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Gem. (die Zeichen {{du przepis="§ 80 Abs. 2 EEG"}} sind keine funktionierende Verlinkung zu Gesetzestexten) erstreckt sich das Doppelvermarktungsvebrot auch auf Herkunftsnachweise. Dabei muss zwischen jenen Herkunftsnachweisen, für welche gleichzeitig eine Förderung nach EEG beansprucht wird, {{du przepis="§ 80 Abs. 1 EEG"}} und den Herkunftsnachweisen i.S.d. {{du przepis="§ 80 Abs. 2 S. 2 EEG"}} unterschieden werden. Für den Fall des Abs. 1 untersagt es dem Anlagenbetreiber die ausgestellten Herkunftsnachweise weiterzugeben, soweit für den erzeugten Strom gleichzeitig eine Zahlung gem. {{du przepis="§ 19 EEG"}} oder {{du przepis="§ 50 EEG"}} beansprucht wird. Hierdurch gilt es zu vermeiden, dass neben der Beanspruchung der Marktprämie oder Einspeisevergütung, durch welche bereits das Merkmal nachgewiesen ist, dass Strom aus EE erzeugt wurde, nicht an sich ein zweites Mal durch die Weitergabe gewerblich benutzt werden kann. Bei dieser Regelung stellt sich aufgrund ihres Wortlauts die Frage, ob diese Herkunftsnachweise i.S.v. {{du przepis="§ 79 EEG"}} meint. Dies lässt sich damit ablehnen, dass schon dann kein Anspruch auf einen Herkunftsnachweis gem. {{du przepis="§ 79 Abs. 1 S. 1 EEG"}} besteht, wenn eine finanzielle Förderung gem. {{du przepis="§ 19 EEG"}} beansprucht wird. Auch darf aus diesem Grund gem. § 6 Abs. 3 HkRNDV kein Herkunftsnachweis beantragt werden. Dies wird zusätzlich dadurch abgesichert, dass der Anschlussnetzbetreiber gem. § 22 Abs. 4 HkRNDV an das Umweltbundesamt Informationen zu übermitteln hat, ob die jeweilige Anlage für den erzeugten und eingespeisten Strom eine Förderung nach dem EEG erhält. [7]
insofern ist es fraglich, welche Relevanz das Doppelvermarktungsverbot bei Herkunftsnachweisen i.S.d. {{du przepis="§ 79 EEG"}} hat. Diese dürfen aus dem Umkehrschluss des {{du przepis="§ 80 Abs. 2 S. 2 EEG"}} folgend weitergegeben werden. Nach der Gesetzesbegründung war vorgesehen, dass es dem Anlagenbetreiber in diesem Fall indirekt möglich sein soll auf die EEG-Vergütung zu verzichten und seine Anlage mittels der Weitergabe zu vermarkten. In diesem Fall besteht der Vergütungsanspruch allerdings nur solange wie der Herkunftsnachweis gilt.[8]
Somit besteht an dieser Stelle ein Widerspruch zwischen der Regelung des § 80 Abs. 2 und {{du przepis="§ 79 EEG"}}. Dies ist darin begründet, dass für die Ausstellung eines Herkunftsnachweises es darauf ankommt, dass keine Zahlung in Anspruch genommen wurde. Sofern dies nicht der Fall ist würde rein theoretisch das Doppelvermarktungsverbot gem. {{du przepis="§ 80 Abs. 2 S. 1 EEG"}} greifen, doch fehlt es dann an einem Herkunftsnachweis. Folglich dürfte das Doppelvermarktungsverbot an dieser Stelle stets ins Leere laufen. Dieser wurde auch durch die Neufassungen des EEG in 2014 und 2017 nicht beseitigt.
||Doppelvermarktungsverbot||nur eingeschränkt relevant||gem. {{du przepis="§ 80 Abs. 2 S. 3 EEG"}} findet es keine Anwendung||
[7] BT-Drs. 17/6071, S. 89, re. Sp.; Hermeier, in: BerlKomm, EEG 2014, § 80, Rn. 22.
[8] BT-Drs. 16/8148, S. 73.
insofern ist es fraglich, welche Relevanz das Doppelvermarktungsverbot bei Herkunftsnachweisen i.S.d. {{du przepis="§ 79 EEG"}} hat. Diese dürfen aus dem Umkehrschluss des {{du przepis="§ 80 Abs. 2 S. 2 EEG"}} folgend weitergegeben werden. Nach der Gesetzesbegründung war vorgesehen, dass es dem Anlagenbetreiber in diesem Fall indirekt möglich sein soll auf die EEG-Vergütung zu verzichten und seine Anlage mittels der Weitergabe zu vermarkten. In diesem Fall besteht der Vergütungsanspruch allerdings nur solange wie der Herkunftsnachweis gilt.[8]
Somit besteht an dieser Stelle ein Widerspruch zwischen der Regelung des § 80 Abs. 2 und {{du przepis="§ 79 EEG"}}. Dies ist darin begründet, dass für die Ausstellung eines Herkunftsnachweises es darauf ankommt, dass keine Zahlung in Anspruch genommen wurde. Sofern dies nicht der Fall ist würde rein theoretisch das Doppelvermarktungsverbot gem. {{du przepis="§ 80 Abs. 2 S. 1 EEG"}} greifen, doch fehlt es dann an einem Herkunftsnachweis. Folglich dürfte das Doppelvermarktungsverbot an dieser Stelle stets ins Leere laufen. Dieser wurde auch durch die Neufassungen des EEG in 2014 und 2017 nicht beseitigt.
||Doppelvermarktungsverbot||nur eingeschränkt relevant||gem. {{du przepis="§ 80 Abs. 2 S. 3 EEG"}} findet es keine Anwendung||
[7] BT-Drs. 17/6071, S. 89, re. Sp.; Hermeier, in: BerlKomm, EEG 2014, § 80, Rn. 22.
[8] BT-Drs. 16/8148, S. 73.
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[7] BT-Drs. 17/6071, S. 89, re. Sp..
