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Revision [79624]

Last edited on 2017-06-03 13:47:52 by WojciechLisiewicz

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Revision [79623]

Edited on 2017-06-03 13:47:34 by WojciechLisiewicz
Additions:
- die Netzgesellschaft der O wird in zwei GmbH-s aufgeteilt - in die Osthausen-Netzgesellschaft GmbH (ON) und in die Osthausen-Grauslich-Netz GmbH (OGN);
- die letztgenannte Gesellschaft (OGN) übernimmt einen relativ gut abtrennbaren Netzbereich im Stadtteil Osthausen-Grauslich und in einigen kleinen, technisch mit dem Netz des Stadtteils gut verbundenen Gewerbegebieten (insgesamt 16.000 Haushalte bzw. Gewerbeeinheiten, davon werden von der W ca. 12.000 Anschlüsse versorgt).
Deletions:
- die Netzgesellschaft der O wird in zwei GmbH-s aufgeteilt - in die Osthausen-Netzgesellschaft GmbH (ON) und in die Osthausen-Grauslich-Netz GmbH (OGN);
- die letztgenannte Gesellschaft (OGN) übernimmt einen relativ gut abtrennbaren Netzbereich im Stadtteil Osthausen-Grauslich und in einigen kleinen, technisch mit dem Netz des Stadtteils gut verbundenen Gewerbegebieten (insgesamt 16.000 Haushalte bzw. Gewerbeeinheiten).


Revision [40494]

Edited on 2014-06-14 16:47:50 by AnnegretMordhorst
Additions:
CategoryFallsammlungEnR
Deletions:
CategoryEnergierecht


Revision [39562]

Edited on 2014-05-20 13:57:11 by WojciechLisiewicz
Additions:
((2)) Zu Frage 2:
((2)) Zu Frage 3:
Deletions:
((2)) Welche Pflichten resultieren aus der Festlegung als Grundversorger?
((2)) Muss W im oben geschilderten Fall die Grundversorgung im benannten Stadtteil übernehmen?


Revision [39561]

Edited on 2014-05-20 13:56:51 by WojciechLisiewicz
Additions:
**
1. Wann muss ein Energieversorgungsunternehmen die Pflicht zur Grundversorgung übernehmen?
2. Welche Pflichten resultieren aus der Festlegung als Grundversorger?
3. Muss W im oben geschilderten Fall die Grundversorgung im benannten Stadtteil übernehmen?
**
((2)) Zu Frage 1:
Das Energieversorgungsunternehmen muss die Grundversorgungspflicht übernehmen, wenn es gemäß {{du przepis="§ 36 II 1 EnWG"}} im Netzgebiet der allgemeinen Versorgung die meisten Haushaltskunden beliefert. Gemeint ist nicht die Anzahl der von dem Energieversorgungsunternehmen versorgten Personen bzw. Vertragspartner sondern die Zahl der Vertragsverhältnisse. Auch die Art und der Umfang der Versorgung von Haushaltskunden ist hier bedeutungslos (es spielt also keine Rolle, ob es sich um Ersatzversorgung, Grundversorgung, Reserveversorgung oder Sonderverträge handelt).
Der Grundversorger muss gemäß {{du przepis="§ 1 I EnWG"}} eine sichere, preisgünstige, verbraucherfreundliche, effiziente und umweltverträgliche Versorgung anbieten. Er muss gemäß {{du przepis="§ 36 I S.1 EnWG"}} für das jeweilige Netzgebiet seine allgemeinen Preise und Bedingungen öffentlich bekannt geben und im Internet veröffentlichen. Zudem ist er gemäß {{du przepis="§ 18 I EnWG"}} verpflichtet, Haushaltskunden zu beliefern und diese nach {{du przepis="§ 36 I S.1 EnWG"}} entsprechend den veröffentlichten Bedingungen zu versorgen, unabhängig davon, ob mit diesen Kunden ein expliziter Vertrag abgeschlossen wurde oder nicht.
Wie bereits erwähnt, ist O hier Grundversorger. Er ist folglich verpflichtet, unabhängig von der Attraktivität der zu versorgenden Gebiete jeden Haushaltskunden mit Strom zu beliefern. Weitere Regeln zu den allgemeinen Preisen und Bedingungen finden sich in der StromGVV und GasGVV.
W muss die Versorgung übernehmen, wenn sie Grundversorger in diesem Netzgebiet ist. Dafür sind folgende Voraussetzungen zu prüfen:
- die Kunden müssten Haushaltskunden sein,
- die an das Niederspannungs-/Niederdrucknetz der allgemeinen Versorgung angeschlossen sind
- und W müsste Verpflichtete i. S. d. {{du przepis="§ 36 I S.1 EnWG"}} sein;

