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Revision [96520]

Last edited on 2021-06-28 12:34:58 by WojciechLisiewicz
Additions:
Die Preisanpassung seitens S, die gem. {{du przepis="§ 5 Abs. 3 StromGVV"}} zulässig ist, ist allerdings an einige Bedingungen geknüpft und wird nur dann Bestandteil des Vertrages, wenn diese Bedingungen erfüllt sind: [[http://kt-texte.de/taris/?path=0-1-1-1&subsumsession=0&root=6489 vgl. Prüfungsaufbau]].
Eine ordnungsgemäße Veröffentlichung der Preisanpassung ist anzunehmen. Auch kann davon ausgegangen werden, dass der Lieferant die entsprechenden Fristen beachtet hat. Im Sachverhalt ist aber von keiner Begründung i. S. d. {{du przepis="§ 5 Abs. 2 StromGVV"}} die Rede, was problematisch ist.
Fraglich ist hier ferner, ob S im Rahmen seines Ermessensspielraums gehandelt hat. Somit hängt eine Zahlungsverpflichtung des A davon ab, ob die Preisanpassung im Rahmen der Billigkeit erfolgt ist. S kann die Zahlung der Erhöhung (auf der Grundlage der Jahresrechnung - nicht hinsichtlich der Abschläge) verweigern, wenn eine Überprüfung der Preiserhöhung ergibt, dass die Preiserhöhung zu den Kosten der S außer Verhältnis steht. Dies kann sich insbesondere aus ungleicher Behandlung von Kostenerhöhungen und -senkungen ergeben. Es ist aber auch möglich, dass Billigkeit allein dadurch nicht vorliegt, weil der Lieferant im Vergleich zu anderen Marktteilnehmern überhöhte Margen verlangt.
Deletions:
Die Preisanpassung seitens S, die gem. {{du przepis="§ 5 Abs. 3 StromGVV"}} zulässig ist, ist allerdings an einige Bedingungen geknüpft und wird nur dann Bestandteil des Vertrages, wenn diese Bedingungen erfüllt sind. Demnach ist A nur dann an die Änderung der Allgemeinen Preise gebunden, wenn:
- diese gem. {{du przepis="§ 5 StromGVV"}} rechtzeitig und ordnungsgemäß veröffentlicht wurden,
- dabei die Preisanpassung durch S ausdrücklich vorgenommen wurde
- diese Preisanpassung nicht gegen {{du przepis="§ 315 BGB"}} verstößt.
Eine ordnungsgemäße Veröffentlichung der Preisanpassung ist anzunehmen. Fraglich ist hier, ob S im Rahmen seines Ermessensspielraums gehandelt hat. Somit hängt eine Zahlungsverpflichtung des A davon ab, ob die Preisanpassung im Rahmen der Billigkeit erfolgt ist. S kann die Zahlung der Erhöhung (auf der Grundlage der Jahresrechnung - nicht hinsichtlich der Abschläge) verweigern, wenn eine Überprüfung der Preiserhöhung ergibt, dass die Preiserhöhung zu den Kosten der S außer Verhältnis steht. Dies kann sich insbesondere aus ungleicher Behandlung von Kostenerhöhungen und -senkungen ergeben. Es ist aber auch möglich, dass Billigkeit allein dadurch nicht vorliegt, weil der Lieferant im Vergleich zu anderen Marktteilnehmern überhöhte Margen verlangt.


Revision [88566]

