Revision history for EnergieRKommunalrecht
Additions:
Folgende Artikel helfen dabei, das Thema nachzuvollziehen:
Additions:
((2)) Daseinsvorsorge
Dabei ist auch der Begriff der „Daseinsvorsorge“ relevant, der zwar in keinem Gesetz eine Legaldefinition findet, aber allgemein anerkannt ist. Der Staatsrechtler Ernst Forsthoff führte den Begriff 1938 in die Rechtswissenschaft ein. Allgemein beschreibt der Begriff die Versorgung der Bevölkerung mit wichtigen Lebensgrundlagen durch den Staat und die Kommunen. Die örtliche **Energieversorgung**, die öffentliche Wasserversorgung und die Abfallbeseitigung sind traditionell Bereiche der Daseinsvorsorge. Hintergrundgedanke für die staatliche oder auch kommunale Bereitstellung dieser Leistungen ist Versorgungssicherheit sowie der gleichberechtigte Zugang zu den Leistungen in einer gewissen Qualität zu preisgünstigen Konditionen. Auch Gerichte haben die Daseinsvorsorge als Kernbereich der gemeindlichen Aufgaben anerkannt und durch {{du norm="Art. 28 Abs. 2 GG"}} geschützt.
((2)) Rechtsform
Traditionell werden kommunalwirtschaftliche Bewirtschaftungsformen als Eigenbetriebe oder Eigengesellschaften organisiert. Sie übernehmen dann die Aufgaben der Versorgung mit Strom, Gas, Wasser und der Entsorgung von Abfällen. Eine gängige und heute noch weit verbreitete Form sind Stadtwerke. Darunter lassen sich mehrere Aufgaben unter einem Dach zusammenfassen, welches unter anderem auch den Vorteil mit sich bringt, dass Gewinne aus einem Bereich mit den Verlusten aus einem anderen Bereich der Daseinsvorsorge ausgeglichen werden können.
((2)) Konkret: Energiewirtschaft
Das Kommunalrecht weist durch den Daseinsversorgungsauftrag eine Verbindung mit der Energiewirtschaft auf. Da die Energiewirtschaft jedoch ein Wirtschaftszweig ist, welcher auch privatwirtschaftlich handelt, entsteht oft ein Spannungsverhältnis zwischen dem Kommunalrecht und der Tätigkeit der Kommune in der Energiewirtschaft.
Während zum Beispiel eine zentralisierte Stromerzeugung durch den hohen Finanzbedarf und überregionalen Charakter daran zweifeln ließ, ob Stromerzeugung zur Daseinsvorsorge gehören kann, ist dies in Zeiten der dezentralen Produktion (mit der Energiewende) gänzlich anders geworden. Auch Wärmeversorgung ist naturgemäß eine gemeindliche Aufgabe und auch die Verteilernetze jeglicher Art (Strom, Gas) sind in der lokalen Wirtschaft stark verwurzelt.
Demnach sind viele Bereiche der Energiewirtschaft als Betätigungsfeld für die Kommunalwirtschaft denkbar.
((2)) Rechtliche Ausgestaltung in Thüringen
Prinzipiell ist eine wirtschaftliche Betätigung der Kommunen zulässig - auch im Bereich der Energiewirtschaft. In Thüringen - dieser Teil des Kommunalrechts ist Landesrecht - ist die wirtschaftliche Betätigung der Kommune im Bereich der Daseinsvorsorge in der Thüringer Gemeinde- und Landkreisordnung (Thüringer Kommunalordnung – ThürKO) enthalten. § 2 Absatz 2 ThürKO zeigt die Aufgaben, in welchen Bereichen eine Kommune tätig werden darf, auf. Die darin enthaltenen Aufgaben stellt die Daseinsvorsorge dar und in Thüringen zählt auch die Versorgung mit Energie und Wasser dazu.
In Thüringen sind für die Energieversorgung gerade auch einige Erleichterungen bei der wirtschaftlichen Betätigung der Kommunen zu beobachten. Die Gemeinden versuchen gegenwärtig verstärkt die Möglichkeiten der wirtschaftlichen Betätigung diesbezüglich zu nutzen. Ein gewisser Trend zur "Rekommunalisierung" der Daseinsvorsorge ist zu beobachten.
Auch, wenn Gemeinden sich wirtschaftlich betätigen können, müssen sie nicht nur die kommunalrechtlichen Vorgaben beachten, sondern auch europarechtliche Grenzen im Hinblick auf das Wettbewerbs-, Beihilfe- und Vergaberecht. Das Vergaberecht zum Beispiel steuert die öffentlichen und wettbewerbsrechtlichen Interessen. Sie greift vor allem, wenn Kommunen oder Gemeinden, also die öffentliche Hand, Dritte mit der Wahrnehmung von Aufgaben der Daseinsvorsorge betrauen will.
((2)) Spezialthemen
((3)) Konzessionsverträge
Eine weitere Schnittstelle zwischen Kommunalrecht und Energierecht ist das Thema der Konzessionsverträge, wobei dies ein eher energierechtliches Thema ist. Auch bei diesem Themengebiet greifen verschiedene europarechtliche und kommunalrechtliche bzw. nationale Gesetzgebungen ineinander. Der Begriff der Konzession wird im Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) im § 105 definiert. Im weitern Verlauf regeln die §§ 148 ff. GWB das Verfahren zur Vergabe von Konzessionen. Es enthält die gesetzliche Regelung zur Auswahl des Konzessionsnehmers. Dabei handelt es sich um das Auswahlverfahren zur Konzessionsvergabe. Davon zu unterscheiden ist der Abschluss und die Durchführung der Konzessionsvereinbarung. Somit vollzieht sich die Erteilung einer Konzession in zwei Stufen. Die erste Stufe beinhaltet die Auswahl des Konzessionsnehmers und die zweite Stufe befasst sich mit dem Abschluss und der Durchführung der Konzessionsvereinbarung. Dieses Themengebiet beinhaltet großes Streitpotenzial wodurch es oft zu Rechtstreitigkeiten kommt. Es sind bereits eine Vielzahl von Gerichtsentscheidungen vorhanden, worin geklärt wird welche Anforderungen an ein ordnungsgemäßes Konzessionsverfahren zu stellen sind. Insbesondere beschäftigen die Gerichte weiterhin die Auswahlkriterien.
((3)) Kommunalplanung
Erwähnenswert ist darüber hinaus das Thema der Planung (Flächennutzungsplanung / Bauplanung) sofern davon Energieversorgungsanlagen betroffen sind. Das an sich allgemein kommunalrechtliche Themenfeld erhält heutzutage eine besondere Brisanz bei der Ausweisung von Flächen für Windkraftanlagen.
Dabei ist auch der Begriff der „Daseinsvorsorge“ relevant, der zwar in keinem Gesetz eine Legaldefinition findet, aber allgemein anerkannt ist. Der Staatsrechtler Ernst Forsthoff führte den Begriff 1938 in die Rechtswissenschaft ein. Allgemein beschreibt der Begriff die Versorgung der Bevölkerung mit wichtigen Lebensgrundlagen durch den Staat und die Kommunen. Die örtliche **Energieversorgung**, die öffentliche Wasserversorgung und die Abfallbeseitigung sind traditionell Bereiche der Daseinsvorsorge. Hintergrundgedanke für die staatliche oder auch kommunale Bereitstellung dieser Leistungen ist Versorgungssicherheit sowie der gleichberechtigte Zugang zu den Leistungen in einer gewissen Qualität zu preisgünstigen Konditionen. Auch Gerichte haben die Daseinsvorsorge als Kernbereich der gemeindlichen Aufgaben anerkannt und durch {{du norm="Art. 28 Abs. 2 GG"}} geschützt.
((2)) Rechtsform
Traditionell werden kommunalwirtschaftliche Bewirtschaftungsformen als Eigenbetriebe oder Eigengesellschaften organisiert. Sie übernehmen dann die Aufgaben der Versorgung mit Strom, Gas, Wasser und der Entsorgung von Abfällen. Eine gängige und heute noch weit verbreitete Form sind Stadtwerke. Darunter lassen sich mehrere Aufgaben unter einem Dach zusammenfassen, welches unter anderem auch den Vorteil mit sich bringt, dass Gewinne aus einem Bereich mit den Verlusten aus einem anderen Bereich der Daseinsvorsorge ausgeglichen werden können.
((2)) Konkret: Energiewirtschaft
Das Kommunalrecht weist durch den Daseinsversorgungsauftrag eine Verbindung mit der Energiewirtschaft auf. Da die Energiewirtschaft jedoch ein Wirtschaftszweig ist, welcher auch privatwirtschaftlich handelt, entsteht oft ein Spannungsverhältnis zwischen dem Kommunalrecht und der Tätigkeit der Kommune in der Energiewirtschaft.
Während zum Beispiel eine zentralisierte Stromerzeugung durch den hohen Finanzbedarf und überregionalen Charakter daran zweifeln ließ, ob Stromerzeugung zur Daseinsvorsorge gehören kann, ist dies in Zeiten der dezentralen Produktion (mit der Energiewende) gänzlich anders geworden. Auch Wärmeversorgung ist naturgemäß eine gemeindliche Aufgabe und auch die Verteilernetze jeglicher Art (Strom, Gas) sind in der lokalen Wirtschaft stark verwurzelt.
Demnach sind viele Bereiche der Energiewirtschaft als Betätigungsfeld für die Kommunalwirtschaft denkbar.
((2)) Rechtliche Ausgestaltung in Thüringen
Prinzipiell ist eine wirtschaftliche Betätigung der Kommunen zulässig - auch im Bereich der Energiewirtschaft. In Thüringen - dieser Teil des Kommunalrechts ist Landesrecht - ist die wirtschaftliche Betätigung der Kommune im Bereich der Daseinsvorsorge in der Thüringer Gemeinde- und Landkreisordnung (Thüringer Kommunalordnung – ThürKO) enthalten. § 2 Absatz 2 ThürKO zeigt die Aufgaben, in welchen Bereichen eine Kommune tätig werden darf, auf. Die darin enthaltenen Aufgaben stellt die Daseinsvorsorge dar und in Thüringen zählt auch die Versorgung mit Energie und Wasser dazu.
In Thüringen sind für die Energieversorgung gerade auch einige Erleichterungen bei der wirtschaftlichen Betätigung der Kommunen zu beobachten. Die Gemeinden versuchen gegenwärtig verstärkt die Möglichkeiten der wirtschaftlichen Betätigung diesbezüglich zu nutzen. Ein gewisser Trend zur "Rekommunalisierung" der Daseinsvorsorge ist zu beobachten.
Auch, wenn Gemeinden sich wirtschaftlich betätigen können, müssen sie nicht nur die kommunalrechtlichen Vorgaben beachten, sondern auch europarechtliche Grenzen im Hinblick auf das Wettbewerbs-, Beihilfe- und Vergaberecht. Das Vergaberecht zum Beispiel steuert die öffentlichen und wettbewerbsrechtlichen Interessen. Sie greift vor allem, wenn Kommunen oder Gemeinden, also die öffentliche Hand, Dritte mit der Wahrnehmung von Aufgaben der Daseinsvorsorge betrauen will.
