Revision history for EnergieRKonzessionsV
Additions:
Der Netzbetreiber ist gem. {{du przepis="§ 7 EnWG"}} Nutznießer der Konzession, denn Konzessionsabgaben sind Kosten des Netzbetriebes. Die zulässige Höhe der Abgaben ist in der KAV vom 9.1.1992 geregelt. Diese orientieren sich an denen in {{du przepis="§ 2 KAV"}} genannten Kundengruppen. Diese Regelung unterscheidet zwischen **Sondervertragskunden** und **Tarifkunden**. Nach {{du przepis="§ 2 Abs. 4 KAV"}} sind für die Belieferung von Sondervertragskunden keine Konzessionsabgaben zu entrichten, wenn diese zu geringen Preisen versorgt werden. Maßstab hierfür bildet der **Durchschnittserlös pro KWh**.
Deletions:
Additions:
((2)) Dienstbarkeit
Der Eigentümer hat die Möglichkeit, das Grundstück zu veräußern oder dies mit einer Dienstbarkeit gem. {{du przepis="§ 1090 BGB"}} zu belasten. Hierbei werden den Rechtsinhaber vertraglich Nutzungsrechte am Grundstück vermittelt.
Der Eigentümer hat die Möglichkeit, das Grundstück zu veräußern oder dies mit einer Dienstbarkeit gem. {{du przepis="§ 1090 BGB"}} zu belasten. Hierbei werden den Rechtsinhaber vertraglich Nutzungsrechte am Grundstück vermittelt.
Additions:
Konzessionsverträge sind zivilrechtliche Verträge. Diese dienen gem. §{{du przepis="§ 46 Abs. 2-4 EnWG"}} i.V.m. Abs. 1 +{{du przepis="§ 48 EnWG"}} nicht nur der Verlegung und dem Betrieb von Leitungen zur unmittelbaren Versorgung von Letztverbrauchern sondern zur Verlegung und den Betrieb von Leitungen der allgemeinen Versorgung gem. {{du przepis="§ 3 Nr.17 EnWG"}}. Demnach sind Konzessionsverträge gebietsbezogen. Hierbei handelt es sich um Energieversorgungsnetze, die grundsätzlich für die Versorgung jedes Endverbrauchers offen stehen.
Es besteht ein Konzessionsvertrag zwischen der Gemeinde und dem EVU. Das Netz wird an die Netzgesellschaft verpachtet (Unbundling), das Eigentum bleibt beim EVU. Dafür sind Regelungen über die uneingeschränkte Verfügungsbefugnis im Innenverhältnis des EVU und Netzbetreibers gem. {{du przepis="§ 8 Abs. 4 S. 1 EnWG"}} erforderlich. Das EVU erfüllt somit Rechte und Pflichten aus dem Konzessionsvertrag nur gemäß Weisungen und Vorgaben des Netzbetreibers. Das Ziel ist, den Netzbetreiber bei eventuellem Anspruch der Gemeinde aus {{du przepis="§ 1004 BGB"}} auf Beseitigung von störenden Objekten (z.B. Leitungen am Straßenrand) zu schützen, sowie die Einwirkung auf die Grundstücke der Gemeinde zu gestatten.
1. Bei Unmöglichkeit der Verlegung von Leitungen kann eine Einräumung des Wegenutzungsrechtes nicht verlangt werden. Dies ist im {{du przepis="§ 46 EnWG"}} nicht vorgesehen, aber Art. 28 II GG garantiert Gemeinden Planungshoheit. Innerhalb der WNV können Gemeinden selbst bestimmen, welche Verkehrswege zur Verfügung gestellt werden (Kommunale Selbstverwaltungsgarantie).
2. Das EVU verweigert die Zahlung von Konzessionsabgaben. Kontrahierungszwang besteht gemäß {{du przepis="§ 46 Abs. 1 S. 2 EnWG"}} nur dann, wenn Einigkeit über die Höhe der Konzessionsabgaben besteht und EVU bereit ist die Höchstsätze zu zahlen gem. {{du przepis="§ 48 Abs. 2 EnWG"}}.
Ausgangspunkt für die Schaffung einer gesetzlichen Regelung über die Konzessionsabgaben war die starke Position der Gemeinde. Diese zeichnete sich dadurch aus, dass die Gemeinde Eigentümerin der öffentlichen Verkehrswege ist und dieser ein verbrieftes Recht zusteht, um Konzessionsabgaben zu erheben. Dies führte dazu, dass die Gemeinde zu hohe Konzessionsabgaben erhob, welche dem Interesse einer möglichst preisgünstigen Versorgung mit Strom und Gas gem. {{du przepis="§ 1 Abs. 1 EnWG"}} widersprach. Um diesem Umstand entgegenzuwirken, schuf der Gesetzgeber die Regelung des {{du przepis="§ 48 Abs. 2 EnWG"}} i.V.m. Konzessionsabgabenverordnung. Demnach müssen EVU`s Konzessionsabgaben leisten. Dies sind gemäß {{du przepis="§ 48 ff. EnWG"}} i.V.m. {{du przepis="§ 1 Abs. 2 KAV"}} Entgelte für die Einräumung des Rechts zur Benutzung öffentlicher Verkehrswege und den Betrieb von Leitungen für Versorgung von Letztverbrauchern.
Der Netzbetreiber ist gem. {{du przepis="§ 7 EnWG"}} Nutznießer der Konzession, denn Konzessionsabgaben sind Kosten des Netzbetriebes. Die zulässige Höhe der Abgaben ist in KAV vom 9.1.1992 geregelt. Diese orientieren sich an denen in {{du przepis="§ 2 KAV"}} genannten Kundengruppen. Diese Regelung unterscheidet zwischen **Sondervertragskunden** und **Tarifkunden**. Nach {{du przepis="§ 2 Abs. 4 KAV"}} sind für die Belieferung von Sondervertragskunden keine Konzessionsabgaben zu entrichten, wenn diese zu geringen Preisen versorgt werden. Maßstab hierfür bildet der **Durchschnittserlös pro KWh**.
Werden Sondervertragskunden durch mehrere Energieversorger beliefert, dürfen die einzelnen Lieferungen nicht zusammengerechnet werden, sondern es hat jeweils ein Grenzpreisvergleich, inkl. Netznutzungsentgelt zu erfolgen. Die Absätze des {{du przepis="§ 2 Abs. 6-8 KAV"}} sehen ein Umwandlungsverbot vor. Dies bedeutet im Einzelnen, dass durch einen Lieferantenwechsel oder durch Umwandlung von Tarifkunden in Sondervertragskunden das Aufkommen an Konzessionsabgaben zu mindern.
Eine weitere Kundengruppe sind die Tarifvertragskunden. Eine Definition lässt sich in der Abgrenzungsvorschrift des {{du przepis="§ 2 Abs. 7 KAV"}} finden. Nach dieser Regelung sind Tarifkunden diejenigen, die Lieferungen aus dem Niederspannungsnetz unter 1 kV. Die gemessene Leistung in mind. zwei Monaten des Abrechnungszeitraums 30 kW nicht überschreitet und der Jahresverbrauch nicht mehr als 30000 KWh beträgt.
Berechtigter ist nach {{du przepis="§ 44 Abs. 1 Satz 1 EnWG"}} der Vorhabenträger Vorhabenträger ist der Antragssteller des späteren Planfeststellungsverfahrens. Die Duldungspflicht besteht hierbei auf Maßnahmen, welche dem Vorhabenträger selbst oder auf Maßnahmen seiner Beauftragten, also z.B. 7Bdu przepis="§ 46 Abs. 3 S. 4 EnWG"}} dürfen Vertragsabschlüsse mit Unternehmen dann nur frühstens drei Monate nach der Bekanntgabe der vorzeitigen Beendigung erfolgen. Die Gemeinde ist nach {{du przepis="§ 46 Abs. 3 S. 5 EnWG"}} bei der Auswahl des Unternehmens zur Berücksichtigung der Ziele nach {{du przepis="§ 1 EnWG"}} verpflichtet. Diese ist die Sicherstellung der Allgemeinheit mit Gas und Elektrizität durch eine möglichst sichere, preisgünstige, verbraucherfreundliche, effiziente und umverträgliche Versorgung. Ferner hat die Gemeinde bei der Bewerbung mehrer Unternehmen nach {{du przepis="§ 46 Abs. 3 S. 6 EnWG"}} bei einem Neuabschluss oder der Verlängerung von Verträgen nach {{du przepis="§ 46 Abs. 2 ff. EnWG"}} ihre Entscheidung unter Angabe der maßgeblichen Gründe öffentlich bekannt zu geben. Dennoch muss die Stadt A bei den verschiedenen EVU's eine Abwägungsanalyse (Kosten/Nutzungsrechnung) durchführen und sich für das EVU entscheiden, welches die oben aufgeführten Regelungen weitest
Es besteht ein Konzessionsvertrag zwischen der Gemeinde und dem EVU. Das Netz wird an die Netzgesellschaft verpachtet (Unbundling), das Eigentum bleibt beim EVU. Dafür sind Regelungen über die uneingeschränkte Verfügungsbefugnis im Innenverhältnis des EVU und Netzbetreibers gem. {{du przepis="§ 8 Abs. 4 S. 1 EnWG"}} erforderlich. Das EVU erfüllt somit Rechte und Pflichten aus dem Konzessionsvertrag nur gemäß Weisungen und Vorgaben des Netzbetreibers. Das Ziel ist, den Netzbetreiber bei eventuellem Anspruch der Gemeinde aus {{du przepis="§ 1004 BGB"}} auf Beseitigung von störenden Objekten (z.B. Leitungen am Straßenrand) zu schützen, sowie die Einwirkung auf die Grundstücke der Gemeinde zu gestatten.
1. Bei Unmöglichkeit der Verlegung von Leitungen kann eine Einräumung des Wegenutzungsrechtes nicht verlangt werden. Dies ist im {{du przepis="§ 46 EnWG"}} nicht vorgesehen, aber Art. 28 II GG garantiert Gemeinden Planungshoheit. Innerhalb der WNV können Gemeinden selbst bestimmen, welche Verkehrswege zur Verfügung gestellt werden (Kommunale Selbstverwaltungsgarantie).
2. Das EVU verweigert die Zahlung von Konzessionsabgaben. Kontrahierungszwang besteht gemäß {{du przepis="§ 46 Abs. 1 S. 2 EnWG"}} nur dann, wenn Einigkeit über die Höhe der Konzessionsabgaben besteht und EVU bereit ist die Höchstsätze zu zahlen gem. {{du przepis="§ 48 Abs. 2 EnWG"}}.
Ausgangspunkt für die Schaffung einer gesetzlichen Regelung über die Konzessionsabgaben war die starke Position der Gemeinde. Diese zeichnete sich dadurch aus, dass die Gemeinde Eigentümerin der öffentlichen Verkehrswege ist und dieser ein verbrieftes Recht zusteht, um Konzessionsabgaben zu erheben. Dies führte dazu, dass die Gemeinde zu hohe Konzessionsabgaben erhob, welche dem Interesse einer möglichst preisgünstigen Versorgung mit Strom und Gas gem. {{du przepis="§ 1 Abs. 1 EnWG"}} widersprach. Um diesem Umstand entgegenzuwirken, schuf der Gesetzgeber die Regelung des {{du przepis="§ 48 Abs. 2 EnWG"}} i.V.m. Konzessionsabgabenverordnung. Demnach müssen EVU`s Konzessionsabgaben leisten. Dies sind gemäß {{du przepis="§ 48 ff. EnWG"}} i.V.m. {{du przepis="§ 1 Abs. 2 KAV"}} Entgelte für die Einräumung des Rechts zur Benutzung öffentlicher Verkehrswege und den Betrieb von Leitungen für Versorgung von Letztverbrauchern.
Der Netzbetreiber ist gem. {{du przepis="§ 7 EnWG"}} Nutznießer der Konzession, denn Konzessionsabgaben sind Kosten des Netzbetriebes. Die zulässige Höhe der Abgaben ist in KAV vom 9.1.1992 geregelt. Diese orientieren sich an denen in {{du przepis="§ 2 KAV"}} genannten Kundengruppen. Diese Regelung unterscheidet zwischen **Sondervertragskunden** und **Tarifkunden**. Nach {{du przepis="§ 2 Abs. 4 KAV"}} sind für die Belieferung von Sondervertragskunden keine Konzessionsabgaben zu entrichten, wenn diese zu geringen Preisen versorgt werden. Maßstab hierfür bildet der **Durchschnittserlös pro KWh**.
Werden Sondervertragskunden durch mehrere Energieversorger beliefert, dürfen die einzelnen Lieferungen nicht zusammengerechnet werden, sondern es hat jeweils ein Grenzpreisvergleich, inkl. Netznutzungsentgelt zu erfolgen. Die Absätze des {{du przepis="§ 2 Abs. 6-8 KAV"}} sehen ein Umwandlungsverbot vor. Dies bedeutet im Einzelnen, dass durch einen Lieferantenwechsel oder durch Umwandlung von Tarifkunden in Sondervertragskunden das Aufkommen an Konzessionsabgaben zu mindern.
Eine weitere Kundengruppe sind die Tarifvertragskunden. Eine Definition lässt sich in der Abgrenzungsvorschrift des {{du przepis="§ 2 Abs. 7 KAV"}} finden. Nach dieser Regelung sind Tarifkunden diejenigen, die Lieferungen aus dem Niederspannungsnetz unter 1 kV. Die gemessene Leistung in mind. zwei Monaten des Abrechnungszeitraums 30 kW nicht überschreitet und der Jahresverbrauch nicht mehr als 30000 KWh beträgt.
Berechtigter ist nach {{du przepis="§ 44 Abs. 1 Satz 1 EnWG"}} der Vorhabenträger Vorhabenträger ist der Antragssteller des späteren Planfeststellungsverfahrens. Die Duldungspflicht besteht hierbei auf Maßnahmen, welche dem Vorhabenträger selbst oder auf Maßnahmen seiner Beauftragten, also z.B. 7Bdu przepis="§ 46 Abs. 3 S. 4 EnWG"}} dürfen Vertragsabschlüsse mit Unternehmen dann nur frühstens drei Monate nach der Bekanntgabe der vorzeitigen Beendigung erfolgen. Die Gemeinde ist nach {{du przepis="§ 46 Abs. 3 S. 5 EnWG"}} bei der Auswahl des Unternehmens zur Berücksichtigung der Ziele nach {{du przepis="§ 1 EnWG"}} verpflichtet. Diese ist die Sicherstellung der Allgemeinheit mit Gas und Elektrizität durch eine möglichst sichere, preisgünstige, verbraucherfreundliche, effiziente und umverträgliche Versorgung. Ferner hat die Gemeinde bei der Bewerbung mehrer Unternehmen nach {{du przepis="§ 46 Abs. 3 S. 6 EnWG"}} bei einem Neuabschluss oder der Verlängerung von Verträgen nach {{du przepis="§ 46 Abs. 2 ff. EnWG"}} ihre Entscheidung unter Angabe der maßgeblichen Gründe öffentlich bekannt zu geben. Dennoch muss die Stadt A bei den verschiedenen EVU's eine Abwägungsanalyse (Kosten/Nutzungsrechnung) durchführen und sich für das EVU entscheiden, welches die oben aufgeführten Regelungen weitest
Deletions:
Es besteht ein Konzessionsvertrag zwischen der Gemeinde und dem EVU. Das Netz wird an die Netzgesellschaft verpachtet (Unbundling), das Eigentum bleibt beim EVU. Dafür sind Regelungen über die uneingeschränkte Verfügungsbefugnis im Innenverhältnis des EVU und Netzbetreibers gem. § 8 IV S.1 EnWG erforderlich. Das EVU erfüllt somit Rechte und Pflichten aus dem Konzessionsvertrag nur gemäß Weisungen und Vorgaben des Netzbetreibers. Das Ziel ist, den Netzbetreiber bei eventuellem Anspruch der Gemeinde aus {{du przepis="§ 1004 BGB"}} auf Beseitigung von störenden Objekten (z.B. Leitungen am Straßenrand) zu schützen, sowie die Einwirkung auf die Grundstücke der Gemeinde zu gestatten.
1. Bei Unmöglichkeit der Verlegung von Leitungen kann eine Einräumung des Wegenutzungsrechtes nicht verlangt werden. Dies ist im § 46 nicht vorgesehen, aber Art. 28 II GG garantiert Gemeinden Planungshoheit. Innerhalb der WNV können Gemeinden selbst bestimmen, welche Verkehrswege zur Verfügung gestellt werden (Kommunale Selbstverwaltungsgarantie).
2. Das EVU verweigert die Zahlung von Konzessionsabgaben. Kontrahierungszwang besteht gemäß {{du przepis="§ 46 Abs. 1 S. 2 EnWG"}} nur dann, wenn Einigkeit über die Höhe der Konzessionsabgaben besteht und EVU bereit ist die Höchstsätze zu zahlen gem. § 48 II EnWG.
Ausgangspunkt für die Schaffung einer gesetzlichen Regelung über die Konzessionsabgaben war die starke Position der Gemeinde. Diese zeichnete sich dadurch aus, dass die Gemeinde Eigentümerin der öffentlichen Verkehrswege ist und dieser ein verbrieftes Recht zusteht, um Konzessionsabgaben zu erheben. Dies führte dazu, dass die Gemeinde zu hohe Konzessionsabgaben erhob, welche dem Interesse einer möglichst preisgünstigen Versorgung mit Strom und Gas gem. {{du przepis="§ 1 Abs. 1 EnWG"}} widersprach. Um diesem Umstand entgegenzuwirken, schuf der Gesetzgeber die Regelung des {{du przepis="§ 48 Abs. 2 EnWG"}} i.V.m. Konzessionsabgabenverordnung. Demnach müssen EVU`s Konzessionsabgaben leisten. Dies sind gemäß § 48 ff. EnWG i.V.m. {{du przepis="§ 1 Abs. 2 KAV"}} Entgelte für die Einräumung des Rechts zur Benutzung öffentlicher Verkehrswege und den Betrieb von Leitungen für Versorgung von Letztverbrauchern.
Der Netzbetreiber ist gem. {{du przepis="§ 7 EnWG"}} Nutznießer der Konzession, denn Konzessionsabgaben sind Kosten des Netzbetriebes. Die zulässige Höhe der Abgaben ist in KAV vom 9.1.1992 geregelt. Diese orientieren sich an denen in § 2 KAV genannten Kundengruppen. Diese Regelung unterscheidet zwischen **Sondervertragskunden** und **Tarifkunden**. Nach § 2 Abs. 4 KAV sind für die Belieferung von Sondervertragskunden keine Konzessionsabgaben zu entrichten, wenn diese zu geringen Preisen versorgt werden. Maßstab hierfür bildet der **Durchschnittserlös pro KWh**.
Werden Sondervertragskunden durch mehrere Energieversorger beliefert, dürfen die einzelnen Lieferungen nicht zusammengerechnet werden, sondern es hat jeweils ein Grenzpreisvergleich, inkl. Netznutzungsentgelt zu erfolgen. Die Absätze des § 2 Abs. 6 -8 KAV sehen ein Umwandlungsverbot vor. Dies bedeutet im Einzelnen, dass durch einen Lieferantenwechsel oder durch Umwandlung von Tarifkunden in Sondervertragskunden das Aufkommen an Konzessionsabgaben zu mindern.
Eine weitere Kundengruppe sind die Tarifvertragskunden. Eine Definition lässt sich in der Abgrenzungsvorschrift des § 2 Abs. 7 KAV finden. Nach dieser Regelung sind Tarifkunden diejenigen, die Lieferungen aus dem Niederspannungsnetz unter 1 kV. Die gemessene Leistung in mind. zwei Monaten des Abrechnungszeitraums 30 kW nicht überschreitet und der Jahresverbrauch nicht mehr als 30000 KWh beträgt.
Berechtigter ist nach {{du przepis="§ 44 Abs. 1 Satz 1 EnWG"}} der Vorhabenträger Vorhabenträger ist der Antragssteller des späteren Planfeststellungsverfahrens. Die Duldungspflicht besteht hierbei auf Maßnahmen, welche dem Vorhabenträger selbst oder auf Maßnahmen seiner Beauftragten, also z.B. ein Subunternehmen des Energieversorgungsunternehmens (EVU) zuzurechnen sind.
((3)) Verpflichteter
Verpflichteter ist der Eigentümer oder der Nutzungsberechtigte. Hierbei ist es unerheblich, ob das Nutzungsrecht dinglich oder schuldnerisch vorliegt. Es erfordert allerdings einen Aufklärungsbedarf für die spätere Abwägungsentscheidung. Dies können Vorhabenalternativen wie z.B. alternative Trassenverläufe sein.
((3)) Gegenstand und Grenzen der Duldungsvollmacht
§§ 44 ff. EnWG betrifft die Vorbereitungsphasen der Planung. Erfasst ist damit die Phase bis zu deren Beginn hinaus. Es entspricht der Auffassung, dass die Vorschrift den gesamten Zeitraum bis zum Erlass des Planfeststellungsbeschlusses abdeckt.
Gemäß {{du przepis="§ 44 Abs. 1 Satz 1 EnWG"}} hat der Eigentümer und sonstige Nutzungsberechtigte notwendige Vermessungen, Boden- und Grundwasseruntersuchungen sowie sonstige Vorhaben zu dulden. Die in {{du przepis="§ 44 Abs. 1 Satz 1 EnWG"}} enthaltene Aufzählung ist allerdings nicht abschließend.
Additions:
Die Inanspruchnahme öffentlicher Verkehrswege erfolgt gem.{{du przepis="§ 46 Abs. 1 EnWG"}}. Dabei verpflichtet sich die Gemeinde ihre öffentlichen Verkehrswege (Straßen, Wege und Plätze, die dem öffentlichen Verkehr gewidmet sind, auch solche auf denen öffentlicher Verkehr stattfindet) zur Verfügung zu stellen. Die Verpflichtung erstreckt sich nicht auf die Land- und Bundesstraßen und gilt nicht generell, sondern zweckgebunden für Verlegung und Betrieb von Leitungen zur unmittelbaren Versorgung von Letztverbrauchern (leitungsgebundene Versorgung mit Energie gem. {{du przepis="§ 1 Abs. 1 EnWG"}}).
Konzessionsverträge sind zivilrechtliche Verträge. Diese dienen gem. §§ 46 II bis IV i.V.m. I + 48 EnWG nicht nur der Verlegung und dem Betrieb von Leitungen zur unmittelbaren Versorgung von Letztverbrauchern sondern zur Verlegung und den Betrieb von Leitungen der allgemeinen Versorgung gem. {{du przepis="§ 3 Nr.17 EnWG"}}. Demnach sind Konzessionsverträge gebietsbezogen. Hierbei handelt es sich um Energieversorgungsnetze, die grundsätzlich für die Versorgung jedes Endverbrauchers offen stehen.
Nach der Regelung des {{du przepis="§ 46 Abs. 2 S. 1 EnWG"}} dürfen die **qualifizierten Wegnutzungsverträge** für höchstens 20 Jahre abgeschlossen werden. Hierdurch verfolgt der Gesetzgeber zwei Ziele. Zu einem soll eine Erstarrung der Versorgungsstruktur verhindert werden und zum anderem sollen neue Wettbewerbsmöglichkeiten geschaffen werden. Dies führt dazu, dass Verträge, die über die 20 Jahre hinaus geschlossen werden gem. {{du przepis="§ 134 BGB"}} nichtig sind.
Hiervon zu unterscheiden ist, wenn das Eigentum bei Durchführung des rechtlichen Unbundlings auf die Netzgesellschaft übertragen wird. In diesem Fall müssen alle Nutzungsrechte aus dem Konzessionsvertrag auf die Gesellschaft übertragen werden. Dies erfordert eine Übertragung des Konzessionsvertrags. Geschieht dies nicht, kann die Netzgesellschaft einem Anspruch der Gemeinde aus {{du przepis="§ 1004 BGB"}} ausgesetzt sein.Dieser beinhaltet dann eine Beseitigung der Leitungen. Darüber hinaus bedarf es keiner Zustimmung der Gemeinde für die Übertragung gem. {{du przepis="§ 131 UmWG"}} (partielle Rechtsnachfolge).
Konzessionsverträge sind zivilrechtliche Verträge. Diese dienen gem. §§ 46 II bis IV i.V.m. I + 48 EnWG nicht nur der Verlegung und dem Betrieb von Leitungen zur unmittelbaren Versorgung von Letztverbrauchern sondern zur Verlegung und den Betrieb von Leitungen der allgemeinen Versorgung gem. {{du przepis="§ 3 Nr.17 EnWG"}}. Demnach sind Konzessionsverträge gebietsbezogen. Hierbei handelt es sich um Energieversorgungsnetze, die grundsätzlich für die Versorgung jedes Endverbrauchers offen stehen.
Nach der Regelung des {{du przepis="§ 46 Abs. 2 S. 1 EnWG"}} dürfen die **qualifizierten Wegnutzungsverträge** für höchstens 20 Jahre abgeschlossen werden. Hierdurch verfolgt der Gesetzgeber zwei Ziele. Zu einem soll eine Erstarrung der Versorgungsstruktur verhindert werden und zum anderem sollen neue Wettbewerbsmöglichkeiten geschaffen werden. Dies führt dazu, dass Verträge, die über die 20 Jahre hinaus geschlossen werden gem. {{du przepis="§ 134 BGB"}} nichtig sind.
Hiervon zu unterscheiden ist, wenn das Eigentum bei Durchführung des rechtlichen Unbundlings auf die Netzgesellschaft übertragen wird. In diesem Fall müssen alle Nutzungsrechte aus dem Konzessionsvertrag auf die Gesellschaft übertragen werden. Dies erfordert eine Übertragung des Konzessionsvertrags. Geschieht dies nicht, kann die Netzgesellschaft einem Anspruch der Gemeinde aus {{du przepis="§ 1004 BGB"}} ausgesetzt sein.Dieser beinhaltet dann eine Beseitigung der Leitungen. Darüber hinaus bedarf es keiner Zustimmung der Gemeinde für die Übertragung gem. {{du przepis="§ 131 UmWG"}} (partielle Rechtsnachfolge).
Deletions:
Konzessionsverträge sind zivilrechtliche Verträge. Diese dienen gem. §§ 46 II bis IV i.V.m. I + 48 EnWG nicht nur der Verlegung und dem Betrieb von Leitungen zur unmittelbaren Versorgung von Letztverbrauchern, sondern zur Verlegung und den Betrieb von Leitungen der allgemeinen Versorgung gem. {{du przepis="§ 3 Nr.17 EnWG"}}. Demnach sind Konzessionsverträge gebietsbezogen. Hierbei handelt es sich um Energieversorgungsnetze, die grundsätzlich für die Versorgung jedes Endverbrauchers offen stehen.
Nach der Regelung des {{du przepis="§ 46 Abs. 2 S. 1 EnWG"}} dürfen die **qualifizierten Wegnutzungsverträge** für höchstens 20 Jahre abgeschlossen werden. Hierdurch verfolgt der Gesetzgeber zwei Ziele. Zum einem soll eine Erstarrung der Versorgungsstruktur verhindert werden und zum anderem sollen neue Wettbewerbsmöglichkeiten geschaffen werden. Dies führt dazu, dass Verträge, die über die 20 Jahre hinaus geschlossen werden gem. {{du przepis="§ 134 BGB"}} nichtig sind.
Hiervon zu unterscheiden ist, wenn das Eigentum bei Durchführung des rechtlichen Unbundlings auf die Netzgesellschaft übertragen wird. In diesem Fall müssen alle Nutzungsrechte aus dem Konzessionsvertrag auf die Gesellschaft übertragen werden. Dies erfordert eine Übertragung des Konzessionsvertrags. Geschieht dies nicht, kann die Netzgesellschaft einem Anspruch der Gemeinde aus {{du przepis="§ 1004 BGB"}} ausgesetzt sein.Dieser beinhaltet dann eine Beseitigung der Leitungen. Darüber hinaus bedarf es keiner Zustimmung der Gemeinde für die Übertragung gem. {{du przepis="§ 131 UmWG"}} (partielle Rechtsnachfolge).
Additions:
Hiervon zu unterscheiden ist, wenn das Eigentum bei Durchführung des rechtlichen Unbundlings auf die Netzgesellschaft übertragen wird. In diesem Fall müssen alle Nutzungsrechte aus dem Konzessionsvertrag auf die Gesellschaft übertragen werden. Dies erfordert eine Übertragung des Konzessionsvertrags. Geschieht dies nicht, kann die Netzgesellschaft einem Anspruch der Gemeinde aus {{du przepis="§ 1004 BGB"}} ausgesetzt sein.Dieser beinhaltet dann eine Beseitigung der Leitungen. Darüber hinaus bedarf es keiner Zustimmung der Gemeinde für die Übertragung gem. {{du przepis="§ 131 UmWG"}} (partielle Rechtsnachfolge).
Ausgangspunkt für die Schaffung einer gesetzlichen Regelung über die Konzessionsabgaben war die starke Position der Gemeinde. Diese zeichnete sich dadurch aus, dass die Gemeinde Eigentümerin der öffentlichen Verkehrswege ist und dieser ein verbrieftes Recht zusteht, um Konzessionsabgaben zu erheben. Dies führte dazu, dass die Gemeinde zu hohe Konzessionsabgaben erhob, welche dem Interesse einer möglichst preisgünstigen Versorgung mit Strom und Gas gem. {{du przepis="§ 1 Abs. 1 EnWG"}} widersprach. Um diesem Umstand entgegenzuwirken, schuf der Gesetzgeber die Regelung des {{du przepis="§ 48 Abs. 2 EnWG"}} i.V.m. Konzessionsabgabenverordnung. Demnach müssen EVU`s Konzessionsabgaben leisten. Dies sind gemäß § 48 ff. EnWG i.V.m. {{du przepis="§ 1 Abs. 2 KAV"}} Entgelte für die Einräumung des Rechts zur Benutzung öffentlicher Verkehrswege und den Betrieb von Leitungen für Versorgung von Letztverbrauchern.
Ausgangspunkt für die Schaffung einer gesetzlichen Regelung über die Konzessionsabgaben war die starke Position der Gemeinde. Diese zeichnete sich dadurch aus, dass die Gemeinde Eigentümerin der öffentlichen Verkehrswege ist und dieser ein verbrieftes Recht zusteht, um Konzessionsabgaben zu erheben. Dies führte dazu, dass die Gemeinde zu hohe Konzessionsabgaben erhob, welche dem Interesse einer möglichst preisgünstigen Versorgung mit Strom und Gas gem. {{du przepis="§ 1 Abs. 1 EnWG"}} widersprach. Um diesem Umstand entgegenzuwirken, schuf der Gesetzgeber die Regelung des {{du przepis="§ 48 Abs. 2 EnWG"}} i.V.m. Konzessionsabgabenverordnung. Demnach müssen EVU`s Konzessionsabgaben leisten. Dies sind gemäß § 48 ff. EnWG i.V.m. {{du przepis="§ 1 Abs. 2 KAV"}} Entgelte für die Einräumung des Rechts zur Benutzung öffentlicher Verkehrswege und den Betrieb von Leitungen für Versorgung von Letztverbrauchern.
Deletions:
Ausgangspunkt für die Schaffung einer gesetzlichen Regelung über die Konzessionsabgaben war die starke Position der Gemeinde. Diese zeichnete sich dadurch aus, dass die Gemeinde Eigentümerin der öffentlichen Verkehrswege ist und dieser ein verbrieftes Recht zusteht, um Konzessionsabgaben zu erheben. Dies führte dazu, dass die Gemeinde zu hohe Konzessionsabgaben erhob, welche dem Interesse einer möglichst preisgünstigen Versorgung mit Strom und Gas gem. {{du przepis="§ 1 Abs. 1 EnWG"}} widersprach. Um diesem Umstand entgegenzuwirken, schuf der Gesetzgeber die Regelung des {{du przepis="§ 48 Abs. 2 EnWG"}} i.V.m. Konzessionsabgabenverordnung. Demnach müssen EVU`s Konzessionsabgaben leisten. Dies sind gemäß § 48 ff. EnWG i.V.m. § 1 Abs. 2 KAV Entgelte für die Einräumung des Rechts zur Benutzung öffentlicher Verkehrswege und den Betrieb von Leitungen für Versorgung von Letztverbrauchern.
Additions:
Die Inanspruchnahme öffentlicher Verkehrswege erfolgt gem.{{du przepis="§ 46 Abs. 1 EnWG"}}. Dabei verpflichtet sich die Gemeinde ihre öffentlichen Verkehrswege (Straßen, Wege und Plätze, die dem öffentlichen Verkehr gewidmet sind, auch solche auf denen öffentlicher Verkehr stattfindet) zur Verfügung zu stellen. Die Verpflichtung erstreckt sich nicht auf die Land- und Bundesstraßen und gilt nicht generell, sondern zweckgebunden für Verlegung und Betrieb von Leitungen zur unmittelbaren Versorgung von Letztverbrauchern (leitungsgebundene Versorgung mit Energie gem. {{du przepis="§ 1 Abs. 1 EnWG"}}).
Konzessionsverträge sind zivilrechtliche Verträge. Diese dienen gem. §§ 46 II bis IV i.V.m. I + 48 EnWG nicht nur der Verlegung und dem Betrieb von Leitungen zur unmittelbaren Versorgung von Letztverbrauchern, sondern zur Verlegung und den Betrieb von Leitungen der allgemeinen Versorgung gem. {{du przepis="§ 3 Nr.17 EnWG"}}. Demnach sind Konzessionsverträge gebietsbezogen. Hierbei handelt es sich um Energieversorgungsnetze, die grundsätzlich für die Versorgung jedes Endverbrauchers offen stehen.
Es besteht ein Konzessionsvertrag zwischen der Gemeinde und dem EVU. Das Netz wird an die Netzgesellschaft verpachtet (Unbundling), das Eigentum bleibt beim EVU. Dafür sind Regelungen über die uneingeschränkte Verfügungsbefugnis im Innenverhältnis des EVU und Netzbetreibers gem. § 8 IV S.1 EnWG erforderlich. Das EVU erfüllt somit Rechte und Pflichten aus dem Konzessionsvertrag nur gemäß Weisungen und Vorgaben des Netzbetreibers. Das Ziel ist, den Netzbetreiber bei eventuellem Anspruch der Gemeinde aus {{du przepis="§ 1004 BGB"}} auf Beseitigung von störenden Objekten (z.B. Leitungen am Straßenrand) zu schützen, sowie die Einwirkung auf die Grundstücke der Gemeinde zu gestatten.
Konzessionsverträge sind zivilrechtliche Verträge. Diese dienen gem. §§ 46 II bis IV i.V.m. I + 48 EnWG nicht nur der Verlegung und dem Betrieb von Leitungen zur unmittelbaren Versorgung von Letztverbrauchern, sondern zur Verlegung und den Betrieb von Leitungen der allgemeinen Versorgung gem. {{du przepis="§ 3 Nr.17 EnWG"}}. Demnach sind Konzessionsverträge gebietsbezogen. Hierbei handelt es sich um Energieversorgungsnetze, die grundsätzlich für die Versorgung jedes Endverbrauchers offen stehen.
Es besteht ein Konzessionsvertrag zwischen der Gemeinde und dem EVU. Das Netz wird an die Netzgesellschaft verpachtet (Unbundling), das Eigentum bleibt beim EVU. Dafür sind Regelungen über die uneingeschränkte Verfügungsbefugnis im Innenverhältnis des EVU und Netzbetreibers gem. § 8 IV S.1 EnWG erforderlich. Das EVU erfüllt somit Rechte und Pflichten aus dem Konzessionsvertrag nur gemäß Weisungen und Vorgaben des Netzbetreibers. Das Ziel ist, den Netzbetreiber bei eventuellem Anspruch der Gemeinde aus {{du przepis="§ 1004 BGB"}} auf Beseitigung von störenden Objekten (z.B. Leitungen am Straßenrand) zu schützen, sowie die Einwirkung auf die Grundstücke der Gemeinde zu gestatten.
Deletions:
Konzessionsverträge sind zivilrechtliche Verträge. Diese dienen gem. §§ 46 II bis IV i.V.m. I + 48 EnWG nicht nur der Verlegung und dem Betrieb von Leitungen zur unmittelbaren Versorgung von Letztverbrauchern, sondern zur Verlegung und den Betrieb von Leitungen der allgemeinen Versorgung gem. § 3 Nr. 17 EnWG. Demnach sind Konzessionsverträge gebietsbezogen. Hierbei handelt es sich um Energieversorgungsnetze, die grundsätzlich für die Versorgung jedes Endverbrauchers offen stehen.
Es besteht ein Konzessionsvertrag zwischen der Gemeinde und dem EVU. Das Netz wird an die Netzgesellschaft verpachtet (Unbundling), das Eigentum bleibt beim EVU. Dafür sind Regelungen über die uneingeschränkte Verfügungsbefugnis im Innenverhältnis des EVU und Netzbetreibers gem. § 8 IV S.1 EnWG erforderlich. Das EVU erfüllt somit Rechte und Pflichten aus dem Konzessionsvertrag nur gemäß Weisungen und Vorgaben des Netzbetreibers. Das Ziel ist, den Netzbetreiber bei eventuellem Anspruch der Gemeinde aus §1004 BGB auf Beseitigung von störenden Objekten (z.B. Leitungen am Straßenrand) zu schützen, sowie die Einwirkung auf die Grundstücke der Gemeinde zu gestatten.