Edited on 2018-06-11 14:03:05 by WojciechLisiewicz
Additions:
Eine ordnungsgemäße Veröffentlichung der Preisanpassung ist anzunehmen. Fraglich ist hier, ob S im Rahmen seines Ermessensspielraums gehandelt hat. Somit hängt eine Zahlungsverpflichtung des A davon ab, ob die Preisanpassung im Rahmen der Billigkeit erfolgt ist. S kann die Zahlung der Erhöhung (auf der Grundlage der Jahresrechnung - nicht hinsichtlich der Abschläge) verweigern, wenn eine Überprüfung der Preiserhöhung ergibt, dass die Preiserhöhung zu den Kosten der S außer Verhältnis steht. Dies kann sich insbesondere aus ungleicher Behandlung von Kostenerhöhungen und -senkungen ergeben. Es ist aber auch möglich, dass Billigkeit allein dadurch nicht vorliegt, weil der Lieferant im Vergleich zu anderen Marktteilnehmern überhöhte Margen verlangt.
Letztlich hängt die Bewertung, ob die Preiserhöhung bei S der Billigkeit entspricht, von den genauen Umständen des Einzelfalles ab.
((3)) Zusatzfrage
A sollte die Zahlung des angepassten Abschlags allerdings nicht gänzlich verweigern. Er kann entweder den Abschlag in alter Höhe zahlen und Klärung der Billigkeit vor Gericht verlangen oder bis zur Klärung Zahlungen unter Vorbehalt leisten.
Deletions:
Eine ordnungsgemäße Veröffentlichung der Preisanpassung ist anzunehmen. Fraglich ist hier, ob S im Rahmen seines Ermessensspielraums gehandelt hat. Somit hängt eine Zahlungsverpflichtung des A davon ab, ob die Preisanpassung im Rahmen der Billigkeit erfolgt ist. S kann die Zahlung der Erhöhung (auf der Grundlage der Jahresrechnung - nicht hinsichtlich der Abschläge) verweigern, wenn eine Überprüfung der Preiserhöhung ergibt, dass die Preiserhöhung zu den Kosten der S außer Verhältnis steht. Dies kann sich insbesondere aus ungleicher Behandlung von Kostenerhöhungen und -senkungen ergeben. Es ist aber auch möglich, dass Billigkeit allein dadurch nicht vorliegt, weil der Lieferant im Vergleich zu anderen Marktteilnehmern überhöhte Margen verlangt.
Letztlich hängt die Bewertung, ob die Preiserhöhung bei S der Billigkeit entspricht, von den genauen Umständen des Einzelfalles ab.
A sollte die Zahlung des angepassten Abschlags nicht gänzlich verweigern. Er kann entweder den Abschlag in alter Höhe zahlen und Klärung der Billigkeit vor Gericht verlangen oder bis zur Klärung Zahlungen unter Vorbehalt leisten.


Revision [88565]

Edited on 2018-06-11 14:00:46 by WojciechLisiewicz
Additions:
Ein vertragliches Schuldverhältnis ist konkludent entstanden. Auch wenn sich A nicht um die Energielieferung kümmert, kommt gem. {{du przepis="§ 2 Abs. 2 StromGVV"}} der Vertrag durch bloße Entnahme von Energie zustande.
Die Preisanpassung seitens S, die gem. {{du przepis="§ 5 Abs. 3 StromGVV"}} zulässig ist, ist allerdings an einige Bedingungen geknüpft und wird nur dann Bestandteil des Vertrages, wenn diese Bedingungen erfüllt sind. Demnach ist A nur dann an die Änderung der Allgemeinen Preise gebunden, wenn:
- diese gem. {{du przepis="§ 5 StromGVV"}} rechtzeitig und ordnungsgemäß veröffentlicht wurden,
Deletions:
Ein vertragliches Schuldverhältnis ist konkludent entstanden. Auch wenn sich A nicht um die Energielieferung kümmert, kommt gem. § 2 Abs. 2 StromGVV der Vertrag durch bloße Entnahme von Energie zustande.
Die Preisanpassung seitens S, die gem. § 5 Abs. 3 StromGVV zulässig ist, ist allerdings an einige Bedingungen geknüpft und wird nur dann Bestandteil des Vertrages, wenn diese Bedingungen erfüllt sind. Demnach ist A nur dann an die Änderung der Allgemeinen Preise gebunden, wenn:
- diese gem. § 5 StromGVV rechtzeitig und ordnungsgemäß veröffentlicht wurden,


Revision [49184]

