Revision history for EnergieRGenehmigungAnzeige
Additions:
Eine Genehmigungspflicht ist auch dann denkbar, wenn eine wesentliche Erweiterung des Netzbetriebs vorgenommen wurde. Dies ist nicht im Falle eines organischen Wachstums eines Netzes der Fall, sondern nur bei der Erweiterung des Netzes durch Übernahme zusätzlicher Netze oder neuer Netzteile durch einen Netzbetreiber, der zwar bereits über eine Genehmigung gem. {{du przepis="§ 4 EnWG"}} verfügt, dessen ursprüngliches Netz jedoch erheblich kleiner war, als dies nach der Übernahme der Fall ist. In einem solchen Fall ist eine Überprüfung vorzunehmen, ob der Betreiber die Kriterien des {{du przepis="§ 4 EnWG"}} auch für das wesentlich erweiterte Netz erfüllt.
Deletions:
Additions:
Demnach können auch gegenwärtig Netzbetreiber entstehen, welche keine Genehmigung benötigen und vorweisen müssen, sofern sie aus einem Netzbetreiber hervorgegangen sind, der früher eine Genehmigung hatte oder genehmigungsfrei tätig war. Dies ist möglich durch die Ausnahmevorschrift des {{du przepis="§ 4 Abs. 3 EnWG"}}. Genehmigungen nach den Vorschriften des § 5 EnWG 1935 und § 3 EnWG 1998 werden zu Genehmigungen i. S. v. § 4 I EnWG [Säcker/Paul in [[BerlinerKommEnergierecht Säcker, Berliner Kommentar]], {{du przepis="§ 4 EnWG"}}, Rn. 52]. Eine früher geltende Genehmigungsfreiheit gilt durch die gebotene weite Auslegung des {{du przepis="§ 4 Abs. 3 EnWG"}} [Danner/Theobald, [[http://beck-online.beck.de/Default.aspx?vpath=bibdata/komm/DannerTheobaldKoEnR_72/EnWG/cont/DannerTheobaldKoEnR.EnWG.p4.glIV.gl3%2Ehtm Danner/Theobald, EnWG]], § 4, Rn. 32] in diesen Fällen auch heute.
Deletions:
Additions:
Wird ein bestehendes Netz nach einer Unterbrechung weiterhin genutzt, dann ist dies grundsätzlich nicht genehmigungspflichtig. Die Fortführung des Netzbetriebes nach dessen Unterbrechung kann auch ein genehmigungspflichtiger Vorgang i.S.d. {{du przepis="§ 4 EnWG"}} sein, sofern die Unterbrechung beachtlich war. Denn die Genehmigung gem. {{du przepis="§ 4 EnWG"}} verliert ihre Wirksamkeit, wenn sie nicht genutzt wurde [Säcker/Paul in: Säcker [[BerlinerKommEnergierecht Berliner Kommentar]], {{du przepis="§ 4 EnWG"}}, Rn. 23].
Eine Genehmigungspflicht ist auch dann denkbar, wenn eine wesentliche Erweiterung des Netzbetriebs vorgenommen wurde. Dies ist im Falle eines organischen Wachstums eines Netzes der Fall, sondern nur bei der Erweiterung des Netzes durch Übernahme zusätzlicher Netze oder neuer Netzteile durch einen Netzbetreiber, der zwar bereits über eine Genehmigung gem. {{du przepis="§ 4 EnWG"}} verfügt, dessen ursprüngliches Netz jedoch erheblich kleiner war, als dies nach der Übernahme der Fall ist. In einem solchen Fall ist eine Überprüfung vorzunehmen, ob der Betreiber die Kriterien des {{du przepis="§ 4 EnWG"}} auch für das wesentlich erweiterte Netz erfüllt.
Demnach können auch gegenwärtig Netzbetreiber entstehen, welche keine Genehmigung benötigen und vorweisen müssen, sofern sie aus einem Netzbetreiber hervorgegangen sind, der früher eine Genehmigung hatte oder genehmigungsfrei tätig war. Dies ist möglich durch die Ausnahmevorschrift des {{du przepis="§ 4 Abs. 3 EnWG"}}. Genehmigungen nach den Vorschriften des {{du przepis="§ 5 EnWG"}} – 1935 und {{du przepis="§ 3 EnWG"}} – 1998 werden zu Genehmigungen i. S. v. § 4 I EnWG [Säcker/Paul in [[BerlinerKommEnergierecht Säcker, Berliner Kommentar]], {{du przepis="§ 4 EnWG"}}, Rn. 52]. Eine früher geltende Genehmigungsfreiheit gilt durch die gebotene weite Auslegung des {{du przepis="§ 4 Abs. 3 EnWG"}} [Danner/Theobald, [[http://beck-online.beck.de/Default.aspx?vpath=bibdata/komm/DannerTheobaldKoEnR_72/EnWG/cont/DannerTheobaldKoEnR.EnWG.p4.glIV.gl3%2Ehtm Danner/Theobald, EnWG]], § 4, Rn. 32] in diesen Fällen auch heute.
Der Antrag ist insofern unproblematisch, als er gem. {{du przepis="§ 10 VwVfG"}} formlos möglich ist.
Eine Genehmigungspflicht ist auch dann denkbar, wenn eine wesentliche Erweiterung des Netzbetriebs vorgenommen wurde. Dies ist im Falle eines organischen Wachstums eines Netzes der Fall, sondern nur bei der Erweiterung des Netzes durch Übernahme zusätzlicher Netze oder neuer Netzteile durch einen Netzbetreiber, der zwar bereits über eine Genehmigung gem. {{du przepis="§ 4 EnWG"}} verfügt, dessen ursprüngliches Netz jedoch erheblich kleiner war, als dies nach der Übernahme der Fall ist. In einem solchen Fall ist eine Überprüfung vorzunehmen, ob der Betreiber die Kriterien des {{du przepis="§ 4 EnWG"}} auch für das wesentlich erweiterte Netz erfüllt.
Demnach können auch gegenwärtig Netzbetreiber entstehen, welche keine Genehmigung benötigen und vorweisen müssen, sofern sie aus einem Netzbetreiber hervorgegangen sind, der früher eine Genehmigung hatte oder genehmigungsfrei tätig war. Dies ist möglich durch die Ausnahmevorschrift des {{du przepis="§ 4 Abs. 3 EnWG"}}. Genehmigungen nach den Vorschriften des {{du przepis="§ 5 EnWG"}} – 1935 und {{du przepis="§ 3 EnWG"}} – 1998 werden zu Genehmigungen i. S. v. § 4 I EnWG [Säcker/Paul in [[BerlinerKommEnergierecht Säcker, Berliner Kommentar]], {{du przepis="§ 4 EnWG"}}, Rn. 52]. Eine früher geltende Genehmigungsfreiheit gilt durch die gebotene weite Auslegung des {{du przepis="§ 4 Abs. 3 EnWG"}} [Danner/Theobald, [[http://beck-online.beck.de/Default.aspx?vpath=bibdata/komm/DannerTheobaldKoEnR_72/EnWG/cont/DannerTheobaldKoEnR.EnWG.p4.glIV.gl3%2Ehtm Danner/Theobald, EnWG]], § 4, Rn. 32] in diesen Fällen auch heute.
Der Antrag ist insofern unproblematisch, als er gem. {{du przepis="§ 10 VwVfG"}} formlos möglich ist.
Deletions:
Eine Genehmigungspflicht ist auch dann denkbar, wenn eine wesentliche Erweiterung des Netzbetriebs vorgenommen wurde. Dies ist nicht beim organischem Wachstum eines Netzes, sondern nur bei der Erweiterung des Netzes durch Übernahme zusätzlicher Netze oder neuer Netzteile durch einen Netzbetreiber, der zwar bereits über eine Genehmigung gem. {{du przepis="§ 4 EnWG"}} verfügt, dessen ursprüngliches Netz jedoch erheblich kleiner war, als dies nach der Übernahme der Fall ist. In einem solchen Fall ist eine Überprüfung vorzunehmen, ob der Betreiber die Kriterien des {{du przepis="§ 4 EnWG"}} auch für das wesentlich erweiterte Netz erfüllt.
Demnach können auch gegenwärtig Netzbetreiber entstehen, welche keine Genehmigung benötigen und vorweisen müssen, sofern sie aus einem Netzbetreiber hervorgegangen sind, der früher eine Genehmigung hatte oder genehmigungsfrei tätig war. Dies ist möglich durch die Ausnahmevorschrift des § 4 III EnWG. Genehmigungen nach den Vorschriften des {{du przepis="§ 5 EnWG"}} – 1935 und {{du przepis="§ 3 EnWG"}} – 1998 werden zu Genehmigungen i. S. v. § 4 I EnWG [Säcker/Paul in [[BerlinerKommEnergierecht Säcker, Berliner Kommentar]], {{du przepis="§ 4 EnWG"}}, Rn. 52]. Eine früher geltende Genehmigungsfreiheit gilt durch die gebotene weite Auslegung des {{du przepis="§ 4 Abs. 3 EnWG"}} [Danner/Theobald, [[http://beck-online.beck.de/Default.aspx?vpath=bibdata/komm/DannerTheobaldKoEnR_72/EnWG/cont/DannerTheobaldKoEnR.EnWG.p4.glIV.gl3%2Ehtm Danner/Theobald, EnWG]], § 4, Rn. 32] in diesen Fällen auch heute.
Der Antrag ist insofern unproblematisch, als er gem. § 10 VwVfG formlos möglich ist.
Additions:
{{du przepis="§ 4 Abs. 2 EnWG"}} fordert ebenfalls die Zuverlässigkeit des Netzbetreibers. Zuverlässig ist, wer die Gewähr dafür bietet, dass er sein Gewerbe in Zukunft ordnungsgemäß ausüben wird [Ständige Rechtsprechung des BVerwG; ##vgl. z. B. BVerwGE 65, 1 ff.##]. Der Antragsteller ist im Sinne des {{du przepis="§ 4 Abs. 2 EnWG"}} als zuverlässig zu qualifizieren, wenn er Gewähr für rechtmäßigen und ordnungsgemäßen Betrieb seines Unternehmens bietet, also keine Verstöße gegen straf-, verwaltungs- und wesentliche privatrechtliche Pflichten zu befürchten sind [Ausführlich dazu Franke, in: [[SchneiderTheobaldRechtDerEnergiewirtschaft Schneider/Theobald, Recht der Energiewirtschaft]], § 3, Rn. 23].
Deletions:
Additions:
Demnach können auch gegenwärtig Netzbetreiber entstehen, welche keine Genehmigung benötigen und vorweisen müssen, sofern sie aus einem Netzbetreiber hervorgegangen sind, der früher eine Genehmigung hatte oder genehmigungsfrei tätig war. Dies ist möglich durch die Ausnahmevorschrift des § 4 III EnWG. Genehmigungen nach den Vorschriften des {{du przepis="§ 5 EnWG"}} – 1935 und {{du przepis="§ 3 EnWG"}} – 1998 werden zu Genehmigungen i. S. v. § 4 I EnWG [Säcker/Paul in [[BerlinerKommEnergierecht Säcker, Berliner Kommentar]], {{du przepis="§ 4 EnWG"}}, Rn. 52]. Eine früher geltende Genehmigungsfreiheit gilt durch die gebotene weite Auslegung des {{du przepis="§ 4 Abs. 3 EnWG"}} [Danner/Theobald, [[http://beck-online.beck.de/Default.aspx?vpath=bibdata/komm/DannerTheobaldKoEnR_72/EnWG/cont/DannerTheobaldKoEnR.EnWG.p4.glIV.gl3%2Ehtm Danner/Theobald, EnWG]], § 4, Rn. 32] in diesen Fällen auch heute.
Deletions:
Additions:
Demnach können auch gegenwärtig Netzbetreiber entstehen, welche keine Genehmigung benötigen und vorweisen müssen, sofern sie aus einem Netzbetreiber hervorgegangen sind, der früher eine Genehmigung hatte oder genehmigungsfrei tätig war. Dies ist möglich durch die Ausnahmevorschriften des § 4 III EnWG. Genehmigungen nach den Vorschriften des {{du przepis="§ 5 EnWG"}} – 1935 und {{du przepis="§ 3 EnWG"}} – 1998 werden zu Genehmigungen i. S. v. § 4 I EnWG [Säcker/Paul in [[BerlinerKommEnergierecht Säcker, Berliner Kommentar]], {{du przepis="§ 4 EnWG"}}, Rn. 52]. Eine früher geltende Genehmigungsfreiheit gilt durch die gebotene weite Auslegung des {{du przepis="§ 4 Abs. 3 EnWG"}} [Danner/Theobald, [[http://beck-online.beck.de/Default.aspx?vpath=bibdata/komm/DannerTheobaldKoEnR_72/EnWG/cont/DannerTheobaldKoEnR.EnWG.p4.glIV.gl3%2Ehtm Danner/Theobald, EnWG]], § 4, Rn. 32] in diesen Fällen auch heute.
Deletions:
Additions:
Demzufolge muss der Lieferant über kein eigenes Versorgungsnetz verfügen, um im Sinne des {{du przepis="§ 5 EnWG"}} zu "beliefern". Allein die Tätigkeit, bei der sich das Unternehmen zur Lieferung von Energie verpflichtet, begründet die Anzeigepflicht im Sinne des {{du przepis="§ 5 EnWG"}}.
Deletions:
Additions:
Die Genehmigungspflicht in {{du przepis="§ 4 Abs. 1 EnWG"}} ist aus Sicht des allgemeinen Verwaltungsrechts ein [[EnRPraeventivverbotMitErlaubnisvorbehalt präventives Verbot mit Erlaubnisvorbehalt]] [Becker, RdE 2000, 7, S. 8], was auch bereits der Wortlaut des {{du przepis="§ 4 Abs. 2 EnWG"}} zum Ausdruck bringt (//[...] darf nur versagt werden, wenn [...]//). Demzufolge besteht ein Anspruch auf Erteilung der Genehmigung, sofern keine Versagungsgründe des {{du przepis="§ 4 Abs. 2 EnWG"}} vorliegen (//gebundene Verwaltungsentscheidung//). Vor diesem Hintergrund müssen auch die Voraussetzungen der Genehmigung betrachtet werden. >>**[[http://kt-texte.de/taris/?path=0-1-0&subsumsession=0&root=5545 Prüfungsaufbau zum Anspruch auf Genehmigung als Strukturbaum]]**>>
Deletions:
Additions:
Adressat der Genehmigungspflicht ist der [[BetreiberVonEnergieversorgungsnetzen Betreiber des Energieversorgungsnetzes]]. Das Rechtssubjekt, das gem. {{du przepis="§ 4 EnWG"}} verpflichtet ist, ist im Sinne des {{du przepis="§ 3 Nr. 2 bis 7 EnWG"}} zu verstehen, d. h. als jede natürliche oder juristische Person des privaten oder öffentlichen Rechts bzw. rechtlich unselbstständige [[EnROrganisationseinheit Organisationseinheit]] eines Energieversorgungsunternehmens, die für den Betrieb des entsprechenden Netzes zuständig ist. Details hierzu sind im [[BetreiberVonEnergieversorgungsnetzen Lexikon des Energierechts nachzulesen]].
Deletions:
Additions:
Der Antragsteller muss die personelle Leistungsfähigkeit gewährleisten. Es kommt insofern auf seine Personalausstattung - d. h. inwiefern die Unternehmensleitung und Mitarbeiter in ausreichender Zahl vorhanden sind und hinreichend qualifiziert sind, ein Energieversorgungsnetz zu betreiben [Franke, in: [[SchneiderTheobaldRechtDerEnergiewirtschaft Schneider/Theobald, Recht der Energiewirtschaft]], § 3, Rn. 21; Säcker/Paul in: [[BerlinerKommEnergierecht Säcker, Berliner Kommentar]], {{du przepis="§ 4 EnWG"}}, Rn. 43 m. w. N.]. Allerdings ist ein Rückgriff auf Fremdleistungen anderer Unternehmen möglich, wobei es entsprechend rechtlich und faktisch durch den Antragsteller abgesichert sein muss [Franke, in: [[SchneiderTheobaldRechtDerEnergiewirtschaft Schneider/Theobald, Recht der Energiewirtschaft]], § 3, Rn. 20].
Für eine Genehmigung gem. {{du przepis="§ 4 Abs. 2 EnWG"}} muss auch die technische Leistungsfähigkeit gewährleistet sein. Dies ist dann der Fall, wenn der Antragsteller belegen kann, dass er den Netzbetrieb entsprechend den Vorschriften des EnWG sowie sonstigen Sicherheits- und Umweltvorschriften garantieren kann [Franke, in: [[SchneiderTheobaldRechtDerEnergiewirtschaft Schneider/Theobald, Recht der Energiewirtschaft]], § 3, Rn. 21 m. w. N.; die Sicherheits- und Umweltstandards können dabei aufgrund der technischen Regelwerke vergleichsweise eindeutig ermittelt werden – so zum Beispiel insbesondere aus den DVGW-Arbeitsblättern für Gas und aus den VDE-Richtlinien für Strom].
Im Übrigen sind bei der Prognose über die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit auch die Erfolgsaussichten des Geschäftsmodells des Antragstellers zu bewerten. Da der Netzbetrieb dauerhaft gewährleistet werden soll, muss die Wirtschaftlichkeit angesichts der Netzentgeltregulierung und der dabei steigenden Effizienzanforderungen kritisch geprüft werden [Franke, in: [[SchneiderTheobaldRechtDerEnergiewirtschaft Schneider/Theobald, Recht der Energiewirtschaft]], § 3, Rn. 21]. Daraus folgt, dass die Behörde unter Umständen auch zu überprüfen hat, ob der Antragsteller auch einen eventuell erkennbaren, erhöhten Investitionsbedarf leisten kann, wenn die von ihm zu betreibende Infrastruktur es erfordert.
{{du przepis="§ 4 Abs. 2 EnWG"}} fordert ebenfalls die Zuverlässigkeit des Netzbetreibers. Zuverlässig ist, wer die Gewähr dafür bietet, dass er sein Gewerbe in Zukunft ordnungsgemäß ausüben wird [Ständige Rechtsprechung des BVerwG; ##vgl. z. B. BVerwGE 65, 1 ff.##]. Der Antragsteller ist im Sinne des {{du przepis="§ 4 Abs. 2 EnWG"}} als zuverlässig zu qualifizieren, wenn er Gewähr für rechtmäßigen und ordnungsgemäßen Betrieb seines Unternehmens bietet, also keine Verstöße gegen straf-, verwaltungs- und wesentliche privatrechtlichen Pflichten zu befürchten sind [Ausführlich dazu Franke, in: [[SchneiderTheobaldRechtDerEnergiewirtschaft Schneider/Theobald, Recht der Energiewirtschaft]], § 3, Rn. 23].
Die dabei für die Beurteilung der Zuverlässigkeit maßgebliche Person ist die für den Netzbetrieb verantwortliche natürliche Person. Bei juristischen Personen sind es in erster Linie die Personen in den vertretungsberechtigten Organen [Franke, in: [[SchneiderTheobaldRechtDerEnergiewirtschaft Schneider/Theobald, Recht der Energiewirtschaft]], § 3, Rn. 23], also die Unternehmensleitung [Säcker/Paul in: [[BerlinerKommEnergierecht Säcker, Berliner Kommentar]], {{du przepis="§ 4 EnWG"}}, Rn. 49].
Für eine Genehmigung gem. {{du przepis="§ 4 Abs. 2 EnWG"}} muss auch die technische Leistungsfähigkeit gewährleistet sein. Dies ist dann der Fall, wenn der Antragsteller belegen kann, dass er den Netzbetrieb entsprechend den Vorschriften des EnWG sowie sonstigen Sicherheits- und Umweltvorschriften garantieren kann [Franke, in: [[SchneiderTheobaldRechtDerEnergiewirtschaft Schneider/Theobald, Recht der Energiewirtschaft]], § 3, Rn. 21 m. w. N.; die Sicherheits- und Umweltstandards können dabei aufgrund der technischen Regelwerke vergleichsweise eindeutig ermittelt werden – so zum Beispiel insbesondere aus den DVGW-Arbeitsblättern für Gas und aus den VDE-Richtlinien für Strom].
Im Übrigen sind bei der Prognose über die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit auch die Erfolgsaussichten des Geschäftsmodells des Antragstellers zu bewerten. Da der Netzbetrieb dauerhaft gewährleistet werden soll, muss die Wirtschaftlichkeit angesichts der Netzentgeltregulierung und der dabei steigenden Effizienzanforderungen kritisch geprüft werden [Franke, in: [[SchneiderTheobaldRechtDerEnergiewirtschaft Schneider/Theobald, Recht der Energiewirtschaft]], § 3, Rn. 21]. Daraus folgt, dass die Behörde unter Umständen auch zu überprüfen hat, ob der Antragsteller auch einen eventuell erkennbaren, erhöhten Investitionsbedarf leisten kann, wenn die von ihm zu betreibende Infrastruktur es erfordert.
{{du przepis="§ 4 Abs. 2 EnWG"}} fordert ebenfalls die Zuverlässigkeit des Netzbetreibers. Zuverlässig ist, wer die Gewähr dafür bietet, dass er sein Gewerbe in Zukunft ordnungsgemäß ausüben wird [Ständige Rechtsprechung des BVerwG; ##vgl. z. B. BVerwGE 65, 1 ff.##]. Der Antragsteller ist im Sinne des {{du przepis="§ 4 Abs. 2 EnWG"}} als zuverlässig zu qualifizieren, wenn er Gewähr für rechtmäßigen und ordnungsgemäßen Betrieb seines Unternehmens bietet, also keine Verstöße gegen straf-, verwaltungs- und wesentliche privatrechtlichen Pflichten zu befürchten sind [Ausführlich dazu Franke, in: [[SchneiderTheobaldRechtDerEnergiewirtschaft Schneider/Theobald, Recht der Energiewirtschaft]], § 3, Rn. 23].
Die dabei für die Beurteilung der Zuverlässigkeit maßgebliche Person ist die für den Netzbetrieb verantwortliche natürliche Person. Bei juristischen Personen sind es in erster Linie die Personen in den vertretungsberechtigten Organen [Franke, in: [[SchneiderTheobaldRechtDerEnergiewirtschaft Schneider/Theobald, Recht der Energiewirtschaft]], § 3, Rn. 23], also die Unternehmensleitung [Säcker/Paul in: [[BerlinerKommEnergierecht Säcker, Berliner Kommentar]], {{du przepis="§ 4 EnWG"}}, Rn. 49].
Deletions:
Für eine Genehmigung gem. {{du przepis="§ 4 Abs. 2 EnWG"}} muss auch die technische Leistungsfähigkeit gewährleistet sein. Dies ist dann der Fall, wenn der Antragsteller belegen kann, dass er den Netzbetrieb entsprechend den Vorschriften des EnWG sowie sonstigen Sicherheits- und Umweltvorschriften garantieren kann [Franke, in: [[SchneiderTheobaldRechtDerEnergiewirtschaft Schneider/Theobald, Recht der Energiewirtschaft]], § 85, Rn. 21 m. w. N.; die Sicherheits- und Umweltstandards können dabei aufgrund der technischen Regelwerke vergleichsweise eindeutig ermittelt werden – so zum Beispiel insbesondere aus den DVGW-Arbeitsblättern für Gas und aus den VDE-Richtlinien für Strom].
Im Übrigen sind bei der Prognose über die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit auch die Erfolgsaussichten des Geschäftsmodells des Antragstellers zu bewerten. Da der Netzbetrieb dauerhaft gewährleistet werden soll, muss die Wirtschaftlichkeit angesichts der Netzentgeltregulierung und der dabei steigenden Effizienzanforderungen kritisch geprüft werden [Franke, in: [[SchneiderTheobaldRechtDerEnergiewirtschaft Schneider/Theobald, Recht der Energiewirtschaft]], § 85, Rn. 21]. Daraus folgt, dass die Behörde unter Umständen auch zu überprüfen hat, ob der Antragsteller auch einen eventuell erkennbaren, erhöhten Investitionsbedarf leisten kann, wenn die von ihm zu betreibende Infrastruktur es erfordert.
{{du przepis="§ 4 Abs. 2 EnWG"}} fordert ebenfalls die Zuverlässigkeit des Netzbetreibers. Zuverlässig ist, wer die Gewähr dafür bietet, dass er sein Gewerbe in Zukunft ordnungsgemäß ausüben wird [Ständige Rechtsprechung des BVerwG; ##vgl. z. B. BVerwGE 65, 1 ff.##]. Der Antragsteller ist im Sinne des {{du przepis="§ 4 Abs. 2 EnWG"}} als zuverlässig zu qualifizieren, wenn er Gewähr für rechtmäßigen und ordnungsgemäßen Betrieb seines Unternehmens bietet, also keine Verstöße gegen straf-, verwaltungs- und wesentliche privatrechtlichen Pflichten zu befürchten sind [Ausführlich dazu Franke, in: [[SchneiderTheobaldRechtDerEnergiewirtschaft Schneider/Theobald, Recht der Energiewirtschaft]], § 85, Rn. 23].
Die dabei für die Beurteilung der Zuverlässigkeit maßgebliche Person ist die für den Netzbetrieb verantwortliche natürliche Person. Bei juristischen Personen sind es in erster Linie die Personen in den vertretungsberechtigten Organen [Franke, in: [[SchneiderTheobaldRechtDerEnergiewirtschaft Schneider/Theobald, Recht der Energiewirtschaft]], § 85, Rn. 23], also die Unternehmensleitung [Säcker/Paul in: [[BerlinerKommEnergierecht Säcker, Berliner Kommentar]], {{du przepis="§ 4 EnWG"}}, Rn. 49].
Additions:
((1)) Zertifizierungen gem. §§ 4a ff. EnWG
Die infolge der Umsetzung von EU-Recht (Energie-Binnemarktrichtlinien von 2009) eingeführten Zertifizierungsverfahren beziehen sich auf die Transportnetzbetreiber in unterschiedlichen Konstellationen. Damit ist der Betrieb von Transportnetzen (Übertragungsnetze bei Strom und Fernleitungsnetze bei Gas) an weitergehende Anforderungen wegen der Entflechtungsvorgaben geknüpft. Diese werden an dieser Stelle nicht näher erläutert.
Die infolge der Umsetzung von EU-Recht (Energie-Binnemarktrichtlinien von 2009) eingeführten Zertifizierungsverfahren beziehen sich auf die Transportnetzbetreiber in unterschiedlichen Konstellationen. Damit ist der Betrieb von Transportnetzen (Übertragungsnetze bei Strom und Fernleitungsnetze bei Gas) an weitergehende Anforderungen wegen der Entflechtungsvorgaben geknüpft. Diese werden an dieser Stelle nicht näher erläutert.
Additions:
- Eine vorgelagerte Frage ist allerdings, ob **eine Genehmigungspflicht** überhaupt **besteht** (A.), d. h. ob die Tätigkeit des Energieversorgungsunternehmens überhaupt genehmigt werden muss.
Deletions:
Additions:
- Eine vorgelagerte Frage ist allerdings, ob **eine Genehmigungspflicht** überhaupt **besteht** (A.).
- Schließlich muss in manchen Fällen geklärt werden, **ob eine Anzeigepflicht i. S. d. {{du przepis="§ 5 EnWG"}} besteht** (C.).
- Schließlich muss in manchen Fällen geklärt werden, **ob eine Anzeigepflicht i. S. d. {{du przepis="§ 5 EnWG"}} besteht** (C.).
Deletions:
- Schließlich muss in manchen Fällen geklärt werden, **ob eine Anzeigepflicht i. S. d. {{du przepis="§ 5 EnWG"}} besteht** (vgl. C.).
Additions:
- Schließlich muss in manchen Fällen geklärt werden, **ob eine Anzeigepflicht i. S. d. {{du przepis="§ 5 EnWG"}} besteht** (vgl. C.).
Deletions:
Additions:
Ein Beispiel zum Thema Genehmigung gem. {{du przepis="§ 4 EnWG"}} [[EnergieRGenehmigungAnzeigeBeispiel finden Sie hier]].
Die für die Genehmigung bzw. für den Empfang der Anzeige zuständige Behörde ist gem. § 4 und {{du przepis="§ 5 EnWG"}} die "nach Landesrecht zuständige Behörde". In Thüringen ist dies das [[http://www.thueringen.de/de/tmwat/energie/energierecht/ Thüringer Ministerium für Wirtschaft, Arbeit und Technologie]]. Einzelheiten dazu wurden im Lexikon [[EnRNachLandesrechtZustaendigeBehoerde unter dem Begriff der "nach Landesrecht zuständigen Behörde"]] erfasst.
Die Anzeige gem. {{du przepis="§ 5 EnWG"}} ist unverzüglich nach Aufnahme bzw. Beendigung der Versorgungstätigkeit oder der Firmenänderung vorzunehmen (ohne schuldhaftes Zögern, {{du przepis="§ 121 BGB"}} [Säcker/Paul in: [[BerlinerKommEnergierecht Säcker, Berliner Kommentar]], {{du przepis="§ 5 EnWG"}}, Rn. 29]). Die Anzeige erfolgt am einfachsten über die durch die Bundesnetzagentur auf ihrer Internetseite zur Verfügung gestellten Formblätter, ist aber auch formlos zulässig (§10 VwVfG).
Die für die Genehmigung bzw. für den Empfang der Anzeige zuständige Behörde ist gem. § 4 und {{du przepis="§ 5 EnWG"}} die "nach Landesrecht zuständige Behörde". In Thüringen ist dies das [[http://www.thueringen.de/de/tmwat/energie/energierecht/ Thüringer Ministerium für Wirtschaft, Arbeit und Technologie]]. Einzelheiten dazu wurden im Lexikon [[EnRNachLandesrechtZustaendigeBehoerde unter dem Begriff der "nach Landesrecht zuständigen Behörde"]] erfasst.
Die Anzeige gem. {{du przepis="§ 5 EnWG"}} ist unverzüglich nach Aufnahme bzw. Beendigung der Versorgungstätigkeit oder der Firmenänderung vorzunehmen (ohne schuldhaftes Zögern, {{du przepis="§ 121 BGB"}} [Säcker/Paul in: [[BerlinerKommEnergierecht Säcker, Berliner Kommentar]], {{du przepis="§ 5 EnWG"}}, Rn. 29]). Die Anzeige erfolgt am einfachsten über die durch die Bundesnetzagentur auf ihrer Internetseite zur Verfügung gestellten Formblätter, ist aber auch formlos zulässig (§10 VwVfG).