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Auch resultiert diese Regelung aus den Gedanken des **Verbraucherschutzes**. Während die **Grünstromeigenschaft** des mittels der Marktprämie geförderten Stroms aus der EEG-Umlage, welche grundsätzlich von sämtlichen Letztverbrauchern zu entrichten ist, bezahlt wird, müssen der finanzielle Gewinn, welcher aus der Kennzeichnung des Grünstroms resultiert, allen Verbrauchern und nicht ausschließlich dem geförderten Anlagenbetreiber von Nutzen sein. Durch {{du przepis="§ 79 Abs. 5 EEG"}} wird klargestellt, dass Herkunftsnachweise jeweils für eine erzeugte und an Letztverbraucher gelieferte Strommenge von einer **MWh** ausgestellt und hierfür wird auch **nur** ein Herkunftsnachweis ausgestellt. Weitere Vorgaben zur Ausstellung von Herkunftsnachweisen sind in § 6 HkRNDV normiert.[5]
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Im EEG sind verschiedene Instrumente zur Förderung der Stromerzeugung aus erneuerbaren Energien normiert. Dies erfolgt im Wege der Marktprämie oder der Einspeisevergütung. Hierdurch sollen Anlagenbetreiber dazu angehalten werde, trotz der hohen Investitionskosten in Erneuerbaren- Energientechnologien, dazu angehalten werden diese zu nutzen und deren Nutzung zu intensivieren. Jedoch besteht bei der Förderung das Risiko des Missbrauchs. Konkret bezieht sich der Missbrauch vorliegend auf den Umstand, dass der Anlagenbetreiber den erzeugten Strom aus Erneuerbaren Energien, der bereits durch seine Förderung als Strom aus EE gekennzeichnet ist auch im Wege der Stromkennzeichnung gem. {{du przepis="§ 42 EnWG"}} gewerblich als solcher verwendet wird. Hierdurch wird jedoch der Letztverbraucher in die Irre geführt. Dies resultiert daraus, dass der Letztverbrauche bereit ist eiinen höheren Preis für seinen Strom bereit ist zu zahlen, in dem Glauben, dass er mit Strom mit besonderen Umwelteigenschaften beliefert wird. An dieser Stelle knüpft das Doppelvermarktungsverbot an. Dieses verhindert gerade solche Szenarien und dient somit dem Vervraucherschutz.
||Austellungsmenge||für **1 MWh** gelieferten Strom||für **1 kWh** gelieferten Strom||
||Austellungsmenge||für **1 MWh** gelieferten Strom||für **1 kWh** gelieferten Strom||
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Demnach sind Stromversorgungsunternehmen verpflichtet, in oder als Anlage zu ihren Rechnungen an Letztverbraucher und in an diese gerichtetem Werbematerial sowie auf ihrer Website für den Verkauf von Elektrizität den Anteil der einzelnen Energieträger (Kernkraft, Kohle, Erdgas und sonstige fossile Energieträger, erneuerbare Energien, finanziert aus der EEG-Umlage, sonstige erneuerbare Energien) an dem Gesamtenergieträgermix anzugeben. Für den Anteil erneuerbarer Energien, die nicht nach dem EEG gefördert werden, kann sich der Stromversorger einen Herkunftsnachweis ausstellen lassen. Dies aber nur dann, wenn die Herkunftsnachweise durch das Bundesumweltamt entwertet wurden, § 42 Abs. 5 S. 1 Nr. 1 EnWG.
Die Anerkennung von ausländischen Herkunftsnachweisen normiert {{du przepis="§ 79 Abs. 3 EEG"}}. Demnach ist das Umweltbundesamt verpflichtet ausgestellte Herkunftsnachweise aus anderen Mitgliedsstaaten anzuerkennen, wenn diese die Vorgaben des Art. 15 Abs. 6 und 9 RL 2009/28/EG erfüllen. In diesem Umfang obliegt dem Umweltbundesamt auch der Verkehr mit den zuständigen Ministerien und Behörden anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union und von Drittstaaten sowie mit Organen der Europäischen Union. Strom, für den ein Herkunftsnachweis nach Satz 1 anerkannt worden ist, gilt als Strom, der nach {{du przepis="§ 21a EEG"}} auf sonstige Weise direkt vermarktet wird. Hierdurch soll gewährleistet werden, dass Herkunftsnachweise über Grenzen hinweg gehandelt werden können. Nach {{du przepis="§ 73 Abs. 3 S. 3 EEG"}} wird der Strom, für den ein ausländischer Herkunftsnachweis so behandelt, als wenn dieser Strom im Wege der **sonstigen Dierektvermarktung** gem. {{du przepis="§ 21a EEG"}} gefördert wurde. [6]
Nähere Vorgaben zur Anerkennung und Übertragung von anerkannten Herkunftsnachweisen ergeben sich aus §§ 18, 19 HkRNDV. Das Umweltbundesamt hat aus diesem Grund für ausgewählte Staaten klären lassen, ob Herkunftsnachweise aus diesen Ländern grundsätzlich anerkannt werden können. Deren Ergebnisse können [[http://www.umweltbundesamt.de/themen/klima-energie/erneuerbare-energien/herkunftsnachweise-fuer-erneuerbare-energien#ausland hier]] nachgelesen werden.
((1)) Abgrenzung zu Regionalnachweisen
Die Anerkennung von ausländischen Herkunftsnachweisen normiert {{du przepis="§ 79 Abs. 3 EEG"}}. Demnach ist das Umweltbundesamt verpflichtet ausgestellte Herkunftsnachweise aus anderen Mitgliedsstaaten anzuerkennen, wenn diese die Vorgaben des Art. 15 Abs. 6 und 9 RL 2009/28/EG erfüllen. In diesem Umfang obliegt dem Umweltbundesamt auch der Verkehr mit den zuständigen Ministerien und Behörden anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union und von Drittstaaten sowie mit Organen der Europäischen Union. Strom, für den ein Herkunftsnachweis nach Satz 1 anerkannt worden ist, gilt als Strom, der nach {{du przepis="§ 21a EEG"}} auf sonstige Weise direkt vermarktet wird. Hierdurch soll gewährleistet werden, dass Herkunftsnachweise über Grenzen hinweg gehandelt werden können. Nach {{du przepis="§ 73 Abs. 3 S. 3 EEG"}} wird der Strom, für den ein ausländischer Herkunftsnachweis so behandelt, als wenn dieser Strom im Wege der **sonstigen Dierektvermarktung** gem. {{du przepis="§ 21a EEG"}} gefördert wurde. [6]
Nähere Vorgaben zur Anerkennung und Übertragung von anerkannten Herkunftsnachweisen ergeben sich aus §§ 18, 19 HkRNDV. Das Umweltbundesamt hat aus diesem Grund für ausgewählte Staaten klären lassen, ob Herkunftsnachweise aus diesen Ländern grundsätzlich anerkannt werden können. Deren Ergebnisse können [[http://www.umweltbundesamt.de/themen/klima-energie/erneuerbare-energien/herkunftsnachweise-fuer-erneuerbare-energien#ausland hier]] nachgelesen werden.
