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Genehmigung gem. § 4 EnWG
Fallbeispiel
A. Sachverhalt
Das Unternehmen X ist ein vertikal integriertes Energieversorgungsunternehmen (in der Rechtsform einer GmbH), das ein Kraftwerk (in der Stadt A) und Stromnetze in zwei benachbarten Städten (A und B) betreibt. X plant die Ausgliederung eines Teils seines Netzbetriebes, um die Konzernstruktur zu vereinheitlichen. Dabei soll das Netz in B in eine separate Gesellschaft (X in B) überführt werden, die im Wege der Ausgliederung entstehen soll.
Für den Netzbetrieb in A und B (die Netze wurden durch X vor dem Jahr 1990 in Betrieb genommen) liegt bislang keine Genehmigung gem. § 4 EnWG vor, sondern nur eine Genehmigung i. S. d. § 5 EnWG-1935.
B. Lösungshinweise
Zu prüfen ist, ob für die X in B (d. h. die durch Ausgliederung entstehende Gesellschaft) eine Genehmigungspflicht i. S. d. § 4 EnWG besteht. Voraussetzung dafür ist, dass:
- die X in B als Betreiberin eines Energieversorgungsnetzes tätig wird (1.) und
- den Netzbetrieb aufnimmt (2.).
1. X in B als Betreiberin eines Energieversorgungsnetzes
Adressat der Pflicht gem. § 4 EnWG sind Betreiber eines Energieversorgungsnetzes. Das Energieversorgungsnetz ist in § 3 Nr. 16 EnWG und der Begriff des Betreibers dieser Netze in § 3 Nr. 3 ff. sowie 27 EnWG definiert.
Adressat der Pflicht gem. § 4 EnWG sind Betreiber eines Energieversorgungsnetzes. Das Energieversorgungsnetz ist in § 3 Nr. 16 EnWG und der Begriff des Betreibers dieser Netze in § 3 Nr. 3 ff. sowie 27 EnWG definiert.
Ein Energieversorgungsnetz im Sinne des EnWG ist ein Elektrizitäts- oder ein Gasversorgungsnetz. Im Sachverhalt werden Stromnetze erwähnt. Dabei übernimmt die X in B einen Teil des Netzes der X. Ein Energieversorgungsnetz (Stromnetz) liegt insofern vor.
Betreiber eines Energieversorgungsnetzes ist immer dasjenige Rechtssubjekt, welches über den Betrieb, die Funktionsweise des Netzes und dessen Nutzung im Allgemeinen entscheidet. Mit der Ausgliederung verfügt die X in B über ein Energieversorgungsnetz. Sofern der Sachverhalt dahingehend zu verstehen ist, dass die X in B auch für den Betrieb ihres Netzes zuständig sein soll und alle damit zusammenhängen Entscheidungen trifft, dann ist sie als Netzbetreiberin anzusehen.
2. Aufnahme des Netzbetriebes
Es ist anzunehmen, dass die gesellschaftsrechtlichen Vorgänge im Konzern X zu keiner Einstellung des Netzbetriebs geführt haben, weil eine Ausgliederung (eine Form der Spaltung einer Gesellschaft i. S. d. § 1 Abs. 1 Nr. 2 UmwG) lediglich ein rechtlich-formaler und kein technischer Akt ist. Damit wird hier der Netzbetrieb lediglich fortgeführt, und nicht im eigentlichen Sinne erst aufgenommen. Mit der Ausgliederung der Gesellschaft X in B fand jedoch ein Übergang der Netzanlagen auf ein neues Rechtssubjekt und somit ein Wechsel des Netzbetreibers statt. Eine neue Rechtsperson, die bisher nicht als Netzbetreiber tätig war (weil bisher nicht existent), übernimmt den Netzbetrieb. In diesem Fall ist ein neues Rechtssubjekt für den Netzbetrieb verantwortlich, so dass eine Genehmigung im Sinne des § 4 EnWG grundsätzlich notwendig ist.
Es ist anzunehmen, dass die gesellschaftsrechtlichen Vorgänge im Konzern X zu keiner Einstellung des Netzbetriebs geführt haben, weil eine Ausgliederung (eine Form der Spaltung einer Gesellschaft i. S. d. § 1 Abs. 1 Nr. 2 UmwG) lediglich ein rechtlich-formaler und kein technischer Akt ist. Damit wird hier der Netzbetrieb lediglich fortgeführt, und nicht im eigentlichen Sinne erst aufgenommen. Mit der Ausgliederung der Gesellschaft X in B fand jedoch ein Übergang der Netzanlagen auf ein neues Rechtssubjekt und somit ein Wechsel des Netzbetreibers statt. Eine neue Rechtsperson, die bisher nicht als Netzbetreiber tätig war (weil bisher nicht existent), übernimmt den Netzbetrieb. In diesem Fall ist ein neues Rechtssubjekt für den Netzbetrieb verantwortlich, so dass eine Genehmigung im Sinne des § 4 EnWG grundsätzlich notwendig ist.
