Revision history for EnergieRGenehmigungETS
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Grundsätzlich erwirbt man bei einer Teilnahmepflicht am ETS das Recht ## welches Recht denn? ## durch eine **Genehmigung gem. § 4 Abs. I S. 1 TEHG** i.V.m Art. 4 EHRL Treibhausgase zu emittieren. Diese Emissionshandelsgenehmigung ist als präventives Verbot mit Erlaubnisvorbehalt für den Ausstoß von Treibhausgasen ausgestaltet. Hierbei handelt es sich um einen gebundenen Verwaltungsakt, den gem. § 19 Abs. I Nr. 1 TEHG die nach Landesrecht zuständige Behörde, im Regelfall die für die immissionsschutzrechtlichen Regelungen nach § 4 BImSchG zuständige Behörde, erlässt.
Deletions:
Additions:
Einer Genehmigung nach § 4 Abs. I S. 1 TEHG ist gem. § 4 Abs. I S. 2 TEHG auf Antrag des Anlagebetreibers von der zuständigen Behörde zu erteilen, wenn die zuständige Behörde auf der Grundlage der vorgelegten Antragsunterlagen die Angaben nach § 4 Abs. III feststellen kann. Des Weiteren muss die zuständige Landesbehörde davon Überzeugt sein, dass der Betreiber gem. Art. 6 Abs. I EHRL in der Lage ist, die Emissionen zu überwachen und darüber hinaus noch Bericht zu erstatten.
Die **Anforderungen an den Genehmigungsantrag** befinden sich im § 4 Abs. II TEHG i.V.m Art. 5, 6 Abs. II EHRL.
Die **Anforderungen an den Genehmigungsantrag** befinden sich im § 4 Abs. II TEHG i.V.m Art. 5, 6 Abs. II EHRL.
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===**Voraussetzung** einer Genehmigung nach § 4 Abs. I S. 1 TEHG===
Einer Genehmigung nach § 4 Abs. I S. 1 TEHG ist gem. § 4 Abs. I S. 2 TEHG auf Antrag des Anlagebetreibers von der zuständigen Behörde zu erteilen, wenn die zuständige Behörde auf der Grundlage der vorgelegten Antragsunterlagen die Angaben nach § 4 Abs. III feststellen kann. Des Weiteren muss die zuständige Landesbehörde davon Überzeugt sein, dass der Betreiber gem. Art. 6 Abs. I EHRL in der Lage ist, die Emissionen zu überwachen und darüber hinaus noch Bericht zu erstatten. Die **Anforderungen an den Genehmigungsantrag** befinden sich im § 4 Abs. II TEHG i.V.m Art. 5, 6 Abs. II EHRL.
Einer Genehmigung nach § 4 Abs. I S. 1 TEHG ist gem. § 4 Abs. I S. 2 TEHG auf Antrag des Anlagebetreibers von der zuständigen Behörde zu erteilen, wenn die zuständige Behörde auf der Grundlage der vorgelegten Antragsunterlagen die Angaben nach § 4 Abs. III feststellen kann. Des Weiteren muss die zuständige Landesbehörde davon Überzeugt sein, dass der Betreiber gem. Art. 6 Abs. I EHRL in der Lage ist, die Emissionen zu überwachen und darüber hinaus noch Bericht zu erstatten. Die **Anforderungen an den Genehmigungsantrag** befinden sich im § 4 Abs. II TEHG i.V.m Art. 5, 6 Abs. II EHRL.
Deletions:
Einer Genehmigung nach § 4 Abs. I S. 1 TEHG ist gem. § 4 Abs. I S. 2 TEHG auf Antrag des Anlagebetreibers von der zuständigen Behörde zu erteilen, wenn die zuständige Behörde auf der Grundlage der vorgelegten Antragsunterlagen die Angaben nach § 4 Abs. III feststellen kann. Die Anforderungen an den Genehmigungsantrag befinden sich im § 4 Abs. II TEHG.
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==**Voraussetzung** einer Genehmigung nach § 4 Abs. I S. 1 TEHG==
Einer Genehmigung nach § 4 Abs. I S. 1 TEHG ist gem. § 4 Abs. I S. 2 TEHG auf Antrag des Anlagebetreibers von der zuständigen Behörde zu erteilen, wenn die zuständige Behörde auf der Grundlage der vorgelegten Antragsunterlagen die Angaben nach § 4 Abs. III feststellen kann. Die Anforderungen an den Genehmigungsantrag befinden sich im § 4 Abs. II TEHG.
**Ausgenommen von dieser Genehmigungspflicht** sind die Luftfahrzeugbetreiber nach Anhang I Teil. 2 Nr. 33 TEHG. § 4 Abs. I S. 1 TEHG bezieht sich bei der Genehmigungspflicht nur auf eine Tätigkeit nach Anhang I Teil 2 Nummer 1 - 32.