((1)) Abgrenzung zu Regionalnachweisen
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Die Anerkennung von ausländischen Herkunftsnachweisen normiert {{du przepis="§ 79 Abs. 3 EEG"}}. Demnach ist das Umweltbundesamt verpflichtet ausgestellte Herkunftsnachweise aus anderen Mitgliedsstaaten anzuerkennen, wenn diese die Vorgaben des Art. 15 Abs. 6 und 9 RL 2009/28/EG erfüllen. In diesem Umfang obliegt dem Umweltbundesamt auch der Verkehr mit den zuständigen Ministerien und Behörden anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union und von Drittstaaten sowie mit Organen der Europäischen Union. Strom, für den ein Herkunftsnachweis nach Satz 1 anerkannt worden ist, gilt als Strom, der nach {{du przepis="§ 21a EEG"}} auf sonstige Weise direkt vermarktet wird. Hierdurch soll gewährleistet werden, dass Herkunftsnachweise über Grenzen hinweg gehandelt werden können. . Nähere Vorgaben zur Anerkennung und Übertragung von anerkannten Herkunftsnachweisen ergeben sich aus §§ 18, 19 HkRNDV. Das Umweltbundesamt hat aus diesem Grund für ausgewählte Staaten klären lassen, ob Herkunftsnachweise aus diesen Ländern grundsätzlich anerkannt werden können. Deren Ergebnisse können [[http://www.umweltbundesamt.de/themen/klima-energie/erneuerbare-energien/herkunftsnachweise-fuer-erneuerbare-energien#ausland hier]] nachgelesen werden.[6]
((1)) Abgrenzung zu [[EnergieRRegionalnachweise Regionalnachweisen]]
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Die Anerkennung von ausländischen Herkunftsnachweisen normiert {{du przepis="§ 79 Abs. 3 EEG"}}. Demnach ist das Umweltbundesamt verpflichtet ausgestellte Herkunftsnachweise aus anderen Mitgliedsstaaten anzuerkennen, wenn diese die Vorgaben des Art. 15 Abs. 6 und 9 RL 2009/28/EG erfüllen. In diesem Umfang obliegt dem Umweltbundesamt auch der Verkehr mit den zuständigen Ministerien und Behörden anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union und von Drittstaaten sowie mit Organen der Europäischen Union. Strom, für den ein Herkunftsnachweis nach Satz 1 anerkannt worden ist, gilt als Strom, der nach {{du przepis="§ 21a EEG"}} auf sonstige Weise direkt vermarktet wird. Hierdurch soll gewährleistet werden, dass Herkunftsnachweise über Grenzen hinweg gehandelt werden können. . Nähere Vorgaben zur Anerkennung und Übertragung von anerkannten Herkunftsnachweisen ergeben sich aus §§ 18, 19 HkRNDV. Das Umweltbundesamt hat aus diesem Grund für ausgewählte Staaten klären lassen, ob Herkunftsnachweise aus diesen Ländern grundsätzlich anerkannt werden können. Deren Ergebnisse können [[http://www.umweltbundesamt.de/themen/klima-energie/erneuerbare-energien/herkunftsnachweise-fuer-erneuerbare-energien#ausland hier]] nachgelesen werden.[6]
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Infolge des Europarechtsanpassungsgesetz und zur Umsetzung der Vorgaben von Art. 15 RL 2009/28/EG [1] wurden bereits im EEG 2009 Regelungen zu Herkunftsnachweisen aufgenommen. Diese erlangen im Zusammenhang mit der Stromkennzeuchnungspflicht des Energieversorgers gem. {{du przepis="§ 42 EnWG"}} Bedeutung.
Nunmehr findet sich dieser in § 3 Nr. 29 EEG (vorher § 5 Nr. 29 EEG). Danach ist ein Herkunftsnachweis ein elektronisches Dokument, das ausschließlich dazu dient, gegenüber einem Letztverbraucher im Rahmen der Stromkennzeichnung nach § 42 Abs. 1 Nr. 1 EnWG nachzuweisen, dass ein bestimmter Anteil oder eine bestimmte Menge des Stroms aus erneuerbaren Energien erzeugt wurde. Diese Definition entspricht Artikel 2 lit. j RL 2009/28/EG und sinngemäß dem Erwägungsgrund 52 der RL 2009/28/EG sowie Art. 15 Abs. 1 RL 2009/28/EG. Dadurch dass der Herkunftsnachweis als elektronisches Dokument auszustellen ist, gilt die Ausstellung in anderer Form als unzulässig. Der Mindestinhalt ergibt sich aus § 9 EEV und § 8 HKNRDV. Hingegen stellen Herkunftsnachweise gem. {{du przepis="§ 79 Abs. 7 EEG"}} keine Wertpapiere nach dem KWG oder dem WpHG dar.[2]
[1] Tödtmann/Arens in: BerlKommEnR, Bd. 1, {{du przepis="§ 42 EnWG"}}; Schuhmacher in: BerlKommEEG 2014, § 5, Rn. 118; Vandlet/Berberich, in: BerlKommEEG 2014, § 79, Rn. 1, 2.
[2] Wandelt/Berberich in: BerlKommEEG 2014, § 79, Rn. 7, 9
[3] Lünenbürger in: Gerstner Grdz. des Rechts der erneuerbaren Energien, Kap. B, S. 525, Rn. 328.
[4] Lüneburger in: Gerstner, Grdz. des Rechts der erneuerbaren Energien, Kap. B, S. 527, Rn. 331; BT-Drs. 17/6071, S. 89, li Sp.
[5] BT-Drs. 17/6071, S. 89, li. Sp..
[6] Vandlet/Berberich in: BerlKommEEG 2014, § 79 Rn. 3; Lünenbürger in: Gerstner, Grdz. des Rechts der erneuerbaren Energien, Kap. B, S. 529, Rn. 336 ff..
[7] BT-Drs. 17/6071, S. 89, re. Sp..