Die letztgenannte Voraussetzung ist erfüllt, wenn W sowohl formell wie auch materiell als Grundversorger qualifiziert wurde. Die formelle Voraussetzung dabei ist die Feststellung nach {{du przepis="§ 36 II EnWG"}}. In materieller Hinsicht muss W gemäß {{du przepis="§ 36 II EnWG"}} ein Energieversorgungsunternehmen sein, das **die meisten Haushaltskunden im (betroffenen) Netzgebiet der allgemeinen Versorgung** beliefert. An diesem Punkt stellt sich allerdings die Frage, ob eine solche von O geplante Aufspaltung des Netzgebietes auf die Frage Einfluss hat, wie das Netzgebiet i. S. d. § 36 II EnWG zu bestimmen ist.
Deletions:
1. Wann muss ein Energieversorgungsunternehmen die Pflicht zur Grundversorgung übernehmen?
1. Welche Pflichten resultieren aus der Festlegung als Grundversorger?
1. Muss W im oben geschilderten Fall die Grundversorgung im benannten Stadtteil übernehmen?
((2)) Wann muss ein Energieversorgungsunternehmen die Pflicht zur Grundversorgung übernehmen?
Das Energieversorgungsunternehmen muss die Grundversorgungspflicht übernehmen, wenn es gemäß {{du przepis="§ 36 II 1 EnWG"}} im Netzgebiet der allgemeinen Versorgung die meisten Haushaltskunden beliefert. Dabei spielen die aktuellen gegebenen Marktverhältnisse eine große Rolle. Maßgeblich dabei ist die Zahl der Verträge über die Abnahmestellen der Haushaltskunden. Gemeint ist nicht die Anzahl der von dem Energieversorgungsunternehmen versorgten Personen bzw. Vertragspartner sondern die Zahl der Vertragsverhältnisse. Auch die Art und der Umfang der Versorgung von Haushaltskunden ist hier bedeutungslos (es spielt also keine Rolle, ob es sich um Ersatzversorgung, Grundversorgung oder Reserveversorgung etc. handelt).
In diesem Fall hat O 130.000 angeschlossene Haushalte, was der Mehrheit entspricht. W hingegen hat nur 105.000 angeschlossene Haushalte. Somit ist hier O der Grundversorger.
Dies muss zusätzlich durch den Netzbetreiber gemäß {{du przepis="§ 36 II 2 EnWG"}} festgestellt werden. Dieser muss dann die nach Landesrecht zuständige Behörde informieren.
Der Grundversorger muss gemäß {{du przepis="§ 1 I EnWG"}} eine sichere, preisgünstige, verbraucherfreundliche, effiziente und umweltverträgliche Versorgung anbieten. Er muss gemäß {{du przepis="§ 36 I S.1 EnWG"}} für das jeweilige Netzgebiet seine allgemeinen Preise und Bedingungen öffentlich bekannt geben und im Internet veröffentlichen. Zudem ist er gemäß {{du przepis="§ 18 I EnWG"}} verpflichtet Haushaltskunden zu beliefern und diese nach {{du przepis="§ 36 I S.1 EnWG"}} unter Kontrahierungszwang bedingungsgemäß zu versorgen.
Wie bereits erwähnt, ist O hier Grundversorger. Er ist folglich verpflichtet, unabhängig von der Attraktivität der zu versorgenden Gebiete für jeden Haushaltskunden einen sicheren, preisgünstigen, effizienten und umweltverträglichen Strom zu liefern. Die allgemeinen Preise und Bedingungen werden gemäß {{du przepis="§ 39 II S.1 EnWG"}} von dem Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie überwacht. Dabei muss sicher gestellt werden, dass jeder Haushaltskunde von einem Energieversorgungsunternehmen beliefert wird. Die Ausgestaltung der Preise und Leistungen richtet sich nach {{du przepis="§ 1 I EnWG"}}, da es im {{du przepis="§ 36 EnWG"}} und den folgenen Paragraphen des EnWG keine materiellen Vorgaben gibt. Weitere Verordnungen zu den allgemeinen Preisen und Bedingungen finden sich in der StromGVV und GasGVV.
W müsste Verpflichteter i. S. d. {{du przepis="§ 36 I S.1 EnWG"}} sein. Die formelle Voraussetzung hierfür ist die Feststellung nach {{du przepis="§ 36 II EnWG"}}. Materiell muss W gemäß {{du przepis="§ 36 II EnWG"}} ein Energieversorgungsunternehmen sein, **die meisten Haushaltskunden im Netzgebiet der allgemeinen Versorgung ** versorgen. An diesem Punkt stellt sich allerdings die Frage, ob eine solche von O geplante Aufspaltung des Netzgebietes auf die Frage Einfluss hat, wie das Netzgebiet i. S. d. § 36 II EnWG zu bestimmen ist.


