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Rechtsfragen der Grundversorgung nach dem EnWG



A. Einleitung
Energie wird auf der Grundlage eines Vertrages geliefert, den der Letztverbraucher mit seinem Vertragspartner nach zivilrechtlichen Regeln abschließt. Der Energieliefervertrag ist jedoch mindestens in zweierlei Hinsicht von einem anderen zivilrechtlichen Vertrag zu unterscheiden. Zum einen weist die Ware einige Besonderheiten auf - die Notwendigkeit der Nutzung einer bestimmten Infrastruktur, Einbeziehung anderer Rechtssubjekte in den Belieferungsvorgang etc.
Zum anderen bedarf das im EnWG enthaltene Prinzip der Energieversorgung nach Marktregeln einer Korrektur jedenfalls dort, wo die Versorgung nach Marktregeln nicht oder nicht zu vernünftigen Konditionen möglich ist. Denn häufig hat der Energielieferant oder der Netzbetreiber kein Interesse daran, bestimmte Kunden zu beliefern.

Aus diesen Gründen sieht das EnWG einige besondere Regeln vor, wie in den vom Markt nicht erfassten Bereichen Versorgung sicherzustellen ist und wer in diesem Zusammenhang die daraus entstehenden Lasten zu tragen hat. Darüber hinaus sieht das Gesetz einige Rahmenbedingungen, innerhalb deren ein Energieliefervertrag frei gestaltet werden kann.

B. Grundlagen

Bebriffsbestimmung

Grundversorgung: ist die Energielieferung an Haushaltskunden in Niederspannungs- bzw. in Niederdruck zu allgemeinen Bedingungen und allgemeinen Preisen.
Grundversorger: i.S.d § 36 EnWG sind jeweils das Energieversorgungsunternehmen, die die meisten Haushaltskunden in einem Netzgebiet der allgmeinen Versorgung mit Strom oder Gas beliefert.
Ersatzversorgung: der Energiebezug eines Haushaltskunden kann nicht einer Lieferung oder einen bestimmten Liefervertrag zugeordnet werden
hier springt der Grundversorger ein (§ 38 I 1 EnWG)
Haushaltskunden: i.S.d. § 3 Nr. 22 EnWG stellen Netzverbraucher dar, die die Energie für den Energieverbrauch im Haushalt oder für berufliche, landwirtschaftliche oder gewerbliche Zwecke kaufen und nicht den Jahresverbrauch von 10.000 Kwh übersteigen.

Theorie

Voraussetzungen
materielle Voraussetzungen (§ 36 II 1 EnWG)
Grundversorger ist ein Energieversorgungsunternehmen das die meisten Haushaltskunden in einem Netzgebiet mit Energie versorgt
maßgeblich dabei ist, nicht die Anzahl der versorgten Personen/ Vertragspartner sondern die Zahl der Vertragsverhältnisse (z.B. in einem Haushalt zählen die Familienangehörigen nicht)

formelle Voraussetzungen (§ 36 II 2 EnWG)
beziehen sich auf die Entstehung der Grundversorgungspflicht gem. § 36 II 2 EnWG)
diese Feststellung ist deklaratorisch - d.h. die Rechtswirkung ist schon vor dem Rechtsakt eingetreten - der Grundversorger steht fest und die Regulierungsbehörde stimmt nur noch zu

Pflichten des Grundversorgers
gem. § 36 I i.V.m § 1 EnWG ist der Grundversorger verpflichtet, jeden Haushaltskunen mit Strom zu beliefern
dieser muss sicher, preisgünsig, verbraucherfreundlich, effizient und umweltfreundlich sein
desweiteren muss die Versorgung zu den allgemeinen Preisen und Bedingungen des Grundversorgers erfolgen

allgemeine Bedingungen
sind die Bedingungen, zu denen der Grundversorger die Haushaltskunden mit Strom oder Gas beliefert
sie sind Bestandteil des Grundversorgervertrages und beinhalten: Art und Umfang der Versorgung, Aufgaben und Rechte des Grundversorgers
Abrechnung der Energielieferung,Beendigung des Grundversorgungsvertrages

allgemeine Preise
sind die Preise, zu denen die Haushaltskunden mit Strom und/ oder Gas grundversorgt werden
sie setzen sich aus einem festen Grundpreis und einen verbrauchsabhängigen Arbeitspreis zusammen

ergänzende Bedingungen
kann von dem Grundversorger zusätzlich in den Grundversorgungsvertrag aufgenommen werden
sie konkretisieren die allgemeinen Bedingungen
so kann der Grundversorger beispielsweise die Mahn- und Inkassokosten festlegen

diese Bedingungen hat der Grundversorger jedem Neukunden sowie allen übrigen Kunden rechtzeitig vor Vertragsschluss bzw. mit der Vertragsbesätigung unentgeltlich auszuhändigen (§ 2 I StromGVV)
desweiteren ist der Grundversorger verpflichtet, den Kunden über Änderungen zu unterrichten und diese Änderungen auf der Internetseite zu veröffentlichen
wichtig dabei ist, dass dies zeitgleich mit der öffentlichen Bekanntmachung erfolgt