Nunmehr findet sich dieser in § 3 Nr. 29 EEG (vorher § 5 Nr. 29 EEG). Danach ist ein Herkunftsnachweis ein elektronisches Dokument, das ausschließlich dazu dient, gegenüber einem Letztverbraucher im Rahmen der Stromkennzeichnung nach § 42 Abs. 1 Nr. 1 EnWG nachzuweisen, dass ein bestimmter Anteil oder eine bestimmte Menge des Stroms aus erneuerbaren Energien erzeugt wurde. Diese Definition entspricht Artikel 2 lit. j RL 2009/28/EG und sinngemäß dem Erwägungsgrund 52 der RL 2009/28/EG sowie Art. 15 Abs. 1 RL 2009/28/EG. Dadurch dass der Herkunftsnachweis als elektronisches Dokument auszustellen ist, gilt die Ausstellung in anderer Form als unzulässig. Der Mindestinhalt ergibt sich aus § 9 EEV und § 8 HKNRDV. Hingegen stellen Herkunftsnachweise gem. {{du przepis="§ 79 Abs. 7 EEG"}} keine Wertpapiere nach dem KWG oder dem WpHG dar.[2]
[1] Tödtmann/Arens in: BerlKommEnR, Bd. 1, {{du przepis="§ 42 EnWG"}}; Schuhmacher in: BerlKommEEG 2014, § 5, Rn. 118; Vandlet/Berberich, in: BerlKommEEG 2014, § 79, Rn. 1, 2.
[2] Wandelt/Berberich in: BerlKommEEG 2014, § 79, Rn. 7, 9
[3] Lünenbürger in: Gerstner Grdz. des Rechts der erneuerbaren Energien, Kap. B, S. 525, Rn. 328.
[4] Lüneburger in: Gerstner, Grdz. des Rechts der erneuerbaren Energien, Kap. B, S. 527, Rn. 331; BT-Drs. 17/6071, S. 89, li Sp.
[5] BT-Drs. 17/6071, S. 89, li. Sp..
[6] Vandlet/Berberich in: BerlKommEEG 2014, § 79 Rn. 3; Lünenbürger in: Gerstner, Grdz. des Rechts der erneuerbaren Energien, Kap. B, S. 529, Rn. 336 ff..
[7] BT-Drs. 17/6071, S. 89, re. Sp..
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Nunmehr findet sich dieser in § 3 Nr. 29 EEG. Danach ist ein Herkunftsnachweis ein elektronisches Dokument, das ausschließlich dazu dient, gegenüber einem Letztverbraucher im Rahmen der Stromkennzeichnung nach § 42 Abs. 1 Nr. 1 EnWG nachzuweisen, dass ein bestimmter Anteil oder eine bestimmte Menge des Stroms aus erneuerbaren Energien erzeugt wurde. Diese Definition entspricht Artikel 2 lit. j RL 2009/28/EG und sinngemäß dem Erwägungsgrund 52 der RL 2009/28/EG sowie Art. 15 Abs. 1 RL 2009/28/EG. Dadurch dass der Herkunftsnachweis als elektronisches Dokument auszustellen ist, gilt die Ausstellung in anderer Form als unzulässig. Der Mindestinhalt ergibt sich aus § 9 EEV und § 8 HKNRDV. Hingegen stellen Herkunftsnachweise gem. {{du przepis="§ 79 Abs. 7 EEG"}} keine Wertpapiere nach dem KWG oder dem WpHG dar.[2]
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Infolge des Europarechtsanpassungsgesetz[1] und zur Umsetzung der Vorgaben von Art. 15 RL 2009/28/EG wurden bereits im EEG 2009 Regelungen zu Herkunftsnachweisen aufgenommen. Diese erlangen im Zusammenhang mit der Stromkennzeuchnungspflicht des Energieversorgers gem. {{du przepis="§ 42 EnWG"}} Bedeutung.
Nunmehr findet sich dieser in § 3 Nr. 29 EEG. Danach ist ein Herkunftsnachweis ein elektronisches Dokument, das ausschließlich dazu dient, gegenüber einem Letztverbraucher im Rahmen der Stromkennzeichnung nach § 42 Abs. 1 Nr. 1 EnWG nachzuweisen, dass ein bestimmter Anteil oder eine bestimmte Menge des Stroms aus erneuerbaren Energien erzeugt wurde. Diese Definition entspricht Artikel 2 lit. j RL 2009/28/EG und sinngemäß dem Erwägungsgrund 52 der RL 2009/28/EG sowie Art. 15 Abs. 1 RL 2009/28/EG. Dadurch dass der Herkunftsnachweis als elektronisches Dokument auszustellen ist, gilt die Ausstellung in anderer Form als unzulässig. Der Mindestinhalt ergibt sich aus § 9 EEV und § 8 HKNRDV. Hingegen stellen Herkunftsnachweise gem. {{du przepis="§ 79 Abs. 7 EEG"}} keine Wertpapiere nach dem KWG oder dem WpHG dar.[2]
Durch das Wort ausschließlich ist nicht beabsichtigt, den gesonderten Umgang mit den Herkunftszertifikaten zu begrenzen. Vielmehr ist diese Ausschlieslichkeitsfunktion als Abgrenzung zu sog. Grünstromzertifikaten gedacht. Dem Herkunftsnachweis kommt zudem lediglich eine Nachweisfunktion für den Stromversorger gegenüber dem Stromkunden zu. Hingegen ist es nicht möglich Herkunftsnachweise für das Erreichen der Ausbauziele von erneuerbaren Energien heranzuziehen. Auch hängen diese nicht von einer physikalischen bzw. vertraglichen Stromlieferung ab und können ohne Beschränkung übertragen werden. Die Übertragung hat gem. § 79 Abs. 2 S. 1 EEG elektronisch zu erfolgen. Gleiches gilt für die Ausstellung und die Entwertung der Herkunftsnachweise.[3]
Gem. § 79 Abs. 1 Nr. 1 EEG besteht der Anspruch auf Erteilung des Herkunftnachweises, wenn der Anlagenbetreiber dies beim Umweltbundesamt beantragt hat. Dieses Recht besteht jedoch nur für solchen Strom, den der Anlagenbetreiber nicht direkt durch das EEG, in Form der Marktprämie {{du przepis="§ 20 EEG"}} oder der Einsspeisevergütung {{du przepis="§ 21 EEG"}}, gefördert bekommt. Dies folgt aus dem Verweis in {{du przepis="§ 79 Abs. 1 EEG"}} auf {{du przepis="§ 19 Abs. 1 EEG"}}. Dies begründet sich damit, dass der nach EEG geförderte Strom bereits im Rahmen der Kennzeichnung gem. {{du przepis="§ 78 EEG"}} Berücksichtigung findet. Somit ist die Erteilung eines Herkunftsnachweises nur dann möglich, wenn die Vermarktung des erzeugten Stroms im Wege der **sonstigen Direktvermarktung gem. § 21c EEG** erfolgt. Durch diese Begrenzung soll zudem eine Überförderung der EE vermieden werden. Dem liegt der Gedanke zugrunde, dass Strom für den eine feste Einspeisevergütung oder die Markprämie gezahlt wird, unmittelbar durch das EEG gefördert wird und somit bereits ein wirtschaftlicher Vorteil auf Seiten des Anlagenbetreibers besteht, der ohne diese Einschränkung zu groß wäre.[4]
