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Regelung der Kraft-Wärme-Kopplung
In Bearbeitung!
In einer Kraft-Wärme-Kopplungs-Anlage kann Wärme, die bei Erzeugung von Strom (sowohl aus konventionellen wie auch aus Erneuerbaren Energien, wie z. B. Biomasse) entstanden ist, ausgekoppelt werden. Dies macht eine effizientere Nutzung des eingesetzten Brennstoffs möglich und so können geringere Schadstoff-Emissionen gewährleistet werden - die Verbrennung von weiteren Brennstoffen zu Heizzwecken ist nicht mehr notwendig. Eine unnötige Abgabe von ungenutzter Abwärme an die Umgebung wird dabei weitestgehend vermieden.
Gemäß § 1 KWKG soll die Stromerzeugung aus Kraft-Wärme-Kopplung in der Bundesrepublik Deutschland auf 25 % bis 2020 ausgebaut werden.
A. Rechtsquellen
- KWK-Richtlinie 2004/8/EG
- RL 2012/27/EU
- RL zur Förderung von KWK-Anlagen bis 20 kW
- Novellierte KWKG 2016
B. Wichtigste Rechtsfragen
- Kraft-Wärme-Kopplung
Zuständigkeit
Zuständig ist i.S.d. § 5 Abs. 1 KWKG das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA).
Was wird gefördert?
Gefördert werden in der Bundesrepublik Deutschland i.S.d. § 1 KWKG die Modernisierung, der Erhalt sowie der Ausbau von KWK-Anlagen.
Bemessungsgrenzen
Die Bemessungsgrenzen für die Höhe der Förderung richten sich nach dem sog. Leistungsanteil in Kilowatt einer KWK-Anlage.
Förderhöhe für KWK-Anlagen
- Energieversorgungsnetze der allgemeinen Versorgung i.S.d. § 3 Nr. 17 EnWG-
Die grundsätzliche Höhe der Förderung bzw. des Zuschlages ergibt sich aus § 7 Abs. 1 Nr. 1 - 5 KWKG. Im Sinne dieses Gesetztes beträgt der Zuschlag für KWK-Strom, der in ein Netz der allgemeinen Versorgung eingespeist wird,:
1. für den KWK-Leistungsanteil von bis zu 50 Kilowatt: 8 Cent je Kilowattstunde,
2. für den KWK-Leistungsanteil von mehr als 50 Kilowatt und bis zu 100 Kilowatt: 6 Cent je Kilowattstunde,
3. für den KWK-Leistungsanteil von mehr als 100 Kilowatt bis zu 250 Kilowatt: 5 Cent je Kilowattstunde,
4. für den KWK-Leistungsanteil von mehr als 250 Kilowatt bis zu 2 Megawatt: 4,4 Cent je Kilowattstunde und
5. für den KWK-Leistungsanteil von mehr als 2 Megawatt: 3,1 Cent je Kilowattstunde.
Der Zuschlag kann i.S.d. § 7 Abs. 2 KWKG für KWK-Strom, der in ein Netz der allg. Versorgung eingespeist wird um 0,6 Cent je Kilowattstunde für den KWK-Leistungsanteil einer standortunabhängigen KWK-Anlage, der die elektrische KWK-Leistung einer bestehenden KWK-Anlage ersetzt, die Strom auf Basis von Stein- oder Braunkohle gewinnt, erhöht werden.