((2)) Spezialthemen
((3)) Konzessionsverträge
Eine weitere Schnittstelle zwischen Kommunalrecht und Energierecht ist das Thema der Konzessionsverträge, wobei dies ein eher energierechtliches Thema ist. Auch bei diesem Themengebiet greifen verschiedene europarechtliche und kommunalrechtliche bzw. nationale Gesetzgebungen ineinander. Der Begriff der Konzession wird im Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) im § 105 definiert. Im weitern Verlauf regeln die §§ 148 ff. GWB das Verfahren zur Vergabe von Konzessionen. Es enthält die gesetzliche Regelung zur Auswahl des Konzessionsnehmers. Dabei handelt es sich um das Auswahlverfahren zur Konzessionsvergabe. Davon zu unterscheiden ist der Abschluss und die Durchführung der Konzessionsvereinbarung. Somit vollzieht sich die Erteilung einer Konzession in zwei Stufen. Die erste Stufe beinhaltet die Auswahl des Konzessionsnehmers und die zweite Stufe befasst sich mit dem Abschluss und der Durchführung der Konzessionsvereinbarung. Dieses Themengebiet beinhaltet großes Streitpotenzial wodurch es oft zu Rechtstreitigkeiten kommt. Es sind bereits eine Vielzahl von Gerichtsentscheidungen vorhanden, worin geklärt wird welche Anforderungen an ein ordnungsgemäßes Konzessionsverfahren zu stellen sind. Insbesondere beschäftigen die Gerichte weiterhin die Auswahlkriterien.
((3)) Kommunalplanung
Erwähnenswert ist darüber hinaus das Thema der Planung (Flächennutzungsplanung / Bauplanung) sofern davon Energieversorgungsanlagen betroffen sind. Das an sich allgemein kommunalrechtliche Themenfeld erhält heutzutage eine besondere Brisanz bei der Ausweisung von Flächen für Windkraftanlagen.
Deletions:
Traditionell werden kommunalwirtschaftliche Bewirtschaftungsformen als Eigenbetriebe oder Eigengesellschaften organisiert. Sie übernehmen dann die Aufgaben der Versorgung mit Strom, Gas, Wasser und der Entsorgung von Abfällen. Eine gängige und heute noch weit verbreitete Form sind Stadtwerke. Darunter lassen sich mehrere Aufgaben unter einem Dach zusammenfassen, welches unter anderem auch den Vorteil mit sich bringt, dass Gewinne aus einem Bereich mit den Verlusten aus einem anderen Bereich der Daseinsvorsorge ausgeglichen werden können.
Das Kommunalrecht weist durch den Daseinsversorgungsauftrag eine Verbindung mit der Energiewirtschaft auf. Da die Energiewirtschaft jedoch ein Wirtschaftszweig ist, welcher auch in kommerzieller Sicht handelt, entsteht oft ein Spannungsverhältnis zwischen dem Kommunalrecht und der Tätigkeit der Kommune in der Energiewirtschaft.
Prinzipiell ist eine wirtschaftliche Betätigung der Kommunen zulässig - auch im Bereich der Energiewirtschaft. In Thüringen - dieser Teil des Kommunalrechts ist Landesrecht - ist die wirtschaftliche Betätigung der Kommune im Bereich der Daseinsvorsorge in der Thüringer Gemeinde- und Landkreisordnung (Thüringer Kommunalordnung – ThürKO) enthalten. § 2 Absatz 2 ThürKO zeigt die Aufgaben, in welchen Bereichen eine Kommune tätig werden darf, auf. Die darin enthaltenen Aufgaben stellt die Daseinsvorsorge dar und in Thüringen zählt auch die Versorgung mit Energie und Wasser dazu.
In Thüringen sind für die Energieversorgung gerade auch einige Erleichterungen bei der wirtschaftlichen Betätigung der Kommunen zu beobachten. Die Gemeinden versuchen gegenwärtig verstärkt die Möglichkeiten der wirtschaftlichen Betätigung diesbezüglich zu nutzen. Ein gewisser Trend zur "Rekommunalisierung" der Daseinsvorsorge ist zu beobachten.
Auch, wenn Gemeinden sich wirtschaftlich betätigen können, müssen sie nicht nur die kommunalrechtlichen Vorgaben beachten, sondern auch europarechtliche Grenzen im Hinblick auf das Wettbewerbs-, Beihilfe- und Vergaberecht. Das Vergaberecht zum Beispiel steuert die öffentlichen und wettbewerbsrechtlichen Interessen. Sie greift vor allem, wenn Kommunen oder Gemeinden, also die öffentliche Hand, Dritte mit der Wahrnehmung von Aufgaben der Daseinsvorsorge betrauen will.
Eine weitere Schnittstelle zwischen Kommunalrecht und Energierecht ist das Thema Konzessionsverträge, wobei dies ein eher energierechtliches Thema ist. Auch bei diesem Themengebiet greifen verschiedene europarechtliche und kommunalrechtliche bzw. nationale Gesetzgebungen ineinander. Der Begriff der Konzession wird im Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) im § 105 definiert. Im weitern Verlauf regeln die §§ 148 ff. GWB das Verfahren zur Vergabe von Konzessionen. Es enthält die gesetzliche Regelung zur Auswahl des Konzessionsnehmers. Dabei handelt es sich um das Auswahlverfahren zur Konzessionsvergabe. Davon zu unterscheiden ist der Abschluss und die Durchführung der Konzessionsvereinbarung. Somit vollzieht sich die Erteilung einer Konzession in zwei Stufen. Die erste Stufe beinhaltet die Auswahl des Konzessionsnehmers und die zweite Stufe befasst sich mit dem Abschluss und der Durchführung der Konzessionsvereinbarung. Dieses Themengebiet beinhaltet großes Streitpotenzial wodurch es oft zu Rechtstreitigkeiten kommt. Es sind bereits eine Vielzahl von Gerichtsentscheidungen vorhanden, worin geklärt wird welche Anforderungen an ein ordnungsgemäßes Konzessionsverfahren zu stellen sind. Insbesondere beschäftigen die Gerichte weiterhin die Auswahlkriterien.
Erwähnenswert ist darüber hinaus das Thema der Planung (Flächennutzungsplanung / Bauplanung) sofern davon Energieversorgungsanlagen betroffen sind. Das an sich allgemein kommunalrechtliche Themenfeld erhält heutzutage eine besondere Brisanz bei der Ausweisung von Flächen für Windkraftanlagen.
Wie aus der Einleitung ersichtlich, wirft das Themengebiet Kommunalrecht in der Energiewirtschaft eine Vielzahl von diskussions- und erläuterungsfähigen Schwerpunkten auf. Im weiteren Verlauf beschränken wir uns auf die Problematik welche sich aus der Thüringer Kommunalordnung ableiten lässt.
Additions:
((1)) Überblick
Deletions:
Additions:
Das Kommunalrecht spielt in der Energiewirtschaft eine erhebliche Rolle, weil örtliche Energieversorgungsunternehmen häufig zu wirtschaftlichen Unternehmen von Gemeinden gehören. Demzufolge sind Rechtsfragen des Kommunalrechts in der Energiewirtschaft zu berücksichtigen.
Additions:
Dass sich kommunale Gebietskörperschaften wirtschaftlich betätigen, hat lange Tradition. {{du przepis="Art. 28 Abs. 2 GG"}} bietet dafür eine wesentliche Voraussetzung. Demnach regeln die Kommunen die Angelegenheiten der örtlichen Gemeinschaft selbst.
Dabei ist auch der Begriff der „Daseinsvorsorge“ relevant, der zwar in keinem Gesetz eine Legaldefinition findet. Der Staatsrechtler Ernst Forsthoff führte den Begriff 1938 in die Rechtswissenschaft ein. Allgemein beschreibt der Begriff die Versorgung der Bevölkerung mit wichtigen Lebensgrundlagen durch den Staat und die Kommunen. Die örtliche Energieversorgung, die öffentliche Wasserversorgung und die Abfallbeseitigung sind traditionell Bereiche der Daseinsvorsorge. Hintergrundgedanke für die staatliche oder auch kommunale Bereitstellung dieser Leistungen ist Versorgungssicherheit sowie der gleichberechtigte Zugang zu den Leistungen in einer gewissen Qualität zu preisgünstigen Konditionen. Der Verwaltungsgerichtshof Mannheim sieht die Daseinsvorsorge als einen Kernbereich der gemeindlichen Aufgaben an und wird durch Artikel 28 Absatz 2 GG geschützt.
Traditionell werden kommunalwirtschaftliche Bewirtschaftungsformen als Eigenbetriebe oder Eigengesellschaften organisiert. Sie übernehmen dann die Aufgaben der Versorgung mit Strom, Gas, Wasser und der Entsorgung von Abfällen. Eine gängige und heute noch weit verbreitete Form sind Stadtwerke. Darunter lassen sich mehrere Aufgaben unter einem Dach zusammenfassen, welches unter anderem auch den Vorteil mit sich bringt, dass Gewinne aus einem Bereich mit den Verlusten aus einem anderen Bereich der Daseinsvorsorge ausgeglichen werden können.
Prinzipiell ist eine wirtschaftliche Betätigung der Kommunen zulässig - auch im Bereich der Energiewirtschaft. In Thüringen - dieser Teil des Kommunalrechts ist Landesrecht - ist die wirtschaftliche Betätigung der Kommune im Bereich der Daseinsvorsorge in der Thüringer Gemeinde- und Landkreisordnung (Thüringer Kommunalordnung – ThürKO) enthalten. § 2 Absatz 2 ThürKO zeigt die Aufgaben, in welchen Bereichen eine Kommune tätig werden darf, auf. Die darin enthaltenen Aufgaben stellt die Daseinsvorsorge dar und in Thüringen zählt auch die Versorgung mit Energie und Wasser dazu.
In Thüringen sind für die Energieversorgung gerade auch einige Erleichterungen bei der wirtschaftlichen Betätigung der Kommunen zu beobachten. Die Gemeinden versuchen gegenwärtig verstärkt die Möglichkeiten der wirtschaftlichen Betätigung diesbezüglich zu nutzen. Ein gewisser Trend zur "Rekommunalisierung" der Daseinsvorsorge ist zu beobachten.
Dabei ist auch der Begriff der „Daseinsvorsorge“ relevant, der zwar in keinem Gesetz eine Legaldefinition findet. Der Staatsrechtler Ernst Forsthoff führte den Begriff 1938 in die Rechtswissenschaft ein. Allgemein beschreibt der Begriff die Versorgung der Bevölkerung mit wichtigen Lebensgrundlagen durch den Staat und die Kommunen. Die örtliche Energieversorgung, die öffentliche Wasserversorgung und die Abfallbeseitigung sind traditionell Bereiche der Daseinsvorsorge. Hintergrundgedanke für die staatliche oder auch kommunale Bereitstellung dieser Leistungen ist Versorgungssicherheit sowie der gleichberechtigte Zugang zu den Leistungen in einer gewissen Qualität zu preisgünstigen Konditionen. Der Verwaltungsgerichtshof Mannheim sieht die Daseinsvorsorge als einen Kernbereich der gemeindlichen Aufgaben an und wird durch Artikel 28 Absatz 2 GG geschützt.