Deletions:
Die für die Genehmigung bzw. für den Empfang der Anzeige zuständige Behörde ist gem. § 4 und {{du przepis="§ 5 EnWG"}} die "nach Landesrecht zuständige Behörde". In Thüringen ist dies das [[http://www.thueringen.de/de/tmwat/energie/energierecht/ Thüringer Ministerium für Wirtschaft, Arbeit und Technologie]]. Einzelheiten dazu wurden im Lexikon [[EnRNachLandesrechtZustaendigeBehoerde unter dem Begriff der nach Landesrecht zuständigen Behörde]] erfasst.
Die Anzeige ist unverzüglich nach Aufnahme bzw. Beendigung der Versorgungstätigkeit oder der Firmenänderung vorzunehmen (ohne schuldhaftes Zögern, {{du przepis="§ 121 BGB"}} [Säcker/Paul in: [[BerlinerKommEnergierecht Säcker, Berliner Kommentar]], {{du przepis="§ 5 EnWG"}}, Rn. 29]). Die Anzeige erfolgt am einfachsten über die durch die Bundesnetzagentur auf ihrer Internetseite zur Verfügung gestellten Formblätter, ist aber auch formlos zulässig (§10 VwVfG).
Additions:
Wird ein Netz ohne die gem. {{du przepis="§ 4 EnWG"}} notwendige Genehmigung betrieben oder wird die gem. {{du przepis="§ 5 EnWG"}} vorgesehene Anzeige nicht erstattet, so stellt dies - neben der Möglichkeit des Einschreitens der zuständigen Behörden - eine Ordnungswidrigkeit gem. {{du przepis="§ 95 EnWG"}} dar (vgl. insbesondere § 95 I Nr. 1 bzw. 2 EnWG).
Deletions:
Additions:
Wird ein Netz ohne die gem. {{du przepis="§ 4 EnWG"}} notwendige Genehmigung betrieben oder wird die gem. {{du przepis="§ 5 EnWG"}} vorgesehene Anzeige nicht erstattet, so stellt dies - neben der Möglichkeit des Einschreitens der zuständigen Behörden - eine Ordnungswidrigkeit gem. {{du przepis="§ 95 EnWG"}} dar (vgl. insbesondere § 95 I Nr. 1 bzw. 2 EnWG).>>Rechtsfolge!>>
Deletions:
Additions:
Nachstehend werden die im Zusammenhang mit der Aufnahme der Tätigkeit durch ein Energieversorgungsunternehmen auftretenden Rechtsfragen erläutert. Dann werden einige Detailprobleme an einem konkreten Fallbeispiel im praktischen Kontext dargestellt. Zum Schluss folgen einige verfahrensrechtliche Hinweise und kurze Erläuterung zu den aus der Genehmigung folgenden Verpflichtungen für den Netzbetreiber.
Ein Beispiel zum Thema Genehmigung und Anzeige gem. §§ 4, 5 EnWG [[EnergieRGenehmigungAnzeigeBeispiel finden Sie hier]].
Die Anzeige ist unverzüglich nach Aufnahme bzw. Beendigung der Versorgungstätigkeit oder der Firmenänderung vorzunehmen (ohne schuldhaftes Zögern, {{du przepis="§ 121 BGB"}} [Säcker/Paul in: [[BerlinerKommEnergierecht Säcker, Berliner Kommentar]], {{du przepis="§ 5 EnWG"}}, Rn. 29]). Die Anzeige erfolgt am einfachsten über die durch die Bundesnetzagentur auf ihrer Internetseite zur Verfügung gestellten Formblätter, ist aber auch formlos zulässig (§10 VwVfG).
Sofern die Regulierungsbehörde nach der Anzeige bzw. von Amts wegen feststellt, dass ein Unternehmen, das die Belieferung von Kunden aufgenommen hat, dies nicht hätte tun dürfen, kann sie gem. {{du przepis="§ 5 S. 4 EnWG"}} Ausübung der Tätigkeit untersagen. Die Voraussetzungen des Untersagungstatbestandes stimmen im Wesentlichen mit den Versagungsgründen des {{du przepis="§ 4 Abs. 2 EnWG"}} überein, sodass diesbezüglich auf die Ausführungen zu {{du przepis="§ 4 EnWG"}} verwiesen werden kann.
Ein Beispiel zum Thema Genehmigung und Anzeige gem. §§ 4, 5 EnWG [[EnergieRGenehmigungAnzeigeBeispiel finden Sie hier]].
Die Anzeige ist unverzüglich nach Aufnahme bzw. Beendigung der Versorgungstätigkeit oder der Firmenänderung vorzunehmen (ohne schuldhaftes Zögern, {{du przepis="§ 121 BGB"}} [Säcker/Paul in: [[BerlinerKommEnergierecht Säcker, Berliner Kommentar]], {{du przepis="§ 5 EnWG"}}, Rn. 29]). Die Anzeige erfolgt am einfachsten über die durch die Bundesnetzagentur auf ihrer Internetseite zur Verfügung gestellten Formblätter, ist aber auch formlos zulässig (§10 VwVfG).
Sofern die Regulierungsbehörde nach der Anzeige bzw. von Amts wegen feststellt, dass ein Unternehmen, das die Belieferung von Kunden aufgenommen hat, dies nicht hätte tun dürfen, kann sie gem. {{du przepis="§ 5 S. 4 EnWG"}} Ausübung der Tätigkeit untersagen. Die Voraussetzungen des Untersagungstatbestandes stimmen im Wesentlichen mit den Versagungsgründen des {{du przepis="§ 4 Abs. 2 EnWG"}} überein, sodass diesbezüglich auf die Ausführungen zu {{du przepis="§ 4 EnWG"}} verwiesen werden kann.
Deletions:
((2)) Verfahren, Untersagung
Die Anzeige ist unverzüglich nach Aufnahme bzw. Beendigung der Versorgungstätigkeit oder der Firmenänderung vorzunehmen (ohne schuldhaftes Zögern, {{du przepis="§ 121 BGB"}} [Säcker/Paul in: [[BerlinerKommEnergierecht Säcker, Berliner Kommentar]], {{du przepis="§ 5 EnWG"}}, Rn. 29]). Die Anzeige erfolgt am einfachsten über die durch die Bundesnetzagentur auf ihrer Internetseite zur Verfügung gestellten Formblätter, ist aber auch formlos zulässig (§10 VwVfG).
Sofern die Regulierungsbehörde nach der Anzeige bzw. von Amts wegen feststellt, dass ein Unternehmen, das die Belieferung von Kunden aufgenommen hat, dies nicht hätte tun dürfen, kann sie gem. {{du przepis="§ 5 S. 4 EnWG"}} Ausübung der Tätigkeit untersagen. Die Voraussetzungen des Untersagungstatbestandes stimmen im Wesentlichen mit den Versagungsgründen des {{du przepis="§ 4 Abs. 2 EnWG"}} überein, sodass diesbezüglich auf die Ausführungen zu {{du przepis="§ 4 EnWG"}} verwiesen werden kann.
Siehe [[EnergieRGenehmigungAnzeigeBeispiel hier]]
Additions:
Zu beachten ist jedoch, dass jede Beendigung der Belieferung oder Änderung der Firma nach Inkrafttreten des EnWG durch ein Unternehmen, das bereits vor dem Jahre 2005 als Lieferant tätig war und die Voraussetzungen des {{du przepis="§ 5 EnWG"}} erfüllt, gem. {{du przepis="§ 5 EnWG"}} anzuzeigen ist.
Deletions:
((2)) Muss die ausgegliederte Gesellschaft X in B eine Genehmigung gem. {{du przepis="§ 4 Abs. 1 EnWG"}} beantragen?
((3)) Voraussetzungen des {{du przepis="§ 4 Abs. 1 EnWG"}}:
Die Gesellschaft X in B verfügt nach der Gründung über ein Energieversorgungsnetz.
Mit der Ausgliederung der Gesellschaft X in B fand ein Übergang der Netzanlage und somit ein Wechsel des Netzbetreibers statt. Hier übernimmt eine natürliche oder juristische Person, die bisher nicht als Netzbetreiber tätig war, den Netzbetrieb. Dieser Übergang der Netzanlage stellt ferner ein Tatbestandsmerkmal für die Aufnahme des Netzbetriebs dar.
Demnach ist die Gesellschaft X in B Betreiber des Energieversorgungsnetzes und Adressat der Genehmigungspflicht.
__Zwischenergebnis:__
Demnach müsste die Gesellschaft X in B eine Genehmigung i.S.d. {{du przepis="§ 4 Abs. 1 EnWG"}} im Prinzip einholen.
((3)) Ausnahmeregelung des {{du przepis="§ 4 Abs. 3 EnWG"}}
Allerdings kann im vorliegenden Fall die Privilegierung des {{du przepis="§ 4 Abs. 3 EnWG"}} und daher eine Befreiung von der Genehmigungspflicht greifen. Dies ist dann der Fall, wenn eine Gesamtrechtsnachfolge, eine Rechtsnachfolge nach dem Umwandlungsgesetz oder eine sonstige Entflechtung des Netzbetriebs nach § 7 gegeben ist.
Im vorliegenden Fall liegt die 2. Alternative des {{du przepis="§ 4 Abs. 3 EnWG"}} vor, die Rechtsnachfolge nach dem Umwandlungsgesetz (Ausgliederung).
Rechtsfolge der Vorschrift ist der Übergang der Genehmigung auf den Rechtsnachfolger. Sofern die Vorgängergesellschaft eine Genehmigung hatte, benötigt die X in B keine neue Genehmigung.
((3)) Genehmigung des Unternehmens X
Grundsätzlich ist eine Genehmigung nur für den Beginn des Netzbetriebs erforderlich. Energieversorgungsunternehmen, die bereits vor dem Inkrafttreten des EnWG 2005 mit ihrer Tätigkeit als Netzbetreiber begonnen haben, fallen nicht unter den Anwendungsbereich des {{du przepis="§ 4 Abs. 1 EnWG"}}. Sowohl Unternehmen, die den Netzbetrieb bereits vor 1935 aufgenommen haben oder als reine Netzbetreiber auch unter der Geltung des EnWG 1998 keiner Genehmigung bedurften, als auch integrierte Energieversorgungsunternehmen, die neben der Versorgung anderer mit Energie auch die dafür notwendigen Übertragungs- und Verteilernetze betreiben und über eine Genehmigung nach {{du przepis="§ 5 EnWG"}} 1935 oder {{du przepis="§ 3 EnWG"}} 1998 verfügen, können ihre Netzanlage ohne erneutes Einholen einer Genehmigung weiter betreiben.
((3)) Ergebnis
Unternehmen X verfügt über eine Genehmigung nach {{du przepis="§ 5 EnWG"}} 1935 und benötigt daher keine erneute Genehmigung nach {{du przepis="§ 4 Abs. 1 EnWG"}}. Die Genehmigung des Unternehmen X geht durch die Rechtsnachfolge nach dem Umwandlungsgesetz (§ 4 (3) 2. Alt. EnWG) auf die Gesellschaft X in B über.
Additions:
Jede Beendigung der Belieferung oder Änderung der Firma nach Inkrafttreten des EnWG durch ein Unternehmen, das bereits vor dem Jahre 2005 als Lieferant tätig war und die Voraussetzungen des {{du przepis="§ 5 EnWG"}} erfüllt, führt allerdings ohne Einschränkungen zur Anzeigepflicht.
Die Anzeige ist unverzüglich nach Aufnahme bzw. Beendigung der Versorgungstätigkeit oder der Firmenänderung vorzunehmen (ohne schuldhaftes Zögern, {{du przepis="§ 121 BGB"}} [Säcker/Paul in: [[BerlinerKommEnergierecht Säcker, Berliner Kommentar]], {{du przepis="§ 5 EnWG"}}, Rn. 29]). Die Anzeige erfolgt am einfachsten über die durch die Bundesnetzagentur auf ihrer Internetseite zur Verfügung gestellten Formblätter, ist aber auch formlos zulässig (§10 VwVfG).
Sofern die Regulierungsbehörde nach der Anzeige bzw. von Amts wegen feststellt, dass ein Unternehmen, das die Belieferung von Kunden aufgenommen hat, dies nicht hätte tun dürfen, kann sie gem. {{du przepis="§ 5 S. 4 EnWG"}} Ausübung der Tätigkeit untersagen. Die Voraussetzungen des Untersagungstatbestandes stimmen im Wesentlichen mit den Versagungsgründen des {{du przepis="§ 4 Abs. 2 EnWG"}} überein, sodass diesbezüglich auf die Ausführungen zu {{du przepis="§ 4 EnWG"}} verwiesen werden kann.
Die Anzeige ist unverzüglich nach Aufnahme bzw. Beendigung der Versorgungstätigkeit oder der Firmenänderung vorzunehmen (ohne schuldhaftes Zögern, {{du przepis="§ 121 BGB"}} [Säcker/Paul in: [[BerlinerKommEnergierecht Säcker, Berliner Kommentar]], {{du przepis="§ 5 EnWG"}}, Rn. 29]). Die Anzeige erfolgt am einfachsten über die durch die Bundesnetzagentur auf ihrer Internetseite zur Verfügung gestellten Formblätter, ist aber auch formlos zulässig (§10 VwVfG).
Sofern die Regulierungsbehörde nach der Anzeige bzw. von Amts wegen feststellt, dass ein Unternehmen, das die Belieferung von Kunden aufgenommen hat, dies nicht hätte tun dürfen, kann sie gem. {{du przepis="§ 5 S. 4 EnWG"}} Ausübung der Tätigkeit untersagen. Die Voraussetzungen des Untersagungstatbestandes stimmen im Wesentlichen mit den Versagungsgründen des {{du przepis="§ 4 Abs. 2 EnWG"}} überein, sodass diesbezüglich auf die Ausführungen zu {{du przepis="§ 4 EnWG"}} verwiesen werden kann.
Deletions:
Zu beachten ist jedoch, dass reine Netzbetreiber, deren Tätigkeit auf die Weiter- bzw. Durchleitung von Elektrizität oder Gas beschränkt ist, sind keine Energieversorgungsunternehmen, welche Haushaltskunden mit Energie nach {{du przepis="§ 5 EnWG"}} beliefern. Das bedeutet, nur die Energieversorgungsunternehmen, die sich verpflichten, dafür zu sorgen, dass der Strom beim Kunden ankommt, haben eine Anzeigepflicht. Der reine Netzbetreiber ist dagegen nicht zur Anzeige gemäß {{du przepis="§ 5 EnWG"}} verpflichtet.
Im Fallbeispiel ist nicht zu erkennen, dass die Gesellschaft X in B Haushaltskunden beliefert. Demzufolge wird davon ausgegangen, dass es sich bei dieser Gesellschaft um einen reinen Netzbetreiber handelt. Die Gesellschaft X in B ist in diesem Fall nicht anzeigepflichtig.
((2)) Umfang der Anzeigepflicht
Das anzeigepflichtige Unternehmen hat gemäß {{du przepis="§ 5 EnWG"}} seine personelle, technische und wirtschaftliche Leistungsfähigkeit sowie die Zuverlässigkeit der Geschäftsleitung darzulegen (siehe Frage 2).
Die Anzeige muss unverzüglich nach dem Eintritt des anzeigepflichtigen Sachverhalts erfolgen. Die Aufnahme bzw. Beendigung der Versorgungstätigkeit und die Firmenänderung sind ebenfalls ohne schuldhaftes Zögern ({{du przepis="§ 121 BGB"}}) mitzuteilen. Für die Vornahme der Anzeige hat die Bundesnetzagentur auf ihrer Internetseite Formblätter zur Verfügung gestellt. Diese sollen zur Vereinfachung der Antragstellung dienen. Da das Gesetz zur ordnungsgemäßen Anzeige keinen Formzwang anordnet, kann diese auch durch ein formloses Schreiben erfolgen.
Sofern die Regulierungsbehörde nach der Anzeige bzw. von Amts wegen feststellt, dass ein Unternehmen, das die Belieferung von Kunden aufgenommen hat, dies nicht hätte tun dürfen, kann sie gem. {{du przepis="§ 5 S. 4 EnWG"}} Ausübung der Tätigkeit untersagen. Die Voraussetzungen des Untersagungstatbestandes stimmen im Wesentlichen mit den Versagungsgründen des {{du przepis="§ 4 Abs. 2 EnWG"}} überein, sodass diesbezüglich auf die Frage 2 verwiesen werden kann.
Additions:
((2)) Belieferung mit Energie
Die Anzeigepflicht bezieht sich auf den Vorgang der **Belieferung** mit Energie. Die Belieferung mit Energie bedeutet die jede leitungsgebundene Versorgung von Kunden mit Elektrizität oder Gas. Unter dem Begriff der "Belieferung" im Sinne des {{du przepis="§ 5 EnWG"}} ist dabei nicht die physikalische Durchleitung von Strom oder Gas gemeint (für die der Netzbetreiber zuständig ist) sondern die zivilrechtliche Verpflichtung aufgrund eines Schuldverhältnisses [Deshalb sprechen Säcker/Paul in: [[BerlinerKommEnergierecht Säcker, Berliner Kommentar]], {{du przepis="§ 5 EnWG"}}, Rn. 9 von einem schuldrechtlichen Belieferungsbegriff, der bereits in den früheren Fassungen des EnWG (z. B. § 3 EnWG-1998) galt].
Demzufolge muss der Lieferant über kein eigenes Versorgungsnetz verfügen, um im Sinne des {{du przepis="§ 5 EnWG"}} zu "beliefern". Allein die Tätigkeit, bei der sich das Unternehmen zur Lieferung von Energie verpflichtet, begründet die Anzeigepflichtim Sinne des {{du przepis="§ 5 EnWG"}}.
((2)) Haushaltskunden
Die Anzeigepflicht entsteht nur dann, wenn das Unternehmen zumindest auch **Haushaltskunden** beliefert. Was ein Kunde des Energieversorgungsunternehmens im Allgemeinen ist, definiert § 3 Nr. 24 EnWG: Es sind alle denkbaren Rechtssubjekte, die Energie kaufen. Der besondere Haushaltskundenbegriff wurde hingegen in § 3 Nr. 22 EnWG definiert. Der [[EnRHaushaltskunde Begriff des Haushaltskunden wurde im Begriffslexikon näher erläutert]] (bitte lesen!).
((2)) Entstehung der Anzeigepflicht
Die Anzeigepflicht entsteht in unterschiedlichen Fällen:
- zum einen - mit Aufnahme der Tätigkeit als Energielieferant an Haushaltskunden; die Tätigkeit wird eigentlich bereits mit Aufnahme von Vertragsverhandlungen mit potentiellen Kunden aufgenommen, die Anzeige muss aber spätestens mit Lieferbeginn erfolgen;
- ferner entsteht die Anzeigepflicht auch, wenn die anzeigepflichtige Versorgungstätigkeit eingestellt wurde, d. h. wenn Dienstleistungen als Energielieferant nicht mehr erbracht werden, insbesondere infolge einer vollständigen Aufgabe des Energieliefergeschäftes durch das Unternehmen;
- die Anzeigepflicht entsteht im Übrigen auch bei Änderung der Firma durch ein Unternehmen, das eine anzeigepflichtige Tätigkeit ausübt.
((2)) Ausnahmen
Wenn ein Unternehmen die Belieferung vor dem Inkrafttreten des ""EnWG"" (2005) aufgenommen hat, musste es nicht mehr gem. {{du przepis="§ 5 EnWG"}} anzeigen. Ungeachtet dessen durften Unternehmen, welche die Belieferung bereits zu einem früheren Zeitpunkt aufgenommen haben, eine Anzeige freiwillig vornehmen, um ebenfalls auf der Internetseite der Bundesnetzagentur veröffentlicht zu werden [Säcker/Paul in: [[BerlinerKommEnergierecht Säcker, Berliner Kommentar]], {{du przepis="§ 5 EnWG"}}, Rn. 23].
Jede Beendigung oder Änderung der Firma nach diesem Zeitpunkt führt dennoch zur Anzeigepflicht.
Die Anzeigepflicht bezieht sich auf den Vorgang der **Belieferung** mit Energie. Die Belieferung mit Energie bedeutet die jede leitungsgebundene Versorgung von Kunden mit Elektrizität oder Gas. Unter dem Begriff der "Belieferung" im Sinne des {{du przepis="§ 5 EnWG"}} ist dabei nicht die physikalische Durchleitung von Strom oder Gas gemeint (für die der Netzbetreiber zuständig ist) sondern die zivilrechtliche Verpflichtung aufgrund eines Schuldverhältnisses [Deshalb sprechen Säcker/Paul in: [[BerlinerKommEnergierecht Säcker, Berliner Kommentar]], {{du przepis="§ 5 EnWG"}}, Rn. 9 von einem schuldrechtlichen Belieferungsbegriff, der bereits in den früheren Fassungen des EnWG (z. B. § 3 EnWG-1998) galt].
Demzufolge muss der Lieferant über kein eigenes Versorgungsnetz verfügen, um im Sinne des {{du przepis="§ 5 EnWG"}} zu "beliefern". Allein die Tätigkeit, bei der sich das Unternehmen zur Lieferung von Energie verpflichtet, begründet die Anzeigepflichtim Sinne des {{du przepis="§ 5 EnWG"}}.
((2)) Haushaltskunden
Die Anzeigepflicht entsteht nur dann, wenn das Unternehmen zumindest auch **Haushaltskunden** beliefert. Was ein Kunde des Energieversorgungsunternehmens im Allgemeinen ist, definiert § 3 Nr. 24 EnWG: Es sind alle denkbaren Rechtssubjekte, die Energie kaufen. Der besondere Haushaltskundenbegriff wurde hingegen in § 3 Nr. 22 EnWG definiert. Der [[EnRHaushaltskunde Begriff des Haushaltskunden wurde im Begriffslexikon näher erläutert]] (bitte lesen!).
((2)) Entstehung der Anzeigepflicht
Die Anzeigepflicht entsteht in unterschiedlichen Fällen:
- zum einen - mit Aufnahme der Tätigkeit als Energielieferant an Haushaltskunden; die Tätigkeit wird eigentlich bereits mit Aufnahme von Vertragsverhandlungen mit potentiellen Kunden aufgenommen, die Anzeige muss aber spätestens mit Lieferbeginn erfolgen;
- ferner entsteht die Anzeigepflicht auch, wenn die anzeigepflichtige Versorgungstätigkeit eingestellt wurde, d. h. wenn Dienstleistungen als Energielieferant nicht mehr erbracht werden, insbesondere infolge einer vollständigen Aufgabe des Energieliefergeschäftes durch das Unternehmen;
- die Anzeigepflicht entsteht im Übrigen auch bei Änderung der Firma durch ein Unternehmen, das eine anzeigepflichtige Tätigkeit ausübt.
((2)) Ausnahmen
Wenn ein Unternehmen die Belieferung vor dem Inkrafttreten des ""EnWG"" (2005) aufgenommen hat, musste es nicht mehr gem. {{du przepis="§ 5 EnWG"}} anzeigen. Ungeachtet dessen durften Unternehmen, welche die Belieferung bereits zu einem früheren Zeitpunkt aufgenommen haben, eine Anzeige freiwillig vornehmen, um ebenfalls auf der Internetseite der Bundesnetzagentur veröffentlicht zu werden [Säcker/Paul in: [[BerlinerKommEnergierecht Säcker, Berliner Kommentar]], {{du przepis="§ 5 EnWG"}}, Rn. 23].
Jede Beendigung oder Änderung der Firma nach diesem Zeitpunkt führt dennoch zur Anzeigepflicht.
Deletions:
Die Anzeigepflicht bezieht sich auf den Vorgang der **Belieferung** mit Energie. Die Belieferung mit Energie bedeutet die jede leitungsgebundene Versorgung von Kunden mit Elektrizität oder Gas. Unter dem Begriff der "Belieferung" im Sinne des {{du przepis="§ 5 EnWG"}} ist dabei nicht die physikalische Durchleitung von Strom oder Gas gemeint (für die der Netzbetreiber zuständig ist) sondern die zivilrechtliche Verpflichtung aufgrund eines Schuldverhältnisses [Deshalb sprechen Säcker/Paul in: [[BerlinerKommEnergierecht Säcker, Berliner Kommentar]], {{du przepis="§ 5 EnWG"}}, Rn. 9 von einem schuldrechtlichen Belieferungsbegriff, der bereits in den früheren Fassungen des EnWG (z. B. § 3 EnWG-1998) galt].
Demzufolge muss der Lieferant über kein eigenes Versorgungsnetz verfügen, um im Sinne des {{du przepis="§ 5 EnWG"}} zu "beliefern". Allein die Tätigkeit, bei der sich das Unternehmen zur Lieferung von Energie verpflichtet, begründet die Anzeigepflichtim Sinne des {{du przepis="§ 5 EnWG"}}.
((3)) Haushaltskunden
Die Anzeigepflicht entsteht nur dann, wenn das Unternehmen zumindest auch **Haushaltskunden** beliefert. Was ein Kunde des Energieversorgungsunternehmens im Allgemeinen ist, definiert § 3 Nr. 24 EnWG: Es sind alle denkbaren Rechtssubjekte, die Energie kaufen. Der besondere Haushaltskunde wurde in § 3 Nr. 22 EnWG definiert. Der [[EnRHaushaltskunde Begriff des Haushaltskunden wurde im Begriffslexikon näher erläutert]] (bitte lesen!).
((3)) Entstehung der Anzeigepflicht
Mit Aufnahme der Tätigkeit als Energielieferant entsteht die Anzeigepflicht. Dies beinhaltet bereits Vertragsverhandlungen mit potentiellen Kunden, jedoch muss die Anzeige spätestens mit Lieferbeginn erfolgen. Eine anzeigepflichtige Beendigung der Versorgungstätigkeit liegt vor, wenn keine Dienstleistungen als Energielieferant mehr erbracht werden, speziell bei vollständiger Einstellung der Lieferung.
((3)) Änderung der Firma
Die Änderung der Firma muss angezeigt werden, wenn diesbezüglich eine Mitteilungspflicht gegenüber dem Gewerbe- bzw. Handelsregister besteht ({{du przepis="§ 14 GewO"}} bzw. {{du przepis="§ 29 HGB"}}).
((3)) Adressat der Anzeigepflicht
Adressat der Anzeigepflicht sind Energieversorgungsunternehmen, die als natürliche oder juristische Person Haushaltskunden mit Energie beliefern. Die Anzeigepflicht besteht nur für Unternehmen, die die Belieferung nach dem Inkrafttreten des ""EnWG"" am 13.07.2005 aufgenommen oder beendet bzw. nach diesem Zeitpunkt ihre Firma geändert haben. Unternehmen, welche die Belieferung bereits zu einem früheren Zeitpunkt aufgenommen haben, können die Anzeige freiwillig vornehmen, um ebenfalls auf der Internetseite der Bundesnetzagentur veröffentlicht zu werden.
Additions:
==== Kontrolle des Marktzutritts in der Energiewirtschaft ====
- die zu beliefernden Kunden zumindest auch **Haushaltskunden** sind,
Die Anzeigepflicht bezieht sich auf den Vorgang der **Belieferung** mit Energie. Die Belieferung mit Energie bedeutet die jede leitungsgebundene Versorgung von Kunden mit Elektrizität oder Gas. Unter dem Begriff der "Belieferung" im Sinne des {{du przepis="§ 5 EnWG"}} ist dabei nicht die physikalische Durchleitung von Strom oder Gas gemeint (für die der Netzbetreiber zuständig ist) sondern die zivilrechtliche Verpflichtung aufgrund eines Schuldverhältnisses [Deshalb sprechen Säcker/Paul in: [[BerlinerKommEnergierecht Säcker, Berliner Kommentar]], {{du przepis="§ 5 EnWG"}}, Rn. 9 von einem schuldrechtlichen Belieferungsbegriff, der bereits in den früheren Fassungen des EnWG (z. B. § 3 EnWG-1998) galt].
Demzufolge muss der Lieferant über kein eigenes Versorgungsnetz verfügen, um im Sinne des {{du przepis="§ 5 EnWG"}} zu "beliefern". Allein die Tätigkeit, bei der sich das Unternehmen zur Lieferung von Energie verpflichtet, begründet die Anzeigepflichtim Sinne des {{du przepis="§ 5 EnWG"}}.
Die Anzeigepflicht entsteht nur dann, wenn das Unternehmen zumindest auch **Haushaltskunden** beliefert. Was ein Kunde des Energieversorgungsunternehmens im Allgemeinen ist, definiert § 3 Nr. 24 EnWG: Es sind alle denkbaren Rechtssubjekte, die Energie kaufen. Der besondere Haushaltskunde wurde in § 3 Nr. 22 EnWG definiert. Der [[EnRHaushaltskunde Begriff des Haushaltskunden wurde im Begriffslexikon näher erläutert]] (bitte lesen!).
- die zu beliefernden Kunden zumindest auch **Haushaltskunden** sind,
Die Anzeigepflicht bezieht sich auf den Vorgang der **Belieferung** mit Energie. Die Belieferung mit Energie bedeutet die jede leitungsgebundene Versorgung von Kunden mit Elektrizität oder Gas. Unter dem Begriff der "Belieferung" im Sinne des {{du przepis="§ 5 EnWG"}} ist dabei nicht die physikalische Durchleitung von Strom oder Gas gemeint (für die der Netzbetreiber zuständig ist) sondern die zivilrechtliche Verpflichtung aufgrund eines Schuldverhältnisses [Deshalb sprechen Säcker/Paul in: [[BerlinerKommEnergierecht Säcker, Berliner Kommentar]], {{du przepis="§ 5 EnWG"}}, Rn. 9 von einem schuldrechtlichen Belieferungsbegriff, der bereits in den früheren Fassungen des EnWG (z. B. § 3 EnWG-1998) galt].
Demzufolge muss der Lieferant über kein eigenes Versorgungsnetz verfügen, um im Sinne des {{du przepis="§ 5 EnWG"}} zu "beliefern". Allein die Tätigkeit, bei der sich das Unternehmen zur Lieferung von Energie verpflichtet, begründet die Anzeigepflichtim Sinne des {{du przepis="§ 5 EnWG"}}.
Die Anzeigepflicht entsteht nur dann, wenn das Unternehmen zumindest auch **Haushaltskunden** beliefert. Was ein Kunde des Energieversorgungsunternehmens im Allgemeinen ist, definiert § 3 Nr. 24 EnWG: Es sind alle denkbaren Rechtssubjekte, die Energie kaufen. Der besondere Haushaltskunde wurde in § 3 Nr. 22 EnWG definiert. Der [[EnRHaushaltskunde Begriff des Haushaltskunden wurde im Begriffslexikon näher erläutert]] (bitte lesen!).