Additions:
**Lösung des Fallbeispiels**
Deletions:
Additions:
Das grundlegende Problem stellt das Eigentum dar. Gemäß {{du przepis="§ 903 BGB"}} hat der Grundstückseigentümer das Recht, mit seinen Grundstück nach Belieben zu verfahren, d.h. es ist ihm freigestellt, ob er eine Grundstücksnutzung durch obligatorische Stellung erlaubt oder ob er der Gemeinde dingliche Nutzungsrechte einräumt. {{du przepis="§ 905 S. 2 BGB"}} beschränkt das in {{du przepis="§ 903 BGB"}} umfassende gewährleistete Eigentum, indem er die Abwehr von Einwirkungen auf ein Grundstück ausschließt, wenn diese in solcher Höhe oder Tiefe vorgenommen werden, dass der Eigentümer an der Ausschließung kein Interesse mehr hat.
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Additions:
Von einer Vollenteignung ist abzusehen, wenn mit einer bloßen Belastung, z. B. durch ein dingliches Recht in Form einer beschränkten persönlichen Dienstbarkeit gem. {{du przepis="§ 1090 BGB"}} der Enteignungszweck erreicht werden kann. Die Beschränkung ist eine rechtliche Teilentziehung des Eigentums und ist auch als Teilenteignung bekannt. Ein Beispiel hierfür kann die Auferlegung einer beschränkten persönlichen Dienstbarkeit i.S.d. {{du przepis="§ 1090 BGB"}} darstellen, d.h. den Rechtsinhaber werden Nutzungsrechte am Grundstück, wie z.B. das Recht einen Masten zu errichten vermittelt.
Deletions:
Additions:
**Wegenutzungsverträge und Konzessionsverträge**
Deletions:
Additions:
((2)) Wegenutzungsverträge (einfache Wegnutzung)
Seit der Neuregelung des EnWG im Jahre 2001 ist zwischen zwei Vorhaben zu unterscheiden. Zum einen das Vorhaben, für welchen der Plan festgestellt und genehmigt ist, dies ist von {{du przepis="§ 45 Abs. 1 Nr. 1 EnWG"}} erfasst. In diesen Fall ist eine Rechtfertigung der Enteignung zu bejahen, wenn über die Zulässigkeit in Planfeststellungsbeschluss entschieden wurde. Deshalb ist es wichtig, dass der Plan den Enteignungsverfahren zu Grunde gelegt wird. Bei der Enteignung dieser Vorhaben ist gem. {{du przepis="§ 45 Abs. 2 S. 1 EnWG"}} die jeweils nach Landesrecht zuständige Behörde zuständig. Die Plangenehmigung oder der Planfeststellungsbeschluss beinhalten die Entscheidung über die Zulässigkeit der Enteignung. Die Enteignungsbehörde ist im Falle eines Enteignungsverfahrens nach {{du przepis="§ 45 Abs. 3 EnWG"}} an die Zulässigkeitsentscheidung der Planbehörde nach {{du przepis="§ 45 Abs. 2 S. 1, 2. HS. EnWG"}} gebunden. Dennoch kann die notwendige Zulässigkeitsentscheidung gemäß {{du przepis="§ 45 Abs. 2 S. 2 EnWG"}} entbehrlich sein. Denn bei Vorliegen des schriftlichen Einverständnisses eines Betroffenen mit der Übertragung oder Beschränkung des Eigentums oder eines anderen Rechts kann das Entschädigungsverfahren unmittelbar durchgeführt werden. Die Zulässigkeitsentscheidung ist kein eigenständiger Verwaltungsakt und kann nicht isoliert angegriffen werden.
Zum anderen erfasst {{du przepis="§ 45 Abs. 1 Nr. 1 EnWG"}} sonstige Vorhaben. Hierunter zählen sonstige Über- und Unterirdische Leitungssysteme und Nebeneinrichtungen, wie z.B. Gasspeicher, Maststandplätze, Umspannwerke, Transformatorenhäuser. Die Regelung spricht nur von Vorhaben, die zum Zweck der Energieversorgung dienen. Die Enteignung sonstiger Vorhaben ist in {{du przepis="§ 45 Abs. 2 S. 3 EnWG"}} i.V.m. {{du przepis="§ 45 Abs. 1 Nr. 2 EnWG"}} geregelt. Zuständig ist auch hier die nach Landesrecht zuständige Behörde. Im konkreten Fall ist eine Prüfung der Erforderlichkeit notwendig um die Zulässigkeit der Enteignung festzustellen. Hierbei ist eine Abwägung der gegenseitigen Interessen notwendig. Gemeint ist die generelle energiewirtschaftliche Notwendigkeit, nicht die Prüfung der Erforderlichkeit als Kriterium im Enteignungsverfahren.
Grundsätzlich sollte die Inanspruchnahme privater Grundstücke auf zivilrechten Weg erfolgen, wie z.B. durch Kauf des Grundstückes. Dennoch ist dies oftmals nicht möglich und deshalb hat das Energieversorgungsunternehmen 2 Möglichkeiten. Zum einen die Enteignung selbst und zum anderen die Beschränkung der Rechtsposition. Die Enteignung wird auch als Vollenteignung bezeichnet und beinhaltet die Übertragung der Rechtsposition und ist für die Verwirklichung des Vorhabens notwendig. Zum Beispiel setzt die Errichtung eines Umspannwerkes die uneingeschränkten Herrschaftsbefugnisse voraus und macht die Übertragung des Eigentumsrechts am Grundstück erforderlich.
Von einer Vollenteignung ist abzusehen, wenn mit einer bloßen Belastung, z. B. durch ein dingliches Recht in Form einer beschränkten persönlichen Dienstbarkeit (gem. {{du przepis="§ 1090 BGB"}}) der Enteignungszweck erreicht werden kann. Die Beschränkung ist eine rechtliche Teilentziehung des Eigentums und ist auch als Teilenteignung bekannt. Ein Beispiel hierfür kann die Auferlegung einer beschränkten persönlichen Dienstbarkeit i.S.d. {{du przepis="§ 1090 BGB"}} darstellen, d.h. den Rechtsinhaber werden Nutzungsrechte am Grundstück, wie z.B. das Recht einen Masten zu errichten vermittelt.
Seit der Neuregelung des EnWG im Jahre 2001 ist zwischen zwei Vorhaben zu unterscheiden. Zum einen das Vorhaben, für welchen der Plan festgestellt und genehmigt ist, dies ist von {{du przepis="§ 45 Abs. 1 Nr. 1 EnWG"}} erfasst. In diesen Fall ist eine Rechtfertigung der Enteignung zu bejahen, wenn über die Zulässigkeit in Planfeststellungsbeschluss entschieden wurde. Deshalb ist es wichtig, dass der Plan den Enteignungsverfahren zu Grunde gelegt wird. Bei der Enteignung dieser Vorhaben ist gem. {{du przepis="§ 45 Abs. 2 S. 1 EnWG"}} die jeweils nach Landesrecht zuständige Behörde zuständig. Die Plangenehmigung oder der Planfeststellungsbeschluss beinhalten die Entscheidung über die Zulässigkeit der Enteignung. Die Enteignungsbehörde ist im Falle eines Enteignungsverfahrens nach {{du przepis="§ 45 Abs. 3 EnWG"}} an die Zulässigkeitsentscheidung der Planbehörde nach {{du przepis="§ 45 Abs. 2 S. 1, 2. HS. EnWG"}} gebunden. Dennoch kann die notwendige Zulässigkeitsentscheidung gemäß {{du przepis="§ 45 Abs. 2 S. 2 EnWG"}} entbehrlich sein. Denn bei Vorliegen des schriftlichen Einverständnisses eines Betroffenen mit der Übertragung oder Beschränkung des Eigentums oder eines anderen Rechts kann das Entschädigungsverfahren unmittelbar durchgeführt werden. Die Zulässigkeitsentscheidung ist kein eigenständiger Verwaltungsakt und kann nicht isoliert angegriffen werden.
Zum anderen erfasst {{du przepis="§ 45 Abs. 1 Nr. 1 EnWG"}} sonstige Vorhaben. Hierunter zählen sonstige Über- und Unterirdische Leitungssysteme und Nebeneinrichtungen, wie z.B. Gasspeicher, Maststandplätze, Umspannwerke, Transformatorenhäuser. Die Regelung spricht nur von Vorhaben, die zum Zweck der Energieversorgung dienen. Die Enteignung sonstiger Vorhaben ist in {{du przepis="§ 45 Abs. 2 S. 3 EnWG"}} i.V.m. {{du przepis="§ 45 Abs. 1 Nr. 2 EnWG"}} geregelt. Zuständig ist auch hier die nach Landesrecht zuständige Behörde. Im konkreten Fall ist eine Prüfung der Erforderlichkeit notwendig um die Zulässigkeit der Enteignung festzustellen. Hierbei ist eine Abwägung der gegenseitigen Interessen notwendig. Gemeint ist die generelle energiewirtschaftliche Notwendigkeit, nicht die Prüfung der Erforderlichkeit als Kriterium im Enteignungsverfahren.
Grundsätzlich sollte die Inanspruchnahme privater Grundstücke auf zivilrechten Weg erfolgen, wie z.B. durch Kauf des Grundstückes. Dennoch ist dies oftmals nicht möglich und deshalb hat das Energieversorgungsunternehmen 2 Möglichkeiten. Zum einen die Enteignung selbst und zum anderen die Beschränkung der Rechtsposition. Die Enteignung wird auch als Vollenteignung bezeichnet und beinhaltet die Übertragung der Rechtsposition und ist für die Verwirklichung des Vorhabens notwendig. Zum Beispiel setzt die Errichtung eines Umspannwerkes die uneingeschränkten Herrschaftsbefugnisse voraus und macht die Übertragung des Eigentumsrechts am Grundstück erforderlich.
Von einer Vollenteignung ist abzusehen, wenn mit einer bloßen Belastung, z. B. durch ein dingliches Recht in Form einer beschränkten persönlichen Dienstbarkeit (gem. {{du przepis="§ 1090 BGB"}}) der Enteignungszweck erreicht werden kann. Die Beschränkung ist eine rechtliche Teilentziehung des Eigentums und ist auch als Teilenteignung bekannt. Ein Beispiel hierfür kann die Auferlegung einer beschränkten persönlichen Dienstbarkeit i.S.d. {{du przepis="§ 1090 BGB"}} darstellen, d.h. den Rechtsinhaber werden Nutzungsrechte am Grundstück, wie z.B. das Recht einen Masten zu errichten vermittelt.
Deletions:
** //Sicherungsinstrumente//**
//Die Inanspruchnahme privater Grundstücke sollte auf zivilrechtlichem Weg erfolgen, z. B. durch Kauf des Grundstückes.
Von einer Vollenteignung ist auch abzusehen, wenn mit einer bloßen Belastung, z. B. durch ein dingliches Recht in Form einer beschränkten persönlichen Dienstbarkeit (gem. {{du przepis="§ 1090 BGB"}}) der Enteignungszweck erreicht werden kann.
Im Falle einer Dienstbarkeit werden dem Rechtsinhaber Nutzungsrechte am Grundstück vermittelt z.B. das Recht, einen Masten zu errichten.
Die Nutzung privater Grundstücke ist nach der Ausgestaltung des EnWG durch eine Enteignung bzw. Teilenteignung möglich, wenn der Zweck nicht durch ein anderes, gleich wirksames Mittel erreicht werden kann.
Gibt es Uneinigkeit über die Inanspruchnahme, ist diese gem. {{du przepis="§ 45 Abs. 1 EnWG"}} durch eine (Voll-) Enteignung möglich. Zum Bsp. setzt die Errichtung eines Umspannwerkes die uneingeschränkten Herrschaftsbefugnisse voraus und macht die Übertragung des Eigentumsrechts am Grundstück erforderlich.
//
Seit der Neuregelung des EnWG im Jahre 2001 ist zwischen zwei Vorhaben zu unterscheiden. Zum einen das Vorhaben, für welchen der Plan festgestellt und genehmigt ist, dies ist von {{du przepis="§ 45 Abs. 1 Nr. 1 EnWG"}} erfasst. In diesen Fall ist eine Rechtfertigung der Enteignung zu bejahen, wenn über die Zulässigkeit in Planfeststellungsbeschluss entschieden wurde. Deshalb ist es wichtig, dass der Plan den Enteignungsverfahren zu Grunde gelegt wird. Bei der Enteignung dieser Vorhaben ist gem. {{du przepis="§ 45 Abs. 2 S. 1 EnWG"}} die jeweils nach Landesrecht zuständige Behörde zuständig. Die Plangenehmigung oder der Planfeststellungsbeschluss beinhalten die Entscheidung über die Zulässigkeit der Enteignung. Die Enteignungsbehörde ist im Falle eines Enteignungsverfahrens nach {{du przepis="§ 45 Abs. 3 EnWG"}} an die Zulässigkeitsentscheidung der Planbehörde nach {{du przepis="§ 45 Abs. 2 S. 1, 2. HS. EnWG"}} gebunden.
Zum anderen erfasst {{du przepis="§ 45 Abs. 1 Nr. 1 EnWG"}} sonstige Vorhaben. Hierunter zählen sonstige Über- und Unterirdische Leitungssysteme und Nebeneinrichtungen, wie z.B. Gasspeicher, Maststandplätze, Umspannwerke, Transformatorenhäuser. Die Regelung spricht nur von Vorhaben, die zum Zweck der Energieversorgung dienen. Die Enteignung sonstiger Vorhaben ist in {{du przepis="§ 45 Abs. 2 S. 3 EnWG"}} i.V.m. {{du przepis="§ 45 Abs. 1 Nr. 2 EnWG"}} geregelt. Zuständig ist auch hier die nach Landesrecht zuständige Behörde. Im konkreten Fall ist eine Prüfung der Erforderlichkeit notwendig um die Zulässigkeit der Enteignung festzustellen.
Es gibt zwei Erscheinungsformen zum einen die Enteignung selbst und zum anderen die Beschränkung der Rechtsposition. Die Enteignung wird auch als Vollenteignung bezeichnet und beinhaltet die Übertragung der Rechtsposition und ist für die Verwirklichung des Vorhabens notwendig. Die Beschränkung ist eine rechtliche Teilentziehung des Eigentums und ist auch als Teilenteignung bekannt. Ein Beispiel hierfür kann die Auferlegung einer beschränkten persönlichen Dienstbarkeit i.S.d. {{du przepis="§ 1090 BGB"}} darstellen, d.h. den Rechtsinhaber werden Nutzungsrechte am Grundstück vermittelt.
**1. Entscheidung über die Zulässigkeit der Enteignung**
//Gemäß {{du przepis="§ 45 Abs. 1 EnWG"}} ist Enteignung in zwei Fällen zulässig.
a. Zunächst kann gemäß {{du przepis="§ 43 EnWG"}}, {{du przepis="§ 45 Abs. 1 Nr. 1 EnWG"}} eine Feststellung in einem Planfeststellungs- bzw. Plangenehmigungsverfahren erfolgen. Zuständig ist die nach Landesrecht zuständige (Energieaufsichts- oder Planungs-)Behörde.
Der Entscheidung der Behörde kommt enteignungsrechtliche Vorwirkung zu, damit eine positive Zulässigkeitsentscheidung dem Grunde nach fest steht, ob auf fremde Grundstücke zum Zwecke der Realisierung des Vorhabens enteignend zugegriffen werden darf.
-Die vorherige Zulässigkeitsentscheidung kann gemäß {{du przepis="§ 45 Abs. 2 S. 2 EnWG"}} entbehrlich sein. Denn bei Vorliegen des schriftlichen Einverständnisses eines Betroffenen mit der Übertragung oder Beschränkung des Eigentums oder eines anderen Rechts kann das Entschädigungsverfahren unmittelbar durchgeführt werden.
Die Zulässigkeitsentscheidung ist kein eigenständiger Verwaltungsakt und kann nicht isoliert angegriffen werden.
b. Enteignung zugunsten sonstigen Vorhabens gemäß {{du przepis="§ 45 Abs. 1 Nr. 2 EnWG"}} i. V. m. Abs. 2 S. 3 bestimmt, dass die Entscheidung über die Zulässigkeit der Enteignung von der nach Landesrecht zuständigen Behörde gefällt wird.
Für sonstige Vorhaben verlangt die Prüfung der Erforderlichkeit nach Abs. 1 eine Abwägung der gegenseitigen Interessen. Gemeint ist die generelle energiewirtschaftliche Notwendigkeit, nicht die Prüfung der Erforderlichkeit als Kriterium im Enteignungsverfahren. //
Additions:
Der Netzbetreiber ist gem. {{du przepis="§ 7 EnWG"}} Nutznießer der Konzession, denn Konzessionsabgaben sind Kosten des Netzbetriebes. Die zulässige Höhe der Abgaben ist in KAV vom 9.1.1992 geregelt. Diese orientieren sich an denen in § 2 KAV genannten Kundengruppen. Diese Regelung unterscheidet zwischen **Sondervertragskunden** und **Tarifkunden**. Nach § 2 Abs. 4 KAV sind für die Belieferung von Sondervertragskunden keine Konzessionsabgaben zu entrichten, wenn diese zu geringen Preisen versorgt werden. Maßstab hierfür bildet der **Durchschnittserlös pro KWh**.
Werden Sondervertragskunden durch mehrere Energieversorger beliefert, dürfen die einzelnen Lieferungen nicht zusammengerechnet werden, sondern es hat jeweils ein Grenzpreisvergleich, inkl. Netznutzungsentgelt zu erfolgen. Die Absätze des § 2 Abs. 6 -8 KAV sehen ein Umwandlungsverbot vor. Dies bedeutet im Einzelnen, dass durch einen Lieferantenwechsel oder durch Umwandlung von Tarifkunden in Sondervertragskunden das Aufkommen an Konzessionsabgaben zu mindern.
Eine weitere Kundengruppe sind die Tarifvertragskunden. Eine Definition lässt sich in der Abgrenzungsvorschrift des § 2 Abs. 7 KAV finden. Nach dieser Regelung sind Tarifkunden diejenigen, die Lieferungen aus dem Niederspannungsnetz unter 1 kV. Die gemessene Leistung in mind. zwei Monaten des Abrechnungszeitraums 30 kW nicht überschreitet und der Jahresverbrauch nicht mehr als 30000 KWh beträgt.
Werden Sondervertragskunden durch mehrere Energieversorger beliefert, dürfen die einzelnen Lieferungen nicht zusammengerechnet werden, sondern es hat jeweils ein Grenzpreisvergleich, inkl. Netznutzungsentgelt zu erfolgen. Die Absätze des § 2 Abs. 6 -8 KAV sehen ein Umwandlungsverbot vor. Dies bedeutet im Einzelnen, dass durch einen Lieferantenwechsel oder durch Umwandlung von Tarifkunden in Sondervertragskunden das Aufkommen an Konzessionsabgaben zu mindern.
Eine weitere Kundengruppe sind die Tarifvertragskunden. Eine Definition lässt sich in der Abgrenzungsvorschrift des § 2 Abs. 7 KAV finden. Nach dieser Regelung sind Tarifkunden diejenigen, die Lieferungen aus dem Niederspannungsnetz unter 1 kV. Die gemessene Leistung in mind. zwei Monaten des Abrechnungszeitraums 30 kW nicht überschreitet und der Jahresverbrauch nicht mehr als 30000 KWh beträgt.
Deletions:
Additions:
((1)) Rechte zur Nutzung fremder Grundstücke
((2)) Planfeststellung, Wegenutzung
((3)) Planfeststellungsbedürftige Vorhaben
((3)) Materielle Anforderungen
((3)) Zuständigkeit und Verfahren
((2)) Pflicht zur Duldung von Vorarbeiten
((3)) Berechtigter
((3)) Verpflichteter
((3)) Gegenstand und Grenzen der Duldungsvollmacht
((3)) Durchsetzung der Duldungspflicht durch Anordnung
((3)) Bekanntgabe
((2)) Enteignung
((3)) Allgemeines
((3)) Plangenehmigungbedürftiges Vorhaben
((3)) Sonstige Vorhaben
((3)) Formen der Enteignung
((3)) Enteignungsverfahren
((3)) Aktuelle Entwicklung
((2)) Lösung des Fallbeispiels
((2)) Planfeststellung, Wegenutzung
((3)) Planfeststellungsbedürftige Vorhaben
((3)) Materielle Anforderungen
((3)) Zuständigkeit und Verfahren
((2)) Pflicht zur Duldung von Vorarbeiten
((3)) Berechtigter
((3)) Verpflichteter
((3)) Gegenstand und Grenzen der Duldungsvollmacht
((3)) Durchsetzung der Duldungspflicht durch Anordnung
((3)) Bekanntgabe
((2)) Enteignung
((3)) Allgemeines
((3)) Plangenehmigungbedürftiges Vorhaben
((3)) Sonstige Vorhaben
((3)) Formen der Enteignung
((3)) Enteignungsverfahren
((3)) Aktuelle Entwicklung
((2)) Lösung des Fallbeispiels
Deletions:
**1. Planfeststellung, Wegenutzung**
**a. Planfeststellungsbedürftige Vorhaben**
**b. Materielle Anforderungen**
**c. Zuständigkeit und Verfahren**
**2. Pflicht zur Duldung von Vorarbeiten**
**a. Berechtigter**
**b. Verpflichteter**
**c. Gegenstand und Grenzen der Duldungsvollmacht**
**d. Durchsetzung der Duldungspflicht durch Anordnung**
**e. Bekanntgabe**
**3. Enteignung**
**a. Allgemeines**
**b. Plangenehmigungbedürftiges Vorhaben**
**c. Sonstige Vorhaben**
**d. Formen der Enteignung**
**e. Enteignungsverfahren**
**f. Aktuelle Entwicklung **
**Lösung des Fallbeispiels**
Additions:
Um Leitungen zur Elektrizität- und Gasversorgung im Versorgungsgebiet verlegen und betreiben (auch warten, auswechseln und prüfen) zu können, sind Energieversorgungsunternehmen auf die Mitbenutzung des Grundeigentums der Gemeinde und privater Personen angewiesen.
2. Das EVU verweigert die Zahlung von Konzessionsabgaben. Kontrahierungszwang besteht gemäß {{du przepis="§ 46 Abs. 1 S. 2 EnWG"}} nur dann, wenn Einigkeit über die Höhe der Konzessionsabgaben besteht und EVU bereit ist die Höchstsätze zu zahlen gem. § 48 II EnWG.
Ausgangspunkt für die Schaffung einer gesetzlichen Regelung über die Konzessionsabgaben war die starke Position der Gemeinde. Diese zeichnete sich dadurch aus, dass die Gemeinde Eigentümerin der öffentlichen Verkehrswege ist und dieser ein verbrieftes Recht zusteht, um Konzessionsabgaben zu erheben. Dies führte dazu, dass die Gemeinde zu hohe Konzessionsabgaben erhob, welche dem Interesse einer möglichst preisgünstigen Versorgung mit Strom und Gas gem. {{du przepis="§ 1 Abs. 1 EnWG"}} widersprach. Um diesem Umstand entgegenzuwirken, schuf der Gesetzgeber die Regelung des {{du przepis="§ 48 Abs. 2 EnWG"}} i.V.m. Konzessionsabgabenverordnung. Demnach müssen EVU`s Konzessionsabgaben leisten. Dies sind gemäß § 48 ff. EnWG i.V.m. § 1 Abs. 2 KAV Entgelte für die Einräumung des Rechts zur Benutzung öffentlicher Verkehrswege und den Betrieb von Leitungen für Versorgung von Letztverbrauchern.
Der Netzbetreiber ist gem. {{du przepis="§ 7 EnWG"}} Nutznießer der Konzession, denn Konzessionsabgaben sind Kosten des Netzbetriebes. Die zulässige Höhe der Abgaben ist in KAV vom 9.1.1992 geregelt.
2. Das EVU verweigert die Zahlung von Konzessionsabgaben. Kontrahierungszwang besteht gemäß {{du przepis="§ 46 Abs. 1 S. 2 EnWG"}} nur dann, wenn Einigkeit über die Höhe der Konzessionsabgaben besteht und EVU bereit ist die Höchstsätze zu zahlen gem. § 48 II EnWG.
Ausgangspunkt für die Schaffung einer gesetzlichen Regelung über die Konzessionsabgaben war die starke Position der Gemeinde. Diese zeichnete sich dadurch aus, dass die Gemeinde Eigentümerin der öffentlichen Verkehrswege ist und dieser ein verbrieftes Recht zusteht, um Konzessionsabgaben zu erheben. Dies führte dazu, dass die Gemeinde zu hohe Konzessionsabgaben erhob, welche dem Interesse einer möglichst preisgünstigen Versorgung mit Strom und Gas gem. {{du przepis="§ 1 Abs. 1 EnWG"}} widersprach. Um diesem Umstand entgegenzuwirken, schuf der Gesetzgeber die Regelung des {{du przepis="§ 48 Abs. 2 EnWG"}} i.V.m. Konzessionsabgabenverordnung. Demnach müssen EVU`s Konzessionsabgaben leisten. Dies sind gemäß § 48 ff. EnWG i.V.m. § 1 Abs. 2 KAV Entgelte für die Einräumung des Rechts zur Benutzung öffentlicher Verkehrswege und den Betrieb von Leitungen für Versorgung von Letztverbrauchern.
Der Netzbetreiber ist gem. {{du przepis="§ 7 EnWG"}} Nutznießer der Konzession, denn Konzessionsabgaben sind Kosten des Netzbetriebes. Die zulässige Höhe der Abgaben ist in KAV vom 9.1.1992 geregelt.
Deletions:
2. Das EVU verweigert die Zahlung von Konzessionsabgaben. Kontrahierungszwang besteht gemäß {{du przepis="§ 46 Abs. 1 S. 2 EnWG"}} nur dann, wenn Einigkeit über die Höhe der Konzessionsabgaben besteht und EVU bereit ist die Höchstsätze zu zahlen gem. §48 II EnWG.
Ausgangspunkt für die Schaffung einer gesetzlichen Regelung über die Konzessionsabgaben war die starke Position der Gemeinde. Diese zeichnete sich dadurch aus, dass die Gemeinde Eigentümerin der öffentlichen Verkehrswege ist und dieser ein verbrieftes Recht zusteht, um Konzessionsabgaben zu erheben. Dies führte dazu, dass die Gemeinde zu hohe Konzessionsabgaben erhob, welche dem Interesse einer möglichst preisgünstigen Versorgung mit Strom und Gas gem. {{du przepis="§ 1 Abs. 1 EnWG"}} widersprach. Um diesem Umstand entgegenzuwirken, schuf der Gesetzgeber die Regelung des {{du przepis="§ 48 Abs. 2 EnWG"}} i.V.m. Konzessionsabgabenverordnung. Demnach müssen EVU`s Konzessionsabgaben leisten. Dies sind gemäß § 48 ff. EnWG i.V.m. § 1 abs. 2 KAV Entgelte für die Einräumung des Rechts zur Benutzung öffentlicher Verkehrswege und den Betrieb von Leitungen für Versorgung von Letztverbrauchern.
Der Netzbetreiber ist gem. §7 EnWG Nutznießer der Konzession, denn Konzessionsabgaben sind Kosten des Netzbetriebes. Die zulässige Höhe der Abgaben ist in KAV vom 9.1.1992 geregelt.
Additions:
//Die Inanspruchnahme privater Grundstücke sollte auf zivilrechtlichem Weg erfolgen, z. B. durch Kauf des Grundstückes.
//
**e. Enteignungsverfahren**
//Gemäß {{du przepis="§ 45 Abs. 1 EnWG"}} ist Enteignung in zwei Fällen zulässig.
Für sonstige Vorhaben verlangt die Prüfung der Erforderlichkeit nach Abs. 1 eine Abwägung der gegenseitigen Interessen. Gemeint ist die generelle energiewirtschaftliche Notwendigkeit, nicht die Prüfung der Erforderlichkeit als Kriterium im Enteignungsverfahren. //
//
**e. Enteignungsverfahren**
//Gemäß {{du przepis="§ 45 Abs. 1 EnWG"}} ist Enteignung in zwei Fällen zulässig.
Für sonstige Vorhaben verlangt die Prüfung der Erforderlichkeit nach Abs. 1 eine Abwägung der gegenseitigen Interessen. Gemeint ist die generelle energiewirtschaftliche Notwendigkeit, nicht die Prüfung der Erforderlichkeit als Kriterium im Enteignungsverfahren. //
Deletions:
**e Enteignungsverfahren**
((1)) Netze auf privaten Grundstücken
((2)) Inanspruchnahme fremder Grundstücke
Gemäß {{du przepis="§ 45 Abs. 1 EnWG"}} ist Enteignung in zwei Fällen zulässig.
Für sonstige Vorhaben verlangt die Prüfung der Erforderlichkeit nach Abs. 1 eine Abwägung der gegenseitigen Interessen. Gemeint ist die generelle energiewirtschaftliche Notwendigkeit, nicht die Prüfung der Erforderlichkeit als Kriterium im Enteignungsverfahren.
No Differences
Additions:
** //Sicherungsinstrumente//**
**e Enteignungsverfahren**
**f. Aktuelle Entwicklung **
**1. Entscheidung über die Zulässigkeit der Enteignung**
**e Enteignungsverfahren**
**f. Aktuelle Entwicklung **
**1. Entscheidung über die Zulässigkeit der Enteignung**
Deletions:
//Sicherungsinstrumente//
1. Entscheidung über die Zulässigkeit der Enteignung
2. Enteignungsverfahren
Additions:
{{du przepis="§ 46 Abs. 2 S. 2 EnWG"}} besagt, dass der bisherige Nutzungsberechtigte verpflichtet ist, bei solchen Verträgen, welche nach ihrem Ablauf nicht verlängert werden, seine für den Betrieb der Netze der allgemeinen Versorgung im Gemeindegebiet notwendigen Verteilungsanlagen den neuen EVU gegen Zahlung einer wirtschaftlich angemessenen Vergütung zu übereignen sind. Daher ist diese im Einzelfall zu ermitteln und kann zwischen dem alten und neuen EVU verhandelt werden. Bis 1998 bestand keine gesetzliche Regelung, sondern Bestimmungen im Rahmen von Konzessionsverträgen, die eine mögliche Übernahme der Versorgungsanlagen und damit die Eigenversorgung durch die Gemeinde nach Ablauf des Konzessionsvertrages regelten, sogenannte Endschaftsbestimmungen. Wie bereits oben ausgeführt, ist die heute Rechtslage so, dass die Versorgungsunternehmen einen direkten Netzüberlassungsanspruch gegenüber dem bisherigen Netzbetreiber haben.
Lt. Sachverhalt hätte X nach der heutigen Rechtssprechung als neuer Netzbetreiber einen Netzüberlassungsanspruch gegenüber SN. Des Weiteren hat ein Konzessionsvertrag mit X zur Folge, dass der SN gem. {{du przepis="§ 46 Abs. 2 S. 2 EnWG"}} i.V.m. {{du przepis="§ 1 EnWG"}} einen Anspruch auf Übernahme des Netzes hat. Dies ist erforderlich um eine angemessene Versorgung der Allgemeinheit mit Energie zu gewährleisten. Eine Übernahmepflicht des neuen EVU im Bezug auf die Verteilungsnetzanlagen besteht jedoch nicht Die Übernahme kann aber nur übergangsweise erfolgen.
Ein weiteres Problem stellt die Übernahme der Arbeitsverhältnisse dar. Hierzu sind in {{du przepis="§ 46 EnWG"}} keinerlei Regelungen ersichtlich. Aufgrund dessen, dass es sich um einen Betrieb handelt, greift {{du przepis="§ 613a BGB"}}. Nach {{du przepis="§ 46 Abs. 2 S. 2 EnWG"}} ist es wichtig, dass die Vergütung der Übereignung an den neuen EVU wirtschaftlich angemessen ist. Dennoch erfolgt aber kein Übergang der Energielieferungskunden, da durch die gesetzgeberische Anordnung der Entflechtung des Netzbetriebes von der Energielieferung die Grundlage entzogen worde.
Es ist in jedem Einzelfall zu prüfen, ob der Abschluss des Netzübernahmevertrages nach {{du przepis="§ 46 Abs. 2 S. 2 EnWG"}} der Fusionskontrolle unterliegt. Dies ist immer dann der Fall, wenn die Übertragung der Verteilungsnetzanlage zu der Begründung oder Verstärkung einer marktbeherrschenden Stellung führt. Dies tritt z.B. ein, wenn der neue Netzbetreiber im Netzgebiet bereits Arenalnetze oder andere Direktleitungen betrieben hat.
Lt. Sachverhalt hätte X nach der heutigen Rechtssprechung als neuer Netzbetreiber einen Netzüberlassungsanspruch gegenüber SN. Des Weiteren hat ein Konzessionsvertrag mit X zur Folge, dass der SN gem. {{du przepis="§ 46 Abs. 2 S. 2 EnWG"}} i.V.m. {{du przepis="§ 1 EnWG"}} einen Anspruch auf Übernahme des Netzes hat. Dies ist erforderlich um eine angemessene Versorgung der Allgemeinheit mit Energie zu gewährleisten. Eine Übernahmepflicht des neuen EVU im Bezug auf die Verteilungsnetzanlagen besteht jedoch nicht Die Übernahme kann aber nur übergangsweise erfolgen.
Ein weiteres Problem stellt die Übernahme der Arbeitsverhältnisse dar. Hierzu sind in {{du przepis="§ 46 EnWG"}} keinerlei Regelungen ersichtlich. Aufgrund dessen, dass es sich um einen Betrieb handelt, greift {{du przepis="§ 613a BGB"}}. Nach {{du przepis="§ 46 Abs. 2 S. 2 EnWG"}} ist es wichtig, dass die Vergütung der Übereignung an den neuen EVU wirtschaftlich angemessen ist. Dennoch erfolgt aber kein Übergang der Energielieferungskunden, da durch die gesetzgeberische Anordnung der Entflechtung des Netzbetriebes von der Energielieferung die Grundlage entzogen worde.
Es ist in jedem Einzelfall zu prüfen, ob der Abschluss des Netzübernahmevertrages nach {{du przepis="§ 46 Abs. 2 S. 2 EnWG"}} der Fusionskontrolle unterliegt. Dies ist immer dann der Fall, wenn die Übertragung der Verteilungsnetzanlage zu der Begründung oder Verstärkung einer marktbeherrschenden Stellung führt. Dies tritt z.B. ein, wenn der neue Netzbetreiber im Netzgebiet bereits Arenalnetze oder andere Direktleitungen betrieben hat.
Deletions:
Eine Übernahmepflicht des neuen EVU im Bezug auf die Verteilungsnetzanlagen besteht jedoch nicht. Daher hat der alte Netzbetreiber gem. {{du przepis="§ 46 Abs. 2 Satz 2 EnWG"}} i.V.m. {{du przepis="§ 1 EnWG"}} ein Anspruch auf Übernahme des Netzes, ggü. des neuen EVU, um eine angemessene Versorgung der Allgemeinheit mit Energie zu gewährleisten. Die Übernahme kann aber nur übergangsweise erfolgen.
Übernahme von Arbeitsverhältnissen ist im {{du przepis="§ 46 Abs. 2 EnWG"}} nicht geregelt, soweit es sich aber um einen Betrieb i. S. von {{du przepis="§ 613a BGB"}} handelt, gehen die Arbeitsverhältnisse der Arbeitnehmer auf den neuen Netzbetreiber über.
Vergütung für Überlassung der Verteilungsanlagen muss wirtschaftlich angemessen sein, ansonsten hat der Gesetzgeber nichts geregelt. Daher ist diese im Einzelfall zu ermitteln und kann zwischen dem alten und neuen EVU verhandelt werden.
Es erfolgt kein Übergang der Energielieferungskunden beim Wechsel des Netzbetreibers, da durch die gesetzgeberische Anordnung der Entflechtung des Netzbetriebes von der Energielieferung die Grundlage entzogen worde.
Es ist in jedem Einzelfall zu prüfen, ob der Abschluss des Netzübernahmevertrages nach {{du przepis="§ 46 Abs. 2 Satz 2 EnWG"}} der Fusionskontrolle unterliegt. Dies ist immer dann der Fall, wenn die Übertragung der Verteilungsnetzanlage zu der Begründung oder Verstärkung einer marktbeherrschenden Stellung führt. Dies tritt z.Bsp. ein, wenn der neue Netzbetreiber im Netzgebiet bereits Arenalnetze oder andere Direktleitungen betrieben hat.
Deletions:
Additions:
__Fragen zum Fall:__
1. Wie muss A das Verfahren zum Abschluss eines neuen Konzessionsvertrages Gas ausgestalten?
2. Welche Regeln sind in jedem Fall zu beachten?
3. Ist ein förmliches Vergabeverfahren im Sinne der §§ 97 ff. GWB durchzuführen?
4. Wie darf A bei der Auswahl des Vertragspartners entscheiden?
5. Hat die Stadt freie Wahl?
6. Sollte die Stadt den neuen Konzessionsvertrag mit X schließen, nicht mit S?
7. Welche Folgen hätte das?
**1. Wie muss A das Verfahren zum Abschluss eines neuen Konzessionsvertrages Gas ausgestalten? **
**2. Welche Regeln sind in jedem Fall zu beachten?**
**3. Ist ein förmliches Vergabeverfahren im Sinne der §§ 97 ff. GWB durchzuführen?**
**4. Wie darf A bei der Auswahl des Vertragspartners entscheiden?**
**5. Hat die Stadt freie Wahl?**
**6. Sollte die Stadt den neuen Konzessionsvertrag mit X schließen, nicht mit S?**
**7. Welche Folgen hätte das?**
1. Wie muss A das Verfahren zum Abschluss eines neuen Konzessionsvertrages Gas ausgestalten?
2. Welche Regeln sind in jedem Fall zu beachten?
3. Ist ein förmliches Vergabeverfahren im Sinne der §§ 97 ff. GWB durchzuführen?
4. Wie darf A bei der Auswahl des Vertragspartners entscheiden?
5. Hat die Stadt freie Wahl?
6. Sollte die Stadt den neuen Konzessionsvertrag mit X schließen, nicht mit S?
7. Welche Folgen hätte das?
**1. Wie muss A das Verfahren zum Abschluss eines neuen Konzessionsvertrages Gas ausgestalten? **
**2. Welche Regeln sind in jedem Fall zu beachten?**
**3. Ist ein förmliches Vergabeverfahren im Sinne der §§ 97 ff. GWB durchzuführen?**
**4. Wie darf A bei der Auswahl des Vertragspartners entscheiden?**
**5. Hat die Stadt freie Wahl?**
**6. Sollte die Stadt den neuen Konzessionsvertrag mit X schließen, nicht mit S?**
**7. Welche Folgen hätte das?**
Deletions:
((3)) Ist ein förmliches Vergabeverfahren i. S. d. §§ 97 ff. GWB durchzuführen?