Edited on 2015-01-04 09:17:12 by WojciechLisiewicz
Additions:
((1)) Fall 1
A zieht in die Stadt Duselhausen um. Er kümmert sich nicht um seinen Stromlieferanten. Kurz nach Umzug erhält er von den Stadtwerken Duselhausen (S) eine Mitteilung, dass er nun in der Grundversorgung von der S mit Strom beliefert wird. A zahlt seine Rechnungen vorerst anstandslos. Erst nachdem er eine Mitteilung bekommt, dass sein bisheriger Abschlag in Höhe von 30 EUR monatlich auf 40 EUR erhöht werden soll, ist er nicht bereit, eine so kräftige Preiserhöhung mitzumachen. Die Erhöhung des Abschlagsbetrages wird damit begründet, dass sich der Strompreis um ca. 30 % geändert hat, wodurch die nächste Jahresrechnung entsprechend höher ausfallen wird. Eine weitergehende Begründung der Preiserhöhung wird nicht genannt.
A hat gehört, dass man zu hohe Preissteigerungen nicht bezahlen muss.
**Fragen**
1. Kann A Zahlung des höheren Preises verweigern, ohne Sanktionen zu befürchten?
2. Wie sollte er sich verhalten?
((1)) Fall 2
Wie oben, allerdings überlegt A bereits beim Umzug, von welchem Lieferanten er seinen Strom beziehen sollte. Er stellt fest, dass die Stadtwerke Duselhausen (S) für seinen Haushalt das beste Angebot haben und entscheidet sich für das Produkt "Bestpreis-Single" bei S. Der Vertrag ist unbefristet, kann aber durch jede der Parteien "gemäß den gesetzlichen Fristen" gekündigt werden. Er sieht vor, dass der Strompreis für A durch S angepasst werden kann, wenn:
- der Stromlieferant der S seine Preise erhöht,
- die Netzentgelte sich ändern,
- die Höhe der im Strompreis enthaltenen Steuern sich ändert.
Nach einiger Zeit erhält A eine Mitteilung, dass wegen Erhöhung der Preise beim Stromlieferanten der S der Preis auch gegenüber A um 20 % angepasst werden muss. A ist mit der Anpassung nicht einverstanden und will den höheren Preis nicht zahlen.
**Frage**
Kann A in diesem Fall Zahlung des höheren Preises verweigern?
Deletions:
((1)) Sachverhalt
((2)) Variante 1
A zieht in die Stadt Duselhausen um. Er kümmert sich nicht um seinen Stromlieferanten. Kurz nach Umzug erhält er von den Stadtwerken Duselhausen (S) eine Mitteilung, dass er nun in der Grundversorgung von der S mit Strom beliefert wird. A zahlt seine Rechnungen vorerst anstandslos. Erst nachdem er eine Mitteilung bekommt, dass sein bisheriger Abschlag in Höhe von 30 EUR monatlich auf 40 EUR erhöht werden soll, ist er nicht bereit, eine so kräftige Preiserhöhung mitzumachen. Die Erhöhung des Abschlagsbetrages wird damit begründet, dass sich der Strompreis um ca. 30 % geändert hat, wodurch die nächste Jahresrechnung entsprechend höher ausfallen wird.
A hat gehört, dass man zu hohe Preissteigerungen nicht bezahlen muss.
**Kann A Zahlung des höheren Preises verweigern, ohne Sanktionen zu befürchten? Wie sollte er sich verhalten?**
((2)) Variante 2
Bereits beim Umzug überlegt A, von welchem Lieferanten er seinen Strom beziehen sollte. Er stellt fest, dass die Stadtwerke Duselhausen (S) für seinen Haushalt das beste Angebot haben und entscheidet sich für das Produkt "Bestpreis-Single" bei S. Der Vertrag ist unbefristet, kann aber jeweils zum Jahresende durch jede der Parteien gekündigt werden. Er sieht vor, dass der Strompreis für A durch S angepasst werden kann, wenn:
- der Stromlieferant der S seine Preise erhöht,
- die Netzentgelte sich ändern,
- die Höhe der im Strompreis enthaltenen Steuern sich ändert.
Nach einiger Zeit erhält A eine Mitteilung, dass wegen Erhöhung der Preise beim Stromlieferanten der S der Preis auch gegenüber A um 20 % angepasst werden muss. A ist mit der Anpassung nicht einverstanden und will den höheren Preis nicht zahlen.
**Kann A in diesem Fall Zahlung des höheren Preises verweigern?**


Revision [40605]