Auch resultiert diese Regelung aus den Gedanken des **Verbraucherschutzes**. Während die **Grünstromeigenschaft** des mittels der Marktprämie geförderten Stroms aus der EEG-Umlage, welche grundsätzlich von sämtlichen Letztverbrauchern zu entrichten ist, bezahlt wird, müssen der finanzielle Gewinn, welcher aus der Kennzeichnung des Grünstroms resultiert, allen Verbrauchern und nicht ausschließlich dem geförderten Anlagenbetreiber von Nutzen sein. Durch {{du przepis="§ 79 Abs. 5 EEG"}} wird klargestellt, dass Herkunftsnachweise jeweils für eine erzeugte und an Letztverbraucher gelieferte Strommenge von einer **MW** ausgestellt und hierfür wird auch **nur** ein Herkunftsnachweis ausgestellt. Weitere Vorgaben zur Ausstellung von Herkunftsnachweisen sind in § 6 HkRNDV normiert.[5]
Die Übertragung von Herkunftsnachweisen wird in § 16 HkRNDV näher geregelt. Hiernach sind folgende Fälle, in denen das Umweltbundesamt auf Antrag des Kontoinhabers einen Herkunftsnachweis überträgt, zu unterscheiden:
Die Anerkennung von ausländischen Herkunftsnachweisen normiert {{du przepis="§ 79 Abs. 3 EEG"}}. Demnach ist das Umweltbundesamt verpflichtet ausgestellte Herkunftsnachweise aus anderen Mitgliedsstaaten anzuerkennen, wenn diese die Vorgaben des Art. 15 Abs. 6 und 9 RL 2009/28/EG erfüllen. In diesem Umfang obliegt dem Umweltbundesamt auch der Verkehr mit den zuständigen Ministerien und Behörden anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union und von Drittstaaten sowie mit Organen der Europäischen Union. Strom, für den ein Herkunftsnachweis nach Satz 1 anerkannt worden ist, gilt als Strom, der nach {{du przepis="§ 21a EEG"}} auf sonstige Weise direkt vermarktet wird. Hierdurch soll gewährleistet werden, dass Herkunftsnachweise über Grenzen hinweg gehandelt werden können. Nähere Vorgaben zur Anerkennung und Übertragung von anerkannten Herkunftsnachweisen ergeben sich aus §§ 18, 19 HkRNDV. Das Umweltbundesamt hat aus diesem Grund für ausgewählte Staaten klären lassen, ob Herkunftsnachweise aus diesen Ländern grundsätzlich anerkannt werden können. Deren Ergebnisse können [[http://www.umweltbundesamt.de/themen/klima-energie/erneuerbare-energien/herkunftsnachweise-fuer-erneuerbare-energien#ausland hier]] nachgelesen werden.[6]
Gem. {{du przepis="§ 80 Abs. 2 EEG"}} erstreckt sich das Doppelvermarktungsvebrot auch auf Herkunftsnachweise. Dieses ntersagt es dem Anlagenbetreiber die ausgestellten Herkunftsnachweise weiterzugeben. Hierdurch gilt es zu vermeiden, dass neben der Beanspruchung der Marktprämie oder Einspeisevergütung, durch welche bereits das Merkmal nachgewiesen ist, dass Strom aus EE erzeugt wurde, nicht an sich ein zweites Mal durch die Weitergabe gewerblich benutzt werden kann. Insofern sich diese Regelung auf Herkunftsnachweise bezieht, sind wohl jene gem. {{du przepis="§ 79 EEG"}} gemeint. Insoweit erscheint diese etwas irreführend. Dies lässt sich daraus ableiten, dass schon dann kein Anspruch auf einen Herkunftsnachweis gem. {{du przepis="§ 79 Abs. 1 S. 1 EEG"}} besteht, wenn eine finanzielle Förderung gem. {{du przepis="§ 19 EEG"}} beansprucht wird. Auch darf aus diesem Grund gem. § 6 Abs. 3 HkRNDV. [7]
**Quellen:**
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Nunmehr findet sich dieser in § 3 Nr. 29 EEG. Danach ist ein Herkunftsnachweis ein elektronisches Dokument, das ausschließlich dazu dient, gegenüber einem Letztverbraucher im Rahmen der Stromkennzeichnung nach § 42 Abs. 1 Nr. 1 EnWG nachzuweisen, dass ein bestimmter Anteil oder eine bestimmte Menge des Stroms aus erneuerbaren Energien erzeugt wurde. Diese Definition entspricht Artikel 2 lit. j RL 2009/28/EG und sinngemäß dem Erwägungsgrund 52 der RL 2009/28/EG sowie Art. 15 Abs. 1 RL 2009/28/EG. Dadurch dass der Herkunftsnachweis als elektronisches Dokument auszustellen ist, gilt die Ausstellung in anderer Form als unzulässig. Der Mindestinhalt ergibt sich aus § 9 EEV und § 8 HKNRDV. Hingegen stellen Herkunftsnachweise gem. {{du przepis="§ 79 Abs. 7 EEG"}} keine Wertpapiere nach dem KWG oder dem WpHG dar.[2]
Durch das Wort ausschließlich ist nicht beabsichtigt, den gesonderten Umgang mit den Herkunftszertifikaten zu begrenzen. Vielmehr ist diese Ausschlieslichkeitsfunktion als Abgrenzung zu sog. Grünstromzertifikaten gedacht. Dem Herkunftsnachweis kommt zudem lediglich eine Nachweisfunktion für den Stromversorger gegenüber dem Stromkunden zu. Hingegen ist es nicht möglich Herkunftsnachweise für das Erreichen der Ausbauziele von erneuerbaren Energien heranzuziehen. Auch hängen diese nicht von einer physikalischen bzw. vertraglichen Stromlieferung ab und können ohne Beschränkung übertragen werden. Die Übertragung hat gem. § 79 Abs. 2 S. 1 EEG elektronisch zu erfolgen. Gleiches gilt für die Ausstellung und die Entwertung der Herkunftsnachweise.[3]