Deletions:
- die zu beliefernden Kunden **Haushaltskunden** sind,
Die Anzeigepflicht bezieht sich auf den Vorgang der **Belieferung** mit Energie. Eine Belieferung mit Energie umfasst grundsätzlich die gesamte leitungsgebundene Versorgung von Kunden mit Elektrizität oder Gas. Anknüpfungspunkt im Rahmen des {{du przepis="§ 5 EnWG"}} ist jedoch nicht der physisch-technische Durchleitungsvorgang, sondern die Übernahme einer Versorgungspflicht aufgrund einer schuldrechtlichen Vereinbarung. Die Belieferung im Sinne des {{du przepis="§ 5 EnWG"}} setzt daher nicht voraus, dass der Lieferant über ein eigenes Versorgungsnetz verfügt.
Einer Anzeige bedarf es nur bei der Belieferung von [[http://wdb.fh-sm.de/EnergierechtLexikon#hn_Haushaltskunde Haushaltskunden]]. Dazu zählen neben [[http://wdb.fh-sm.de/EnergierechtLexikon#hn_Letztverbraucher Letztverbrauchern]], die die Energie überwiegend für den Eigenverbrauch im Haushalt nutzen, auch Kleinunternehmen, die Energie für berufliche, landwirtschaftliche oder gewerbliche Zwecke kaufen, soweit ihr Jahresverbrauch nicht 10.000 Kilowattstunden übersteigt.
Additions:
==== Kontrolle des Marktzutritts ====
== Genehmigung des Netzbetriebs gem. {{du przepis="§ 4 EnWG"}}, Anzeige der Belieferung gem. {{du przepis="§ 5 EnWG"}} ==
== Genehmigung des Netzbetriebs gem. {{du przepis="§ 4 EnWG"}}, Anzeige der Belieferung gem. {{du przepis="§ 5 EnWG"}} ==
Deletions:
== Genehmigung gem. {{du przepis="§ 4 EnWG"}}, Anzeige gem. {{du przepis="§ 5 EnWG"}} ==
Additions:
- das Unternehmen **mit Energie beliefert** oder beliefern soll,
- die zu beliefernden Kunden **Haushaltskunden** sind,
- und die o. g. Tätigkeit aufgenommen oder beendet wird bzw. das Unternehmen seine Firma ändert.
Diese einzelnen Voraussetzungen, bei deren Vorliegen eine Anzeigepflicht entsteht, wurden nachstehend etwas näher erläutert.
((3)) Belieferung mit Energie
- die zu beliefernden Kunden **Haushaltskunden** sind,
- und die o. g. Tätigkeit aufgenommen oder beendet wird bzw. das Unternehmen seine Firma ändert.
Diese einzelnen Voraussetzungen, bei deren Vorliegen eine Anzeigepflicht entsteht, wurden nachstehend etwas näher erläutert.
((3)) Belieferung mit Energie
Deletions:
-
Diese Voraussetzungen wurden nachstehend etwas näher erläutert.
((3)) Belieferung
Additions:
Der Antrag des betroffenen Unternehmens ist eine formelle Voraussetzung des Verwaltungsverfahrens. Ohne ihn ist allerdings auch keine materiellrechtliche Entscheidung und damit auch keine Genehmigung an sich möglich, so dass der Antrag an dieser Stelle auch als Voraussetzung des Anspruchs auf Genehmigung bzw. der Genehmigung selbst betrachtet wird.
Deletions:
Additions:
>>**[[http://kt-texte.de/taris/?path=0-2&subsumsession=0&root=5544 Prüfungsaufbau zur Frage der Genehmigungspflicht als Strukturbaum]]**>>
Die Genehmigungspflicht in {{du przepis="§ 4 Abs. 1 EnWG"}} ist aus Sicht des allgemeinen Verwaltungsrechts ein präventives Verbot mit Erlaubnisvorbehalt [Becker, RdE 2000, 7, S. 8], was auch bereits der Wortlaut des {{du przepis="§ 4 Abs. 2 EnWG"}} zum Ausdruck bringt (//[...] darf nur versagt werden, wenn [...]//). Demzufolge besteht ein Anspruch auf Erteilung der Genehmigung, sofern keine Versagungsgründe des {{du przepis="§ 4 Abs. 2 EnWG"}} vorliegen (//gebundene Verwaltungsentscheidung//). Vor diesem Hintergrund müssen auch die Voraussetzungen der Genehmigung betrachtet werden. >>**[[http://kt-texte.de/taris/?path=0-1-0&subsumsession=0&root=5545 Prüfungsaufbau zum Anspruch auf Genehmigung als Strukturbaum]]**>>
Die Genehmigungspflicht in {{du przepis="§ 4 Abs. 1 EnWG"}} ist aus Sicht des allgemeinen Verwaltungsrechts ein präventives Verbot mit Erlaubnisvorbehalt [Becker, RdE 2000, 7, S. 8], was auch bereits der Wortlaut des {{du przepis="§ 4 Abs. 2 EnWG"}} zum Ausdruck bringt (//[...] darf nur versagt werden, wenn [...]//). Demzufolge besteht ein Anspruch auf Erteilung der Genehmigung, sofern keine Versagungsgründe des {{du przepis="§ 4 Abs. 2 EnWG"}} vorliegen (//gebundene Verwaltungsentscheidung//). Vor diesem Hintergrund müssen auch die Voraussetzungen der Genehmigung betrachtet werden. >>**[[http://kt-texte.de/taris/?path=0-1-0&subsumsession=0&root=5545 Prüfungsaufbau zum Anspruch auf Genehmigung als Strukturbaum]]**>>
Deletions:
Die Genehmigungspflicht in {{du przepis="§ 4 Abs. 1 EnWG"}} ist aus Sicht des allgemeinen Verwaltungsrechts ein präventives Verbot mit Erlaubnisvorbehalt [Becker, RdE 2000, 7, S. 8], was auch bereits der Wortlaut des {{du przepis="§ 4 Abs. 2 EnWG"}} zum Ausdruck bringt (//[...] darf nur versagt werden, wenn [...]//). Demzufolge besteht ein Anspruch auf Erteilung der Genehmigung, sofern keine Versagungsgründe des {{du przepis="§ 4 Abs. 2 EnWG"}} vorliegen (//gebundene Verwaltungsentscheidung//). Vor diesem Hintergrund müssen auch die Voraussetzungen der Genehmigung betrachtet werden. >>#%[[http://kt-texte.de/taris/?path=0-1-0&subsumsession=0&root=5545 Prüfungsaufbau zum Anspruch auf Genehmigung als Strukturbaum]]#%>>
Additions:
>>#%[[http://kt-texte.de/taris/?path=0-2&subsumsession=0&root=5544 Prüfungsaufbau zur Frage der Genehmigungspflicht als Strukturbaum]]#%>>
Die Genehmigungspflicht in {{du przepis="§ 4 Abs. 1 EnWG"}} ist aus Sicht des allgemeinen Verwaltungsrechts ein präventives Verbot mit Erlaubnisvorbehalt [Becker, RdE 2000, 7, S. 8], was auch bereits der Wortlaut des {{du przepis="§ 4 Abs. 2 EnWG"}} zum Ausdruck bringt (//[...] darf nur versagt werden, wenn [...]//). Demzufolge besteht ein Anspruch auf Erteilung der Genehmigung, sofern keine Versagungsgründe des {{du przepis="§ 4 Abs. 2 EnWG"}} vorliegen (//gebundene Verwaltungsentscheidung//). Vor diesem Hintergrund müssen auch die Voraussetzungen der Genehmigung betrachtet werden. >>#%[[http://kt-texte.de/taris/?path=0-1-0&subsumsession=0&root=5545 Prüfungsaufbau zum Anspruch auf Genehmigung als Strukturbaum]]#%>>
Die Genehmigungspflicht in {{du przepis="§ 4 Abs. 1 EnWG"}} ist aus Sicht des allgemeinen Verwaltungsrechts ein präventives Verbot mit Erlaubnisvorbehalt [Becker, RdE 2000, 7, S. 8], was auch bereits der Wortlaut des {{du przepis="§ 4 Abs. 2 EnWG"}} zum Ausdruck bringt (//[...] darf nur versagt werden, wenn [...]//). Demzufolge besteht ein Anspruch auf Erteilung der Genehmigung, sofern keine Versagungsgründe des {{du przepis="§ 4 Abs. 2 EnWG"}} vorliegen (//gebundene Verwaltungsentscheidung//). Vor diesem Hintergrund müssen auch die Voraussetzungen der Genehmigung betrachtet werden. >>#%[[http://kt-texte.de/taris/?path=0-1-0&subsumsession=0&root=5545 Prüfungsaufbau zum Anspruch auf Genehmigung als Strukturbaum]]#%>>
Deletions:
Die Genehmigungspflicht in {{du przepis="§ 4 Abs. 1 EnWG"}} ist aus Sicht des allgemeinen Verwaltungsrechts ein präventives Verbot mit Erlaubnisvorbehalt [Becker, RdE 2000, 7, S. 8], was auch bereits der Wortlaut des {{du przepis="§ 4 Abs. 2 EnWG"}} zum Ausdruck bringt (//[...] darf nur versagt werden, wenn [...]//). Demzufolge besteht ein Anspruch auf Erteilung der Genehmigung, sofern keine Versagungsgründe des {{du przepis="§ 4 Abs. 2 EnWG"}} vorliegen (//gebundene Verwaltungsentscheidung//). Vor diesem Hintergrund müssen auch die Voraussetzungen der Genehmigung betrachtet werden. >>[[http://kt-texte.de/taris/?path=0-1-0&subsumsession=0&root=5545 Prüfungsaufbau zum Anspruch auf Genehmigung als Strukturbaum]]>>
Additions:
Ein Energieversorgungsunternehmen, das Haushaltskunden mit Energie beliefert, muss die Aufnahme und Beendigung der Tätigkeit sowie Änderung seiner Firma gemäß {{du przepis="§ 5 EnWG"}} anzeigen. Demnach liegt die Anzeigepflicht vor, wenn
- Kunden mit Energie **beliefert** werden sollen,
-
Diese Voraussetzungen wurden nachstehend etwas näher erläutert.
Die Anzeigepflicht bezieht sich auf den Vorgang der **Belieferung** mit Energie. Eine Belieferung mit Energie umfasst grundsätzlich die gesamte leitungsgebundene Versorgung von Kunden mit Elektrizität oder Gas. Anknüpfungspunkt im Rahmen des {{du przepis="§ 5 EnWG"}} ist jedoch nicht der physisch-technische Durchleitungsvorgang, sondern die Übernahme einer Versorgungspflicht aufgrund einer schuldrechtlichen Vereinbarung. Die Belieferung im Sinne des {{du przepis="§ 5 EnWG"}} setzt daher nicht voraus, dass der Lieferant über ein eigenes Versorgungsnetz verfügt.
- Kunden mit Energie **beliefert** werden sollen,
-
Diese Voraussetzungen wurden nachstehend etwas näher erläutert.
Die Anzeigepflicht bezieht sich auf den Vorgang der **Belieferung** mit Energie. Eine Belieferung mit Energie umfasst grundsätzlich die gesamte leitungsgebundene Versorgung von Kunden mit Elektrizität oder Gas. Anknüpfungspunkt im Rahmen des {{du przepis="§ 5 EnWG"}} ist jedoch nicht der physisch-technische Durchleitungsvorgang, sondern die Übernahme einer Versorgungspflicht aufgrund einer schuldrechtlichen Vereinbarung. Die Belieferung im Sinne des {{du przepis="§ 5 EnWG"}} setzt daher nicht voraus, dass der Lieferant über ein eigenes Versorgungsnetz verfügt.
Deletions:
((1)) Anzeigepflicht i. S. d. {{du przepis="§ 5 EnWG"}}
((2)) Voraussetzungen der Anzeigepflicht
Ein Energieversorgungsunternehmen, das Haushaltskunden mit Energie beliefert, muss die Aufnahme und Beendigung der Tätigkeit sowie Änderung seiner Firma gemäß {{du przepis="§ 5 EnWG"}} anzeigen. Demnach sind folgende einzelne Voraussetzungen der Anzeigepflicht zu identifizieren:
Eine Belieferung mit Energie umfasst grundsätzlich die gesamte leitungsgebundene Versorgung von Kunden mit Elektrizität oder Gas. Anknüpfungspunkt im Rahmen des {{du przepis="§ 5 EnWG"}} ist jedoch nicht der physisch-technische Durchleitungsvorgang, sondern die Übernahme einer Versorgungspflicht aufgrund einer schuldrechtlichen Vereinbarung. Die Belieferung im Sinne des {{du przepis="§ 5 EnWG"}} setzt daher nicht voraus, dass der Lieferant über ein eigenes Versorgungsnetz verfügt.
Additions:
((1)) Verfahrensrechtliche Hinweise
Die für die Genehmigung bzw. für den Empfang der Anzeige zuständige Behörde ist gem. § 4 und {{du przepis="§ 5 EnWG"}} die "nach Landesrecht zuständige Behörde". In Thüringen ist dies das [[http://www.thueringen.de/de/tmwat/energie/energierecht/ Thüringer Ministerium für Wirtschaft, Arbeit und Technologie]]. Einzelheiten dazu wurden im Lexikon [[EnRNachLandesrechtZustaendigeBehoerde unter dem Begriff der nach Landesrecht zuständigen Behörde]] erfasst.
Die für die Genehmigung bzw. für den Empfang der Anzeige zuständige Behörde ist gem. § 4 und {{du przepis="§ 5 EnWG"}} die "nach Landesrecht zuständige Behörde". In Thüringen ist dies das [[http://www.thueringen.de/de/tmwat/energie/energierecht/ Thüringer Ministerium für Wirtschaft, Arbeit und Technologie]]. Einzelheiten dazu wurden im Lexikon [[EnRNachLandesrechtZustaendigeBehoerde unter dem Begriff der nach Landesrecht zuständigen Behörde]] erfasst.
Deletions:
Additions:
{{du przepis="§ 4 Abs. 2 EnWG"}} fordert ebenfalls die Zuverlässigkeit des Netzbetreibers. Zuverlässig ist, wer die Gewähr dafür bietet, dass er sein Gewerbe in Zukunft ordnungsgemäß ausüben wird [Ständige Rechtsprechung des BVerwG; ##vgl. z. B. BVerwGE 65, 1 ff.##]. Der Antragsteller ist im Sinne des {{du przepis="§ 4 Abs. 2 EnWG"}} als zuverlässig zu qualifizieren, wenn er Gewähr für rechtmäßigen und ordnungsgemäßen Betrieb seines Unternehmens bietet, also keine Verstöße gegen straf-, verwaltungs- und wesentliche privatrechtlichen Pflichten zu befürchten sind [Ausführlich dazu Franke, in: [[SchneiderTheobaldRechtDerEnergiewirtschaft Schneider/Theobald, Recht der Energiewirtschaft]], § 85, Rn. 23].
Die dabei für die Beurteilung der Zuverlässigkeit maßgebliche Person ist die für den Netzbetrieb verantwortliche natürliche Person. Bei juristischen Personen sind es in erster Linie die Personen in den vertretungsberechtigten Organen [Franke, in: [[SchneiderTheobaldRechtDerEnergiewirtschaft Schneider/Theobald, Recht der Energiewirtschaft]], § 85, Rn. 23], also die Unternehmensleitung [Säcker/Paul in: [[BerlinerKommEnergierecht Säcker, Berliner Kommentar]], {{du przepis="§ 4 EnWG"}}, Rn. 49].
Die Leistungsfähigkeit und Zuverlässigkeit des Netzbetreibers sollen den Netzbetrieb dauerhaft und gemäß den Vorschriften des {{du akt="EnWG"}} gewährleisten. Die Leistungsfähigkeit ist insofern nur dann anzunehmen, wenn die oben genannten Kriterien in einer Weise nachgewiesen wurden, die ihr dauerhaftes Vorliegen vermuten lassen.
Die dabei für die Beurteilung der Zuverlässigkeit maßgebliche Person ist die für den Netzbetrieb verantwortliche natürliche Person. Bei juristischen Personen sind es in erster Linie die Personen in den vertretungsberechtigten Organen [Franke, in: [[SchneiderTheobaldRechtDerEnergiewirtschaft Schneider/Theobald, Recht der Energiewirtschaft]], § 85, Rn. 23], also die Unternehmensleitung [Säcker/Paul in: [[BerlinerKommEnergierecht Säcker, Berliner Kommentar]], {{du przepis="§ 4 EnWG"}}, Rn. 49].
Die Leistungsfähigkeit und Zuverlässigkeit des Netzbetreibers sollen den Netzbetrieb dauerhaft und gemäß den Vorschriften des {{du akt="EnWG"}} gewährleisten. Die Leistungsfähigkeit ist insofern nur dann anzunehmen, wenn die oben genannten Kriterien in einer Weise nachgewiesen wurden, die ihr dauerhaftes Vorliegen vermuten lassen.
Deletions:
Die Leistungsfähigkeit und Zuverlässigkeit des Netzbetreibers sollen den Netzbetrieb dauerhaft und gemäß den Vorschriften des {{du akt="EnWG"}} gewährleisten. Die Leistungsfähigkeit kann also nicht zum Beispiel nur kurzfristig nachweisbar sein, so dass zu erwarten ist, dass nach der Genehmigung die notwendigen Mittel fehlen etc.
Additions:
Der Antragsteller muss auch die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit belegen. Dazu gehört in erster Linie eine hinreichende finanzielle Ausstattung für die Einstellung von qualifiziertem Personal (sofern noch geplant und notwendig), für die Deckung der laufenden Kosten des Netzbetriebs sowie für die Erhaltung und Instandsetzung der Netzinfrastruktur etc.
Im Übrigen sind bei der Prognose über die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit auch die Erfolgsaussichten des Geschäftsmodells des Antragstellers zu bewerten. Da der Netzbetrieb dauerhaft gewährleistet werden soll, muss die Wirtschaftlichkeit angesichts der Netzentgeltregulierung und der dabei steigenden Effizienzanforderungen kritisch geprüft werden [Franke, in: [[SchneiderTheobaldRechtDerEnergiewirtschaft Schneider/Theobald, Recht der Energiewirtschaft]], § 85, Rn. 21]. Daraus folgt, dass die Behörde unter Umständen auch zu überprüfen hat, ob der Antragsteller auch einen eventuell erkennbaren, erhöhten Investitionsbedarf leisten kann, wenn die von ihm zu betreibende Infrastruktur es erfordert.
{{du przepis="§ 4 Abs. 2 EnWG"}} fordert ebenfalls die Zuverlässigkeit des Netzbetreibers. Zuverlässig ist, wer die Gewähr dafür bietet, dass er sein Gewerbe in Zukunft ordnungsgemäß ausüben wird [Ständige Rechtsprechung des BVerwG; ##vgl. z. B. BVerwGE 65, 1 ff.##]. Somit ist im Sinne des {{du przepis="§ 4 Abs. 2 EnWG"}} die versorgungswirtschaftliche Zuverlässigkeit des Antragstellers gegeben, wenn die prognostische Beurteilung ergibt, dass dieser den Netzbetrieb entsprechend den gesetzlichen Vorschriften ausführen wird.
Im Übrigen sind bei der Prognose über die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit auch die Erfolgsaussichten des Geschäftsmodells des Antragstellers zu bewerten. Da der Netzbetrieb dauerhaft gewährleistet werden soll, muss die Wirtschaftlichkeit angesichts der Netzentgeltregulierung und der dabei steigenden Effizienzanforderungen kritisch geprüft werden [Franke, in: [[SchneiderTheobaldRechtDerEnergiewirtschaft Schneider/Theobald, Recht der Energiewirtschaft]], § 85, Rn. 21]. Daraus folgt, dass die Behörde unter Umständen auch zu überprüfen hat, ob der Antragsteller auch einen eventuell erkennbaren, erhöhten Investitionsbedarf leisten kann, wenn die von ihm zu betreibende Infrastruktur es erfordert.
{{du przepis="§ 4 Abs. 2 EnWG"}} fordert ebenfalls die Zuverlässigkeit des Netzbetreibers. Zuverlässig ist, wer die Gewähr dafür bietet, dass er sein Gewerbe in Zukunft ordnungsgemäß ausüben wird [Ständige Rechtsprechung des BVerwG; ##vgl. z. B. BVerwGE 65, 1 ff.##]. Somit ist im Sinne des {{du przepis="§ 4 Abs. 2 EnWG"}} die versorgungswirtschaftliche Zuverlässigkeit des Antragstellers gegeben, wenn die prognostische Beurteilung ergibt, dass dieser den Netzbetrieb entsprechend den gesetzlichen Vorschriften ausführen wird.
Deletions:
Das bedeutet, dass die finanziellen Ressourcen so bemessen sein müssen, dass nach der vorzunehmenden Prognoseentscheidung ein sicherer Netzbetrieb gewährleistet erscheint. Demnach muss der Betreiber über die notwendigen finanziellen Mittel verfügen, um qualifiziertes Personal einzustellen und die kompetente Bedienung, Erhaltung und Instandsetzung der Energieanlagen zu sichern.
{{du przepis="§ 4 Abs. 2 EnWG"}} fordert ebenfalls die Zuverlässigkeit des Netzbetreibers. Zuverlässig ist, wer die Gewähr dafür bietet, dass er sein Gewerbe in Zukunft ordnungsgemäß ausüben wird. Somit ist im Sinne des {{du przepis="§ 4 Abs. 2 EnWG"}} die versorgungswirtschaftliche Zuverlässigkeit des Antragstellers gegeben, wenn die prognostische Beurteilung ergibt, dass dieser den Netzbetrieb entsprechend den gesetzlichen Vorschriften ausführen wird.
Additions:
In § 4 nicht direkt erwähnt, wegen allgemeiner Regeln des Verwaltungsrechts allerdings zwingend notwendig [##Kopp/Ramsauer, VwVfG, § 22 Rn. 22##] ist ein Antrag des Energieversorgungsunternehmens auf Erteilung der Genehmigung gem. {{du przepis="§ 4 EnWG"}} [Säcker/Paul in: [[BerlinerKommEnergierecht Säcker, Berliner Kommentar]], {{du przepis="§ 4 EnWG"}}, Rn. 74].
Der Antrag des betroffenen Unternehmens ist im Prinzip lediglich eine formelle Voraussetzung des Verwaltungsverfahrens. Ohne diese ist allerdings auch keine materiellrechtliche Entscheidung und damit auch keine Genehmigung an sich möglich, so dass der Antrag an dieser Stelle auch als Voraussetzung des Anspruchs auf Genehmigung bzw. der Genehmigung selbst betrachtet wird.
Eine gem. {{du przepis="§ 4 Abs. 1 EnWG"}} beantragte Genehmigung kann von der [[EnRNachLandesrechtZustaendigeBehoerde nach Landesrecht zuständigen Behörde]] gemäß {{du przepis="§ 4 Abs. 2 EnWG"}} versagt werden. Die Versagungsgründe des {{du przepis="§ 4 Abs. 2 EnWG"}} sind typisch gewerberechtlich ausgestaltet [Säcker/Paul in: [[BerlinerKommEnergierecht Säcker, Berliner Kommentar]], {{du przepis="§ 4 EnWG"}}, Rn. 40] und beziehen sich auf die Zuverlässigkeit und Leistungsfähigkeit des Antragstellers. Bei der Auslegung dieser im Gewerberecht verankerten Begriffe ist allerdings die Orientierung an den Zielen des EnWG ({{du przepis="§ 1 EnWG"}}) geboten [Säcker/Paul in: [[BerlinerKommEnergierecht Säcker, Berliner Kommentar]], {{du przepis="§ 4 EnWG"}}, Rn. 40].
Positiv formuliert ist die Genehmidung zu erteilen, wenn der Antragsteller insgesamt die nachfolgenden Kriterien erfüllt:
Gem. {{du przepis="§ 4 Abs. 2 EnWG"}} muss der Netzbetreiber in personeller, technischer und wirtschaftlicher Hinsicht derart **leistungsfähig** sein, dass der **Netzbetrieb** entsprechend den Vorgaben des EnWG **auf Dauer gewährleistet ist**. Die leitungsgebundene Energieversorgung ist auf der einen Seite eine technisch anspruchsvolle Aufgabe, auf der anderen Seite ist der stabile Netzbetrieb für die Energieversorgung von herausragender Bedeutung [Klees, [[KleesEnergiewirtschaftsrecht Energiewirtschaftsrecht]] Kap. 2, Rn. 77], sodass nur diejenigen Rechtssubjekte diese Aufgaben übernehmen dürfen, die dazu in der Lage sind.
Die Behörde kann bei der Bewertung der Leistungsfähigkeit in der Regel auf keine Erfahrungswerte zurückgreifen, weil der Netzbetrieb erst gerade aufgenommen werden soll. Dies hat zur Folge, dass die Entscheidung der Behörde lediglich auf einer Prognose vorzunehmen ist. Ist die Prognose positiv, ist die Genehmigung zu erteilen.
Dabei muss die Leistungsfähigkeit in verschiedener Hinsicht gewährleistet sein:
Der Antragsteller muss die personelle Leistungsfähigkeit gewährleisten. Es kommt insofern auf seine Personalausstattung - d. h. inwiefern die Unternehmensleitung und Mitarbeiter in ausreichender Zahl vorhanden sind und hinreichend qualifiziert sind, ein Energieversorgungsnetz zu betreiben [Franke, in: [[SchneiderTheobaldRechtDerEnergiewirtschaft Schneider/Theobald, Recht der Energiewirtschaft]], § 85, Rn. 21; Säcker/Paul in: [[BerlinerKommEnergierecht Säcker, Berliner Kommentar]], {{du przepis="§ 4 EnWG"}}, Rn. 43 m. w. N.]. Allerdings ist ein Rückgriff auf Fremdleistungen anderer Unternehmen möglich, wobei es entsprechend rechtlich und faktisch durch den Antragsteller abgesichert sein muss [Franke, in: [[SchneiderTheobaldRechtDerEnergiewirtschaft Schneider/Theobald, Recht der Energiewirtschaft]], § 85, Rn. 20].
Die (natürliche oder juristische) Person des Netzbetreibers selbst, also die Rechtsperson hinter dem Unternehmen, ist dabei irrelevant.
Für eine Genehmigung gem. {{du przepis="§ 4 Abs. 2 EnWG"}} muss auch die technische Leistungsfähigkeit gewährleistet sein. Dies ist dann der Fall, wenn der Antragsteller belegen kann, dass er den Netzbetrieb entsprechend den Vorschriften des EnWG sowie sonstigen Sicherheits- und Umweltvorschriften garantieren kann [Franke, in: [[SchneiderTheobaldRechtDerEnergiewirtschaft Schneider/Theobald, Recht der Energiewirtschaft]], § 85, Rn. 21 m. w. N.; die Sicherheits- und Umweltstandards können dabei aufgrund der technischen Regelwerke vergleichsweise eindeutig ermittelt werden – so zum Beispiel insbesondere aus den DVGW-Arbeitsblättern für Gas und aus den VDE-Richtlinien für Strom].
Der Antragsteller muss auch die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit belegen. Dazu gehört in erster Linie eine hinreichende finanzielle Ausstattung. Im Übrigen ist bei der Prognose über die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit
Das bedeutet, dass die finanziellen Ressourcen so bemessen sein müssen, dass nach der vorzunehmenden Prognoseentscheidung ein sicherer Netzbetrieb gewährleistet erscheint. Demnach muss der Betreiber über die notwendigen finanziellen Mittel verfügen, um qualifiziertes Personal einzustellen und die kompetente Bedienung, Erhaltung und Instandsetzung der Energieanlagen zu sichern.
Der Antrag des betroffenen Unternehmens ist im Prinzip lediglich eine formelle Voraussetzung des Verwaltungsverfahrens. Ohne diese ist allerdings auch keine materiellrechtliche Entscheidung und damit auch keine Genehmigung an sich möglich, so dass der Antrag an dieser Stelle auch als Voraussetzung des Anspruchs auf Genehmigung bzw. der Genehmigung selbst betrachtet wird.
Eine gem. {{du przepis="§ 4 Abs. 1 EnWG"}} beantragte Genehmigung kann von der [[EnRNachLandesrechtZustaendigeBehoerde nach Landesrecht zuständigen Behörde]] gemäß {{du przepis="§ 4 Abs. 2 EnWG"}} versagt werden. Die Versagungsgründe des {{du przepis="§ 4 Abs. 2 EnWG"}} sind typisch gewerberechtlich ausgestaltet [Säcker/Paul in: [[BerlinerKommEnergierecht Säcker, Berliner Kommentar]], {{du przepis="§ 4 EnWG"}}, Rn. 40] und beziehen sich auf die Zuverlässigkeit und Leistungsfähigkeit des Antragstellers. Bei der Auslegung dieser im Gewerberecht verankerten Begriffe ist allerdings die Orientierung an den Zielen des EnWG ({{du przepis="§ 1 EnWG"}}) geboten [Säcker/Paul in: [[BerlinerKommEnergierecht Säcker, Berliner Kommentar]], {{du przepis="§ 4 EnWG"}}, Rn. 40].
Positiv formuliert ist die Genehmidung zu erteilen, wenn der Antragsteller insgesamt die nachfolgenden Kriterien erfüllt:
Gem. {{du przepis="§ 4 Abs. 2 EnWG"}} muss der Netzbetreiber in personeller, technischer und wirtschaftlicher Hinsicht derart **leistungsfähig** sein, dass der **Netzbetrieb** entsprechend den Vorgaben des EnWG **auf Dauer gewährleistet ist**. Die leitungsgebundene Energieversorgung ist auf der einen Seite eine technisch anspruchsvolle Aufgabe, auf der anderen Seite ist der stabile Netzbetrieb für die Energieversorgung von herausragender Bedeutung [Klees, [[KleesEnergiewirtschaftsrecht Energiewirtschaftsrecht]] Kap. 2, Rn. 77], sodass nur diejenigen Rechtssubjekte diese Aufgaben übernehmen dürfen, die dazu in der Lage sind.
Die Behörde kann bei der Bewertung der Leistungsfähigkeit in der Regel auf keine Erfahrungswerte zurückgreifen, weil der Netzbetrieb erst gerade aufgenommen werden soll. Dies hat zur Folge, dass die Entscheidung der Behörde lediglich auf einer Prognose vorzunehmen ist. Ist die Prognose positiv, ist die Genehmigung zu erteilen.