Ausnahmen von der Grundversorgungspflicht (§§ 37, 36 I 2 EnWG)
hier stellt sich die Frage, wann ein Haushaltskunde keinen Anspruch auf die Grundversorgung hat
in betracht kommen hier diverse Fallkonstellationen:

Zusatzversorgung:
hierunter fallen Zusatzkunden, die nicht aus der Grundversorgungspflicht ausgeschlossen werden dürfen und zu anden Preiskonditionen abgerechnet werden
Beispiel:
ein Haushaltskunde ist in Besitz einer eigenen Energieversorgungsanlage und betreibt diese um seinen eigenen Energiebedarf zu decken
wenn die selbsterzeugte Energie nicht ausreicht, kann er zusätlich Energie vom Grundversorger beziehen (Grundversorger = Zusatzversorger)
bezüglich der Energieabnahmemenge ist im Gesezt nichts geregelt, jedoch kann der Grundversorger die Grundversorgung ausschließen, wenn der Haushaltskunden einen sehr hohe Eigenproduktion gewährleisten kann
was man genau unter einer sehr hohen Eigenproduktion versteht ist fallabhängig

Eigenerzeugung:
in diesem Fall wird eine Energieerzeugungsanlage zur Deckung des Eigenbedarfs betrieben (§ 37 I 1 EnWG)
wer die Eigenerzeugungsanlage betreibt ist dabei irrelevant
auch hier besteht ein Anspruch auf Grundversorgung
Ausnahme:
wird dabei auch an Dritte weitergegeben, wird man automatisch selbst zum Energieversorgungsunternehmen i.S.v. § 3 Nr. 18 EnWG
gem. §§ 37, 36 EnWG hat man dann keinen Anspruch mehr auf Grundversorgung, der der Eigenproduzent in diesem Fall kein letztverbrauchender Haushaltskunde mehr darstellt

Drittversorgung:
liegt vor, wenn der Haushaltskunde eine erheblichen Anteil seines Eigenbedarfs nicht vom Grundversorger bezieht, sondern von einem anderen Energieversorgungsunternehmen
gemeint sind nur die Unternehmen, die nicht im Konzernverbund stehen
hier besteht kein Anspruch auf Grundversorgung (§ 37 I 1 EnWG)

Reserveversorgung:
hierunter fallen Zusatzkunden, die nicht aus der Grundversorgungspflicht ausgeschlossen werden dürfen und zu anderen Preiskonditionen abgerechnet werden
erfolgt als Ersatz, wenn die Eigenversorgungsanlage des Haushaltskunden ausgefallen ist
die Mindestvertragslaufzeit darf nicht kürzer als ein Jahr sein
früher war die Reserveversorgung nur Betrieben oder Betriebsteilen vorbehalten => mit dem neuen EnWG (2005) steht die Reserveversorgung Jedermann zu (§ 37 I 2 EnWG) -> sonst würde das dem § 1 EnWG wiedersprechen, der eine Versorgung für die Allgemeinheit vorschreibt

Ausnahme von der Ausnahme, gem. § 37 I 3 EnWG
Notstromaggregate und Kraft-Wärme-Kopplung
die Haushaltskunden haben trotz ihrer Eigenversorgung einen Anspruch auf Grundversorgung, wenn
die Notstromaggregate nicht mehr als 15 Stunden pro Monat betrieben werden
die Kraft-Wärme-Kopplung nicht mehr als 50 Kw pro Monat leisten

Erneuerbare Energien
hier liegt keine gesetzlichen Leistungsbegrenzung vor

wirtschaftliche Unzumutbarkeit
die Haushaltskunden können von der Grundversorgung ausgeschlossen werden, wenn die Grundversorgung für den Grundversorger wirtschaftlich unzumutbar ist
Bsp.: keine Unzumutbarkeit stelt die Energieversorgung einer selten genutzten Ferienwohnung dar







dies kann beispielsweise bei einem Insolvenzfall eines Energielieferanten oder bei Verzögerung der Vertragsumstellung erfolgen
1. Rechtsquellen
Die Fragen der Versorgung der (Letzt-)Verbraucher mit Energie sind in den §§ 36 ff. EnWG geregelt. In diesen Vorschriften sind allerdings nur die grundlegenden Pflichten des Versorgers im Bereich der Grundversorgung geregelt. Der detaillierte Inhalt des Rechtsverhältnisses zwischen dem Versorgungsunternehmen und dem Haushaltskunden ist nicht im EnWG sondern in Ausführungsverordnungen geregelt, die gem. § 39 EnWG erlassen wurden: in der StromGVV und in der GasGVV.