((3)) Beachtung von bestimmten Regeln
**((3)) Diskriminierungsfreiheit**
((4)) Wie darf A bei der Auswahl des Vertragspartners entscheiden?
((5)) Hat die Stadt freie Wahl?
**((6)) Sollte die Stadt den neuen Konzessionsvertrag mit X schließen, nicht mit S?**
((7)) Konzessionsvertrag mit X, welche Folgen hätte das?**
No Differences
Additions:
**((3)) Diskriminierungsfreiheit**
Ein weiterer Regelungsbereich, welcher zu beachten ist, ist die Diskriminierungsfreiheit gem. {{du przepis="§ 46 Abs. 1 S. 1 EnWG"}}. In diesem Fall haben die Gemeinden die öffentlichen Verkehrswege diskriminierungsfrei zur Verfügung zu stellen. Diese Anforderung ist ein Ausfluss des kartellrechtlichen Diskriminierungsverbotes, wie es im {{du przepis="§ 20 GWB"}} verankert ist.
Das Diskriminierungsverbot ist wie bereits erwähnt in {{du przepis="§ 20 GWB"}} geregelt. Der Grundsatz besagt, dass ein EVU ein anderes Unternehmen nicht behindern darf, außer es liegt ein sachlicher Grund vor. Ein sachlicher Grund könnte vorliegen, wenn es um die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs geht. Dies ist aber lt. SV nicht der Fall und somit ist eine Rechtfertigung der Diskriminierung nicht ersichtlich.
Das Gebot der Gleichbehandlung gem. {{du przepis="§ 20 GWB"}} dient dazu, dass die beherrschende Stellung der Gemeinden nicht zu unterschiedlichen Wettbewerbsbedingungen der verschiedene Energieversorgungsunternehmen führt. Außerdem bezieht sich das Diskriminierungsverbot auch auf die Gleichbehandlung von Energieversorgungsunternehmen und gemeindeeigener Versorgung als unselbstständiger Teil der Gemeindeverwaltung (Eigenbetriebe).
**((6)) Sollte die Stadt den neuen Konzessionsvertrag mit X schließen, nicht mit S?**
**.
((7)) Konzessionsvertrag mit X, welche Folgen hätte das?**
Ein weiterer Regelungsbereich, welcher zu beachten ist, ist die Diskriminierungsfreiheit gem. {{du przepis="§ 46 Abs. 1 S. 1 EnWG"}}. In diesem Fall haben die Gemeinden die öffentlichen Verkehrswege diskriminierungsfrei zur Verfügung zu stellen. Diese Anforderung ist ein Ausfluss des kartellrechtlichen Diskriminierungsverbotes, wie es im {{du przepis="§ 20 GWB"}} verankert ist.
Das Diskriminierungsverbot ist wie bereits erwähnt in {{du przepis="§ 20 GWB"}} geregelt. Der Grundsatz besagt, dass ein EVU ein anderes Unternehmen nicht behindern darf, außer es liegt ein sachlicher Grund vor. Ein sachlicher Grund könnte vorliegen, wenn es um die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs geht. Dies ist aber lt. SV nicht der Fall und somit ist eine Rechtfertigung der Diskriminierung nicht ersichtlich.
Das Gebot der Gleichbehandlung gem. {{du przepis="§ 20 GWB"}} dient dazu, dass die beherrschende Stellung der Gemeinden nicht zu unterschiedlichen Wettbewerbsbedingungen der verschiedene Energieversorgungsunternehmen führt. Außerdem bezieht sich das Diskriminierungsverbot auch auf die Gleichbehandlung von Energieversorgungsunternehmen und gemeindeeigener Versorgung als unselbstständiger Teil der Gemeindeverwaltung (Eigenbetriebe).
**((6)) Sollte die Stadt den neuen Konzessionsvertrag mit X schließen, nicht mit S?**
**.
((7)) Konzessionsvertrag mit X, welche Folgen hätte das?**
Deletions:
Es besteht ein Diskriminierungsverbot bei der Wahl des EVU gem. {{du przepis="§ 46 Abs. 1 S. 1 EnWG"}}, denn die Gemeinden haben öffentliche Verkehrswege diskriminierungsfrei zur Verfügung zu stellen. Diese Anforderung ist ein Ausfluss des kartellrechtlichen Diskriminierungsverbotes, wie es im {{du przepis="§ 20 GWB"}} verankert ist.
Das Gebot der Gleichbehandlung muss beachtet werden, außer es ergibt sich ein sachlicher Grund für die Ungleichbehandlung: z.B. Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs. Laut Sachverhalt ist dies nicht der Fall.
1. Das Gebot der Gleichbehandlung stellt sicher, dass die beherrschende Stellung der Gemeinden nicht zu unterschiedlichen Wettbewerbsbedingungen für verschiedene Energieversorgungsunternehmen führt.
2. Außerdem bezieht sich das Diskriminierungsverbot auch auf die Gleichbehandlung von Energieversorgungsunternehmen und gemeindeeigener Versorgung als unselbstständiger Teil der Gemeindeverwaltung (Eigenbetriebe).
((6)) Sollte die Stadt den neuen Konzessionsvertrag mit X schließen, nicht mit S?
.
((7)) Konzessionsvertrag mit X, welche Folgen hätte das?
No Differences
Additions:
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Deletions:
{{image class="center" url="einfuehrung_in_die_problematik.jpg"}}
Additions:
{{files}}
{{du przepis="§ 1 EnWG"}}, {{du przepis="§ 46 Abs. 2 Satz 2 EnWG"}} verpflichtet den bisherigen Konzessionsnehmer zur Überlassung der für den Betrieb des Netzes der allgemeinen Versorgung notwendigen Verteilungsanlagen nach Ablauf des Konzessionsvertrages an den neuen Konzessionsnehmer. Bis 1998 bestand keine gesetzliche Regelung, sondern Bestimmungen im Rahmen von Konzessionsverträgen, die eine mögliche Übernahme der Versorgungsanlagen und damit die Eigenversorgung durch die Gemeinde nach Ablauf des Konzessionsvertrages regelten, sogenannte Endschaftsbestimmungen. Anspruchsinhaber ist aber nun nicht nur die Gemeinde, denn das neue EVU hat einen **direkten Netzüberlassungsanspruch** gegen den bisherigen Netzbetreiber.
Eine Übernahmepflicht des neuen EVU im Bezug auf die Verteilungsnetzanlagen besteht jedoch nicht. Daher hat der alte Netzbetreiber gem. {{du przepis="§ 46 Abs. 2 Satz 2 EnWG"}} i.V.m. {{du przepis="§ 1 EnWG"}} ein Anspruch auf Übernahme des Netzes, ggü. des neuen EVU, um eine angemessene Versorgung der Allgemeinheit mit Energie zu gewährleisten. Die Übernahme kann aber nur übergangsweise erfolgen.
Übernahme von Arbeitsverhältnissen ist im {{du przepis="§ 46 Abs. 2 EnWG"}} nicht geregelt, soweit es sich aber um einen Betrieb i. S. von {{du przepis="§ 613a BGB"}} handelt, gehen die Arbeitsverhältnisse der Arbeitnehmer auf den neuen Netzbetreiber über.
Vergütung für Überlassung der Verteilungsanlagen muss wirtschaftlich angemessen sein, ansonsten hat der Gesetzgeber nichts geregelt. Daher ist diese im Einzelfall zu ermitteln und kann zwischen dem alten und neuen EVU verhandelt werden.
Es erfolgt kein Übergang der Energielieferungskunden beim Wechsel des Netzbetreibers, da durch die gesetzgeberische Anordnung der Entflechtung des Netzbetriebes von der Energielieferung die Grundlage entzogen worde.
Es ist in jedem Einzelfall zu prüfen, ob der Abschluss des Netzübernahmevertrages nach {{du przepis="§ 46 Abs. 2 Satz 2 EnWG"}} der Fusionskontrolle unterliegt. Dies ist immer dann der Fall, wenn die Übertragung der Verteilungsnetzanlage zu der Begründung oder Verstärkung einer marktbeherrschenden Stellung führt. Dies tritt z.Bsp. ein, wenn der neue Netzbetreiber im Netzgebiet bereits Arenalnetze oder andere Direktleitungen betrieben hat.
{{du przepis="§ 1 EnWG"}}, {{du przepis="§ 46 Abs. 2 Satz 2 EnWG"}} verpflichtet den bisherigen Konzessionsnehmer zur Überlassung der für den Betrieb des Netzes der allgemeinen Versorgung notwendigen Verteilungsanlagen nach Ablauf des Konzessionsvertrages an den neuen Konzessionsnehmer. Bis 1998 bestand keine gesetzliche Regelung, sondern Bestimmungen im Rahmen von Konzessionsverträgen, die eine mögliche Übernahme der Versorgungsanlagen und damit die Eigenversorgung durch die Gemeinde nach Ablauf des Konzessionsvertrages regelten, sogenannte Endschaftsbestimmungen. Anspruchsinhaber ist aber nun nicht nur die Gemeinde, denn das neue EVU hat einen **direkten Netzüberlassungsanspruch** gegen den bisherigen Netzbetreiber.
Eine Übernahmepflicht des neuen EVU im Bezug auf die Verteilungsnetzanlagen besteht jedoch nicht. Daher hat der alte Netzbetreiber gem. {{du przepis="§ 46 Abs. 2 Satz 2 EnWG"}} i.V.m. {{du przepis="§ 1 EnWG"}} ein Anspruch auf Übernahme des Netzes, ggü. des neuen EVU, um eine angemessene Versorgung der Allgemeinheit mit Energie zu gewährleisten. Die Übernahme kann aber nur übergangsweise erfolgen.
Übernahme von Arbeitsverhältnissen ist im {{du przepis="§ 46 Abs. 2 EnWG"}} nicht geregelt, soweit es sich aber um einen Betrieb i. S. von {{du przepis="§ 613a BGB"}} handelt, gehen die Arbeitsverhältnisse der Arbeitnehmer auf den neuen Netzbetreiber über.
Vergütung für Überlassung der Verteilungsanlagen muss wirtschaftlich angemessen sein, ansonsten hat der Gesetzgeber nichts geregelt. Daher ist diese im Einzelfall zu ermitteln und kann zwischen dem alten und neuen EVU verhandelt werden.
Es erfolgt kein Übergang der Energielieferungskunden beim Wechsel des Netzbetreibers, da durch die gesetzgeberische Anordnung der Entflechtung des Netzbetriebes von der Energielieferung die Grundlage entzogen worde.
Es ist in jedem Einzelfall zu prüfen, ob der Abschluss des Netzübernahmevertrages nach {{du przepis="§ 46 Abs. 2 Satz 2 EnWG"}} der Fusionskontrolle unterliegt. Dies ist immer dann der Fall, wenn die Übertragung der Verteilungsnetzanlage zu der Begründung oder Verstärkung einer marktbeherrschenden Stellung führt. Dies tritt z.Bsp. ein, wenn der neue Netzbetreiber im Netzgebiet bereits Arenalnetze oder andere Direktleitungen betrieben hat.
Deletions:
Lt. Sachverhalt hätte X nach der heutigen Rechtssprechung als neuer Netzbetreiber einen Netzüberlassungsanspruch gegenüber SN. Des Weiteren hat ein Konzessionsvertrag mit X zur Folge, dass der SN gem. {{du przepis="§ 46 Abs. 2 S. 2 EnWG"}} i.V.m. {{du przepis="§ 1 EnWG"}} einen Anspruch auf Übernahme des Netzes hat. Dies ist erforderlich um eine angemessene Versorgung der Allgemeinheit mit Energie zu gewährleisten. Eine Übernahmepflicht des neuen EVU im Bezug auf die Verteilungsnetzanlagen besteht jedoch nicht Die Übernahme kann aber nur übergangsweise erfolgen.
Ein weiteres Problem stellt die Übernahme der Arbeitsverhältnisse dar. Hierzu sind in {{du przepis="§ 46 EnWG"}} keinerlei Regelungen ersichtlich. Aufgrund dessen, dass es sich um einen Betrieb handelt, greift {{du przepis="§ 613a BGB"}}. Nach {{du przepis="§ 46 Abs. 2 S. 2 EnWG"}} ist es wichtig, dass die Vergütung der Übereignung an den neuen EVU wirtschaftlich angemessen ist. Dennoch erfolgt aber kein Übergang der Energielieferungskunden, da durch die gesetzgeberische Anordnung der Entflechtung des Netzbetriebes von der Energielieferung die Grundlage entzogen worde.
Es ist in jedem Einzelfall zu prüfen, ob der Abschluss des Netzübernahmevertrages nach {{du przepis="§ 46 Abs. 2 S. 2 EnWG"}} der Fusionskontrolle unterliegt. Dies ist immer dann der Fall, wenn die Übertragung der Verteilungsnetzanlage zu der Begründung oder Verstärkung einer marktbeherrschenden Stellung führt. Dies tritt z.B. ein, wenn der neue Netzbetreiber im Netzgebiet bereits Arenalnetze oder andere Direktleitungen betrieben hat.
Additions:
{{du przepis="§ 46 Abs. 2 S. 2 EnWG"}} besagt, dass der bisherige Nutzungsberechtigte verpflichtet ist, bei solchen Verträgen, welche nach ihrem Ablauf nicht verlängert werden, seine für den Betrieb der Netze der allgemeinen Versorgung im Gemeindegebiet notwendigen Verteilungsanlagen den neuen EVU gegen Zahlung einer wirtschaftlich angemessenen Vergütung zu übereignen sind. Daher ist diese im Einzelfall zu ermitteln und kann zwischen dem alten und neuen EVU verhandelt werden. Bis 1998 bestand keine gesetzliche Regelung, sondern Bestimmungen im Rahmen von Konzessionsverträgen, die eine mögliche Übernahme der Versorgungsanlagen und damit die Eigenversorgung durch die Gemeinde nach Ablauf des Konzessionsvertrages regelten, sogenannte Endschaftsbestimmungen. Wie bereits oben ausgeführt, ist die heute Rechtslage so, dass die Versorgungsunternehmen einen direkten Netzüberlassungsanspruch gegenüber dem bisherigen Netzbetreiber haben.
Lt. Sachverhalt hätte X nach der heutigen Rechtssprechung als neuer Netzbetreiber einen Netzüberlassungsanspruch gegenüber SN. Des Weiteren hat ein Konzessionsvertrag mit X zur Folge, dass der SN gem. {{du przepis="§ 46 Abs. 2 S. 2 EnWG"}} i.V.m. {{du przepis="§ 1 EnWG"}} einen Anspruch auf Übernahme des Netzes hat. Dies ist erforderlich um eine angemessene Versorgung der Allgemeinheit mit Energie zu gewährleisten. Eine Übernahmepflicht des neuen EVU im Bezug auf die Verteilungsnetzanlagen besteht jedoch nicht Die Übernahme kann aber nur übergangsweise erfolgen.
Ein weiteres Problem stellt die Übernahme der Arbeitsverhältnisse dar. Hierzu sind in {{du przepis="§ 46 EnWG"}} keinerlei Regelungen ersichtlich. Aufgrund dessen, dass es sich um einen Betrieb handelt, greift {{du przepis="§ 613a BGB"}}. Nach {{du przepis="§ 46 Abs. 2 S. 2 EnWG"}} ist es wichtig, dass die Vergütung der Übereignung an den neuen EVU wirtschaftlich angemessen ist. Dennoch erfolgt aber kein Übergang der Energielieferungskunden, da durch die gesetzgeberische Anordnung der Entflechtung des Netzbetriebes von der Energielieferung die Grundlage entzogen worde.
Es ist in jedem Einzelfall zu prüfen, ob der Abschluss des Netzübernahmevertrages nach {{du przepis="§ 46 Abs. 2 S. 2 EnWG"}} der Fusionskontrolle unterliegt. Dies ist immer dann der Fall, wenn die Übertragung der Verteilungsnetzanlage zu der Begründung oder Verstärkung einer marktbeherrschenden Stellung führt. Dies tritt z.B. ein, wenn der neue Netzbetreiber im Netzgebiet bereits Arenalnetze oder andere Direktleitungen betrieben hat.
Lt. Sachverhalt hätte X nach der heutigen Rechtssprechung als neuer Netzbetreiber einen Netzüberlassungsanspruch gegenüber SN. Des Weiteren hat ein Konzessionsvertrag mit X zur Folge, dass der SN gem. {{du przepis="§ 46 Abs. 2 S. 2 EnWG"}} i.V.m. {{du przepis="§ 1 EnWG"}} einen Anspruch auf Übernahme des Netzes hat. Dies ist erforderlich um eine angemessene Versorgung der Allgemeinheit mit Energie zu gewährleisten. Eine Übernahmepflicht des neuen EVU im Bezug auf die Verteilungsnetzanlagen besteht jedoch nicht Die Übernahme kann aber nur übergangsweise erfolgen.
Ein weiteres Problem stellt die Übernahme der Arbeitsverhältnisse dar. Hierzu sind in {{du przepis="§ 46 EnWG"}} keinerlei Regelungen ersichtlich. Aufgrund dessen, dass es sich um einen Betrieb handelt, greift {{du przepis="§ 613a BGB"}}. Nach {{du przepis="§ 46 Abs. 2 S. 2 EnWG"}} ist es wichtig, dass die Vergütung der Übereignung an den neuen EVU wirtschaftlich angemessen ist. Dennoch erfolgt aber kein Übergang der Energielieferungskunden, da durch die gesetzgeberische Anordnung der Entflechtung des Netzbetriebes von der Energielieferung die Grundlage entzogen worde.
Es ist in jedem Einzelfall zu prüfen, ob der Abschluss des Netzübernahmevertrages nach {{du przepis="§ 46 Abs. 2 S. 2 EnWG"}} der Fusionskontrolle unterliegt. Dies ist immer dann der Fall, wenn die Übertragung der Verteilungsnetzanlage zu der Begründung oder Verstärkung einer marktbeherrschenden Stellung führt. Dies tritt z.B. ein, wenn der neue Netzbetreiber im Netzgebiet bereits Arenalnetze oder andere Direktleitungen betrieben hat.
Deletions:
Eine Übernahmepflicht des neuen EVU im Bezug auf die Verteilungsnetzanlagen besteht jedoch nicht. Daher hat der alte Netzbetreiber gem. {{du przepis="§ 46 Abs. 2 Satz 2 EnWG"}} i.V.m. {{du przepis="§ 1 EnWG"}} ein Anspruch auf Übernahme des Netzes, ggü. des neuen EVU, um eine angemessene Versorgung der Allgemeinheit mit Energie zu gewährleisten. Die Übernahme kann aber nur übergangsweise erfolgen.
Übernahme von Arbeitsverhältnissen ist im {{du przepis="§ 46 Abs. 2 EnWG"}} nicht geregelt, soweit es sich aber um einen Betrieb i. S. von {{du przepis="§ 613a BGB"}} handelt, gehen die Arbeitsverhältnisse der Arbeitnehmer auf den neuen Netzbetreiber über.
Vergütung für Überlassung der Verteilungsanlagen muss wirtschaftlich angemessen sein, ansonsten hat der Gesetzgeber nichts geregelt. Daher ist diese im Einzelfall zu ermitteln und kann zwischen dem alten und neuen EVU verhandelt werden.
Es erfolgt kein Übergang der Energielieferungskunden beim Wechsel des Netzbetreibers, da durch die gesetzgeberische Anordnung der Entflechtung des Netzbetriebes von der Energielieferung die Grundlage entzogen worde.
Es ist in jedem Einzelfall zu prüfen, ob der Abschluss des Netzübernahmevertrages nach {{du przepis="§ 46 Abs. 2 Satz 2 EnWG"}} der Fusionskontrolle unterliegt. Dies ist immer dann der Fall, wenn die Übertragung der Verteilungsnetzanlage zu der Begründung oder Verstärkung einer marktbeherrschenden Stellung führt. Dies tritt z.Bsp. ein, wenn der neue Netzbetreiber im Netzgebiet bereits Arenalnetze oder andere Direktleitungen betrieben hat.
Additions:
{{image class="center" url="Fallbeispiel.jpg"}}
No Differences
Additions:
~- Erdkabel nach {{du przepis="§ 2 EnLAG"}} (Gesetz zum Ausbau von Energieleitungen)
Die Bekanntgabe ist kein Verwaltungsakt, sondern ein Realakt. Ihm fehlt der nach {{du przepis="§ 35 Satz 1 VwVfG"}} erforderliche Regelungscharakter. Dabei ist der Vorhabenträger keine Behörde im Sinne des {{du przepis="§ 35 S. 1 VwVfG"}}.
Es besteht ein Diskriminierungsverbot bei der Wahl des EVU gem. {{du przepis="§ 46 Abs. 1 S. 1 EnWG"}}, denn die Gemeinden haben öffentliche Verkehrswege diskriminierungsfrei zur Verfügung zu stellen. Diese Anforderung ist ein Ausfluss des kartellrechtlichen Diskriminierungsverbotes, wie es im {{du przepis="§ 20 GWB"}} verankert ist.
Denn gemäß {{du przepis="§ 46 Abs. 3 S. 5 EnWG"}} hat die Gemeinde ihre Entscheidung unter Angabe der maßgeblichen Gründe öffentlich bekannt zu geben, sobald sich mehrere Unternehmen beworben haben. Da nicht der Ort der Bekanntmachung geregelt ist, sollte sie im kommunalen Amtsblatt, oder auch in der Tagespresse erfolgen.
{{du przepis="§ 1 EnWG"}}, {{du przepis="§ 46 Abs. 2 Satz 2 EnWG"}} verpflichtet den bisherigen Konzessionsnehmer zur Überlassung der für den Betrieb des Netzes der allgemeinen Versorgung notwendigen Verteilungsanlagen nach Ablauf des Konzessionsvertrages an den neuen Konzessionsnehmer. Bis 1998 bestand keine gesetzliche Regelung, sondern Bestimmungen im Rahmen von Konzessionsverträgen, die eine mögliche Übernahme der Versorgungsanlagen und damit die Eigenversorgung durch die Gemeinde nach Ablauf des Konzessionsvertrages regelten, sogenannte Endschaftsbestimmungen. Anspruchsinhaber ist aber nun nicht nur die Gemeinde, denn das neue EVU hat einen **direkten Netzüberlassungsanspruch** gegen den bisherigen Netzbetreiber.
Eine Übernahmepflicht des neuen EVU im Bezug auf die Verteilungsnetzanlagen besteht jedoch nicht. Daher hat der alte Netzbetreiber gem. {{du przepis="§ 46 Abs. 2 Satz 2 EnWG"}} i.V.m. {{du przepis="§ 1 EnWG"}} ein Anspruch auf Übernahme des Netzes, ggü. des neuen EVU, um eine angemessene Versorgung der Allgemeinheit mit Energie zu gewährleisten. Die Übernahme kann aber nur übergangsweise erfolgen.
Es ist in jedem Einzelfall zu prüfen, ob der Abschluss des Netzübernahmevertrages nach {{du przepis="§ 46 Abs. 2 Satz 2 EnWG"}} der Fusionskontrolle unterliegt. Dies ist immer dann der Fall, wenn die Übertragung der Verteilungsnetzanlage zu der Begründung oder Verstärkung einer marktbeherrschenden Stellung führt. Dies tritt z.Bsp. ein, wenn der neue Netzbetreiber im Netzgebiet bereits Arenalnetze oder andere Direktleitungen betrieben hat.
Gibt es Uneinigkeit über die Inanspruchnahme, ist diese gem. {{du przepis="§ 45 Abs. 1 EnWG"}} durch eine (Voll-) Enteignung möglich. Zum Bsp. setzt die Errichtung eines Umspannwerkes die uneingeschränkten Herrschaftsbefugnisse voraus und macht die Übertragung des Eigentumsrechts am Grundstück erforderlich.
a. Zunächst kann gemäß {{du przepis="§ 43 EnWG"}}, {{du przepis="§ 45 Abs. 1 Nr. 1 EnWG"}} eine Feststellung in einem Planfeststellungs- bzw. Plangenehmigungsverfahren erfolgen. Zuständig ist die nach Landesrecht zuständige (Energieaufsichts- oder Planungs-)Behörde.
b. Enteignung zugunsten sonstigen Vorhabens gemäß {{du przepis="§ 45 Abs. 1 Nr. 2 EnWG"}} i. V. m. Abs. 2 S. 3 bestimmt, dass die Entscheidung über die Zulässigkeit der Enteignung von der nach Landesrecht zuständigen Behörde gefällt wird.
Die Bekanntgabe ist kein Verwaltungsakt, sondern ein Realakt. Ihm fehlt der nach {{du przepis="§ 35 Satz 1 VwVfG"}} erforderliche Regelungscharakter. Dabei ist der Vorhabenträger keine Behörde im Sinne des {{du przepis="§ 35 S. 1 VwVfG"}}.
Es besteht ein Diskriminierungsverbot bei der Wahl des EVU gem. {{du przepis="§ 46 Abs. 1 S. 1 EnWG"}}, denn die Gemeinden haben öffentliche Verkehrswege diskriminierungsfrei zur Verfügung zu stellen. Diese Anforderung ist ein Ausfluss des kartellrechtlichen Diskriminierungsverbotes, wie es im {{du przepis="§ 20 GWB"}} verankert ist.
Denn gemäß {{du przepis="§ 46 Abs. 3 S. 5 EnWG"}} hat die Gemeinde ihre Entscheidung unter Angabe der maßgeblichen Gründe öffentlich bekannt zu geben, sobald sich mehrere Unternehmen beworben haben. Da nicht der Ort der Bekanntmachung geregelt ist, sollte sie im kommunalen Amtsblatt, oder auch in der Tagespresse erfolgen.
{{du przepis="§ 1 EnWG"}}, {{du przepis="§ 46 Abs. 2 Satz 2 EnWG"}} verpflichtet den bisherigen Konzessionsnehmer zur Überlassung der für den Betrieb des Netzes der allgemeinen Versorgung notwendigen Verteilungsanlagen nach Ablauf des Konzessionsvertrages an den neuen Konzessionsnehmer. Bis 1998 bestand keine gesetzliche Regelung, sondern Bestimmungen im Rahmen von Konzessionsverträgen, die eine mögliche Übernahme der Versorgungsanlagen und damit die Eigenversorgung durch die Gemeinde nach Ablauf des Konzessionsvertrages regelten, sogenannte Endschaftsbestimmungen. Anspruchsinhaber ist aber nun nicht nur die Gemeinde, denn das neue EVU hat einen **direkten Netzüberlassungsanspruch** gegen den bisherigen Netzbetreiber.
Eine Übernahmepflicht des neuen EVU im Bezug auf die Verteilungsnetzanlagen besteht jedoch nicht. Daher hat der alte Netzbetreiber gem. {{du przepis="§ 46 Abs. 2 Satz 2 EnWG"}} i.V.m. {{du przepis="§ 1 EnWG"}} ein Anspruch auf Übernahme des Netzes, ggü. des neuen EVU, um eine angemessene Versorgung der Allgemeinheit mit Energie zu gewährleisten. Die Übernahme kann aber nur übergangsweise erfolgen.
Es ist in jedem Einzelfall zu prüfen, ob der Abschluss des Netzübernahmevertrages nach {{du przepis="§ 46 Abs. 2 Satz 2 EnWG"}} der Fusionskontrolle unterliegt. Dies ist immer dann der Fall, wenn die Übertragung der Verteilungsnetzanlage zu der Begründung oder Verstärkung einer marktbeherrschenden Stellung führt. Dies tritt z.Bsp. ein, wenn der neue Netzbetreiber im Netzgebiet bereits Arenalnetze oder andere Direktleitungen betrieben hat.
Gibt es Uneinigkeit über die Inanspruchnahme, ist diese gem. {{du przepis="§ 45 Abs. 1 EnWG"}} durch eine (Voll-) Enteignung möglich. Zum Bsp. setzt die Errichtung eines Umspannwerkes die uneingeschränkten Herrschaftsbefugnisse voraus und macht die Übertragung des Eigentumsrechts am Grundstück erforderlich.
a. Zunächst kann gemäß {{du przepis="§ 43 EnWG"}}, {{du przepis="§ 45 Abs. 1 Nr. 1 EnWG"}} eine Feststellung in einem Planfeststellungs- bzw. Plangenehmigungsverfahren erfolgen. Zuständig ist die nach Landesrecht zuständige (Energieaufsichts- oder Planungs-)Behörde.
b. Enteignung zugunsten sonstigen Vorhabens gemäß {{du przepis="§ 45 Abs. 1 Nr. 2 EnWG"}} i. V. m. Abs. 2 S. 3 bestimmt, dass die Entscheidung über die Zulässigkeit der Enteignung von der nach Landesrecht zuständigen Behörde gefällt wird.
Deletions:
Die Bekanntgabe ist kein Verwaltungsakt, sondern ein Realakt. Ihm fehlt der nach § 35 Satz 1 VwVfG erforderliche Regelungscharakter. Dabei ist der Vorhabenträger keine Behörde im Sinne des § 35 S. 1 VwVfG.
Es besteht ein Diskriminierungsverbot bei der Wahl des EVU gem. §46 Abs. 1 S. 1 EnWG, denn die Gemeinden haben öffentliche Verkehrswege diskriminierungsfrei zur Verfügung zu stellen. Diese Anforderung ist ein Ausfluss des kartellrechtlichen Diskriminierungsverbotes, wie es im {{du przepis="§ 20 GWB"}} verankert ist.
Denn gemäß § 46 Abs. 3 S. 5 hat die Gemeinde ihre Entscheidung unter Angabe der maßgeblichen Gründe öffentlich bekannt zu geben, sobald sich mehrere Unternehmen beworben haben. Da nicht der Ort der Bekanntmachung geregelt ist, sollte sie im kommunalen Amtsblatt, oder auch in der Tagespresse erfolgen.
{{du przepis="§ 1 EnWG"}}§ 46 II S. 2 EnWG verpflichtet den bisherigen Konzessionsnehmer zur Überlassung der für den Betrieb des Netzes der allgemeinen Versorgung notwendigen Verteilungsanlagen nach Ablauf des Konzessionsvertrages an den neuen Konzessionsnehmer. Bis 1998 bestand keine gesetzliche Regelung, sondern Bestimmungen im Rahmen von Konzessionsverträgen, die eine mögliche Übernahme der Versorgungsanlagen und damit die Eigenversorgung durch die Gemeinde nach Ablauf des Konzessionsvertrages regelten, sogenannte Endschaftsbestimmungen. Anspruchsinhaber ist aber nun nicht nur die Gemeinde, denn das neue EVU hat einen **direkten Netzüberlassungsanspruch** gegen den bisherigen Netzbetreiber.
Eine Übernahmepflicht des neuen EVU im Bezug auf die Verteilungsnetzanlagen besteht jedoch nicht. Daher hat der alte Netzbetreiber gem. § 46 II S.2 i.V.m. {{du przepis="§ 1 EnWG"}} ein Anspruch auf Übernahme des Netzes, ggü. des neuen EVU, um eine angemessene Versorgung der Allgemeinheit mit Energie zu gewährleisten. Die Übernahme kann aber nur übergangsweise erfolgen.
Es ist in jedem Einzelfall zu prüfen, ob der Abschluss des Netzübernahmevertrages nach § 46 Abs. 2 S. 2 der Fusionskontrolle unterliegt. Dies ist immer dann der Fall, wenn die Übertragung der Verteilungsnetzanlage zu der Begründung oder Verstärkung einer marktbeherrschenden Stellung führt. Dies tritt z.Bsp. ein, wenn der neue Netzbetreiber im Netzgebiet bereits Arenalnetze oder andere Direktleitungen betrieben hat.
Gibt es Uneinigkeit über die Inanspruchnahme, ist diese gem. § 45 I EnWG durch eine (Voll-) Enteignung möglich. Zum Bsp. setzt die Errichtung eines Umspannwerkes die uneingeschränkten Herrschaftsbefugnisse voraus und macht die Übertragung des Eigentumsrechts am Grundstück erforderlich.
a. Zunächst kann gemäß {{du przepis="§ 43 EnWG"}}, § 45 Abs. 1 Nr. 1 EnWG eine Feststellung in einem Planfeststellungs- bzw. Plangenehmigungsverfahren erfolgen. Zuständig ist die nach Landesrecht zuständige (Energieaufsichts- oder Planungs-)Behörde.
b. Enteignung zugunsten sonstigen Vorhabens gemäß § 45 Abs. 1 Nr. 2 i. V. m. Abs. 2 S. 3 bestimmt, dass die Entscheidung über die Zulässigkeit der Enteignung von der nach Landesrecht zuständigen Behörde gefällt wird.
Additions:
Die Vorschrift dient dem Interesse an einem „bestmöglich erarbeiteten Abwägungsverhältnis“ (vgl. hierzu BVerwG, NVzZ-RR 2003, 66, 67 zum {{du przepis="§ 16a FStrG"}})
Berechtigter ist nach {{du przepis="§ 44 Abs. 1 Satz 1 EnWG"}} der Vorhabenträger Vorhabenträger ist der Antragssteller des späteren Planfeststellungsverfahrens. Die Duldungspflicht besteht hierbei auf Maßnahmen, welche dem Vorhabenträger selbst oder auf Maßnahmen seiner Beauftragten, also z.B. ein Subunternehmen des Energieversorgungsunternehmens (EVU) zuzurechnen sind.
Gemäß {{du przepis="§ 44 Abs. 1 Satz 1 EnWG"}} hat der Eigentümer und sonstige Nutzungsberechtigte notwendige Vermessungen, Boden- und Grundwasseruntersuchungen sowie sonstige Vorhaben zu dulden. Die in {{du przepis="§ 44 Abs. 1 Satz 1 EnWG"}} enthaltene Aufzählung ist allerdings nicht abschließend.
Für den Fall, dass ein nach {{du przepis="§ 44 Abs. 1 S. 1 EnWG"}} Verpflichteter sich weigert Maßnahmen nach dieser Vorschrift zu dulden, erlaubt {{du przepis="§ 44 Abs. 1 S. 2 EnWG"}} den Erlass einer Duldungsverfügung. Die Zuständigkeit richtet sich hierbei nach dem Landesrecht. Der {{du przepis="§ 44 Abs. 1 Satz 2 EnWG"}} dient zum Erlass einer Duldungsverfügung. Die Duldungsverfügung stellt hierbei einen Verwaltungsakt im Sinne des {{du przepis="§ 35 Abs. 1 VwVfG"}} dar. Dabei ist der Adressat vor Erlass der Verfügung gem. {{du przepis="§ 28 VwVfG"}} anzuhören. Der Adressat kann sich mit einer Anfechtungsklage nach {{du przepis="§ 42 VwGO"}} (Rechtsschutz) zur Wehr setzen.
Die Bekanntgabe ist Voraussetzung der Duldungspflicht nach {{du przepis="§ 44 Abs. 1 Satz 1 EnWG"}}.
Seit der Neuregelung des EnWG im Jahre 2001 ist zwischen zwei Vorhaben zu unterscheiden. Zum einen das Vorhaben, für welchen der Plan festgestellt und genehmigt ist, dies ist von {{du przepis="§ 45 Abs. 1 Nr. 1 EnWG"}} erfasst. In diesen Fall ist eine Rechtfertigung der Enteignung zu bejahen, wenn über die Zulässigkeit in Planfeststellungsbeschluss entschieden wurde. Deshalb ist es wichtig, dass der Plan den Enteignungsverfahren zu Grunde gelegt wird. Bei der Enteignung dieser Vorhaben ist gem. {{du przepis="§ 45 Abs. 2 S. 1 EnWG"}} die jeweils nach Landesrecht zuständige Behörde zuständig. Die Plangenehmigung oder der Planfeststellungsbeschluss beinhalten die Entscheidung über die Zulässigkeit der Enteignung. Die Enteignungsbehörde ist im Falle eines Enteignungsverfahrens nach {{du przepis="§ 45 Abs. 3 EnWG"}} an die Zulässigkeitsentscheidung der Planbehörde nach {{du przepis="§ 45 Abs. 2 S. 1, 2. HS. EnWG"}} gebunden.
Zum anderen erfasst {{du przepis="§ 45 Abs. 1 Nr. 1 EnWG"}} sonstige Vorhaben. Hierunter zählen sonstige Über- und Unterirdische Leitungssysteme und Nebeneinrichtungen, wie z.B. Gasspeicher, Maststandplätze, Umspannwerke, Transformatorenhäuser. Die Regelung spricht nur von Vorhaben, die zum Zweck der Energieversorgung dienen. Die Enteignung sonstiger Vorhaben ist in {{du przepis="§ 45 Abs. 2 S. 3 EnWG"}} i.V.m. {{du przepis="§ 45 Abs. 1 Nr. 2 EnWG"}} geregelt. Zuständig ist auch hier die nach Landesrecht zuständige Behörde. Im konkreten Fall ist eine Prüfung der Erforderlichkeit notwendig um die Zulässigkeit der Enteignung festzustellen.