Dabei muss die Leistungsfähigkeit in verschiedener Hinsicht gewährleistet sein:
Der Antragsteller muss die personelle Leistungsfähigkeit gewährleisten. Es kommt insofern auf seine Personalausstattung - d. h. inwiefern die Unternehmensleitung und Mitarbeiter in ausreichender Zahl vorhanden sind und hinreichend qualifiziert sind, ein Energieversorgungsnetz zu betreiben [Franke, in: [[SchneiderTheobaldRechtDerEnergiewirtschaft Schneider/Theobald, Recht der Energiewirtschaft]], § 85, Rn. 21; Säcker/Paul in: [[BerlinerKommEnergierecht Säcker, Berliner Kommentar]], {{du przepis="§ 4 EnWG"}}, Rn. 43 m. w. N.]. Allerdings ist ein Rückgriff auf Fremdleistungen anderer Unternehmen möglich, wobei es entsprechend rechtlich und faktisch durch den Antragsteller abgesichert sein muss [Franke, in: [[SchneiderTheobaldRechtDerEnergiewirtschaft Schneider/Theobald, Recht der Energiewirtschaft]], § 85, Rn. 20].
Die (natürliche oder juristische) Person des Netzbetreibers selbst, also die Rechtsperson hinter dem Unternehmen, ist dabei irrelevant.
Für eine Genehmigung gem. {{du przepis="§ 4 Abs. 2 EnWG"}} muss auch die technische Leistungsfähigkeit gewährleistet sein. Dies ist dann der Fall, wenn der Antragsteller belegen kann, dass er den Netzbetrieb entsprechend den Vorschriften des EnWG sowie sonstigen Sicherheits- und Umweltvorschriften garantieren kann [Franke, in: [[SchneiderTheobaldRechtDerEnergiewirtschaft Schneider/Theobald, Recht der Energiewirtschaft]], § 85, Rn. 21 m. w. N.; die Sicherheits- und Umweltstandards können dabei aufgrund der technischen Regelwerke vergleichsweise eindeutig ermittelt werden – so zum Beispiel insbesondere aus den DVGW-Arbeitsblättern für Gas und aus den VDE-Richtlinien für Strom].
Der Antragsteller muss auch die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit belegen. Dazu gehört in erster Linie eine hinreichende finanzielle Ausstattung. Im Übrigen ist bei der Prognose über die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit
Das bedeutet, dass die finanziellen Ressourcen so bemessen sein müssen, dass nach der vorzunehmenden Prognoseentscheidung ein sicherer Netzbetrieb gewährleistet erscheint. Demnach muss der Betreiber über die notwendigen finanziellen Mittel verfügen, um qualifiziertes Personal einzustellen und die kompetente Bedienung, Erhaltung und Instandsetzung der Energieanlagen zu sichern.
Deletions:
Der Antrag des betroffenen Unternehmens ist im Prinzip eine formelle Voraussetzung des Verwaltungsverfahrens. Ohne diese ist allerdings auch keine materiellrechtliche Entscheidung und damit auch keine Genehmigung an sich möglich, so dass der Antrag auch als Voraussetzung des Anspruchs auf Genehmigung bzw. der Genehmigung selbst zu betrachten ist.
Eine gem. {{du przepis="§ 4 Abs. 1 EnWG"}} beantragte Genehmigung kann von der [[EnRNachLandesrechtZustaendigeBehoerde nach Landesrecht zuständigen Behörde]] gemäß {{du przepis="§ 4 Abs. 2 EnWG"}} versagt werden. Die Versagungsgründe des {{du przepis="§ 4 Abs. 2 EnWG"}} sind typisch gewerberechtlich ausgestaltet [Säcker/Paul in: [[BerlinerKommEnergierecht Säcker, Berliner Kommentar]], {{du przepis="§ 4 EnWG"}}, Rn. 40] und beziehen sich auf die Zuverlässigkeit und Leistungsfähigkeit des Antragstellers. Bei der Auslegung dieser im Gewerberecht bekannten Begriffe ist allerdings die Orientierung an den Zielen des EnWG ({{du przepis="§ 1 EnWG"}}) geboten [Säcker/Paul in: [[BerlinerKommEnergierecht Säcker, Berliner Kommentar]], {{du przepis="§ 4 EnWG"}}, Rn. 40].
Positiv formuliert ist die Genehmidung zu erteilen, wenn der Antragsteller die nachfolgenden Kriterien erfüllt:
Gem. {{du przepis="§ 4 Abs. 2 EnWG"}} muss der Netzbetreiber in personeller, technischer und wirtschaftlicher Hinsicht derart leistungsfähig sein, dass der Netzbetrieb entsprechend den Vorgaben des EnWG auf Dauer gewährleistet ist. Die leitungsgebundene Energieversorgung ist eine eine auf der einen Seite technisch anspruchsvolle Aufgabe, auf der anderen Seite ist der stabile Netzbetrieb für die Energieversorgung von herausragender Bedeutung [Klees, [[KleesEnergiewirtschaftsrecht Energiewirtschaftsrecht]] Kap. 2, Rn. 77], sodass nur diejenigen Rechtssubjekte in der Energiewirtschaft Aufgaben übernehmen dürfen, die dazu in der Lage sind. Die Leistungsfähigkeit muss in verschiedener Hinsicht gewährleistet sein:
Der Antragsteller muss die personelle Leistungsfähigkeit belegen. Diesbezüglich ist auf die Personalausstattung des Unternehmens abzustellen, es kommt nicht auf die persönliche Leistungsfähigkeit der das Unternehmen betreibenden natürlichen oder juristischen Personen an. Entscheidend ist somit, ob die Unternehmensleitung sowie die sonstigen Mitarbeiter nach Anzahl, Ausbildung und Erfahrungsstand hinreichend qualifiziert sind, die beantragte Form des Netzbetriebes durchzuführen.
Es muss die technische Leistungsfähigkeit gewährleistet sein. Diese ist gegeben, wenn der Antragsteller in der Lage ist, das Energieversorgungsnetz entsprechend den Vorschriften des EnWG zu betreiben. Folglich müssen der störungsfreie Betrieb und die Instandhaltung der Versorgungsanlagen und technischen Betriebsmittel unter Einhaltung der einschlägigen Sicherheits- und Umweltschutzvorschriften gewährleistet sein.
Der Antragsteller muss auch die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit aufweisen. Das bedeutet, dass die finanziellen Ressourcen so bemessen sein müssen, dass nach der vorzunehmenden Prognoseentscheidung ein sicherer Netzbetrieb gewährleistet erscheint. Demnach muss der Betreiber über die notwendigen finanziellen Mittel verfügen, um qualifiziertes Personal einzustellen und die kompetente Bedienung, Erhaltung und Instandsetzung der Energieanlagen zu sichern.
Additions:
In § 4 nicht direkt erwähnt, wegen allgemeiner Regeln des Verwaltungsrechts allerdings zwingend notwendig [''Kopp/Ramsauer, VwVfG, § 22 Rn. 22''] ist ein Antrag des Energieversorgungsunternehmens auf Erteilung der Genehmigung gem. {{du przepis="§ 4 EnWG"}} [Säcker/Paul in: [[BerlinerKommEnergierecht Säcker, Berliner Kommentar]], {{du przepis="§ 4 EnWG"}}, Rn. 74].
Deletions:
Additions:
Eine gem. {{du przepis="§ 4 Abs. 1 EnWG"}} beantragte Genehmigung kann von der [[EnRNachLandesrechtZustaendigeBehoerde nach Landesrecht zuständigen Behörde]] gemäß {{du przepis="§ 4 Abs. 2 EnWG"}} versagt werden. Die Versagungsgründe des {{du przepis="§ 4 Abs. 2 EnWG"}} sind typisch gewerberechtlich ausgestaltet [Säcker/Paul in: [[BerlinerKommEnergierecht Säcker, Berliner Kommentar]], {{du przepis="§ 4 EnWG"}}, Rn. 40] und beziehen sich auf die Zuverlässigkeit und Leistungsfähigkeit des Antragstellers. Bei der Auslegung dieser im Gewerberecht bekannten Begriffe ist allerdings die Orientierung an den Zielen des EnWG ({{du przepis="§ 1 EnWG"}}) geboten [Säcker/Paul in: [[BerlinerKommEnergierecht Säcker, Berliner Kommentar]], {{du przepis="§ 4 EnWG"}}, Rn. 40].
Positiv formuliert ist die Genehmidung zu erteilen, wenn der Antragsteller die nachfolgenden Kriterien erfüllt:
Gem. {{du przepis="§ 4 Abs. 2 EnWG"}} muss der Netzbetreiber in personeller, technischer und wirtschaftlicher Hinsicht derart leistungsfähig sein, dass der Netzbetrieb entsprechend den Vorgaben des EnWG auf Dauer gewährleistet ist. Die leitungsgebundene Energieversorgung ist eine eine auf der einen Seite technisch anspruchsvolle Aufgabe, auf der anderen Seite ist der stabile Netzbetrieb für die Energieversorgung von herausragender Bedeutung [Klees, [[KleesEnergiewirtschaftsrecht Energiewirtschaftsrecht]] Kap. 2, Rn. 77], sodass nur diejenigen Rechtssubjekte in der Energiewirtschaft Aufgaben übernehmen dürfen, die dazu in der Lage sind. Die Leistungsfähigkeit muss in verschiedener Hinsicht gewährleistet sein:
Positiv formuliert ist die Genehmidung zu erteilen, wenn der Antragsteller die nachfolgenden Kriterien erfüllt:
Gem. {{du przepis="§ 4 Abs. 2 EnWG"}} muss der Netzbetreiber in personeller, technischer und wirtschaftlicher Hinsicht derart leistungsfähig sein, dass der Netzbetrieb entsprechend den Vorgaben des EnWG auf Dauer gewährleistet ist. Die leitungsgebundene Energieversorgung ist eine eine auf der einen Seite technisch anspruchsvolle Aufgabe, auf der anderen Seite ist der stabile Netzbetrieb für die Energieversorgung von herausragender Bedeutung [Klees, [[KleesEnergiewirtschaftsrecht Energiewirtschaftsrecht]] Kap. 2, Rn. 77], sodass nur diejenigen Rechtssubjekte in der Energiewirtschaft Aufgaben übernehmen dürfen, die dazu in der Lage sind. Die Leistungsfähigkeit muss in verschiedener Hinsicht gewährleistet sein:
Deletions:
Nach {{du przepis="§ 4 Abs. 2 EnWG"}} muss die Leistungsfähigkeit des Netzbetreibers in personeller, technischer und wirtschaftlicher Hinsicht auf Dauer gewährleistet sein. Die leitungsgebundene Energieversorgung ist eine technisch anspruchsvolle Aufgabe, sodass nur diejenigen Rechtssubjekte in der Energiewirtschaft Aufgaben übernehmen dürfen, die diese Leistung erbringen können.
No Differences
Additions:
Vorbereitende Tätigkeiten, wie beispielsweise die Errichtung des Leitungsnetzes und der Netzanlagen oder der Abschluss von Durchleitungsverträgen, führen noch nicht zu einer Genehmigungspflicht [ [[BerlinerKommEnergierecht Säcker/Paul, in: Säcker, Berliner Kommentar, § 4, Rn. 19]] ]. Dabei kann die Errichtung von Netzanlagen allerdings gem. {{du przepis="§ 43 EnWG"}} anderen Restriktionen unterliegen. Auch die Notwendigkeit eventueller Bau- oder umweltrechtlicher Genehmigungen bleibt hiervon unberührt und hat mit der Genehmigung des Netzbetriebes nichts zu tun.
Die Genehmigungspflicht in {{du przepis="§ 4 Abs. 1 EnWG"}} ist aus Sicht des allgemeinen Verwaltungsrechts ein präventives Verbot mit Erlaubnisvorbehalt [Becker, RdE 2000, 7, S. 8], was auch bereits der Wortlaut des {{du przepis="§ 4 Abs. 2 EnWG"}} zum Ausdruck bringt (//[...] darf nur versagt werden, wenn [...]//). Demzufolge besteht ein Anspruch auf Erteilung der Genehmigung, sofern keine Versagungsgründe des {{du przepis="§ 4 Abs. 2 EnWG"}} vorliegen (//gebundene Verwaltungsentscheidung//). Vor diesem Hintergrund müssen auch die Voraussetzungen der Genehmigung betrachtet werden. >>[[http://kt-texte.de/taris/?path=0-1-0&subsumsession=0&root=5545 Prüfungsaufbau zum Anspruch auf Genehmigung als Strukturbaum]]>>
((2)) Antrag
In § 4 nicht direkt erwähnt, wegen allgemeiner Regeln des Verwaltungsrechts allerdings zwingend notwendig [Kopp/Ramsauer, VwVfG, § 22 Rn. 22 //?!//] ist ein Antrag des Energieversorgungsunternehmens auf Erteilung der Genehmigung gem. {{du przepis="§ 4 EnWG"}} [Säcker/Paul in: [[BerlinerKommEnergierecht Säcker, Berliner Kommentar]], {{du przepis="§ 4 EnWG"}}, Rn. 74].
Der Antrag des betroffenen Unternehmens ist im Prinzip eine formelle Voraussetzung des Verwaltungsverfahrens. Ohne diese ist allerdings auch keine materiellrechtliche Entscheidung und damit auch keine Genehmigung an sich möglich, so dass der Antrag auch als Voraussetzung des Anspruchs auf Genehmigung bzw. der Genehmigung selbst zu betrachten ist.
Der Antrag ist insofern unproblematisch, als er gem. § 10 VwVfG formlos möglich ist.
((2)) (Keine) Versagungsgründe
Wurde eine Genehmigung nach {{du przepis="§ 4 Abs. 1 EnWG"}} beantragt, kann diese gemäß {{du przepis="§ 4 Abs. 2 EnWG"}} von der [[EnRNachLandesrechtZustaendigeBehoerde nach Landesrecht zuständigen Behörde]] dennoch versagt werden. Die Versagungsgründe des § 4 II EnWG sind typisch gewerberechtlich ausgestaltet [Säcker/Paul in: [[BerlinerKommEnergierecht Säcker, Berliner Kommentar]], {{du przepis="§ 4 EnWG"}}, Rn. 40] und beziehen sich auf die Zuverlässigkeit und Leistungsfähigkeit des Antragstellers. Die Genehmigung ist jedoch zu erteilen, wenn die nachfolgenden Kriterien erfüllt sind:
Die Genehmigungspflicht in {{du przepis="§ 4 Abs. 1 EnWG"}} ist aus Sicht des allgemeinen Verwaltungsrechts ein präventives Verbot mit Erlaubnisvorbehalt [Becker, RdE 2000, 7, S. 8], was auch bereits der Wortlaut des {{du przepis="§ 4 Abs. 2 EnWG"}} zum Ausdruck bringt (//[...] darf nur versagt werden, wenn [...]//). Demzufolge besteht ein Anspruch auf Erteilung der Genehmigung, sofern keine Versagungsgründe des {{du przepis="§ 4 Abs. 2 EnWG"}} vorliegen (//gebundene Verwaltungsentscheidung//). Vor diesem Hintergrund müssen auch die Voraussetzungen der Genehmigung betrachtet werden. >>[[http://kt-texte.de/taris/?path=0-1-0&subsumsession=0&root=5545 Prüfungsaufbau zum Anspruch auf Genehmigung als Strukturbaum]]>>
((2)) Antrag
In § 4 nicht direkt erwähnt, wegen allgemeiner Regeln des Verwaltungsrechts allerdings zwingend notwendig [Kopp/Ramsauer, VwVfG, § 22 Rn. 22 //?!//] ist ein Antrag des Energieversorgungsunternehmens auf Erteilung der Genehmigung gem. {{du przepis="§ 4 EnWG"}} [Säcker/Paul in: [[BerlinerKommEnergierecht Säcker, Berliner Kommentar]], {{du przepis="§ 4 EnWG"}}, Rn. 74].
Der Antrag des betroffenen Unternehmens ist im Prinzip eine formelle Voraussetzung des Verwaltungsverfahrens. Ohne diese ist allerdings auch keine materiellrechtliche Entscheidung und damit auch keine Genehmigung an sich möglich, so dass der Antrag auch als Voraussetzung des Anspruchs auf Genehmigung bzw. der Genehmigung selbst zu betrachten ist.
Der Antrag ist insofern unproblematisch, als er gem. § 10 VwVfG formlos möglich ist.
((2)) (Keine) Versagungsgründe
Wurde eine Genehmigung nach {{du przepis="§ 4 Abs. 1 EnWG"}} beantragt, kann diese gemäß {{du przepis="§ 4 Abs. 2 EnWG"}} von der [[EnRNachLandesrechtZustaendigeBehoerde nach Landesrecht zuständigen Behörde]] dennoch versagt werden. Die Versagungsgründe des § 4 II EnWG sind typisch gewerberechtlich ausgestaltet [Säcker/Paul in: [[BerlinerKommEnergierecht Säcker, Berliner Kommentar]], {{du przepis="§ 4 EnWG"}}, Rn. 40] und beziehen sich auf die Zuverlässigkeit und Leistungsfähigkeit des Antragstellers. Die Genehmigung ist jedoch zu erteilen, wenn die nachfolgenden Kriterien erfüllt sind:
Deletions:
Die Genehmigungspflicht in {{du przepis="§ 4 Abs. 1 EnWG"}} ist aus Sicht des allgemeinen Verwaltungsrechts ein präventives Verbot mit Erlaubnisvorbehalt [Becker, RdE 2000, 7, S. 8], was auch bereits der Wortlaut des {{du przepis="§ 4 Abs. 2 EnWG"}} zum Ausdruck bringt (//[...] darf nur versagt werden, wenn [...]//). Demzufolge besteht ein Anspruch auf Erteilung der Genehmigung, sofern keine Versagungsgründe des {{du przepis="§ 4 Abs. 2 EnWG"}} vorliegen. Vor diesem Hintergrund müssen auch entsprechend die Voraussetzungen der Genehmigung betrachtet werden. >>[[http://kt-texte.de/taris/?path=0-1-0&subsumsession=0&root=5545 Prüfungsaufbau zum Anspruch auf Genehmigung als Strukturbaum]]>>
((2)) Voraussetzungen Genehmigungserteilung
Wurde eine Genehmigung nach {{du przepis="§ 4 Abs. 1 EnWG"}} beantragt, kann diese gemäß {{du przepis="§ 4 Abs. 2 EnWG"}} von der Energieaufsichtsbehörde trotzdem versagt werden. Die Genehmigung ist jedoch zu erteilen, wenn die nachfolgenden Kriterien erfüllt sind:
Additions:
Neben den oben genannten Fragestellungen kann eine erfolgte Genehmigung bzw. ihre Ablehnung selbstverständlich auch im Hinblick auf ihre Rechtsmäßigkeit wie jeder Verwaltungsakt zu überprüfen sein. Im Hinblick auf eine eventuelle Ablehnung erschöpft sich diese Frage allerdings weitgehend in der Frage des Anspruchs auf Genehmigung (vgl. unter B.). Die Frage der Rechtmäßigkeit einer erfolgten Genehmigung als eines begünstigenden Verwaltungsaktes stellt sich in der Praxis des Energierechts - angesichts der ohnehin überschaubaren Anzahl betroffener Rechtssubjekte - denkbar selten und wird deshalb nicht genauer behandelt.
Additions:
Wird ein Netz ohne die gem. {{du przepis="§ 4 EnWG"}} notwendige Genehmigung betrieben oder wird die gem. {{du przepis="§ 5 EnWG"}} vorgesehene Anzeige nicht erstattet, so stellt dies - neben der Möglichkeit des Einschreitens der zuständigen Behörden - eine Ordnungswidrigkeit gem. {{du przepis="§ 95 EnWG"}} dar (vgl. insbesondere § 95 I Nr. 1 bzw. 2 EnWG).
Deletions:
Additions:
Die Genehmigungspflicht in {{du przepis="§ 4 Abs. 1 EnWG"}} ist aus Sicht des allgemeinen Verwaltungsrechts ein präventives Verbot mit Erlaubnisvorbehalt [Becker, RdE 2000, 7, S. 8], was auch bereits der Wortlaut des {{du przepis="§ 4 Abs. 2 EnWG"}} zum Ausdruck bringt (//[...] darf nur versagt werden, wenn [...]//). Demzufolge besteht ein Anspruch auf Erteilung der Genehmigung, sofern keine Versagungsgründe des {{du przepis="§ 4 Abs. 2 EnWG"}} vorliegen. Vor diesem Hintergrund müssen auch entsprechend die Voraussetzungen der Genehmigung betrachtet werden. >>[[http://kt-texte.de/taris/?path=0-1-0&subsumsession=0&root=5545 Prüfungsaufbau zum Anspruch auf Genehmigung als Strukturbaum]]>>
Deletions:
Additions:
Gem. {{du przepis="§ 4 Abs. 1 EnWG"}} bedarf die Aufnahme des Betriebes eines Energieversorgungsnetzes der Genehmigung durch die [[EnRNachLandesrechtZustaendigeBehoerde nach Landesrecht zuständige Behörde]]. Dies bedeutet, dass die Genehmigung gem. {{du przepis="§ 4 EnWG"}} nur für bestimmte Bereiche der Energiewirtschaft vorgesehen ist. Die Genehmigung ist demnach dann (und nur dann) erforderlich, wenn ein Energieversorgungsnetz in Betrieb genommen werden soll. Wann dies der Fall ist und wer Adressat der Genehmigungspflicht ist, wurde nachstehend beschrieben.
Adressat der Genehmigungspflicht ist der [[BetreiberVonEnergieversorgungsnetzen Betreiber des Energieversorgungsnetzes]]. Das Rechtssubjekt, das gem. {{du przepis="§ 4 EnWG"}} verpflichtet ist, ist im Sinne des {{du przepis="§ 3 Nr. 2 bis 7 EnWG"}} zu verstehen, d. h. als jede natürliche oder juristische Person des privaten oder öffentlichen Rechts bzw. rechtlich unselbstständige Organisationseinheit eines Energieversorgungsunternehmens, die für den Betrieb des entsprechenden Netzes zuständig ist. Details hierzu sind im [[BetreiberVonEnergieversorgungsnetzen Lexikon des Energierechts nachzulesen]].
((3)) Beginn der Versorgungstätigkeit selbst.
In manchen Fällen der Rechtsnachfolge ist dennoch keine Genehmigung gem. {{du przepis="§ 4 EnWG"}} erforderlich - wenn eine der Ausnahmen des {{du przepis="§ 4 Abs. 3 EnWG"}} greift. Dies ist dann der Fall, wenn der Netzbetreiber die Genehmigung von seinem Rechtsvorgänger im Wege:
Damit ermöglichen die Ausnahmevorschriften des § 4 III EnWG in der Praxis den Übergang einer bestehenden Genehmigung i. S. d. § 4 I EnWG, einer Genehmigung nach § 5 EnWG-1935 oder nach § 3 EnWG-1998 [Säcker/Paul in [[BerlinerKommEnergierecht Säcker, Berliner Kommentar]], {{du przepis="§ 4 EnWG"}}, Rn. 52] bzw. durch die gebotene weite Auslegung ([[http://beck-online.beck.de/Default.aspx?vpath=bibdata/komm/DannerTheobaldKoEnR_72/EnWG/cont/DannerTheobaldKoEnR.EnWG.p4.glIV.gl3%2Ehtm Danner/Theobald, EnWG § 4, Rn. 32]]) auch einer früher geltenden Genehmigungsfreiheit. Dies führt dazu, dass auch gegenwärtig Netzbetreiber entstehen können, welche keine Genehmigung benötigen und vorweisen müssen, sofern sie aus einem Netzbetreiber hervorgegangen sind, der früher eine Genehmigung hatte oder genehmigungsfrei tätig war.
Die Genehmigungspflicht in {{du przepis="§ 4 Abs. 1 EnWG"}} ist aus Sicht des allgemeinen Verwaltungsrechts ein präventives Verbot mit Erlaubnisvorbehalt [Becker, RdE 2000, 7, S. 8], was auch bereits der Wortlaut des {{du przepis="§ 4 Abs. 2 EnWG"}} zum Ausdruck bringt (//[...] darf nur versagt werden, wenn [...]//). Demzufolge besteht ein Anspruch auf Erteilung der Genehmigung, sofern keine Versagungsgründe des {{du przepis="§ 4 Abs. 2 EnWG"}} vorliegen. Vor diesem Hintergrund müssen auch entsprechend die Voraussetzungen der Genehmigung betrachtet werden.
Wurde eine Genehmigung nach {{du przepis="§ 4 Abs. 1 EnWG"}} beantragt, kann diese gemäß {{du przepis="§ 4 Abs. 2 EnWG"}} von der Energieaufsichtsbehörde trotzdem versagt werden. Die Genehmigung ist jedoch zu erteilen, wenn die nachfolgenden Kriterien erfüllt sind:
((3)) Leistungsfähigkeit
Nach {{du przepis="§ 4 Abs. 2 EnWG"}} muss die Leistungsfähigkeit des Netzbetreibers in personeller, technischer und wirtschaftlicher Hinsicht auf Dauer gewährleistet sein. Die leitungsgebundene Energieversorgung ist eine technisch anspruchsvolle Aufgabe, sodass nur diejenigen Rechtssubjekte in der Energiewirtschaft Aufgaben übernehmen dürfen, die diese Leistung erbringen können.
(1) Personelle Leistungsfähigkeit
Der Antragsteller muss die personelle Leistungsfähigkeit belegen. Diesbezüglich ist auf die Personalausstattung des Unternehmens abzustellen, es kommt nicht auf die persönliche Leistungsfähigkeit der das Unternehmen betreibenden natürlichen oder juristischen Personen an. Entscheidend ist somit, ob die Unternehmensleitung sowie die sonstigen Mitarbeiter nach Anzahl, Ausbildung und Erfahrungsstand hinreichend qualifiziert sind, die beantragte Form des Netzbetriebes durchzuführen.
Adressat der Genehmigungspflicht ist der [[BetreiberVonEnergieversorgungsnetzen Betreiber des Energieversorgungsnetzes]]. Das Rechtssubjekt, das gem. {{du przepis="§ 4 EnWG"}} verpflichtet ist, ist im Sinne des {{du przepis="§ 3 Nr. 2 bis 7 EnWG"}} zu verstehen, d. h. als jede natürliche oder juristische Person des privaten oder öffentlichen Rechts bzw. rechtlich unselbstständige Organisationseinheit eines Energieversorgungsunternehmens, die für den Betrieb des entsprechenden Netzes zuständig ist. Details hierzu sind im [[BetreiberVonEnergieversorgungsnetzen Lexikon des Energierechts nachzulesen]].
((3)) Beginn der Versorgungstätigkeit selbst.
In manchen Fällen der Rechtsnachfolge ist dennoch keine Genehmigung gem. {{du przepis="§ 4 EnWG"}} erforderlich - wenn eine der Ausnahmen des {{du przepis="§ 4 Abs. 3 EnWG"}} greift. Dies ist dann der Fall, wenn der Netzbetreiber die Genehmigung von seinem Rechtsvorgänger im Wege:
Damit ermöglichen die Ausnahmevorschriften des § 4 III EnWG in der Praxis den Übergang einer bestehenden Genehmigung i. S. d. § 4 I EnWG, einer Genehmigung nach § 5 EnWG-1935 oder nach § 3 EnWG-1998 [Säcker/Paul in [[BerlinerKommEnergierecht Säcker, Berliner Kommentar]], {{du przepis="§ 4 EnWG"}}, Rn. 52] bzw. durch die gebotene weite Auslegung ([[http://beck-online.beck.de/Default.aspx?vpath=bibdata/komm/DannerTheobaldKoEnR_72/EnWG/cont/DannerTheobaldKoEnR.EnWG.p4.glIV.gl3%2Ehtm Danner/Theobald, EnWG § 4, Rn. 32]]) auch einer früher geltenden Genehmigungsfreiheit. Dies führt dazu, dass auch gegenwärtig Netzbetreiber entstehen können, welche keine Genehmigung benötigen und vorweisen müssen, sofern sie aus einem Netzbetreiber hervorgegangen sind, der früher eine Genehmigung hatte oder genehmigungsfrei tätig war.
Die Genehmigungspflicht in {{du przepis="§ 4 Abs. 1 EnWG"}} ist aus Sicht des allgemeinen Verwaltungsrechts ein präventives Verbot mit Erlaubnisvorbehalt [Becker, RdE 2000, 7, S. 8], was auch bereits der Wortlaut des {{du przepis="§ 4 Abs. 2 EnWG"}} zum Ausdruck bringt (//[...] darf nur versagt werden, wenn [...]//). Demzufolge besteht ein Anspruch auf Erteilung der Genehmigung, sofern keine Versagungsgründe des {{du przepis="§ 4 Abs. 2 EnWG"}} vorliegen. Vor diesem Hintergrund müssen auch entsprechend die Voraussetzungen der Genehmigung betrachtet werden.
Wurde eine Genehmigung nach {{du przepis="§ 4 Abs. 1 EnWG"}} beantragt, kann diese gemäß {{du przepis="§ 4 Abs. 2 EnWG"}} von der Energieaufsichtsbehörde trotzdem versagt werden. Die Genehmigung ist jedoch zu erteilen, wenn die nachfolgenden Kriterien erfüllt sind:
((3)) Leistungsfähigkeit
Nach {{du przepis="§ 4 Abs. 2 EnWG"}} muss die Leistungsfähigkeit des Netzbetreibers in personeller, technischer und wirtschaftlicher Hinsicht auf Dauer gewährleistet sein. Die leitungsgebundene Energieversorgung ist eine technisch anspruchsvolle Aufgabe, sodass nur diejenigen Rechtssubjekte in der Energiewirtschaft Aufgaben übernehmen dürfen, die diese Leistung erbringen können.
(1) Personelle Leistungsfähigkeit
Der Antragsteller muss die personelle Leistungsfähigkeit belegen. Diesbezüglich ist auf die Personalausstattung des Unternehmens abzustellen, es kommt nicht auf die persönliche Leistungsfähigkeit der das Unternehmen betreibenden natürlichen oder juristischen Personen an. Entscheidend ist somit, ob die Unternehmensleitung sowie die sonstigen Mitarbeiter nach Anzahl, Ausbildung und Erfahrungsstand hinreichend qualifiziert sind, die beantragte Form des Netzbetriebes durchzuführen.