Traditionell werden kommunalwirtschaftliche Bewirtschaftungsformen als Eigenbetriebe oder Eigengesellschaften organisiert. Sie übernehmen dann die Aufgaben der Versorgung mit Strom, Gas, Wasser und der Entsorgung von Abfällen. Eine gängige und heute noch weit verbreitete Form sind Stadtwerke. Darunter lassen sich mehrere Aufgaben unter einem Dach zusammenfassen, welches unter anderem auch den Vorteil mit sich bringt, dass Gewinne aus einem Bereich mit den Verlusten aus einem anderen Bereich der Daseinsvorsorge ausgeglichen werden können.
Prinzipiell ist eine wirtschaftliche Betätigung der Kommunen zulässig - auch im Bereich der Energiewirtschaft. In Thüringen - dieser Teil des Kommunalrechts ist Landesrecht - ist die wirtschaftliche Betätigung der Kommune im Bereich der Daseinsvorsorge in der Thüringer Gemeinde- und Landkreisordnung (Thüringer Kommunalordnung – ThürKO) enthalten. § 2 Absatz 2 ThürKO zeigt die Aufgaben, in welchen Bereichen eine Kommune tätig werden darf, auf. Die darin enthaltenen Aufgaben stellt die Daseinsvorsorge dar und in Thüringen zählt auch die Versorgung mit Energie und Wasser dazu.
In Thüringen sind für die Energieversorgung gerade auch einige Erleichterungen bei der wirtschaftlichen Betätigung der Kommunen zu beobachten. Die Gemeinden versuchen gegenwärtig verstärkt die Möglichkeiten der wirtschaftlichen Betätigung diesbezüglich zu nutzen. Ein gewisser Trend zur "Rekommunalisierung" der Daseinsvorsorge ist zu beobachten.
Deletions:
Aufgrund des oben genannten Artikels 28 Absatz 2 GG kam es Anfang des 20. Jahrhunderts dazu, dass sich kommunalwirtschaftliche Bewirtschaftungsformen als Eigenbetriebe oder Eigengesellschaften, unter anderem mit der Versorgung von Strom, Gas, Wasser und Abfällen beschäftigten. Eine gängige und heute noch weit verbreitete Form ist die Gründung eines Stadtwerkes. Darunter lassen sich mehrere Aufgaben unter einem Dach zusammenfassen, welches den Vorteil mit sich bringt, dass Gewinne aus einem Bereich mit den Verlusten aus einem anderen Bereich der Daseinsvorsorge ausgeglichen werden können.
Prinzipiell ist eine wirtschaftliche Betätigung der Kommunen denkbar - auch im Bereich der Energiewirtschaft. In Thüringen ist die wirtschaftliche Betätigung der Kommune im Bereich der Daseinsvorsorge in der Thüringer Gemeinde- und Landkreisordnung (Thüringer Kommunalordnung – ThürKO) enthalten. § 2 Absatz 2 ThürKO zeigt die Aufgaben, in welchen Bereichen eine Kommune tätig werden darf, auf. Die darin enthalten Aufgaben stellt die Daseinsvorsorge dar und auch in Thüringen zählt die Versorgung mit Energie und Wasser dazu. Das Kommunalrecht stellt Landesrecht dar und ist deshalb nicht in allen Ländern mit gleichen Regelungen versehen. Jedoch die Aufgaben sind identisch.
In Thüringen sind für die Energieversorgung gerade auch einige Erleichterungen bei der wirtschaftlichen Betätigung der Kommunen zu beobachten. Die Gemeinden versuchen auch gegenwärtig verstärkt die Möglichkeiten der wirtschaftlichen Betätigung zu nutzen. Ein gewisser Trend zur "Rekommunalisierung" der Daseinsvorsorge ist zu beobachten. Ein Problem der Rekommunalsierung ist, dass sich die Diskussion im Zentrum von politischen und wirtschaftlichen Erwägungen bewegt.
No Differences
Additions:
((2)) Literatur - insbesondere Aufsätze
- NJW 2018, 912, Scholtka / Martin, Die Entwicklung des Energierechts im Jahr 2017
- EnWZ 2015, 51, Knauff, Zurück zur kommunalen Daseinsvorsorge in der Energieversorgung
- NZBau 2018, 323 Keller / Hellstern, Öffentliches Interesse und Wettbewerb in der Daseinsvorsorge
- NVwZ-RR 2015, 307, Wirtschaftliche Betätigung einer Gemeinde
- NJW 2018, 912, Scholtka / Martin, Die Entwicklung des Energierechts im Jahr 2017
- EnWZ 2015, 51, Knauff, Zurück zur kommunalen Daseinsvorsorge in der Energieversorgung
- NZBau 2018, 323 Keller / Hellstern, Öffentliches Interesse und Wettbewerb in der Daseinsvorsorge
- NVwZ-RR 2015, 307, Wirtschaftliche Betätigung einer Gemeinde
Deletions:
NJW 2018, 912, Rechtsanwälte Dr. Boris Scholtka und Dr. Jule Martin, Die Entwicklung des Energierechts im Jahr 2017
EnWZ 2015, 51, Prof. Dr. Matthias Knauff, LL. M. Eur., Jena, Zurück zur kommunalen Daseinsvorsorge in der Energieversorgung
NZBau 2018, 323, Richter am BVerwG Dr. Robert Keller und Regierungsrätin Mara Hellstern, Öffentliches Interesse und Wettbewerb in der Daseinsvorsorge
NVwZ-RR 2015, 307, Wirtschaftliche Betätigung einer Gemeinde
Additions:
[[http://landesrecht.thueringen.de/jportal/portal/t/4td/page/bsthueprod.psml;jsessionid=9EAED43C9D764AC5E1D97C12E95F019B.jp85?showdoccase=1&documentnumber=2&numberofresults=176&fromdoctodoc=yes&doc.id=jlr-KomOTH2003pG1&doc.part=X&doc.price=0.0#jlr-KomOTH2003pG16 Thüringer Gemeinde- und Landkreisordnung (Thüringer Kommunalordnung - ThürKO -)]]
Eine allgemeine Zusammenfassung der Rechtsfragen nimmt Wolff, in: Schneider/Theobald, Recht der Energiewirtschaft, auf S. 179 ff. vor.
((2)) Literatur - ins. Aufsätze
Eine allgemeine Zusammenfassung der Rechtsfragen nimmt Wolff, in: Schneider/Theobald, Recht der Energiewirtschaft, auf S. 179 ff. vor.
((2)) Literatur - ins. Aufsätze
Deletions:
Eine allgemeine Zusammenfassung der Rechtsfragen nimmt Wolff, in: Schneider/Theobald, Recht der Energiewirtschaft, auf S. 179 ff. vor.
((1)) Aufsätze
Additions:
((2)) Rechtsgrundlagen / Gesetze - in Thüringen
- [[http://landesrecht.thueringen.de/jportal/portal/t/4td/page/bsthueprod.psml;jsessionid=9EAED43C9D764AC5E1D97C12E95F019B.jp85?showdoccase=1&documentnumber=2&numberofresults=176&fromdoctodoc=yes&doc.id=jlr-KomOTH2003pG1&doc.part=X&doc.price=0.0#jlr-KomOTH2003pG16 Thüringer Gemeinde- und Landkreisordnung (Thüringer Kommunalordnung - ThürKO -)]]
- [[http://landesrecht.thueringen.de/jportal/portal/t/4td/page/bsthueprod.psml;jsessionid=9EAED43C9D764AC5E1D97C12E95F019B.jp85?showdoccase=1&documentnumber=2&numberofresults=176&fromdoctodoc=yes&doc.id=jlr-KomOTH2003pG1&doc.part=X&doc.price=0.0#jlr-KomOTH2003pG16 Thüringer Gemeinde- und Landkreisordnung (Thüringer Kommunalordnung - ThürKO -)]]
Deletions:
Additions:
Dass sich kommunale Gebietskörperschaften wirtschaftlich betätigen, hat lange Tradition. {{du przepis="Art. 28 Abs. 2 GG"}} bietet dafür eine wesentliche Voraussetzung. Demnach regeln die Kommunen die Angelegenheiten der örtlichen Daseinsvorsorge selbst. Der Begriff der „Daseinsvorsorge“ findet in keinem Gesetz eine Legaldefinition. Der Staatsrechtler Ernst Forsthoff führte den Begriff 1938 in die Rechtswissenschaft ein. Allgemein beschreibt der Begriff die Versorgung der Bevölkerung mit wichtigen Lebensgrundlagen durch den Staat und die Kommunen. Die örtliche Energieversorgung, die öffentliche Wasserversorgung und die Abfallbeseitigung sind traditionell Bereiche der Daseinsvorsorge. Hintergrundgedanke für die staatliche oder auch kommunale Bereitstellung dieser Leistungen ist Versorgungssicherheit sowie der gleichberechtigte Zugang zu den Leistungen in einer gewissen Qualität zu preisgünstigen Konditionen. Der Verwaltungsgerichtshof Mannheim sieht die Daseinsvorsorge als einen Kernbereich der gemeindlichen Aufgaben an und wird durch Artikel 28 Absatz 2 GG geschützt.
Deletions:
Additions:
== Zusammenhang zwischen Kommunalrecht und der Energieversorgung, insbesondere das Kommunalwirtschaftsrecht ==
Deletions:
Additions:
((1)) Aufsätze
NJW 2018, 912, Rechtsanwälte Dr. Boris Scholtka und Dr. Jule Martin, Die Entwicklung des Energierechts im Jahr 2017
EnWZ 2015, 51, Prof. Dr. Matthias Knauff, LL. M. Eur., Jena, Zurück zur kommunalen Daseinsvorsorge in der Energieversorgung
NZBau 2018, 323, Richter am BVerwG Dr. Robert Keller und Regierungsrätin Mara Hellstern, Öffentliches Interesse und Wettbewerb in der Daseinsvorsorge
NVwZ-RR 2015, 307, Wirtschaftliche Betätigung einer Gemeinde
Das sich kommunale Gebietskörperschaften wirtschaftlich betätigen hat eine lange Tradition. Artikel 28 Absatz 2 GG biete dafür eine wesentliche Voraussetzung. Sie besagt dass die Kommunen die Angelegenheiten der örtlichen Daseinsvorsorge selbst regeln und gestalten. Der Begriff der „Daseinsvorsorge“ findet in keinem Gesetz eine Legaldefinition. Der Staatsrechtler Ernst Forsthoff führte den Begriff 1938 in die Rechtswissenschaft ein. Allgemein beschreibt der Begriff die Versorgung der Bevölkerung mit wichtigen Lebensgrundlagen durch den Staat und die Kommunen. Die örtliche Energieversorgung, die öffentliche Wasserversorgung und die Abfallbeseitigung sind traditionell Bereiche der Daseinsvorsorge. Hintergrundgedanke für die staatliche oder auch kommunale Bereitstellung dieser Leistungen ist Versorgungssicherheit sowie der gleichberechtigte Zugang zu den Leistungen in einer gewissen Qualität zu preisgünstigen Konditionen. Der Verwaltungsgerichtshof Mannheim sieht die Daseinsvorsorge als einen Kernbereich der gemeindlichen Aufgaben an und wird durch Artikel 28 Absatz 2 GG geschützt.