Berechtigter ist nach {{du przepis="§ 44 Abs. 1 Satz 1 EnWG"}} der Vorhabenträger Vorhabenträger ist der Antragssteller des späteren Planfeststellungsverfahrens. Die Duldungspflicht besteht hierbei auf Maßnahmen, welche dem Vorhabenträger selbst oder auf Maßnahmen seiner Beauftragten, also z.B. ein Subunternehmen des Energieversorgungsunternehmens (EVU) zuzurechnen sind.
Gemäß {{du przepis="§ 44 Abs. 1 Satz 1 EnWG"}} hat der Eigentümer und sonstige Nutzungsberechtigte notwendige Vermessungen, Boden- und Grundwasseruntersuchungen sowie sonstige Vorhaben zu dulden. Die in {{du przepis="§ 44 Abs. 1 Satz 1 EnWG"}} enthaltene Aufzählung ist allerdings nicht abschließend.
Für den Fall, dass ein nach {{du przepis="§ 44 Abs. 1 S. 1 EnWG"}} Verpflichteter sich weigert Maßnahmen nach dieser Vorschrift zu dulden, erlaubt {{du przepis="§ 44 Abs. 1 S. 2 EnWG"}} den Erlass einer Duldungsverfügung. Die Zuständigkeit richtet sich hierbei nach dem Landesrecht. Der {{du przepis="§ 44 Abs. 1 Satz 2 EnWG"}} dient zum Erlass einer Duldungsverfügung. Die Duldungsverfügung stellt hierbei einen Verwaltungsakt im Sinne des {{du przepis="§ 35 Abs. 1 VwVfG"}} dar. Dabei ist der Adressat vor Erlass der Verfügung gem. {{du przepis="§ 28 VwVfG"}} anzuhören. Der Adressat kann sich mit einer Anfechtungsklage nach {{du przepis="§ 42 VwGO"}} (Rechtsschutz) zur Wehr setzen.
Die Bekanntgabe ist Voraussetzung der Duldungspflicht nach {{du przepis="§ 44 Abs. 1 Satz 1 EnWG"}}.
Seit der Neuregelung des EnWG im Jahre 2001 ist zwischen zwei Vorhaben zu unterscheiden. Zum einen das Vorhaben, für welchen der Plan festgestellt und genehmigt ist, dies ist von {{du przepis="§ 45 Abs. 1 Nr. 1 EnWG"}} erfasst. In diesen Fall ist eine Rechtfertigung der Enteignung zu bejahen, wenn über die Zulässigkeit in Planfeststellungsbeschluss entschieden wurde. Deshalb ist es wichtig, dass der Plan den Enteignungsverfahren zu Grunde gelegt wird. Bei der Enteignung dieser Vorhaben ist gem. {{du przepis="§ 45 Abs. 2 S. 1 EnWG"}} die jeweils nach Landesrecht zuständige Behörde zuständig. Die Plangenehmigung oder der Planfeststellungsbeschluss beinhalten die Entscheidung über die Zulässigkeit der Enteignung. Die Enteignungsbehörde ist im Falle eines Enteignungsverfahrens nach {{du przepis="§ 45 Abs. 3 EnWG"}} an die Zulässigkeitsentscheidung der Planbehörde nach {{du przepis="§ 45 Abs. 2 S. 1, 2. HS. EnWG"}} gebunden.
Zum anderen erfasst {{du przepis="§ 45 Abs. 1 Nr. 1 EnWG"}} sonstige Vorhaben. Hierunter zählen sonstige Über- und Unterirdische Leitungssysteme und Nebeneinrichtungen, wie z.B. Gasspeicher, Maststandplätze, Umspannwerke, Transformatorenhäuser. Die Regelung spricht nur von Vorhaben, die zum Zweck der Energieversorgung dienen. Die Enteignung sonstiger Vorhaben ist in {{du przepis="§ 45 Abs. 2 S. 3 EnWG"}} i.V.m. {{du przepis="§ 45 Abs. 1 Nr. 2 EnWG"}} geregelt. Zuständig ist auch hier die nach Landesrecht zuständige Behörde. Im konkreten Fall ist eine Prüfung der Erforderlichkeit notwendig um die Zulässigkeit der Enteignung festzustellen.
Deletions:
Berechtigter ist nach § 44 Abs. 1 Satz 1 EnWG der Vorhabenträger Vorhabenträger ist der Antragssteller des späteren Planfeststellungsverfahrens. Die Duldungspflicht besteht hierbei auf Maßnahmen, welche dem Vorhabenträger selbst oder auf Maßnahmen seiner Beauftragten, also z.B. ein Subunternehmen des Energieversorgungsunternehmens (EVU) zuzurechnen sind.
Gemäß § 44 Abs. 1 Satz 1 EnWG hat der Eigentümer und sonstige Nutzungsberechtigte notwendige Vermessungen, Boden- und Grundwasseruntersuchungen sowie sonstige Vorhaben zu dulden. Die in § 44 Abs. 1 Satz 1 EnWG enthaltene Aufzählung ist allerdings nicht abschließend.
Für den Fall, dass ein nach {{du przepis="§ 44 Abs. 1 S. 1 EnWG"}} Verpflichteter sich weigert Maßnahmen nach dieser Vorschrift zu dulden, erlaubt {{du przepis="§ 44 Abs. 1 S. 2 EnWG"}} den Erlass einer Duldungsverfügung. Die Zuständigkeit richtet sich hierbei nach dem Landesrecht. Der § 44 Abs. 1 Satz 2 EnWG dient zum Erlass einer Duldungsverfügung. Die Duldungsverfügung stellt hierbei einen Verwaltungsakt im Sinne des § 35 Abs. 1 VwVfG dar. Dabei ist der Adressat vor Erlass der Verfügung gem. § 28 VwVfG anzuhören. Der Adressat kann sich mit einer Anfechtungsklage nach {{du przepis="§ 42 VwGO"}} (Rechtsschutz) zur Wehr setzen.
Die Bekanntgabe ist Voraussetzung der Duldungspflicht nach § 44 Abs. 1 Satz 1 EnWG.
Seit der Neuregelung des EnWG im Jahre 2001 ist zwischen zwei Vorhaben zu unterscheiden. Zum einen das Vorhaben, für welchen der Plan festgestellt und genehmigt ist, dies ist von § 45 Abs. 1 Nr. 1 EnWG erfasst. In diesen Fall ist eine Rechtfertigung der Enteignung zu bejahen, wenn über die Zulässigkeit in Planfeststellungsbeschluss entschieden wurde. Deshalb ist es wichtig, dass der Plan den Enteignungsverfahren zu Grunde gelegt wird. Bei der Enteignung dieser Vorhaben ist gem. {{du przepis="§ 45 Abs. 2 S. 1 EnWG"}} die jeweils nach Landesrecht zuständige Behörde zuständig. Die Plangenehmigung oder der Planfeststellungsbeschluss beinhalten die Entscheidung über die Zulässigkeit der Enteignung. Die Enteignungsbehörde ist im Falle eines Enteignungsverfahrens nach {{du przepis="§ 45 Abs. 3 EnWG"}} an die Zulässigkeitsentscheidung der Planbehörde nach § 45 Abs. 2 S. 1, 2. HS. EnWG gebunden.
Zum anderen erfasst § 45 Abs. 1 Nr. 1 EnWG sonstige Vorhaben. Hierunter zählen sonstige Über- und Unterirdische Leitungssysteme und Nebeneinrichtungen, wie z.B. Gasspeicher, Maststandplätze, Umspannwerke, Transformatorenhäuser. Die Regelung spricht nur von Vorhaben, die zum Zweck der Energieversorgung dienen. Die Enteignung sonstiger Vorhaben ist in {{du przepis="§ 45 Abs. 2 S. 3 EnWG"}} i.V.m. § 45 Abs. 1 Nr. 2 EnWG geregelt. Zuständig ist auch hier die nach Landesrecht zuständige Behörde. Im konkreten Fall ist eine Prüfung der Erforderlichkeit notwendig um die Zulässigkeit der Enteignung festzustellen.
Additions:
{{image class="center" url="einfuehrung_in_die_problematik.jpg"}}
((2))Wegenutzungsverträge (einfache Wegnutzung)
{{du przepis="§ 43 Satz 1 EnWG"}} statuiert für die Errichtung, den Betrieb und die Änderung bestimmter Leitungsvorhaben einen Planfeststellungsvorbehalt, welche unter den Nummern 1 bis 4 aufgeführt ist (näheres hierzu unter lit. a)).
{{du przepis="§ 43 Sätze 2 bis 8 EnWG"}} enthalten materielle und grundlegende Regelungen des Verfahrens.
Für große Leitungsvorhaben bedient sich das EnWG mit der Planfeststellung der zentralen Entscheidungsform der vorhabenbezogenen Fachplanung. Hierbei kann nach {{du przepis="§ 43b Nr. 2 EnWG"}} statt der Planfeststellung die Plangenehmigung treten, sofern eine Umweltverträglichkeitsprüfung nicht zwingend vorgeschrieben ist.
Planfeststellungsbedürftige Vorhaben sind nach {{du przepis="§ 43 Satz 1 EnWG"}} und Satz 3 EnWG relevante Leistungsprojekte wie z.B.
{{du przepis="§ 43 EnWG"}} enthält ein Normgebot. Dabei sind die von dem Vorhaben berührte öffentlicher und privater Belange abzuwägen ({{du przepis="§ 43 Satz 2 EnWG"}}). Allerdings sind hierbei weitere rechtliche Bindungen, Spezialvorschriften außerhalb des EnWG (z.B. BauGB) zu beachten.
{{du przepis="§ 43 Satz 6 EnWG"}} verweist für das Planfeststellungsverfahren auf die Verwendung der §§ 72–78 VwVfG hin („nach Maßgabe dieses Gesetzes“).
Die §{{du przepis="§ 43a EnWG"}} bis einschließlich {{du przepis="§ 43e EnWG"}} sind hierbei lex specialis gegenüber dem Landesrecht.
Fraglich ist, wie sich die Stadt A bei der Auswahl des Vertragspartners entscheiden darf.
Nach {{du przepis="§ 46 Abs. 3 S. 5 EnWG"}} ist die Gemeinde den Zielen des {{du przepis="§ 1 EnWG"}} verpflichtet. Diese sind wie bereits in der Frage Nr. 1 aufgeführt, welche die Sicherstellung der Allgemeinheit mit Gas und Elektrizität durch eine möglichst sichere, preisgünstige, verbraucherfreundliche, effizienten und umweltverträglichen leistungsgebundene Versorgung beinhaltet.
Die Kriterien der Entscheidung der Gemeinde sind gesetzlich nicht geregelt. Um höhere Transparenz sowie bessere Nachvollziehbarkeit zu gewährleisten, sollte die Beurteilung nach rationalen Kriterien erfolgen. Die Gemeinde kann im Rahmen ihrer Selbstverwaltung die Kriterien selbst festlegen, welche zbsp. die Höhe der zu zahlenden Konzessionsabgaben, der Umfang des zu versorgenden Gebiets, die wirtschaftliche und technische Leistungsfähigkeit und Zuverlässigkeit des Bewerbers sein können. Die Höhe der Konzessionsabgaben ist in der Praxis kein ausschlaggebendes Kriterium, da meistens der Höchstsatz vereinbart wird.
Denn gemäß § 46 Abs. 3 S. 5 hat die Gemeinde ihre Entscheidung unter Angabe der maßgeblichen Gründe öffentlich bekannt zu geben, sobald sich mehrere Unternehmen beworben haben. Da nicht der Ort der Bekanntmachung geregelt ist, sollte sie im kommunalen Amtsblatt, oder auch in der Tagespresse erfolgen.
Die Höhe der Netznutzungsentgelte, darf jedoch kein Kriterium für die Entscheidung der Gemeinde darstellen, da die Regulierung der Höhe der Netznutzungsentgelte, der Bundesnetzagentur obliegt.
((2))Wegenutzungsverträge (einfache Wegnutzung)
{{du przepis="§ 43 Satz 1 EnWG"}} statuiert für die Errichtung, den Betrieb und die Änderung bestimmter Leitungsvorhaben einen Planfeststellungsvorbehalt, welche unter den Nummern 1 bis 4 aufgeführt ist (näheres hierzu unter lit. a)).
{{du przepis="§ 43 Sätze 2 bis 8 EnWG"}} enthalten materielle und grundlegende Regelungen des Verfahrens.
Für große Leitungsvorhaben bedient sich das EnWG mit der Planfeststellung der zentralen Entscheidungsform der vorhabenbezogenen Fachplanung. Hierbei kann nach {{du przepis="§ 43b Nr. 2 EnWG"}} statt der Planfeststellung die Plangenehmigung treten, sofern eine Umweltverträglichkeitsprüfung nicht zwingend vorgeschrieben ist.
Planfeststellungsbedürftige Vorhaben sind nach {{du przepis="§ 43 Satz 1 EnWG"}} und Satz 3 EnWG relevante Leistungsprojekte wie z.B.
{{du przepis="§ 43 EnWG"}} enthält ein Normgebot. Dabei sind die von dem Vorhaben berührte öffentlicher und privater Belange abzuwägen ({{du przepis="§ 43 Satz 2 EnWG"}}). Allerdings sind hierbei weitere rechtliche Bindungen, Spezialvorschriften außerhalb des EnWG (z.B. BauGB) zu beachten.
{{du przepis="§ 43 Satz 6 EnWG"}} verweist für das Planfeststellungsverfahren auf die Verwendung der §§ 72–78 VwVfG hin („nach Maßgabe dieses Gesetzes“).
Die §{{du przepis="§ 43a EnWG"}} bis einschließlich {{du przepis="§ 43e EnWG"}} sind hierbei lex specialis gegenüber dem Landesrecht.
Fraglich ist, wie sich die Stadt A bei der Auswahl des Vertragspartners entscheiden darf.
Nach {{du przepis="§ 46 Abs. 3 S. 5 EnWG"}} ist die Gemeinde den Zielen des {{du przepis="§ 1 EnWG"}} verpflichtet. Diese sind wie bereits in der Frage Nr. 1 aufgeführt, welche die Sicherstellung der Allgemeinheit mit Gas und Elektrizität durch eine möglichst sichere, preisgünstige, verbraucherfreundliche, effizienten und umweltverträglichen leistungsgebundene Versorgung beinhaltet.
Die Kriterien der Entscheidung der Gemeinde sind gesetzlich nicht geregelt. Um höhere Transparenz sowie bessere Nachvollziehbarkeit zu gewährleisten, sollte die Beurteilung nach rationalen Kriterien erfolgen. Die Gemeinde kann im Rahmen ihrer Selbstverwaltung die Kriterien selbst festlegen, welche zbsp. die Höhe der zu zahlenden Konzessionsabgaben, der Umfang des zu versorgenden Gebiets, die wirtschaftliche und technische Leistungsfähigkeit und Zuverlässigkeit des Bewerbers sein können. Die Höhe der Konzessionsabgaben ist in der Praxis kein ausschlaggebendes Kriterium, da meistens der Höchstsatz vereinbart wird.
Denn gemäß § 46 Abs. 3 S. 5 hat die Gemeinde ihre Entscheidung unter Angabe der maßgeblichen Gründe öffentlich bekannt zu geben, sobald sich mehrere Unternehmen beworben haben. Da nicht der Ort der Bekanntmachung geregelt ist, sollte sie im kommunalen Amtsblatt, oder auch in der Tagespresse erfolgen.
Die Höhe der Netznutzungsentgelte, darf jedoch kein Kriterium für die Entscheidung der Gemeinde darstellen, da die Regulierung der Höhe der Netznutzungsentgelte, der Bundesnetzagentur obliegt.
Deletions:
((2)) Wegenutzungsverträge (einfache Wegnutzung)
§ 43 Satz 1 EnWG statuiert für die Errichtung, den Betrieb und die Änderung bestimmter Leitungsvorhaben einen Planfeststellungsvorbehalt, welche unter den Nummern 1 bis 4 aufgeführt ist (näheres hierzu unter lit. a)).
§ 43 Sätze 2 bis 8 EnWG enthalten materielle und grundlegende Regelungen des Verfahrens.
Für große Leitungsvorhaben bedient sich das EnWG mit der Planfeststellung der zentralen Entscheidungsform der vorhabenbezogenen Fachplanung. Hierbei kann nach § 43b Nr. 2 EnWG statt der Planfeststellung die Plangenehmigung treten, sofern eine Umweltverträglichkeitsprüfung nicht zwingend vorgeschrieben ist.
Planfeststellungsbedürftige Vorhaben sind nach § 43 Satz 1 und 3 EnWG relevante Leistungsprojekte wie z.B.
{{du przepis="§ 43 EnWG"}} enthält ein Normgebot. Dabei sind die von dem Vorhaben berührte öffentlicher und privater Belange abzuwägen (§ 43 Satz 2 EnWG). Allerdings sind hierbei weitere rechtliche Bindungen, Spezialvorschriften außerhalb des EnWG (z.B. BauGB) zu beachten.
§ 43 Satz 6 EnWG verweist für das Planfeststellungsverfahren auf die Verwendung der §§ 72–78 VwVfG hin („nach Maßgabe dieses Gesetzes“).
Die §{{du przepis="§ 43a EnWG"}} bis einschließlich 43e EnWG sind hierbei lex specialis gegenüber dem Landesrecht.
Fraglich ist, wie sich die Stadt A bei der Auswahl des Vertragspartners entscheiden darf. Nach {{du przepis="§ 46 Abs. 3 S. 5 EnWG"}} ist die Gemeinde den Zielen des {{du przepis="§ 1 EnWG"}} verpflichtet. Diese sind wie bereits in der Frage Nr. 1 aufgeführt, welche die Sicherstellung der Allgemeinheit mit Gas und Elektrizität durch eine möglichst sichere, preisgünstige, verbraucherfreundliche, effizienten und umweltverträglichen leistungsgebundene Versorgung beinhaltet.
Die Kriterien der Entscheidung der Gemeinde sind gesetzlich nicht geregelt. Jedoch ist für die Gewährleistung von höhere Transparenz und bessere Nachvollziehbarkeit eine Beurteilung nach rationalen Kriterien erforderlich. Die Gemeinde kann im Rahmen ihrer Selbstverwaltung die Kriterien selbst festlegen, welche z.B. die Höhe der zu zahlenden Konzessionsabgaben, der Umfang des zu versorgenden Gebiets, die wirtschaftliche und technische Leistungsfähigkeit und Zuverlässigkeit des Bewerbers sein können. Dennoch ist es wichtig, die Ziele nach {{du przepis="§ 1 EnWG"}} zu berücksichtigen.
Additions:
((6)) Sollte die Stadt den neuen Konzessionsvertrag mit X schließen, nicht mit S?
Laut Sachverhalt sind keine Anhaltspunkte ersichtlich, deshalb ist eine Beurteilung sehr schwierig, da man nicht einschätzen kann, ob die vorgegebenen Ziele in {{du przepis="§ 1 EnWG"}} erfüllt sind.
.
((7)) Konzessionsvertrag mit X, welche Folgen hätte das?
{{du przepis="§ 1 EnWG"}}§ 46 II S. 2 EnWG verpflichtet den bisherigen Konzessionsnehmer zur Überlassung der für den Betrieb des Netzes der allgemeinen Versorgung notwendigen Verteilungsanlagen nach Ablauf des Konzessionsvertrages an den neuen Konzessionsnehmer. Bis 1998 bestand keine gesetzliche Regelung, sondern Bestimmungen im Rahmen von Konzessionsverträgen, die eine mögliche Übernahme der Versorgungsanlagen und damit die Eigenversorgung durch die Gemeinde nach Ablauf des Konzessionsvertrages regelten, sogenannte Endschaftsbestimmungen. Anspruchsinhaber ist aber nun nicht nur die Gemeinde, denn das neue EVU hat einen **direkten Netzüberlassungsanspruch** gegen den bisherigen Netzbetreiber.
Laut Sachverhalt sind keine Anhaltspunkte ersichtlich, deshalb ist eine Beurteilung sehr schwierig, da man nicht einschätzen kann, ob die vorgegebenen Ziele in {{du przepis="§ 1 EnWG"}} erfüllt sind.
.
((7)) Konzessionsvertrag mit X, welche Folgen hätte das?
{{du przepis="§ 1 EnWG"}}§ 46 II S. 2 EnWG verpflichtet den bisherigen Konzessionsnehmer zur Überlassung der für den Betrieb des Netzes der allgemeinen Versorgung notwendigen Verteilungsanlagen nach Ablauf des Konzessionsvertrages an den neuen Konzessionsnehmer. Bis 1998 bestand keine gesetzliche Regelung, sondern Bestimmungen im Rahmen von Konzessionsverträgen, die eine mögliche Übernahme der Versorgungsanlagen und damit die Eigenversorgung durch die Gemeinde nach Ablauf des Konzessionsvertrages regelten, sogenannte Endschaftsbestimmungen. Anspruchsinhaber ist aber nun nicht nur die Gemeinde, denn das neue EVU hat einen **direkten Netzüberlassungsanspruch** gegen den bisherigen Netzbetreiber.
Deletions:
§ 46 II S. 2 EnWG verpflichtet den bisherigen Konzessionsnehmer zur Überlassung der für den Betrieb des Netzes der allgemeinen Versorgung notwendigen Verteilungsanlagen nach Ablauf des Konzessionsvertrages an den neuen Konzessionsnehmer. Bis 1998 bestand keine gesetzliche Regelung, sondern Bestimmungen im Rahmen von Konzessionsverträgen, die eine mögliche Übernahme der Versorgungsanlagen und damit die Eigenversorgung durch die Gemeinde nach Ablauf des Konzessionsvertrages regelten, sogenannte Endschaftsbestimmungen. Anspruchsinhaber ist aber nun nicht nur die Gemeinde, denn das neue EVU hat einen **direkten Netzüberlassungsanspruch** gegen den bisherigen Netzbetreiber.
Additions:
{{image url="einfuehrung_in_die_problematik.jpg"}}
((2)) Wegenutzungsverträge (einfache Wegnutzung)
Fraglich ist, wie sich die Stadt A bei der Auswahl des Vertragspartners entscheiden darf. Nach {{du przepis="§ 46 Abs. 3 S. 5 EnWG"}} ist die Gemeinde den Zielen des {{du przepis="§ 1 EnWG"}} verpflichtet. Diese sind wie bereits in der Frage Nr. 1 aufgeführt, welche die Sicherstellung der Allgemeinheit mit Gas und Elektrizität durch eine möglichst sichere, preisgünstige, verbraucherfreundliche, effizienten und umweltverträglichen leistungsgebundene Versorgung beinhaltet.
Die Kriterien der Entscheidung der Gemeinde sind gesetzlich nicht geregelt. Jedoch ist für die Gewährleistung von höhere Transparenz und bessere Nachvollziehbarkeit eine Beurteilung nach rationalen Kriterien erforderlich. Die Gemeinde kann im Rahmen ihrer Selbstverwaltung die Kriterien selbst festlegen, welche z.B. die Höhe der zu zahlenden Konzessionsabgaben, der Umfang des zu versorgenden Gebiets, die wirtschaftliche und technische Leistungsfähigkeit und Zuverlässigkeit des Bewerbers sein können. Dennoch ist es wichtig, die Ziele nach {{du przepis="§ 1 EnWG"}} zu berücksichtigen.
((2)) Wegenutzungsverträge (einfache Wegnutzung)
Fraglich ist, wie sich die Stadt A bei der Auswahl des Vertragspartners entscheiden darf. Nach {{du przepis="§ 46 Abs. 3 S. 5 EnWG"}} ist die Gemeinde den Zielen des {{du przepis="§ 1 EnWG"}} verpflichtet. Diese sind wie bereits in der Frage Nr. 1 aufgeführt, welche die Sicherstellung der Allgemeinheit mit Gas und Elektrizität durch eine möglichst sichere, preisgünstige, verbraucherfreundliche, effizienten und umweltverträglichen leistungsgebundene Versorgung beinhaltet.
Die Kriterien der Entscheidung der Gemeinde sind gesetzlich nicht geregelt. Jedoch ist für die Gewährleistung von höhere Transparenz und bessere Nachvollziehbarkeit eine Beurteilung nach rationalen Kriterien erforderlich. Die Gemeinde kann im Rahmen ihrer Selbstverwaltung die Kriterien selbst festlegen, welche z.B. die Höhe der zu zahlenden Konzessionsabgaben, der Umfang des zu versorgenden Gebiets, die wirtschaftliche und technische Leistungsfähigkeit und Zuverlässigkeit des Bewerbers sein können. Dennoch ist es wichtig, die Ziele nach {{du przepis="§ 1 EnWG"}} zu berücksichtigen.
Deletions:
((2))Wegenutzungsverträge (einfache Wegnutzung)
Fraglich ist, wie sich die Stadt A bei der Auswahl des Vertragspartners entscheiden darf.
Nach {{du przepis="§ 46 Abs. 3 S. 5 EnWG"}} ist die Gemeinde den Zielen des {{du przepis="§ 1 EnWG"}} verpflichtet. Diese sind wie bereits in der Frage Nr. 1 aufgeführt, welche die Sicherstellung der Allgemeinheit mit Gas und Elektrizität durch eine möglichst sichere, preisgünstige, verbraucherfreundliche, effizienten und umweltverträglichen leistungsgebundene Versorgung beinhaltet.
Die Kriterien der Entscheidung der Gemeinde sind gesetzlich nicht geregelt. Um höhere Transparenz sowie bessere Nachvollziehbarkeit zu gewährleisten, sollte die Beurteilung nach rationalen Kriterien erfolgen. Die Gemeinde kann im Rahmen ihrer Selbstverwaltung die Kriterien selbst festlegen, welche zbsp. die Höhe der zu zahlenden Konzessionsabgaben, der Umfang des zu versorgenden Gebiets, die wirtschaftliche und technische Leistungsfähigkeit und Zuverlässigkeit des Bewerbers sein können. Die Höhe der Konzessionsabgaben ist in der Praxis kein ausschlaggebendes Kriterium, da meistens der Höchstsatz vereinbart wird.
Denn gemäß § 46 Abs. 3 S. 5 hat die Gemeinde ihre Entscheidung unter Angabe der maßgeblichen Gründe öffentlich bekannt zu geben, sobald sich mehrere Unternehmen beworben haben. Da nicht der Ort der Bekanntmachung geregelt ist, sollte sie im kommunalen Amtsblatt, oder auch in der Tagespresse erfolgen.
Die Höhe der Netznutzungsentgelte, darf jedoch kein Kriterium für die Entscheidung der Gemeinde darstellen, da die Regulierung der Höhe der Netznutzungsentgelte, der Bundesnetzagentur obliegt.
No Differences
Additions:
{{image class="center" url="einfuehrung_in_die_problematik.jpg"}}
Deletions:
Additions:
((3)) Diskriminierungsfreiheit
((4)) Wie darf A bei der Auswahl des Vertragspartners entscheiden?
Fraglich ist, wie sich die Stadt A bei der Auswahl des Vertragspartners entscheiden darf.
Nach {{du przepis="§ 46 Abs. 3 S. 5 EnWG"}} ist die Gemeinde den Zielen des {{du przepis="§ 1 EnWG"}} verpflichtet. Diese sind wie bereits in der Frage Nr. 1 aufgeführt, welche die Sicherstellung der Allgemeinheit mit Gas und Elektrizität durch eine möglichst sichere, preisgünstige, verbraucherfreundliche, effizienten und umweltverträglichen leistungsgebundene Versorgung beinhaltet.
Eine weitere Beschränkung der Entscheidungsfreiheit der Stadt A ist die nach {{du przepis="§ 46 Abs. 3 S. 6 EnWG"}} aufgeführte Bedingung, dass die Gemeinde ihre Entscheidung unter Angabe der maßgeblichen Gründe öffentlich bekannt zu geben hat, sobald sich mehrere Unternehmen beworben haben. Der Ort der Bekanntgabe ist nicht geregelt, folglich das kommunale Amtsplatt oder die Tagespresse für die Bekanntgabe erforderlich. Die Höhe der Netznutzungsentgelte darf allerdings kein Kriterium für die Entscheidung der Gemeinde sein, da die Regulierung der Höhe der Netznutzungsentgelte der Bundesnetzagentur obliegt.
Laut Sachverhalt sind keine Angaben ersichtlich. Demzufolge ist davon auszugehen, dass S günstiger ist und auch andere Ziele erfüllt sind, da der Bürgermeister auch jetzt einen neuen Vertrag mit S schließen möchte.
((5)) Hat die Stadt freie Wahl?
((4)) Wie darf A bei der Auswahl des Vertragspartners entscheiden?
Fraglich ist, wie sich die Stadt A bei der Auswahl des Vertragspartners entscheiden darf.
Nach {{du przepis="§ 46 Abs. 3 S. 5 EnWG"}} ist die Gemeinde den Zielen des {{du przepis="§ 1 EnWG"}} verpflichtet. Diese sind wie bereits in der Frage Nr. 1 aufgeführt, welche die Sicherstellung der Allgemeinheit mit Gas und Elektrizität durch eine möglichst sichere, preisgünstige, verbraucherfreundliche, effizienten und umweltverträglichen leistungsgebundene Versorgung beinhaltet.
Eine weitere Beschränkung der Entscheidungsfreiheit der Stadt A ist die nach {{du przepis="§ 46 Abs. 3 S. 6 EnWG"}} aufgeführte Bedingung, dass die Gemeinde ihre Entscheidung unter Angabe der maßgeblichen Gründe öffentlich bekannt zu geben hat, sobald sich mehrere Unternehmen beworben haben. Der Ort der Bekanntgabe ist nicht geregelt, folglich das kommunale Amtsplatt oder die Tagespresse für die Bekanntgabe erforderlich. Die Höhe der Netznutzungsentgelte darf allerdings kein Kriterium für die Entscheidung der Gemeinde sein, da die Regulierung der Höhe der Netznutzungsentgelte der Bundesnetzagentur obliegt.
Laut Sachverhalt sind keine Angaben ersichtlich. Demzufolge ist davon auszugehen, dass S günstiger ist und auch andere Ziele erfüllt sind, da der Bürgermeister auch jetzt einen neuen Vertrag mit S schließen möchte.
((5)) Hat die Stadt freie Wahl?
Deletions:
((2)) Hat die Stadt freie Wahl?
Additions:
Laut Sachverhalt wurdezwischen A und S ein Konzessionsvertrag gem. {{du przepis="§ 46 Abs. 1 S. 1 EnWG"}} für eine Laufzeit von 20 Jahren abgeschlossen. Nach dem Wortlaut dieser Vorschrift dürfen Verträge höchstens eine Laufzeit von 20 Jahren haben und für 20 Jahre abgeschlossen werden. Sofern ein solcher Vertrag mit einer längeren oder unbefristeten Dauer abgeschlossen wird, ist dieser als von Anfang an unwirksam, {{du przepis="§ 134 BGB"}}. Durch die Regelung des {{du przepis="§ 46 EnWG"}} soll eine diskriminierungsfreie Vergabe von Wegerechten und ein „Wettbewerb um das Netz“ ermöglicht werden.
Im vorliegenden Fall läuft der bestehende Konzessionsvertrag zwischen A und S für das Gasnetz in drei Jahren ab. Nach {{du przepis="§ 46 Abs. 3 S. 1, 1 HS EnWG"}} haben die Gemeinden spätestens zwei Jahre vor Ablauf von qualifizierten Konzessionsverträgen, das Vertragsende durch Veröffentlichung im Bundesanzeiger oder im elektronischen Bundesanzeiger, sowie den ausdrücklichen Hinweis auf die geeignete Form der Daten nach {{du przepis="§ 46 Abs. 2 S. 3 EnWG"}} bekanntzugeben. Demnach ist eine ausreichende Zeit für die sorgfältige Erstellung des Angebots bzw. die Prüfung der Angebote und notwendigen Verhandlungen über den Inhalt des Konzessionsvertrages gegeben. Wann frühestens eine Veröffentlichung erfolgen kann, ist von den Umständen des Einzelfalles abhängig. Die Bekanntmachung hat auch zu erfolgen, wenn nach {{du przepis="§ 46 Abs. 2 S. 1 EnWG"}} die Höchstlaufzeit von 20 Jahren nicht vollständig ausgeschöpft wurde.
Sofern im Gemeindegebiet mehr als 100.000 Kunden unmittelbar oder mittelbar an das Versorgungsnetz angeschlossen sind, hat die Bekanntmachung nach {{du przepis="§ 46 Abs. 3 S. 2 EnWG"}} zusätzlich im Amtsblatt der europäischen Union zu erfolgen. {{du przepis="§ 46 Abs. 3 S. 2 EnWG"}} fördert den europaweiten Wettbewerb bei relativ großen Netze für potentiellen Interessenten, welche in den EU-Ländern ihren Sitz haben. Im vorliegenden Fall sind an das Gasnetz 180.000 Haushalte und Betriebe angeschlossen. Folglich bedeutet dies, dass die Stadt A die Bekanntgabe nach {{du przepis="§ 46 Abs. 3 S. 2 EnWG"}} im Amtsblatt der europäischen Union zu erfolgen. Des Weiteren ist gem. {{du przepis="§ 46 Abs. 3 S. 3 EnWG"}} zu beachten, dass die Bekanntmachung bei der Verlängerung von qualifizierten Konzessionsverträgen vor Ablauf der Vertragszeitlauf erforderlich ist. Damit soll verhindert werden, dass Gemeinden vor Eintritt der Bekanntmachungspflicht einen neuen Konzessionsvertrag abschließen. Nach {{du przepis="§ 46 Abs. 3 S. 4 EnWG"}} dürfen Vertragsabschlüsse mit Unternehmen dann nur frühstens drei Monate nach der Bekanntgabe der vorzeitigen Beendigung erfolgen. Die Gemeinde ist nach {{du przepis="§ 46 Abs. 3 S. 5 EnWG"}} bei der Auswahl des Unternehmens zur Berücksichtigung der Ziele nach {{du przepis="§ 1 EnWG"}} verpflichtet. Diese ist die Sicherstellung der Allgemeinheit mit Gas und Elektrizität durch eine möglichst sichere, preisgünstige, verbraucherfreundliche, effiziente und umverträgliche Versorgung. Ferner hat die Gemeinde bei der Bewerbung mehrer Unternehmen nach {{du przepis="§ 46 Abs. 3 S. 6 EnWG"}} bei einem Neuabschluss oder der Verlängerung von Verträgen nach {{du przepis="§ 46 Abs. 2 ff. EnWG"}} ihre Entscheidung unter Angabe der maßgeblichen Gründe öffentlich bekannt zu geben. Dennoch muss die Stadt A bei den verschiedenen EVU's eine Abwägungsanalyse (Kosten/Nutzungsrechnung) durchführen und sich für das EVU entscheiden, welches die oben aufgeführten Regelungen weitestgehend am besten erfüllt und eine Versorgung der Allgemeinheit mit Gas und Elektrizität sicherstellt.
Die Gemeinde ist frei bei der Ausgestaltung des Verfahrens, d.h. es erfolgt keine Regelung über eine Interessenbekundungspflicht, Entscheidungspflicht oder Vertragsabschlusspflicht.
Der Inhalt der Bekanntmachung ist nicht geregelt, d.h. eine Verpflichtung ist weder im {{du przepis="§ 46 Abs. 3 EnWG"}}, noch im Deutschem oder europäischen Vergaberecht enthalten. Demzufolge ist kein formales Ausschreibungsverfahren nach den §§ 97 ff. GWB notwendig.
Nach {{du przepis="§ 97 Abs. 1 GWB"}} beschaffen öffentliche Auftraggeber Waren, Bau- und Dienstleistungen im Wettbewerb und im Wege transparenter Vergabeverfahren. Da es sich im vorliegenden Fall nicht um die Beschaffung von Waren-, Bau- und Dienstleistungen handelt. Dennoch ist fraglich, ob es sich hier um einen öffentlichen Auftraggeber handelt. Öffentliche Auftraggeber i.S.d. {{du przepis="§ 98 Nr. 1 GWB"}} sind Gebietskörperschaften, sowie deren Sondervermögen. Eine Gebietskörperschaft ist eine der vier Unterformen der Körperschaften des öffentlichen Rechts. Die Abgrenzung der verschiedenen Formen richtet sich nach der Art der Mitgliedschaft. Die Mitgliedschaft in einer Gebietskörperschaft folgt aus dem Wohnsitz in dem Gebiet der Körperschaft bzw. bei juristischen aus ihrem Sitz. Zu den Gebietskörperschaften zählen Gemeinden und Gemeindeverbände. Die Gemeinde ist die Kommunalverfassung. Die Stadt A ist folglich eine Gebietskörperschaft.
Des Weiteren ist fraglich, ob es sich um einen öffentlichen Auftrag i.S.d. {{du przepis="§ 99 GWB"}} handelt. Gem. {{du przepis="§ 99 GWB"}} sind öffentliche Aufträge entgeltliche Verträge von öffentlichen Auftraggebern mit Unternehmen über die Beschaffung von Leistungen, die Liefer-, Bau- oder Dienstleistungen zum Gegenstand haben, sowie Baukonzessionen und Auslobungsverfahren, welche zu Dienstleistungsaufträgen führen sollen. Folglich ist festzustellen, dass es sich bei den Konzessionsvertrag um keinen öffentlichen Auftrag i.S.v. {{du przepis="§ 99 GWB"}} handelt, da es kein „entgeltlicher Vertrag zwischen öffentlichen Auftraggebern und Unternehmen ist, welche die Beschaffung von Leistungen, die Liefer- Bau- oder Dienstleistungen zum Gegenstand hat(…)“. Insgesamt ist zu sagen, dass es sich zwar um einen öffentlichen Auftraggeber handelt, es dennoch an der Beschaffung scheitert und es sich somit um keinen Beschaffungsvorgang der öffentlichen Hand handelt.