Revision [39556]

Edited on 2014-05-20 12:27:31 by WojciechLisiewicz
Additions:
Im vorliegenden Fall würde das bedeuten, dass die Aufteilung der Netzgesellschaft bei O keine Auswirkung auf die Bestimmung des Netzgebietes im Hinblick auf die Grundversorgung haben kann. Das Netzgebiet sollte für beide Netzbereiche zusammen erfolgen, sofern diese nur einem Konzessionsvertrag mit der Gemeinde unterliegen. Das ist die Regel, ein anderer Zustand ist im Sachverhalt nicht zu erkennen.


Revision [39555]

Edited on 2014-05-20 12:27:15 by WojciechLisiewicz
Additions:
Es bestehen keine konkreten gesetzlichen Vorgaben zur Netzgebietseinteilung. Das Netzgebiet muss jedoch in der Regel gemeindegebietsbezogen definiert werden. Es kann allerdings auch kleiner ausfallen als das jeweilige Gemeindegebiet, weshalb eine Aufspaltung zunächst einmal denkbar ist und Einfluss auf die Bestimmung des Netzgebietes haben kann. Allerdings ist ein Netzgebiet, das nicht mit dem Gemeindegebiet deckungsgleich ist, grundsätzlich nur dann anzunehmen, wenn dies auf die Struktur der Konzessionsverträge i. S. d. {{du przepis="§ 46 EnWG"}} zurückzuführen ist. Es muss jeweils eine klare Abgrenzung ersichtlich sein, was der Konzessionsvertrag unterstützen würde. Sonst wäre die Bestimmung des Grundversorgers zu kompliziert.
Deletions:
Wie bereits weiter oben im Artikel beschrieben, bestehen keine konkreten gesetzlichen Vorgaben zur Netzgebietseinteilung. Fraglich ist insbesondere, ob die Einteilung abhängig vom Gebiet einer Gemeinde, dem Netz eines einzelnen Netzbetreibers oder unabhängig von diesen Faktoren erfolgen soll. Die gemeindegebietsbezogene Einteilung enstpricht in der Regel einem Konzessionsvertag. Darunter versteht man spezielle Wegenutzungsrechte, die zur Verlegung und zum Betrieb von ganzen Netzen der allgemeinen Versorgung dienen. Über die Netzgebietseinteilung gibt es verschiedene Auffassungen bzw. Meinungen. Im Berliner Kommentar (Säcker) wird die Ansicht vertreten, dass die Netzgebietsverteilung gemeindegebietsübergreifend erfolgen kann und bezieht sich dazu auf die Vorschriften {{du przepis="§ 36 II EnWG"}} und {{du przepis="§ 18 I EnWG"}}. Hellermann wiederum ist der Meinung, dass die Netzgebietsverteilung gemeindegebietsbezogen erfolgen sollte und verweist auf die {{du przepis="§ 3 Nr. 17 EnWG"}} und {{du przepis="§ 46 II S. 1 EnWG"}}. Dies spiegelt die alte Regelung von 1998 wieder, die den Konzessionsvertrag zwischen Energieversorgungsunternehmen und Gemeinden als Rechtsgrundlage bei der Bestimmung der Bezugsgröße des Netzgebietes vorgeschrieben hat.
Das Netzgebiet ist in der Regel gemeindegebietsbezogen, d. h. aber auch, dass solch ein Netzgebiet auch kleiner sein könnte als das jeweilige Gemeindegebiet, weshalb eine im Fallbeispiel vorgenommene Aufspaltung denkbar ist und Einfluss auf die Bestimmung des Netzgebietes haben könnte. Allerdings ist ein Netzgebiet, das nicht mit dem Gemeindegebiet deckungsgleich ist, grundsätzlich nur dann anzunehmen, wenn dies auf die Struktur der Konzessionsverträge i. S. d. {{du przepis="§ 46 EnWG"}} zurückzuführen ist. Es muss jeweils eine klare Abgrenzung ersichtlich sein, was der Konzessionsvertrag unterstützen würde. Sonst wäre die Bestimmung des Grundversorgers zu kompliziert.
Im vorliegenden Fall würde das bedeuten, dass die Aufteilung der Netzgesellschaft bei O keine Auswirkung auf die Bestimmung des Netzgebietes im Hinblick auf die Grundversorgung haben kann. Das Netzgebiet sollte für beide Netzbereiche zusammen erfolgen, sofern diese nur einem Konzessionsvertrag mit der Gemeinde unterliegen. Das ist die Regel, ein anderer Zustand ist im Sachverhalt nicht zu erkennen.


Revision [39530]

The oldest known version of this page was created on 2014-05-19 23:44:00 by WojciechLisiewicz
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