer nicht, wenn sich Anschlussnehmer auf {{du norm="§ 6 MsbG"}} berufen kann und auch dieses Recht ausgeübt hat.


Revision [101944]

Edited on 2024-11-22 09:46:02 by WojciechLisiewicz
Additions:
((1)) Ausübung des Wahlrechts, {{du norm="§ 14 MsbG"}} => "Wunsch" des Anschlussnutzers gem. {{du norm="§ 5 MsbG"}}
Anschlussberechtigter ist grundsätzlich der Anschlussnutzer gem. {{du norm="§ 5 Abs. 1 MsbG"}}. Im Verhältnis zum {{du norm="§ 6 MsbG"}} könnte auch die Möglichkeit bestehen, den Anschlussnehmer als Anspruchsberechtigten zu deklarieren, dies ist allerdings eher eine Frage einer negativen Voraussetzung (Ausschluss des Anspruchs des Anschlussnehmers) zu betrachten (siehe unten)
Bedingung hier ist, dass der gewählte MSB (d. h. durch einen Dritten) den einwandfreien MSB gem. {{du norm="§ 3 Abs. 2 MsbG"}} gewährleistet.
((1)) Kein Ausschluss des Anspruchs gem. {{du norm="§ 6 MsbG"}}
Der Anspruch des **Anschlussnutzers** ist ausgeschlossen, wenn der **Anschlussnehmer** ausnahmsweise berechtigt ist, die entsprechenden Verträge zu schließen.
Dies gilt allerdings nur dann, wenn:
- ab 2021
- alle Zähler bereits intelligent
- Bündelangebot i. S. d. § 6 Abs. 1 Nr. 2 MsbG
- gebündelter MSB für alle Nutzer ohne Mehrkosten
Es ist denkbar, dass ein Dritter den Wechsel des MSB blockiert (Vermieter?). Dann kann der Anspruch aus {{du norm="§ 5 MsbG"}} auch gegen diesen gerichtet werden.
Deletions:



((2)) Anschlussnutzer, {{du norm="§ 5 Abs. 1 MsbG"}}
Bedingung hier ist, dass der gewählte MSB (d. h. durch einen Dritten) den einwandfreien MSB gem. {{du norm="§ 3 Abs. 2 MsbG"}} gewährleistet.

((2)) Anschlussnehmer, {{du norm="§ 6 MsbG"}}
Aber nur dann, wenn:
- ab 2021
- alle Zähler bereits intelligent
- Bündelangebot i. S. d. § 6 Abs. 1 Nr. 2 MsbG
- gebündelter MSB für alle Nutzer ohne Mehrkosten
((1)) Ausübung des Wahlrechts, {{du norm="§ 14 MsbG"}}


Revision [100296]

Edited on 2022-11-07 14:31:52 by WojciechLisiewicz
Additions:
((1)) Vereinbarung zwischen Kunde und neuem MSB


Revision [100295]

Edited on 2022-11-07 14:31:06 by WojciechLisiewicz
Additions:
((1)) Gewährleistung des MSB ist gewährleistet
{{du norm="§ 3 Abs. 2 MsbG"}}
((1)) Ausübung des Wahlrechts, {{du norm="§ 14 MsbG"}}
Das Wahlrecht wird gem. {{du norm="§ 14 MsbG"}} ausgeübt. Voraussetzung dafür ist:
- Erklärung
- in Textform
- korrekte Angaben i. S. d. Vorschrift
((1)) Anspruchsgegner: bisheriger MSB


Revision [100294]

Edited on 2022-11-07 14:25:57 by WojciechLisiewicz
Additions:
((1)) Anspruchsberechtigter
((2)) Anschlussnutzer, {{du norm="§ 5 Abs. 1 MsbG"}}
Bedingung hier ist, dass der gewählte MSB (d. h. durch einen Dritten) den einwandfreien MSB gem. {{du norm="§ 3 Abs. 2 MsbG"}} gewährleistet.
Ferner besteht das Recht für den Anschlussnutzer nicht, wenn sich Anschlussnehmer auf {{du norm="§ 6 MsbG"}} berufen kann und auch dieses Recht ausgeübt hat.
((2)) Anschlussnehmer, {{du norm="§ 6 MsbG"}}
Aber nur dann, wenn:
- ab 2021
- alle Zähler bereits intelligent
- Bündelangebot i. S. d. § 6 Abs. 1 Nr. 2 MsbG
- gebündelter MSB für alle Nutzer ohne Mehrkosten
Deletions:
((1))


Revision [100293]

Edited on 2022-11-07 14:11:27 by WojciechLisiewicz
Additions:

((1))


Revision [100292]

The oldest known version of this page was created on 2022-11-07 14:10:57 by WojciechLisiewicz
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