Um die Transparenz für die potentiellen Interessenten für die Übernahme des Betriebs der Netze der allgemeinen Versorgung zu gewährleisten, sollte eine Bekanntmachung alle notwendigen Informationen für die Entscheidung der Verfahrensbeteiligung vorliegen. Dies beinhaltet den Gegenstand der Konzession (Gas/Strom), das Netzgebiet, die Einwohnerzahl, sowie das Aufkommen an Konzessionsabgaben. Ein weiterer Punkt betrifft die Leistungen, welche Auswahl- und Zuschlagskriterien beinhalten. Dies können z.B. Größe des EVU's, der Umsatz, sowie die Erfahrungen bzgl. des Betriebs von Netzen der allgemeinen Versorgung sein. Dennoch ist in den Informationen keine Angabe über den Wert des Netzes enthalten. Der {{du przepis="§ 46 Abs. 2 S. 2 EnWG"}} hat hierfür aber eine Regelung getroffen.
Im vorliegenden Fall läuft der bestehende Konzessionsvertrag zwischen A und S für das Gasnetz in drei Jahren ab. Nach {{du przepis="§ 46 Abs. 3 S. 1, 1 HS EnWG"}} haben die Gemeinden spätestens zwei Jahre vor Ablauf von qualifizierten Konzessionsverträgen, das Vertragsende durch Veröffentlichung im Bundesanzeiger oder im elektronischen Bundesanzeiger, sowie den ausdrücklichen Hinweis auf die geeignete Form der Daten nach {{du przepis="§ 46 Abs. 2 S. 3 EnWG"}} bekanntzugeben. Demnach ist eine ausreichende Zeit für die sorgfältige Erstellung des Angebots bzw. die Prüfung der Angebote und notwendigen Verhandlungen über den Inhalt des Konzessionsvertrages gegeben. Wann frühestens eine Veröffentlichung erfolgen kann, ist von den Umständen des Einzelfalles abhängig. Die Bekanntmachung hat auch zu erfolgen, wenn nach {{du przepis="§ 46 Abs. 2 S. 1 EnWG"}} die Höchstlaufzeit von 20 Jahren nicht vollständig ausgeschöpft wurde.
Sofern im Gemeindegebiet mehr als 100.000 Kunden unmittelbar oder mittelbar an das Versorgungsnetz angeschlossen sind, hat die Bekanntmachung nach {{du przepis="§ 46 Abs. 3 S. 2 EnWG"}} zusätzlich im Amtsblatt der europäischen Union zu erfolgen. {{du przepis="§ 46 Abs. 3 S. 2 EnWG"}} fördert den europaweiten Wettbewerb bei relativ großen Netze für potentiellen Interessenten, welche in den EU-Ländern ihren Sitz haben. Im vorliegenden Fall sind an das Gasnetz 180.000 Haushalte und Betriebe angeschlossen. Folglich bedeutet dies, dass die Stadt A die Bekanntgabe nach {{du przepis="§ 46 Abs. 3 S. 2 EnWG"}} im Amtsblatt der europäischen Union zu erfolgen. Des Weiteren ist gem. {{du przepis="§ 46 Abs. 3 S. 3 EnWG"}} zu beachten, dass die Bekanntmachung bei der Verlängerung von qualifizierten Konzessionsverträgen vor Ablauf der Vertragszeitlauf erforderlich ist. Damit soll verhindert werden, dass Gemeinden vor Eintritt der Bekanntmachungspflicht einen neuen Konzessionsvertrag abschließen. Nach {{du przepis="§ 46 Abs. 3 S. 4 EnWG"}} dürfen Vertragsabschlüsse mit Unternehmen dann nur frühstens drei Monate nach der Bekanntgabe der vorzeitigen Beendigung erfolgen. Die Gemeinde ist nach {{du przepis="§ 46 Abs. 3 S. 5 EnWG"}} bei der Auswahl des Unternehmens zur Berücksichtigung der Ziele nach {{du przepis="§ 1 EnWG"}} verpflichtet. Diese ist die Sicherstellung der Allgemeinheit mit Gas und Elektrizität durch eine möglichst sichere, preisgünstige, verbraucherfreundliche, effiziente und umverträgliche Versorgung. Ferner hat die Gemeinde bei der Bewerbung mehrer Unternehmen nach {{du przepis="§ 46 Abs. 3 S. 6 EnWG"}} bei einem Neuabschluss oder der Verlängerung von Verträgen nach {{du przepis="§ 46 Abs. 2 ff. EnWG"}} ihre Entscheidung unter Angabe der maßgeblichen Gründe öffentlich bekannt zu geben. Dennoch muss die Stadt A bei den verschiedenen EVU's eine Abwägungsanalyse (Kosten/Nutzungsrechnung) durchführen und sich für das EVU entscheiden, welches die oben aufgeführten Regelungen weitestgehend am besten erfüllt und eine Versorgung der Allgemeinheit mit Gas und Elektrizität sicherstellt.
Die Gemeinde ist frei bei der Ausgestaltung des Verfahrens, d.h. es erfolgt keine Regelung über eine Interessenbekundungspflicht, Entscheidungspflicht oder Vertragsabschlusspflicht.
Der Inhalt der Bekanntmachung ist nicht geregelt, d.h. eine Verpflichtung ist weder im {{du przepis="§ 46 Abs. 3 EnWG"}}, noch im Deutschem oder europäischen Vergaberecht enthalten. Demzufolge ist kein formales Ausschreibungsverfahren nach den §§ 97 ff. GWB notwendig.
Nach {{du przepis="§ 97 Abs. 1 GWB"}} beschaffen öffentliche Auftraggeber Waren, Bau- und Dienstleistungen im Wettbewerb und im Wege transparenter Vergabeverfahren. Da es sich im vorliegenden Fall nicht um die Beschaffung von Waren-, Bau- und Dienstleistungen handelt. Dennoch ist fraglich, ob es sich hier um einen öffentlichen Auftraggeber handelt. Öffentliche Auftraggeber i.S.d. {{du przepis="§ 98 Nr. 1 GWB"}} sind Gebietskörperschaften, sowie deren Sondervermögen. Eine Gebietskörperschaft ist eine der vier Unterformen der Körperschaften des öffentlichen Rechts. Die Abgrenzung der verschiedenen Formen richtet sich nach der Art der Mitgliedschaft. Die Mitgliedschaft in einer Gebietskörperschaft folgt aus dem Wohnsitz in dem Gebiet der Körperschaft bzw. bei juristischen aus ihrem Sitz. Zu den Gebietskörperschaften zählen Gemeinden und Gemeindeverbände. Die Gemeinde ist die Kommunalverfassung. Die Stadt A ist folglich eine Gebietskörperschaft.
Des Weiteren ist fraglich, ob es sich um einen öffentlichen Auftrag i.S.d. {{du przepis="§ 99 GWB"}} handelt. Gem. {{du przepis="§ 99 GWB"}} sind öffentliche Aufträge entgeltliche Verträge von öffentlichen Auftraggebern mit Unternehmen über die Beschaffung von Leistungen, die Liefer-, Bau- oder Dienstleistungen zum Gegenstand haben, sowie Baukonzessionen und Auslobungsverfahren, welche zu Dienstleistungsaufträgen führen sollen. Folglich ist festzustellen, dass es sich bei den Konzessionsvertrag um keinen öffentlichen Auftrag i.S.v. {{du przepis="§ 99 GWB"}} handelt, da es kein „entgeltlicher Vertrag zwischen öffentlichen Auftraggebern und Unternehmen ist, welche die Beschaffung von Leistungen, die Liefer- Bau- oder Dienstleistungen zum Gegenstand hat(…)“. Insgesamt ist zu sagen, dass es sich zwar um einen öffentlichen Auftraggeber handelt, es dennoch an der Beschaffung scheitert und es sich somit um keinen Beschaffungsvorgang der öffentlichen Hand handelt.
Um die Transparenz für die potentiellen Interessenten für die Übernahme des Betriebs der Netze der allgemeinen Versorgung zu gewährleisten, sollte eine Bekanntmachung alle notwendigen Informationen für die Entscheidung der Verfahrensbeteiligung vorliegen. Dies beinhaltet den Gegenstand der Konzession (Gas/Strom), das Netzgebiet, die Einwohnerzahl, sowie das Aufkommen an Konzessionsabgaben. Ein weiterer Punkt betrifft die Leistungen, welche Auswahl- und Zuschlagskriterien beinhalten. Dies können z.B. Größe des EVU's, der Umsatz, sowie die Erfahrungen bzgl. des Betriebs von Netzen der allgemeinen Versorgung sein. Dennoch ist in den Informationen keine Angabe über den Wert des Netzes enthalten. Der {{du przepis="§ 46 Abs. 2 S. 2 EnWG"}} hat hierfür aber eine Regelung getroffen.
Deletions:
Durch die Regelung des {{du przepis="§ 46 EnWG"}} soll eine diskriminierungsfreie Vergabe von Wegerechten und ein „Wettbewerb um das Netz“ ermöglicht werden.
Gemäß § 46 Abs. 3 S. 1 besteht eine Verpflichtung der Gemeinden, spätestens 2 Jahre vor Ablauf von qualifizierten Konzessionsverträgen, das Vertragsende durch Veröffentlichung im Bundesanzeiger oder im elektronischen Bundesanzeiger bekanntzugeben. Somit ist ausreichend Zeit für die sorgfältige Erstellung des Angebots bzw. die Prüfung der Angebote und notwendigen Verhandlungen über den Inhalt des Konzessionsvertrages gegeben. Wann frühestens eine Veröffentlichung erfolgen kann, ist von den Umständen des Einzelfalles abhängig. Die Bekanntmachung hat auch zu erfolgen, wenn nach § 46 Abs. 2 S. 1 die Höchstlaufzeit von 20 Jahren nicht vollständig ausgeschöpft wurde.
Nach {{du przepis="§ 46 Abs. 3 S. 2 EnWG"}} hat die Bekanntmachung zusätzlich im Amtsblatt der europäischen Union zu erfolgen, wenn im Gemeindegebiet mehr als 100.000 Kunden unmittelbar oder mittelbar an das Versorgungsnetz angeschlossen sind. Sinn dieser Vorschrift ist, dass bei diesem relativ großem Netz potenzielle Interessenten auch in den EU- Ländern ihren Sitz haben könnten. Laut Sachverhalt ist das Gasnetz an 180.000 Haushalte und Betriebe angeschlossen. Es ist eine Bekanntmachung im Amtsblatt der europäischen Union notwendig. Der Zweck der Regelung des Abs. 3 ist, den potentiellen Interessenten mitzuteilen, dass ein Konzessionsvertrag zum Neuabschluss ansteht.
Außerdem ist gemäß § 46 Abs. 3 S. 3 zu beachten, dass die Bekanntmachung bei Verlängerung von qualifizierten Konzessionsverträgen vor Ablauf der Vertragslaufzeit erforderlich ist. Damit soll verhindert werden, dass Gemeinden vor Eintritt der Bekanntmachungspflicht einen neuen Konzessionsvertrag abschließen. Gemäß S. 4 dürfen Vertragsabschlüsse mit Unternehmen dann nur frühestens drei Monate nach der Bekanntgabe der vorzeitigen Beendigung erfolgen.
Die Gemeinde ist frei bei der Ausgestaltung des Verfahrens. Es erfolgt keine Regelung über eine Interessenbekundungspflicht, Entscheidungspflicht oder Vertragsabschlusspflicht.
Der Inhalt der Bekanntmachung ist nicht geregelt und die Verpflichtung dazu ist weder im {{du przepis="§ 46 Abs. 3 EnWG"}}, noch im Deutschem oder Europäischen Vergaberecht enthalten, daher erfolgt kein formales Ausschreibungsverfahren nach den §§ 97 ff. GWB.
Nach {{du przepis="§ 97 Abs. 1 GWB"}} beschaffen öffentliche Auftraggeber Waren, Bau- und Dienstleistungen im Wettbewerb und im Wege transparenter Vergabeverfahren. Gemeinden gehören gemäß § 98 Nr. 1 GWB zu öffentlichen Auftraggebern, jedoch stellt ein Konzessionsvertrag keinen öffentlichen Auftrag i.S.v. {{du przepis="§ 99 GWB"}} dar und ist damit kein „entgeltlicher Vertrag zwischen öffentlichen Auftraggebern und Unternehmen, die Liefer- Bau- oder Dienstleistungen zum Gegenstand haben(…)“. Die Gemeinde tritt als Anbieter von Wegenutzungsrechten auf, nicht als Nachfrage. Es handelt sich nicht um einen Beschaffungsvorgang der öffentlichen Hand.
Um Transparenz für die potentiellen Interessenten für die Übernahme des Betriebs der Netze der allgemeinen Versorgung zu gewährleisten, sollte die Bekanntmachung alle notwendigen Informationen für die Entscheidung der Verfahrensbeteiligung enthalten:
1. Gegenstand der Konzession (Gas/Strom), das Netzgebiet, die Einwohnerzahl und das Aufkommen an Konzessionsabgaben
2. Leistungen: Auswahl- und Zuschlagskriterien wie Größe des EVU, Umsatz, Erfahrungen bzgl. des Betriebs von Netzen der allgemeinen Versorgung
3. Keine genaueren Informationen über den Wert des Netzes (da erst Ermittlung nach Überlassung), angemessene Vergütung kein Kriterium, da Regelung im {{du przepis="§ 46 Abs. 2 S. 2 EnWG"}} erfolgt
Additions:
{{image url="einfuehrung_in_die_problematik.jpg"}}
Additions:
- auf welcher rechtlicher Grundlage nehmen Versorger Immobilien Dritter für ihre Netze in
Anspruch?
**Problem**
Das grundlegende Problem stellt das Eigentum dar. Gem. {{du przepis="§ 903 BGB"}} hat der Grundstückseigentümer das Recht, mit seinen Grundstück nach Belieben zu verfahren, d.h. es ist ihm freigestellt, ob er eine Grundstücksnutzung durch obligatorische Stellung erlaubt oder ob er der Gemeinde dingliche Nutzungsrechte einräumt. {{du przepis="§ 905 S. 2 BGB"}} beschränkt das in {{du przepis="§ 903 BGB"}} umfassende gewährleistete Eigentum, indem er die Abwehr von Einwirkungen auf ein Grundstück ausschließt, wenn diese in solcher Höhe oder Tiefe vorgenommen werden, dass der Eigentümer an der Ausschließung kein Interesse mehr hat.
**C. Rechte zur Nutzung fremder Grundstücke**
§ 43 Satz 1 EnWG statuiert für die Errichtung, den Betrieb und die Änderung bestimmter Leitungsvorhaben einen Planfeststellungsvorbehalt, welche unter den Nummern 1 bis 4 aufgeführt ist (näheres hierzu unter lit. a)).
§ 43 Sätze 2 bis 8 EnWG enthalten materielle und grundlegende Regelungen des Verfahrens.
**1. Planfeststellung, Wegenutzung**
Für große Leitungsvorhaben bedient sich das EnWG mit der Planfeststellung der zentralen Entscheidungsform der vorhabenbezogenen Fachplanung. Hierbei kann nach § 43b Nr. 2 EnWG statt der Planfeststellung die Plangenehmigung treten, sofern eine Umweltverträglichkeitsprüfung nicht zwingend vorgeschrieben ist.
Dabei können Konflikte in Bezug auf den Eigentümer benötigter Grundstücke, dem Nachbarn von Anlagen als auch weitere öffentliche und private Interessen entgegenstehen. Somit besteht der Bedarf notwendiger planerischer Vorbereitung.
{{du przepis="§ 43 EnWG"}} stellt die definierte Leitungsvorhaben auf dieselbe planungsrechtliche Stufe wie Straßen-, Schienen- und Infrastrukturprojekte.
Daraus folgt die Notwendigkeit der planerischen Vorbereitung, d.h. vor der Errichtung der Energieanlagen oder bei wesentlichen Änderungen.
Ein Beispiel laut Gesetzgeber ist die Einbindung der Erneuerbaren Energien- insb. der Offshore-Anlagen, welche in das bestehende Übertragungsnetz eingebunden werden. Diese begründen unter anderen den Netzausbaubedarf aufgrund zunehmend zwischenstaatlicher Stromtransite. Dabei sind öffentliche und private Interessen zu beachten.
**a. Planfeststellungsbedürftige Vorhaben**
Planfeststellungsbedürftige Vorhaben sind nach § 43 Satz 1 und 3 EnWG relevante Leistungsprojekte wie z.B.
~- Hochspannungsfreileitungen,
~- Gasversorgungsleitungen,
~- Netzanbindung von Offshore- Anlagen
~- Gleichstrom- Hochspannungsleitungen
~- Erdkabel im Küstenbereich
~- Erdkabel nach § 2 EnLAG (Gesetz zum Ausbau von Energieleitungen)
**b. Materielle Anforderungen**
{{du przepis="§ 43 EnWG"}} enthält ein Normgebot. Dabei sind die von dem Vorhaben berührte öffentlicher und privater Belange abzuwägen (§ 43 Satz 2 EnWG). Allerdings sind hierbei weitere rechtliche Bindungen, Spezialvorschriften außerhalb des EnWG (z.B. BauGB) zu beachten.
**c. Zuständigkeit und Verfahren**
Der {{du przepis="§ 43 EnWG"}} enthält keine Vorgaben, auch nicht hinsichtlich der zulässigen Handlungsform (Parlamentsgesetz oder Rechtsverordnung). Dies bedeutet, dass die Regelung über die Zuständigkeit und das Verfahren dem jeweiligen Bundesland obliegt. In Hessen ergibt sich die Zuständigkeit etwa aus der Verordnung über Zuständigkeiten nach dem Energiewirtschaftsgesetz, in Schleswig- Holstein aus der Landesverordnung zur Bestimmung der zuständigen Behörden nach dem Energiewirtschaftsrecht und in Hamburg nach der Anordnung zur Durchführung des EnWG.
§ 43 Satz 6 EnWG verweist für das Planfeststellungsverfahren auf die Verwendung der §§ 72–78 VwVfG hin („nach Maßgabe dieses Gesetzes“).
Die §{{du przepis="§ 43a EnWG"}} bis einschließlich 43e EnWG sind hierbei lex specialis gegenüber dem Landesrecht.
**2. Pflicht zur Duldung von Vorarbeiten**
§ 44 ff. EnWG will in der dem eigentlichen Planfeststellungsverfahren vorgelagerten Phase der Entwurfsplanung dazu beitragen, dass der Vorhabenträger den Plan erarbeiten kann, der später planfestgestellt werden soll. Somit wird verhindert, dass das Vorhaben bereits durch eine Verweigerung verhindert wird. Dies betrifft ebenso die Beschaffung notwendiger Informationsgrundlagen gegen den Willen des Eigentümers.
Die Vorschrift dient dem Interesse an einem „bestmöglich erarbeiteten Abwägungsverhältnis“ (vgl. hierzu BVerwG, NVzZ-RR 2003, 66, 67 zum § 16a FStrG)
Der Vorhabenträger ist darauf angewiesen, fremde Grundstücke betreten zu können sowie Arbeiten (näheres hierzu unter 2 lit. c)) durchführen zu können.
**a. Berechtigter**
Berechtigter ist nach § 44 Abs. 1 Satz 1 EnWG der Vorhabenträger Vorhabenträger ist der Antragssteller des späteren Planfeststellungsverfahrens. Die Duldungspflicht besteht hierbei auf Maßnahmen, welche dem Vorhabenträger selbst oder auf Maßnahmen seiner Beauftragten, also z.B. ein Subunternehmen des Energieversorgungsunternehmens (EVU) zuzurechnen sind.
**b. Verpflichteter**
Verpflichteter ist der Eigentümer oder der Nutzungsberechtigte. Hierbei ist es unerheblich, ob das Nutzungsrecht dinglich oder schuldnerisch vorliegt. Es erfordert allerdings einen Aufklärungsbedarf für die spätere Abwägungsentscheidung. Dies können Vorhabenalternativen wie z.B. alternative Trassenverläufe sein.
**c. Gegenstand und Grenzen der Duldungsvollmacht**
§§ 44 ff. EnWG betrifft die Vorbereitungsphasen der Planung. Erfasst ist damit die Phase bis zu deren Beginn hinaus. Es entspricht der Auffassung, dass die Vorschrift den gesamten Zeitraum bis zum Erlass des Planfeststellungsbeschlusses abdeckt.
Gemäß § 44 Abs. 1 Satz 1 EnWG hat der Eigentümer und sonstige Nutzungsberechtigte notwendige Vermessungen, Boden- und Grundwasseruntersuchungen sowie sonstige Vorhaben zu dulden. Die in § 44 Abs. 1 Satz 1 EnWG enthaltene Aufzählung ist allerdings nicht abschließend.
Der {{du przepis="§ 44 EnWG"}} betrifft somit die Vorbereitungsphasen der Planung.
**d. Durchsetzung der Duldungspflicht durch Anordnung**
Für den Fall, dass ein nach {{du przepis="§ 44 Abs. 1 S. 1 EnWG"}} Verpflichteter sich weigert Maßnahmen nach dieser Vorschrift zu dulden, erlaubt {{du przepis="§ 44 Abs. 1 S. 2 EnWG"}} den Erlass einer Duldungsverfügung. Die Zuständigkeit richtet sich hierbei nach dem Landesrecht. Der § 44 Abs. 1 Satz 2 EnWG dient zum Erlass einer Duldungsverfügung. Die Duldungsverfügung stellt hierbei einen Verwaltungsakt im Sinne des § 35 Abs. 1 VwVfG dar. Dabei ist der Adressat vor Erlass der Verfügung gem. § 28 VwVfG anzuhören. Der Adressat kann sich mit einer Anfechtungsklage nach {{du przepis="§ 42 VwGO"}} (Rechtsschutz) zur Wehr setzen.
**e. Bekanntgabe**
Die Bekanntgabe ist kein Verwaltungsakt, sondern ein Realakt. Ihm fehlt der nach § 35 Satz 1 VwVfG erforderliche Regelungscharakter. Dabei ist der Vorhabenträger keine Behörde im Sinne des § 35 S. 1 VwVfG.
Die Bekanntgabe muss mindestens zwei Wochen vor dem vorgesehenen Zeitpunkt gem. {{du przepis="§ 44 Abs. 2 EnWG"}} stattfinden. Dabei ist diese durch den Vorhabenträger zu veranlassen.
Die Bekanntgabe ist Voraussetzung der Duldungspflicht nach § 44 Abs. 1 Satz 1 EnWG.
**3. Enteignung**
**a. Allgemeines**
Die Enteignung stellt ein funktionsfähiges System dar, d.h. das System muss den leistungsgebundenen Energieversorgungsunternehmen Instrumente anbieten, mit deren Hilfe die für Anlagen erforderliche Grundstück auch ohne Zustimmung der Eigentümer die Grundstücke übereignet oder zugunsten des Trägers belastet werden dürfen. Des Weiteren erklärt {{du przepis="§ 45 EnWG"}} die Enteignung für planfestgestellte – oder plangenehmigte Vorhaben sowie sonstige Vorhaben für zulässig. In der Praxis sind oft werdende Leistungsvorhaben auf die Inanspruchnahme fremder Grundstücke angewiesen. Grundsätzlich besteht aber keine generelle Verpflichtung, auf privatem Grundeigentum den Bau von Vorhaben zum Zweck der Energieversorgung zu dulden. Es gibt nur eine Duldungspflicht im Hinblick auf die Vorarbeit nach {{du przepis="§ 44 EnWG"}}. Aufgrund dessen findet {{du przepis="§ 45 EnWG"}} Anwendung. Von diesen kann aber auch abgewichen werden, wenn z.B. ein Notwegerecht nach {{du przepis="§ 917 BGB"}} in Betracht kommt, Dies stellt zwar eine Möglichkeit dar, sie reicht aber nicht für die Erfordernisse des Leitungsbaus aus. Des Weiteren kann davon abgesehen werden, wenn die Leitungsführung auf oder unter öffentlichen Verkehrsflächen in Betracht kommt.
**b. Plangenehmigungbedürftiges Vorhaben**
Seit der Neuregelung des EnWG im Jahre 2001 ist zwischen zwei Vorhaben zu unterscheiden. Zum einen das Vorhaben, für welchen der Plan festgestellt und genehmigt ist, dies ist von § 45 Abs. 1 Nr. 1 EnWG erfasst. In diesen Fall ist eine Rechtfertigung der Enteignung zu bejahen, wenn über die Zulässigkeit in Planfeststellungsbeschluss entschieden wurde. Deshalb ist es wichtig, dass der Plan den Enteignungsverfahren zu Grunde gelegt wird. Bei der Enteignung dieser Vorhaben ist gem. {{du przepis="§ 45 Abs. 2 S. 1 EnWG"}} die jeweils nach Landesrecht zuständige Behörde zuständig. Die Plangenehmigung oder der Planfeststellungsbeschluss beinhalten die Entscheidung über die Zulässigkeit der Enteignung. Die Enteignungsbehörde ist im Falle eines Enteignungsverfahrens nach {{du przepis="§ 45 Abs. 3 EnWG"}} an die Zulässigkeitsentscheidung der Planbehörde nach § 45 Abs. 2 S. 1, 2. HS. EnWG gebunden.
**c. Sonstige Vorhaben**
Zum anderen erfasst § 45 Abs. 1 Nr. 1 EnWG sonstige Vorhaben. Hierunter zählen sonstige Über- und Unterirdische Leitungssysteme und Nebeneinrichtungen, wie z.B. Gasspeicher, Maststandplätze, Umspannwerke, Transformatorenhäuser. Die Regelung spricht nur von Vorhaben, die zum Zweck der Energieversorgung dienen. Die Enteignung sonstiger Vorhaben ist in {{du przepis="§ 45 Abs. 2 S. 3 EnWG"}} i.V.m. § 45 Abs. 1 Nr. 2 EnWG geregelt. Zuständig ist auch hier die nach Landesrecht zuständige Behörde. Im konkreten Fall ist eine Prüfung der Erforderlichkeit notwendig um die Zulässigkeit der Enteignung festzustellen.
**d. Formen der Enteignung**
Es gibt zwei Erscheinungsformen zum einen die Enteignung selbst und zum anderen die Beschränkung der Rechtsposition. Die Enteignung wird auch als Vollenteignung bezeichnet und beinhaltet die Übertragung der Rechtsposition und ist für die Verwirklichung des Vorhabens notwendig. Die Beschränkung ist eine rechtliche Teilentziehung des Eigentums und ist auch als Teilenteignung bekannt. Ein Beispiel hierfür kann die Auferlegung einer beschränkten persönlichen Dienstbarkeit i.S.d. {{du przepis="§ 1090 BGB"}} darstellen, d.h. den Rechtsinhaber werden Nutzungsrechte am Grundstück vermittelt.
**e. Aktuelle Entwicklung **
Die aktuelle Entwicklung betrifft den {{du przepis="§ 45b EnWG"}}. Dieser beinhaltet die Parallelführung von Planfeststellungs- und Enteignungsverfahren.
Ein weiterer Faktor stellt die Energiewende dar. Unter den Begriff "Energiewende" wird die Realisierung nachhaltiger Energieversorgung mit Strom, Wärme und Treibstoff durch Erneuerbaren Energien bezeichnet. Diese beinhalten die Windenergie, Biomasse (Bioenergie, insbesondere Klär- und Deponiegas), Sonnenenergie (Photovoltaik und Solarthermie), Geothermie, Wasserkraft sowie Meeresenergie. Die Erneuerbaren Energien sollen hierbei als Alternative zu den fossilen Energieträgern (Erdgas- und öl, Uran (als Kernbrennstoff) sowie Kohle) dienen.
Hierbei ergeben sich unterschiedliche Problemkonstellationen. Windparkanlagen, welche sich in der Nord- und Ostsee befinden (sog. Nearshore- oder Offshore Windparks), sollen dabei Kunden im Süden Deutschlands, z.B. in Bayern mit Erneuerbarer Energie versorgen.
Um dies zu ermöglichen, werden Stromtrassen benötigt, die sicherstellen sollen, dass der Strom von Nord- und Ostsee zu den Kunden gelangt.
Viele Bundesländer verweigern allerdings diesen Leitungsausbau. Darum spielt auch {{du przepis="§ 45 EnWG"}} eine wichtige Rolle.
Anspruch?
**Problem**
Das grundlegende Problem stellt das Eigentum dar. Gem. {{du przepis="§ 903 BGB"}} hat der Grundstückseigentümer das Recht, mit seinen Grundstück nach Belieben zu verfahren, d.h. es ist ihm freigestellt, ob er eine Grundstücksnutzung durch obligatorische Stellung erlaubt oder ob er der Gemeinde dingliche Nutzungsrechte einräumt. {{du przepis="§ 905 S. 2 BGB"}} beschränkt das in {{du przepis="§ 903 BGB"}} umfassende gewährleistete Eigentum, indem er die Abwehr von Einwirkungen auf ein Grundstück ausschließt, wenn diese in solcher Höhe oder Tiefe vorgenommen werden, dass der Eigentümer an der Ausschließung kein Interesse mehr hat.
**C. Rechte zur Nutzung fremder Grundstücke**
§ 43 Satz 1 EnWG statuiert für die Errichtung, den Betrieb und die Änderung bestimmter Leitungsvorhaben einen Planfeststellungsvorbehalt, welche unter den Nummern 1 bis 4 aufgeführt ist (näheres hierzu unter lit. a)).
§ 43 Sätze 2 bis 8 EnWG enthalten materielle und grundlegende Regelungen des Verfahrens.
**1. Planfeststellung, Wegenutzung**
Für große Leitungsvorhaben bedient sich das EnWG mit der Planfeststellung der zentralen Entscheidungsform der vorhabenbezogenen Fachplanung. Hierbei kann nach § 43b Nr. 2 EnWG statt der Planfeststellung die Plangenehmigung treten, sofern eine Umweltverträglichkeitsprüfung nicht zwingend vorgeschrieben ist.
Dabei können Konflikte in Bezug auf den Eigentümer benötigter Grundstücke, dem Nachbarn von Anlagen als auch weitere öffentliche und private Interessen entgegenstehen. Somit besteht der Bedarf notwendiger planerischer Vorbereitung.
{{du przepis="§ 43 EnWG"}} stellt die definierte Leitungsvorhaben auf dieselbe planungsrechtliche Stufe wie Straßen-, Schienen- und Infrastrukturprojekte.
Daraus folgt die Notwendigkeit der planerischen Vorbereitung, d.h. vor der Errichtung der Energieanlagen oder bei wesentlichen Änderungen.
Ein Beispiel laut Gesetzgeber ist die Einbindung der Erneuerbaren Energien- insb. der Offshore-Anlagen, welche in das bestehende Übertragungsnetz eingebunden werden. Diese begründen unter anderen den Netzausbaubedarf aufgrund zunehmend zwischenstaatlicher Stromtransite. Dabei sind öffentliche und private Interessen zu beachten.
**a. Planfeststellungsbedürftige Vorhaben**
Planfeststellungsbedürftige Vorhaben sind nach § 43 Satz 1 und 3 EnWG relevante Leistungsprojekte wie z.B.
~- Hochspannungsfreileitungen,
~- Gasversorgungsleitungen,
~- Netzanbindung von Offshore- Anlagen
~- Gleichstrom- Hochspannungsleitungen
~- Erdkabel im Küstenbereich
~- Erdkabel nach § 2 EnLAG (Gesetz zum Ausbau von Energieleitungen)
**b. Materielle Anforderungen**
{{du przepis="§ 43 EnWG"}} enthält ein Normgebot. Dabei sind die von dem Vorhaben berührte öffentlicher und privater Belange abzuwägen (§ 43 Satz 2 EnWG). Allerdings sind hierbei weitere rechtliche Bindungen, Spezialvorschriften außerhalb des EnWG (z.B. BauGB) zu beachten.
**c. Zuständigkeit und Verfahren**
Der {{du przepis="§ 43 EnWG"}} enthält keine Vorgaben, auch nicht hinsichtlich der zulässigen Handlungsform (Parlamentsgesetz oder Rechtsverordnung). Dies bedeutet, dass die Regelung über die Zuständigkeit und das Verfahren dem jeweiligen Bundesland obliegt. In Hessen ergibt sich die Zuständigkeit etwa aus der Verordnung über Zuständigkeiten nach dem Energiewirtschaftsgesetz, in Schleswig- Holstein aus der Landesverordnung zur Bestimmung der zuständigen Behörden nach dem Energiewirtschaftsrecht und in Hamburg nach der Anordnung zur Durchführung des EnWG.
§ 43 Satz 6 EnWG verweist für das Planfeststellungsverfahren auf die Verwendung der §§ 72–78 VwVfG hin („nach Maßgabe dieses Gesetzes“).
Die §{{du przepis="§ 43a EnWG"}} bis einschließlich 43e EnWG sind hierbei lex specialis gegenüber dem Landesrecht.
**2. Pflicht zur Duldung von Vorarbeiten**
§ 44 ff. EnWG will in der dem eigentlichen Planfeststellungsverfahren vorgelagerten Phase der Entwurfsplanung dazu beitragen, dass der Vorhabenträger den Plan erarbeiten kann, der später planfestgestellt werden soll. Somit wird verhindert, dass das Vorhaben bereits durch eine Verweigerung verhindert wird. Dies betrifft ebenso die Beschaffung notwendiger Informationsgrundlagen gegen den Willen des Eigentümers.
Die Vorschrift dient dem Interesse an einem „bestmöglich erarbeiteten Abwägungsverhältnis“ (vgl. hierzu BVerwG, NVzZ-RR 2003, 66, 67 zum § 16a FStrG)
Der Vorhabenträger ist darauf angewiesen, fremde Grundstücke betreten zu können sowie Arbeiten (näheres hierzu unter 2 lit. c)) durchführen zu können.
**a. Berechtigter**
Berechtigter ist nach § 44 Abs. 1 Satz 1 EnWG der Vorhabenträger Vorhabenträger ist der Antragssteller des späteren Planfeststellungsverfahrens. Die Duldungspflicht besteht hierbei auf Maßnahmen, welche dem Vorhabenträger selbst oder auf Maßnahmen seiner Beauftragten, also z.B. ein Subunternehmen des Energieversorgungsunternehmens (EVU) zuzurechnen sind.
**b. Verpflichteter**
Verpflichteter ist der Eigentümer oder der Nutzungsberechtigte. Hierbei ist es unerheblich, ob das Nutzungsrecht dinglich oder schuldnerisch vorliegt. Es erfordert allerdings einen Aufklärungsbedarf für die spätere Abwägungsentscheidung. Dies können Vorhabenalternativen wie z.B. alternative Trassenverläufe sein.
**c. Gegenstand und Grenzen der Duldungsvollmacht**
§§ 44 ff. EnWG betrifft die Vorbereitungsphasen der Planung. Erfasst ist damit die Phase bis zu deren Beginn hinaus. Es entspricht der Auffassung, dass die Vorschrift den gesamten Zeitraum bis zum Erlass des Planfeststellungsbeschlusses abdeckt.
Gemäß § 44 Abs. 1 Satz 1 EnWG hat der Eigentümer und sonstige Nutzungsberechtigte notwendige Vermessungen, Boden- und Grundwasseruntersuchungen sowie sonstige Vorhaben zu dulden. Die in § 44 Abs. 1 Satz 1 EnWG enthaltene Aufzählung ist allerdings nicht abschließend.
Der {{du przepis="§ 44 EnWG"}} betrifft somit die Vorbereitungsphasen der Planung.
**d. Durchsetzung der Duldungspflicht durch Anordnung**
Für den Fall, dass ein nach {{du przepis="§ 44 Abs. 1 S. 1 EnWG"}} Verpflichteter sich weigert Maßnahmen nach dieser Vorschrift zu dulden, erlaubt {{du przepis="§ 44 Abs. 1 S. 2 EnWG"}} den Erlass einer Duldungsverfügung. Die Zuständigkeit richtet sich hierbei nach dem Landesrecht. Der § 44 Abs. 1 Satz 2 EnWG dient zum Erlass einer Duldungsverfügung. Die Duldungsverfügung stellt hierbei einen Verwaltungsakt im Sinne des § 35 Abs. 1 VwVfG dar. Dabei ist der Adressat vor Erlass der Verfügung gem. § 28 VwVfG anzuhören. Der Adressat kann sich mit einer Anfechtungsklage nach {{du przepis="§ 42 VwGO"}} (Rechtsschutz) zur Wehr setzen.
**e. Bekanntgabe**
Die Bekanntgabe ist kein Verwaltungsakt, sondern ein Realakt. Ihm fehlt der nach § 35 Satz 1 VwVfG erforderliche Regelungscharakter. Dabei ist der Vorhabenträger keine Behörde im Sinne des § 35 S. 1 VwVfG.
Die Bekanntgabe muss mindestens zwei Wochen vor dem vorgesehenen Zeitpunkt gem. {{du przepis="§ 44 Abs. 2 EnWG"}} stattfinden. Dabei ist diese durch den Vorhabenträger zu veranlassen.
Die Bekanntgabe ist Voraussetzung der Duldungspflicht nach § 44 Abs. 1 Satz 1 EnWG.