Edited on 2014-06-17 10:01:10 by AnnegretMordhorst
Additions:
A kann Zahlung verweigern, wenn für die Zahlung des geforderten Entgeltes keine Rechtsgrundlage besteht. Im Hinblick auf die Abschlagszahlung ist zu bemerken, dass diese noch keine Entgeltzahlung als solche bedeutet, sondern lediglich eine Vorauszahlung auf die zu erwartende Jahresrechnung darstellt. Diese Vorauszahlung ist zulässig, muss sich aber auch an der zu erwartenden Jahresrechnung orientieren. War der Abschlag bisher angemessen und die Preiserhöhung verbindlich, dann kann sich daraus auch eine Erhöhung der Abschlagszahlung ergeben.
Ungeachtet dessen ist zu prüfen, ob ein Verstoß gegen die Generalklausel des {{du przepis="§ 307 BGB"}} gegeben ist. Im Rahmen des {{du przepis="§ 307 BGB"}} ist zu beachten, dass sich aus der in den AGB verwendeten Klausel keine unangemessene Benachteiligung für den Vertragspartner ergibt. Eine unangemessene Benachteiligung besteht, wenn die Bestimmungen einseitig die Belange des Verwenders auf Kosten des Vertragspartners wahren.
Im Hinblick auf eine Preisanpassungsklausel konkret lässt {{du przepis="§ 307 BGB"}} nach der Rechtsprechung Preisveränderungsklauseln zu, die eindeutig klarstellen, dass Kostensteigerungen zu Verteuerungen führen können und Entlastungen zu Preisreduzierungen. Dabei muss die Pflicht zur Preissenkung explizit herausgestellt sein. In diesem Fall ist aber nicht geregelt, dass Entlastungen auch zu Preisreduzierungen führen können. Es ist nur geregelt, dass es im Falle von Erhöhungen zu Kostensteigerungen kommt. Des Weiteren wird dem Verwender ermöglicht, über die Abwälzung konkreter Kostensteigerungen hinaus den zunächst vereinbarten Preis ohne jede Begrenzung anzuheben. Deshalb ist die Preisanpassungsklausel der S rechtlich fragwürdig.
Somit ist die Klausel gem. {{du przepis="§ 307 BGB"}} insgesamt nicht wirksam.
Deletions:
A kann Zahlung verweigern, wenn für die Zahlung des geforderten Entgeltes keine Rechtsgrundlage besteht. Im Hinblick auf die Abschlagszahlung ist zu bemerken, dass diese noch keine Entgeltzahlung als solche bedeuten, sondern lediglich eine Vorauszahlung auf die zu erwartende Jahresrechnung darstellen. Diese Vorauszahlung ist zulässig, muss sich aber auch an der zu erwartenden Jahresrechnung zu orientieren. War der Abschlag bisher angemessen und die Preiserhöhung verbindlich, dann kann sich daraus auch eine Erhöhung der Abschlagszahlung ergeben.
Ungeachtet dessen kommt ist zu prüfen, ob ein Verstoß gegen die Generalklausel des {{du przepis="§ 307 BGB"}} gegeben ist. Im Rahmen des {{du przepis="§ 307 BGB"}} ist zu beachten, dass sich aus der in den AGB verwendeten Klausel keine unangemessene Benachteiligung für den Vertragspartner ergibt. Eine unangemessene Benachteiligung besteht, wenn die Bestimmungen einseitig die Belange des Verwenders auf Kosten des Vertragspartners wahren.
Im Hinblick auf eine Preisanpassungsklausel konkret lässt {{du przepis="§ 307 BGB"}} nach der Rechtsprechung Preisveränderungsklauseln zu, die eindeutig klarstellen, dass Kostensteigerungen zu Verteuerungen führen können und Entlastungen zu Preisreduzierungen. Dabei muss die Pflicht zur Preissenkung explizit herausgestellt sein. In diesem Fall ist aber nicht geregelt, dass Entlastungen auch zu Preisreduzierungen führen können. Es ist nur geregelt, dass im Falle von Erhöhungen zu Kostensteigerungen führen. Des Weiteren wird dem Verwender ermöglicht, über die Abwälzung konkreter Kostensteigerungen hinaus den zunächst vereinbarten Preis ohne jede Begrenzung anzuheben. Deshalb ist die Preisanpassungsklausel der S rechtlich fragwürdig.
Somit ist die Klausel gem. § [[http://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__307.html 307]] BGB insgesamt nicht wirksam.