Deletions:
Adressat der Genehmigungspflicht ist der [[BetreiberVonEnergieversorgungsnetzen Betreiber des Energieversorgungsnetzes]]. Das Rechtssubjekt, das gem. {{du przepis="§ 4 EnWG"}} verpflichtet ist, ist im Sinne des {{du przepis="§ 3 Nr. 2 bis 7 EnWG"}} zu verstehen, d. h. als jede natürliche oder juristische Person des privaten oder öffentlichen Rechts bzw. eine rechtlich unselbstständige Organisationseinheit eines Energieversorgungsunternehmens. Unabhängig von der Rechtsform entsteht die Genehmigungspflicht, sofern die jeweilige Einheit für den Betrieb des entsprechenden Netzes zuständig ist. Details hierzu sind im [[BetreiberVonEnergieversorgungsnetzen Lexikon des Energierechts nachzulesen]].
((3)) Beginn der Versorgungstätigkeit selbst
Im Falle der Rechtsnachfolge ist dennoch keine Genehmigung gem. {{du przepis="§ 4 EnWG"}} erforderlich, wenn eine der Ausnahmen des {{du przepis="§ 4 Abs. 3 EnWG"}} greift. Dies ist dann der Fall, wenn der Netzbetreiber die Genehmigung von seinem Rechtsvorgänger im Wege:
Damit ermöglichen die Ausnahmevorschriften des § 4 III EnWG in der Praxis den Übergang einer bestehenden Genehmigung i. S. d. § 4 I EnWG auf das neue Rechtssubjekt. Eine (erneute) Genehmigung ist dabei auch dann nicht erforderlich, wenn der Rechtsvorgänger eine Genehmigung nach § 5 EnWG-1935 oder nach § 3 EnWG-1998 erhielt [Säcker/Paul in [[BerlinerKommEnergierecht Säcker, Berliner Kommentar]], {{du przepis="§ 4 EnWG"}}, Rn. 52]. Da § 4 III EnWG weit auszulegen ist [Vgl. [[http://beck-online.beck.de/Default.aspx?vpath=bibdata/komm/DannerTheobaldKoEnR_72/EnWG/cont/DannerTheobaldKoEnR.EnWG.p4.glIV.gl3%2Ehtm Danner/Theobald, EnWG § 4, Rn. 32]] ], reicht für die Befreiung des Rechtsnachfolgers von der Genehmigungspflicht gem. § 4 III EnWG auch eine für den Rechtsvorgänger früher geltende Genehmigungsfreiheit. Damit können auch gegenwärtig Netzbetreiber entstehen, welche keine Genehmigung gem. § 4 I EnWG benötigen, sofern sie aus einem Netzbetreiber hervorgegangen sind, der früher eine Genehmigung hatte oder genehmigungsfrei tätig war.
Die Genehmigungspflicht in {{du przepis="§ 4 Abs. 1 EnWG"}} ist aus Sicht des allgemeinen Verwaltungsrechts ein präventives Verbot mit Erlaubnisvorbehalt [Becker, RdE 2000, 7, S. 8], was auch bereits der Wortlaut des {{du przepis="§ 4 Abs. 2 EnWG"}} zum Ausdruck bringt (//[...] darf nur versagt werden, wenn [...]//). Demzufolge besteht ein Anspruch auf Erteilung der Genehmigung, sofern keine Versagungsgründe des {{du przepis="§ 4 Abs. 2 EnWG"}} vorliegen. Vor diesem Hintergrund müssen auch entsprechend die Voraussetzungen der Genehmigung betrachtet werden. Die Genehmigung ist bei einem entsprechenden **Antrag** des Unternehmens zu erteilen, wenn der **Antragsteller folgende Voraussetzungen** erfüllt:
((2)) Leistungsfähigkeit
Gem. {{du przepis="§ 4 Abs. 2 EnWG"}} muss die Leistungsfähigkeit des Netzbetreibers in personeller, technischer und wirtschaftlicher Hinsicht auf Dauer gewährleistet sein. Die leitungsgebundene Energieversorgung ist eine technisch anspruchsvolle Aufgabe, sodass nur diejenigen Rechtssubjekte in der Energiewirtschaft Aufgaben übernehmen dürfen, die diese Leistung erbringen können.
((3)) Personelle Leistungsfähigkeit
Der Antragsteller muss die personelle Leistungsfähigkeit belegen. Diesbezüglich ist auf die Personalausstattung des Unternehmens abzustellen, es kommt nicht auf die persönliche Leistungsfähigkeit der das Unternehmen betreibenden natürlichen oder juristischen Personen an. Entscheidend ist somit, ob die Unternehmensleitung sowie die sonstigen Mitarbeiter nach Anzahl, Ausbildung und Erfahrungsstand hinreichend qualifiziert sind, die beantragte Form des Netzbetriebes durchzuführen.
Additions:
Die Genehmigungspflicht in {{du przepis="§ 4 Abs. 1 EnWG"}} ist aus Sicht des allgemeinen Verwaltungsrechts ein präventives Verbot mit Erlaubnisvorbehalt [Becker, RdE 2000, 7, S. 8], was auch bereits der Wortlaut des {{du przepis="§ 4 Abs. 2 EnWG"}} zum Ausdruck bringt (//[...] darf nur versagt werden, wenn [...]//). Demzufolge besteht ein Anspruch auf Erteilung der Genehmigung, sofern keine Versagungsgründe des {{du przepis="§ 4 Abs. 2 EnWG"}} vorliegen. Vor diesem Hintergrund müssen auch entsprechend die Voraussetzungen der Genehmigung betrachtet werden. Die Genehmigung ist bei einem entsprechenden **Antrag** des Unternehmens zu erteilen, wenn der **Antragsteller folgende Voraussetzungen** erfüllt:
((2)) Leistungsfähigkeit
Gem. {{du przepis="§ 4 Abs. 2 EnWG"}} muss die Leistungsfähigkeit des Netzbetreibers in personeller, technischer und wirtschaftlicher Hinsicht auf Dauer gewährleistet sein. Die leitungsgebundene Energieversorgung ist eine technisch anspruchsvolle Aufgabe, sodass nur diejenigen Rechtssubjekte in der Energiewirtschaft Aufgaben übernehmen dürfen, die diese Leistung erbringen können.
((3)) Personelle Leistungsfähigkeit
Der Antragsteller muss die personelle Leistungsfähigkeit belegen. Diesbezüglich ist auf die Personalausstattung des Unternehmens abzustellen, es kommt nicht auf die persönliche Leistungsfähigkeit der das Unternehmen betreibenden natürlichen oder juristischen Personen an. Entscheidend ist somit, ob die Unternehmensleitung sowie die sonstigen Mitarbeiter nach Anzahl, Ausbildung und Erfahrungsstand hinreichend qualifiziert sind, die beantragte Form des Netzbetriebes durchzuführen.
((2)) Leistungsfähigkeit
Gem. {{du przepis="§ 4 Abs. 2 EnWG"}} muss die Leistungsfähigkeit des Netzbetreibers in personeller, technischer und wirtschaftlicher Hinsicht auf Dauer gewährleistet sein. Die leitungsgebundene Energieversorgung ist eine technisch anspruchsvolle Aufgabe, sodass nur diejenigen Rechtssubjekte in der Energiewirtschaft Aufgaben übernehmen dürfen, die diese Leistung erbringen können.
((3)) Personelle Leistungsfähigkeit
Der Antragsteller muss die personelle Leistungsfähigkeit belegen. Diesbezüglich ist auf die Personalausstattung des Unternehmens abzustellen, es kommt nicht auf die persönliche Leistungsfähigkeit der das Unternehmen betreibenden natürlichen oder juristischen Personen an. Entscheidend ist somit, ob die Unternehmensleitung sowie die sonstigen Mitarbeiter nach Anzahl, Ausbildung und Erfahrungsstand hinreichend qualifiziert sind, die beantragte Form des Netzbetriebes durchzuführen.
Deletions:
Wurde eine Genehmigung nach {{du przepis="§ 4 Abs. 1 EnWG"}} beantragt, kann diese gemäß {{du przepis="§ 4 Abs. 2 EnWG"}} von der Energieaufsichtsbehörde trotzdem versagt werden. Die Genehmigung ist jedoch zu erteilen, wenn die nachfolgenden Kriterien erfüllt sind:
((3)) Leistungsfähigkeit
Nach {{du przepis="§ 4 Abs. 2 EnWG"}} muss die Leistungsfähigkeit des Netzbetreibers in personeller, technischer und wirtschaftlicher Hinsicht auf Dauer gewährleistet sein. Die leitungsgebundene Energieversorgung ist eine technisch anspruchsvolle Aufgabe, sodass nur diejenigen Rechtssubjekte in der Energiewirtschaft Aufgaben übernehmen dürfen, die diese Leistung erbringen können.
(1) Personelle Leistungsfähigkeit
Der Antragsteller muss die personelle Leistungsfähigkeit belegen. Diesbezüglich ist auf die Personalausstattung des Unternehmens abzustellen, es kommt nicht auf die persönliche Leistungsfähigkeit der das Unternehmen betreibenden natürlichen oder juristischen Personen an. Entscheidend ist somit, ob die Unternehmensleitung sowie die sonstigen Mitarbeiter nach Anzahl, Ausbildung und Erfahrungsstand hinreichend qualifiziert sind, die beantragte Form des Netzbetriebes durchzuführen.
Additions:
Gem. {{du przepis="§ 4 Abs. 1 EnWG"}} bedarf die Aufnahme des Betriebes eines Energieversorgungsnetzes der Genehmigung durch die [[EnRNachLandesrechtZustaendigeBehoerde nach Landesrecht zuständige Behörde]]. Dies bedeutet, dass die Genehmigung gem. {{du przepis="§ 4 EnWG"}} nur für bestimmte Bereiche der Energiewirtschaft vorgesehen ist. Die Genehmigung ist demnach dann (und nur dann) erforderlich, wenn ein Energieversorgungsnetz in Betrieb genommen werden soll. Wann dies der Fall ist und wer Adressat der Genehmigungspflicht ist, wurde nachstehend im Einzelnen beschrieben.
Adressat der Genehmigungspflicht ist der [[BetreiberVonEnergieversorgungsnetzen Betreiber des Energieversorgungsnetzes]]. Das Rechtssubjekt, das gem. {{du przepis="§ 4 EnWG"}} verpflichtet ist, ist im Sinne des {{du przepis="§ 3 Nr. 2 bis 7 EnWG"}} zu verstehen, d. h. als jede natürliche oder juristische Person des privaten oder öffentlichen Rechts bzw. eine rechtlich unselbstständige Organisationseinheit eines Energieversorgungsunternehmens. Unabhängig von der Rechtsform entsteht die Genehmigungspflicht, sofern die jeweilige Einheit für den Betrieb des entsprechenden Netzes zuständig ist. Details hierzu sind im [[BetreiberVonEnergieversorgungsnetzen Lexikon des Energierechts nachzulesen]].
((3)) Beginn der Versorgungstätigkeit selbst
Im Falle der Rechtsnachfolge ist dennoch keine Genehmigung gem. {{du przepis="§ 4 EnWG"}} erforderlich, wenn eine der Ausnahmen des {{du przepis="§ 4 Abs. 3 EnWG"}} greift. Dies ist dann der Fall, wenn der Netzbetreiber die Genehmigung von seinem Rechtsvorgänger im Wege:
Damit ermöglichen die Ausnahmevorschriften des § 4 III EnWG in der Praxis den Übergang einer bestehenden Genehmigung i. S. d. § 4 I EnWG auf das neue Rechtssubjekt. Eine (erneute) Genehmigung ist dabei auch dann nicht erforderlich, wenn der Rechtsvorgänger eine Genehmigung nach § 5 EnWG-1935 oder nach § 3 EnWG-1998 erhielt [Säcker/Paul in [[BerlinerKommEnergierecht Säcker, Berliner Kommentar]], {{du przepis="§ 4 EnWG"}}, Rn. 52]. Da § 4 III EnWG weit auszulegen ist [Vgl. [[http://beck-online.beck.de/Default.aspx?vpath=bibdata/komm/DannerTheobaldKoEnR_72/EnWG/cont/DannerTheobaldKoEnR.EnWG.p4.glIV.gl3%2Ehtm Danner/Theobald, EnWG § 4, Rn. 32]] ], reicht für die Befreiung des Rechtsnachfolgers von der Genehmigungspflicht gem. § 4 III EnWG auch eine für den Rechtsvorgänger früher geltende Genehmigungsfreiheit. Damit können auch gegenwärtig Netzbetreiber entstehen, welche keine Genehmigung gem. § 4 I EnWG benötigen, sofern sie aus einem Netzbetreiber hervorgegangen sind, der früher eine Genehmigung hatte oder genehmigungsfrei tätig war.
Adressat der Genehmigungspflicht ist der [[BetreiberVonEnergieversorgungsnetzen Betreiber des Energieversorgungsnetzes]]. Das Rechtssubjekt, das gem. {{du przepis="§ 4 EnWG"}} verpflichtet ist, ist im Sinne des {{du przepis="§ 3 Nr. 2 bis 7 EnWG"}} zu verstehen, d. h. als jede natürliche oder juristische Person des privaten oder öffentlichen Rechts bzw. eine rechtlich unselbstständige Organisationseinheit eines Energieversorgungsunternehmens. Unabhängig von der Rechtsform entsteht die Genehmigungspflicht, sofern die jeweilige Einheit für den Betrieb des entsprechenden Netzes zuständig ist. Details hierzu sind im [[BetreiberVonEnergieversorgungsnetzen Lexikon des Energierechts nachzulesen]].
((3)) Beginn der Versorgungstätigkeit selbst
Im Falle der Rechtsnachfolge ist dennoch keine Genehmigung gem. {{du przepis="§ 4 EnWG"}} erforderlich, wenn eine der Ausnahmen des {{du przepis="§ 4 Abs. 3 EnWG"}} greift. Dies ist dann der Fall, wenn der Netzbetreiber die Genehmigung von seinem Rechtsvorgänger im Wege:
Damit ermöglichen die Ausnahmevorschriften des § 4 III EnWG in der Praxis den Übergang einer bestehenden Genehmigung i. S. d. § 4 I EnWG auf das neue Rechtssubjekt. Eine (erneute) Genehmigung ist dabei auch dann nicht erforderlich, wenn der Rechtsvorgänger eine Genehmigung nach § 5 EnWG-1935 oder nach § 3 EnWG-1998 erhielt [Säcker/Paul in [[BerlinerKommEnergierecht Säcker, Berliner Kommentar]], {{du przepis="§ 4 EnWG"}}, Rn. 52]. Da § 4 III EnWG weit auszulegen ist [Vgl. [[http://beck-online.beck.de/Default.aspx?vpath=bibdata/komm/DannerTheobaldKoEnR_72/EnWG/cont/DannerTheobaldKoEnR.EnWG.p4.glIV.gl3%2Ehtm Danner/Theobald, EnWG § 4, Rn. 32]] ], reicht für die Befreiung des Rechtsnachfolgers von der Genehmigungspflicht gem. § 4 III EnWG auch eine für den Rechtsvorgänger früher geltende Genehmigungsfreiheit. Damit können auch gegenwärtig Netzbetreiber entstehen, welche keine Genehmigung gem. § 4 I EnWG benötigen, sofern sie aus einem Netzbetreiber hervorgegangen sind, der früher eine Genehmigung hatte oder genehmigungsfrei tätig war.
Deletions:
Adressat der Genehmigungspflicht ist der [[BetreiberVonEnergieversorgungsnetzen Betreiber des Energieversorgungsnetzes]]. Das Rechtssubjekt, das gem. {{du przepis="§ 4 EnWG"}} verpflichtet ist, ist im Sinne des {{du przepis="§ 3 Nr. 2 bis 7 EnWG"}} zu verstehen, d. h. als jede natürliche oder juristische Person des privaten oder öffentlichen Rechts bzw. rechtlich unselbstständige Organisationseinheit eines Energieversorgungsunternehmens, die für den Betrieb des entsprechenden Netzes zuständig ist. Details hierzu sind im [[BetreiberVonEnergieversorgungsnetzen Lexikon des Energierechts nachzulesen]].
((3)) Beginn der Versorgungstätigkeit selbst.
In manchen Fällen der Rechtsnachfolge ist dennoch keine Genehmigung gem. {{du przepis="§ 4 EnWG"}} erforderlich - wenn eine der Ausnahmen des {{du przepis="§ 4 Abs. 3 EnWG"}} greift. Dies ist dann der Fall, wenn der Netzbetreiber die Genehmigung von seinem Rechtsvorgänger im Wege:
Damit ermöglichen die Ausnahmevorschriften des § 4 III EnWG in der Praxis den Übergang einer bestehenden Genehmigung i. S. d. § 4 I EnWG, einer Genehmigung nach § 5 EnWG-1935 oder nach § 3 EnWG-1998 [Säcker/Paul in [[BerlinerKommEnergierecht Säcker, Berliner Kommentar]], {{du przepis="§ 4 EnWG"}}, Rn. 52] bzw. durch die gebotene weite Auslegung ([[http://beck-online.beck.de/Default.aspx?vpath=bibdata/komm/DannerTheobaldKoEnR_72/EnWG/cont/DannerTheobaldKoEnR.EnWG.p4.glIV.gl3%2Ehtm Danner/Theobald, EnWG § 4, Rn. 32]]) auch einer früher geltenden Genehmigungsfreiheit. Dies führt dazu, dass auch gegenwärtig Netzbetreiber entstehen können, welche keine Genehmigung benötigen und vorweisen müssen, sofern sie aus einem Netzbetreiber hervorgegangen sind, der früher eine Genehmigung hatte oder genehmigungsfrei tätig war.
Additions:
Wird ein Netz ohne die gem. {{du przepis="§ 4 EnWG"}} notwendige Genehmigung betrieben oder wird die gem. {{du przepis="§ 5 EnWG"}} vorgesehene Anzeige nicht erstattet, so stellt dies - neben dem möglichen Einschreiten der zuständigen Behörden - eine Ordnungswidrigkeit gem. {{du przepis="§ 95 EnWG"}} dar (vgl. insbesondere § 95 I Nr. 1 bzw. 2 EnWG).
Nachstehend werden die im Zusammenhang mit der Aufnahme der Tätigkeit durch ein Energieversorgungsunternehmen auftretenden Rechtsfragen erläutert. Anschließend werden einige Detailprobleme an einem konkreten Fallbeispiel im praktischen Kontext dargestellt.
Nachstehend werden die im Zusammenhang mit der Aufnahme der Tätigkeit durch ein Energieversorgungsunternehmen auftretenden Rechtsfragen erläutert. Anschließend werden einige Detailprobleme an einem konkreten Fallbeispiel im praktischen Kontext dargestellt.
Deletions:
Additions:
>>[[http://kt-texte.de/taris/?path=0-2&subsumsession=0&root=5544 Prüfungsaufbau zur Frage der Genehmigungspflicht als Strukturbaum]]>>
Deletions:
Additions:
Adressat der Genehmigungspflicht ist der [[BetreiberVonEnergieversorgungsnetzen Betreiber des Energieversorgungsnetzes]]. Das Rechtssubjekt, das gem. {{du przepis="§ 4 EnWG"}} verpflichtet ist, ist im Sinne des {{du przepis="§ 3 Nr. 2 bis 7 EnWG"}} zu verstehen, d. h. als jede natürliche oder juristische Person des privaten oder öffentlichen Rechts bzw. rechtlich unselbstständige Organisationseinheit eines Energieversorgungsunternehmens, die für den Betrieb des entsprechenden Netzes zuständig ist. Details hierzu sind im [[BetreiberVonEnergieversorgungsnetzen Lexikon des Energierechts nachzulesen]].
Deletions:
Additions:
Gem. {{du przepis="§ 4 Abs. 1 EnWG"}} bedarf die Aufnahme des Betriebes eines Energieversorgungsnetzes der Genehmigung durch die [[EnRNachLandesrechtZustaendigeBehoerde nach Landesrecht zuständige Behörde]]. Dies bedeutet, dass die Genehmigung gem. {{du przepis="§ 4 EnWG"}} nur für bestimmte Bereiche der Energiewirtschaft vorgesehen ist. Die Genehmigung ist demnach dann (und nur dann) erforderlich, wenn ein Energieversorgungsnetz in Betrieb genommen werden soll. Wann dies der Fall ist und wer Adressat der Genehmigungspflicht ist, wurde nachstehend beschrieben.
Deletions:
Additions:
- Schließlich muss in manchen Fällen geklärt werden, **ob eine Anzeigepflicht i. S. d. {{du przepis="§ 5 EnWG"}}) besteht** (vgl. C.).
Deletions:
Additions:
Adressat der Genehmigungspflicht ist der [[BetreiberVonEnergieversorgungsnetzen Betreiber des Energieversorgungsnetzes]]. Das Rechtssubjekt, das gem. {{du przepis="§ 4 EnWG"}} verpflichtet ist im Sinne des {{du przepis="§ 3 Nr. 2 bis 7 EnWG"}} zu verstehen, d. h. als jede natürliche oder juristische Person des privaten oder öffentlichen Rechts bzw. rechtlich unselbstständige Organisationseinheit eines Energieversorgungsunternehmens, die für den Betrieb des entsprechenden Netzes zuständig ist. Details hierzu sind im [[BetreiberVonEnergieversorgungsnetzen Lexikon des Energierechts nachzulesen]].
Deletions:
Additions:
Gem. {{du przepis="§ 4 Abs. 1 EnWG"}} bedarf die Aufnahme des Betriebes eines Energieversorgungsnetzes der Genehmigung durch die [[EnRNachLandesrechtZustaendigeBehoerde nach Landesrecht zuständige Behörde]]. Dies bedeutet, dass die Genehmigung gem. {{du przepis="§ 4 EnWG"}} nur für bestimmte Bereiche der Energiewirtschaft vorgesehen ist. Die Genehmigung ist demnach dann (und nur dann) erforderlich, wenn ein Energieversorgungsnetz in Betrieb genommen werden soll. Wann dies der Fall ist und wer Adressat der Genehmigungspflicht ist wurde nachstehend beschrieben.
((2)) Adressat der Genehmigungspflicht (Verpflichteter)
Adressat der Genehmigungspflicht ist der [[BetreiberVonEnergieversorgungsnetzen Betreiber des Energieversorgungsnetzes]]. Betreiber im Sinne des {{du przepis="§ 4 EnWG"}} ist im Sinne der {{du przepis="§ 3 Nr. 2 bis 7 EnWG"}} zu verstehen, d. h. als jede natürliche oder juristische Person des privaten oder öffentlichen Rechts bzw. rechtlich unselbstständige Organisationseinheit eines Energieversorgungsunternehmens, die mit dem Betrieb des entsprechenden
((2)) Adressat der Genehmigungspflicht (Verpflichteter)
Adressat der Genehmigungspflicht ist der [[BetreiberVonEnergieversorgungsnetzen Betreiber des Energieversorgungsnetzes]]. Betreiber im Sinne des {{du przepis="§ 4 EnWG"}} ist im Sinne der {{du przepis="§ 3 Nr. 2 bis 7 EnWG"}} zu verstehen, d. h. als jede natürliche oder juristische Person des privaten oder öffentlichen Rechts bzw. rechtlich unselbstständige Organisationseinheit eines Energieversorgungsunternehmens, die mit dem Betrieb des entsprechenden
Deletions:
(Beispiel: Rechtsnachfolge zwecks Entflechtung gem. {{du przepis="§ 7 EnWG"}}).
<<
((3)) Adressat der Genehmigungspflicht
Adressat der Genehmigungspflicht ist der [[http://wdb.fh-sm.de/EnergierechtLexikon#hn_Betreiber_von_Energieversorgungsnetzen Betreiber des Energieversorgungsnetzes]]. Betreiber im Sinne des {{du przepis="§ 4 EnWG"}} ist gem. {{du przepis="§ 3 Nr. 2 bis 7 EnWG"}} jede natürliche oder juristische Person des privaten oder öffentlichen Rechts bzw. rechtlich unselbstständige Organisationseinheit eines Energieversorgungsunternehmens, die die tatsächliche oder rechtliche Verfügungsmacht über die Netzanlagen hat und eigenverantwortlich ausübt. Daraus folgt, dass der Betreiber im eigenen Namen und auf eigene Rechnung arbeitet und die erforderlichen Einwirkungsmöglichkeiten auf den Netzbetrieb mitbringt. Somit können also auch Personenhandelsgesellschaften und Gesellschaften des bürgerlichen Rechts als potenzielle Netzbetreiber in Betracht kommen, soweit sie im deutschen Recht den juristischen Personen gleichgestellt sind.
Additions:
Vorbereitende Tätigkeiten, wie beispielsweise die Errichtung des Leitungsnetzes und der Netzanlagen oder der Abschluss von Durchleitungsverträgen, führen noch nicht zu einer Genehmigungspflicht [ [[BerlinerKommEnergierecht Säcker/Paul, in: Säcker, Berliner Kommentar, § 4, Rn. 19]] ]. Dabei kann die Errichtung von Netzanlagen allerdings gem. {{du przepis="§ 43 EnWG"}} anderen Restriktionen unterliegen.
Deletions:
Dabei kann die Errichtung von Netzanlagen allerdings gem. {{du przepis="§ 43 EnWG"}} anderen Restriktionen unterliegen.
Additions:
Dabei kann die Errichtung von Netzanlagen allerdings gem. {{du przepis="§ 43 EnWG"}} anderen Restriktionen unterliegen.
Deletions:
Additions:
Einer Genehmigung gem. {{du przepis="§ 4 EnWG"}} bedarf es in jedem Fall für den tatsächlichen **Beginn der Versorgungstätigkeit**. Die Genehmigung ist demnach für den Zeitpunkt erforderlich, ab dem die Netzfunktion aufgenommen wird. Darunter versteht man Netzschaltung zum Zwecke des Energietransports (Netz wird unter Spannung bzw. unter Druck gesetzt).
Vorbereitende Tätigkeiten, wie beispielsweise die Errichtung des Leitungsnetzes und der Netzanlagen oder der Abschluss von Durchleitungsverträgen, führen noch nicht zu einer Genehmigungspflicht [ [[BerlinerKommEnergierecht Säcker/Paul, in: Säcker, Berliner Kommentar, § 4, Rn. 19]] ].
Dabei kann die Errichtung von Netzanlagen allerdings gem. {{du przepis="§ 43 EnWG"}} anderen Restriktionen unterliegen.
Auch die bloße (einfache) Erweiterung des bestehenden Netzes (sofern dies nicht derart wesentlich ist, dass die Genehmigungskriterien erneut zu prüfen wären) ist kein Beginn der Versorgungstätigkeit und stellt damit keinen genehmigungspflichtigen Vorgang dar.
Wird ein bestehendes Netz nach einer Unterbrechung weiterhin genutzt, dann ist dies grundsätzlich nicht genehmigungspflichtig. Die Fortführung des Netzbetriebes nach dessen Unterbrechung kann auch ein genehmigungspflichtiger Vorgang i.S.d. {{du przepis="§ 4 EnWG"}} sein, sofern die Unterbrechung beachtlich war. Denn die Genehmigung gem. {{du przepis="§ 4 EnWG"}} verliert ihre Wirksamkeit, wenn sie nicht genutzt wurde [Säcker/Paul in: Säcker [[BerlinerKommEnergierecht Berliner Kommentar]], {{du przepis="§ 4 EnWG"}}, Rn. 23]
Vorbereitende Tätigkeiten, wie beispielsweise die Errichtung des Leitungsnetzes und der Netzanlagen oder der Abschluss von Durchleitungsverträgen, führen noch nicht zu einer Genehmigungspflicht [ [[BerlinerKommEnergierecht Säcker/Paul, in: Säcker, Berliner Kommentar, § 4, Rn. 19]] ].
Dabei kann die Errichtung von Netzanlagen allerdings gem. {{du przepis="§ 43 EnWG"}} anderen Restriktionen unterliegen.
Auch die bloße (einfache) Erweiterung des bestehenden Netzes (sofern dies nicht derart wesentlich ist, dass die Genehmigungskriterien erneut zu prüfen wären) ist kein Beginn der Versorgungstätigkeit und stellt damit keinen genehmigungspflichtigen Vorgang dar.
Wird ein bestehendes Netz nach einer Unterbrechung weiterhin genutzt, dann ist dies grundsätzlich nicht genehmigungspflichtig. Die Fortführung des Netzbetriebes nach dessen Unterbrechung kann auch ein genehmigungspflichtiger Vorgang i.S.d. {{du przepis="§ 4 EnWG"}} sein, sofern die Unterbrechung beachtlich war. Denn die Genehmigung gem. {{du przepis="§ 4 EnWG"}} verliert ihre Wirksamkeit, wenn sie nicht genutzt wurde [Säcker/Paul in: Säcker [[BerlinerKommEnergierecht Berliner Kommentar]], {{du przepis="§ 4 EnWG"}}, Rn. 23]
Deletions:
Wird ein bestehendes Netz nach einer Unterbrechung weiterhin genutzt, dann ist dies grundsätzlich nicht genehmigungspflichtig. Wann dies der Fall ist, [[Baumelement6564 wurde hier erläutert]].
Additions:
Eine Genehmigungspflicht ist auch dann denkbar, wenn eine wesentliche Erweiterung des Netzbetriebs vorgenommen wurde. Dies ist nicht beim organischem Wachstum eines Netzes, sondern nur bei der Erweiterung des Netzes durch Übernahme zusätzlicher Netze oder neuer Netzteile durch einen Netzbetreiber, der zwar bereits über eine Genehmigung gem. {{du przepis="§ 4 EnWG"}} verfügt, dessen ursprüngliches Netz jedoch erheblich kleiner war, als dies nach der Übernahme der Fall ist. In einem solchen Fall ist eine Überprüfung vorzunehmen, ob der Betreiber die Kriterien des {{du przepis="§ 4 EnWG"}} auch für das wesentlich erweiterte Netz erfüllt.
Deletions:
Additions:
- der Gesamtrechtsnachfolge,
- der Umwandlung nach dem Umwandlungsgesetz oder
- der Entflechtung nach den §§ 7 ff. EnWG in sonstiger Weise
ableiten kann.
- der Umwandlung nach dem Umwandlungsgesetz oder
- der Entflechtung nach den §§ 7 ff. EnWG in sonstiger Weise
ableiten kann.
Deletions:
- der Umwandlung nach dem Umwandlungsgesetz oder
- der Entflechtung nach den §§ 7 ff. EnWG in sonstiger Weise
ableiten kann.