**3. Enteignung**
**a. Allgemeines**
Die Enteignung stellt ein funktionsfähiges System dar, d.h. das System muss den leistungsgebundenen Energieversorgungsunternehmen Instrumente anbieten, mit deren Hilfe die für Anlagen erforderliche Grundstück auch ohne Zustimmung der Eigentümer die Grundstücke übereignet oder zugunsten des Trägers belastet werden dürfen. Des Weiteren erklärt {{du przepis="§ 45 EnWG"}} die Enteignung für planfestgestellte – oder plangenehmigte Vorhaben sowie sonstige Vorhaben für zulässig. In der Praxis sind oft werdende Leistungsvorhaben auf die Inanspruchnahme fremder Grundstücke angewiesen. Grundsätzlich besteht aber keine generelle Verpflichtung, auf privatem Grundeigentum den Bau von Vorhaben zum Zweck der Energieversorgung zu dulden. Es gibt nur eine Duldungspflicht im Hinblick auf die Vorarbeit nach {{du przepis="§ 44 EnWG"}}. Aufgrund dessen findet {{du przepis="§ 45 EnWG"}} Anwendung. Von diesen kann aber auch abgewichen werden, wenn z.B. ein Notwegerecht nach {{du przepis="§ 917 BGB"}} in Betracht kommt, Dies stellt zwar eine Möglichkeit dar, sie reicht aber nicht für die Erfordernisse des Leitungsbaus aus. Des Weiteren kann davon abgesehen werden, wenn die Leitungsführung auf oder unter öffentlichen Verkehrsflächen in Betracht kommt.
**b. Plangenehmigungbedürftiges Vorhaben**
Seit der Neuregelung des EnWG im Jahre 2001 ist zwischen zwei Vorhaben zu unterscheiden. Zum einen das Vorhaben, für welchen der Plan festgestellt und genehmigt ist, dies ist von § 45 Abs. 1 Nr. 1 EnWG erfasst. In diesen Fall ist eine Rechtfertigung der Enteignung zu bejahen, wenn über die Zulässigkeit in Planfeststellungsbeschluss entschieden wurde. Deshalb ist es wichtig, dass der Plan den Enteignungsverfahren zu Grunde gelegt wird. Bei der Enteignung dieser Vorhaben ist gem. {{du przepis="§ 45 Abs. 2 S. 1 EnWG"}} die jeweils nach Landesrecht zuständige Behörde zuständig. Die Plangenehmigung oder der Planfeststellungsbeschluss beinhalten die Entscheidung über die Zulässigkeit der Enteignung. Die Enteignungsbehörde ist im Falle eines Enteignungsverfahrens nach {{du przepis="§ 45 Abs. 3 EnWG"}} an die Zulässigkeitsentscheidung der Planbehörde nach § 45 Abs. 2 S. 1, 2. HS. EnWG gebunden.
**c. Sonstige Vorhaben**
Zum anderen erfasst § 45 Abs. 1 Nr. 1 EnWG sonstige Vorhaben. Hierunter zählen sonstige Über- und Unterirdische Leitungssysteme und Nebeneinrichtungen, wie z.B. Gasspeicher, Maststandplätze, Umspannwerke, Transformatorenhäuser. Die Regelung spricht nur von Vorhaben, die zum Zweck der Energieversorgung dienen. Die Enteignung sonstiger Vorhaben ist in {{du przepis="§ 45 Abs. 2 S. 3 EnWG"}} i.V.m. § 45 Abs. 1 Nr. 2 EnWG geregelt. Zuständig ist auch hier die nach Landesrecht zuständige Behörde. Im konkreten Fall ist eine Prüfung der Erforderlichkeit notwendig um die Zulässigkeit der Enteignung festzustellen.
**d. Formen der Enteignung**
Es gibt zwei Erscheinungsformen zum einen die Enteignung selbst und zum anderen die Beschränkung der Rechtsposition. Die Enteignung wird auch als Vollenteignung bezeichnet und beinhaltet die Übertragung der Rechtsposition und ist für die Verwirklichung des Vorhabens notwendig. Die Beschränkung ist eine rechtliche Teilentziehung des Eigentums und ist auch als Teilenteignung bekannt. Ein Beispiel hierfür kann die Auferlegung einer beschränkten persönlichen Dienstbarkeit i.S.d. {{du przepis="§ 1090 BGB"}} darstellen, d.h. den Rechtsinhaber werden Nutzungsrechte am Grundstück vermittelt.
**e. Aktuelle Entwicklung **
Die aktuelle Entwicklung betrifft den {{du przepis="§ 45b EnWG"}}. Dieser beinhaltet die Parallelführung von Planfeststellungs- und Enteignungsverfahren.
Ein weiterer Faktor stellt die Energiewende dar. Unter den Begriff "Energiewende" wird die Realisierung nachhaltiger Energieversorgung mit Strom, Wärme und Treibstoff durch Erneuerbaren Energien bezeichnet. Diese beinhalten die Windenergie, Biomasse (Bioenergie, insbesondere Klär- und Deponiegas), Sonnenenergie (Photovoltaik und Solarthermie), Geothermie, Wasserkraft sowie Meeresenergie. Die Erneuerbaren Energien sollen hierbei als Alternative zu den fossilen Energieträgern (Erdgas- und öl, Uran (als Kernbrennstoff) sowie Kohle) dienen.
Hierbei ergeben sich unterschiedliche Problemkonstellationen. Windparkanlagen, welche sich in der Nord- und Ostsee befinden (sog. Nearshore- oder Offshore Windparks), sollen dabei Kunden im Süden Deutschlands, z.B. in Bayern mit Erneuerbarer Energie versorgen.
Um dies zu ermöglichen, werden Stromtrassen benötigt, die sicherstellen sollen, dass der Strom von Nord- und Ostsee zu den Kunden gelangt.
Viele Bundesländer verweigern allerdings diesen Leitungsausbau. Darum spielt auch {{du przepis="§ 45 EnWG"}} eine wichtige Rolle.
Deletions:
Additions:
((1)) Inanspruchnahme öffentlicher Verkehrswege der Gemeinde
Die Inanspruchnahme öffentlicher Verkehrswege erfolgt gem. § 46 I EnWG. Dabei verpflichtet sich die Gemeinde ihre öffentlichen Verkehrswege (Straßen, Wege und Plätze, die dem öffentlichen Verkehr gewidmet sind, auch solche auf denen öffentlicher Verkehr stattfindet) zur Verfügung zu stellen. Die Verpflichtung erstreckt sich nicht auf die Land- und Bundesstraßen und gilt nicht generell, sondern zweckgebunden für Verlegung und Betrieb von Leitungen zur unmittelbaren Versorgung von Letztverbrauchern (leitungsgebundene Versorgung mit Energie gem. §1 I EnWG).
Wegenutzungsverträge und Konzessionsverträge
((2))Wegenutzungsverträge (einfache Wegnutzung)
((2)) Konzessionsverträge (qualifizierte Wegnutzungsverträge)
Konzessionsverträge sind zivilrechtliche Verträge. Diese dienen gem. §§ 46 II bis IV i.V.m. I + 48 EnWG nicht nur der Verlegung und dem Betrieb von Leitungen zur unmittelbaren Versorgung von Letztverbrauchern, sondern zur Verlegung und den Betrieb von Leitungen der allgemeinen Versorgung gem. § 3 Nr. 17 EnWG. Demnach sind Konzessionsverträge gebietsbezogen. Hierbei handelt es sich um Energieversorgungsnetze, die grundsätzlich für die Versorgung jedes Endverbrauchers offen stehen.
Gemeint sind alle Leitungen und Teile des Netzes, unabhängig von ihrer Ausgestaltung, aber auch Zubehör, wie Netzstationen, Transformatorenstationen, Schaltstationen und oberirdische Verteilerkästen. Mehrere Energieversorgungsnetze der allgemeinen Versorgung können in demselben Gemeindegebiet betrieben werden.
Nach der Regelung des {{du przepis="§ 46 Abs. 2 S. 1 EnWG"}} dürfen die **qualifizierten Wegnutzungsverträge** für höchstens 20 Jahre abgeschlossen werden. Hierdurch verfolgt der Gesetzgeber zwei Ziele. Zum einem soll eine Erstarrung der Versorgungsstruktur verhindert werden und zum anderem sollen neue Wettbewerbsmöglichkeiten geschaffen werden. Dies führt dazu, dass Verträge, die über die 20 Jahre hinaus geschlossen werden gem. {{du przepis="§ 134 BGB"}} nichtig sind.
((3)) Problematik I: EVU ist nicht gleichzeitig Netzbetreiber
Es besteht ein Konzessionsvertrag zwischen der Gemeinde und dem EVU. Das Netz wird an die Netzgesellschaft verpachtet (Unbundling), das Eigentum bleibt beim EVU. Dafür sind Regelungen über die uneingeschränkte Verfügungsbefugnis im Innenverhältnis des EVU und Netzbetreibers gem. § 8 IV S.1 EnWG erforderlich. Das EVU erfüllt somit Rechte und Pflichten aus dem Konzessionsvertrag nur gemäß Weisungen und Vorgaben des Netzbetreibers. Das Ziel ist, den Netzbetreiber bei eventuellem Anspruch der Gemeinde aus §1004 BGB auf Beseitigung von störenden Objekten (z.B. Leitungen am Straßenrand) zu schützen, sowie die Einwirkung auf die Grundstücke der Gemeinde zu gestatten.
Hiervon zu unterscheiden ist, wenn das Eigentum bei Durchführung des rechtlichen Unbundlings auf die Netzgesellschaft übertragen wird. In diesem Fall müssen alle Nutzungsrechte aus dem Konzessionsvertrag auf die Gesellschaft übertragen werden. Dies erfordert eine Übertragung des Konzessionsvertrags. Geschieht dies nicht, kann die Netzgesellschaft einem Anspruch der Gemeinde aus {{du przepis="§ 1004 BGB"}} ausgesetzt sein.Dieser beinhaltet dann eine Beseitigung der Leitungen. Darüber hinaus bedarf es keiner Zustimmung der Gemeinde für die Übertragung gem. § 131 UmWG (partielle Rechtsnachfolge).
((3)) Problematik II: eigene EVUs vs. fremde EVUs
((3)) Konzessionsabgaben
Ausgangspunkt für die Schaffung einer gesetzlichen Regelung über die Konzessionsabgaben war die starke Position der Gemeinde. Diese zeichnete sich dadurch aus, dass die Gemeinde Eigentümerin der öffentlichen Verkehrswege ist und dieser ein verbrieftes Recht zusteht, um Konzessionsabgaben zu erheben. Dies führte dazu, dass die Gemeinde zu hohe Konzessionsabgaben erhob, welche dem Interesse einer möglichst preisgünstigen Versorgung mit Strom und Gas gem. {{du przepis="§ 1 Abs. 1 EnWG"}} widersprach. Um diesem Umstand entgegenzuwirken, schuf der Gesetzgeber die Regelung des {{du przepis="§ 48 Abs. 2 EnWG"}} i.V.m. Konzessionsabgabenverordnung. Demnach müssen EVU`s Konzessionsabgaben leisten. Dies sind gemäß § 48 ff. EnWG i.V.m. § 1 abs. 2 KAV Entgelte für die Einräumung des Rechts zur Benutzung öffentlicher Verkehrswege und den Betrieb von Leitungen für Versorgung von Letztverbrauchern.
((2)) Wie muss A das Verfahren zum Abschluss eines neuen Konzessionsvertrages ausgestalten?//
((3)) Ist ein förmliches Vergabeverfahren i. S. d. §§ 97 ff. GWB durchzuführen?
((3)) Beachtung von bestimmten Regeln
((3))Diskriminierungsfreiheit
((2)) Hat die Stadt freie Wahl?
((2)) Konzessionsvertrag mit X, welche Folgen hätte das?
§ 46 II S. 2 EnWG verpflichtet den bisherigen Konzessionsnehmer zur Überlassung der für den Betrieb des Netzes der allgemeinen Versorgung notwendigen Verteilungsanlagen nach Ablauf des Konzessionsvertrages an den neuen Konzessionsnehmer. Bis 1998 bestand keine gesetzliche Regelung, sondern Bestimmungen im Rahmen von Konzessionsverträgen, die eine mögliche Übernahme der Versorgungsanlagen und damit die Eigenversorgung durch die Gemeinde nach Ablauf des Konzessionsvertrages regelten, sogenannte Endschaftsbestimmungen. Anspruchsinhaber ist aber nun nicht nur die Gemeinde, denn das neue EVU hat einen **direkten Netzüberlassungsanspruch** gegen den bisherigen Netzbetreiber.
Eine Übernahmepflicht des neuen EVU im Bezug auf die Verteilungsnetzanlagen besteht jedoch nicht. Daher hat der alte Netzbetreiber gem. § 46 II S.2 i.V.m. {{du przepis="§ 1 EnWG"}} ein Anspruch auf Übernahme des Netzes, ggü. des neuen EVU, um eine angemessene Versorgung der Allgemeinheit mit Energie zu gewährleisten. Die Übernahme kann aber nur übergangsweise erfolgen.
((2)) Inanspruchnahme fremder Grundstücke
//Sicherungsinstrumente//
((2)) Sonderfall: Netze der ehemaligen DDR Grundbuchbereinigungsgesetz
Die Inanspruchnahme öffentlicher Verkehrswege erfolgt gem. § 46 I EnWG. Dabei verpflichtet sich die Gemeinde ihre öffentlichen Verkehrswege (Straßen, Wege und Plätze, die dem öffentlichen Verkehr gewidmet sind, auch solche auf denen öffentlicher Verkehr stattfindet) zur Verfügung zu stellen. Die Verpflichtung erstreckt sich nicht auf die Land- und Bundesstraßen und gilt nicht generell, sondern zweckgebunden für Verlegung und Betrieb von Leitungen zur unmittelbaren Versorgung von Letztverbrauchern (leitungsgebundene Versorgung mit Energie gem. §1 I EnWG).
Wegenutzungsverträge und Konzessionsverträge
((2))Wegenutzungsverträge (einfache Wegnutzung)
((2)) Konzessionsverträge (qualifizierte Wegnutzungsverträge)
Konzessionsverträge sind zivilrechtliche Verträge. Diese dienen gem. §§ 46 II bis IV i.V.m. I + 48 EnWG nicht nur der Verlegung und dem Betrieb von Leitungen zur unmittelbaren Versorgung von Letztverbrauchern, sondern zur Verlegung und den Betrieb von Leitungen der allgemeinen Versorgung gem. § 3 Nr. 17 EnWG. Demnach sind Konzessionsverträge gebietsbezogen. Hierbei handelt es sich um Energieversorgungsnetze, die grundsätzlich für die Versorgung jedes Endverbrauchers offen stehen.
Gemeint sind alle Leitungen und Teile des Netzes, unabhängig von ihrer Ausgestaltung, aber auch Zubehör, wie Netzstationen, Transformatorenstationen, Schaltstationen und oberirdische Verteilerkästen. Mehrere Energieversorgungsnetze der allgemeinen Versorgung können in demselben Gemeindegebiet betrieben werden.
Nach der Regelung des {{du przepis="§ 46 Abs. 2 S. 1 EnWG"}} dürfen die **qualifizierten Wegnutzungsverträge** für höchstens 20 Jahre abgeschlossen werden. Hierdurch verfolgt der Gesetzgeber zwei Ziele. Zum einem soll eine Erstarrung der Versorgungsstruktur verhindert werden und zum anderem sollen neue Wettbewerbsmöglichkeiten geschaffen werden. Dies führt dazu, dass Verträge, die über die 20 Jahre hinaus geschlossen werden gem. {{du przepis="§ 134 BGB"}} nichtig sind.
((3)) Problematik I: EVU ist nicht gleichzeitig Netzbetreiber
Es besteht ein Konzessionsvertrag zwischen der Gemeinde und dem EVU. Das Netz wird an die Netzgesellschaft verpachtet (Unbundling), das Eigentum bleibt beim EVU. Dafür sind Regelungen über die uneingeschränkte Verfügungsbefugnis im Innenverhältnis des EVU und Netzbetreibers gem. § 8 IV S.1 EnWG erforderlich. Das EVU erfüllt somit Rechte und Pflichten aus dem Konzessionsvertrag nur gemäß Weisungen und Vorgaben des Netzbetreibers. Das Ziel ist, den Netzbetreiber bei eventuellem Anspruch der Gemeinde aus §1004 BGB auf Beseitigung von störenden Objekten (z.B. Leitungen am Straßenrand) zu schützen, sowie die Einwirkung auf die Grundstücke der Gemeinde zu gestatten.
Hiervon zu unterscheiden ist, wenn das Eigentum bei Durchführung des rechtlichen Unbundlings auf die Netzgesellschaft übertragen wird. In diesem Fall müssen alle Nutzungsrechte aus dem Konzessionsvertrag auf die Gesellschaft übertragen werden. Dies erfordert eine Übertragung des Konzessionsvertrags. Geschieht dies nicht, kann die Netzgesellschaft einem Anspruch der Gemeinde aus {{du przepis="§ 1004 BGB"}} ausgesetzt sein.Dieser beinhaltet dann eine Beseitigung der Leitungen. Darüber hinaus bedarf es keiner Zustimmung der Gemeinde für die Übertragung gem. § 131 UmWG (partielle Rechtsnachfolge).
((3)) Problematik II: eigene EVUs vs. fremde EVUs
((3)) Konzessionsabgaben
Ausgangspunkt für die Schaffung einer gesetzlichen Regelung über die Konzessionsabgaben war die starke Position der Gemeinde. Diese zeichnete sich dadurch aus, dass die Gemeinde Eigentümerin der öffentlichen Verkehrswege ist und dieser ein verbrieftes Recht zusteht, um Konzessionsabgaben zu erheben. Dies führte dazu, dass die Gemeinde zu hohe Konzessionsabgaben erhob, welche dem Interesse einer möglichst preisgünstigen Versorgung mit Strom und Gas gem. {{du przepis="§ 1 Abs. 1 EnWG"}} widersprach. Um diesem Umstand entgegenzuwirken, schuf der Gesetzgeber die Regelung des {{du przepis="§ 48 Abs. 2 EnWG"}} i.V.m. Konzessionsabgabenverordnung. Demnach müssen EVU`s Konzessionsabgaben leisten. Dies sind gemäß § 48 ff. EnWG i.V.m. § 1 abs. 2 KAV Entgelte für die Einräumung des Rechts zur Benutzung öffentlicher Verkehrswege und den Betrieb von Leitungen für Versorgung von Letztverbrauchern.
((2)) Wie muss A das Verfahren zum Abschluss eines neuen Konzessionsvertrages ausgestalten?//
((3)) Ist ein förmliches Vergabeverfahren i. S. d. §§ 97 ff. GWB durchzuführen?
((3)) Beachtung von bestimmten Regeln
((3))Diskriminierungsfreiheit
((2)) Hat die Stadt freie Wahl?
((2)) Konzessionsvertrag mit X, welche Folgen hätte das?
§ 46 II S. 2 EnWG verpflichtet den bisherigen Konzessionsnehmer zur Überlassung der für den Betrieb des Netzes der allgemeinen Versorgung notwendigen Verteilungsanlagen nach Ablauf des Konzessionsvertrages an den neuen Konzessionsnehmer. Bis 1998 bestand keine gesetzliche Regelung, sondern Bestimmungen im Rahmen von Konzessionsverträgen, die eine mögliche Übernahme der Versorgungsanlagen und damit die Eigenversorgung durch die Gemeinde nach Ablauf des Konzessionsvertrages regelten, sogenannte Endschaftsbestimmungen. Anspruchsinhaber ist aber nun nicht nur die Gemeinde, denn das neue EVU hat einen **direkten Netzüberlassungsanspruch** gegen den bisherigen Netzbetreiber.
Eine Übernahmepflicht des neuen EVU im Bezug auf die Verteilungsnetzanlagen besteht jedoch nicht. Daher hat der alte Netzbetreiber gem. § 46 II S.2 i.V.m. {{du przepis="§ 1 EnWG"}} ein Anspruch auf Übernahme des Netzes, ggü. des neuen EVU, um eine angemessene Versorgung der Allgemeinheit mit Energie zu gewährleisten. Die Übernahme kann aber nur übergangsweise erfolgen.
((2)) Inanspruchnahme fremder Grundstücke
//Sicherungsinstrumente//
((2)) Sonderfall: Netze der ehemaligen DDR Grundbuchbereinigungsgesetz
Deletions:
Die Inanspruchnahme öffentlicher Verkehrswege erfolgt gem. §46 I EnWG, dabei verpflichtet sich die Gemeinde ihre öffentlichen Verkehrswege (Straßen, Wege und Plätze, die dem öffentlichen Verkehr gewidmet sind, auch solche auf denen öffentlicher Verkehr stattfindet) zur Verfügung zu stellen. Die Verpflichtung erstreckt sich nicht auf die Land- und Bundesstraßen und gilt nicht generell, sondern zweckgebunden für Verlegung und Betrieb von Leitungen zur unmittelbaren Versorgung von Letztverbrauchern (leitungsgebundene Versorgung mit Energie gem. §1 I EnWG).
**Wegenutzungsverträge und Konzessionsverträge**
//a.Wegenutzungsverträge://
//b.Konzessionsverträge://
Konzessionsverträge dienen gem. §§46 II bis IV i.V.m. I + 48 EnWG nicht nur der Verlegung und dem Betrieb von Leitungen zur unmittelbaren Versorgung von Letztverbrauchern, sondern zur Verlegung und den Betrieb von Leitungen der allgemeinen Versorgung gem. §3 Nr. 17 EnWG, also Energieversorgungsnetzen, die grundsätzlich für die Versorgung jedes Endverbrauchers offen stehen.
Gemeint sind alle Leitungen und Teile des Netzes, unabhängig von ihrer Ausgestaltung, aber auch Zubehör, wie Netzstationen, Transformatorenstationen, Schaltstationen und oberirdische Verteilerkästen.
Mehrere Energieversorgungsnetze der allgemeinen Versorgung können in demselben Gemeindegebiet betrieben werden.
//c. Problematik I: EVU ist nicht gleichzeitig Netzbetreiber//
Es besteht ein Konzessionsvertrag zwischen der Gemeinde und dem EVU. Das Netz wird an die Netzgesellschaft verpachtet (Unbundling), das Eigentum bleibt beim EVU. Dafür sind Regelungen über die uneingeschränkte Verfügungsbefugnis im Innenverhältnis des EVU und Netzbetreibers gem. §8 IV S.1 ENWG erforderlich. Das EVU erfüllt somit Rechte und Pflichten aus dem Konzessionsvertrag nur gemäß Weisungen und Vorgaben des Netzbetreibers. Das Ziel ist , den Netzbetreiber bei eventuellem Anspruch der Gemeinde aus §1004 BGB auf Beseitigung von störenden Objekten (z.B. Leitungen am Straßenrand) zu schützen, sowie die Einwirkung auf die Grundstücke der Gemeinde zu gestatten.
//d. Problematik II: eigene EVUs vs. fremde EVUs//
//e. Konzessionsabgaben://
EVUs müssen Konzessionsabgaben leisten. Dies sind gemäß § 48 ff. EnWG Entgelte für die Einräumung des Rechts zur Benutzung öffentlicher Verkehrswege und den Betrieb von Leitungen für Versorgung von Letztverbrauchern.
//a. Wie muss A das Verfahren zum Abschluss eines neuen Konzessionsvertrages ausgestalten?//
Ist ein förmliches Vergabeverfahren i. S. d. §§ 97 ff. GWB durchzuführen?
Beachtung von bestimmten Regeln:
Diskriminierungsfreiheit
//b. Hat die Stadt freie Wahl?//
//c. Konzessionsvertrag mit X, welche Folgen hätte das?//
§ 46 II S. 2 EnWG verpflichtet den bisherigen Konzessionsnehmers zur Überlassung der für den Betrieb des Netzes der allgemeinen Versorgung notwendigen Verteilungsanlagen nach Ablauf des Konzessionsvertrages an den neuen Konzessionsnehmer. Bis 1998 bestand keine gesetzliche Regelung, sondern Bestimmungen im Rahmen von Konzessionsverträgen, die eine mögliche Übernahme der Versorgungsanlagen und damit die Eigenversorgung durch die Gemeinde nach Ablauf des Konzessionsvertrages regelten, sogenannte Endschaftsbestimmungen. Anspruchsinhaber ist aber nun nicht nur die Gemeinde, denn das neue EVU hat einen direkten Netzüberlassungsanspruch gegen den bisherigen Netzbetreiber.
Eine Übernahmepflicht des neuen EVU im Bezug auf die Verteilungsnetzanlagen besteht jedoch nicht. Daher hat der alte Netzbetreiber gem. §46 II S.2 i.V.m. {{du przepis="§ 1 EnWG"}} ein Anspruch auf Übernahme des Netzes, ggü. des neuen EVU, um eine angemessene Versorgung der Allgemeinheit mit Energie zu gewährleisten. Die Übernahme kann aber nur übergangsweise erfolgen.
**Inanspruchnahme fremder Grundstücke**
//Sicherungsinstrumente//
Sonderfall: Netze der ehemaligen DDR Grundbuchbereinigungsgesetz
Additions:
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CategoryEnergierecht
CategoryEnergierecht
Additions:
Um Leitungen zur Elektrizität- und Gasversorgung im Versorgungsgebiet verlegen und betreiben (auch warten, auswechseln und prüfen) zu können, sind Energieversorgungsunternehmen auf die Mitbenutzung des Grundeigentums der Gemeinde und privater Personen angewiesen
Die Inanspruchnahme öffentlicher Verkehrswege erfolgt gem. §46 I EnWG, dabei verpflichtet sich die Gemeinde ihre öffentlichen Verkehrswege (Straßen, Wege und Plätze, die dem öffentlichen Verkehr gewidmet sind, auch solche auf denen öffentlicher Verkehr stattfindet) zur Verfügung zu stellen. Die Verpflichtung erstreckt sich nicht auf die Land- und Bundesstraßen und gilt nicht generell, sondern zweckgebunden für Verlegung und Betrieb von Leitungen zur unmittelbaren Versorgung von Letztverbrauchern (leitungsgebundene Versorgung mit Energie gem. §1 I EnWG).
Die Inanspruchnahme öffentlicher Verkehrswege erfolgt gem. §46 I EnWG, dabei verpflichtet sich die Gemeinde ihre öffentlichen Verkehrswege (Straßen, Wege und Plätze, die dem öffentlichen Verkehr gewidmet sind, auch solche auf denen öffentlicher Verkehr stattfindet) zur Verfügung zu stellen. Die Verpflichtung erstreckt sich nicht auf die Land- und Bundesstraßen und gilt nicht generell, sondern zweckgebunden für Verlegung und Betrieb von Leitungen zur unmittelbaren Versorgung von Letztverbrauchern (leitungsgebundene Versorgung mit Energie gem. §1 I EnWG).
Deletions:
Die Inanspruchnahme öffentlicher Verkehrswege erfolgt gem. §46 I EnWG, dabei verpflichtet sich die Gemeinde ihre öffentlichen Verkehrswege (Straßen, Wege und Plätze, die dem öffentlichen Verkehr gewidmet sind, auch solche auf denen öffentlicher Verkehr stattfindet) zur Verfügung zu stellen. Die Verpflichtung erstreckt sich nicht auf die Land- und Bundesstraßen und gilt nicht generell, sondern zweckgebunden für Verlegung und Betrieb von Leitungen zur unmittelbaren Versorgung von Letztverbrauchern (leitungsgebundene Versorgung mit Energie gem. §1 I EnWG).
Additions:
Es besteht ein Konzessionsvertrag zwischen der Gemeinde und dem EVU. Das Netz wird an die Netzgesellschaft verpachtet (Unbundling), das Eigentum bleibt beim EVU. Dafür sind Regelungen über die uneingeschränkte Verfügungsbefugnis im Innenverhältnis des EVU und Netzbetreibers gem. §8 IV S.1 ENWG erforderlich. Das EVU erfüllt somit Rechte und Pflichten aus dem Konzessionsvertrag nur gemäß Weisungen und Vorgaben des Netzbetreibers. Das Ziel ist , den Netzbetreiber bei eventuellem Anspruch der Gemeinde aus §1004 BGB auf Beseitigung von störenden Objekten (z.B. Leitungen am Straßenrand) zu schützen, sowie die Einwirkung auf die Grundstücke der Gemeinde zu gestatten.
Deletions:
Additions:
Es besteht ein Konzessionsvertrag zwischen der Gemeinde und dem EVU. Das Netz wird an die Netzgesellschaft verpachtet (Unbundling), das Eigentum bleibt beim EVU. Dafür sind Regelungen über die uneingeschränkte Verfügungsbefugnis im Innenverhältnis des EVU und Netzbetreibers gem. §8 IV S.1 ENWG erforderlich. Das EVU erfüllt somit Rechten und Pflichten aus dem Konzessionsvertrag nur gemäß Weisungen und Vorgaben des Netzbetreibers. Das Ziel ist , den Netzbetreiber bei eventuellem Anspruch der Gemeinde aus §1004 BGB auf Beseitigung von störenden Objekten (z.B. Leitungen am Straßenrand) zu schützen, sowie die Einwirkung auf die Grundstücke der Gemeinde zu gestatten.
1. Bei Unmöglichkeit der Verlegung von Leitungen kann eine Einräumung des Wegenutzungsrechtes nicht verlangt werden. Dies ist im § 46 nicht vorgesehen, aber Art. 28 II GG garantiert Gemeinden Planungshoheit. Innerhalb der WNV können Gemeinden selbst bestimmen, welche Verkehrswege zur Verfügung gestellt werden (Kommunale Selbstverwaltungsgarantie).
2. Das EVU verweigert die Zahlung von Konzessionsabgaben. Kontrahierungszwang besteht gemäß {{du przepis="§ 46 Abs. 1 S. 2 EnWG"}} nur dann, wenn Einigkeit über die Höhe der Konzessionsabgaben besteht und EVU bereit ist die Höchstsätze zu zahlen gem. §48 II EnWG.
Nach {{du przepis="§ 46 Abs. 3 S. 2 EnWG"}} hat die Bekanntmachung zusätzlich im Amtsblatt der europäischen Union zu erfolgen, wenn im Gemeindegebiet mehr als 100.000 Kunden unmittelbar oder mittelbar an das Versorgungsnetz angeschlossen sind. Sinn dieser Vorschrift ist, dass bei diesem relativ großem Netz potenzielle Interessenten auch in den EU- Ländern ihren Sitz haben könnten. Laut Sachverhalt ist das Gasnetz an 180.000 Haushalte und Betriebe angeschlossen. Es ist eine Bekanntmachung im Amtsblatt der europäischen Union notwendig. Der Zweck der Regelung des Abs. 3 ist, den potentiellen Interessenten mitzuteilen, dass ein Konzessionsvertrag zum Neuabschluss ansteht.
3. Keine genaueren Informationen über den Wert des Netzes (da erst Ermittlung nach Überlassung), angemessene Vergütung kein Kriterium, da Regelung im {{du przepis="§ 46 Abs. 2 S. 2 EnWG"}} erfolgt
-Die vorherige Zulässigkeitsentscheidung kann gemäß {{du przepis="§ 45 Abs. 2 S. 2 EnWG"}} entbehrlich sein. Denn bei Vorliegen des schriftlichen Einverständnisses eines Betroffenen mit der Übertragung oder Beschränkung des Eigentums oder eines anderen Rechts kann das Entschädigungsverfahren unmittelbar durchgeführt werden.
Es ist über die Höhe der nach {{du przepis="Art. 14 Abs. 3 S. 2 GG"}} gebotenen Entschädigung zu entscheiden.
1. Bei Unmöglichkeit der Verlegung von Leitungen kann eine Einräumung des Wegenutzungsrechtes nicht verlangt werden. Dies ist im § 46 nicht vorgesehen, aber Art. 28 II GG garantiert Gemeinden Planungshoheit. Innerhalb der WNV können Gemeinden selbst bestimmen, welche Verkehrswege zur Verfügung gestellt werden (Kommunale Selbstverwaltungsgarantie).
2. Das EVU verweigert die Zahlung von Konzessionsabgaben. Kontrahierungszwang besteht gemäß {{du przepis="§ 46 Abs. 1 S. 2 EnWG"}} nur dann, wenn Einigkeit über die Höhe der Konzessionsabgaben besteht und EVU bereit ist die Höchstsätze zu zahlen gem. §48 II EnWG.
Nach {{du przepis="§ 46 Abs. 3 S. 2 EnWG"}} hat die Bekanntmachung zusätzlich im Amtsblatt der europäischen Union zu erfolgen, wenn im Gemeindegebiet mehr als 100.000 Kunden unmittelbar oder mittelbar an das Versorgungsnetz angeschlossen sind. Sinn dieser Vorschrift ist, dass bei diesem relativ großem Netz potenzielle Interessenten auch in den EU- Ländern ihren Sitz haben könnten. Laut Sachverhalt ist das Gasnetz an 180.000 Haushalte und Betriebe angeschlossen. Es ist eine Bekanntmachung im Amtsblatt der europäischen Union notwendig. Der Zweck der Regelung des Abs. 3 ist, den potentiellen Interessenten mitzuteilen, dass ein Konzessionsvertrag zum Neuabschluss ansteht.
3. Keine genaueren Informationen über den Wert des Netzes (da erst Ermittlung nach Überlassung), angemessene Vergütung kein Kriterium, da Regelung im {{du przepis="§ 46 Abs. 2 S. 2 EnWG"}} erfolgt
-Die vorherige Zulässigkeitsentscheidung kann gemäß {{du przepis="§ 45 Abs. 2 S. 2 EnWG"}} entbehrlich sein. Denn bei Vorliegen des schriftlichen Einverständnisses eines Betroffenen mit der Übertragung oder Beschränkung des Eigentums oder eines anderen Rechts kann das Entschädigungsverfahren unmittelbar durchgeführt werden.
Es ist über die Höhe der nach {{du przepis="Art. 14 Abs. 3 S. 2 GG"}} gebotenen Entschädigung zu entscheiden.
Deletions:
1. Bei Unmöglichkeit der Verlegung von Leitungen kann eine Einräumung des Wegenutzungsrechtes nicht verlangt werden. Dies ist im § 46 nicht vorgesehen, aber Art. 28 II GG garantiert Gemeinden Planungshoheit. Innerhalb der WNV können Gemeinde selbst bestimmen, welche Verkehrswege zur Verfügung gestellt werden (Kommunale Selbstverwaltungsgarantie).
2. Das EVU verweigert die Zahlung von Konzessionsabgaben. Kontrahierungszwang besteht gemäß § 46 Abs. 1 S. 2 EnWG nur dann, wenn Einigkeit über die Höhe der Konzessionsabgaben besteht und EVU bereit ist die Höchstsätze zu zahlen gem. §48 II EnWG.
Nach § 46 Abs. 3 S. 2 EnWG hat die Bekanntmachung zusätzlich im Amtsblatt der europäischen Union zu erfolgen, wenn im Gemeindegebiet mehr als 100.000 Kunden unmittelbar oder mittelbar an das Versorgungsnetz angeschlossen sind. Sinn dieser Vorschrift ist, dass bei diesem relativ großem Netz potenzielle Interessenten auch in den EU- Ländern ihren Sitz haben könnten. Laut Sachverhalt ist das Gasnetz an 180.000 Haushalte und Betriebe angeschlossen. Es ist eine Bekanntmachung im Amtsblatt der europäischen Union notwendig. Der Zweck der Regelung des Abs. 3 ist, den potentiellen Interessenten mitzuteilen, dass ein Konzessionsvertrag zum Neuabschluss ansteht.
3. Keine genaueren Informationen über den Wert des Netzes (da erst Ermittlung nach Überlassung), angemessene Vergütung kein Kriterium, da Regelung im § 46 Abs. 2 S. 2 EnWG erfolgt
-Die vorherige Zulässigkeitsentscheidung kann gemäß § 45 Abs. 2 S. 2 EnWG entbehrlich sein. Denn bei Vorliegen des schriftlichen Einverständnisses eines Betroffenen mit der Übertragung oder Beschränkung des Eigentums oder eines anderen Rechts kann das Entschädigungsverfahren unmittelbar durchgeführt werden.
Es ist über die Höhe der nach Art. 14 Abs. 3 S. 2 GG gebotenen Entschädigung zu entscheiden.
Additions:
Die Inanspruchnahme privater Grundstücke sollte auf zivilrechtlichem Weg erfolgen, z. B. durch Kauf des Grundstückes.
Gibt es Uneinigkeit über die Inanspruchnahme, ist diese gem. § 45 I EnWG durch eine (Voll-) Enteignung möglich. Zum Bsp. setzt die Errichtung eines Umspannwerkes die uneingeschränkten Herrschaftsbefugnisse voraus und macht die Übertragung des Eigentumsrechts am Grundstück erforderlich.
Wichtig ist die Beachtung des enteignungsrechtlichen Übermaßverbotes für die Auswahl und den Umfang der durch Enteignung zu beschaffenden Fläche und die Frage nach der Art des Eingriffs. Verfassungsrechtlich ist durch die Vorschrift des {{du przepis="Art. 14 Abs. 3 GG"}} nur eine Enteignung bei Vorliegen erheblicher Allgemeinwohlzwecke, was sich meistens für Überlandsleitungen, die ganze Gemeinden und Regionen versorgen, jedoch nicht für die Versorgung Einzelner, die sich auch über öffentliche Wege bewerkstelligen lässt, bejahen lässt.
Der Entscheidung der Behörde kommt enteignungsrechtliche Vorwirkung zu, damit eine positive Zulässigkeitsentscheidung dem Grunde nach fest steht, ob auf fremde Grundstücke zum Zwecke der Realisierung des Vorhabens enteignend zugegriffen werden darf.
-Die vorherige Zulässigkeitsentscheidung kann gemäß § 45 Abs. 2 S. 2 EnWG entbehrlich sein. Denn bei Vorliegen des schriftlichen Einverständnisses eines Betroffenen mit der Übertragung oder Beschränkung des Eigentums oder eines anderen Rechts kann das Entschädigungsverfahren unmittelbar durchgeführt werden.