Revision [40501]

Edited on 2014-06-14 16:53:54 by AnnegretMordhorst
Additions:
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CategoryFallsammlungEnR


Revision [39581]

Edited on 2014-05-20 20:29:07 by WojciechLisiewicz
Additions:
Bereits beim Umzug überlegt A, von welchem Lieferanten er seinen Strom beziehen sollte. Er stellt fest, dass die Stadtwerke Duselhausen (S) für seinen Haushalt das beste Angebot haben und entscheidet sich für das Produkt "Bestpreis-Single" bei S. Der Vertrag ist unbefristet, kann aber jeweils zum Jahresende durch jede der Parteien gekündigt werden. Er sieht vor, dass der Strompreis für A durch S angepasst werden kann, wenn:
Deletions:
Bereits beim Umzug überlegt A, von welchem LIeferanten er seinen Strom beziehen sollte. Er stellt fest, dass die Stadtwerke Duselhausen (S) für seinen Haushalt das beste Angebot haben und entscheidet sich für das Produkt "Bestpreis-Single" bei S. Der Vertrag ist unbefristet, kann aber jeweils zum Jahresende durch jede der Parteien gekündigt werden. Er sieht vor, dass der Strompreis für A durch S angepasst werden kann, wenn:


Revision [39580]

Edited on 2014-05-20 19:37:34 by WojciechLisiewicz
Additions:
- der Stromlieferant der S seine Preise erhöht,
- die Netzentgelte sich ändern,
- die Höhe der im Strompreis enthaltenen Steuern sich ändert.
Deletions:
- der Stromlieferant der S seine Preise erhöht,
- die Netzentgelte sich ändern,
- die Höhe der im Strompreis enthaltenen Steuern sich ändert.


Revision [39579]

Edited on 2014-05-20 19:37:11 by WojciechLisiewicz

No Differences

Revision [39578]

Edited on 2014-05-20 19:37:02 by WojciechLisiewicz

No Differences

Revision [39577]