Additions:
Auch Fälle der Rechtsnachfolge können zu einer Genehmigungspflicht führen. Zum Beispiel ist der Verkauf eines Netzes an einen neuen Betreiber ein solcher Fall (//asset deal//). Die Pflicht entsteht hingegen nicht im Falle des Wechsels des Anteilseigners (Gesellschafters/Aktionärs, //share deal//). Denn die Rechtsnachfolge ist nur dann aus Sicht des {{du przepis="§ 4 EnWG"}} interessant, wenn eine formell neue Person die Aufgabe des Netzbetreibers übernimmt.
In manchen Fällen der Rechtsnachfolge ist dennoch keine Genehmigung gem. {{du przepis="§ 4 EnWG"}} erforderlich - wenn eine der Ausnahmen des {{du przepis="§ 4 Abs. 3 EnWG"}} greift. Dies ist dann der Fall, wenn der Netzbetreiber die Genehmigung von seinem Rechtsvorgänger im Wege:
- der Gesamtrechtsnachfolge,
- der Umwandlung nach dem Umwandlungsgesetz oder
- der Entflechtung nach den §§ 7 ff. EnWG in sonstiger Weise
ableiten kann.
Damit ermöglichen die Ausnahmevorschriften des § 4 III EnWG in der Praxis den Übergang einer bestehenden Genehmigung i. S. d. § 4 I EnWG, einer Genehmigung nach § 5 EnWG-1935 oder nach § 3 EnWG-1998 [Säcker/Paul in [[BerlinerKommEnergierecht Säcker, Berliner Kommentar]], {{du przepis="§ 4 EnWG"}}, Rn. 52] bzw. durch die gebotene weite Auslegung ([[http://beck-online.beck.de/Default.aspx?vpath=bibdata/komm/DannerTheobaldKoEnR_72/EnWG/cont/DannerTheobaldKoEnR.EnWG.p4.glIV.gl3%2Ehtm Danner/Theobald, EnWG § 4, Rn. 32]]) auch einer früher geltenden Genehmigungsfreiheit. Dies führt dazu, dass auch gegenwärtig Netzbetreiber entstehen können, welche keine Genehmigung benötigen und vorweisen müssen, sofern sie aus einem Netzbetreiber hervorgegangen sind, der früher eine Genehmigung hatte oder genehmigungsfrei tätig war.
(Beispiel: Rechtsnachfolge zwecks Entflechtung gem. {{du przepis="§ 7 EnWG"}}).
In manchen Fällen der Rechtsnachfolge ist dennoch keine Genehmigung gem. {{du przepis="§ 4 EnWG"}} erforderlich - wenn eine der Ausnahmen des {{du przepis="§ 4 Abs. 3 EnWG"}} greift. Dies ist dann der Fall, wenn der Netzbetreiber die Genehmigung von seinem Rechtsvorgänger im Wege:
- der Gesamtrechtsnachfolge,
- der Umwandlung nach dem Umwandlungsgesetz oder
- der Entflechtung nach den §§ 7 ff. EnWG in sonstiger Weise
ableiten kann.
Damit ermöglichen die Ausnahmevorschriften des § 4 III EnWG in der Praxis den Übergang einer bestehenden Genehmigung i. S. d. § 4 I EnWG, einer Genehmigung nach § 5 EnWG-1935 oder nach § 3 EnWG-1998 [Säcker/Paul in [[BerlinerKommEnergierecht Säcker, Berliner Kommentar]], {{du przepis="§ 4 EnWG"}}, Rn. 52] bzw. durch die gebotene weite Auslegung ([[http://beck-online.beck.de/Default.aspx?vpath=bibdata/komm/DannerTheobaldKoEnR_72/EnWG/cont/DannerTheobaldKoEnR.EnWG.p4.glIV.gl3%2Ehtm Danner/Theobald, EnWG § 4, Rn. 32]]) auch einer früher geltenden Genehmigungsfreiheit. Dies führt dazu, dass auch gegenwärtig Netzbetreiber entstehen können, welche keine Genehmigung benötigen und vorweisen müssen, sofern sie aus einem Netzbetreiber hervorgegangen sind, der früher eine Genehmigung hatte oder genehmigungsfrei tätig war.
(Beispiel: Rechtsnachfolge zwecks Entflechtung gem. {{du przepis="§ 7 EnWG"}}).
Deletions:
Additions:
Auch Fälle der Rechtsnachfolge können zu einer Genehmigungspflicht führen. Zum Beispiel ist der Verkauf eines Netzes an einen neuen Betreiber ein solcher Fall (//asset deal//). Die Pflicht entsteht hingegen nicht im Falle des Wechsels des Anteilseigners (Gesellschafters/Aktionärs, //share deal//). Denn die Rechtsnachfolge ist nur dann aus Sicht des {{du przepis="§ 4 EnWG"}} interessant, wenn eine formell neue Person die Aufgabe des Netzbetreibers übernimmt. In manchen Fällen der Rechtsnachfolge ist dennoch keine Genehmigung gem. {{du przepis="§ 4 EnWG"}} erforderlich - wenn eine der Ausnahmen des {{du przepis="§ 4 Abs. 3 EnWG"}} greift (Beispiel: Rechtsnachfolge zwecks Entflechtung gem. {{du przepis="§ 7 EnWG"}}).
Deletions:
Additions:
Eine Genehmigungspflicht ist auch dann denkbar, wenn eine wesentliche Erweiterung des Netzbetriebs vorgenommen wurde. [[Baumelement5550 Mehr dazu hier]].
Deletions:
Additions:
Die Genehmigungspflicht entsteht, wenn das Energieversorgungsunternehmen ein **Energieversorgungsnetz** in Betrieb nehmen soll. Der Begriff des Energieversorgungsnetzes wurde im [[EnergieversorgungsNetz Lexikon des Energierechts erläutert]]. Eine Legaldefinition des Energieversorgungsnetzes ist in {{du przepis="§ 3 Nr. 16 EnWG"}} zu finden.
Deletions:
Additions:
Die Energieversorgung ist eine Tätigkeit, die teilweise staatlich reglementiert wird. Sie ist - je nachdem welche Aktivität ein Unternehmen übernimmt - genehmigungs- oder anzeigepflichtig. Die Genehmigungs- bzw. Anzeigepflicht des EnWG ist allerdings nicht für alle Tätigkeitsbereiche eines Energieversorgungsunternehmens erforderlich. Näheres regeln die ""§§ 4 f. EnWG"". In diesem Zusammenhang sind insbesondere folgende Rechtsfragen relevant:
Deletions:
Additions:
Die Energieversorgung ist eine Tätigkeit, die teilweise staatlich reglementiert wird. Sie ist - je nachdem welche Aktivität ein Unternehmen übernimmt - genehmigungs- oder anzeigepflichtig. Die Genehmigungs- bzw. Anzeigepflicht des EnWG ist allerdings nicht für alle Tätigkeitsbereiche eines Energieversorgungsunternehmens erforderlich. Näheres regeln die ""§§ 4 f. EnWG"". In diesem Zusammenhang sind insbesondere folgende Rechtsfragen denkbar:
- Eine vorgelagerte Frage ist allerdings, ob **eine Genehmigungspflicht** überhaupt **besteht** (mehr dazu unter A.).
Nachstehend werden diese Rechtsfragen erläutert. Anschließend werden einige Detailprobleme an einem konkreten Fallbeispiel im praktischen Kontext dargestellt.
Gem. {{du przepis="§ 4 Abs. 1 EnWG"}} bedarf die Aufnahme des Betriebes eines Energieversorgungsnetzes der Genehmigung durch die [[EnRNachLandesrechtZustaendigeBehoerde nach Landesrecht zuständige Behörde]]. Dies bedeutet, dass die Genehmigung gem. {{du przepis="§ 4 EnWG"}} nur für bestimmte Bereiche der Energiewirtschaft vorgesehen ist. Die Genehmigung ist demnach dann (und nur dann) erforderlich, wenn folgende Umstände vorliegen:
- Eine vorgelagerte Frage ist allerdings, ob **eine Genehmigungspflicht** überhaupt **besteht** (mehr dazu unter A.).
Nachstehend werden diese Rechtsfragen erläutert. Anschließend werden einige Detailprobleme an einem konkreten Fallbeispiel im praktischen Kontext dargestellt.
Gem. {{du przepis="§ 4 Abs. 1 EnWG"}} bedarf die Aufnahme des Betriebes eines Energieversorgungsnetzes der Genehmigung durch die [[EnRNachLandesrechtZustaendigeBehoerde nach Landesrecht zuständige Behörde]]. Dies bedeutet, dass die Genehmigung gem. {{du przepis="§ 4 EnWG"}} nur für bestimmte Bereiche der Energiewirtschaft vorgesehen ist. Die Genehmigung ist demnach dann (und nur dann) erforderlich, wenn folgende Umstände vorliegen:
Deletions:
- Eine vorgelagerte Frage ist allerdings, ob **eine Genehmigungspflicht** überhaupt **vorliegt** (mehr dazu unter A.).
Nachstehend werden diese Rechtsfragen im Einzelnen erläutert. Anschließend werden einige Detailprobleme an einem konkreten Fallbeispiel im praktischen Kontext dargestellt.
Gem. {{du przepis="§ 4 Abs. 1 EnWG"}} bedarf die Aufnahme des Betriebes eines Energieversorgungsnetzes der Genehmigung durch die nach Landesrecht zuständige Behörde. Dies bedeutet, dass die Genehmigung gem. {{du przepis="§ 4 EnWG"}} nur für bestimmte Bereiche der Energiewirtschaft vorgesehen ist. Die Genehmigung ist demnach dann (und nur dann) erforderlich, wenn folgende Umstände vorliegen:
Additions:
Wird ein bestehendes Netz nach einer Unterbrechung weiterhin genutzt, dann ist dies grundsätzlich nicht genehmigungspflichtig. Wann dies der Fall ist, [[Baumelement6564 wurde hier erläutert]].
Deletions:
Additions:
Wird ein bestehendes Netz auch nach einer Unterbrechung weiterhin genutzt, dann ist dies grundsätzlich nicht genehmigungspflichtig. Wann dies der Fall ist, [[Baumelement6564 wurde hier erläutert]].
((3)) Wesentliche Erweiterung des Betriebes
Eine Genehmigungspflicht ist auch dann denkbar, wenn eine wesentliche Erweiterung des Netzbetriebs vorgenommen wurde.
((3)) Rechtsnachfolge
Auch Fälle der Rechtsnachfolge können zu einer Genehmigungspflicht führen. Zum Beispiel der Verkauf eines Netzes an einen neuen Betreiber ist ein solcher Fall (//asset deal//). Die Pflicht entsteht dafür nicht im Falle des Wechsels der Anteilseigners (Gesellschafters/Aktionärs, //share deal//). Denn die Rechtsnachfolge ist nur dann aus Sicht des {{du przepis="§ 4 EnWG"}} interessant, wenn eine formell neue Person die Aufgabe des Netzbetreibers übernimmt. Hiervon sieht allerdings {{du przepis="§ 4 Abs. 3 EnWG"}} einige Ausnahmen vor (Beispiel: Rechtsnachfolge zwecks Entflechtung, {{du przepis="§ 7 EnWG"}}).
((3)) Wesentliche Erweiterung des Betriebes
Eine Genehmigungspflicht ist auch dann denkbar, wenn eine wesentliche Erweiterung des Netzbetriebs vorgenommen wurde.
((3)) Rechtsnachfolge
Auch Fälle der Rechtsnachfolge können zu einer Genehmigungspflicht führen. Zum Beispiel der Verkauf eines Netzes an einen neuen Betreiber ist ein solcher Fall (//asset deal//). Die Pflicht entsteht dafür nicht im Falle des Wechsels der Anteilseigners (Gesellschafters/Aktionärs, //share deal//). Denn die Rechtsnachfolge ist nur dann aus Sicht des {{du przepis="§ 4 EnWG"}} interessant, wenn eine formell neue Person die Aufgabe des Netzbetreibers übernimmt. Hiervon sieht allerdings {{du przepis="§ 4 Abs. 3 EnWG"}} einige Ausnahmen vor (Beispiel: Rechtsnachfolge zwecks Entflechtung, {{du przepis="§ 7 EnWG"}}).
Deletions:
(3) Rechtsnachfolge
Auch Fälle der Rechtsnachfolge können zu einer Genehmigungspflicht führen. Zum Beispiel der Verkauf eines Netzes an einen neuen Betreiber ist ein solcher Fall (//asset deal//). Die Pflicht entsteht dafür nicht im Falle des Wechsels der Anteilseigners (Gesellschafters/Aktionärs, //share deal//). Denn die Rechtsnachfolge ist nur dann aus Sicht des {{du przepis="§ 4 EnWG"}} interessant, wenn eine formell neue Person die Aufgabe des Netzbetreibers übernimmt. Hiervon sieht allerdings {{du przepis="§ 4 Abs. 3 EnWG"}} einige Ausnahmen vor (Beispiel: Rechtsnachfolge zwecks Entflechtung, {{du przepis="§ 7 EnWG"}}).
Additions:
Einer Genehmigung bedarf es in jedem Fall für den tatsächlichen **Beginn der Versorgungstätigkeit**. Vgl. dazu [[Baumelement5549 folgende Ausführungen]].
((3)) Fortführung eines bestehenden Netzbetriebs
Wird ein bestehendes Netz einfach (nach Unterbrechung) weiterhin genutzt, dann ist dies nur dann genehmigungspflichtig, wenn es sich dabei um eine beachtliche Betriebsunterbrechung handelte. Eine Genehmigungspflicht ist auch dann denkbar, wenn eine wesentliche Erweiterung des Netzbetriebs vorgenommen wurde.
((3)) Fortführung eines bestehenden Netzbetriebs
Wird ein bestehendes Netz einfach (nach Unterbrechung) weiterhin genutzt, dann ist dies nur dann genehmigungspflichtig, wenn es sich dabei um eine beachtliche Betriebsunterbrechung handelte. Eine Genehmigungspflicht ist auch dann denkbar, wenn eine wesentliche Erweiterung des Netzbetriebs vorgenommen wurde.
Deletions:
Zur Frage, was unter dem Begriff der Aufnahme der Netzfunktion zu verstehen ist, vgl. auch [[Baumelement5549 folgende Erläuterung]] .
(2) Fortführung eines bestehenden Netzbetriebs
Wird ein bestehendes Netz einfach (nach Unterbrechung) weiterhin genutzt, dann ist dies nur dann genehmigungspflichtig, wenn es sich dabei um eine beachtliche Betriebsunterbrechung handelte. Eine Genehmigungspflicht ist auch dann denkbar, wenn eine wesentliche Erweiterung des Netzbetriebs vorgenommen wurde.
Additions:
Einer Genehmigung bedarf es in jedem Fall für den tatsächlichen **Beginn der Versorgungstätigkeit**. Die Genehmigung ist demnach für den Zeitpunkt erforderlich, ab dem die Netzfunktion aufgenommen wird. Darunter versteht man die erstmalige Aufnahme der netzspezifischen Transportfunktion (Netz wird unter Spannung bzw. unter Druck gesetzt). Vorbereitende Tätigkeiten, wie beispielsweise die Errichtung des Leitungsnetzes oder der Abschluss von Durchleitungsverträgen, führen noch nicht zu einer Genehmigungspflicht [ [[BerlinerKommEnergierecht Säcker/Paul, in: Säcker, Berliner Kommentar, § 4, Rn. 19]] ].
Deletions:
Additions:
Einer Genehmigung bedarf es in jedem Fall für den tatsächlichen **Beginn der Versorgungstätigkeit**. Die Genehmigung ist demnach für den Zeitpunkt erforderlich, ab dem die Netzfunktion aufgenommen wird. Darunter versteht man die erstmalige Aufnahme der netzspezifischen Transportfunktion (Netz wird unter Spannung bzw. unter Druck gesetzt). Vorbereitende Tätigkeiten, wie beispielsweise die Errichtung des Leitungsnetzes oder der Abschluss von Durchleitungsverträgen, führen noch nicht zu einer Genehmigungspflicht [ [[BerlinerKommEnergierecht Säcker/Paul, in: Säcker, Berliner Kommentar, ""§ 4 EnWG"", Rn. 19]] ].
Deletions:
Additions:
Die Genehmigungspflicht knüpft gem. {{du przepis="§ 4 EnWG"}} an die Aufnahme des Netzbetriebes an. Unter Aufnahme des Netzbetriebes ist zu verstehen, dass die technischen Maßnahmen zur Inbetriebnahme geschaffen wurden und das Netz unter Spannung bzw. unter Druck gesetzt wurde. Allerdings sind darunter nicht nur die Fälle der rein technischen Inbetriebnahme zu verstehen. Unter die Regelung des {{du przepis="§ 4 EnWG"}} fallen insgesamt folgende Fallgruppen:
((3)) Beginn der Versorgungstätigkeit selbst.
Einer Genehmigung bedarf es in jedem Fall für den tatsächlichen **Beginn der Versorgungstätigkeit**. Die Genehmigung ist demnach für den Zeitpunkt erforderlich, ab dem die Netzfunktion aufgenommen wird. Darunter versteht man die erstmalige Aufnahme der netzspezifischen Transportfunktion (Netz wird unter Spannung bzw. unter Druck gesetzt). Vorbereitende Tätigkeiten, wie beispielsweise die Errichtung des Leitungsnetzes oder der Abschluss von Durchleitungsverträgen, führen noch nicht zu einer Genehmigungspflicht [ [[BerlinerKommEnergierecht Säcker/Paul, in: Säcker, Berliner Kommentar, {{du przepis="§ 4 EnWG"}}, Rn. 19]] ].
((3)) Beginn der Versorgungstätigkeit selbst.
Einer Genehmigung bedarf es in jedem Fall für den tatsächlichen **Beginn der Versorgungstätigkeit**. Die Genehmigung ist demnach für den Zeitpunkt erforderlich, ab dem die Netzfunktion aufgenommen wird. Darunter versteht man die erstmalige Aufnahme der netzspezifischen Transportfunktion (Netz wird unter Spannung bzw. unter Druck gesetzt). Vorbereitende Tätigkeiten, wie beispielsweise die Errichtung des Leitungsnetzes oder der Abschluss von Durchleitungsverträgen, führen noch nicht zu einer Genehmigungspflicht [ [[BerlinerKommEnergierecht Säcker/Paul, in: Säcker, Berliner Kommentar, {{du przepis="§ 4 EnWG"}}, Rn. 19]] ].
Deletions:
(1) Beginn der Versorgungstätigkeit selbst.
Einer Genehmigung bedarf es in jedem Fall für den tatsächlichen Beginn der Versorgungstätigkeit, d. h. ab dem Zeitpunkt, ab dem die Netzfunktion aufgenommen wird. Darunter versteht man die erstmalige Aufnahme der netzspezifischen Transportfunktion (Netz wird unter Spannung bzw. unter Druck gesetzt). Vorbereitende Tätigkeit, wie beispielsweise die Errichtung des Leitungsnetzes oder der Abschluss von Durchleitungsverträgen, führen noch nicht zu einer Genehmigungspflicht.
Additions:
Die Genehmigungspflicht entsteht, wenn das Energieversorgungsunternehmen ein **Energieversorgungsnetz** in Betrieb nehmen soll. Der Begriff des Energieversorgungsnetzes wurde im [[EnergieversorgungsNetz Lexikon des Energierechts erläutert]]. Eine Legaldefinition des Energieversorgungsnetzes ist in {{du przepis="§ 3 Nr. 16 EnWG"}} zu finden.
((2)) Aufnahme des Betriebes
Die Genehmigungspflicht knüpft gem. {{du przepis="§ 4 EnWG"}} an ist die Aufnahme des Netzbetriebes an. Unter Aufnahme des Netzbetriebes ist zu verstehen, dass die technischen Maßnahmen zur Inbetriebnahme geschaffen wurden und das Netz unter Spannung bzw. unter Druck gesetzt wurde. Allerdings sind darunter nicht nur die Fälle der rein technischen Inbetriebnahme zu verstehen. Denkbar sind insbesondere folgende Fallgruppen:
<<
Die Genehmigungspflicht in {{du przepis="§ 4 Abs. 1 EnWG"}} ist aus Sicht des allgemeinen Verwaltungsrechts ein präventives Verbot mit Erlaubnisvorbehalt [Becker, RdE 2000, 7, S. 8], was auch bereits der Wortlaut des {{du przepis="§ 4 Abs. 2 EnWG"}} zum Ausdruck bringt (//[...] darf nur versagt werden, wenn [...]//). Demzufolge besteht ein Anspruch auf Erteilung der Genehmigung, sofern keine Versagungsgründe des {{du przepis="§ 4 Abs. 2 EnWG"}} vorliegen. Vor diesem Hintergrund müssen auch entsprechend die Voraussetzungen der Genehmigung betrachtet werden.
((1)) Pflichten der Netzbetreiber
Die Genehmigung des Netzbetriebes ist an organisatorische, technische und personelle Voraussetzungen geknüpft. Dies hängt unter anderem mit den besonderen Aufgaben der Netzbetreiber, die in den §§ 11 ff. EnWG geregelt sind. Diese Aufgaben machen deutlich, wie hoch die Anforderungen an die Netzbetreiber eigentlich sind.
Die einzelnen Pflichten werden an dieser Stelle nicht näher behandelt. Einige von ihnen (z. B. Engpassmanagement gem. {{du przepis="§ 13 EnWG"}}) werden im konkreten Kontext (im Falle des {{du przepis="§ 13 EnWG"}} - beim Netzzugang und Stromabnahme nach dem EEG) erläutert.
((2)) Aufnahme des Betriebes
Die Genehmigungspflicht knüpft gem. {{du przepis="§ 4 EnWG"}} an ist die Aufnahme des Netzbetriebes an. Unter Aufnahme des Netzbetriebes ist zu verstehen, dass die technischen Maßnahmen zur Inbetriebnahme geschaffen wurden und das Netz unter Spannung bzw. unter Druck gesetzt wurde. Allerdings sind darunter nicht nur die Fälle der rein technischen Inbetriebnahme zu verstehen. Denkbar sind insbesondere folgende Fallgruppen:
<<
Die Genehmigungspflicht in {{du przepis="§ 4 Abs. 1 EnWG"}} ist aus Sicht des allgemeinen Verwaltungsrechts ein präventives Verbot mit Erlaubnisvorbehalt [Becker, RdE 2000, 7, S. 8], was auch bereits der Wortlaut des {{du przepis="§ 4 Abs. 2 EnWG"}} zum Ausdruck bringt (//[...] darf nur versagt werden, wenn [...]//). Demzufolge besteht ein Anspruch auf Erteilung der Genehmigung, sofern keine Versagungsgründe des {{du przepis="§ 4 Abs. 2 EnWG"}} vorliegen. Vor diesem Hintergrund müssen auch entsprechend die Voraussetzungen der Genehmigung betrachtet werden.
((1)) Pflichten der Netzbetreiber
Die Genehmigung des Netzbetriebes ist an organisatorische, technische und personelle Voraussetzungen geknüpft. Dies hängt unter anderem mit den besonderen Aufgaben der Netzbetreiber, die in den §§ 11 ff. EnWG geregelt sind. Diese Aufgaben machen deutlich, wie hoch die Anforderungen an die Netzbetreiber eigentlich sind.
Die einzelnen Pflichten werden an dieser Stelle nicht näher behandelt. Einige von ihnen (z. B. Engpassmanagement gem. {{du przepis="§ 13 EnWG"}}) werden im konkreten Kontext (im Falle des {{du przepis="§ 13 EnWG"}} - beim Netzzugang und Stromabnahme nach dem EEG) erläutert.
Deletions:
((3)) Aufnahme des Betriebes
Genehmigungspflichtig gem. {{du przepis="§ 4 EnWG"}} ist die Aufnahme des Netzbetriebes. Unter Aufnahme des Netzbetriebes versteht man allgemein, dass die technischen Maßnahmen zur Inbetriebnahme geschaffen wurden und das Netz unter Spannung bzw. unter Druck gesetzt wird. Allerdings sind darunter nicht nur die Fälle der rein technischen Inbetriebnahme zu verstehen. Denkbar sind insbesondere folgende Fallgruppen:
Additions:
Gem. {{du przepis="§ 4 Abs. 1 EnWG"}} bedarf die Aufnahme des Betriebes eines Energieversorgungsnetzes der Genehmigung durch die nach Landesrecht zuständige Behörde. Dies bedeutet, dass die Genehmigung gem. {{du przepis="§ 4 EnWG"}} nur für bestimmte Bereiche der Energiewirtschaft vorgesehen ist. Die Genehmigung ist demnach dann (und nur dann) erforderlich, wenn folgende Umstände vorliegen:
((2)) Energieversorgungsnetz
Bei der in Betrieb zu nehmenden Anlage handelt es sich um ein [[http://wdb.fh-sm.de/EnergierechtLexikon#hn_Energieversorgungsnetz Energieversorgungsnetz]]. Eine Definition des Energieversorgungsnetzes ist in {{du przepis="§ 3 Nr. 16 EnWG"}} zu finden.
((2)) Energieversorgungsnetz
Bei der in Betrieb zu nehmenden Anlage handelt es sich um ein [[http://wdb.fh-sm.de/EnergierechtLexikon#hn_Energieversorgungsnetz Energieversorgungsnetz]]. Eine Definition des Energieversorgungsnetzes ist in {{du przepis="§ 3 Nr. 16 EnWG"}} zu finden.
Deletions:
((3)) Energieversorgungsnetz
Bei der in Betrieb zu nehmenden Anlage handelt es sich um ein [[http://wdb.fh-sm.de/EnergierechtLexikon#hn_Energieversorgungsnetz Energieversorgungsnetz]]. Eine Definition des Energieversorgungsnetzes ist in {{du przepis="§ 3 Nr. 16 EnWG"}} zu finden.
Additions:
Die Energieversorgung ist eine Tätigkeit, die teilweise staatlich reglementiert wird. Sie ist - je nachdem welche Aktivität ein Unternehmen übernimmt - genehmigungs- oder anzeigepflichtig. Die Genehmigungs- bzw. Anzeigepflicht des EnWG ist allerdings nicht für alle Aktivitäten eines Energieversorgungsunternehmens erforderlich. Näheres regeln die ""§§ 4 f. EnWG"". In diesem Zusammenhang sind insbesondere folgende Rechtsfragen denkbar:
Nachstehend werden diese Rechtsfragen im Einzelnen erläutert. Anschließend werden einige Detailprobleme an einem konkreten Fallbeispiel im praktischen Kontext dargestellt.
Siehe [[EnergieRGenehmigungAnzeigeBeispiel hier]]
Nachstehend werden diese Rechtsfragen im Einzelnen erläutert. Anschließend werden einige Detailprobleme an einem konkreten Fallbeispiel im praktischen Kontext dargestellt.
Siehe [[EnergieRGenehmigungAnzeigeBeispiel hier]]
Deletions:
Nachstehend werden diese Rechtsfragen im Einzelnen erläutert. Anschließend können sie an einem konkreten Fallbeispiel verifiziert werden.
Das Unternehmen X ist ein [[http://wdb.fh-sm.de/EnergierechtLexikon#hn_vertikal_integriertes_Energieversorgungsunternehmen vertikal integriertes Energieversorgungsunternehmen]] (in der Rechtsform einer GmbH), das ein Kraftwerk (in der Stadt A) und Stromnetze in zwei benachbarten Städten (A und B) betreibt. X plant die Ausgliederung eines Teils seines Netzbetriebes, um die Konzernstruktur zu vereinheitlichen. Dabei soll das Netz in B in eine separate Gesellschaft (X in B) überführt werden, die im Wege der Ausgliederung entstehen soll.
Für den Netzbetrieb in A und B (die Netze wurden durch X vor dem Jahr 1990 in Betrieb genommen) liegt bislang keine Genehmigung gem. {{du przepis="§ 4 EnWG"}} vor, sondern nur eine Genehmigung i. S. d. ""§ 5 EnWG-1935"".
**1. Wann ist ein Rechtssubjekt verpflichtet, eine Genehmigung i. S. d. {{du przepis="§ 4 EnWG"}} einzuholen?
2. Wann (unter welchen Voraussetzungen) ist eine solche Genehmigung zu erteilen?
3. Muss die ausgegliederte Gesellschaft X in B eine Genehmigung gem. {{du przepis="§ 4 Abs. 1 EnWG"}} beantragen?**
Additions:
- Eine vorgelagerte Frage ist allerdings, ob **eine Genehmigungspflicht** überhaupt **vorliegt** (mehr dazu unter A.).
Deletions:
Additions:
Die Energieversorgung ist eine Tätigkeit, die staatlich reglementiert wird. Sie ist - je nachdem welche Aktivität ein Unternehmen übernimmt - genehmigungs- oder anzeigepflichtig. Die Genehmigungs- bzw. Anzeigepflicht des EnWG ist allerdings nicht für alle Aktivitäten eines Energieversorgungsunternehmens erforderlich. Näheres regeln die ""§§ 4 f. EnWG"". In diesem Zusammenhang sind insbesondere folgende Rechtsfragen denkbar:
- Im Hinblick auf {{du przepis="§ 4 EnWG"}} stellt sich die Frage, was die **Genehmigungsvoraussetzungen** für die Aufnahme des Netzbetriebes gem. {{du przepis="§ 4 EnWG"}} sind (mehr dazu unter B.).
- Eine vorgelagerte Frage ist allerdings, ob **eine Genehmigungspflicht** überhaupt **vor*liegt* (mehr dazu unter A.).
- Schließlich muss in manchen Fällen geklärt werden, **ob eine Anzeigepflicht i. S. d. {{du przepis="§ 5 EnWG"}}) besteht** (vgl. C.).
Nachstehend werden diese Rechtsfragen im Einzelnen erläutert. Anschließend können sie an einem konkreten Fallbeispiel verifiziert werden.
((1)) Besteht eine Genehmigungspflicht i. S. d. {{du przepis="§ 4 EnWG"}}?
((1)) Sind die Voraussetzungen der Genehmigung gem. {{du przepis="§ 4 EnWG"}} erfüllt?
((1)) Ist eine Tätigkeit gem. {{du przepis="§ 5 EnWG"}} anzuzeigen?
- Im Hinblick auf {{du przepis="§ 4 EnWG"}} stellt sich die Frage, was die **Genehmigungsvoraussetzungen** für die Aufnahme des Netzbetriebes gem. {{du przepis="§ 4 EnWG"}} sind (mehr dazu unter B.).
- Eine vorgelagerte Frage ist allerdings, ob **eine Genehmigungspflicht** überhaupt **vor*liegt* (mehr dazu unter A.).
- Schließlich muss in manchen Fällen geklärt werden, **ob eine Anzeigepflicht i. S. d. {{du przepis="§ 5 EnWG"}}) besteht** (vgl. C.).