Gibt es Uneinigkeit über die Inanspruchnahme, ist diese gem. § 45 I EnWG durch eine (Voll-) Enteignung möglich. Zum Bsp. setzt die Errichtung eines Umspannwerkes die uneingeschränkten Herrschaftsbefugnisse voraus und macht die Übertragung des Eigentumsrechts am Grundstück erforderlich.
Wichtig ist die Beachtung des enteignungsrechtlichen Übermaßverbotes für die Auswahl und den Umfang der durch Enteignung zu beschaffenden Fläche und die Frage nach der Art des Eingriffs. Verfassungsrechtlich ist durch die Vorschrift des {{du przepis="Art. 14 Abs. 3 GG"}} nur eine Enteignung bei Vorliegen erheblicher Allgemeinwohlzwecke, was sich meistens für Überlandsleitungen, die ganze Gemeinden und Regionen versorgen, jedoch nicht für die Versorgung Einzelner, die sich auch über öffentliche Wege bewerkstelligen lässt, bejahen lässt.
Der Entscheidung der Behörde kommt enteignungsrechtliche Vorwirkung zu, damit eine positive Zulässigkeitsentscheidung dem Grunde nach fest steht, ob auf fremde Grundstücke zum Zwecke der Realisierung des Vorhabens enteignend zugegriffen werden darf.
-Die vorherige Zulässigkeitsentscheidung kann gemäß § 45 Abs. 2 S. 2 EnWG entbehrlich sein. Denn bei Vorliegen des schriftlichen Einverständnisses eines Betroffenen mit der Übertragung oder Beschränkung des Eigentums oder eines anderen Rechts kann das Entschädigungsverfahren unmittelbar durchgeführt werden.
Deletions:
Gibt es Uneinigkeit über die Inanspruchnahme, ist diese gem. §45 I EnWG durch eine (Voll-)Enteignung möglich. Zum Bsp. setzt die Errichtung eines Umspannwerkes die uneingeschränkten Herrschaftsbefugnisse voraus und macht die Übertragung des Eigentumrechts am Grundstück erforderlich.
Wichtig ist die Beachtung des enteignungsrechtlichen Übermaßverbotes für die Auswahl und den Umfang der durch Enteignung zu beschaffenden Fläche und die Frage nach der Art des Eingriffs. Verfassungsrechtlich ist durch die Vorschrift des {{du przepis="Art. 14 Abs. 3 GG"}} nur eine Enteignung bei Vorliegen erheblicher Allgemeinwohlzwecke, was sich meistens für Überlandsleitungen, die ganze Gemeinden und Regionen versorgen, jedoch nicht für die Versorgung Einzelner, die sich auch über öffentliche Wege bewerkstelligen lässt, bejahen lässt.
Der Entscheidung der Behörde kommt enteignungsrechtliche Vorwirkung zu, damit positiver Zulässigkeitsentscheidung dem Grunde nach fest steht, ob auf fremde Grundstücke zum Zwecke der Realisierung des Vorhabens enteignend zugegriffen werden darf.
-Die vorherige Zulässigkeitsentscheidung kann gemäß § 45 Abs. 2 S. 2 EnWG entbehrlich sein. Denn bei Vorliegen des schriftlichen Einverständnisses eines Betroffenen mit der Übertragung oder Beschränkung des Eigentums oder eines anderen Rechts kann das Entschädigungsverfahren unmittelbar durchgeführt werden.
Additions:
Es besteht ein Konzessionsvertrag zwischen der Gemeinde und dem EVU. Das Netz wird an die Netzgesellschaft verpachtet (Unbundling), das Eigentum bleibt beim EVU. Dafür sind Regelung über das uneingeschränkte Verfügungsbefugnis im Innenverhältnis des EVU und Netzbetreibers gem. §8 IV S.1 ENWG erforderlich. Das EVU erfüllt somit Rechten und Pflichten aus dem Konzessionsvertrag nur gemäß Weisungen und Vorgaben des Netzbetreibers. Das Ziel ist es, den Netzbetreiber bei eventuellem Anspruch der Gemeinde aus §1004 BGB auf Beseitigung von störenden Objekten (z.B. Leitungen am Straßenrand) zu schützen, sowie die Einwirkung auf die Grundstücke der Gemeinde zu gestatten.
Die beiden folgenden Motive haben Gemeinden, um einen Abschluss von Wegenutzungsverträgen zu verhindern. Jedoch sind dies keine Gründe, den Vertrag zu verweigern. Gemeinden wollen Konkurrenz zu den eigenen EVUs vermeiden und Eingriffe in die Straßensubstanz bei Verlegung neuer Leitungen verhindern.
1. Bei Unmöglichkeit der Verlegung von Leitungen kann eine Einräumung des Wegenutzungsrechtes nicht verlangt werden. Dies ist im § 46 nicht vorgesehen, aber Art. 28 II GG garantiert Gemeinden Planungshoheit. Innerhalb der WNV können Gemeinde selbst bestimmen, welche Verkehrswege zur Verfügung gestellt werden (Kommunale Selbstverwaltungsgarantie).
Gemäß § 46 Abs. 3 S. 1 besteht eine Verpflichtung der Gemeinden, spätestens 2 Jahre vor Ablauf von qualifizierten Konzessionsverträgen, das Vertragsende durch Veröffentlichung im Bundesanzeiger oder im elektronischen Bundesanzeiger bekanntzugeben. Somit ist ausreichend Zeit für die sorgfältige Erstellung des Angebots bzw. die Prüfung der Angebote und notwendigen Verhandlungen über den Inhalt des Konzessionsvertrages gegeben. Wann frühestens eine Veröffentlichung erfolgen kann, ist von den Umständen des Einzelfalles abhängig. Die Bekanntmachung hat auch zu erfolgen, wenn nach § 46 Abs. 2 S. 1 die Höchstlaufzeit von 20 Jahren nicht vollständig ausgeschöpft wurde.
Nach § 46 Abs. 3 S. 2 EnWG hat die Bekanntmachung zusätzlich im Amtsblatt der europäischen Union zu erfolgen, wenn im Gemeindegebiet mehr als 100.000 Kunden unmittelbar oder mittelbar an das Versorgungsnetz angeschlossen sind. Sinn dieser Vorschrift ist, dass bei diesem relativ großem Netz potenzielle Interessenten auch in den EU- Ländern ihren Sitz haben könnten. Laut Sachverhalt ist das Gasnetz an 180.000 Haushalte und Betriebe angeschlossen. Es ist eine Bekanntmachung im Amtsblatt der europäischen Union notwendig. Der Zweck der Regelung des Abs. 3 ist, den potentiellen Interessenten mitzuteilen, dass ein Konzessionsvertrag zum Neuabschluss ansteht.
Außerdem ist gemäß § 46 Abs. 3 S. 3 zu beachten, dass die Bekanntmachung bei Verlängerung von qualifizierten Konzessionsverträgen vor Ablauf der Vertragslaufzeit erforderlich ist. Damit soll verhindert werden, dass Gemeinden vor Eintritt der Bekanntmachungspflicht einen neuen Konzessionsvertrag abschließen. Gemäß S. 4 dürfen Vertragsabschlüsse mit Unternehmen dann nur frühestens drei Monate nach der Bekanntgabe der vorzeitigen Beendigung erfolgen.
Die Gemeinde ist frei bei der Ausgestaltung des Verfahrens. Es erfolgt keine Regelung über eine Interessenbekundungspflicht, Entscheidungspflicht oder Vertragsabschlusspflicht.
Der Inhalt der Bekanntmachung ist nicht geregelt und die Verpflichtung dazu ist weder im {{du przepis="§ 46 Abs. 3 EnWG"}}, noch im Deutschem oder Europäischen Vergaberecht enthalten, daher erfolgt kein formales Ausschreibungsverfahren nach den §§ 97 ff. GWB.
Nach {{du przepis="§ 97 Abs. 1 GWB"}} beschaffen öffentliche Auftraggeber Waren, Bau- und Dienstleistungen im Wettbewerb und im Wege transparenter Vergabeverfahren. Gemeinden gehören gemäß § 98 Nr. 1 GWB zu öffentlichen Auftraggebern, jedoch stellt ein Konzessionsvertrag keinen öffentlichen Auftrag i.S.v. {{du przepis="§ 99 GWB"}} dar und ist damit kein „entgeltlicher Vertrag zwischen öffentlichen Auftraggebern und Unternehmen, die Liefer- Bau- oder Dienstleistungen zum Gegenstand haben(…)“. Die Gemeinde tritt als Anbieter von Wegenutzungsrechten auf, nicht als Nachfrage. Es handelt sich nicht um einen Beschaffungsvorgang der öffentlichen Hand.
2. Leistungen: Auswahl- und Zuschlagskriterien wie Größe des EVU, Umsatz, Erfahrungen bzgl. des Betriebs von Netzen der allgemeinen Versorgung
Es besteht ein Diskriminierungsverbot bei der Wahl des EVU gem. §46 Abs. 1 S. 1 EnWG, denn die Gemeinden haben öffentliche Verkehrswege diskriminierungsfrei zur Verfügung zu stellen. Diese Anforderung ist ein Ausfluss des kartellrechtlichen Diskriminierungsverbotes, wie es im {{du przepis="§ 20 GWB"}} verankert ist.
Das Gebot der Gleichbehandlung muss beachtet werden, außer es ergibt sich ein sachlicher Grund für die Ungleichbehandlung: z.B. Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs. Laut Sachverhalt ist dies nicht der Fall.
1. Das Gebot der Gleichbehandlung stellt sicher, dass die beherrschende Stellung der Gemeinden nicht zu unterschiedlichen Wettbewerbsbedingungen für verschiedene Energieversorgungsunternehmen führt.
Denn gemäß § 46 Abs. 3 S. 5 hat die Gemeinde ihre Entscheidung unter Angabe der maßgeblichen Gründe öffentlich bekannt zu geben, sobald sich mehrere Unternehmen beworben haben. Da nicht der Ort der Bekanntmachung geregelt ist, sollte sie im kommunalen Amtsblatt, oder auch in der Tagespresse erfolgen.
Vorgaben aus dem Kartellrecht hat die Gemeinde jedoch zu beachten. Bei der Vergabe von Wegenutzungsrechten ist das Verbot des Missbrauchs der marktbeherrschenden Stellung gemäß {{du przepis="§ 19 Abs. 1 GWB"}} zu beachten sowie die Gleichbehandlung nach {{du przepis="§ 20 Abs. 1 GWB"}}, soweit dies nicht aus sachlichen Gründen ausgeschlossen ist. Art. 12 und 14 GG werden nur beachtet, wenn bei gleichen Angebotsbedingungen der neue Konzessionsvertrag mit dem bisherigen Konzessionsnehmer abgeschlossen wird.
§ 46 II S. 2 EnWG verpflichtet den bisherigen Konzessionsnehmers zur Überlassung der für den Betrieb des Netzes der allgemeinen Versorgung notwendigen Verteilungsanlagen nach Ablauf des Konzessionsvertrages an den neuen Konzessionsnehmer. Bis 1998 bestand keine gesetzliche Regelung, sondern Bestimmungen im Rahmen von Konzessionsverträgen, die eine mögliche Übernahme der Versorgungsanlagen und damit die Eigenversorgung durch die Gemeinde nach Ablauf des Konzessionsvertrages regelten, sogenannte Endschaftsbestimmungen. Anspruchsinhaber ist aber nun nicht nur die Gemeinde, denn das neue EVU hat einen direkten Netzüberlassungsanspruch gegen den bisherigen Netzbetreiber.
Bei zum Zeitpunkt des Inkrafttreten der gesetzlichen Regelung laufenden Konzessionsverträgen besteht auch kein Anspruch der Gemeinden auf Überlassung der Verteilungsnetzanlangen. Dadurch ergibt sich ein Netzüberlassungsanspruch, welcher die Übertragung der Anlagen auf den neuen Konzessionsnehmer erleichtern soll.
Die beiden folgenden Motive haben Gemeinden, um einen Abschluss von Wegenutzungsverträgen zu verhindern. Jedoch sind dies keine Gründe, den Vertrag zu verweigern. Gemeinden wollen Konkurrenz zu den eigenen EVUs vermeiden und Eingriffe in die Straßensubstanz bei Verlegung neuer Leitungen verhindern.
1. Bei Unmöglichkeit der Verlegung von Leitungen kann eine Einräumung des Wegenutzungsrechtes nicht verlangt werden. Dies ist im § 46 nicht vorgesehen, aber Art. 28 II GG garantiert Gemeinden Planungshoheit. Innerhalb der WNV können Gemeinde selbst bestimmen, welche Verkehrswege zur Verfügung gestellt werden (Kommunale Selbstverwaltungsgarantie).
Gemäß § 46 Abs. 3 S. 1 besteht eine Verpflichtung der Gemeinden, spätestens 2 Jahre vor Ablauf von qualifizierten Konzessionsverträgen, das Vertragsende durch Veröffentlichung im Bundesanzeiger oder im elektronischen Bundesanzeiger bekanntzugeben. Somit ist ausreichend Zeit für die sorgfältige Erstellung des Angebots bzw. die Prüfung der Angebote und notwendigen Verhandlungen über den Inhalt des Konzessionsvertrages gegeben. Wann frühestens eine Veröffentlichung erfolgen kann, ist von den Umständen des Einzelfalles abhängig. Die Bekanntmachung hat auch zu erfolgen, wenn nach § 46 Abs. 2 S. 1 die Höchstlaufzeit von 20 Jahren nicht vollständig ausgeschöpft wurde.
Nach § 46 Abs. 3 S. 2 EnWG hat die Bekanntmachung zusätzlich im Amtsblatt der europäischen Union zu erfolgen, wenn im Gemeindegebiet mehr als 100.000 Kunden unmittelbar oder mittelbar an das Versorgungsnetz angeschlossen sind. Sinn dieser Vorschrift ist, dass bei diesem relativ großem Netz potenzielle Interessenten auch in den EU- Ländern ihren Sitz haben könnten. Laut Sachverhalt ist das Gasnetz an 180.000 Haushalte und Betriebe angeschlossen. Es ist eine Bekanntmachung im Amtsblatt der europäischen Union notwendig. Der Zweck der Regelung des Abs. 3 ist, den potentiellen Interessenten mitzuteilen, dass ein Konzessionsvertrag zum Neuabschluss ansteht.
Außerdem ist gemäß § 46 Abs. 3 S. 3 zu beachten, dass die Bekanntmachung bei Verlängerung von qualifizierten Konzessionsverträgen vor Ablauf der Vertragslaufzeit erforderlich ist. Damit soll verhindert werden, dass Gemeinden vor Eintritt der Bekanntmachungspflicht einen neuen Konzessionsvertrag abschließen. Gemäß S. 4 dürfen Vertragsabschlüsse mit Unternehmen dann nur frühestens drei Monate nach der Bekanntgabe der vorzeitigen Beendigung erfolgen.
Die Gemeinde ist frei bei der Ausgestaltung des Verfahrens. Es erfolgt keine Regelung über eine Interessenbekundungspflicht, Entscheidungspflicht oder Vertragsabschlusspflicht.
Der Inhalt der Bekanntmachung ist nicht geregelt und die Verpflichtung dazu ist weder im {{du przepis="§ 46 Abs. 3 EnWG"}}, noch im Deutschem oder Europäischen Vergaberecht enthalten, daher erfolgt kein formales Ausschreibungsverfahren nach den §§ 97 ff. GWB.
Nach {{du przepis="§ 97 Abs. 1 GWB"}} beschaffen öffentliche Auftraggeber Waren, Bau- und Dienstleistungen im Wettbewerb und im Wege transparenter Vergabeverfahren. Gemeinden gehören gemäß § 98 Nr. 1 GWB zu öffentlichen Auftraggebern, jedoch stellt ein Konzessionsvertrag keinen öffentlichen Auftrag i.S.v. {{du przepis="§ 99 GWB"}} dar und ist damit kein „entgeltlicher Vertrag zwischen öffentlichen Auftraggebern und Unternehmen, die Liefer- Bau- oder Dienstleistungen zum Gegenstand haben(…)“. Die Gemeinde tritt als Anbieter von Wegenutzungsrechten auf, nicht als Nachfrage. Es handelt sich nicht um einen Beschaffungsvorgang der öffentlichen Hand.
2. Leistungen: Auswahl- und Zuschlagskriterien wie Größe des EVU, Umsatz, Erfahrungen bzgl. des Betriebs von Netzen der allgemeinen Versorgung
Es besteht ein Diskriminierungsverbot bei der Wahl des EVU gem. §46 Abs. 1 S. 1 EnWG, denn die Gemeinden haben öffentliche Verkehrswege diskriminierungsfrei zur Verfügung zu stellen. Diese Anforderung ist ein Ausfluss des kartellrechtlichen Diskriminierungsverbotes, wie es im {{du przepis="§ 20 GWB"}} verankert ist.
Das Gebot der Gleichbehandlung muss beachtet werden, außer es ergibt sich ein sachlicher Grund für die Ungleichbehandlung: z.B. Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs. Laut Sachverhalt ist dies nicht der Fall.
1. Das Gebot der Gleichbehandlung stellt sicher, dass die beherrschende Stellung der Gemeinden nicht zu unterschiedlichen Wettbewerbsbedingungen für verschiedene Energieversorgungsunternehmen führt.
Denn gemäß § 46 Abs. 3 S. 5 hat die Gemeinde ihre Entscheidung unter Angabe der maßgeblichen Gründe öffentlich bekannt zu geben, sobald sich mehrere Unternehmen beworben haben. Da nicht der Ort der Bekanntmachung geregelt ist, sollte sie im kommunalen Amtsblatt, oder auch in der Tagespresse erfolgen.
Vorgaben aus dem Kartellrecht hat die Gemeinde jedoch zu beachten. Bei der Vergabe von Wegenutzungsrechten ist das Verbot des Missbrauchs der marktbeherrschenden Stellung gemäß {{du przepis="§ 19 Abs. 1 GWB"}} zu beachten sowie die Gleichbehandlung nach {{du przepis="§ 20 Abs. 1 GWB"}}, soweit dies nicht aus sachlichen Gründen ausgeschlossen ist. Art. 12 und 14 GG werden nur beachtet, wenn bei gleichen Angebotsbedingungen der neue Konzessionsvertrag mit dem bisherigen Konzessionsnehmer abgeschlossen wird.
§ 46 II S. 2 EnWG verpflichtet den bisherigen Konzessionsnehmers zur Überlassung der für den Betrieb des Netzes der allgemeinen Versorgung notwendigen Verteilungsanlagen nach Ablauf des Konzessionsvertrages an den neuen Konzessionsnehmer. Bis 1998 bestand keine gesetzliche Regelung, sondern Bestimmungen im Rahmen von Konzessionsverträgen, die eine mögliche Übernahme der Versorgungsanlagen und damit die Eigenversorgung durch die Gemeinde nach Ablauf des Konzessionsvertrages regelten, sogenannte Endschaftsbestimmungen. Anspruchsinhaber ist aber nun nicht nur die Gemeinde, denn das neue EVU hat einen direkten Netzüberlassungsanspruch gegen den bisherigen Netzbetreiber.
Bei zum Zeitpunkt des Inkrafttreten der gesetzlichen Regelung laufenden Konzessionsverträgen besteht auch kein Anspruch der Gemeinden auf Überlassung der Verteilungsnetzanlangen. Dadurch ergibt sich ein Netzüberlassungsanspruch, welcher die Übertragung der Anlagen auf den neuen Konzessionsnehmer erleichtern soll.
Deletions:
Die beiden folgenden Motive haben Gemeinden, um einen Abschluss von Wegenutzungsverträgen zu verhindern. Jedoch sind dies keine Gründe, den Vertrag zu verweigern. Gemeinden wollen Konkurrenz zu eigenen EVUs vermeiden und Eingriffe in die Straßensubstanz bei Verlegung neuer Leitungen verhindern.
1. Bei Unmöglichkeit der Verlegung von Leitungen kann eine Einräumung des Wegenutzungsrechtes nicht verlangt werden. Dies ist im §46 nicht vorgesehen, aber Art. 28 II GG garantiert Gemeinden Planungshoheit. Innerhalb der WNV können Gemeinde selbst bestimmen, welche Verkehrswege zur Verfügung gestellt werde (Kommunale Selbstverwaltungsgarantie).
Gemäß § 46 Abs. 3 S. 1 besteht eine Verpflichtung der Gemeinden, spätestens 2 Jahre vor Ablauf von qualifizierten Konzessionsverträgen Vertragsende durch Veröffentlichung im Bundesanzeiger oder im elektronischen Bundesanzeiger bekanntzugeben. Somit ist ausreichend Zeit für die sorgfältige Erstellung des Angebots bzw. die Prüfung der Angebote und notwendigen Verhandlungen über den Inhalt des Konzessionsvertrages gegeben. Wann frühestens eine Veröffentlichung erfolgen kann, ist von den Umständen des Einzelfalles abhängig. Die Bekanntmachung hat auch zu erfolgen, wenn nach § 46 Abs. 2 S. 1 die Höchstlaufzeit von 20 Jahren nicht vollständig ausgeschöpft wurde.
Nach § 46 Abs. 3 S. 2 EnWG hat Bekanntmachung zusätzlich im Amtsblatt der europäischen Union zu erfolgen, wenn im Gemeindegebiet mehr als 100.000 Kunden unmittelbar oder mittelbar an das Versorgungsnetz angeschlossen sind. Sinn dieser Vorschrift ist, dass bei diesem relativ großem Netz potenzielle Interessenten auch in den EU- Ländern ihren Sitz haben könnten. Laut Sachverhalt ist das Gasnetz an 180.000 Haushalte und Betriebe angeschlossen. Es ist eine Bekanntmachung im Amtsblatt der europäischen Union notwendig. Der Zweck der Regelung des Abs. 3 ist, den potentiellen Interessenten mitzuteilen, dass ein Konzessionsvertrag zum Neuabschluss ansteht.
Außerdem ist gemäß § 46 Abs. 3 S. 3 zu beachten , dass die Bekanntmachung bei Verlängerung von qualifizierten Konzessionsverträgen vor Ablauf der Vertragslaufzeit erforderlich ist. Damit soll verhindert werden, dass Gemeinden vor Eintritt der Bekanntmachungspflicht einen neuen Konzessionsvertrag abschließen. Gemäß S. 4 dürfen dürden Vertragsabschlüsse mit Unternehmen dann nur frühestens drei Monate nach der Bekanntgabe der vorzeitigen Beendigung erfolgen.
Die Gemeinde ist frei bei der Ausgestaltung des Verfahrens. Es erfolgt keine Regelung über eine Interessebekundungspflicht, Entscheidungspflicht oder Vertragsabschlusspflicht.
Der Inhalt der Bekanntmachung ist nicht geregelt und die Verpflichtung dazu ist weder im §46 Abs. 3 EnWG, noch im Deutschem oder Europäischen Vergaberecht enthalten, daher erfolgt kein formales Ausschreibungsverfahren nach den §§ 97 ff. GWB.
iNach {{du przepis="§ 97 Abs. 1 GWB"}} beschaffen öffentliche Auftraggeber Waren, Bau- und Dienstleistungen im Wettbewerb und im Wege transparenter Vergabeverfahren. Gemeinden gehören gemäß § 98 Nr. 1 GWB zu öffentlichen Auftraggebern, jedoch stellt ein Konzessionsvertrag keinen öffentlichen Auftrag i.S.v. §99 GWB dar und ist damit kein „entgeltlicher Vertrag zwischen öffentlichen Auftraggebern und Unternehmen, die Liefer- Bau- oder Dienstleistungen zum Gegenstand haben(…)“. Die Gemeinde tritt als Anbieter von Wegenutzungsrechten auf, nicht als Nachfrage. Es handelt sich nicht um Beschaffungsvorgang der öffentlichen Hand.
2. Leistungen: Auswahl- und Zuschlagskriterien wie Größe des EVU, Umsatz, Erfahrungen bzgl. des Betriebs von Netzen der allgemeinen Versorgung
Es besteht ein Diskriminierungsverbot bei der Wahl des EVU gem. §46 Abs. 1 S. 1 EnWG, denn die Gemeinden haben öffentlichen Verkehrswege diskriminierungsfrei zur Verfügung zu stellen. Diese Anforderung ist ein Ausfluss des kartellrechtlichen Diskriminierungsverbotes, wie es im {{du przepis="§ 20 GWB"}} verankert ist.
Das Gebot der Gleichbehandlung muss beachtet werden, außer es ergibt sich ein sachlicher Grund für Ungleichbehandlung: z.B. Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs. Laut Sachverhalt ist dies nicht der Fall.
1. Das Gebot der Gleichbehandlung stellt sicher, dass beherrschende Stellung der Gemeinden nicht zu unterschiedlichen Wettbewerbsbedingungen für verschiedene Energieversorgungsunternehmen führt.
Denn gemäß § 46 Abs. 3 S. 5 hat die Gemeinde ihre Entscheidung unter Angabe der maßgeblichen Gründe öffentlich bekannt zu geben, sobald sich mehrere Unternehmen beworben haben. Da nicht der Ort der Bekanntmachung geregelt ist, sollte sie im kommunalen Amtsblatt, oder auch in der Tagespresse erfolgen.
Vorgaben aus dem Kartellrecht hat die Gemeinde jedoch zu beachten. Bei der Vergabe von Wegenutzungsrechten ist das Verbot des Missbrauchs der marktbeherrschenden Stellung gemäß {{du przepis="§ 19 Abs. 1 GWB"}} zu beachten sowie die Gleichbehandlung nach {{du przepis="§ 20 Abs. 1 GWB"}}, soweit dies nicht aus sachlichen Gründen ausgeschlossen ist. Art. 12 und 14 GG werden nur beachtet, wenn bei gleichen Angebotsbedingungen der neue Konzessionsvertrag mit dem bisherigen Konzessionsnehmer abgeschlossen wird.
§46 II S. 2 EnWG verpflichtet den bisherigen Konzessionsnehmers zur Überlassung der für den Betrieb des Netzes der allgemeinen Versorgung notwendigen Verteilungsanlagen nach Ablauf des Konzessionsvertrages an den neuen Konzessionsnehmer. Bis 1998 bestand kein gesetzliche Regelung, sondern Bestimmungen im Rahmen von Konzessionsverträgen, die eine mögliche Übernahme der Versorgungsanlagen und damit die Eigenversorgung durch die Gemeinde nach Ablauf des Konzessionsvertrages regelten, sogenannte Endschaftsbestimmungen. Anspruchsinhaber ist aber nun nicht nur die Gemeinde, denn das neue EVU hat einen direkten Netzüberlassungsanspruch gegen den bisherigen Netzbetreiber.
Bei zum Zeitpunkt des Inkrafttreten der gesetzlichen Regelung laufenden Konzessionsverträgen besteht auch kein Anspruch der Gemeinden auf Überlassung der Verteilungsnetzanlangen. Dadurch ergibt sich ein Netzüberlassungsanspruch, welches die Übertragung der Anlagen auf den neuen Konzessionsnehmer erleichtern soll.
Additions:
//e. Konzessionsabgaben://
Deletions:
Additions:
//Sicherungsinstrumente//
Additions:
//a.Wegenutzungsverträge://
//b.Konzessionsverträge://
//c. Problematik I: EVU ist nicht gleichzeitig Netzbetreiber//
//d. Problematik II: eigene EVUs vs. fremde EVUs//
//e. //Konzessionsabgaben:////
((1)) Konzessionsvertrag - Fallbeispiel
//a.- Wie muss A das Verfahren zum Abschluss eines neuen Konzessionsvertrages Gas ausgestalten? Welche Regeln sind in jedem Fall zu beachten? Ist ein förmliches Vergabeverfahren i. S. d. §§ 97 ff. GWB durchzuführen?//
//b. Wie darf A bei der Auswahl des Vertragspartners entscheiden? Hat die Stadt freie Wahl?//
//c. Sollte die Stadt den neuen Konzessionsvertrag mit X schließen, nicht mit S - welche Folgen hätte das?//
**Lösung des Fallbeispiels**
//a. Wie muss A das Verfahren zum Abschluss eines neuen Konzessionsvertrages ausgestalten?//
//b. Hat die Stadt freie Wahl?//
//c. Konzessionsvertrag mit X, welche Folgen hätte das?//
((1)) Netze auf privaten Grundstücken
**Inanspruchnahme fremder Grundstücke**
//b.Konzessionsverträge://
//c. Problematik I: EVU ist nicht gleichzeitig Netzbetreiber//
//d. Problematik II: eigene EVUs vs. fremde EVUs//
//e. //Konzessionsabgaben:////
((1)) Konzessionsvertrag - Fallbeispiel
//a.- Wie muss A das Verfahren zum Abschluss eines neuen Konzessionsvertrages Gas ausgestalten? Welche Regeln sind in jedem Fall zu beachten? Ist ein förmliches Vergabeverfahren i. S. d. §§ 97 ff. GWB durchzuführen?//
//b. Wie darf A bei der Auswahl des Vertragspartners entscheiden? Hat die Stadt freie Wahl?//
//c. Sollte die Stadt den neuen Konzessionsvertrag mit X schließen, nicht mit S - welche Folgen hätte das?//
**Lösung des Fallbeispiels**
//a. Wie muss A das Verfahren zum Abschluss eines neuen Konzessionsvertrages ausgestalten?//
//b. Hat die Stadt freie Wahl?//
//c. Konzessionsvertrag mit X, welche Folgen hätte das?//
((1)) Netze auf privaten Grundstücken
**Inanspruchnahme fremder Grundstücke**
Deletions:
((b.Konzessionsverträge:))
((c. Problematik I: EVU ist nicht gleichzeitig Netzbetreiber))
((d. Problematik II: eigene EVUs vs. fremde EVUs))
((e. Konzessionsabgaben:))
((2)) Konzessionsvertrag - Fallbeispiel
((a.))- Wie muss A das Verfahren zum Abschluss eines neuen Konzessionsvertrages Gas ausgestalten? Welche Regeln sind in jedem Fall zu beachten? Ist ein förmliches Vergabeverfahren i. S. d. §§ 97 ff. GWB durchzuführen?
((b.)) Wie darf A bei der Auswahl des Vertragspartners entscheiden? Hat die Stadt freie Wahl?
((c.)) Sollte die Stadt den neuen Konzessionsvertrag mit X schließen, nicht mit S - welche Folgen hätte das?
((2)) Lösung des Fallbeispiels
((a.)) Wie muss A das Verfahren zum Abschluss eines neuen Konzessionsvertrages ausgestalten?
((b.)) Hat die Stadt freie Wahl?
((c.)) Konzessionsvertrag mit X, welche Folgen hätte das?
((2)) Netze auf privaten Grundstücken
((Inanspruchnahme fremder Grundstücke))
Additions:
**Inanspruchnahme öffentlicher Verkehrswege der Gemeinde:**
**Wegenutzungsverträge und Konzessionsverträge**
**Wegenutzungsverträge und Konzessionsverträge**
Deletions:
((Wegenutzungsverträge und Konzessionsverträge))
Additions:
Um Leitungen zur Elektrizität- und Gasversorgung im Versorgungsgebiet verlegen und betreiben (auch warten, auswechseln und prüfen) zu können, sind Energieversorgungsunternehmen auf die Mitbenutzung des Grundeigentums der der Gemeinde und privater Personen angewiesen
((1)) Inanspruchnahme öffentlicher Verkehrswege der Gemeinde:
Die Inanspruchnahme öffentlicher Verkehrswege erfolgt gem. §46 I EnWG, dabei verpflichtet sich die Gemeinde ihre öffentlichen Verkehrswege (Straßen, Wege und Plätze, die dem öffentlichen Verkehr gewidmet sind, auch solche auf denen öffentlicher Verkehr stattfindet) zur Verfügung zu stellen. Die Verpflichtung erstreckt sich nicht auf die Land- und Bundesstraßen und gilt nicht generell, sondern zweckgebunden für Verlegung und Betrieb von Leitungen zur unmittelbaren Versorgung von Letztverbrauchern (leitungsgebundene Versorgung mit Energie gem. §1 I EnWG).
((Wegenutzungsverträge und Konzessionsverträge))
((a.Wegenutzungsverträge:))
Die Gemeinden sind nach {{du przepis="§ 46 Abs. 1 EnWG"}} verpflichtet, Wegenutzungsverträge abzuschließen. Es besteht ein Kontrahierungszwang. So kann die Gemeinde die unmittelbare Versorgung der Letztverbraucher mit Energie innerhalb ihres Gemeindegebietes durch ein Energieversorgungsunternehmen nicht beschränken. Die unmittelbare Versorgung bedeutet, dass beispielsweise konkret ein Industriegebiet an die Netze angeschlossen wird.
((b.Konzessionsverträge:))
Konzessionsverträge dienen gem. §§46 II bis IV i.V.m. I + 48 EnWG nicht nur der Verlegung und dem Betrieb von Leitungen zur unmittelbaren Versorgung von Letztverbrauchern, sondern zur Verlegung und den Betrieb von Leitungen der allgemeinen Versorgung gem. §3 Nr. 17 EnWG, also Energieversorgungsnetzen, die grundsätzlich für die Versorgung jedes Endverbrauchers offen stehen.
Gemeint sind alle Leitungen und Teile des Netzes, unabhängig von ihrer Ausgestaltung, aber auch Zubehör, wie Netzstationen, Transformatorenstationen, Schaltstationen und oberirdische Verteilerkästen.
Mehrere Energieversorgungsnetze der allgemeinen Versorgung können in demselben Gemeindegebiet betrieben werden.
((c. Problematik I: EVU ist nicht gleichzeitig Netzbetreiber))
Es besteht ein Konzessionsvertrag zwischen der Gemeinde und dem EVU. Das Netz wird an die Netzgesellschaft verpachtet (Unbundling), das Eigentum bleibt beim EVU. Dafür sind Regelung über das uneingeschränkte Verfügungsbefugnis im Innenverhältnis des EVU und Netzbetreibers gem. §8 IV S.1 ENWG erforderlich. Das EVU erfüllt somit Rechten und Pflichten aus dem Konzessionsvertrag nur gemäß Weisungen und Vorgaben des Netzbetreibers. Das Ziel ist, den Netzbetreibers bei eventuellem Anspruch der Gemeinde aus §1004 BGB auf Beseitigung von störenden Objekten (z.B. Leitungen am Straßenrand) zu schützen, sowie die Einwirkung auf die Grundstücke der Gemeinde zu gestatten.
((d. Problematik II: eigene EVUs vs. fremde EVUs))
Die beiden folgenden Motive haben Gemeinden, um einen Abschluss von Wegenutzungsverträgen zu verhindern. Jedoch sind dies keine Gründe, den Vertrag zu verweigern. Gemeinden wollen Konkurrenz zu eigenen EVUs vermeiden und Eingriffe in die Straßensubstanz bei Verlegung neuer Leitungen verhindern.
Es bestehen jedoch Rechtfertigungsgründe.
1. Bei Unmöglichkeit der Verlegung von Leitungen kann eine Einräumung des Wegenutzungsrechtes nicht verlangt werden. Dies ist im §46 nicht vorgesehen, aber Art. 28 II GG garantiert Gemeinden Planungshoheit. Innerhalb der WNV können Gemeinde selbst bestimmen, welche Verkehrswege zur Verfügung gestellt werde (Kommunale Selbstverwaltungsgarantie).
2. Das EVU verweigert die Zahlung von Konzessionsabgaben. Kontrahierungszwang besteht gemäß § 46 Abs. 1 S. 2 EnWG nur dann, wenn Einigkeit über die Höhe der Konzessionsabgaben besteht und EVU bereit ist die Höchstsätze zu zahlen gem. §48 II EnWG.
((e. Konzessionsabgaben:))
EVUs müssen Konzessionsabgaben leisten. Dies sind gemäß § 48 ff. EnWG Entgelte für die Einräumung des Rechts zur Benutzung öffentlicher Verkehrswege und den Betrieb von Leitungen für Versorgung von Letztverbrauchern.
Der Netzbetreiber ist gem. §7 EnWG Nutznießer der Konzession, denn Konzessionsabgaben sind Kosten des Netzbetriebes. Die zulässige Höhe der Abgaben ist in KAV vom 9.1.1992 geregelt.
((2)) Konzessionsvertrag - Fallbeispiel
((a.))- Wie muss A das Verfahren zum Abschluss eines neuen Konzessionsvertrages Gas ausgestalten? Welche Regeln sind in jedem Fall zu beachten? Ist ein förmliches Vergabeverfahren i. S. d. §§ 97 ff. GWB durchzuführen?
((b.)) Wie darf A bei der Auswahl des Vertragspartners entscheiden? Hat die Stadt freie Wahl?
((c.)) Sollte die Stadt den neuen Konzessionsvertrag mit X schließen, nicht mit S - welche Folgen hätte das?
((2)) Lösung des Fallbeispiels
((a.)) Wie muss A das Verfahren zum Abschluss eines neuen Konzessionsvertrages ausgestalten?
Laut Sachverhalt wurde ein qualifizierter Konzessionsvertrag gemäß § 46 Abs. 2 S. 1 für eine Laufzeit von 20 Jahren abgeschlossen. Ist solch ein Vertrag für länger oder unbefristet abgeschlossen, ist dieser von Anfang an unwirksam, {{du przepis="§ 134 BGB"}}.
Durch die Regelung des {{du przepis="§ 46 EnWG"}} soll eine diskriminierungsfreie Vergabe von Wegerechten und ein „Wettbewerb um das Netz“ ermöglicht werden.