Gem. § 79 Abs. 1 Nr. 1 EEG besteht der Anspruch auf Erteilung des Herkunftnachweises, wenn der Anlagenbetreiber dies beim Umweltbundesamt beantragt hat. Dieses Recht besteht jedoch nur für solchen Strom, den der Anlagenbetreiber nicht direkt durch das EEG, in Form der Marktprämie {{du przepis="§ 20 EEG"}} oder der Einsspeisevergütung {{du przepis="§ 21 EEG"}}, gefördert bekommt. Dies folgt aus dem Verweis in {{du przepis="§ 79 Abs. 1 EEG"}} auf {{du przepis="§ 19 Abs. 1 EEG"}}. Dies begründet sich damit, dass der nach EEG geförderte Strom bereits im Rahmen der Kennzeichnung gem. {{du przepis="§ 78 EEG"}} Berücksichtigung findet. Somit ist die Erteilung eines Herkunftsnachweises nur dann möglich, wenn die Vermarktung des erzeugten Stroms im Wege der **sonstigen Direktvermarktung gem. § 21c EEG** erfolgt. Durch diese Begrenzung soll zudem eine Überförderung der EE vermieden werden. Dem liegt der Gedanke zugrunde, dass Strom für den eine feste Einspeisevergütung oder die Markprämie gezahlt wird, unmittelbar durch das EEG gefördert wird und somit bereits ein wirtschaftlicher Vorteil auf Seiten des Anlagenbetreibers besteht, der ohne diese Einschränkung zu groß wäre.[4]
Auch resultiert diese Regelung aus den Gedanken des **Verbraucherschutzes**. Während die **Grünstromeigenschaft** des mittels der Marktprämie geförderten Stroms aus der EEG-Umlage, welche grundsätzlich von sämtlichen Letztverbrauchern zu entrichten ist, bezahlt wird, müssen der finanzielle Gewinn, welcher aus der Kennzeichnung des Grünstroms resultiert, allen Verbrauchern und nicht ausschließlich dem geförderten Anlagenbetreiber von Nutzen sein. Durch {{du przepis="§ 79 Abs. 5 EEG"}} wird klargestellt, dass Herkunftsnachweise jeweils für eine erzeugte und an Letztverbraucher gelieferte Strommenge von einer **MW** ausgestellt und hierfür wird auch **nur** ein Herkunftsnachweis ausgestellt. Weitere Vorgaben zur Ausstellung von Herkunftsnachweisen sind in § 6 HkRNDV normiert.[5]
Die Übertragung von Herkunftsnachweisen wird in § 16 HkRNDV näher geregelt. Hiernach sind folgende Fälle, in denen das Umweltbundesamt auf Antrag des Kontoinhabers einen Herkunftsnachweis überträgt, zu unterscheiden:
Die Anerkennung von ausländischen Herkunftsnachweisen normiert {{du przepis="§ 79 Abs. 3 EEG"}}. Demnach ist das Umweltbundesamt verpflichtet ausgestellte Herkunftsnachweise aus anderen Mitgliedsstaaten anzuerkennen, wenn diese die Vorgaben des Art. 15 Abs. 6 und 9 RL 2009/28/EG erfüllen. In diesem Umfang obliegt dem Umweltbundesamt auch der Verkehr mit den zuständigen Ministerien und Behörden anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union und von Drittstaaten sowie mit Organen der Europäischen Union. Strom, für den ein Herkunftsnachweis nach Satz 1 anerkannt worden ist, gilt als Strom, der nach {{du przepis="§ 21a EEG"}} auf sonstige Weise direkt vermarktet wird. Hierdurch soll gewährleistet werden, dass Herkunftsnachweise über Grenzen hinweg gehandelt werden können. Nähere Vorgaben zur Anerkennung und Übertragung von anerkannten Herkunftsnachweisen ergeben sich aus §§ 18, 19 HkRNDV. Das Umweltbundesamt hat aus diesem Grund für ausgewählte Staaten klären lassen, ob Herkunftsnachweise aus diesen Ländern grundsätzlich anerkannt werden können. Deren Ergebnisse können [[http://www.umweltbundesamt.de/themen/klima-energie/erneuerbare-energien/herkunftsnachweise-fuer-erneuerbare-energien#ausland hier]] nachgelesen werden.[6]
Gem. {{du przepis="§ 80 Abs. 2 EEG"}} erstreckt sich das Doppelvermarktungsvebrot auch auf Herkunftsnachweise. Dieses ntersagt es dem Anlagenbetreiber die ausgestellten Herkunftsnachweise weiterzugeben. Hierdurch gilt es zu vermeiden, dass neben der Beanspruchung der Marktprämie oder Einspeisevergütung, durch welche bereits das Merkmal nachgewiesen ist, dass Strom aus EE erzeugt wurde, nicht an sich ein zweites Mal durch die Weitergabe gewerblich benutzt werden kann. Insofern sich diese Regelung auf Herkunftsnachweise bezieht, sind wohl jene gem. {{du przepis="§ 79 EEG"}} gemeint. Insoweit erscheint diese etwas irreführend. Dies lässt sich daraus ableiten, dass schon dann kein Anspruch auf einen Herkunftsnachweis gem. {{du przepis="§ 79 Abs. 1 S. 1 EEG"}} besteht, wenn eine finanzielle Förderung gem. {{du przepis="§ 19 EEG"}} beansprucht wird. Auch darf aus diesem Grund gem. § 6 Abs. 3 HkRNDV. [7]
**Quellen:**
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Deletions:
Nunmehr findet sich dieser in § 3 Nr. 29 EEG. Danach ist ein Herkunftsnachweis ein elektronisches Dokument, das ausschließlich dazu dient, gegenüber einem Letztverbraucher im Rahmen der Stromkennzeichnung nach § 42 Abs. 1 Nr. 1 EnWG nachzuweisen, dass ein bestimmter Anteil oder eine bestimmte Menge des Stroms aus erneuerbaren Energien erzeugt wurde. Diese Definition entspricht Artikel 2 lit. j RL 2009/28/EG und sinngemäß dem Erwägungsgrund 52 der RL 2009/28/EG sowie Art. 15 Abs. 1 RL 2009/28/EG. Dadurch dass der Herkunftsnachweis als elektronisches Dokument auszustellen ist, gilt die Ausstellung in anderer Form als unzulässig. Der Mindestinhalt ergibt sich aus § 9 EEV und § 8 HKNRDV. Hingegen stellen Herkunftsnachweise gem. {{du przepis="§ 79 Abs. 7 EEG"}} keine Wertpapiere nach dem KWG oder dem WpHG dar.