Aufgrund des oben genannten Artikels 28 Absatz 2 GG kam es Anfang des 20. Jahrhunderts dazu, dass sich kommunalwirtschaftliche Bewirtschaftungsformen als Eigenbetriebe oder Eigengesellschaften, unter anderem mit der Versorgung von Strom, Gas, Wasser und Abfällen beschäftigten. Eine gängige und heute noch weit verbreitete Form ist die Gründung eines Stadtwerkes. Darunter lassen sich mehrere Aufgaben unter einem Dach zusammenfassen, welches den Vorteil mit sich bringt, dass Gewinne aus einem Bereich mit den Verlusten aus einem anderen Bereich der Daseinsvorsorge ausgeglichen werden können.
Das Kommunalrecht weist durch den Daseinsversorgungsauftrag eine Verbindung mit der Energiewirtschaft auf. Da die Energiewirtschaft jedoch ein Wirtschaftszweig ist, welcher auch in kommerzieller Sicht handelt, entsteht oft ein Spannungsverhältnis zwischen dem Kommunalrecht und der Tätigkeit der Kommune in der Energiewirtschaft.
Prinzipiell ist eine wirtschaftliche Betätigung der Kommunen denkbar - auch im Bereich der Energiewirtschaft. In Thüringen ist die wirtschaftliche Betätigung der Kommune im Bereich der Daseinsvorsorge in der Thüringer Gemeinde- und Landkreisordnung (Thüringer Kommunalordnung – ThürKO) enthalten. § 2 Absatz 2 ThürKO zeigt die Aufgaben, in welchen Bereichen eine Kommune tätig werden darf, auf. Die darin enthalten Aufgaben stellt die Daseinsvorsorge dar und auch in Thüringen zählt die Versorgung mit Energie und Wasser dazu. Das Kommunalrecht stellt Landesrecht dar und ist deshalb nicht in allen Ländern mit gleichen Regelungen versehen. Jedoch die Aufgaben sind identisch.
In Thüringen sind für die Energieversorgung gerade auch einige Erleichterungen bei der wirtschaftlichen Betätigung der Kommunen zu beobachten. Die Gemeinden versuchen auch gegenwärtig verstärkt die Möglichkeiten der wirtschaftlichen Betätigung zu nutzen. Ein gewisser Trend zur "Rekommunalisierung" der Daseinsvorsorge ist zu beobachten. Ein Problem der Rekommunalsierung ist, dass sich die Diskussion im Zentrum von politischen und wirtschaftlichen Erwägungen bewegt.
Auch, wenn Gemeinden sich wirtschaftlich betätigen können, müssen sie nicht nur die kommunalrechtlichen Vorgaben beachten, sondern auch europarechtliche Grenzen im Hinblick auf das Wettbewerbs-, Beihilfe- und Vergaberecht. Das Vergaberecht zum Beispiel steuert die öffentlichen und wettbewerbsrechtlichen Interessen. Sie greift vor allem, wenn Kommunen oder Gemeinden, also die öffentliche Hand, Dritte mit der Wahrnehmung von Aufgaben der Daseinsvorsorge betrauen will.
Eine weitere Schnittstelle zwischen Kommunalrecht und Energierecht ist das Thema Konzessionsverträge, wobei dies ein eher energierechtliches Thema ist. Auch bei diesem Themengebiet greifen verschiedene europarechtliche und kommunalrechtliche bzw. nationale Gesetzgebungen ineinander. Der Begriff der Konzession wird im Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) im § 105 definiert. Im weitern Verlauf regeln die §§ 148 ff. GWB das Verfahren zur Vergabe von Konzessionen. Es enthält die gesetzliche Regelung zur Auswahl des Konzessionsnehmers. Dabei handelt es sich um das Auswahlverfahren zur Konzessionsvergabe. Davon zu unterscheiden ist der Abschluss und die Durchführung der Konzessionsvereinbarung. Somit vollzieht sich die Erteilung einer Konzession in zwei Stufen. Die erste Stufe beinhaltet die Auswahl des Konzessionsnehmers und die zweite Stufe befasst sich mit dem Abschluss und der Durchführung der Konzessionsvereinbarung. Dieses Themengebiet beinhaltet großes Streitpotenzial wodurch es oft zu Rechtstreitigkeiten kommt. Es sind bereits eine Vielzahl von Gerichtsentscheidungen vorhanden, worin geklärt wird welche Anforderungen an ein ordnungsgemäßes Konzessionsverfahren zu stellen sind. Insbesondere beschäftigen die Gerichte weiterhin die Auswahlkriterien.
Wie aus der Einleitung ersichtlich, wirft das Themengebiet Kommunalrecht in der Energiewirtschaft eine Vielzahl von diskussions- und erläuterungsfähigen Schwerpunkten auf. Im weiteren Verlauf beschränken wir uns auf die Problematik welche sich aus der Thüringer Kommunalordnung ableiten lässt.
NJW 2018, 912, Rechtsanwälte Dr. Boris Scholtka und Dr. Jule Martin, Die Entwicklung des Energierechts im Jahr 2017
EnWZ 2015, 51, Prof. Dr. Matthias Knauff, LL. M. Eur., Jena, Zurück zur kommunalen Daseinsvorsorge in der Energieversorgung
NZBau 2018, 323, Richter am BVerwG Dr. Robert Keller und Regierungsrätin Mara Hellstern, Öffentliches Interesse und Wettbewerb in der Daseinsvorsorge
NVwZ-RR 2015, 307, Wirtschaftliche Betätigung einer Gemeinde
Das sich kommunale Gebietskörperschaften wirtschaftlich betätigen hat eine lange Tradition. Artikel 28 Absatz 2 GG biete dafür eine wesentliche Voraussetzung. Sie besagt dass die Kommunen die Angelegenheiten der örtlichen Daseinsvorsorge selbst regeln und gestalten. Der Begriff der „Daseinsvorsorge“ findet in keinem Gesetz eine Legaldefinition. Der Staatsrechtler Ernst Forsthoff führte den Begriff 1938 in die Rechtswissenschaft ein. Allgemein beschreibt der Begriff die Versorgung der Bevölkerung mit wichtigen Lebensgrundlagen durch den Staat und die Kommunen. Die örtliche Energieversorgung, die öffentliche Wasserversorgung und die Abfallbeseitigung sind traditionell Bereiche der Daseinsvorsorge. Hintergrundgedanke für die staatliche oder auch kommunale Bereitstellung dieser Leistungen ist Versorgungssicherheit sowie der gleichberechtigte Zugang zu den Leistungen in einer gewissen Qualität zu preisgünstigen Konditionen. Der Verwaltungsgerichtshof Mannheim sieht die Daseinsvorsorge als einen Kernbereich der gemeindlichen Aufgaben an und wird durch Artikel 28 Absatz 2 GG geschützt.
Aufgrund des oben genannten Artikels 28 Absatz 2 GG kam es Anfang des 20. Jahrhunderts dazu, dass sich kommunalwirtschaftliche Bewirtschaftungsformen als Eigenbetriebe oder Eigengesellschaften, unter anderem mit der Versorgung von Strom, Gas, Wasser und Abfällen beschäftigten. Eine gängige und heute noch weit verbreitete Form ist die Gründung eines Stadtwerkes. Darunter lassen sich mehrere Aufgaben unter einem Dach zusammenfassen, welches den Vorteil mit sich bringt, dass Gewinne aus einem Bereich mit den Verlusten aus einem anderen Bereich der Daseinsvorsorge ausgeglichen werden können.
Das Kommunalrecht weist durch den Daseinsversorgungsauftrag eine Verbindung mit der Energiewirtschaft auf. Da die Energiewirtschaft jedoch ein Wirtschaftszweig ist, welcher auch in kommerzieller Sicht handelt, entsteht oft ein Spannungsverhältnis zwischen dem Kommunalrecht und der Tätigkeit der Kommune in der Energiewirtschaft.
Prinzipiell ist eine wirtschaftliche Betätigung der Kommunen denkbar - auch im Bereich der Energiewirtschaft. In Thüringen ist die wirtschaftliche Betätigung der Kommune im Bereich der Daseinsvorsorge in der Thüringer Gemeinde- und Landkreisordnung (Thüringer Kommunalordnung – ThürKO) enthalten. § 2 Absatz 2 ThürKO zeigt die Aufgaben, in welchen Bereichen eine Kommune tätig werden darf, auf. Die darin enthalten Aufgaben stellt die Daseinsvorsorge dar und auch in Thüringen zählt die Versorgung mit Energie und Wasser dazu. Das Kommunalrecht stellt Landesrecht dar und ist deshalb nicht in allen Ländern mit gleichen Regelungen versehen. Jedoch die Aufgaben sind identisch.
In Thüringen sind für die Energieversorgung gerade auch einige Erleichterungen bei der wirtschaftlichen Betätigung der Kommunen zu beobachten. Die Gemeinden versuchen auch gegenwärtig verstärkt die Möglichkeiten der wirtschaftlichen Betätigung zu nutzen. Ein gewisser Trend zur "Rekommunalisierung" der Daseinsvorsorge ist zu beobachten. Ein Problem der Rekommunalsierung ist, dass sich die Diskussion im Zentrum von politischen und wirtschaftlichen Erwägungen bewegt.
Auch, wenn Gemeinden sich wirtschaftlich betätigen können, müssen sie nicht nur die kommunalrechtlichen Vorgaben beachten, sondern auch europarechtliche Grenzen im Hinblick auf das Wettbewerbs-, Beihilfe- und Vergaberecht. Das Vergaberecht zum Beispiel steuert die öffentlichen und wettbewerbsrechtlichen Interessen. Sie greift vor allem, wenn Kommunen oder Gemeinden, also die öffentliche Hand, Dritte mit der Wahrnehmung von Aufgaben der Daseinsvorsorge betrauen will.
Eine weitere Schnittstelle zwischen Kommunalrecht und Energierecht ist das Thema Konzessionsverträge, wobei dies ein eher energierechtliches Thema ist. Auch bei diesem Themengebiet greifen verschiedene europarechtliche und kommunalrechtliche bzw. nationale Gesetzgebungen ineinander. Der Begriff der Konzession wird im Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) im § 105 definiert. Im weitern Verlauf regeln die §§ 148 ff. GWB das Verfahren zur Vergabe von Konzessionen. Es enthält die gesetzliche Regelung zur Auswahl des Konzessionsnehmers. Dabei handelt es sich um das Auswahlverfahren zur Konzessionsvergabe. Davon zu unterscheiden ist der Abschluss und die Durchführung der Konzessionsvereinbarung. Somit vollzieht sich die Erteilung einer Konzession in zwei Stufen. Die erste Stufe beinhaltet die Auswahl des Konzessionsnehmers und die zweite Stufe befasst sich mit dem Abschluss und der Durchführung der Konzessionsvereinbarung. Dieses Themengebiet beinhaltet großes Streitpotenzial wodurch es oft zu Rechtstreitigkeiten kommt. Es sind bereits eine Vielzahl von Gerichtsentscheidungen vorhanden, worin geklärt wird welche Anforderungen an ein ordnungsgemäßes Konzessionsverfahren zu stellen sind. Insbesondere beschäftigen die Gerichte weiterhin die Auswahlkriterien.