Gemäß § 46 Abs. 3 S. 1 besteht eine Verpflichtung der Gemeinden, spätestens 2 Jahre vor Ablauf von qualifizierten Konzessionsverträgen Vertragsende durch Veröffentlichung im Bundesanzeiger oder im elektronischen Bundesanzeiger bekanntzugeben. Somit ist ausreichend Zeit für die sorgfältige Erstellung des Angebots bzw. die Prüfung der Angebote und notwendigen Verhandlungen über den Inhalt des Konzessionsvertrages gegeben. Wann frühestens eine Veröffentlichung erfolgen kann, ist von den Umständen des Einzelfalles abhängig. Die Bekanntmachung hat auch zu erfolgen, wenn nach § 46 Abs. 2 S. 1 die Höchstlaufzeit von 20 Jahren nicht vollständig ausgeschöpft wurde.
Nach § 46 Abs. 3 S. 2 EnWG hat Bekanntmachung zusätzlich im Amtsblatt der europäischen Union zu erfolgen, wenn im Gemeindegebiet mehr als 100.000 Kunden unmittelbar oder mittelbar an das Versorgungsnetz angeschlossen sind. Sinn dieser Vorschrift ist, dass bei diesem relativ großem Netz potenzielle Interessenten auch in den EU- Ländern ihren Sitz haben könnten. Laut Sachverhalt ist das Gasnetz an 180.000 Haushalte und Betriebe angeschlossen. Es ist eine Bekanntmachung im Amtsblatt der europäischen Union notwendig. Der Zweck der Regelung des Abs. 3 ist, den potentiellen Interessenten mitzuteilen, dass ein Konzessionsvertrag zum Neuabschluss ansteht.
Außerdem ist gemäß § 46 Abs. 3 S. 3 zu beachten , dass die Bekanntmachung bei Verlängerung von qualifizierten Konzessionsverträgen vor Ablauf der Vertragslaufzeit erforderlich ist. Damit soll verhindert werden, dass Gemeinden vor Eintritt der Bekanntmachungspflicht einen neuen Konzessionsvertrag abschließen. Gemäß S. 4 dürfen dürden Vertragsabschlüsse mit Unternehmen dann nur frühestens drei Monate nach der Bekanntgabe der vorzeitigen Beendigung erfolgen.
Ist ein förmliches Vergabeverfahren i. S. d. §§ 97 ff. GWB durchzuführen?
Die Gemeinde ist frei bei der Ausgestaltung des Verfahrens. Es erfolgt keine Regelung über eine Interessebekundungspflicht, Entscheidungspflicht oder Vertragsabschlusspflicht.
Der Inhalt der Bekanntmachung ist nicht geregelt und die Verpflichtung dazu ist weder im §46 Abs. 3 EnWG, noch im Deutschem oder Europäischen Vergaberecht enthalten, daher erfolgt kein formales Ausschreibungsverfahren nach den §§ 97 ff. GWB.
iNach {{du przepis="§ 97 Abs. 1 GWB"}} beschaffen öffentliche Auftraggeber Waren, Bau- und Dienstleistungen im Wettbewerb und im Wege transparenter Vergabeverfahren. Gemeinden gehören gemäß § 98 Nr. 1 GWB zu öffentlichen Auftraggebern, jedoch stellt ein Konzessionsvertrag keinen öffentlichen Auftrag i.S.v. §99 GWB dar und ist damit kein „entgeltlicher Vertrag zwischen öffentlichen Auftraggebern und Unternehmen, die Liefer- Bau- oder Dienstleistungen zum Gegenstand haben(…)“. Die Gemeinde tritt als Anbieter von Wegenutzungsrechten auf, nicht als Nachfrage. Es handelt sich nicht um Beschaffungsvorgang der öffentlichen Hand.
Beachtung von bestimmten Regeln:
Um Transparenz für die potentiellen Interessenten für die Übernahme des Betriebs der Netze der allgemeinen Versorgung zu gewährleisten, sollte die Bekanntmachung alle notwendigen Informationen für die Entscheidung der Verfahrensbeteiligung enthalten:
1. Gegenstand der Konzession (Gas/Strom), das Netzgebiet, die Einwohnerzahl und das Aufkommen an Konzessionsabgaben
2. Leistungen: Auswahl- und Zuschlagskriterien wie Größe des EVU, Umsatz, Erfahrungen bzgl. des Betriebs von Netzen der allgemeinen Versorgung
3. Keine genaueren Informationen über den Wert des Netzes (da erst Ermittlung nach Überlassung), angemessene Vergütung kein Kriterium, da Regelung im § 46 Abs. 2 S. 2 EnWG erfolgt
Diskriminierungsfreiheit
Es besteht ein Diskriminierungsverbot bei der Wahl des EVU gem. §46 Abs. 1 S. 1 EnWG, denn die Gemeinden haben öffentlichen Verkehrswege diskriminierungsfrei zur Verfügung zu stellen. Diese Anforderung ist ein Ausfluss des kartellrechtlichen Diskriminierungsverbotes, wie es im {{du przepis="§ 20 GWB"}} verankert ist.
Das Gebot der Gleichbehandlung muss beachtet werden, außer es ergibt sich ein sachlicher Grund für Ungleichbehandlung: z.B. Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs. Laut Sachverhalt ist dies nicht der Fall.
1. Das Gebot der Gleichbehandlung stellt sicher, dass beherrschende Stellung der Gemeinden nicht zu unterschiedlichen Wettbewerbsbedingungen für verschiedene Energieversorgungsunternehmen führt.
2. Außerdem bezieht sich das Diskriminierungsverbot auch auf die Gleichbehandlung von Energieversorgungsunternehmen und gemeindeeigener Versorgung als unselbstständiger Teil der Gemeindeverwaltung (Eigenbetriebe).
((b.)) Hat die Stadt freie Wahl?
Die Kriterien der Entscheidung der Gemeinde sind gesetzlich nicht geregelt. Um höhere Transparenz sowie bessere Nachvollziehbarkeit zu gewährleisten, sollte die Beurteilung nach rationalen Kriterien erfolgen. Die Gemeinde kann im Rahmen ihrer Selbstverwaltung die Kriterien selbst festlegen, welche zbsp. die Höhe der zu zahlenden Konzessionsabgaben, der Umfang des zu versorgenden Gebiets, die wirtschaftliche und technische Leistungsfähigkeit und Zuverlässigkeit des Bewerbers sein können. Die Höhe der Konzessionsabgaben ist in der Praxis kein ausschlaggebendes Kriterium, da meistens der Höchstsatz vereinbart wird.
Denn gemäß § 46 Abs. 3 S. 5 hat die Gemeinde ihre Entscheidung unter Angabe der maßgeblichen Gründe öffentlich bekannt zu geben, sobald sich mehrere Unternehmen beworben haben. Da nicht der Ort der Bekanntmachung geregelt ist, sollte sie im kommunalen Amtsblatt, oder auch in der Tagespresse erfolgen.
Die Höhe der Netznutzungsentgelte, darf jedoch kein Kriterium für die Entscheidung der Gemeinde darstellen, da die Regulierung der Höhe der Netznutzungsentgelte, der Bundesnetzagentur obliegt.
Vorgaben aus dem Kartellrecht hat die Gemeinde jedoch zu beachten. Bei der Vergabe von Wegenutzungsrechten ist das Verbot des Missbrauchs der marktbeherrschenden Stellung gemäß {{du przepis="§ 19 Abs. 1 GWB"}} zu beachten sowie die Gleichbehandlung nach {{du przepis="§ 20 Abs. 1 GWB"}}, soweit dies nicht aus sachlichen Gründen ausgeschlossen ist. Art. 12 und 14 GG werden nur beachtet, wenn bei gleichen Angebotsbedingungen der neue Konzessionsvertrag mit dem bisherigen Konzessionsnehmer abgeschlossen wird.
((c.)) Konzessionsvertrag mit X, welche Folgen hätte das?
§46 II S. 2 EnWG verpflichtet den bisherigen Konzessionsnehmers zur Überlassung der für den Betrieb des Netzes der allgemeinen Versorgung notwendigen Verteilungsanlagen nach Ablauf des Konzessionsvertrages an den neuen Konzessionsnehmer. Bis 1998 bestand kein gesetzliche Regelung, sondern Bestimmungen im Rahmen von Konzessionsverträgen, die eine mögliche Übernahme der Versorgungsanlagen und damit die Eigenversorgung durch die Gemeinde nach Ablauf des Konzessionsvertrages regelten, sogenannte Endschaftsbestimmungen. Anspruchsinhaber ist aber nun nicht nur die Gemeinde, denn das neue EVU hat einen direkten Netzüberlassungsanspruch gegen den bisherigen Netzbetreiber.
Bei zum Zeitpunkt des Inkrafttreten der gesetzlichen Regelung laufenden Konzessionsverträgen besteht auch kein Anspruch der Gemeinden auf Überlassung der Verteilungsnetzanlangen. Dadurch ergibt sich ein Netzüberlassungsanspruch, welches die Übertragung der Anlagen auf den neuen Konzessionsnehmer erleichtern soll.
Eine Übernahmepflicht des neuen EVU im Bezug auf die Verteilungsnetzanlagen besteht jedoch nicht. Daher hat der alte Netzbetreiber gem. §46 II S.2 i.V.m. {{du przepis="§ 1 EnWG"}} ein Anspruch auf Übernahme des Netzes, ggü. des neuen EVU, um eine angemessene Versorgung der Allgemeinheit mit Energie zu gewährleisten. Die Übernahme kann aber nur übergangsweise erfolgen.
Übernahme von Arbeitsverhältnissen ist im {{du przepis="§ 46 Abs. 2 EnWG"}} nicht geregelt, soweit es sich aber um einen Betrieb i. S. von {{du przepis="§ 613a BGB"}} handelt, gehen die Arbeitsverhältnisse der Arbeitnehmer auf den neuen Netzbetreiber über.
Vergütung für Überlassung der Verteilungsanlagen muss wirtschaftlich angemessen sein, ansonsten hat der Gesetzgeber nichts geregelt. Daher ist diese im Einzelfall zu ermitteln und kann zwischen dem alten und neuen EVU verhandelt werden.
Es erfolgt kein Übergang der Energielieferungskunden beim Wechsel des Netzbetreibers, da durch die gesetzgeberische Anordnung der Entflechtung des Netzbetriebes von der Energielieferung die Grundlage entzogen worde.
Es ist in jedem Einzelfall zu prüfen, ob der Abschluss des Netzübernahmevertrages nach § 46 Abs. 2 S. 2 der Fusionskontrolle unterliegt. Dies ist immer dann der Fall, wenn die Übertragung der Verteilungsnetzanlage zu der Begründung oder Verstärkung einer marktbeherrschenden Stellung führt. Dies tritt z.Bsp. ein, wenn der neue Netzbetreiber im Netzgebiet bereits Arenalnetze oder andere Direktleitungen betrieben hat.
((2)) Netze auf privaten Grundstücken
((Inanspruchnahme fremder Grundstücke))
Die Inanspruchnahme privater Grundstücke sollte auf zivilrechtlichem Weg erfolgen, z. Bsp. durch Kauf des Grundstückes.
Von einer Vollenteignung ist auch abzusehen, wenn mit einer bloßen Belastung, z. B. durch ein dingliches Recht in Form einer beschränkten persönlichen Dienstbarkeit (gem. {{du przepis="§ 1090 BGB"}}) der Enteignungszweck erreicht werden kann.
Im Falle einer Dienstbarkeit werden dem Rechtsinhaber Nutzungsrechte am Grundstück vermittelt z.B. das Recht, einen Masten zu errichten.
Die Nutzung privater Grundstücke ist nach der Ausgestaltung des EnWG durch eine Enteignung bzw. Teilenteignung möglich, wenn der Zweck nicht durch ein anderes, gleich wirksames Mittel erreicht werden kann.
Gibt es Uneinigkeit über die Inanspruchnahme, ist diese gem. §45 I EnWG durch eine (Voll-)Enteignung möglich. Zum Bsp. setzt die Errichtung eines Umspannwerkes die uneingeschränkten Herrschaftsbefugnisse voraus und macht die Übertragung des Eigentumrechts am Grundstück erforderlich.
Wichtig ist die Beachtung des enteignungsrechtlichen Übermaßverbotes für die Auswahl und den Umfang der durch Enteignung zu beschaffenden Fläche und die Frage nach der Art des Eingriffs. Verfassungsrechtlich ist durch die Vorschrift des {{du przepis="Art. 14 Abs. 3 GG"}} nur eine Enteignung bei Vorliegen erheblicher Allgemeinwohlzwecke, was sich meistens für Überlandsleitungen, die ganze Gemeinden und Regionen versorgen, jedoch nicht für die Versorgung Einzelner, die sich auch über öffentliche Wege bewerkstelligen lässt, bejahen lässt.
1. Entscheidung über die Zulässigkeit der Enteignung
Gemäß {{du przepis="§ 45 Abs. 1 EnWG"}} ist Enteignung in zwei Fällen zulässig.
a. Zunächst kann gemäß {{du przepis="§ 43 EnWG"}}, § 45 Abs. 1 Nr. 1 EnWG eine Feststellung in einem Planfeststellungs- bzw. Plangenehmigungsverfahren erfolgen. Zuständig ist die nach Landesrecht zuständige (Energieaufsichts- oder Planungs-)Behörde.
Der Entscheidung der Behörde kommt enteignungsrechtliche Vorwirkung zu, damit positiver Zulässigkeitsentscheidung dem Grunde nach fest steht, ob auf fremde Grundstücke zum Zwecke der Realisierung des Vorhabens enteignend zugegriffen werden darf.
-Die vorherige Zulässigkeitsentscheidung kann gemäß § 45 Abs. 2 S. 2 EnWG entbehrlich sein. Denn bei Vorliegen des schriftlichen Einverständnisses eines Betroffenen mit der Übertragung oder Beschränkung des Eigentums oder eines anderen Rechts kann das Entschädigungsverfahren unmittelbar durchgeführt werden.
Die Zulässigkeitsentscheidung ist kein eigenständiger Verwaltungsakt und kann nicht isoliert angegriffen werden.
b. Enteignung zugunsten sonstigen Vorhabens gemäß § 45 Abs. 1 Nr. 2 i. V. m. Abs. 2 S. 3 bestimmt, dass die Entscheidung über die Zulässigkeit der Enteignung von der nach Landesrecht zuständigen Behörde gefällt wird.
Für sonstige Vorhaben verlangt die Prüfung der Erforderlichkeit nach Abs. 1 eine Abwägung der gegenseitigen Interessen. Gemeint ist die generelle energiewirtschaftliche Notwendigkeit, nicht die Prüfung der Erforderlichkeit als Kriterium im Enteignungsverfahren.
2. Enteignungsverfahren
Gemäß {{du przepis="§ 45 Abs. 3 EnWG"}} ist im Rahmen der Landesenteignungsgesetze auf Grundlage der Entscheidungen durch Planfestellungs- oder Plangenehmigungsbehörde bzw. der Energieaufsichtsbehörde über die Modalitäten, „das Wie“ der Enteignung im Einzelnen zu entscheiden. Zu prüfen ist unter Berücksichtigung des Prinzips der Verhältnismäßigkeit, ob er der beantragte enteignende Zugriff auf ein konkretes Grundstück erforderlich ist.
Es ist über die Höhe der nach Art. 14 Abs. 3 S. 2 GG gebotenen Entschädigung zu entscheiden.
Sonderfall: Netze der ehemaligen DDR Grundbuchbereinigungsgesetz
((1)) Inanspruchnahme öffentlicher Verkehrswege der Gemeinde:
Die Inanspruchnahme öffentlicher Verkehrswege erfolgt gem. §46 I EnWG, dabei verpflichtet sich die Gemeinde ihre öffentlichen Verkehrswege (Straßen, Wege und Plätze, die dem öffentlichen Verkehr gewidmet sind, auch solche auf denen öffentlicher Verkehr stattfindet) zur Verfügung zu stellen. Die Verpflichtung erstreckt sich nicht auf die Land- und Bundesstraßen und gilt nicht generell, sondern zweckgebunden für Verlegung und Betrieb von Leitungen zur unmittelbaren Versorgung von Letztverbrauchern (leitungsgebundene Versorgung mit Energie gem. §1 I EnWG).
((Wegenutzungsverträge und Konzessionsverträge))
((a.Wegenutzungsverträge:))
Die Gemeinden sind nach {{du przepis="§ 46 Abs. 1 EnWG"}} verpflichtet, Wegenutzungsverträge abzuschließen. Es besteht ein Kontrahierungszwang. So kann die Gemeinde die unmittelbare Versorgung der Letztverbraucher mit Energie innerhalb ihres Gemeindegebietes durch ein Energieversorgungsunternehmen nicht beschränken. Die unmittelbare Versorgung bedeutet, dass beispielsweise konkret ein Industriegebiet an die Netze angeschlossen wird.
((b.Konzessionsverträge:))
Konzessionsverträge dienen gem. §§46 II bis IV i.V.m. I + 48 EnWG nicht nur der Verlegung und dem Betrieb von Leitungen zur unmittelbaren Versorgung von Letztverbrauchern, sondern zur Verlegung und den Betrieb von Leitungen der allgemeinen Versorgung gem. §3 Nr. 17 EnWG, also Energieversorgungsnetzen, die grundsätzlich für die Versorgung jedes Endverbrauchers offen stehen.
Gemeint sind alle Leitungen und Teile des Netzes, unabhängig von ihrer Ausgestaltung, aber auch Zubehör, wie Netzstationen, Transformatorenstationen, Schaltstationen und oberirdische Verteilerkästen.
Mehrere Energieversorgungsnetze der allgemeinen Versorgung können in demselben Gemeindegebiet betrieben werden.
((c. Problematik I: EVU ist nicht gleichzeitig Netzbetreiber))
Es besteht ein Konzessionsvertrag zwischen der Gemeinde und dem EVU. Das Netz wird an die Netzgesellschaft verpachtet (Unbundling), das Eigentum bleibt beim EVU. Dafür sind Regelung über das uneingeschränkte Verfügungsbefugnis im Innenverhältnis des EVU und Netzbetreibers gem. §8 IV S.1 ENWG erforderlich. Das EVU erfüllt somit Rechten und Pflichten aus dem Konzessionsvertrag nur gemäß Weisungen und Vorgaben des Netzbetreibers. Das Ziel ist, den Netzbetreibers bei eventuellem Anspruch der Gemeinde aus §1004 BGB auf Beseitigung von störenden Objekten (z.B. Leitungen am Straßenrand) zu schützen, sowie die Einwirkung auf die Grundstücke der Gemeinde zu gestatten.
((d. Problematik II: eigene EVUs vs. fremde EVUs))
Die beiden folgenden Motive haben Gemeinden, um einen Abschluss von Wegenutzungsverträgen zu verhindern. Jedoch sind dies keine Gründe, den Vertrag zu verweigern. Gemeinden wollen Konkurrenz zu eigenen EVUs vermeiden und Eingriffe in die Straßensubstanz bei Verlegung neuer Leitungen verhindern.
Es bestehen jedoch Rechtfertigungsgründe.
1. Bei Unmöglichkeit der Verlegung von Leitungen kann eine Einräumung des Wegenutzungsrechtes nicht verlangt werden. Dies ist im §46 nicht vorgesehen, aber Art. 28 II GG garantiert Gemeinden Planungshoheit. Innerhalb der WNV können Gemeinde selbst bestimmen, welche Verkehrswege zur Verfügung gestellt werde (Kommunale Selbstverwaltungsgarantie).
2. Das EVU verweigert die Zahlung von Konzessionsabgaben. Kontrahierungszwang besteht gemäß § 46 Abs. 1 S. 2 EnWG nur dann, wenn Einigkeit über die Höhe der Konzessionsabgaben besteht und EVU bereit ist die Höchstsätze zu zahlen gem. §48 II EnWG.
((e. Konzessionsabgaben:))
EVUs müssen Konzessionsabgaben leisten. Dies sind gemäß § 48 ff. EnWG Entgelte für die Einräumung des Rechts zur Benutzung öffentlicher Verkehrswege und den Betrieb von Leitungen für Versorgung von Letztverbrauchern.
Der Netzbetreiber ist gem. §7 EnWG Nutznießer der Konzession, denn Konzessionsabgaben sind Kosten des Netzbetriebes. Die zulässige Höhe der Abgaben ist in KAV vom 9.1.1992 geregelt.
((2)) Konzessionsvertrag - Fallbeispiel
((a.))- Wie muss A das Verfahren zum Abschluss eines neuen Konzessionsvertrages Gas ausgestalten? Welche Regeln sind in jedem Fall zu beachten? Ist ein förmliches Vergabeverfahren i. S. d. §§ 97 ff. GWB durchzuführen?
((b.)) Wie darf A bei der Auswahl des Vertragspartners entscheiden? Hat die Stadt freie Wahl?
((c.)) Sollte die Stadt den neuen Konzessionsvertrag mit X schließen, nicht mit S - welche Folgen hätte das?
((2)) Lösung des Fallbeispiels
((a.)) Wie muss A das Verfahren zum Abschluss eines neuen Konzessionsvertrages ausgestalten?
Laut Sachverhalt wurde ein qualifizierter Konzessionsvertrag gemäß § 46 Abs. 2 S. 1 für eine Laufzeit von 20 Jahren abgeschlossen. Ist solch ein Vertrag für länger oder unbefristet abgeschlossen, ist dieser von Anfang an unwirksam, {{du przepis="§ 134 BGB"}}.
Durch die Regelung des {{du przepis="§ 46 EnWG"}} soll eine diskriminierungsfreie Vergabe von Wegerechten und ein „Wettbewerb um das Netz“ ermöglicht werden.
Gemäß § 46 Abs. 3 S. 1 besteht eine Verpflichtung der Gemeinden, spätestens 2 Jahre vor Ablauf von qualifizierten Konzessionsverträgen Vertragsende durch Veröffentlichung im Bundesanzeiger oder im elektronischen Bundesanzeiger bekanntzugeben. Somit ist ausreichend Zeit für die sorgfältige Erstellung des Angebots bzw. die Prüfung der Angebote und notwendigen Verhandlungen über den Inhalt des Konzessionsvertrages gegeben. Wann frühestens eine Veröffentlichung erfolgen kann, ist von den Umständen des Einzelfalles abhängig. Die Bekanntmachung hat auch zu erfolgen, wenn nach § 46 Abs. 2 S. 1 die Höchstlaufzeit von 20 Jahren nicht vollständig ausgeschöpft wurde.
Nach § 46 Abs. 3 S. 2 EnWG hat Bekanntmachung zusätzlich im Amtsblatt der europäischen Union zu erfolgen, wenn im Gemeindegebiet mehr als 100.000 Kunden unmittelbar oder mittelbar an das Versorgungsnetz angeschlossen sind. Sinn dieser Vorschrift ist, dass bei diesem relativ großem Netz potenzielle Interessenten auch in den EU- Ländern ihren Sitz haben könnten. Laut Sachverhalt ist das Gasnetz an 180.000 Haushalte und Betriebe angeschlossen. Es ist eine Bekanntmachung im Amtsblatt der europäischen Union notwendig. Der Zweck der Regelung des Abs. 3 ist, den potentiellen Interessenten mitzuteilen, dass ein Konzessionsvertrag zum Neuabschluss ansteht.
Außerdem ist gemäß § 46 Abs. 3 S. 3 zu beachten , dass die Bekanntmachung bei Verlängerung von qualifizierten Konzessionsverträgen vor Ablauf der Vertragslaufzeit erforderlich ist. Damit soll verhindert werden, dass Gemeinden vor Eintritt der Bekanntmachungspflicht einen neuen Konzessionsvertrag abschließen. Gemäß S. 4 dürfen dürden Vertragsabschlüsse mit Unternehmen dann nur frühestens drei Monate nach der Bekanntgabe der vorzeitigen Beendigung erfolgen.
Ist ein förmliches Vergabeverfahren i. S. d. §§ 97 ff. GWB durchzuführen?
Die Gemeinde ist frei bei der Ausgestaltung des Verfahrens. Es erfolgt keine Regelung über eine Interessebekundungspflicht, Entscheidungspflicht oder Vertragsabschlusspflicht.
Der Inhalt der Bekanntmachung ist nicht geregelt und die Verpflichtung dazu ist weder im §46 Abs. 3 EnWG, noch im Deutschem oder Europäischen Vergaberecht enthalten, daher erfolgt kein formales Ausschreibungsverfahren nach den §§ 97 ff. GWB.
iNach {{du przepis="§ 97 Abs. 1 GWB"}} beschaffen öffentliche Auftraggeber Waren, Bau- und Dienstleistungen im Wettbewerb und im Wege transparenter Vergabeverfahren. Gemeinden gehören gemäß § 98 Nr. 1 GWB zu öffentlichen Auftraggebern, jedoch stellt ein Konzessionsvertrag keinen öffentlichen Auftrag i.S.v. §99 GWB dar und ist damit kein „entgeltlicher Vertrag zwischen öffentlichen Auftraggebern und Unternehmen, die Liefer- Bau- oder Dienstleistungen zum Gegenstand haben(…)“. Die Gemeinde tritt als Anbieter von Wegenutzungsrechten auf, nicht als Nachfrage. Es handelt sich nicht um Beschaffungsvorgang der öffentlichen Hand.
Beachtung von bestimmten Regeln:
Um Transparenz für die potentiellen Interessenten für die Übernahme des Betriebs der Netze der allgemeinen Versorgung zu gewährleisten, sollte die Bekanntmachung alle notwendigen Informationen für die Entscheidung der Verfahrensbeteiligung enthalten:
1. Gegenstand der Konzession (Gas/Strom), das Netzgebiet, die Einwohnerzahl und das Aufkommen an Konzessionsabgaben
2. Leistungen: Auswahl- und Zuschlagskriterien wie Größe des EVU, Umsatz, Erfahrungen bzgl. des Betriebs von Netzen der allgemeinen Versorgung
3. Keine genaueren Informationen über den Wert des Netzes (da erst Ermittlung nach Überlassung), angemessene Vergütung kein Kriterium, da Regelung im § 46 Abs. 2 S. 2 EnWG erfolgt
Diskriminierungsfreiheit
Es besteht ein Diskriminierungsverbot bei der Wahl des EVU gem. §46 Abs. 1 S. 1 EnWG, denn die Gemeinden haben öffentlichen Verkehrswege diskriminierungsfrei zur Verfügung zu stellen. Diese Anforderung ist ein Ausfluss des kartellrechtlichen Diskriminierungsverbotes, wie es im {{du przepis="§ 20 GWB"}} verankert ist.
Das Gebot der Gleichbehandlung muss beachtet werden, außer es ergibt sich ein sachlicher Grund für Ungleichbehandlung: z.B. Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs. Laut Sachverhalt ist dies nicht der Fall.
1. Das Gebot der Gleichbehandlung stellt sicher, dass beherrschende Stellung der Gemeinden nicht zu unterschiedlichen Wettbewerbsbedingungen für verschiedene Energieversorgungsunternehmen führt.
2. Außerdem bezieht sich das Diskriminierungsverbot auch auf die Gleichbehandlung von Energieversorgungsunternehmen und gemeindeeigener Versorgung als unselbstständiger Teil der Gemeindeverwaltung (Eigenbetriebe).
((b.)) Hat die Stadt freie Wahl?
Die Kriterien der Entscheidung der Gemeinde sind gesetzlich nicht geregelt. Um höhere Transparenz sowie bessere Nachvollziehbarkeit zu gewährleisten, sollte die Beurteilung nach rationalen Kriterien erfolgen. Die Gemeinde kann im Rahmen ihrer Selbstverwaltung die Kriterien selbst festlegen, welche zbsp. die Höhe der zu zahlenden Konzessionsabgaben, der Umfang des zu versorgenden Gebiets, die wirtschaftliche und technische Leistungsfähigkeit und Zuverlässigkeit des Bewerbers sein können. Die Höhe der Konzessionsabgaben ist in der Praxis kein ausschlaggebendes Kriterium, da meistens der Höchstsatz vereinbart wird.
Denn gemäß § 46 Abs. 3 S. 5 hat die Gemeinde ihre Entscheidung unter Angabe der maßgeblichen Gründe öffentlich bekannt zu geben, sobald sich mehrere Unternehmen beworben haben. Da nicht der Ort der Bekanntmachung geregelt ist, sollte sie im kommunalen Amtsblatt, oder auch in der Tagespresse erfolgen.
Die Höhe der Netznutzungsentgelte, darf jedoch kein Kriterium für die Entscheidung der Gemeinde darstellen, da die Regulierung der Höhe der Netznutzungsentgelte, der Bundesnetzagentur obliegt.
Vorgaben aus dem Kartellrecht hat die Gemeinde jedoch zu beachten. Bei der Vergabe von Wegenutzungsrechten ist das Verbot des Missbrauchs der marktbeherrschenden Stellung gemäß {{du przepis="§ 19 Abs. 1 GWB"}} zu beachten sowie die Gleichbehandlung nach {{du przepis="§ 20 Abs. 1 GWB"}}, soweit dies nicht aus sachlichen Gründen ausgeschlossen ist. Art. 12 und 14 GG werden nur beachtet, wenn bei gleichen Angebotsbedingungen der neue Konzessionsvertrag mit dem bisherigen Konzessionsnehmer abgeschlossen wird.
((c.)) Konzessionsvertrag mit X, welche Folgen hätte das?
§46 II S. 2 EnWG verpflichtet den bisherigen Konzessionsnehmers zur Überlassung der für den Betrieb des Netzes der allgemeinen Versorgung notwendigen Verteilungsanlagen nach Ablauf des Konzessionsvertrages an den neuen Konzessionsnehmer. Bis 1998 bestand kein gesetzliche Regelung, sondern Bestimmungen im Rahmen von Konzessionsverträgen, die eine mögliche Übernahme der Versorgungsanlagen und damit die Eigenversorgung durch die Gemeinde nach Ablauf des Konzessionsvertrages regelten, sogenannte Endschaftsbestimmungen. Anspruchsinhaber ist aber nun nicht nur die Gemeinde, denn das neue EVU hat einen direkten Netzüberlassungsanspruch gegen den bisherigen Netzbetreiber.
Bei zum Zeitpunkt des Inkrafttreten der gesetzlichen Regelung laufenden Konzessionsverträgen besteht auch kein Anspruch der Gemeinden auf Überlassung der Verteilungsnetzanlangen. Dadurch ergibt sich ein Netzüberlassungsanspruch, welches die Übertragung der Anlagen auf den neuen Konzessionsnehmer erleichtern soll.
Eine Übernahmepflicht des neuen EVU im Bezug auf die Verteilungsnetzanlagen besteht jedoch nicht. Daher hat der alte Netzbetreiber gem. §46 II S.2 i.V.m. {{du przepis="§ 1 EnWG"}} ein Anspruch auf Übernahme des Netzes, ggü. des neuen EVU, um eine angemessene Versorgung der Allgemeinheit mit Energie zu gewährleisten. Die Übernahme kann aber nur übergangsweise erfolgen.
Übernahme von Arbeitsverhältnissen ist im {{du przepis="§ 46 Abs. 2 EnWG"}} nicht geregelt, soweit es sich aber um einen Betrieb i. S. von {{du przepis="§ 613a BGB"}} handelt, gehen die Arbeitsverhältnisse der Arbeitnehmer auf den neuen Netzbetreiber über.
Vergütung für Überlassung der Verteilungsanlagen muss wirtschaftlich angemessen sein, ansonsten hat der Gesetzgeber nichts geregelt. Daher ist diese im Einzelfall zu ermitteln und kann zwischen dem alten und neuen EVU verhandelt werden.
Es erfolgt kein Übergang der Energielieferungskunden beim Wechsel des Netzbetreibers, da durch die gesetzgeberische Anordnung der Entflechtung des Netzbetriebes von der Energielieferung die Grundlage entzogen worde.
Es ist in jedem Einzelfall zu prüfen, ob der Abschluss des Netzübernahmevertrages nach § 46 Abs. 2 S. 2 der Fusionskontrolle unterliegt. Dies ist immer dann der Fall, wenn die Übertragung der Verteilungsnetzanlage zu der Begründung oder Verstärkung einer marktbeherrschenden Stellung führt. Dies tritt z.Bsp. ein, wenn der neue Netzbetreiber im Netzgebiet bereits Arenalnetze oder andere Direktleitungen betrieben hat.
((2)) Netze auf privaten Grundstücken
((Inanspruchnahme fremder Grundstücke))
Die Inanspruchnahme privater Grundstücke sollte auf zivilrechtlichem Weg erfolgen, z. Bsp. durch Kauf des Grundstückes.
Von einer Vollenteignung ist auch abzusehen, wenn mit einer bloßen Belastung, z. B. durch ein dingliches Recht in Form einer beschränkten persönlichen Dienstbarkeit (gem. {{du przepis="§ 1090 BGB"}}) der Enteignungszweck erreicht werden kann.
Im Falle einer Dienstbarkeit werden dem Rechtsinhaber Nutzungsrechte am Grundstück vermittelt z.B. das Recht, einen Masten zu errichten.
Die Nutzung privater Grundstücke ist nach der Ausgestaltung des EnWG durch eine Enteignung bzw. Teilenteignung möglich, wenn der Zweck nicht durch ein anderes, gleich wirksames Mittel erreicht werden kann.
Gibt es Uneinigkeit über die Inanspruchnahme, ist diese gem. §45 I EnWG durch eine (Voll-)Enteignung möglich. Zum Bsp. setzt die Errichtung eines Umspannwerkes die uneingeschränkten Herrschaftsbefugnisse voraus und macht die Übertragung des Eigentumrechts am Grundstück erforderlich.
Wichtig ist die Beachtung des enteignungsrechtlichen Übermaßverbotes für die Auswahl und den Umfang der durch Enteignung zu beschaffenden Fläche und die Frage nach der Art des Eingriffs. Verfassungsrechtlich ist durch die Vorschrift des {{du przepis="Art. 14 Abs. 3 GG"}} nur eine Enteignung bei Vorliegen erheblicher Allgemeinwohlzwecke, was sich meistens für Überlandsleitungen, die ganze Gemeinden und Regionen versorgen, jedoch nicht für die Versorgung Einzelner, die sich auch über öffentliche Wege bewerkstelligen lässt, bejahen lässt.
1. Entscheidung über die Zulässigkeit der Enteignung
Gemäß {{du przepis="§ 45 Abs. 1 EnWG"}} ist Enteignung in zwei Fällen zulässig.
a. Zunächst kann gemäß {{du przepis="§ 43 EnWG"}}, § 45 Abs. 1 Nr. 1 EnWG eine Feststellung in einem Planfeststellungs- bzw. Plangenehmigungsverfahren erfolgen. Zuständig ist die nach Landesrecht zuständige (Energieaufsichts- oder Planungs-)Behörde.
Der Entscheidung der Behörde kommt enteignungsrechtliche Vorwirkung zu, damit positiver Zulässigkeitsentscheidung dem Grunde nach fest steht, ob auf fremde Grundstücke zum Zwecke der Realisierung des Vorhabens enteignend zugegriffen werden darf.
-Die vorherige Zulässigkeitsentscheidung kann gemäß § 45 Abs. 2 S. 2 EnWG entbehrlich sein. Denn bei Vorliegen des schriftlichen Einverständnisses eines Betroffenen mit der Übertragung oder Beschränkung des Eigentums oder eines anderen Rechts kann das Entschädigungsverfahren unmittelbar durchgeführt werden.
Die Zulässigkeitsentscheidung ist kein eigenständiger Verwaltungsakt und kann nicht isoliert angegriffen werden.
b. Enteignung zugunsten sonstigen Vorhabens gemäß § 45 Abs. 1 Nr. 2 i. V. m. Abs. 2 S. 3 bestimmt, dass die Entscheidung über die Zulässigkeit der Enteignung von der nach Landesrecht zuständigen Behörde gefällt wird.
Für sonstige Vorhaben verlangt die Prüfung der Erforderlichkeit nach Abs. 1 eine Abwägung der gegenseitigen Interessen. Gemeint ist die generelle energiewirtschaftliche Notwendigkeit, nicht die Prüfung der Erforderlichkeit als Kriterium im Enteignungsverfahren.
2. Enteignungsverfahren
Gemäß {{du przepis="§ 45 Abs. 3 EnWG"}} ist im Rahmen der Landesenteignungsgesetze auf Grundlage der Entscheidungen durch Planfestellungs- oder Plangenehmigungsbehörde bzw. der Energieaufsichtsbehörde über die Modalitäten, „das Wie“ der Enteignung im Einzelnen zu entscheiden. Zu prüfen ist unter Berücksichtigung des Prinzips der Verhältnismäßigkeit, ob er der beantragte enteignende Zugriff auf ein konkretes Grundstück erforderlich ist.
Es ist über die Höhe der nach Art. 14 Abs. 3 S. 2 GG gebotenen Entschädigung zu entscheiden.
Sonderfall: Netze der ehemaligen DDR Grundbuchbereinigungsgesetz
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((1)) Konzessionsvertrag - Fallbeispiel
- Wie muss A das Verfahren zum Abschluss eines neuen Konzessionsvertrages Gas ausgestalten? Welche Regeln sind in jedem Fall zu beachten? Ist ein förmliches Vergabeverfahren i. S. d. §§ 97 ff. GWB durchzuführen?
- Wie darf A bei der Auswahl des Vertragspartners entscheiden? Hat die Stadt freie Wahl?
- Sollte die Stadt den neuen Konzessionsvertrag mit X schließen, nicht mit S - welche Folgen hätte das?
((1)) Netze auf privaten Grundstücken
((2)) Inanspruchnahme fremder Grundstücke
((2)) Sicherungsinstrumente
((2)) Sonderfall: Netze der ehemaligen DDR
Grundbuchbereinigungsgesetz
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((1)) Noch ein Grundsatzthema
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- wie wird sichergestellt, dass der Versorger Netze warten, auswechseln, überprüfen kann?