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Grundversorgung und Vorgaben für Energielieferverträge nach dem EnWG


A. Einleitung
Energie wird auf der Grundlage eines Vertrages geliefert, den der Letztverbraucher mit seinem Vertragspartner nach zivilrechtlichen Regeln abschließt. Der Energieliefervertrag ist jedoch mindestens in zweierlei Hinsicht von einem anderen zivilrechtlichen Vertrag zu unterscheiden. Zum einen weist die Ware einige Besonderheiten auf - die Notwendigkeit der Nutzung einer bestimmten Infrastruktur, Einbeziehung anderer Rechtssubjekte in den Belieferungsvorgang etc.
Zum anderen bedarf das im EnWG enthaltene Prinzip der Energieversorgung nach Marktregeln einer Korrektur jedenfalls dort, wo die Versorgung nach Marktregeln nicht oder nicht nach vernünftigen Regeln möglich ist. Denn häufig hat der Energielieferant oder der Netzbetreiber kein Interesse daran, bestimmte Kunden zu beliefern.

Aus diesen Gründen sieht das EnWG einige besondere Regeln vor, wie in den vom Markt nicht erfassten Bereichen Versorgung sicherzustellen ist und wer in diesem Zusammenhang die daraus entstehenden Lasten zu tragen hat. Darüber hinaus sieht das Gesetz einige Rahmenbedingungen, innerhalb deren ein Energieliefervertrag frei gestaltet werden kann.


B. Fallbeispiel
Stadtwerke Osthausen GmbH (O) und Stadtwerke Westhausen GmbH (W) betreiben Stromversorgungsnetze in benachbarten, unmittelbar aneinander angrenzenden Stadtgemeinden. Beide Unternehmen haben den Netzbetrieb in jeweils eine Netzgesellschaft ausgegliedert. Die Firmenzentrale ist für den Stromvertrieb zuständig. Zwischen den Unternehmen herrscht ein erbitterter Wettbewerb - jedes Unternehmen versucht, bessere Ergebnisse zu erwirtschaften, als das jeweils andere. Seit der Liberalisierung der Strommärkte werben sich die benachbarten Stadtwerke auch gegenseitig Kunden ab.

Die O hat traditionell etwas mehr Kunden, weil die Stadt O und die umliegenden Ortschaften etwas mehr Einwohner haben (insgesamt 80.000 angeschlossene Haushalte). Da aber im recht großen, im Westen des Gemeindegebiets liegenden Stadtteil Osthausen-Grauslich (ca. 15.000 Haushalte) ausgesprochen viele sozial schwache Einwohner leben, ist das Finanzergebnis der O nicht besser, als das der W. Viele Kunden aus dem problematisch Stadtteil, die im Rahmen der Grundversorgung mit Strom beliefert werden, bezahlen ihre Rechnungen nicht, die Eintreibung von daraus resultierenden Forderungen gestaltet sich schwer und langwierig, viele Forderungen müssen immer wieder abgeschrieben werden.

Die W versorgt lediglich 60.000 Haushalte und Gewerbetreibende, dafür wirbt sie viel aggressiver und gewinnt im direkt benachbarten Gebiet - auch im Stadtteil Osthausen-Grauslich immer mehr Kunden. Dabei ist der Vertrieb der W derart geschickt, dass ausschließlich zahlende Kunden abgeworben werden. Im Ergebnis beliefert W insgesamt 15.000 Haushalte und kleine Gewerbetreibende aus dem Netzbereich der O.

Da auf diese Weise die O immer mehr lukrative Kunden verliert, die Grundversorgung der sozial schwachen Letztverbraucher aber dennoch gewährleisten muss, sieht sie sich gezwungen, gegen diese "ungesunde Schieflage" (so die Geschäftsleitung der O) etwas zu unternehmen. Dabei kommt man bei O auf folgende Idee:
- die Netzgesellschaft der O wird in zwei GmbH-s aufgeteilt - in die Osthausen-Netzgesellschaft GmbH (ON) und in die Osthausen-Grauslich-Netz GmbH (OGN);
- die letztgenannte Gesellschaft (OGN) übernimmt einen relativ gut abtrennbaren Netzbereich im Stadtteil Osthausen-Grauslich und auf einigen kleinen, technisch mit dem Netz des Stadtteils gut verbundenen Gewerbegebieten (insgesamt 16.000 Haushalte bzw. Gewerbeeinheiten).





Fragen:
1) Wann muss ein Energieversorgungsunternehmen die Pflicht zur Grundversorgung übernehmen?
2) Welche Pflichten resultieren aus der Festlegung als Grundversorger?



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