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Regelung der Kraft-Wärme-Kopplung
In Bearbeitung!
In einer Kraft-Wärme-Kopplungs-Anlage kann Wärme, die bei Erzeugung von Strom (sowohl aus konventionellen wie auch aus Erneuerbaren Energien, wie z. B. Biomasse) entstanden ist, ausgekoppelt werden. Dies macht eine effizientere Nutzung des eingesetzten Brennstoffs möglich und so können geringere Schadstoff-Emissionen gewährleistet werden - die Verbrennung von weiteren Brennstoffen zu Heizzwecken ist nicht mehr notwendig. Eine unnötige Abgabe von ungenutzter Abwärme an die Umgebung wird dabei weitestgehend vermieden.
Gemäß § 1 KWKG soll die Stromerzeugung aus Kraft-Wärme-Kopplung in der Bundesrepublik Deutschland auf 25 % bis 2020 ausgebaut werden.
A. Rechtsquellen
Folgende Rechtsakte sind im Hinblick auf das Fördersystem für Kraft-Wärme-Kopplung zu beachten:
- RL 2012/27/EU
- novelliertes KWKG 2016
- Richtlinien des Bundesumweltministeriums zur Förderung von kleinen KWK-Anlagen bis 20 kW auf Zuwendungsbasis
- die frühere KWK-Richtlinie 2004/8/EG wurde durch die Energieeffizienzrichtlinie 2012/27/EU aufgehoben
B. Allgemeiner Überblick
Das KWKG hat gem. § 1 KWKG zum Ziel, den Anteil des in Kraft-Wärme-Kopplung produzierten Stroms am Gesamtverbrauch zu erhöhen. Dies soll durch ein System von einigen Fördermechanismen geschehen.
einige weitere Information sind vorläufig auch in der Arbeitsfassung des Artikels zu finden;
Folgende Rechtsfragen können im KWKG identifiziert werden (eine Auswahl):
- Anspruch auf Anschluss der KWK-Anlage an das Stromnetz gem. § 3 Abs. 1 Nr. 1 KWKG
- Anspruch auf Abnahme des Stroms aus der KWK-Anlage gem. § 3 Abs. 1 Nr. 2 KWKG
- Anspruch auf Zuschlag zum Strompreis gem. § 6 KWKG
- Anspruch auf Zuschlag zum Strompreis gem. § 13 KWKG
- Anspruch auf Zuschlag zum FW-Netzausbau gem. § 18 KWKG
- Anspruch auf Zuschlag zum Neubau von Speichern gem. § 22 KWKG
- Anspruch auf Zahlung der Vergütung gem. § 4 Abs. 3 S. 1 KWKG
- Zulassung der Anlage gem. § 10 KWKG
Wann muss die zuständige Stelle zulassen?
- formell
- Antrag und sein Inhalt / Anlagen (inkl. Gutachten des Sachverständigen oder § 10 Abs. 4 KWKG)
(- Zuständigkeit)
- beihilferechtliche Genehmigung gem. § 10 Abs. 5 KWKG
- materiell
- Anforderungen an die KWK-Anlage - § 6 Abs. 1 - 3
- eventuell: § 7 Abs. 2 bei Ersatzanlage Gas<->Kohle
- Regeln der Technik i. S. d. § 10 Abs. 2 Nr. 4 KWKG - die eine Feststellung des Vergütungsanspruchs ermöglichen
3. Problem 3:
Anspruch auf Zuschlag zum Strompreis gem. § 6 KWKG. Dabei relevant sind insbesondere Fragen wie:
Anspruch auf Zuschlag zum Strompreis gem. § 6 KWKG. Dabei relevant sind insbesondere Fragen wie:
- Definition der zuschlagsberechtigten Anlage (§ 6 Abs. 3 KWKG)
- Höhe des Zuschlags gem. § 7 KWKG (Anspruchsumfang)
D. Literatur
Zum KWKG empfehlenswerte Literatur:
- zum neuen KWKG 2016: Kachel, EnWZ 2016, 51
- Jacobshagen/Kachel, in: Danner/Theobald, Energierecht 2014 (Loseblattsammlung), bei Beck-Online verfügbar,
- Schneider, in: Schneider/Theobald, Recht der Energiewirtschaft, S. 1308 ff. (§ 21, Rn. 159 ff),
- Lührig, in: Säcker, Berliner Kommentar, KWKModG (in Auflage 2: S. 4651 ff. in Band 2; Auflage 3 beachten).
E. Weitere Informationen
Angaben zur Rechtslage vor 2016: Kraft-Wärme-Kopplung (Artikel ohne Gewähr)
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CategoryEnergierecht