Zwischenergebnis:
Die Gesellschaft X in B benötigt grundsätzlich eine Genehmigung i. S. d. § 4 Abs. 1 EnWG.
a. Ein Fall des § 4 Abs. 3 EnWG?
Allerdings könnte im vorliegenden Fall die Privilegierung des § 4 Abs. 3 EnWG und daher eine Befreiung von der Genehmigungspflicht greifen. Dies ist dann der Fall, wenn eine Gesamtrechtsnachfolge, eine Rechtsnachfolge nach dem Umwandlungsgesetz oder eine sonstige Entflechtung des Netzbetriebs nach § 7 erfolgte.
Allerdings könnte im vorliegenden Fall die Privilegierung des § 4 Abs. 3 EnWG und daher eine Befreiung von der Genehmigungspflicht greifen. Dies ist dann der Fall, wenn eine Gesamtrechtsnachfolge, eine Rechtsnachfolge nach dem Umwandlungsgesetz oder eine sonstige Entflechtung des Netzbetriebs nach § 7 erfolgte.
Im vorliegenden Fall findet eine Ausgliederung und damit eine Spaltung der Gesellschaft nach dem Umwandlungsgesetz vor. Damit handelt es sich um einen Fall des § 4 Abs. 3 EnWG (2. Alternative), die Rechtsnachfolge nach dem Umwandlungsgesetz (Ausgliederung).
Dadurch erfolgt auch ein Übergang der Genehmigung des Rechtsvorgängers auf den Rechtsnachfolger. Sofern die Vorgängergesellschaft eine Genehmigung hatte, benötigt die X in B keine neue Genehmigung.
b. Genehmigung des Unternehmens X
Für die Aufnahme des Netzbetriebs wüsste die X eine Genehmigung gem. § 4 EnWG vorweisen können. Diese ist allerdings zu Beginn der Tätigkeit einzuholen, was aber im Falle der X lange vor Inkrafttreten des § 4 EnWG (2005) geschah. Energieversorgungsunternehmen, die bereits vor dem Inkrafttreten des EnWG 2005 mit ihrer Tätigkeit als Netzbetreiber begonnen haben, fallen nicht unter den Anwendungsbereich des § 4 Abs. 1 EnWG. Sofern ein Unternehmen eine Genehmigung nach früherer Rechtslage (Beispiel: § 5 EnWG-1935) oder nach früherer Rechtslage genehmigungsfrei tätig sein durfte, bedarf es keiner (erneuten) Genehmigung gem. § 4 EnWG.
Für die Aufnahme des Netzbetriebs wüsste die X eine Genehmigung gem. § 4 EnWG vorweisen können. Diese ist allerdings zu Beginn der Tätigkeit einzuholen, was aber im Falle der X lange vor Inkrafttreten des § 4 EnWG (2005) geschah. Energieversorgungsunternehmen, die bereits vor dem Inkrafttreten des EnWG 2005 mit ihrer Tätigkeit als Netzbetreiber begonnen haben, fallen nicht unter den Anwendungsbereich des § 4 Abs. 1 EnWG. Sofern ein Unternehmen eine Genehmigung nach früherer Rechtslage (Beispiel: § 5 EnWG-1935) oder nach früherer Rechtslage genehmigungsfrei tätig sein durfte, bedarf es keiner (erneuten) Genehmigung gem. § 4 EnWG.
Diese Genehmigung nach früherer Rechtslage bzw. gar Genehmigungsfreiheit geht nach h. M. auf den Rechtsnachfolger über, so dass auch diese gem. § 4 Abs. 3 EnWG die Genehmigungspflicht ausschließen.
c. Ergebnis
Unternehmen X verfügt über eine Genehmigung nach § 5 EnWG-1935, so dass die X in B als Rechtsnachfolgerin der X keine erneute Genehmigung gem. § 4 Abs. 1 EnWG benötigt. Die Genehmigung des Unternehmen X geht durch die Rechtsnachfolge nach dem Umwandlungsgesetz (§ 4 (3) 2. Alt. EnWG) auf die Gesellschaft X in B über.
Unternehmen X verfügt über eine Genehmigung nach § 5 EnWG-1935, so dass die X in B als Rechtsnachfolgerin der X keine erneute Genehmigung gem. § 4 Abs. 1 EnWG benötigt. Die Genehmigung des Unternehmen X geht durch die Rechtsnachfolge nach dem Umwandlungsgesetz (§ 4 (3) 2. Alt. EnWG) auf die Gesellschaft X in B über.
Kategorie: Energierecht