2. Bestimmung des Grundversorgers
Eine der zentralen Fragen der Grundversorgung ist die Frage, wer Grundversorger ist. Sie ist in § 36 Abs. 2 EnWG geregelt. Entscheidend ist demnach die Anzahl der Kunden im bestimmten Netzgebiet. Wie genau das Netzgebiet genau zu bestimmen ist, klärt das Gesetz allerdings nicht. Zur Frage des Netzgebietes vgl. deshalb folgende Ausführungen.


C. Fallbeispiel
Stadtwerke Osthausen GmbH (O) und Stadtwerke Westhausen GmbH (W) betreiben Stromversorgungsnetze in benachbarten, unmittelbar aneinander angrenzenden Stadtgemeinden sowie im Umland der beiden Städte. Beide Unternehmen haben den Netzbetrieb in jeweils eine Netzgesellschaft ausgegliedert. Die jeweilige Stammfirma der Stadtwerke ist für den Stromvertrieb zuständig. Zwischen den Unternehmen herrscht ein erbitterter Wettbewerb - jedes Unternehmen versucht, bessere Ergebnisse zu erwirtschaften, als das jeweils andere. Seit der Liberalisierung der Strommärkte werben die benachbarten Stadtwerke sich auch gegenseitig Kunden ab.

Die O hatte traditionell etwas mehr Kunden, weil die Stadt O und die umliegenden Ortschaften etwas mehr Einwohner haben (insgesamt 130.000 angeschlossene Haushalte). Da aber im recht großen, im Westen des Gemeindegebiets liegenden Stadtteil Osthausen-Grauslich (ca. 20.000 Haushalte) ausgesprochen viele sozial schwache Einwohner leben, ist das Finanzergebnis der O nicht besser, als das der W. Viele Kunden aus dem problematischen Stadtteil, die im Rahmen der Grundversorgung mit Strom beliefert werden, bezahlen ihre Rechnungen nicht. Die Eintreibung von daraus resultierenden Forderungen gestaltet sich schwer und langwierig, viele Forderungen müssen immer wieder abgeschrieben werden.

Die W versorgt lediglich 105.000 Haushalte und Gewerbetreibende, dafür wirbt sie viel aggressiver und gewinnt im direkt benachbarten Gebiet - auch im Stadtteil Osthausen-Grauslich - immer mehr Kunden. Dabei ist der Vertrieb der W derart geschickt, dass ausschließlich zahlende Kunden abgeworben werden. Im Ergebnis beliefert W insgesamt 25.000 Haushalte und kleine Gewerbetreibende aus dem Netzbereich der O.

Da auf diese Weise die O immer mehr lukrative Kunden verliert, die Grundversorgung der sozial schwachen Letztverbraucher aber dennoch gewährleisten muss, sieht sie sich gezwungen, gegen diese "ungesunde Schieflage" (so die Geschäftsleitung der O) etwas zu unternehmen. Dabei kommt man bei O auf folgende Idee:
- die Netzgesellschaft der O wird in zwei GmbH-s aufgeteilt - in die Osthausen-Netzgesellschaft GmbH (ON) und in die Osthausen-Grauslich-Netz GmbH (OGN);
- die letztgenannte Gesellschaft (OGN) übernimmt einen relativ gut abtrennbaren Netzbereich im Stadtteil Osthausen-Grauslich und in einigen kleinen, technisch mit dem Netz des Stadtteils gut verbundenen Gewerbegebieten (insgesamt 16.000 Haushalte bzw. Gewerbeeinheiten).

Die Maßnahmen werden umgesetzt und nun bereitet sich die O darauf vor, dass im Stadtteil Osthausen-Grauslich die W die Grundversorgung übernehmen soll.

Fragen:
1) Wann muss ein Energieversorgungsunternehmen die Pflicht zur Grundversorgung übernehmen?
2) Welche Pflichten resultieren aus der Festlegung als Grundversorger?
3) Muss W im oben geschilderten Fall die Grundversorgung im benannten Stadtteil übernehmen?


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