Edited on 2014-05-20 19:36:54 by WojciechLisiewicz
Additions:
((2)) Variante 1
((2)) Variante 2
Bereits beim Umzug überlegt A, von welchem LIeferanten er seinen Strom beziehen sollte. Er stellt fest, dass die Stadtwerke Duselhausen (S) für seinen Haushalt das beste Angebot haben und entscheidet sich für das Produkt "Bestpreis-Single" bei S. Der Vertrag ist unbefristet, kann aber jeweils zum Jahresende durch jede der Parteien gekündigt werden. Er sieht vor, dass der Strompreis für A durch S angepasst werden kann, wenn:
- der Stromlieferant der S seine Preise erhöht,
- die Netzentgelte sich ändern,
- die Höhe der im Strompreis enthaltenen Steuern sich ändert.
Nach einiger Zeit erhält A eine Mitteilung, dass wegen Erhöhung der Preise beim Stromlieferanten der S der Preis auch gegenüber A um 20 % angepasst werden muss. A ist mit der Anpassung nicht einverstanden und will den höheren Preis nicht zahlen.
**Kann A in diesem Fall Zahlung des höheren Preises verweigern?**
((1)) Lösungshinweise
((2)) Zu Variante 1
A kann Zahlung verweigern, wenn für die Zahlung des geforderten Entgeltes keine Rechtsgrundlage besteht. Im Hinblick auf die Abschlagszahlung ist zu bemerken, dass diese noch keine Entgeltzahlung als solche bedeuten, sondern lediglich eine Vorauszahlung auf die zu erwartende Jahresrechnung darstellen. Diese Vorauszahlung ist zulässig, muss sich aber auch an der zu erwartenden Jahresrechnung zu orientieren. War der Abschlag bisher angemessen und die Preiserhöhung verbindlich, dann kann sich daraus auch eine Erhöhung der Abschlagszahlung ergeben.
Sollte die Preiserhöhung aber nicht bindend sein, dann ist es möglich, dass auch die Höhe der Abschlagszahlung ungerechtfertigt ist. Eine definitive Bewertung, in welcher Höhe S von A Zahlung des Entgeltes für gelieferte Energie verlangen kann, ist nur auf der Grundlage der Jahresrechnung möglich.
In jedem Fall ist zu prüfen, ob S berechtigt ist, den angepassten Strompreis zu berechnen. Dies ist dann der Fall, wenn zwischen A und S ein Energieliefervertrag besteht, dessen Inhalt Lieferung von Strom gegen das (angepasste!) Entgelt ist. Dieser Vertrag muss auch wirksam sein.
((3)) Vertragsschluss
Ein vertragliches Schuldverhältnis ist konkludent entstanden. Auch wenn sich A nicht um die Energielieferung kümmert, kommt gem. § 2 Abs. 2 StromGVV der Vertrag durch bloße Entnahme von Energie zustande.
((3)) Vertragsinhalt
Der ursprüngliche Vertragsinhalt bestimmt sich nach den zum Zeitpunkt der Energieentnahme geltenden allgemeinen Bedingungen des Grundversorgers, also der S. Streitig ist in diesem Fall jedoch nicht, ob A den ursprünglich geltenden Preis zu zahlen hat, sondern inwiefern die Preisanpassung durch S gilt.
Die Preisanpassung seitens S, die gem. § 5 Abs. 3 StromGVV zulässig ist, ist allerdings an einige Bedingungen geknüpft und wird nur dann Bestandteil des Vertrages, wenn diese Bedingungen erfüllt sind. Demnach ist A nur dann an die Änderung der Allgemeinen Preise gebunden, wenn:
- diese gem. § 5 StromGVV rechtzeitig und ordnungsgemäß veröffentlicht wurden,
- dabei die Preisanpassung durch S ausdrücklich vorgenommen wurde
- diese Preisanpassung nicht gegen {{du przepis="§ 315 BGB"}} verstößt.
Eine ordnungsgemäße Veröffentlichung der Preisanpassung ist anzunehmen. Fraglich ist hier, ob S im Rahmen seines Ermessensspielraums gehandelt hat. Somit hängt eine Zahlungsverpflichtung des A davon ab, ob die Preisanpassung im Rahmen der Billigkeit erfolgt ist. S kann die Zahlung der Erhöhung (auf der Grundlage der Jahresrechnung - nicht hinsichtlich der Abschläge) verweigern, wenn eine Überprüfung der Preiserhöhung ergibt, dass die Preiserhöhung zu den Kosten der S außer Verhältnis steht. Dies kann sich insbesondere aus ungleicher Behandlung von Kostenerhöhungen und -senkungen ergeben. Es ist aber auch möglich, dass Billigkeit allein dadurch nicht vorliegt, weil der Lieferant im Vergleich zu anderen Marktteilnehmern überhöhte Margen verlangt.
Letztlich hängt die Bewertung, ob die Preiserhöhung bei S der Billigkeit entspricht, von den genauen Umständen des Einzelfalles ab.
A sollte die Zahlung des angepassten Abschlags nicht gänzlich verweigern. Er kann entweder den Abschlag in alter Höhe zahlen und Klärung der Billigkeit vor Gericht verlangen oder bis zur Klärung Zahlungen unter Vorbehalt leisten.
Deletions:
((2)) Teil 1
2) Bereits beim Umzug überlegt A, bei welchem Versorger er seinen Strom beziehen sollte. Er stellt fest, dass die Stadtwerke Duselhausen (S) für seinen Single-Haushalt das beste Angebot haben und entscheidet sich für einen für A günstigsten Vertrag bei S. Der Vertrag ist unbefristet kann aber jeweils zum Jahresende durch jede der Parteien gekündigt werden. Er sieht vor, dass der Strompreis für A durch S angepasst werden kann, wenn:
- der Stromlieferant der S seine Preise erhöht,
- die Netzentgelte sich ändern,
- die Höhe der im Strompreis enthaltenen Steuern sich ändert.
Nach einiger Zeit erhält A die Mitteilung, dass wegen Erhöhung der Preise beim Stromlieferanten der S der Preis auch gegenüber A angepasst werden muss. A ist mit der Anpassung nicht einverstanden und will den höheren Preis nicht zahlen.
== Frage zu 2: Kann A in diesem Fall Zahlung des höheren Preises verweigern? ==
((2)) Antwort zu 1:
Ein vertragliches Schuldverhältnis ist konkludent entstanden. Im Rahmen der Grundversorgung liegt das einseitige Leistungsbestimmungsrecht bei S und ist bei Verträgen der Grundversorgung, was laut aktueller Rechtsprechung generell zu bejahen ist. Der Leistungsinhalt besteht laut Sachverhalt aus der Grundversorgung des A mit Strom. Die Abschlagszahlung (30 € pro Monat) ist dabei irrelevant, weil es sich dabei nur um eine Abschlagszahlung handelt.
Eine ordnungsgemäße Veröffentlichung der Preisanpassung ist anzunehmen. Fraglich ist hier, ob S im Rahmen seines Ermessensspielraums gehandelt hat. Somit hängt eine Zahlungsverpflichtung des A davon ab, ob die Preisanpassung im Rahmen der Billigkeit erfolgt ist. S kann die Zahlung der Erhöhung (auf der Grundlage der Jahresrechnung - nicht hinsichtlich der Abschläge) verweigern, wenn eine Überprüfung der Abschlagserhöhung durch Kosten- und Gewinnkontrolle, Vergleichsmarktmodell oder Offenlegung der Kalkulation ergeben hat, dass die Preisanpassung unbillig ist. S sollte somit vorerst eine Überprüfung der Erhöhung fordern.