Wie aus der Einleitung ersichtlich, wirft das Themengebiet Kommunalrecht in der Energiewirtschaft eine Vielzahl von diskussions- und erläuterungsfähigen Schwerpunkten auf. Im weiteren Verlauf beschränken wir uns auf die Problematik welche sich aus der Thüringer Kommunalordnung ableiten lässt.
Deletions:
Prinzipiell ist eine wirtschaftliche Betätigung der Kommunen denkbar - auch im Bereich der Energiewirtschaft. In Thüringen sind für die Energieversorgung gerade auch einige Erleichterungen bei der wirtschaftlichen Betätigung der Kommunen zu beobachten. Die Gemeinden versuchen auch gegenwärtig verstärkt die Möglichkeiten der wirtschaftlichen Betätigung zu nutzen. Ein gewisser Trend zur "Rekommunalisierung" der Daseinsvorsorge ist zu beobachten.
Auch, wenn Gemeinden sich wirtschaftlich betätigen können, müssen sie nicht nur die kommunalrechtlichen Vorgaben beachten, sondern auch europarechtliche Grenzen im Hinblick auf das Wettbewerbs-, Beihilfe- und Vergaberecht.
Eine weitere Schnittstelle zwischen Kommunalrecht und Energierecht ist das Thema Konzessionsverträge, wobei dies ein eher energierechtliches Thema ist.
No Differences
Additions:
Erwähnenswert ist darüber hinaus das Thema der Planung (Flächennutzungsplanung / Bauplanung) sofern davon Energieversorgungsanlagen betroffen sind. Das an sich allgemein kommunalrechtliche Themenfeld erhält heutzutage eine besondere Brisanz bei der Ausweisung von Flächen für Windkraftanlagen.
Additions:
Eine weitere Schnittstelle zwischen Kommunalrecht und Energierecht ist das Thema Konzessionsverträge, wobei dies ein eher energierechtliches Thema ist.
Additions:
((1)) Zentrale Frage: Zulässigkeit der wirtschaftlichen Betätigung durch eine Kommune
Zur Zulässigkeit der wirtschaftlichen Betätigung einer Kommune im Zusammenhang mit der Energiewirtschaft [[EnergieRKommunalWirtschaftsR vgl. folgenden Artikel]].
Zur Zulässigkeit der wirtschaftlichen Betätigung einer Kommune im Zusammenhang mit der Energiewirtschaft [[EnergieRKommunalWirtschaftsR vgl. folgenden Artikel]].
Deletions:
((2)) Liegt eine wirtschaftliche Tätigkeit der Gemeinde vor?
(Anwendbarkeit der §§ 71 ff. ThürKO)
((3)) Außerhalb der Verwaltung
((3)) Unternehmen gründen, übernehmen, sich an diesen beteiligen
Umfasst auch wesentliche Erweiterungen der Tätigkeit derartiger Unternehmen.
Im Hinblick auf mittelbare Beteiligungen (Beispiel: Tochtergesellschaft einer städtischen GmbH) gilt das Kommunalwirtschaftsrecht in Thüringen entsprechend wegen § 74 Abs. 2 ThürKO.
((2)) Zulässige Rechtsform
Gem. § 71 Abs. 1 ThürKO sind folgende Rechtsformen zulässig:
- § 71 Abs. 1 Nr. 1 ThürKO: Eigenbetrieb,
- § 71 Abs. 1 Nr. 2 ThürKO: kommunale Anstalt des öffentlichen Rechts,
- § 71 Abs. 1 Nr. 3 ThürKO: Rechtsformen des Privatrechts (d. h. auch eine Aktiengesellschaft ist möglich - in Thüringen gelten keine Einschränkungen im Hinblick auf den Einsatz der Aktiengesellschaft als Rechtsform für ein kommunales Unternehmen).
Im Detail gelten für die einzelnen Rechtsformen einige weitergehende Voraussetzungen - vgl. §§ 73, 76, 76a ThürKO. Im Hinblick auf private Rechtsformen ist § 73 ThürKO zu beachten, d. h. insbesondere:
- die Genehmigungspflicht gem. § 73 Abs. 1 S. 4 ThürKO,
- angemessener Einfluss über Aufsichtsgremien, § 73 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 ThürKO,
- Haftungsbegrenzung, § 73 Abs. 1 S. 1 Nr. 5 ThürKO
- usw.
((2)) Schrankentrias des § 71 Abs. 2 ThürKO
((3)) Öffentlicher Zweck, Nr. 1
Im Vordergrund steht das Gemeinwohl. In § 2 ThürKO ist die Liste der Aufgaben einer Gemeinde ausdrücklich genannt (u. a. Versorgung mit Energie).
Was nicht zulässig, ist eine rein fiskalische Zielsetzung, also ausschließlich Gewinnerzielung als Zweck des Unternehmens ist unzulässig.
((3)) Leistungsfähigkeit / Bedarf, Nr. 2
Faktoren, die dabei zu beachten sind:
- Einwohnerzahl,
- Finanzkraft
- Gesamtumfang der wirtschaftlichen Betätigung.
((3)) Subsidiarität, Nr. 4
In der ThürKO ist die strenge Subsidiarität vorgesehen, d. h. die Kommune darf sich wirtschaftlich nur dann betätigen, wenn sie die Aufgabe __besser__ als ein Privater übernehmen kann. Für die Energieversorgung gilt - wie für andere Bereiche der kommunalen Daseinsvorsorge - die Ausnahme des § 71 Abs. 2 Nr. 4 S. 2 ThürKO.
Zu beachten ist allerdings, dass Dienstleistungen (Beispiel: Energiedienstleistungen) nicht uneingeschränkt mitgeboten werden können (nur dann ,wenn von untergeordneter Bedeutung!).
((2)) Örtlichkeitsgrundsatz, § 71 Abs. 5 ThürKO
Folgt bereits aus {{du przepis="Art. 28 Abs. 2 S. 1 GG"}}.
Gem. § 71 Abs. 5 ThürKO gilt die sog. "Außerörtlichkeitsklausel". Daraus folgen einige Zusatzvoraussetzungen für den Fall, dass Gemeindegrenzen überschritten werden:
- Genehmigung bzw. Anzeige gem. § 71 Abs. 5 ThürKO,
- Interessen der anderen beteiligten Gemeinden werden berücksichtigt.
Allgemein muss nicht ausschließlich der Gemeindegrenzen gewirtschaftet werden, es muss irgendein plausibler Anknüpfungspunkt zur örtlichen Gemeinschaft und ihrer Versorgung bestehen.
((2)) Keine Schädigung von Betrieben der Privatwirtschaft
§ 71 Abs. 3 ThürKO
Die Vorschrift bezieht sich in erster Linie auf das Wettbewerbsrecht. Geringere Bedeutung für die Gründung bzw. Aufnahme der Tätigkeit durch die Kommune selbst.
Eventuelle Verstöße können nach Aussage der Kommentatoren zur ThürKO auch auf dem Verwaltungsrechtsweg geahndet werden. Offen bleibt, mit welchem Klageziel.
((2)) Keine hoheitliche Aufgabe
(siehe allerdings auch bereits die Frage der Anwendbarkeit)
Additions:
An der Schnittstelle zwischen der Energiewirtschaft und dem Kommunalrecht treten insbesondere Fragen auf, ob und wie Gemeinden Wirtschaftsprojekte im Bereich der Energiewirtschaft kommunalrechtlich und in sonstiger Hinsicht (Europarecht / Wettbewerb / Beihilfe / Auftragsvergabe) durchführen dürfen. Die einzelnen Fragestellungen wurden im [[EnergieRKommunalRechtsfragen folgenden Artikel zusammengefasst]].
Deletions:
((2)) Ist die wirtschaftliche Betätigung einer Gemeinde zulässig?
Die häufig anzutreffende Rechtsfrage ist in der Praxis die nach der Rechtmäßigkeit von Handlungen der Gemeinde, die eine wirtschaftliche Betätigung zum Gegenstand haben - zum Beispiel durch Gründung eines Unternehmens.
((2)) Unter welchen Voraussetzungen können Bürger an einem kommunalen Energieprojekt beteiligt werden?
((2)) Inwiefern darf ein kommunales Unternehmen außerhalb des Gemeindegebietes tätig werden?
((2)) Hat eine Verfassungsklage der Gemeinde (wegen Verletzung des {{du przepis="Art. 28 Abs. 2 GG"}}) Aussicht auf Erfolg?
((2)) Sind Maßnahmen der Rechtsaufsicht gegenüber einer Gemeinde rechtmäßig
- Rechtsaufsichtsbehörde kann die Betätigung / Gründung eines Unternehmens usw. untersagen; in diesem Fall stellt sich die Frage, ob eine solche Untersagung insbesondere materiellrechtlich zulässig ist;
- die Gemeinde kann gegen die Untersagung mit einem Rechtsmittel vorgehen; in diesem Fall lautet die Frage, ob die Gemeinde mit dem Rechtsmittel erfolg haben wird (Zulässigkeit und Begründetheit der entsprechenden Klage);
((2)) Anwendbarkeit der Regeln für wirtschaftliche Betätigung der Gemeinde
Eine mitunter auch eigenständig bedeutsame Frage ist, inwiefern Regelungen über die Kommunalwirtschaft anzuwenden sind und inwiefern die (hiervon abzugrenzenden) Fragen des hoheitlichen Handelns der Gemeinde betroffen sind.
((2)) Welche genaue Rechtsform darf die Kommune für ein Unternehmen wählen?
§§ 71 Abs. 1 ThürKO i. V. m. § 73 Abs. 1 Nr. 5 ThürKO
((2)) Darf die Gemeinde Stromerzeugungsanlagen (insb. auch EEG-Anlagen) so planen, wie sie möchte?
Hiervon abzugrenzen sind Fragen im Hinblick auf die Planung von Energienetzen - vgl. dazu Artikel zu [[EnergieRPlanung Planungsrecht in der Energiewirtschaft]].
((2)) Welche Regeln gelten für Verträge der Kommune im Zusammenhang mit Projekten in der Energiewirtschaft?
Kann die Gemeinde Aufträge frei vergeben? Was haben kommunale Energieversorgungsunternehmen zu beachten (Vergaberecht)? Was ist bei Konzessionsverträgen zu beachten - ist das auch öffentliche Auftragsvergabe?
((2)) Besonderheiten im Wettbewerbs- und Kartellrecht
Ist z. B. ein kommunales Unternehmen marktbeherrschend?
((2)) Erfolgsaussichten der Klage eines Wettbewerbers gegen eine Kommune
Wegen drittschützender Wirkung des § 71 Abs. 2 Nr. 4 ThürKO ist eine solche Klage zulässig sein. Für die Entscheidung hierüber sind Verwaltungsgerichte zuständig. Eine entsprechende Leistungsklage vor Verwaltungsgerichten ist dann zulässig, sofern Dritter in eigenen Rechten betroffen ist.
