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CategoryEnergierechtLexikon
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//Entwurf//


Revision [85490]

Edited on 2017-10-31 18:44:51 by AnnegretMordhorst
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Der Begriff der wirtschaftlichen Nutzung ist im EEG nicht definiert. In Anlehnung an den Wirtschaftsbegriff des {{du przepis="Art. 74 GG"}} ist hiervon jede Form des wirtschaftlichen Lebens und der wirtschaftlichen Tätigkeiten umfasst., auch die wirtschaftliche Betätigung der öffentlichen Hand. Auf eine Gewinnerzielungsabsicht kommt es nicht an. Somit bildet dieser Begriff den Oberbegriff für die verkehrliche und wohnungsbauliche Nutzung. Konversionsflächen aus verkehrlicher Nutzung sind Flächen, welche in der Vergangenheit als Straßen oder Radwege dienten. Bei der Überplanung von ehemaligen Bahnflächen und Militärgeländen muss die Gemeinde sicherstellen, dass sie spätestens im Zeitpunkt des Satzungs- bzw. beim Flächennutzungs des Feststellungsbeschlusses berechtigt ist, einen Bebauungsplan für das Gebiet setzen. Voraussetzung hierfür ist grundsätzlich, dass diese Flächen von der zuständigen Behörde „entwidmet", also für die Planungshoheit der Gemeinde freigegeben. Entwidmung ist öffentlich bekannt zu machen. [2]
Von einer Konversionsfläche ist nur dann auszugehen, wenn die Auswirkungen der vorherigen Nutzungsarten noch fortwirken. Hiervon ist dann auszugehen, wenn der ökologische Wert der Fläche infolge der ursprünglichen wirtschaftlichen, militärischen, wohnungsbaulichen oder verkehrlichen Nutzung schwerwiegend beeinträchtigt ist. Hierzu ist es notwendig einen Bezug zwischen der vorhergehenden Nutzung und dem derzeitigen Flächenzustand zu schaffen. Dies setzt voraus, dass der Flächenzustand aus der Vornutzung folgt und geprägt ist[4]
Demnach sind in jeden Fall Flächen mit einer Bodenkontamitation bzw. nicht eindeutiger Bodenqualität als Konversionsflächen einzustufen. Nicht als Konversionsflächen einzustufen sind hingegen Flächen, welche zwischenzeitlich eine gute Bodenqualität aufweisen. Hingegen sind Änderungen an der Fläche nach diesem Zeitpunkt bedeutungslos. Zudem hat die Clearingstelle EEG in ihrer Empfehlung 2010/2 Kriterien und Indizien für schwerwiegende Beeinträchtigung entwickelt, bei deren Vorliegen eine widerlegbare Vermutung besteht, dass der ökologische Wert der zu prüfenden Fläche schwerwiegend beeinträchtigt ist. Im Einzelnen sind dies folgende:[5]
[4] Schomerus, in: Frenz/Müggenborg, Kommentar EEG 2012, § 32, Rn. 71; Clearingstelle EEG Empfehlung vom 01.07.2010 – 2010/2, Rn. 55.
[5] Salje, EEEG 2014, § 52, Rn. 27; Clearingstelle EEG Empfehlung vom 01.07.2010 – 2010/2, Rn. 7;
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Der Begriff der wirtschaftlichen Nutzung ist im EEG nicht definiert. In Anlehnung an den Wirtschaftsbegriff des {{du przepis="Art. 74 GG"}} ist hiervon jede Form des wirtschaftlichen Lebens und der wirtschaftlichen Tätigkeiten umfasst., auch die wirtschaftliche Betätigung der öffentlichen Hand. Auf eine Gewinnerzielungsabsicht kommt es nicht an. Somit bildet dieser Begriff den Oberbegriff für die verkehrliche und wohnungsbauliche Nutzung.
Konversionsflächen aus verkehrlicher Nutzung sind Flächen, welche in der Vergangenheit als Straßen oder Radwege dienten. Bei der Überplanung von ehemaligen Bahnflächen und Militärgeländen muss die Gemeinde sicherstellen, dass sie spätestens im Zeitpunkt des Satzungs- bzw. beim Flächennutzungs des Feststellungsbeschlusses berechtigt ist, einen Bebauungsplan für das Gebiet setzen. Voraussetzung hierfür ist grundsätzlich, dass diese Flächen von der zuständigen Behörde „entwidmet", also für die Planungshoheit der Gemeinde freigegeben. Entwidmung ist öffentlich bekannt zu machen. [2]
Von einer Konversionsfläche ist nur dann auszugehen, wenn die Auswirkungen der vorherigen Nutzungsarten noch fortwirken. Hiervon ist dann auszugehen, wenn der ökologische Wert der Fläche infolge der ursprünglichen wirtschaftlichen, militärischen, wohnungsbaulichen oder verkehrlichen Nutzung schwerwiegend beeinträchtigt ist. Hierzu ist es notwendig einen Bezug zwischen der vorhergehenden Nutzung und dem derzeitigen Flächenzustand zu schaffen. Für jenen ist es erforderlich, dass dieser aus der Vornutzung resultiert und durch diese gekennzeichnet ist. Demnach sind in jeden Fall Flächen mit einer Bodenkontamitation bzw. nicht eindeutiger Bodenqualität als Konversionsflächen einzustufen. Nicht als Konversionsflächen einzustufen sind hingegen Flächen, welche zwischenzeitlich eine gute Bodenqualität aufweisen. Dies ergibt sich aus dem Regelungsgedanken des § 37 bzw. {{du przepis="§ 48 EEG"}}. Hiernach sollen in erster Linie Gebäudeanlagen gefördert werden und Flächen ausschließlich bereitgestellt werden, wenn diese vorbelastet sind. Dabei kommt es darauf an, ob sich der ökologische Wert der Fläche aufgrund der spezifischen Vornutzung schlechter darstellt als vor dieser bzw. ohne diese Nutzung. Für die Prüfung der Beeinträchtigung des ökologischen Werts der Fläche ist auf den Zeitpunkt des Beschlusses über die Aufstellung oder Änderung des Bebauungsplans abzustellen. Veränderungen der Fläche nach diesem Zeitpunkt sind irrelevant. Kriterien und Indizien für schwerwiegende Beeinträchtigung. Zudem hat die Clearingstelle EEG in ihrer Empfehlung 2010/2 Kriterien entwickelt, bei deren Vorliegen eine widerlegbare Vermutung besteht, dass der ökologische Wert der zu prüfenden Fläche schwerwiegend beeinträchtigt ist. Im Einzelnen sind dies folgende:[4]
((1)) Zeitlicher Abstand
Für die Annahme einer Konversionsfläche i. S. d. EEG nicht erforderlich, dass zwischen der Aufgabe der bisherigen Nutzung und der neuen Nutzung ein zeitlicher Abstand liegt. Umgekehrt steht ein – ggf. auch größerer – zeitlicher Abstand zwischen der Vor- und der Nachnutzung der Qualifizierung einer Fläche als „Konversionsfläche“ nicht von vornherein entgegen.
[4]


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