Durch das Wort ausschließlich ist nicht beabsichtigt, den gesonderten Umgang mit den Herkunftszertifikaten zu begrenzen. Vielmehr ist diese Ausschlieslichkeitsfunktion als Abgrenzung zu sog. Grünstromzertifikaten gedacht. Dem Herkunftsnachweis kommt zudem lediglich eine Nachweisfunktion für den Stromversorger gegenüber dem Stromkunden zu. Hingegen ist es nicht möglich Herkunftsnachweise für das Erreichen der Ausbauziele von erneuerbaren Energien heranzuziehen. Auch hängen diese nicht von einer physikalischen bzw. vertraglichen Stromlieferung ab und können ohne Beschränkung übertragen werden. Die Übertragung hat gem. § 79 Abs. 2 S. 1 EEG elektronisch zu erfolgen. Gleiches gilt für die Ausstellung und die Entwertung der Herkunftsnachweise.
Gem. § 79 Abs. 1 Nr. 1 EEG besteht der Anspruch auf Erteilung des Herkunftnachweises, wenn der Anlagenbetreiber dies beim Umweltbundesamt beantragt hat. Dieses Recht besteht jedoch nur für solchen Strom, den der Anlagenbetreiber nicht direkt durch das EEG, in Form der Marktprämie {{du przepis="§ 20 EEG"}} oder der Einsspeisevergütung {{du przepis="§ 21 EEG"}}, gefördert bekommt. Dies folgt aus dem Verweis in {{du przepis="§ 79 Abs. 1 EEG"}} auf {{du przepis="§ 19 Abs. 1 EEG"}}. Dies begründet sich damit, dass der nach EEG geförderte Strom bereits im Rahmen der Kennzeichnung gem. {{du przepis="§ 78 EEG"}} Berücksichtigung findet. Somit ist die Erteilung eines Herkunftsnachweises nur dann möglich, wenn die Vermarktung des erzeugten Stroms im Wege der **sonstigen Direktvermarktung gem. § 21c EEG** erfolgt. Durch diese Begrenzung soll zudem eine Überförderung der EE vermieden werden. Dem liegt der Gedanke zugrunde, dass Strom für den eine feste Einspeisevergütung oder die Markprämie gezahlt wird, unmittelbar durch das EEG gefördert wird und somit bereits ein wirtschaftlicher Vorteil auf Seiten des Anlagenbetreibers besteht, der ohne diese Einschränkung zu groß wäre.
Auch resultiert diese Regelung aus den Gedanken des **Verbraucherschutzes**. Während die **Grünstromeigenschaft** des mittels der Marktprämie geförderten Stroms aus der EEG-Umlage, welche grundsätzlich von sämtlichen Letztverbrauchern zu entrichten ist, bezahlt wird, müssen der finanzielle Gewinn, welcher aus der Kennzeichnung des Grünstroms resultiert, allen Verbrauchern und nicht ausschließlich dem geförderten Anlagenbetreiber von Nutzen sein. Durch {{du przepis="§ 79 Abs. 5 EEG"}} wird klargestellt, dass Herkunftsnachweise jeweils für eine erzeugte und an Letztverbraucher gelieferte Strommenge von einer **MW** ausgestellt und hierfür wird auch **nur** ein Herkunftsnachweis ausgestellt. Weitere Vorgaben zur Ausstellung von Herkunftsnachweisen sind in § 6 HkRNDV normiert.
Die Übertragung von Herkubftsnachweisen wird in § 16 HkRNDV näher geregelt. Hiernach sind folgende Fälle, in denen das Umweltbundesamt auf Antrag des Kontoinhabers einen Herkunftsnachweis überträgt, zu unterscheiden:
Die Anerkennung von ausländischen Herkunftsnachweisen normiert {{du przepis="§ 79 Abs. 3 EEG"}}. Demnach ist das Umweltbundesamt verpflichtet ausgestellte Herkunftsnachweise aus anderen Mitgliedsstaaten anzuerkennen, wenn diese die Vorgaben des Art. 15 Abs. 6 und 9 RL 2009/28/EG erfüllen. In diesem Umfang obliegt dem Umweltbundesamt auch der Verkehr mit den zuständigen Ministerien und Behörden anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union und von Drittstaaten sowie mit Organen der Europäischen Union. Strom, für den ein Herkunftsnachweis nach Satz 1 anerkannt worden ist, gilt als Strom, der nach {{du przepis="§ 21a EEG"}} auf sonstige Weise direkt vermarktet wird. Hierdurch soll gewährleistet werden, dass Herkunftsnachweise über Grenzen hinweg gehandelt werden können. Nähere Vorgaben zur Anerkennung und Übertragung von anerkannten Herkunftsnachweisen ergeben sich aus §§ 18, 19 HkRNDV. Das Umweltbundesamt hat aus diesem Grund für ausgewählte Staaten klären lassen, ob Herkunftsnachweise aus diesen Ländern grundsätzlich anerkannt werden können. Deren Ergebnisse können [[http://www.umweltbundesamt.de/themen/klima-energie/erneuerbare-energien/herkunftsnachweise-fuer-erneuerbare-energien#ausland hier]] nachgelesen werden.
Gem. {{du przepis="§ 80 Abs. 2 EEG"}} erstreckt sich das Doppelvermarktungsvebrot auch auf Herkunftsnachweise. Dieses ntersagt es dem Anlagenbetreiber die ausgestellten Herkunftsnachweise weiterzugeben. Hierdurch gilt es zu vermeiden, dass neben der Beanspruchung der Marktprämie oder Einspeisevergütung, durch welche bereits das Merkmal nachgewiesen ist, dass Strom aus EE erzeugt wurde, nicht an sich ein zweites Mal durch die Weitergabe gewerblich benutzt werden kann.