Einer Genehmigung nach § 4 Abs. I S. 1 TEHG ist gem. § 4 Abs. I S. 2 TEHG auf Antrag des Anlagebetreibers von der zuständigen Behörde zu erteilen, wenn die zuständige Behörde auf der Grundlage der vorgelegten Antragsunterlagen die Angaben nach § 4 Abs. III feststellen kann. Die Anforderungen an den Genehmigungsantrag befinden sich im § 4 Abs. II TEHG.
**Ausgenommen von dieser Genehmigungspflicht** sind die Luftfahrzeugbetreiber nach Anhang I Teil. 2 Nr. 33 TEHG. § 4 Abs. I S. 1 TEHG bezieht sich bei der Genehmigungspflicht nur auf eine Tätigkeit nach Anhang I Teil 2 Nummer 1 - 32.
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Ausgenommen von dieser Genehmigungspflicht sind die Luftfahrzeugbetreiber nach Anhang I Teil. 2 Nr. 33 TEHG. § 4 Abs. I S. 1 TEHG bezieht sich bei der Genehmigungspflicht nur auf eine Tätigkeit nach Anhang I Teil 2 Nummer 1 - 32.
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Grundsätzlich erwirbt man bei einer Teilnahmepflicht am ETS das Recht durch eine **Genehmigung gem. § 4 Abs. I S. 1 TEHG** i.V.m Art. 4 EHRL Treibhausgase zu emittieren. Diese Emissionshandelsgenehmigung ist als präventives Verbot mit Erlaubnisvorbehalt für den Ausstoß von Treibhausgasen ausgestaltet. Hierbei handelt es sich um einen gebundenen Verwaltungsakt, den gem. § 19 Abs. I Nr. 1 TEHG die nach Landesrecht zuständige Behörde, im Regelfall die für die immissionsschutzrechtlichen Regelungen nach § 4 BImSchG zuständige Behörde, erlässt.
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Grundsätzlich erwirbt man bei einer Teilnahmepflicht am ETS das Recht durch eine Genehmigung gem. § 4 Abs. I S. 1 TEHG i.V.m Art. 4 EHRL Treibhausgase zu emittieren. Diese Emissionshandelsgenehmigung ist als präventives Verbot mit Erlaubnisvorbehalt für den Ausstoß von Treibhausgasen ausgestaltet. Hierbei handelt es sich um einen gebundenen Verwaltungsakt, den gem. § 19 Abs. I Nr. 1 TEHG die nach Landesrecht zuständige Behörde, im Regelfall die für die immissionsschutzrechtlichen Regelungen nach § 4 BImSchG zuständige Behörde, erlässt.
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Grundsätzlich erwirbt man bei einer Teilnahmepflicht am ETS das Recht durch eine Genehmigung gem. § 4 Abs. I S. 1 TEHG i.V.m Art. 4 EHRL Treibhausgase zu emittieren. Diese Emissionshandelsgenehmigung ist als präventives Verbot mit Erlaubnisvorbehalt für den Ausstoß von Treibhausgasen ausgestaltet.
Ausgenommen von dieser Genehmigungspflicht sind die Luftfahrzeugbetreiber nach Anhang I Teil. 2 Nr. 33 TEHG. § 4 Abs. I S. 1 TEHG bezieht sich bei der Genehmigungspflicht nur auf eine Tätigkeit nach Anhang I Teil 2 Nummer 1 - 32.
Ausgenommen von dieser Genehmigungspflicht sind die Luftfahrzeugbetreiber nach Anhang I Teil. 2 Nr. 33 TEHG. § 4 Abs. I S. 1 TEHG bezieht sich bei der Genehmigungspflicht nur auf eine Tätigkeit nach Anhang I Teil 2 Nummer 1 - 32.
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Grundsätzlich erwirbt man bei einer Teilnahmepflicht am ETS das Recht durch eine Genehmigung gem. § 4 Abs. I S. 1 TEHG i.V.m Art. 4 EHRL Treibhausgase zu emittieren. Ausgenommen von dieser Genehmigungspflicht sind die Luftfahrzeugbetreiber nach Anhang I Teil. 2 Nr. 33 TEHG. § 4 Abs. I S. 1 TEHG bezieht sich bei der Genehmigungspflicht nur auf eine Tätigkeit nach Anhang I Teil 2 Nummer 1 - 32.
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Grundsätzlich erwirbt man bei einer Teilnahmepflicht am ETS das Recht durch eine Genehmigung gem. § 4 Abs. I S. 1 TEHG i.V.m Art. 4 EHRL Treibhausgase zu emittieren.