Nachstehend werden diese Rechtsfragen im Einzelnen erläutert. Anschließend können sie an einem konkreten Fallbeispiel verifiziert werden.
((1)) Besteht eine Genehmigungspflicht i. S. d. {{du przepis="§ 4 EnWG"}}?
((1)) Sind die Voraussetzungen der Genehmigung gem. {{du przepis="§ 4 EnWG"}} erfüllt?
((1)) Ist eine Tätigkeit gem. {{du przepis="§ 5 EnWG"}} anzuzeigen?
Deletions:
No Differences
Additions:
((1)) Anzeigepflicht i. S. d. {{du przepis="§ 5 EnWG"}}
((2)) Voraussetzungen der Anzeigepflicht
Ein Energieversorgungsunternehmen, das Haushaltskunden mit Energie beliefert, muss die Aufnahme und Beendigung der Tätigkeit sowie Änderung seiner Firma gemäß {{du przepis="§ 5 EnWG"}} anzeigen. Demnach sind folgende einzelne Voraussetzungen der Anzeigepflicht zu identifizieren:
((3)) Belieferung
Eine Belieferung mit Energie umfasst grundsätzlich die gesamte leitungsgebundene Versorgung von Kunden mit Elektrizität oder Gas. Anknüpfungspunkt im Rahmen des {{du przepis="§ 5 EnWG"}} ist jedoch nicht der physisch-technische Durchleitungsvorgang, sondern die Übernahme einer Versorgungspflicht aufgrund einer schuldrechtlichen Vereinbarung. Die Belieferung im Sinne des {{du przepis="§ 5 EnWG"}} setzt daher nicht voraus, dass der Lieferant über ein eigenes Versorgungsnetz verfügt.
((3)) Haushaltskunden
Einer Anzeige bedarf es nur bei der Belieferung von [[http://wdb.fh-sm.de/EnergierechtLexikon#hn_Haushaltskunde Haushaltskunden]]. Dazu zählen neben [[http://wdb.fh-sm.de/EnergierechtLexikon#hn_Letztverbraucher Letztverbrauchern]], die die Energie überwiegend für den Eigenverbrauch im Haushalt nutzen, auch Kleinunternehmen, die Energie für berufliche, landwirtschaftliche oder gewerbliche Zwecke kaufen, soweit ihr Jahresverbrauch nicht 10.000 Kilowattstunden übersteigt.
((3)) Entstehung der Anzeigepflicht
Mit Aufnahme der Tätigkeit als Energielieferant entsteht die Anzeigepflicht. Dies beinhaltet bereits Vertragsverhandlungen mit potentiellen Kunden, jedoch muss die Anzeige spätestens mit Lieferbeginn erfolgen. Eine anzeigepflichtige Beendigung der Versorgungstätigkeit liegt vor, wenn keine Dienstleistungen als Energielieferant mehr erbracht werden, speziell bei vollständiger Einstellung der Lieferung.
((3)) Änderung der Firma
Die Änderung der Firma muss angezeigt werden, wenn diesbezüglich eine Mitteilungspflicht gegenüber dem Gewerbe- bzw. Handelsregister besteht ({{du przepis="§ 14 GewO"}} bzw. {{du przepis="§ 29 HGB"}}).
((2)) Umfang der Anzeigepflicht
Das anzeigepflichtige Unternehmen hat gemäß {{du przepis="§ 5 EnWG"}} seine personelle, technische und wirtschaftliche Leistungsfähigkeit sowie die Zuverlässigkeit der Geschäftsleitung darzulegen (siehe Frage 2).
((2)) Verfahren, Untersagung
Die Anzeige muss unverzüglich nach dem Eintritt des anzeigepflichtigen Sachverhalts erfolgen. Die Aufnahme bzw. Beendigung der Versorgungstätigkeit und die Firmenänderung sind ebenfalls ohne schuldhaftes Zögern ({{du przepis="§ 121 BGB"}}) mitzuteilen. Für die Vornahme der Anzeige hat die Bundesnetzagentur auf ihrer Internetseite Formblätter zur Verfügung gestellt. Diese sollen zur Vereinfachung der Antragstellung dienen. Da das Gesetz zur ordnungsgemäßen Anzeige keinen Formzwang anordnet, kann diese auch durch ein formloses Schreiben erfolgen.
Sofern die Regulierungsbehörde nach der Anzeige bzw. von Amts wegen feststellt, dass ein Unternehmen, das die Belieferung von Kunden aufgenommen hat, dies nicht hätte tun dürfen, kann sie gem. {{du przepis="§ 5 S. 4 EnWG"}} Ausübung der Tätigkeit untersagen. Die Voraussetzungen des Untersagungstatbestandes stimmen im Wesentlichen mit den Versagungsgründen des {{du przepis="§ 4 Abs. 2 EnWG"}} überein, sodass diesbezüglich auf die Frage 2 verwiesen werden kann.
((2)) Voraussetzungen der Anzeigepflicht
Ein Energieversorgungsunternehmen, das Haushaltskunden mit Energie beliefert, muss die Aufnahme und Beendigung der Tätigkeit sowie Änderung seiner Firma gemäß {{du przepis="§ 5 EnWG"}} anzeigen. Demnach sind folgende einzelne Voraussetzungen der Anzeigepflicht zu identifizieren:
((3)) Belieferung
Eine Belieferung mit Energie umfasst grundsätzlich die gesamte leitungsgebundene Versorgung von Kunden mit Elektrizität oder Gas. Anknüpfungspunkt im Rahmen des {{du przepis="§ 5 EnWG"}} ist jedoch nicht der physisch-technische Durchleitungsvorgang, sondern die Übernahme einer Versorgungspflicht aufgrund einer schuldrechtlichen Vereinbarung. Die Belieferung im Sinne des {{du przepis="§ 5 EnWG"}} setzt daher nicht voraus, dass der Lieferant über ein eigenes Versorgungsnetz verfügt.
((3)) Haushaltskunden
Einer Anzeige bedarf es nur bei der Belieferung von [[http://wdb.fh-sm.de/EnergierechtLexikon#hn_Haushaltskunde Haushaltskunden]]. Dazu zählen neben [[http://wdb.fh-sm.de/EnergierechtLexikon#hn_Letztverbraucher Letztverbrauchern]], die die Energie überwiegend für den Eigenverbrauch im Haushalt nutzen, auch Kleinunternehmen, die Energie für berufliche, landwirtschaftliche oder gewerbliche Zwecke kaufen, soweit ihr Jahresverbrauch nicht 10.000 Kilowattstunden übersteigt.
((3)) Entstehung der Anzeigepflicht
Mit Aufnahme der Tätigkeit als Energielieferant entsteht die Anzeigepflicht. Dies beinhaltet bereits Vertragsverhandlungen mit potentiellen Kunden, jedoch muss die Anzeige spätestens mit Lieferbeginn erfolgen. Eine anzeigepflichtige Beendigung der Versorgungstätigkeit liegt vor, wenn keine Dienstleistungen als Energielieferant mehr erbracht werden, speziell bei vollständiger Einstellung der Lieferung.
((3)) Änderung der Firma
Die Änderung der Firma muss angezeigt werden, wenn diesbezüglich eine Mitteilungspflicht gegenüber dem Gewerbe- bzw. Handelsregister besteht ({{du przepis="§ 14 GewO"}} bzw. {{du przepis="§ 29 HGB"}}).
((2)) Umfang der Anzeigepflicht
Das anzeigepflichtige Unternehmen hat gemäß {{du przepis="§ 5 EnWG"}} seine personelle, technische und wirtschaftliche Leistungsfähigkeit sowie die Zuverlässigkeit der Geschäftsleitung darzulegen (siehe Frage 2).
((2)) Verfahren, Untersagung
Die Anzeige muss unverzüglich nach dem Eintritt des anzeigepflichtigen Sachverhalts erfolgen. Die Aufnahme bzw. Beendigung der Versorgungstätigkeit und die Firmenänderung sind ebenfalls ohne schuldhaftes Zögern ({{du przepis="§ 121 BGB"}}) mitzuteilen. Für die Vornahme der Anzeige hat die Bundesnetzagentur auf ihrer Internetseite Formblätter zur Verfügung gestellt. Diese sollen zur Vereinfachung der Antragstellung dienen. Da das Gesetz zur ordnungsgemäßen Anzeige keinen Formzwang anordnet, kann diese auch durch ein formloses Schreiben erfolgen.
Sofern die Regulierungsbehörde nach der Anzeige bzw. von Amts wegen feststellt, dass ein Unternehmen, das die Belieferung von Kunden aufgenommen hat, dies nicht hätte tun dürfen, kann sie gem. {{du przepis="§ 5 S. 4 EnWG"}} Ausübung der Tätigkeit untersagen. Die Voraussetzungen des Untersagungstatbestandes stimmen im Wesentlichen mit den Versagungsgründen des {{du przepis="§ 4 Abs. 2 EnWG"}} überein, sodass diesbezüglich auf die Frage 2 verwiesen werden kann.
Deletions:
((3)) Voraussetzungen der Anzeigepflicht
Ein Energieversorgungsunternehmen, das Haushaltskunden mit Energie beliefert, muss die Aufnahme und Beendigung der Tätigkeit sowie Änderung seiner Firma gemäß {{du przepis="§ 5 EnWG"}} anzeigen. Demnach sind folgende einzelne Voraussetzungen der Anzeigepflicht zu identifizieren:
(1) Belieferung
Eine Belieferung mit Energie umfasst grundsätzlich die gesamte leitungsgebundene Versorgung von Kunden mit Elektrizität oder Gas. Anknüpfungspunkt im Rahmen des {{du przepis="§ 5 EnWG"}} ist jedoch nicht der physisch-technische Durchleitungsvorgang, sondern die Übernahme einer Versorgungspflicht aufgrund einer schuldrechtlichen Vereinbarung. Die Belieferung im Sinne des {{du przepis="§ 5 EnWG"}} setzt daher nicht voraus, dass der Lieferant über ein eigenes Versorgungsnetz verfügt.
(2) Haushaltskunden
Einer Anzeige bedarf es nur bei der Belieferung von [[http://wdb.fh-sm.de/EnergierechtLexikon#hn_Haushaltskunde Haushaltskunden]]. Dazu zählen neben [[http://wdb.fh-sm.de/EnergierechtLexikon#hn_Letztverbraucher Letztverbrauchern]], die die Energie überwiegend für den Eigenverbrauch im Haushalt nutzen, auch Kleinunternehmen, die Energie für berufliche, landwirtschaftliche oder gewerbliche Zwecke kaufen, soweit ihr Jahresverbrauch nicht 10.000 Kilowattstunden übersteigt.
(3) Entstehung der Anzeigepflicht
Mit Aufnahme der Tätigkeit als Energielieferant entsteht die Anzeigepflicht. Dies beinhaltet bereits Vertragsverhandlungen mit potentiellen Kunden, jedoch muss die Anzeige spätestens mit Lieferbeginn erfolgen. Eine anzeigepflichtige Beendigung der Versorgungstätigkeit liegt vor, wenn keine Dienstleistungen als Energielieferant mehr erbracht werden, speziell bei vollständiger Einstellung der Lieferung.
(4) Änderung der Firma
Die Änderung der Firma muss angezeigt werden, wenn diesbezüglich eine Mitteilungspflicht gegenüber dem Gewerbe- bzw. Handelsregister besteht ({{du przepis="§ 14 GewO"}} bzw. {{du przepis="§ 29 HGB"}}).
((3)) Umfang der Anzeigepflicht
Das anzeigepflichtige Unternehmen hat gemäß {{du przepis="§ 5 EnWG"}} seine personelle, technische und wirtschaftliche Leistungsfähigkeit sowie die Zuverlässigkeit der Geschäftsleitung darzulegen (siehe Frage 2).
((3)) Verfahren, Untersagung
Die Anzeige muss unverzüglich nach dem Eintritt des anzeigepflichtigen Sachverhalts erfolgen. Die Aufnahme bzw. Beendigung der Versorgungstätigkeit und die Firmenänderung sind ebenfalls ohne schuldhaftes Zögern ({{du przepis="§ 121 BGB"}}) mitzuteilen. Für die Vornahme der Anzeige hat die Bundesnetzagentur auf ihrer Internetseite Formblätter zur Verfügung gestellt. Diese sollen zur Vereinfachung der Antragstellung dienen. Da das Gesetz zur ordnungsgemäßen Anzeige keinen Formzwang anordnet, kann diese auch durch ein formloses Schreiben erfolgen.
Sofern die Regulierungsbehörde nach der Anzeige bzw. von Amts wegen feststellt, dass ein Unternehmen, das die Belieferung von Kunden aufgenommen hat, dies nicht hätte tun dürfen, kann sie gem. {{du przepis="§ 5 S. 4 EnWG"}} Ausübung der Tätigkeit untersagen. Die Voraussetzungen des Untersagungstatbestandes stimmen im Wesentlichen mit den Versagungsgründen des {{du przepis="§ 4 Abs. 2 EnWG"}} überein, sodass diesbezüglich auf die Frage 2 verwiesen werden kann.
Additions:
Im vorliegenden Fall liegt die 2. Alternative des {{du przepis="§ 4 Abs. 3 EnWG"}} vor, die Rechtsnachfolge nach dem Umwandlungsgesetz (Ausgliederung).
Deletions:
Additions:
Demnach ist die Gesellschaft X in B Betreiber des Energieversorgungsnetzes und Adressat der Genehmigungspflicht.
Deletions:
Additions:
((3)) Voraussetzungen des {{du przepis="§ 4 Abs. 1 EnWG"}}:
Deletions:
Additions:
Zur Frage, was unter dem Begriff der Aufnahme der Netzfunktion zu verstehen ist, vgl. auch [[Baumelement5549 folgende Erläuterung]] .
Vgl. dazu auch folgende [[Baumelement5553 Erläuterung]] zur [[http://kt-texte.de/taris/?path=0-1&subsumsession=0&root=5551 Struktur]].
Die für die Genehmigung bzw. für den Empfang der Anzeige zuständige Behörde ist die Energieaufsichtsbehörde des Landes. In Thüringen ist dies z. B. das [[http://www.thueringen.de/de/tmwat/energie/energierecht/ Thüringer Ministerium für Wirtschaft, Arbeit und Technologie]], wobei die Regeln zur Organleihe (Delegation an BNetzA) zu beachten sind!
CategoryEnergierecht
Vgl. dazu auch folgende [[Baumelement5553 Erläuterung]] zur [[http://kt-texte.de/taris/?path=0-1&subsumsession=0&root=5551 Struktur]].
Die für die Genehmigung bzw. für den Empfang der Anzeige zuständige Behörde ist die Energieaufsichtsbehörde des Landes. In Thüringen ist dies z. B. das [[http://www.thueringen.de/de/tmwat/energie/energierecht/ Thüringer Ministerium für Wirtschaft, Arbeit und Technologie]], wobei die Regeln zur Organleihe (Delegation an BNetzA) zu beachten sind!
CategoryEnergierecht
Deletions:
((1)) Weiterführende Informationen
- zur Frage, was unter dem Begriff der [[Baumelement5549 Aufnahme der Netzfunktion]] zu verstehen ist
- die für die Genehmigung bzw. für den Empfang der Anzeige zuständige Behörde ist die Energieaufsichtsbehörde des Landes. In Thüringen ist dies z. B. das [[http://www.thueringen.de/de/tmwat/energie/energierecht/ Thüringer Ministerium für Wirtschaft, Arbeit und Technologie]], wobei die Regeln zur Organleihe (Delegation an BNetzA) zu beachten sind!
---**CategoryEnergierech**t
Additions:
((2)) Voraussetzungen Genehmigungserteilung
Wurde eine Genehmigung nach {{du przepis="§ 4 Abs. 1 EnWG"}} beantragt, kann diese gemäß {{du przepis="§ 4 Abs. 2 EnWG"}} von der Energieaufsichtsbehörde trotzdem versagt werden. Die Genehmigung ist jedoch zu erteilen, wenn die nachfolgenden Kriterien erfüllt sind:
((3)) Leistungsfähigkeit
Nach {{du przepis="§ 4 Abs. 2 EnWG"}} muss die Leistungsfähigkeit des Netzbetreibers in personeller, technischer und wirtschaftlicher Hinsicht auf Dauer gewährleistet sein. Die leitungsgebundene Energieversorgung ist eine technisch anspruchsvolle Aufgabe, sodass nur diejenigen Rechtssubjekte in der Energiewirtschaft Aufgaben übernehmen dürfen, die diese Leistung erbringen können.
(1) Personelle Leistungsfähigkeit
Der Antragsteller muss die personelle Leistungsfähigkeit belegen. Diesbezüglich ist auf die Personalausstattung des Unternehmens abzustellen, es kommt nicht auf die persönliche Leistungsfähigkeit der das Unternehmen betreibenden natürlichen oder juristischen Personen an. Entscheidend ist somit, ob die Unternehmensleitung sowie die sonstigen Mitarbeiter nach Anzahl, Ausbildung und Erfahrungsstand hinreichend qualifiziert sind, die beantragte Form des Netzbetriebes durchzuführen.
(2) Technische Leistungsfähigkeit
Es muss die technische Leistungsfähigkeit gewährleistet sein. Diese ist gegeben, wenn der Antragsteller in der Lage ist, das Energieversorgungsnetz entsprechend den Vorschriften des EnWG zu betreiben. Folglich müssen der störungsfreie Betrieb und die Instandhaltung der Versorgungsanlagen und technischen Betriebsmittel unter Einhaltung der einschlägigen Sicherheits- und Umweltschutzvorschriften gewährleistet sein.
(3) Wirtschaftliche Leistungsfähigkeit
Der Antragsteller muss auch die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit aufweisen. Das bedeutet, dass die finanziellen Ressourcen so bemessen sein müssen, dass nach der vorzunehmenden Prognoseentscheidung ein sicherer Netzbetrieb gewährleistet erscheint. Demnach muss der Betreiber über die notwendigen finanziellen Mittel verfügen, um qualifiziertes Personal einzustellen und die kompetente Bedienung, Erhaltung und Instandsetzung der Energieanlagen zu sichern.
((3)) Zuverlässigkeit
{{du przepis="§ 4 Abs. 2 EnWG"}} fordert ebenfalls die Zuverlässigkeit des Netzbetreibers. Zuverlässig ist, wer die Gewähr dafür bietet, dass er sein Gewerbe in Zukunft ordnungsgemäß ausüben wird. Somit ist im Sinne des {{du przepis="§ 4 Abs. 2 EnWG"}} die versorgungswirtschaftliche Zuverlässigkeit des Antragstellers gegeben, wenn die prognostische Beurteilung ergibt, dass dieser den Netzbetrieb entsprechend den gesetzlichen Vorschriften ausführen wird.
((3)) Dauerhafte Gewährleistung des Netzbetriebs
Die Leistungsfähigkeit und Zuverlässigkeit des Netzbetreibers sollen den Netzbetrieb dauerhaft und gemäß den Vorschriften des {{du akt="EnWG"}} gewährleisten. Die Leistungsfähigkeit kann also nicht zum Beispiel nur kurzfristig nachweisbar sein, so dass zu erwarten ist, dass nach der Genehmigung die notwendigen Mittel fehlen etc.
((2)) Muss die ausgegliederte Gesellschaft X in B eine Genehmigung gem. {{du przepis="§ 4 Abs. 1 EnWG"}} beantragen?
((3)) Voraussetzungen des {{du przepis="§ 4 Abs. 1 EnWG"}}:**
Die Gesellschaft X in B verfügt nach der Gründung über ein Energieversorgungsnetz.
Mit der Ausgliederung der Gesellschaft X in B fand ein Übergang der Netzanlage und somit ein Wechsel des Netzbetreibers statt. Hier übernimmt eine natürliche oder juristische Person, die bisher nicht als Netzbetreiber tätig war, den Netzbetrieb. Dieser Übergang der Netzanlage stellt ferner ein Tatbestandsmerkmal für die Aufnahme des Netzbetriebs dar.
__Zwischenergebnis:__
Demnach müsste die Gesellschaft X in B eine Genehmigung i.S.d. {{du przepis="§ 4 Abs. 1 EnWG"}} im Prinzip einholen.
((3)) Ausnahmeregelung des {{du przepis="§ 4 Abs. 3 EnWG"}}
Allerdings kann im vorliegenden Fall die Privilegierung des {{du przepis="§ 4 Abs. 3 EnWG"}} und daher eine Befreiung von der Genehmigungspflicht greifen. Dies ist dann der Fall, wenn eine Gesamtrechtsnachfolge, eine Rechtsnachfolge nach dem Umwandlungsgesetz oder eine sonstige Entflechtung des Netzbetriebs nach § 7 gegeben ist.
Im Sachverhalt liegt die 2. Alternative des {{du przepis="§ 4 Abs. 3 EnWG"}} vor, die Rechtsnachfolge nach dem Umwandlungsgesetz (Ausgliederung).
Rechtsfolge der Vorschrift ist der Übergang der Genehmigung auf den Rechtsnachfolger. Sofern die Vorgängergesellschaft eine Genehmigung hatte, benötigt die X in B keine neue Genehmigung.
((3)) Genehmigung des Unternehmens X
Grundsätzlich ist eine Genehmigung nur für den Beginn des Netzbetriebs erforderlich. Energieversorgungsunternehmen, die bereits vor dem Inkrafttreten des EnWG 2005 mit ihrer Tätigkeit als Netzbetreiber begonnen haben, fallen nicht unter den Anwendungsbereich des {{du przepis="§ 4 Abs. 1 EnWG"}}. Sowohl Unternehmen, die den Netzbetrieb bereits vor 1935 aufgenommen haben oder als reine Netzbetreiber auch unter der Geltung des EnWG 1998 keiner Genehmigung bedurften, als auch integrierte Energieversorgungsunternehmen, die neben der Versorgung anderer mit Energie auch die dafür notwendigen Übertragungs- und Verteilernetze betreiben und über eine Genehmigung nach {{du przepis="§ 5 EnWG"}} 1935 oder {{du przepis="§ 3 EnWG"}} 1998 verfügen, können ihre Netzanlage ohne erneutes Einholen einer Genehmigung weiter betreiben.
((3)) Ergebnis
Unternehmen X verfügt über eine Genehmigung nach {{du przepis="§ 5 EnWG"}} 1935 und benötigt daher keine erneute Genehmigung nach {{du przepis="§ 4 Abs. 1 EnWG"}}. Die Genehmigung des Unternehmen X geht durch die Rechtsnachfolge nach dem Umwandlungsgesetz (§ 4 (3) 2. Alt. EnWG) auf die Gesellschaft X in B über.
Wurde eine Genehmigung nach {{du przepis="§ 4 Abs. 1 EnWG"}} beantragt, kann diese gemäß {{du przepis="§ 4 Abs. 2 EnWG"}} von der Energieaufsichtsbehörde trotzdem versagt werden. Die Genehmigung ist jedoch zu erteilen, wenn die nachfolgenden Kriterien erfüllt sind:
((3)) Leistungsfähigkeit
Nach {{du przepis="§ 4 Abs. 2 EnWG"}} muss die Leistungsfähigkeit des Netzbetreibers in personeller, technischer und wirtschaftlicher Hinsicht auf Dauer gewährleistet sein. Die leitungsgebundene Energieversorgung ist eine technisch anspruchsvolle Aufgabe, sodass nur diejenigen Rechtssubjekte in der Energiewirtschaft Aufgaben übernehmen dürfen, die diese Leistung erbringen können.
(1) Personelle Leistungsfähigkeit
Der Antragsteller muss die personelle Leistungsfähigkeit belegen. Diesbezüglich ist auf die Personalausstattung des Unternehmens abzustellen, es kommt nicht auf die persönliche Leistungsfähigkeit der das Unternehmen betreibenden natürlichen oder juristischen Personen an. Entscheidend ist somit, ob die Unternehmensleitung sowie die sonstigen Mitarbeiter nach Anzahl, Ausbildung und Erfahrungsstand hinreichend qualifiziert sind, die beantragte Form des Netzbetriebes durchzuführen.
(2) Technische Leistungsfähigkeit
Es muss die technische Leistungsfähigkeit gewährleistet sein. Diese ist gegeben, wenn der Antragsteller in der Lage ist, das Energieversorgungsnetz entsprechend den Vorschriften des EnWG zu betreiben. Folglich müssen der störungsfreie Betrieb und die Instandhaltung der Versorgungsanlagen und technischen Betriebsmittel unter Einhaltung der einschlägigen Sicherheits- und Umweltschutzvorschriften gewährleistet sein.
(3) Wirtschaftliche Leistungsfähigkeit
Der Antragsteller muss auch die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit aufweisen. Das bedeutet, dass die finanziellen Ressourcen so bemessen sein müssen, dass nach der vorzunehmenden Prognoseentscheidung ein sicherer Netzbetrieb gewährleistet erscheint. Demnach muss der Betreiber über die notwendigen finanziellen Mittel verfügen, um qualifiziertes Personal einzustellen und die kompetente Bedienung, Erhaltung und Instandsetzung der Energieanlagen zu sichern.
((3)) Zuverlässigkeit
{{du przepis="§ 4 Abs. 2 EnWG"}} fordert ebenfalls die Zuverlässigkeit des Netzbetreibers. Zuverlässig ist, wer die Gewähr dafür bietet, dass er sein Gewerbe in Zukunft ordnungsgemäß ausüben wird. Somit ist im Sinne des {{du przepis="§ 4 Abs. 2 EnWG"}} die versorgungswirtschaftliche Zuverlässigkeit des Antragstellers gegeben, wenn die prognostische Beurteilung ergibt, dass dieser den Netzbetrieb entsprechend den gesetzlichen Vorschriften ausführen wird.
((3)) Dauerhafte Gewährleistung des Netzbetriebs
Die Leistungsfähigkeit und Zuverlässigkeit des Netzbetreibers sollen den Netzbetrieb dauerhaft und gemäß den Vorschriften des {{du akt="EnWG"}} gewährleisten. Die Leistungsfähigkeit kann also nicht zum Beispiel nur kurzfristig nachweisbar sein, so dass zu erwarten ist, dass nach der Genehmigung die notwendigen Mittel fehlen etc.
((2)) Muss die ausgegliederte Gesellschaft X in B eine Genehmigung gem. {{du przepis="§ 4 Abs. 1 EnWG"}} beantragen?
((3)) Voraussetzungen des {{du przepis="§ 4 Abs. 1 EnWG"}}:**
Die Gesellschaft X in B verfügt nach der Gründung über ein Energieversorgungsnetz.
Mit der Ausgliederung der Gesellschaft X in B fand ein Übergang der Netzanlage und somit ein Wechsel des Netzbetreibers statt. Hier übernimmt eine natürliche oder juristische Person, die bisher nicht als Netzbetreiber tätig war, den Netzbetrieb. Dieser Übergang der Netzanlage stellt ferner ein Tatbestandsmerkmal für die Aufnahme des Netzbetriebs dar.
__Zwischenergebnis:__
Demnach müsste die Gesellschaft X in B eine Genehmigung i.S.d. {{du przepis="§ 4 Abs. 1 EnWG"}} im Prinzip einholen.
((3)) Ausnahmeregelung des {{du przepis="§ 4 Abs. 3 EnWG"}}
Allerdings kann im vorliegenden Fall die Privilegierung des {{du przepis="§ 4 Abs. 3 EnWG"}} und daher eine Befreiung von der Genehmigungspflicht greifen. Dies ist dann der Fall, wenn eine Gesamtrechtsnachfolge, eine Rechtsnachfolge nach dem Umwandlungsgesetz oder eine sonstige Entflechtung des Netzbetriebs nach § 7 gegeben ist.
Im Sachverhalt liegt die 2. Alternative des {{du przepis="§ 4 Abs. 3 EnWG"}} vor, die Rechtsnachfolge nach dem Umwandlungsgesetz (Ausgliederung).
Rechtsfolge der Vorschrift ist der Übergang der Genehmigung auf den Rechtsnachfolger. Sofern die Vorgängergesellschaft eine Genehmigung hatte, benötigt die X in B keine neue Genehmigung.
((3)) Genehmigung des Unternehmens X
Grundsätzlich ist eine Genehmigung nur für den Beginn des Netzbetriebs erforderlich. Energieversorgungsunternehmen, die bereits vor dem Inkrafttreten des EnWG 2005 mit ihrer Tätigkeit als Netzbetreiber begonnen haben, fallen nicht unter den Anwendungsbereich des {{du przepis="§ 4 Abs. 1 EnWG"}}. Sowohl Unternehmen, die den Netzbetrieb bereits vor 1935 aufgenommen haben oder als reine Netzbetreiber auch unter der Geltung des EnWG 1998 keiner Genehmigung bedurften, als auch integrierte Energieversorgungsunternehmen, die neben der Versorgung anderer mit Energie auch die dafür notwendigen Übertragungs- und Verteilernetze betreiben und über eine Genehmigung nach {{du przepis="§ 5 EnWG"}} 1935 oder {{du przepis="§ 3 EnWG"}} 1998 verfügen, können ihre Netzanlage ohne erneutes Einholen einer Genehmigung weiter betreiben.
((3)) Ergebnis
Unternehmen X verfügt über eine Genehmigung nach {{du przepis="§ 5 EnWG"}} 1935 und benötigt daher keine erneute Genehmigung nach {{du przepis="§ 4 Abs. 1 EnWG"}}. Die Genehmigung des Unternehmen X geht durch die Rechtsnachfolge nach dem Umwandlungsgesetz (§ 4 (3) 2. Alt. EnWG) auf die Gesellschaft X in B über.
Deletions:
Wurde eine Genehmigung nach {{du przepis="§ 4 Abs. 1 EnWG"}} beantragt, kann diese gemäß {{du przepis="§ 4 Abs. 2 EnWG"}} von der Energieaufsichtsbehörde trotzdem versagt werden, wenn die nachfolgenden Kriterien nicht vorliegen.
**1. Leistungsfähigkeit.**
Nach {{du przepis="§ 4 Abs. 2 EnWG"}} muss die Leistungsfähigkeit des Netzbetreibers in personeller, technischer und wirtschaftlicher Hinsicht auf Dauer gewährleistet sein. Die leitungsgebundene Energieversorgung ist eine technisch anspruchsvolle Aufgabe, sodass nur diejenigen, die diese Leistung erbringen können, zum Energiemarkt zugelassen werden sollen.