Additions:
- § 71 Abs. 1 Nr. 3 ThürKO: Rechtsformen des Privatrechts (d. h. auch eine Aktiengesellschaft ist möglich - in Thüringen gelten keine Einschränkungen im Hinblick auf den Einsatz der Aktiengesellschaft als Rechtsform für ein kommunales Unternehmen).
Im Detail gelten für die einzelnen Rechtsformen einige weitergehende Voraussetzungen - vgl. §§ 73, 76, 76a ThürKO. Im Hinblick auf private Rechtsformen ist § 73 ThürKO zu beachten, d. h. insbesondere:
- die Genehmigungspflicht gem. § 73 Abs. 1 S. 4 ThürKO,
- angemessener Einfluss über Aufsichtsgremien, § 73 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 ThürKO,
- Haftungsbegrenzung, § 73 Abs. 1 S. 1 Nr. 5 ThürKO
- usw.
Im Detail gelten für die einzelnen Rechtsformen einige weitergehende Voraussetzungen - vgl. §§ 73, 76, 76a ThürKO. Im Hinblick auf private Rechtsformen ist § 73 ThürKO zu beachten, d. h. insbesondere:
- die Genehmigungspflicht gem. § 73 Abs. 1 S. 4 ThürKO,
- angemessener Einfluss über Aufsichtsgremien, § 73 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 ThürKO,
- Haftungsbegrenzung, § 73 Abs. 1 S. 1 Nr. 5 ThürKO
- usw.
Deletions:
In Thüringen gelten auch keine Einschränkungen im Hinblick auf den Einsatz der Aktiengesellschaft als Rechtsform.
((2)) Weitergehende Voraussetzungen im Falle der privaten Rechtsform
§ 73 ThürKO!
Insb. die Genehmigungspflicht gem. § 73 Abs. 1 S. 4 ThürKO ist zu beachten.
Additions:
Auch, wenn Gemeinden sich wirtschaftlich betätigen können, müssen sie nicht nur die kommunalrechtlichen Vorgaben beachten, sondern auch europarechtliche Grenzen im Hinblick auf das Wettbewerbs-, Beihilfe- und Vergaberecht.
Deletions:
Additions:
- im Falle von Konzessionsverträgen handelt es sich um kein vergaberechtliches Problem, sondern in erster Linie um ein wettbewerbs- bzw. kartellrechtliches; neben der Frage, wie ein Vertragspartner für den Konzessionsvertrag einer Gemeinde ermittelt wird, kann sich dieses Thema auch bei der Frage der Leistungsfähigkeit auswirken, falls die Gemeinde einen Konzessionsvertrag mit einer Eigengesellschaft abschließen will, die das Energieversorgungsnetz von dem bisherigen Betreiber gem. {{du przepis="§ 46 Abs. 2 EnWG"}} entgeltlich übernehmen muss.
Deletions:
Additions:
((2)) Erfolgsaussichten der Klage eines Wettbewerbers gegen eine Kommune
Wegen drittschützender Wirkung des § 71 Abs. 2 Nr. 4 ThürKO ist eine solche Klage zulässig sein. Für die Entscheidung hierüber sind Verwaltungsgerichte zuständig. Eine entsprechende Leistungsklage vor Verwaltungsgerichten ist dann zulässig, sofern Dritter in eigenen Rechten betroffen ist.
Wegen drittschützender Wirkung des § 71 Abs. 2 Nr. 4 ThürKO ist eine solche Klage zulässig sein. Für die Entscheidung hierüber sind Verwaltungsgerichte zuständig. Eine entsprechende Leistungsklage vor Verwaltungsgerichten ist dann zulässig, sofern Dritter in eigenen Rechten betroffen ist.
Deletions:
Verwaltungsgerichte zulässig - möglich ist eine Leistungsklage vor Verwaltungsgerichten, sofern Dritter in eigenen Rechten betroffen;
Additions:
Die häufig anzutreffende Rechtsfrage ist in der Praxis die nach der Rechtmäßigkeit von Handlungen der Gemeinde, die eine wirtschaftliche Betätigung zum Gegenstand haben - zum Beispiel durch Gründung eines Unternehmens.
((2)) Hat eine Verfassungsklage der Gemeinde (wegen Verletzung des {{du przepis="Art. 28 Abs. 2 GG"}}) Aussicht auf Erfolg?
((2)) Sind Maßnahmen der Rechtsaufsicht gegenüber einer Gemeinde rechtmäßig
- Rechtsaufsichtsbehörde kann die Betätigung / Gründung eines Unternehmens usw. untersagen; in diesem Fall stellt sich die Frage, ob eine solche Untersagung insbesondere materiellrechtlich zulässig ist;
- die Gemeinde kann gegen die Untersagung mit einem Rechtsmittel vorgehen; in diesem Fall lautet die Frage, ob die Gemeinde mit dem Rechtsmittel erfolg haben wird (Zulässigkeit und Begründetheit der entsprechenden Klage);
Eine mitunter auch eigenständig bedeutsame Frage ist, inwiefern Regelungen über die Kommunalwirtschaft anzuwenden sind und inwiefern die (hiervon abzugrenzenden) Fragen des hoheitlichen Handelns der Gemeinde betroffen sind.
Hiervon abzugrenzen sind Fragen im Hinblick auf die Planung von Energienetzen - vgl. dazu Artikel zu [[EnergieRPlanung Planungsrecht in der Energiewirtschaft]].
((2)) Hat eine Verfassungsklage der Gemeinde (wegen Verletzung des {{du przepis="Art. 28 Abs. 2 GG"}}) Aussicht auf Erfolg?
((2)) Sind Maßnahmen der Rechtsaufsicht gegenüber einer Gemeinde rechtmäßig
- Rechtsaufsichtsbehörde kann die Betätigung / Gründung eines Unternehmens usw. untersagen; in diesem Fall stellt sich die Frage, ob eine solche Untersagung insbesondere materiellrechtlich zulässig ist;
- die Gemeinde kann gegen die Untersagung mit einem Rechtsmittel vorgehen; in diesem Fall lautet die Frage, ob die Gemeinde mit dem Rechtsmittel erfolg haben wird (Zulässigkeit und Begründetheit der entsprechenden Klage);
Eine mitunter auch eigenständig bedeutsame Frage ist, inwiefern Regelungen über die Kommunalwirtschaft anzuwenden sind und inwiefern die (hiervon abzugrenzenden) Fragen des hoheitlichen Handelns der Gemeinde betroffen sind.
Hiervon abzugrenzen sind Fragen im Hinblick auf die Planung von Energienetzen - vgl. dazu Artikel zu [[EnergieRPlanung Planungsrecht in der Energiewirtschaft]].
Deletions:
((2)) Verfassungsklage der Gemeinde (wegen Verletzung des {{du przepis="Art. 28 Abs. 2 GG"}})
((2)) Maßnahmen der Rechtsaufsicht
- Rechtsaufsichtsbehörde kann die Betätigung / Gründung eines Unternehmens usw. untersagen
- Rechtsmittel gegen die Untersagung
(Kommunalwirtschaft) <=> in Abgrenzung zum hoheitlichen Handeln
Im Hinblick auf die Planung von Energienetzen vgl. hingegen Artikel [[EnergieRPlanung Planungsrecht in der Energiewirtschaft]].
Additions:
- im Falle von Konzessionsverträgen handelt es sich um kein Vergaberechtliches Problem, sondern in erster Linie um ein wettbewerbs- bzw. kartellrechtliches; neben der Frage, wie ein Vertragspartner für den Konzessionsvertrag einer Gemeinde ermittelt wird, kann sich dieses Thema auch bei der Frage der Leistungsfähigkeit auswirken, falls die Gemeinde einen Konzessionsvertrag mit einer Eigengesellschaft abschließen will, die das Energieversorgungsnetz von dem bisherigen Betreiber gem. {{du przepis="§ 46 Abs. 2 EnWG"}} entgeltlich übernehmen muss.
Deletions:
Additions:
== Zusammenhang zwischen Kommunalrecht un der Energieversorgung, insbesondere das Kommunalwirtschaftsrecht ==
Deletions:
Additions:
Insb. die Genehmigungspflicht gem. § 73 Abs. 1 S. 4 ThürKO ist zu beachten.
Additions:
Folgt bereits aus {{du przepis="Art. 28 Abs. 2 S. 1 GG"}}.
Gem. § 71 Abs. 5 ThürKO gilt die sog. "Außerörtlichkeitsklausel". Daraus folgen einige Zusatzvoraussetzungen für den Fall, dass Gemeindegrenzen überschritten werden:
- Genehmigung bzw. Anzeige gem. § 71 Abs. 5 ThürKO,
- Interessen der anderen beteiligten Gemeinden werden berücksichtigt.
Allgemein muss nicht ausschließlich der Gemeindegrenzen gewirtschaftet werden, es muss irgendein plausibler Anknüpfungspunkt zur örtlichen Gemeinschaft und ihrer Versorgung bestehen.
Gem. § 71 Abs. 5 ThürKO gilt die sog. "Außerörtlichkeitsklausel". Daraus folgen einige Zusatzvoraussetzungen für den Fall, dass Gemeindegrenzen überschritten werden:
- Genehmigung bzw. Anzeige gem. § 71 Abs. 5 ThürKO,
- Interessen der anderen beteiligten Gemeinden werden berücksichtigt.
Allgemein muss nicht ausschließlich der Gemeindegrenzen gewirtschaftet werden, es muss irgendein plausibler Anknüpfungspunkt zur örtlichen Gemeinschaft und ihrer Versorgung bestehen.
Deletions:
Additions:
In der ThürKO ist die strenge Subsidiarität vorgesehen, d. h. die Kommune darf sich wirtschaftlich nur dann betätigen, wenn sie die Aufgabe __besser__ als ein Privater übernehmen kann. Für die Energieversorgung gilt - wie für andere Bereiche der kommunalen Daseinsvorsorge - die Ausnahme des § 71 Abs. 2 Nr. 4 S. 2 ThürKO.
Zu beachten ist allerdings, dass Dienstleistungen (Beispiel: Energiedienstleistungen) nicht uneingeschränkt mitgeboten werden können (nur dann ,wenn von untergeordneter Bedeutung!).
Die Vorschrift bezieht sich in erster Linie auf das Wettbewerbsrecht. Geringere Bedeutung für die Gründung bzw. Aufnahme der Tätigkeit durch die Kommune selbst.
Eventuelle Verstöße können nach Aussage der Kommentatoren zur ThürKO auch auf dem Verwaltungsrechtsweg geahndet werden. Offen bleibt, mit welchem Klageziel.
Zu beachten ist allerdings, dass Dienstleistungen (Beispiel: Energiedienstleistungen) nicht uneingeschränkt mitgeboten werden können (nur dann ,wenn von untergeordneter Bedeutung!).
Die Vorschrift bezieht sich in erster Linie auf das Wettbewerbsrecht. Geringere Bedeutung für die Gründung bzw. Aufnahme der Tätigkeit durch die Kommune selbst.
