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Regelung der Kraft-Wärme-Kopplung



Mit diesem Thema sind insbesondere folgende Artikel zu einzelnen Teilbereichen verbunden:


A. Einführung
Eine Kraft-Wärme-Kopplungs-Anlage ist eine Stromerzeugungsanlage, in der neben Stromerzeugung zugleich auch Wärme genutzt wird (vgl. § 2 Nr. 13 KWKG). Dabei wird Wärme, die bei Erzeugung von Strom (aus konventionellen oder aus erneuerbaren Energien, wie z. B. Biomasse) entstanden ist, ausgekoppelt. Dies macht eine effizientere Nutzung des eingesetzten Brennstoffs möglich (Erhöhung der Effizienz bei Primärenergienutzung) und so können geringere Schadstoff-Emissionen gewährleistet werden - die Verbrennung von weiteren Brennstoffen zu Heizzwecken ist nicht mehr notwendig. Eine unnötige Abgabe von ungenutzter Abwärme an die Umgebung wird dabei weitestgehend vermieden.

Die an sich positive Auswirkung von KWK auf die Primärenergienutzung ist nur begrenzt in der ökonomischen Betrachtung sichtbar. Sofern die Wärme als Abfallenergie aus Verbrennungsanlagen zur Stromproduktion lokal genutzt werden kann, kann KWK per se auch wirtschaftlich sinnvoll sein. Dies ist allerdings nicht immer bzw. selten der Fall. Dann setzt die Bewirtschaftung von Wärme voraus, dass ein aufwändiges und teures Wärmenetz aufgebaut wird. In diesem Fall sinkt die Wirtschaftlichkeit der Wärmenutzung stark und macht die Nutzung von KWK - solange Primärenergie nicht noch teurer ist - ökonomisch sinnlos. Der Wert der eingesparten Primärenergie steht außer Verhältnis (ist zu gering) zum Aufwand, der betrieben werden muss, um Wärme zu nutzen. An dieser Stelle setzt die Förderung der Kraft-Wärme-Kopplung an: eine aus Sicht der Primärenergienutzung (und damit aus Umweltgesichtspunkten, wegen der Notwendigkeit von Energieimporten etc.) sinnvolle Verhaltensweise soll sich auch dann lohnen, wenn sie rein ökonomisch betrachtet (noch) problematisch ist.

B. Ziele und Mechanismen des KWKG
Früher hatte das KWKG gem. § 1 KWKG a. F. zum Ziel, den Anteil des in Kraft-Wärme-Kopplung produzierten Stroms am Gesamtverbrauch zu erhöhen. Demnach sollte die Stromerzeugung aus Kraft-Wärme-Kopplung in der Bundesrepublik Deutschland auf 110 TWh bis 2020 und auf insgesamt 120 TWh im Jahre 2025 ausgebaut werden. Diese Ziele sind aus dem KWKG gestrichen worden und es gibt darin lediglich Regelungen über die Förderung ohne konkrete Zielvorgabe.

Die Fördermechanismen beruhen in erster Linie auf:
  • der Anschluss- und Abnahmepflicht für Strom aus KWK, § 3 KWKG,
  • der in einigen Fällen greifenden Vergütungspflicht, § 4 Abs. 2 KWKG,
  • Zuschlägen zu Einnahmen aus Stromproduktion mit KWK, §§ 6 ff. KWKG
  • Zuschüssen zum Ausbau von Wärmenetzen, Speichern etc., §§ 18 ff. KWKG.

C. Rechtsquellen
Folgende Rechtsakte sind im Hinblick auf das Fördersystem für Kraft-Wärme-Kopplung zu beachten:
Sonstiges:

Die frühere KWK-Richtlinie 2004/8/EG wurde durch die Energieeffizienzrichtlinie 2012/27/EU aufgehoben, die früher in der KWK-Richtlinie enthaltenen Vorschriften wurden in die Energieeffizienzrichtlinie weitgehend übernommen.

D. Rechtsfragen
Eine Liste der in der Praxis relevanten Rechtsfragen des KWKG ist im folgenden Artikel zu finden.

E. Ausgewählte Problembereiche mit einigen Details
Aus der oben verlinkten Liste ausgewählte Einzelfragen werden detaillierter behandelt:

1. Zulassung einer KWK-Anlage gem. § 10 KWKG
Detaillierter Prüfungsaufbau dazu vgl. folgenden Artikel

2. Verdrängung von Fernwärme aus dem Fernwärmenetz
Zum Thema Verdrängung von Fernwärme vgl. folgenden Artikel.

3. Anspruch auf Vergütung gem. § 4 Abs. 3 KWKG
Der Anspruch auf Vergütung gem. § 4 Abs. 3 KWKG wird in diesem Artikel behandelt.
Vgl. dazu auch folgendes Fallbeispiel


4. Anspruch auf KWK-Zuschlag
Detaillierte Informationen zum Thema KWK-Zuschlag, insbesondere zu den Voraussetzungen des Anspruchs auf Zahlung des KWK-Zuschlags dem Grunde sowie dem Umfang nach, sind im folgenden Artikel zu finden.



F. Literatur
Zum KWKG empfehlenswerte Literatur (kleine Auswahl):
  • Lührig, in: Säcker, Berliner Kommentar, KWKModG (in Auflage 2: S. 4651 ff. in Band 2; Auflage 3 beachten).


G. Weitere Informationen
Angaben zur Rechtslage vor 2016: Kraft-Wärme-Kopplung (Artikel ohne Gewähr). Einige weitere Informationen sind auch in der Arbeitsfassung des Artikels zu finden (ebenfalls ohne Gewähr).


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