- Energieversorgungsnetze i.S.d. § 3 Nr. 16 EnWG-
Eine starke Reduktion der Förderung entsteht bei der Einspeisung in ein Netz, welches nicht der allgemeinen Versorgung zugerechnet wird. Hierbei ergibt sich für KWK-Anlagen i.S.d. § 6 Abs. 4 Nr. 1 KWKG - also KWK-Anlagen die über eine elektrische KWK-Leistung von bis zu 100 Kilowatt verfügen- eine Förderhöhe,:
1. für den KWK-Leistungsanteil von bis zu 50 Kilowatt: 4 Cent je Kilowattstunde,
2. für den KWK-Leistungsanteil von mehr als 50 und bis zu 100 Kilowatt: 3 Cent je Kilowattstunde,
- und -
für KWK-Anlagen nach § 6 Abs. 4 Nr. 2 KWKG - also KWK-Anlagen die die KWK-Strom an Letztverbraucher in einer Kundenanlage oder in einem geschlossenen Verteilernetz liefern, soweit für diesen KWK-Strom die volle EEG-Umlage entrichtet wird, eine Förderhöhe,:
1. für den Leistungsanteil von bis zu 50 Kilowatt: 4 Cent je Kilowattstunde,
2. für den KWK-Leistungsanteil von mehr als 50 und bis zu 100 Kilowatt: 3 Cent je Kilowattstunde,
3. für den KWK-Leistungsanteil von mehr als 100 und bis zu 250 Kilowatt: 2 Cent je Kilowattstunde,
4. für den KWK-Leistungsanteil von mehr als 250 Kilowatt bis zu 2 Megawatt: 1,5 Cent je Kilowattstunde und
5. für den KWK-Leistungsanteil von mehr als 2 Megawatt: 1 Cent je Kilowattstunde,
- und -
für KWK-Anlagen nach § 6 Absatz 4 Nummer 3 - also KWK-Anlagen die in stromkostenintensiven Unternehmen eingesetzt werden und deren KWK-Strom von diesen Unternehmen selbst verbraucht wird - eine Förderhöhe,:
1. für den KWK-Leistungsanteil von bis zu 50 Kilowatt: 5,41 Cent je Kilowattstunde,
2. für den KWK-Leistungsanteil von mehr als 50 und bis zu 250 Kilowatt: 4 Cent je Kilowattstunde,
3. für den KWK-Leistungsanteil von mehr als 250 Kilowatt bis zu 2 Megawatt: 2,4 Cent je Kilowattstunde und
4. für den KWK-Leistungsanteil von mehr als 2 Megawatt: 1,8 Cent je Kilowattstunde.
Förderdauer
Die Förderdauer beträgt gem. § 8 Abs. 1 KWKG für neue KWK-Anlagen mit einer elektrischen KWK-Leistung bis zu 50 Kilowatt 60.000 Vollbenutzungsstunden. KWK-Anlagen über 50 Kilowatt bekommen i.S.d. § 8 Abs. 2 KWKG eine KWK-Förderung über einen Zeitraum von 30.000 Vollbenutzungsstunden. Hierbei zählen die Vollbenutzungsstunden ab der Aufnahme des Dauerbetriebs der Anlage.
Die Förderdauer für modernisierte KWK-Anlagen gem. § 8 Abs. 3 KWKG beträgt ab Wiederaufnahme des Dauerbetriebs 15.000 Vollbenutzungsstunden, wenn die Modernisierung frühestens 5 Jahre:
- nach der erstmaligen Aufnahme des Dauerbetriebs der Anlage oder
- nach der Wiederaufnahme des Dauerbetriebs der bereits modernisierten Anlage erfolgt.
d. Förderung von "Mini-KWK-Anlagen (Leistungsbereich bis 20 Kilowatt)
siehe hierzu Liste der förderfähigen KWK-Anlagen bis einschließlich 20 kWel
siehe hierzu Liste der förderfähigen KWK-Anlagen bis einschließlich 20 kWel
C. Literatur
Zum KWKG empfehlenswerte Literatur:
- Jacobshagen/Kachel, in: Danner/Theobald, Energierecht 2014 (Loseblattsammlung), bei Beck-Online verfügbar,
- Schneider, in: Schneider/Theobald, Recht der Energiewirtschaft, S. 1308 ff. (§ 21, Rn. 159 ff),
- Lührig, in: Säcker, Berliner Kommentar, KWKModG (in Auflage 2: S. 4651 ff. in Band 2; Auflage 3 beachten).
D. In der Veranstaltung bearbeitete Themen:
File | Last modified | Size |
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Anspruch_auf_Strompreis.jpeg | 2023-10-06 18:36 | 33Kb |
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CategoryEnergierecht