Eventuelle Verstöße können nach Aussage der Kommentatoren zur ThürKO auch auf dem Verwaltungsrechtsweg geahndet werden. Offen bleibt, mit welchem Klageziel.
Additions:
Im Vordergrund steht das Gemeinwohl. In § 2 ThürKO ist die Liste der Aufgaben einer Gemeinde ausdrücklich genannt (u. a. Versorgung mit Energie).
Was nicht zulässig, ist eine rein fiskalische Zielsetzung, also ausschließlich Gewinnerzielung als Zweck des Unternehmens ist unzulässig.
Faktoren, die dabei zu beachten sind:
- Einwohnerzahl,
- Finanzkraft
- Gesamtumfang der wirtschaftlichen Betätigung.
Was nicht zulässig, ist eine rein fiskalische Zielsetzung, also ausschließlich Gewinnerzielung als Zweck des Unternehmens ist unzulässig.
Faktoren, die dabei zu beachten sind:
- Einwohnerzahl,
- Finanzkraft
- Gesamtumfang der wirtschaftlichen Betätigung.
Additions:
Umfasst auch wesentliche Erweiterungen der Tätigkeit derartiger Unternehmen.
Im Hinblick auf mittelbare Beteiligungen (Beispiel: Tochtergesellschaft einer städtischen GmbH) gilt das Kommunalwirtschaftsrecht in Thüringen entsprechend wegen § 74 Abs. 2 ThürKO.
In Thüringen gelten auch keine Einschränkungen im Hinblick auf den Einsatz der Aktiengesellschaft als Rechtsform.
Im Hinblick auf mittelbare Beteiligungen (Beispiel: Tochtergesellschaft einer städtischen GmbH) gilt das Kommunalwirtschaftsrecht in Thüringen entsprechend wegen § 74 Abs. 2 ThürKO.
In Thüringen gelten auch keine Einschränkungen im Hinblick auf den Einsatz der Aktiengesellschaft als Rechtsform.
Additions:
Ein Fallbeispiel zum kommunalrechtlichen Zusammenhang der Projekte in der Energiewirtschaft **[[EnergieRKommunalrechtBeispiel finden Sie hier]]**.
Deletions:
Additions:
Im Hinblick auf die Planung von Energienetzen vgl. hingegen Artikel [[EnergieRPlanung Planungsrecht in der Energiewirtschaft]].
((2)) Welche Regeln gelten für Verträge der Kommune im Zusammenhang mit Projekten in der Energiewirtschaft?
Kann die Gemeinde Aufträge frei vergeben? Was haben kommunale Energieversorgungsunternehmen zu beachten (Vergaberecht)? Was ist bei Konzessionsverträgen zu beachten - ist das auch öffentliche Auftragsvergabe?
((2)) Besonderheiten im Wettbewerbs- und Kartellrecht
Ist z. B. ein kommunales Unternehmen marktbeherrschend?
Verwaltungsgerichte zulässig - möglich ist eine Leistungsklage vor Verwaltungsgerichten, sofern Dritter in eigenen Rechten betroffen;
((2)) Welche Regeln gelten für Verträge der Kommune im Zusammenhang mit Projekten in der Energiewirtschaft?
Kann die Gemeinde Aufträge frei vergeben? Was haben kommunale Energieversorgungsunternehmen zu beachten (Vergaberecht)? Was ist bei Konzessionsverträgen zu beachten - ist das auch öffentliche Auftragsvergabe?
((2)) Besonderheiten im Wettbewerbs- und Kartellrecht
Ist z. B. ein kommunales Unternehmen marktbeherrschend?
Verwaltungsgerichte zulässig - möglich ist eine Leistungsklage vor Verwaltungsgerichten, sofern Dritter in eigenen Rechten betroffen;
Deletions:
Additions:
Gem. § 71 Abs. 1 ThürKO sind folgende Rechtsformen zulässig:
- § 71 Abs. 1 Nr. 1 ThürKO: Eigenbetrieb,
- § 71 Abs. 1 Nr. 2 ThürKO: kommunale Anstalt des öffentlichen Rechts,
- § 71 Abs. 1 Nr. 3 ThürKO: Rechtsformen des Privatrechts (d. h. auch eine Aktiengesellschaft ist möglich!)
((1)) Ergänzende und weiterführende Informationen
Andere relevante, interessante Sachverhalte in diesem Zusammenhang:
- wenn ein Stadtwerk Anteile an einer Gesellschaft im Ausland erwirbt, die Fernwärme produziert und verkauft, stellt sich ein Problem des Örtlichkeitsprinzips im Kommunalrecht;
-
- § 71 Abs. 1 Nr. 1 ThürKO: Eigenbetrieb,
- § 71 Abs. 1 Nr. 2 ThürKO: kommunale Anstalt des öffentlichen Rechts,
- § 71 Abs. 1 Nr. 3 ThürKO: Rechtsformen des Privatrechts (d. h. auch eine Aktiengesellschaft ist möglich!)
((1)) Ergänzende und weiterführende Informationen
Andere relevante, interessante Sachverhalte in diesem Zusammenhang:
- wenn ein Stadtwerk Anteile an einer Gesellschaft im Ausland erwirbt, die Fernwärme produziert und verkauft, stellt sich ein Problem des Örtlichkeitsprinzips im Kommunalrecht;
-
Additions:
((3)) Außerhalb der Verwaltung
((3)) Unternehmen gründen, übernehmen, sich an diesen beteiligen
((3)) Unternehmen gründen, übernehmen, sich an diesen beteiligen
Additions:
An der Schnittstelle zwischen der Energiewirtschaft und dem Kommunalrecht treten insbesondere Fragen auf, ob und wie Gemeinden Wirtschaftsprojekte im Bereich der Energiewirtschaft kommunalrechtlich und in sonstiger Hinsicht (Europarecht / Wettbewerb / Beihilfe / Auftragsvergabe) durchführen dürfen. Im Einzelnen sind folgende Fragestellungen denkbar:
((2)) Ist die wirtschaftliche Betätigung einer Gemeinde zulässig?
Die häufig anzutreffende Rechtsfrage ist indes Praxis die nach der Rechtmäßigkeit von Handlungen der Gemeinde, die eine wirtschaftliche Betätigung zum Gegenstand haben - zum Beispiel durch Gründung eines Unternehmens.
((2)) Darf die Gemeinde Stromerzeugungsanlagen (insb. auch EEG-Anlagen) so planen, wie sie möchte?
((2)) Ist die wirtschaftliche Betätigung einer Gemeinde zulässig?
Die häufig anzutreffende Rechtsfrage ist indes Praxis die nach der Rechtmäßigkeit von Handlungen der Gemeinde, die eine wirtschaftliche Betätigung zum Gegenstand haben - zum Beispiel durch Gründung eines Unternehmens.
((2)) Darf die Gemeinde Stromerzeugungsanlagen (insb. auch EEG-Anlagen) so planen, wie sie möchte?
Deletions:
((2)) Ist die Betätigung der Gemeinde __überhaupt__ zulässig?
Additions:
((2)) Keine hoheitliche Aufgabe
(siehe allerdings auch bereits die Frage der Anwendbarkeit)
(siehe allerdings auch bereits die Frage der Anwendbarkeit)
Additions:
((2)) Keine Schädigung von Betrieben der Privatwirtschaft
§ 71 Abs. 3 ThürKO
((2)) Weitergehende Voraussetzungen im Falle der privaten Rechtsform
§ 73 ThürKO!
§ 71 Abs. 3 ThürKO
((2)) Weitergehende Voraussetzungen im Falle der privaten Rechtsform
§ 73 ThürKO!
Additions:
((1)) Zulässigkeit der wirtschaftlichen Betätigung durch eine Kommune
((2)) Liegt eine wirtschaftliche Tätigkeit der Gemeinde vor?
(Anwendbarkeit der §§ 71 ff. ThürKO)
((2)) Zulässige Rechtsform
((2)) Schrankentrias des § 71 Abs. 2 ThürKO
((3)) Öffentlicher Zweck, Nr. 1
((3)) Leistungsfähigkeit / Bedarf, Nr. 2
((3)) Subsidiarität, Nr. 4
((2)) Örtlichkeitsgrundsatz, § 71 Abs. 5 ThürKO
Folgt bereits aus {{du przepis="Art. 28 Abs. 2 S. 1 GG"}}
((2)) Liegt eine wirtschaftliche Tätigkeit der Gemeinde vor?
(Anwendbarkeit der §§ 71 ff. ThürKO)
((2)) Zulässige Rechtsform
((2)) Schrankentrias des § 71 Abs. 2 ThürKO
((3)) Öffentlicher Zweck, Nr. 1
((3)) Leistungsfähigkeit / Bedarf, Nr. 2
((3)) Subsidiarität, Nr. 4
((2)) Örtlichkeitsgrundsatz, § 71 Abs. 5 ThürKO
Folgt bereits aus {{du przepis="Art. 28 Abs. 2 S. 1 GG"}}
Additions:
((2)) Maßnahmen der Rechtsaufsicht
- Rechtsaufsichtsbehörde kann die Betätigung / Gründung eines Unternehmens usw. untersagen
- Rechtsmittel gegen die Untersagung
((2)) Anwendbarkeit der Regeln für wirtschaftliche Betätigung der Gemeinde
(Kommunalwirtschaft) <=> in Abgrenzung zum hoheitlichen Handeln
((2)) Welche genaue Rechtsform darf die Kommune für ein Unternehmen wählen?
§§ 71 Abs. 1 ThürKO i. V. m. § 73 Abs. 1 Nr. 5 ThürKO
- Rechtsaufsichtsbehörde kann die Betätigung / Gründung eines Unternehmens usw. untersagen
- Rechtsmittel gegen die Untersagung
((2)) Anwendbarkeit der Regeln für wirtschaftliche Betätigung der Gemeinde
(Kommunalwirtschaft) <=> in Abgrenzung zum hoheitlichen Handeln
((2)) Welche genaue Rechtsform darf die Kommune für ein Unternehmen wählen?
§§ 71 Abs. 1 ThürKO i. V. m. § 73 Abs. 1 Nr. 5 ThürKO
Additions:
(Verwaltungsgerichte zulässig)
((2)) Verfassungsklage der Gemeinde (wegen Verletzung des {{du przepis="Art. 28 Abs. 2 GG"}})
((2)) Verfassungsklage der Gemeinde (wegen Verletzung des {{du przepis="Art. 28 Abs. 2 GG"}})
Additions:
((2)) Ist die Betätigung der Gemeinde __überhaupt__ zulässig?
((2)) Klage wegen drittschützender Wirkung des § 71 Abs. 2 Nr. 4 ThürKO
((2)) Unter welchen Voraussetzungen können Bürger an einem kommunalen Energieprojekt beteiligt werden?
((2)) Inwiefern darf ein kommunales Unternehmen außerhalb des Gemeindegebietes tätig werden?
((2)) Klage wegen drittschützender Wirkung des § 71 Abs. 2 Nr. 4 ThürKO
((2)) Unter welchen Voraussetzungen können Bürger an einem kommunalen Energieprojekt beteiligt werden?