Revision [39574]

Edited on 2014-05-20 18:51:54 by WojciechLisiewicz

No Differences

Revision [39573]

Edited on 2014-05-20 18:51:47 by WojciechLisiewicz

No Differences

Revision [39572]

Edited on 2014-05-20 18:51:40 by WojciechLisiewicz
Additions:
**Kann A Zahlung des höheren Preises verweigern, ohne Sanktionen zu befürchten? Wie sollte er sich verhalten?**
Deletions:
== Kann A Zahlung des höheren Preises verweigern, ohne Sanktionen zu befürchten? Wie sollte er sich verhalten? ==


Revision [39571]

Edited on 2014-05-20 18:51:29 by WojciechLisiewicz
Additions:
((2)) Teil 1
A zieht in die Stadt Duselhausen um. Er kümmert sich nicht um seinen Stromlieferanten. Kurz nach Umzug erhält er von den Stadtwerken Duselhausen (S) eine Mitteilung, dass er nun in der Grundversorgung von der S mit Strom beliefert wird. A zahlt seine Rechnungen vorerst anstandslos. Erst nachdem er eine Mitteilung bekommt, dass sein bisheriger Abschlag in Höhe von 30 EUR monatlich auf 40 EUR erhöht werden soll, ist er nicht bereit, eine so kräftige Preiserhöhung mitzumachen. Die Erhöhung des Abschlagsbetrages wird damit begründet, dass sich der Strompreis um ca. 30 % geändert hat, wodurch die nächste Jahresrechnung entsprechend höher ausfallen wird.
A hat gehört, dass man zu hohe Preissteigerungen nicht bezahlen muss.
== Kann A Zahlung des höheren Preises verweigern, ohne Sanktionen zu befürchten? Wie sollte er sich verhalten? ==
Deletions:
1. A zieht in die Stadt Duselhausen um. Er kümmert sich nicht um seinen Stromlieferanten. Kurz nach Umzug erhält er von den Stadtwerken Duselhausen (S) eine Mitteilung, dass er nun in der Grundversorgung von der S mit Strom beliefert wird. A zahlt seine Rechnungen vorerst anstandslos. Erst nachdem er eine Mitteilung bekommt, dass sein bisheriger Abschlag in Höhe von 30 EUR monatlich auf 40 EUR erhöht werden soll, ist er nicht bereit, eine so kräftige Preiserhöhung mitzumachen. Die Erhöhung des Abschlagsbetrages wird damit begründet, dass sich der Strompreis um ca. 30 % geändert hat, wodurch die nächste Jahresrechnung entsprechend höher ausfallen wird.
A hat gehört, dass man zu hohe Preissteigerungen nicht bezahlen muss.
== Frage zu 1.
Kann A Zahlung des höheren Preises verweigern, ohne Sanktionen zu befürchten? Wie sollte er sich verhalten? ==


Revision [39570]

The oldest known version of this page was created on 2014-05-20 18:51:05 by WojciechLisiewicz
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