Insofern sich diese Regelung auf Herkunftsnachweise bezieht, sind wohl jene gem. {{du przepis="§ 79 EEG"}} gemeint. Insoweit erscheint diese etwas irreführend. Dies lässt sich daraus ableiten, dass schon dann kein Anspruch auf einen Herkunftsnachweis gem. {{du przepis="§ 79 Abs. 1 S. 1 EEG"}} besteht, wenn eine finanzielle Förderung gem. {{du przepis="§ 19 EEG"}} beansprucht wird. Auch darf aus diesem Grund gem. § 6 Abs. 3 HkRNDV.
Additions:
||Begriff|| § 3 Nr. 29:[...]" dass ein bestimmter Anteil oder eine bestimmte Menge des Stroms aus erneuerbaren Energien erzeugt wurde" || § 3 Nr. 38 [...]" die **__regionale__** Herkunft eines bestimmten Anteils oder einer bestimmten Menge des verbrauchten Stroms aus erneuerbaren Energien nachzuweisen"||
Deletions:
Additions:
Auch resultiert diese Regelung aus den Gedanken des **Verbraucherschutzes**. Während die **Grünstromeigenschaft** des mittels der Marktprämie geförderten Stroms aus der EEG-Umlage, welche grundsätzlich von sämtlichen Letztverbrauchern zu entrichten ist, bezahlt wird, müssen der finanzielle Gewinn, welcher aus der Kennzeichnung des Grünstroms resultiert, allen Verbrauchern und nicht ausschließlich dem geförderten Anlagenbetreiber von Nutzen sein. Durch {{du przepis="§ 79 Abs. 5 EEG"}} wird klargestellt, dass Herkunftsnachweise jeweils für eine erzeugte und an Letztverbraucher gelieferte Strommenge von einer **MW** ausgestellt und hierfür wird auch **nur** ein Herkunftsnachweis ausgestellt. Weitere Vorgaben zur Ausstellung von Herkunftsnachweisen sind in § 6 HkRNDV normiert.
Deletions:
Additions:
Ergänzend zu diesen Angaben hat der Anlagenbetreiber gem. § 6 Abs. 3 S. 1 HkRNDV beim Antrag auf Ausstellung der Herkunftsnachweise anzugeben, ob und auf welche Weise die Strommenge, für die Herkunftsnachweise beantragt werden, staatlich gefördert wurde. In zeitlicher Hinsicht muss der Antrag auf Ausstellung von Herkunftsnachweisen nicht erst bei Erzeugung der Strommengen erfolgen. Vielmehr ermöglicht § 6 Abs. 2 S. 1 HkRNDV den Antrag bereits vor der Erzeugung der Strommengen zu stellen. Dies gilt jedoch gem. § 6 Abs. 2 S. 2 HkRNDV nicht für Strom aus Anlagen, die nicht ausschließlich EE zur Stromerzeugung einsetzen dürfen und eine Leistung **von mehr als 100 Kilowatt** aufweisen, oder um Strom aus Pumpspeicherkraftwerken. Keine Geltung erlangt § 6 HkRNDV bei der Ausstellung von Herkunftsnachweisen für Strom aus Pumpspeicherkraftwerke. Für diese Fälle gilt § 7 HkRNDV.
||Inanspruchnahme||**__nur__** bei sonstiger Direktvermarktung gem. § 21c EEG||Inanspruchnahme einer Zahlung gem. § 19 Abs. 1 Nr. 2 i.V.m. {{du przepis="§ 20 EEG"}} ||
||Inanspruchnahme||**__nur__** bei sonstiger Direktvermarktung gem. § 21c EEG||Inanspruchnahme einer Zahlung gem. § 19 Abs. 1 Nr. 2 i.V.m. {{du przepis="§ 20 EEG"}} ||
Deletions:
||Inanspruchnahme||**__nur__** bei sonstiger Direktvermarktung||Inanspruchnahme einer Zahlung gem. § 19 Abs. 1 Nr. 2 i.V.m. {{du przepis="§ 20 EEG"}} ||
Additions:
Zum Zweck der Verwendung hat das Elektrizitätsversorgungsunternehmen gem. § 17 Abs. 1 HkRNDV gegenüber dem Umweltbundesamt zu erklären, dass dieses den Herkunftsnachweis, für eine an einen Letztverbraucher gelieferten Strommenge aus EE benutzen wird. Durch § 17 Abs. 1 S. 2 HkRNDV wird klargestellt, dass Herkunftsnachweise nur für den Zweck der Stromkennzeichnung gem. § 42 Abs. 1 Nr.1 EnWG, {{du przepis="§ 42 Abs. 3 EnWG"}} und {{du przepis="§ 42 Abs. 5 Nr. 1 EnWG"}}, verwendet werden dürfen.
Deletions:
Additions:
Nunmehr findet sich dieser in § 3 Nr. 29 EEG. Danach ist ein Herkunftsnachweis ein elektronisches Dokument, das ausschließlich dazu dient, gegenüber einem Letztverbraucher im Rahmen der Stromkennzeichnung nach § 42 Abs. 1 Nr. 1 EnWG nachzuweisen, dass ein bestimmter Anteil oder eine bestimmte Menge des Stroms aus erneuerbaren Energien erzeugt wurde. Diese Definition entspricht Artikel 2 lit. j RL 2009/28/EG und sinngemäß dem Erwägungsgrund 52 der RL 2009/28/EG sowie Art. 15 Abs. 1 RL 2009/28/EG. Dadurch dass der Herkunftsnachweis als elektronisches Dokument auszustellen ist, gilt die Ausstellung in anderer Form als unzulässig. Der Mindestinhalt ergibt sich aus § 9 EEV und § 8 HKNRDV. Hingegen stellen Herkunftsnachweise gem. {{du przepis="§ 79 Abs. 7 EEG"}} keine Wertpapiere nach dem KWG oder dem WpHG dar.
Deletions:
Additions:
||Begriff|| § 3 Nr. 29: [...]" dass ein bestimmter Anteil oder eine bestimmte Menge des Stroms aus erneuerbaren Energien erzeugt wurde" || § 3 Nr. 38 [...]" die **__regionale__** Herkunft eines bestimmten Anteils oder einer bestimmten Menge des verbrauchten Stroms aus erneuerbaren Energien nachzuweisen"||