((2)) Inwiefern darf ein kommunales Unternehmen außerhalb des Gemeindegebietes tätig werden?
Additions:
Auch, wenn Gemeinden sich wirtschaftlich betätigen können, müssen sie nicht nur die kommunalrechtlichen Vorgaben beachten, sondern auch europarechtliche Grenzen im Hinblick auf das Wettbewerbs-, Beihilfe- und Vergaberecht beachten.
Additions:
Prinzipiell ist eine wirtschaftliche Betätigung der Kommunen denkbar - auch im Bereich der Energiewirtschaft. In Thüringen sind für die Energieversorgung gerade auch einige Erleichterungen bei der wirtschaftlichen Betätigung der Kommunen zu beobachten. Die Gemeinden versuchen auch gegenwärtig verstärkt die Möglichkeiten der wirtschaftlichen Betätigung zu nutzen. Ein gewisser Trend zur "Rekommunalisierung" der Daseinsvorsorge ist zu beobachten.
Deletions:
Additions:
Prinzipiell ist eine wirtschaftliche Betätigung der Kommunen denkbar - auch im Bereich der Energiewirtschaft. In Thüringen sind für die Energieversorgung gerade auch einige Erleichterungen bei der wirtschaftlichen Betätigung der Kommunen zu beobachten.
Additions:
An der Schnittstelle zwischen der Energiewirtschaft und dem Kommunalrecht treten folgende Fragen auf:
No Differences
Additions:
((1)) Fallbeispiel
EnergieRKommunalrechtBeispiel
EnergieRKommunalrechtBeispiel
Deletions:
- gründen
- übernehmen
- sich beteiligen
- erweitern
((2)) Zulässigkeit der wirtschaftlichen Betätigung einer Gemeinde?
((3)) mögliche Rechtsformen § 71 Abs. 1 ThürKO
- § 71 Abs. 1 Nr. 1 ThürKO: Eigenbetrieb
- § 71 Abs. 1 Nr. 2 ThürKO: Anstalt
- § 71 Abs. 1 Nr. 2 ThürKO: Rechtsformen des Privatrechts (inkl. AG)
((3)) Schrankentrias
- § 71 Abs. 2 Nr. 1 ThürKO: öffentlicher Zweck
- § 71 Abs. 2 Nr. 2 ThürKO: Leistungsfähigkeit der Gemeinde
- § 71 Abs. 2 Nr. 4 ThürKO: Subsidiaritätsprinzip
((3)) Eignung außerhalb der allgemeinen Verwaltung § 71 Abs. 2 Nr. 3 ThürKO
- Beachtung: hoheitlichen Handelns (allg. Verwaltung)
((3)) keine wesentliche Schädigung / Aufsaugung selbst. Betriebe § 71 Abs. 3 ThürKO
((3)) Örtlichkeit § 71 Abs. 5 ThürKO
- allgemeine Regeln:
- § 71 Abs. 1 und 2 ThürKO zu beachten
- Interessen betroffener Gebietskörperschaften
- Berechtigte Interessen anderer Kommunen (i.d.R. Nachbargemeinden)
((2)) Bauplanungsrechtliche Zulässigkeit?
Hierzu mehr im Artikel [[EnergieRPlanung Planungsrecht in der Energiewirtschaft]]
((2)) Vergabe von Aufträgen im Zusammenhang mit Projekten in der Energiewirtschaft
((2)) Wettbewerbsrecht/Kartellrecht
- GWB (ist kommunales Unternehmen Marktbeherrschend?)
- UWG
((2)) Beteiligung örtlicher Akteure
((2)) Rechtsschutz
- Rechtsaufsicht
- Rechtsschutz Dritter (zB.: Leistungsklage vor Verwaltungsgerichten, sofern Dritter in eigenen Rechten betroffen)
Deletions:
{{files}}
Additions:
- GWB (ist kommunales Unternehmen Marktbeherrschend?)
- UWG
- Rechtsaufsicht
- Rechtsschutz Dritter (zB.: Leistungsklage vor Verwaltungsgerichten, sofern Dritter in eigenen Rechten betroffen)
- UWG
- Rechtsaufsicht
- Rechtsschutz Dritter (zB.: Leistungsklage vor Verwaltungsgerichten, sofern Dritter in eigenen Rechten betroffen)
Additions:
Hierzu mehr im Artikel [[EnergieRPlanung Planungsrecht in der Energiewirtschaft]]
Additions:
- Beachtung: hoheitlichen Handelns (allg. Verwaltung)
- allgemeine Regeln:
- § 71 Abs. 1 und 2 ThürKO zu beachten
- Interessen betroffener Gebietskörperschaften
- Berechtigte Interessen anderer Kommunen (i.d.R. Nachbargemeinden)
- allgemeine Regeln:
- § 71 Abs. 1 und 2 ThürKO zu beachten
- Interessen betroffener Gebietskörperschaften
- Berechtigte Interessen anderer Kommunen (i.d.R. Nachbargemeinden)
Additions:
- § 71 Abs. 2 Nr. 1 ThürKO: öffentlicher Zweck
- § 71 Abs. 2 Nr. 2 ThürKO: Leistungsfähigkeit der Gemeinde
- § 71 Abs. 2 Nr. 4 ThürKO: Subsidiaritätsprinzip
- § 71 Abs. 2 Nr. 2 ThürKO: Leistungsfähigkeit der Gemeinde
- § 71 Abs. 2 Nr. 4 ThürKO: Subsidiaritätsprinzip
No Differences
Additions:
- § 71 Abs. 1 Nr. 1 ThürKO: Eigenbetrieb
- § 71 Abs. 1 Nr. 2 ThürKO: Anstalt
- § 71 Abs. 1 Nr. 2 ThürKO: Rechtsformen des Privatrechts (inkl. AG)
((3)) Schrankentrias
- § 71 Abs. 1 Nr. 2 ThürKO: Anstalt
- § 71 Abs. 1 Nr. 2 ThürKO: Rechtsformen des Privatrechts (inkl. AG)
((3)) Schrankentrias
Deletions:
No Differences
Additions:
((1)) Rechtsfragen
((2)) Handlungen die unter den Vorbehalt des § 71 ThürKO fallen?
- gründen
- übernehmen
- sich beteiligen
- erweitern
((2)) Zulässigkeit der wirtschaftlichen Betätigung einer Gemeinde?
((3)) mögliche Rechtsformen § 71 Abs. 1 ThürKO
((3)) Schrankentrias
((3)) Eignung außerhalb der allgemeinen Verwaltung § 71 Abs. 2 Nr. 3 ThürKO
((3)) keine wesentliche Schädigung / Aufsaugung selbst. Betriebe § 71 Abs. 3 ThürKO
((3)) Örtlichkeit § 71 Abs. 5 ThürKO
((2)) Bauplanungsrechtliche Zulässigkeit?
((2)) Vergabe von Aufträgen im Zusammenhang mit Projekten in der Energiewirtschaft
((2)) Wettbewerbsrecht/Kartellrecht
((2)) Beteiligung örtlicher Akteure
((2)) Rechtsschutz
((2)) Handlungen die unter den Vorbehalt des § 71 ThürKO fallen?
- gründen
- übernehmen
- sich beteiligen
- erweitern
((2)) Zulässigkeit der wirtschaftlichen Betätigung einer Gemeinde?
((3)) mögliche Rechtsformen § 71 Abs. 1 ThürKO
((3)) Schrankentrias
((3)) Eignung außerhalb der allgemeinen Verwaltung § 71 Abs. 2 Nr. 3 ThürKO
((3)) keine wesentliche Schädigung / Aufsaugung selbst. Betriebe § 71 Abs. 3 ThürKO
((3)) Örtlichkeit § 71 Abs. 5 ThürKO
((2)) Bauplanungsrechtliche Zulässigkeit?
((2)) Vergabe von Aufträgen im Zusammenhang mit Projekten in der Energiewirtschaft
((2)) Wettbewerbsrecht/Kartellrecht
((2)) Beteiligung örtlicher Akteure
((2)) Rechtsschutz
Deletions:
Die Energieversorgung ist eine, nach {{du przepis="Art. 28 Abs. 1 S. 2 GG"}}, gewährleistete Selbstverwaltungsangelegenheit örtlich relevanten Charakters und somit Angelegenheit der Daseinsvorsorge der Gemeinden.[1]
[1] Theobald/Theobald, in: Theobald/Theobald, Grundzüge des Energiewirtschaftsrechts, 3. Auflage 2013, C.H. Beck Verlag, S. 411 f.
Additions:
Die Energieversorgung ist eine, nach {{du przepis="Art. 28 Abs. 1 S. 2 GG"}}, gewährleistete Selbstverwaltungsangelegenheit örtlich relevanten Charakters und somit Angelegenheit der Daseinsvorsorge der Gemeinden.[1]
Deletions:
[2] Theobald/Theobald, in: Theobald/Theobald, Grundzüge des Energiewirtschaftsrechts, 3. Auflage 2013, C.H. Beck Verlag, S. 411 f.
Additions:
Die Energieversorgung ist eine, nach {{du przepis="Art. 28 Abs. 1 S. 2 GG"}}, gewährleistete Selbstverwaltungsangelegenheit örtlich relevanten Charakters.[1] Die Energieversorgung eine in der örtlichen Gemeinschaft wurzelnde Angelegenheit der Daseinsvorsorge ist.[2]
Deletions:
Additions:
((1)) Kommunale energiewirtschaftliche Aktivitäten
Die Energieversorgung ist eine, nach {{du przepis="Art. 28 Abs. 1 S. 2 GG"}}, gewährleistete Selbstverwaltungsangelegenheit örtlich relevanten Charakters.[1] Daraus folgt, dass die Energieversorgung eine in der örtlichen Gemeinschaft wurzelnde Angelegenheit der Daseinsvorsorge ist.[2]
---------
[1] Theobald/Theobald, in: Theobald/Theobald, Grundzüge des Energiewirtschaftsrechts, 3. Auflage 2013, C.H. Beck Verlag, S. 411 f.
[2] Theobald/Theobald, in: Theobald/Theobald, Grundzüge des Energiewirtschaftsrechts, 3. Auflage 2013, C.H. Beck Verlag, S. 411 f.
Die Energieversorgung ist eine, nach {{du przepis="Art. 28 Abs. 1 S. 2 GG"}}, gewährleistete Selbstverwaltungsangelegenheit örtlich relevanten Charakters.[1] Daraus folgt, dass die Energieversorgung eine in der örtlichen Gemeinschaft wurzelnde Angelegenheit der Daseinsvorsorge ist.[2]
---------
[1] Theobald/Theobald, in: Theobald/Theobald, Grundzüge des Energiewirtschaftsrechts, 3. Auflage 2013, C.H. Beck Verlag, S. 411 f.
[2] Theobald/Theobald, in: Theobald/Theobald, Grundzüge des Energiewirtschaftsrechts, 3. Auflage 2013, C.H. Beck Verlag, S. 411 f.
Additions:
((1)) Material aus der Lehrveranstaltung
{{files}}
{{files}}