(a) Personelle Leistungsfähigkeit. Diesbezüglich ist auf die Personalausstattung des Unternehmens abzustellen, es kommt nicht auf die persönliche Leistungsfähigkeit der das Unternehmen betreibenden natürlichen oder juristischen Personen an. Entscheidend ist somit, ob die Unternehmensleitung sowie die sonstigen Mitarbeiter nach Anzahl, Ausbildung und Erfahrungsstand hinreichend qualifiziert sind, die beantragte Form des Netzbetriebes durchzuführen.
(b) Technische Leistungsfähigkeit. Diese ist gegeben, wenn der Antragsteller in der Lage ist, das Energieversorgungsnetz entsprechend den Vorschriften des EnWG zu betreiben. Folglich müssen der störungsfreie Betrieb und die Instandhaltung der Versorgungsanlagen und technischen Betriebsmittel unter Einhaltung der einschlägigen Sicherheits- und Umweltschutzvorschriften gewährleistet sein.
(c) Wirtschaftliche Leistungsfähigkeit. Das bedeutet, dass die finanziellen Ressourcen so bemessen sein müssen, dass nach der vorzunehmenden Prognoseentscheidung ein sicherer Netzbetrieb gewährleistet erscheint. Demnach muss der Betreiber über die notwendigen finanziellen Mittel verfügen, um qualifiziertes Personal einzustellen und die kompetente Bedienung, Erhaltung und Instandsetzung der Energieanlagen zu sichern.
**2. Zuverlässigkeit.**
Zuverlässig ist, wer die Gewähr dafür bietet, dass er sein Gewerbe in Zukunft ordnungsgemäß ausüben wird. Somit ist im Sinne des {{du przepis="§ 4 Abs. 2 EnWG"}} die versorgungswirtschaftliche Zuverlässigkeit des Antragstellers gegeben, wenn die prognostische Beurteilung ergibt, dass dieser den Netzbetrieb entsprechend den gesetzlichen Vorschriften ausführen wird.
**3. Dauerhafte Gewährleistung des Netzbetriebs.**
Die Leistungsfähigkeit und Zuverlässigkeit des Netzbetreibers sollen den Netzbetrieb dauerhaft und gemäß den Vorschriften des {{du akt="EnWG"}} gewährleisten.
**Zu Frage 3: Muss die ausgegliederte Gesellschaft X in B eine Genehmigung {{du przepis="§ 4 Abs. 1 EnWG"}} beantragen?****
****Zu prüfen sind die Voraussetzungen des {{du przepis="§ 4 Abs. 1 EnWG"}}:**
Die Gesellschaft X in B verfügt nach der Gründung über ein Energieversorgungsnetz.
Mit der Ausgliederung der Gesellschaft X in B fand ein Übergang der Netzanlage und somit ein Wechsel des Netzbetreibers statt. Hier übernimmt eine natürliche oder juristische Person, die bisher nicht als Netzbetreiber tätig war, den Netzbetrieb. Dieser Übergang der Netzanlage stellt ferner ein Tatbestandsmerkmal für die Aufnahme des Netzbetriebs dar.
**Zu prüfen sind die Voraussetzungen des {{du przepis="§ 4 Abs. 2 EnWG"}}:**
Dem Sachverhalt sind keine Informationen bezüglich der für die Genehmigung benötigten personellen, technischen und wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit und Zuverlässigkeit zu entnehmen.
Sie werden vorausgesetzt.
__Zwischenergebnis:__
Nach bisherigem Stand und unter den Voraussetzungen des § 4 (1), (2) EnWG muss die Gesellschaft X in B eine Genehmigung i.S.d. {{du przepis="§ 4 Abs. 1 EnWG"}} einholen.
**Ausnahmeregelung nach {{du przepis="§ 4 Abs. 3 EnWG"}}:**
Allerdings kann die Privilegierung des {{du przepis="§ 4 Abs. 3 EnWG"}} und daher eine Befreiung von der Genehmigungspflicht eingreifen.
Dies ist dann der Fall, wenn eine Gesamtrechtsnachfolge, eine Rechtsnachfolge nach dem Umwandlungsgesetz oder eine sonstige Entflechtung des Netzbetriebs nach § 7 gegeben ist.
Im Sachverhalt liegt die 2. Alternative des {{du przepis="§ 4 Abs. 3 EnWG"}} vor, die Rechtsnachfolge nach dem Umwandlungsgesetz.
Rechtsfolge dieses Absatzes ist der Übergang der Genehmigung auf den Rechtsnachfolger.
Demzufolge ist die die Genehmigungspflicht des Unternehmens X zu prüfen, ehe man die Rechtsnachfolge bejahen kann.
**Zu prüfen ist die Genehmigungspflicht des Unternehmens X:**
Grundsätzlich ist eine Genehmigung nur für den Beginn des Netzbetriebs erforderlich. Energieversorgungsunternehmen, die bereits vor dem Inkrafttreten des EnWG 2005 mit ihrer Tätigkeit als Netzbetreiber begonnen haben, fallen nicht unter den Anwendungsbereich des {{du przepis="§ 4 Abs. 1 EnWG"}}. Sowohl Unternehmen, die den Netzbetrieb bereits vor 1935 aufgenommen haben oder als reine Netzbetreiber auch unter der Geltung des EnWG 1998 keiner Genehmigung bedurften, als auch integrierte Energieversorgungsunternehmen, die neben der Versorgung anderer mit Energie auch die dafür notwendigen Übertragungs- und Verteilernetze betreiben und über eine Genehmigung nach {{du przepis="§ 5 EnWG"}} 1935 oder {{du przepis="§ 3 EnWG"}} 1998 verfügen, können ihre Netzanlage ohne erneutes Einholen einer Genehmigung weiter betreiben.
__Zwischenergebnis:__
Unternehmen X verfügt über eine Genehmigung nach {{du przepis="§ 5 EnWG"}} 1935 und benötigt daher keine erneute Genehmigung nach {{du przepis="§ 4 Abs. 1 EnWG"}}.
__Ergebnis:__
Die Genehmigung des Unternehmen X geht durch die Rechtsnachfolge nach dem Umwandlungsgesetz (§ 4 (3) 2. Alt. EnWG) auf die Gesellschaft X in B über.
Additions:
__Ergebnis:__
----
((3)) Adressat der Anzeigepflicht
Adressat der Anzeigepflicht sind Energieversorgungsunternehmen, die als natürliche oder juristische Person Haushaltskunden mit Energie beliefern. Die Anzeigepflicht besteht nur für Unternehmen, die die Belieferung nach dem Inkrafttreten des ""EnWG"" am 13.07.2005 aufgenommen oder beendet bzw. nach diesem Zeitpunkt ihre Firma geändert haben. Unternehmen, welche die Belieferung bereits zu einem früheren Zeitpunkt aufgenommen haben, können die Anzeige freiwillig vornehmen, um ebenfalls auf der Internetseite der Bundesnetzagentur veröffentlicht zu werden.
Zu beachten ist jedoch, dass reine Netzbetreiber, deren Tätigkeit auf die Weiter- bzw. Durchleitung von Elektrizität oder Gas beschränkt ist, sind keine Energieversorgungsunternehmen, welche Haushaltskunden mit Energie nach {{du przepis="§ 5 EnWG"}} beliefern. Das bedeutet, nur die Energieversorgungsunternehmen, die sich verpflichten, dafür zu sorgen, dass der Strom beim Kunden ankommt, haben eine Anzeigepflicht. Der reine Netzbetreiber ist dagegen nicht zur Anzeige gemäß {{du przepis="§ 5 EnWG"}} verpflichtet.
Im Fallbeispiel ist nicht zu erkennen, dass die Gesellschaft X in B Haushaltskunden beliefert. Demzufolge wird davon ausgegangen, dass es sich bei dieser Gesellschaft um einen reinen Netzbetreiber handelt. Die Gesellschaft X in B ist in diesem Fall nicht anzeigepflichtig.
((3)) Umfang der Anzeigepflicht
Das anzeigepflichtige Unternehmen hat gemäß {{du przepis="§ 5 EnWG"}} seine personelle, technische und wirtschaftliche Leistungsfähigkeit sowie die Zuverlässigkeit der Geschäftsleitung darzulegen (siehe Frage 2).
((3)) Verfahren, Untersagung
Die Anzeige muss unverzüglich nach dem Eintritt des anzeigepflichtigen Sachverhalts erfolgen. Die Aufnahme bzw. Beendigung der Versorgungstätigkeit und die Firmenänderung sind ebenfalls ohne schuldhaftes Zögern ({{du przepis="§ 121 BGB"}}) mitzuteilen. Für die Vornahme der Anzeige hat die Bundesnetzagentur auf ihrer Internetseite Formblätter zur Verfügung gestellt. Diese sollen zur Vereinfachung der Antragstellung dienen. Da das Gesetz zur ordnungsgemäßen Anzeige keinen Formzwang anordnet, kann diese auch durch ein formloses Schreiben erfolgen.
Sofern die Regulierungsbehörde nach der Anzeige bzw. von Amts wegen feststellt, dass ein Unternehmen, das die Belieferung von Kunden aufgenommen hat, dies nicht hätte tun dürfen, kann sie gem. {{du przepis="§ 5 S. 4 EnWG"}} Ausübung der Tätigkeit untersagen. Die Voraussetzungen des Untersagungstatbestandes stimmen im Wesentlichen mit den Versagungsgründen des {{du przepis="§ 4 Abs. 2 EnWG"}} überein, sodass diesbezüglich auf die Frage 2 verwiesen werden kann.
----
((3)) Adressat der Anzeigepflicht
Adressat der Anzeigepflicht sind Energieversorgungsunternehmen, die als natürliche oder juristische Person Haushaltskunden mit Energie beliefern. Die Anzeigepflicht besteht nur für Unternehmen, die die Belieferung nach dem Inkrafttreten des ""EnWG"" am 13.07.2005 aufgenommen oder beendet bzw. nach diesem Zeitpunkt ihre Firma geändert haben. Unternehmen, welche die Belieferung bereits zu einem früheren Zeitpunkt aufgenommen haben, können die Anzeige freiwillig vornehmen, um ebenfalls auf der Internetseite der Bundesnetzagentur veröffentlicht zu werden.
Zu beachten ist jedoch, dass reine Netzbetreiber, deren Tätigkeit auf die Weiter- bzw. Durchleitung von Elektrizität oder Gas beschränkt ist, sind keine Energieversorgungsunternehmen, welche Haushaltskunden mit Energie nach {{du przepis="§ 5 EnWG"}} beliefern. Das bedeutet, nur die Energieversorgungsunternehmen, die sich verpflichten, dafür zu sorgen, dass der Strom beim Kunden ankommt, haben eine Anzeigepflicht. Der reine Netzbetreiber ist dagegen nicht zur Anzeige gemäß {{du przepis="§ 5 EnWG"}} verpflichtet.
Im Fallbeispiel ist nicht zu erkennen, dass die Gesellschaft X in B Haushaltskunden beliefert. Demzufolge wird davon ausgegangen, dass es sich bei dieser Gesellschaft um einen reinen Netzbetreiber handelt. Die Gesellschaft X in B ist in diesem Fall nicht anzeigepflichtig.
((3)) Umfang der Anzeigepflicht
Das anzeigepflichtige Unternehmen hat gemäß {{du przepis="§ 5 EnWG"}} seine personelle, technische und wirtschaftliche Leistungsfähigkeit sowie die Zuverlässigkeit der Geschäftsleitung darzulegen (siehe Frage 2).
((3)) Verfahren, Untersagung
Die Anzeige muss unverzüglich nach dem Eintritt des anzeigepflichtigen Sachverhalts erfolgen. Die Aufnahme bzw. Beendigung der Versorgungstätigkeit und die Firmenänderung sind ebenfalls ohne schuldhaftes Zögern ({{du przepis="§ 121 BGB"}}) mitzuteilen. Für die Vornahme der Anzeige hat die Bundesnetzagentur auf ihrer Internetseite Formblätter zur Verfügung gestellt. Diese sollen zur Vereinfachung der Antragstellung dienen. Da das Gesetz zur ordnungsgemäßen Anzeige keinen Formzwang anordnet, kann diese auch durch ein formloses Schreiben erfolgen.
Sofern die Regulierungsbehörde nach der Anzeige bzw. von Amts wegen feststellt, dass ein Unternehmen, das die Belieferung von Kunden aufgenommen hat, dies nicht hätte tun dürfen, kann sie gem. {{du przepis="§ 5 S. 4 EnWG"}} Ausübung der Tätigkeit untersagen. Die Voraussetzungen des Untersagungstatbestandes stimmen im Wesentlichen mit den Versagungsgründen des {{du przepis="§ 4 Abs. 2 EnWG"}} überein, sodass diesbezüglich auf die Frage 2 verwiesen werden kann.
Deletions:
Adressat der Anzeigepflicht sind Energieversorgungsunternehmen, die als natürliche oder juristische Person Haushaltskunden mit Energie beliefern. Die Anzeigepflicht besteht nur für Unternehmen, die die Belieferung nach dem Inkrafttreten des ""EnWG"" am 13.07.2005 aufgenommen oder beendet bzw. nach diesem Zeitpunkt ihre Firma geändert haben. Unternehmen, welche die Belieferung bereits zu einem früheren Zeitpunkt aufgenommen haben, können die Anzeige freiwillig vornehmen, um ebenfalls auf der Internetseite der Bundesnetzagentur veröffentlicht zu werden.
Zu beachten ist jedoch, dass reine Netzbetreiber, deren Tätigkeit auf die Weiter- bzw. Durchleitung von Elektrizität oder Gas beschränkt ist, sind keine Energieversorgungsunternehmen, welche Haushaltskunden mit Energie nach {{du przepis="§ 5 EnWG"}} beliefern. Das bedeutet, nur die Energieversorgungsunternehmen, die sich verpflichten, dafür zu sorgen, dass der Strom beim Kunden ankommt, haben eine Anzeigepflicht. Der reine Netzbetreiber ist dagegen nicht zur Anzeige gemäß {{du przepis="§ 5 EnWG"}} verpflichtet.
Aus dem Sachverhalt ist nicht zu erkennen, dass die Gesellschaft X in B Haushaltskunden beliefert. Demzufolge wird davon ausgegangen, dass es sich bei dieser Gesellschaft um einen reinen Netzbetreiber handelt. Die Gesellschaft X in B ist somit nicht anzeigepflichtig.
**3. Umfang der Anzeigepflicht**
Das anzeigepflichtige Unternehmen hat gemäß {{du przepis="§ 5 EnWG"}} seine personelle, technische und wirtschaftliche Leistungsfähigkeit sowie die Zuverlässigkeit der Geschäftsleitung darzulegen (siehe Frage 2).
**4. ****Verfahren**
Die Anzeige muss unverzüglich nach dem Eintritt des anzeigepflichtigen Sachverhalts erfolgen. Die Aufnahme bzw. Beendigung der Versorgungstätigkeit und die Firmenänderung sind ebenfalls ohne schuldhaftes Zögern ({{du przepis="§ 121 BGB"}}) mitzuteilen.
Für die Vornahme der Anzeige hat die Bundesnetzagentur auf ihrer Internetseite Formblätter zur Verfügung gestellt. Diese sollen zur Vereinfachung der Antragstellung dienen. Da das Gesetz zur ordnungsgemäßen Anzeige keinen Formzwang anordnet, kann diese auch durch ein formloses Schreiben erfolgen.
**5. Untersagung**
Sofern die Regulierungsbehörde nach der Anzeige bzw. von Amts wegen feststellt, dass ein Unternehmen, das die Belieferung von Kunden aufgenommen hat, dies nicht hätte tun dürfen, kann sie gem. {{du przepis="§ 5 S. 4 EnWG"}} Ausübung der Tätigkeit untersagen. Die Voraussetzungen des Untersagungstatbestandes stimmen im Wesentlichen mit den Versagungsgründen des {{du przepis="§ 4 Abs. 2 EnWG"}} überein, sodass diesbezüglich auf die Frage 2 verwiesen werden kann.
__Endergebnis:__
Additions:
((3)) Energieversorgungsnetz
Bei der in Betrieb zu nehmenden Anlage handelt es sich um ein [[http://wdb.fh-sm.de/EnergierechtLexikon#hn_Energieversorgungsnetz Energieversorgungsnetz]]. Eine Definition des Energieversorgungsnetzes ist in {{du przepis="§ 3 Nr. 16 EnWG"}} zu finden.
((3)) Aufnahme des Betriebes
(1) Beginn der Versorgungstätigkeit selbst.
(2) Fortführung eines bestehenden Netzbetriebs
(3) Rechtsnachfolge
Auch Fälle der Rechtsnachfolge können zu einer Genehmigungspflicht führen. Zum Beispiel der Verkauf eines Netzes an einen neuen Betreiber ist ein solcher Fall (//asset deal//). Die Pflicht entsteht dafür nicht im Falle des Wechsels der Anteilseigners (Gesellschafters/Aktionärs, //share deal//). Denn die Rechtsnachfolge ist nur dann aus Sicht des {{du przepis="§ 4 EnWG"}} interessant, wenn eine formell neue Person die Aufgabe des Netzbetreibers übernimmt. Hiervon sieht allerdings {{du przepis="§ 4 Abs. 3 EnWG"}} einige Ausnahmen vor (Beispiel: Rechtsnachfolge zwecks Entflechtung, {{du przepis="§ 7 EnWG"}}).
((3)) Adressat der Genehmigungspflicht
Adressat der Genehmigungspflicht ist der [[http://wdb.fh-sm.de/EnergierechtLexikon#hn_Betreiber_von_Energieversorgungsnetzen Betreiber des Energieversorgungsnetzes]]. Betreiber im Sinne des {{du przepis="§ 4 EnWG"}} ist gem. {{du przepis="§ 3 Nr. 2 bis 7 EnWG"}} jede natürliche oder juristische Person des privaten oder öffentlichen Rechts bzw. rechtlich unselbstständige Organisationseinheit eines Energieversorgungsunternehmens, die die tatsächliche oder rechtliche Verfügungsmacht über die Netzanlagen hat und eigenverantwortlich ausübt. Daraus folgt, dass der Betreiber im eigenen Namen und auf eigene Rechnung arbeitet und die erforderlichen Einwirkungsmöglichkeiten auf den Netzbetrieb mitbringt. Somit können also auch Personenhandelsgesellschaften und Gesellschaften des bürgerlichen Rechts als potenzielle Netzbetreiber in Betracht kommen, soweit sie im deutschen Recht den juristischen Personen gleichgestellt sind.
((2)) Anzeigepflicht i. S. d. {{du przepis="§ 5 EnWG"}}
((3)) Voraussetzungen der Anzeigepflicht
Ein Energieversorgungsunternehmen, das Haushaltskunden mit Energie beliefert, muss die Aufnahme und Beendigung der Tätigkeit sowie Änderung seiner Firma gemäß {{du przepis="§ 5 EnWG"}} anzeigen. Demnach sind folgende einzelne Voraussetzungen der Anzeigepflicht zu identifizieren:
(1) Belieferung
Eine Belieferung mit Energie umfasst grundsätzlich die gesamte leitungsgebundene Versorgung von Kunden mit Elektrizität oder Gas. Anknüpfungspunkt im Rahmen des {{du przepis="§ 5 EnWG"}} ist jedoch nicht der physisch-technische Durchleitungsvorgang, sondern die Übernahme einer Versorgungspflicht aufgrund einer schuldrechtlichen Vereinbarung. Die Belieferung im Sinne des {{du przepis="§ 5 EnWG"}} setzt daher nicht voraus, dass der Lieferant über ein eigenes Versorgungsnetz verfügt.
(2) Haushaltskunden
Einer Anzeige bedarf es nur bei der Belieferung von [[http://wdb.fh-sm.de/EnergierechtLexikon#hn_Haushaltskunde Haushaltskunden]]. Dazu zählen neben [[http://wdb.fh-sm.de/EnergierechtLexikon#hn_Letztverbraucher Letztverbrauchern]], die die Energie überwiegend für den Eigenverbrauch im Haushalt nutzen, auch Kleinunternehmen, die Energie für berufliche, landwirtschaftliche oder gewerbliche Zwecke kaufen, soweit ihr Jahresverbrauch nicht 10.000 Kilowattstunden übersteigt.
(3) Entstehung der Anzeigepflicht
Mit Aufnahme der Tätigkeit als Energielieferant entsteht die Anzeigepflicht. Dies beinhaltet bereits Vertragsverhandlungen mit potentiellen Kunden, jedoch muss die Anzeige spätestens mit Lieferbeginn erfolgen. Eine anzeigepflichtige Beendigung der Versorgungstätigkeit liegt vor, wenn keine Dienstleistungen als Energielieferant mehr erbracht werden, speziell bei vollständiger Einstellung der Lieferung.
(4) Änderung der Firma
Die Änderung der Firma muss angezeigt werden, wenn diesbezüglich eine Mitteilungspflicht gegenüber dem Gewerbe- bzw. Handelsregister besteht ({{du przepis="§ 14 GewO"}} bzw. {{du przepis="§ 29 HGB"}}).
Bei der in Betrieb zu nehmenden Anlage handelt es sich um ein [[http://wdb.fh-sm.de/EnergierechtLexikon#hn_Energieversorgungsnetz Energieversorgungsnetz]]. Eine Definition des Energieversorgungsnetzes ist in {{du przepis="§ 3 Nr. 16 EnWG"}} zu finden.
((3)) Aufnahme des Betriebes
(1) Beginn der Versorgungstätigkeit selbst.
(2) Fortführung eines bestehenden Netzbetriebs
(3) Rechtsnachfolge
Auch Fälle der Rechtsnachfolge können zu einer Genehmigungspflicht führen. Zum Beispiel der Verkauf eines Netzes an einen neuen Betreiber ist ein solcher Fall (//asset deal//). Die Pflicht entsteht dafür nicht im Falle des Wechsels der Anteilseigners (Gesellschafters/Aktionärs, //share deal//). Denn die Rechtsnachfolge ist nur dann aus Sicht des {{du przepis="§ 4 EnWG"}} interessant, wenn eine formell neue Person die Aufgabe des Netzbetreibers übernimmt. Hiervon sieht allerdings {{du przepis="§ 4 Abs. 3 EnWG"}} einige Ausnahmen vor (Beispiel: Rechtsnachfolge zwecks Entflechtung, {{du przepis="§ 7 EnWG"}}).
((3)) Adressat der Genehmigungspflicht
Adressat der Genehmigungspflicht ist der [[http://wdb.fh-sm.de/EnergierechtLexikon#hn_Betreiber_von_Energieversorgungsnetzen Betreiber des Energieversorgungsnetzes]]. Betreiber im Sinne des {{du przepis="§ 4 EnWG"}} ist gem. {{du przepis="§ 3 Nr. 2 bis 7 EnWG"}} jede natürliche oder juristische Person des privaten oder öffentlichen Rechts bzw. rechtlich unselbstständige Organisationseinheit eines Energieversorgungsunternehmens, die die tatsächliche oder rechtliche Verfügungsmacht über die Netzanlagen hat und eigenverantwortlich ausübt. Daraus folgt, dass der Betreiber im eigenen Namen und auf eigene Rechnung arbeitet und die erforderlichen Einwirkungsmöglichkeiten auf den Netzbetrieb mitbringt. Somit können also auch Personenhandelsgesellschaften und Gesellschaften des bürgerlichen Rechts als potenzielle Netzbetreiber in Betracht kommen, soweit sie im deutschen Recht den juristischen Personen gleichgestellt sind.
((2)) Anzeigepflicht i. S. d. {{du przepis="§ 5 EnWG"}}
((3)) Voraussetzungen der Anzeigepflicht
Ein Energieversorgungsunternehmen, das Haushaltskunden mit Energie beliefert, muss die Aufnahme und Beendigung der Tätigkeit sowie Änderung seiner Firma gemäß {{du przepis="§ 5 EnWG"}} anzeigen. Demnach sind folgende einzelne Voraussetzungen der Anzeigepflicht zu identifizieren:
(1) Belieferung
Eine Belieferung mit Energie umfasst grundsätzlich die gesamte leitungsgebundene Versorgung von Kunden mit Elektrizität oder Gas. Anknüpfungspunkt im Rahmen des {{du przepis="§ 5 EnWG"}} ist jedoch nicht der physisch-technische Durchleitungsvorgang, sondern die Übernahme einer Versorgungspflicht aufgrund einer schuldrechtlichen Vereinbarung. Die Belieferung im Sinne des {{du przepis="§ 5 EnWG"}} setzt daher nicht voraus, dass der Lieferant über ein eigenes Versorgungsnetz verfügt.
(2) Haushaltskunden
Einer Anzeige bedarf es nur bei der Belieferung von [[http://wdb.fh-sm.de/EnergierechtLexikon#hn_Haushaltskunde Haushaltskunden]]. Dazu zählen neben [[http://wdb.fh-sm.de/EnergierechtLexikon#hn_Letztverbraucher Letztverbrauchern]], die die Energie überwiegend für den Eigenverbrauch im Haushalt nutzen, auch Kleinunternehmen, die Energie für berufliche, landwirtschaftliche oder gewerbliche Zwecke kaufen, soweit ihr Jahresverbrauch nicht 10.000 Kilowattstunden übersteigt.
(3) Entstehung der Anzeigepflicht
Mit Aufnahme der Tätigkeit als Energielieferant entsteht die Anzeigepflicht. Dies beinhaltet bereits Vertragsverhandlungen mit potentiellen Kunden, jedoch muss die Anzeige spätestens mit Lieferbeginn erfolgen. Eine anzeigepflichtige Beendigung der Versorgungstätigkeit liegt vor, wenn keine Dienstleistungen als Energielieferant mehr erbracht werden, speziell bei vollständiger Einstellung der Lieferung.
(4) Änderung der Firma
Die Änderung der Firma muss angezeigt werden, wenn diesbezüglich eine Mitteilungspflicht gegenüber dem Gewerbe- bzw. Handelsregister besteht ({{du przepis="§ 14 GewO"}} bzw. {{du przepis="§ 29 HGB"}}).
Deletions:
(a) Beginn der Versorgungstätigkeit selbst.
(b) Fortführung eines bestehenden Netzbetriebs
(c) Rechtsnachfolge
Auch Fälle der Rechtsnachfolge können zu einer Genehmigungspflicht führen. Zum Beispiel der Verkauf eines Netzes an einen neuen Betreiber ist ein solcher Fall (//asset deal//). Die Pflicht entsteht nicht im Falle des Wechsels der Anteilseigners (Gesellschafters/Aktionärs, //share deal//) der Fall. Denn die Rechtsnachfolge ist nur dann aus Sicht des {{du przepis="§ 4 EnWG"}} interessant, wenn eine formell neue Person die Aufgabe des Netzbetreibers übernimmt. Hiervon sieht allerdings {{du przepis="§ 4 Abs. 3 EnWG"}} einige Ausnahmen vor (Rechtsnachfolge zwecks Entflechtung, {{du przepis="§ 7 EnWG"}}).
**II. Energieversorgungsnetz**
Bei der in Betrieb zu nehmenden Anlage handelt es sich um ein Energieversorgungsnetz. Eine Definition des Energieversorgungsnetzes ist in {{du przepis="§ 3 Nr. 16 EnWG"}} zu finden. Vgl. dazu auch die Begriffsklärung im [[EnergierechtLexikon Lexikon des Energierechts]].
**III. Adressat der Genehmigungspflicht**
Adressat der Genehmigungspflicht ist der Betreiber des Energieversorgungsnetzes. Betreiber im Sinne des {{du przepis="§ 4 EnWG"}} ist gem. {{du przepis="§ 3 Nr. 2 bis 7 EnWG"}} jede natürliche oder juristische Person des privaten oder öffentlichen Rechts bzw. rechtlich unselbstständige Organisationseinheit eines Energieversorgungsunternehmens, die die tatsächlich oder rechtliche Verfügungsmacht über die Netzanlagen hat und eigenverantwortlich ausübt. Daraus folgt, dass der Betreiber im eigenen Namen und auf eigene Rechnung arbeitet und die erforderlichen Einwirkungsmöglichkeiten auf den Netzbetrieb mitbringt. Somit können also auch Personenhandelsgesellschaften und Gesellschaften des bürgerlichen Rechts als potenzielle Netzbetreiber in Betracht kommen, soweit sie im deutschen Recht den juristischen Personen gleichgestellt sind. Vgl. auch [[EnergierechtLexikon Lexikon des Energierechts]].
__Abgrenzung Genehmigungspflicht {{du przepis="§ 4 Abs. 1 EnWG"}} von der Anzeigepflicht i. S. d. {{du przepis="§ 5 EnWG"}}__
**1. Voraussetzungen der Anzeigepflicht**
Ein Energieversorgungsunternehmen, das Haushaltskunden mit Energie beliefert, muss die Aufnahme und Beendigung der Tätigkeit sowie Änderung seiner Firma gemäß {{du przepis="§ 5 EnWG"}} anzeigen. Demnach sind folgende einzelne Voraussetzungen der Anzeigepflicht zu identifizieren:
(a) //Belieferung.//
Eine Belieferung mit Energie umfasst grundsätzlich die gesamte leitungsgebundene Versorgung von Kunden mit Elektrizität oder Gas. Anknüpfungspunkt im Rahmen des {{du przepis="§ 5 EnWG"}} ist jedoch nicht der physisch-technische Durchleitungsvorgang, sondern die Übernahme einer Versorgungspflicht aufgrund einer schuldrechtlichen Vereinbarung. Die Belieferung im Sinne des {{du przepis="§ 5 EnWG"}} setzt daher nicht voraus, dass der Lieferant über ein eigenes Versorgungsnetz verfügt.
(b) //Haushaltskunden.//
Einer Anzeigepflicht bedarf es nur bei der Belieferung von Haushaltskunden. Dazu zählen neben den Letztverbrauchern, die die Energie überwiegend für den Eigenverbrauch im Haushalt nutzen, auch Kleinunternehmen, die Energie für berufliche, landwirtschaftliche oder gewerbliche Zwecke kaufen, soweit ihr Jahresverbrauch nicht 10.000 Kilowattstunden übersteigt. [[EnergierechtLexikon Lexikon des Energierechts]]
(c) //Entstehung der Anzeigepflicht.//
Mit Aufnahme der Tätigkeit als Energielieferant entsteht die Anzeigepflicht. Dies beinhaltet bereits Vertragsverhandlungen mit potentiellen Kunden, jedoch muss die Anzeige spätestens mit Lieferbeginn erfolgen. Eine anzeigepflichtige Beendigung der Versorgungstätigkeit liegt vor, wenn keine Dienstleistungen als Energielieferant mehr erbracht werden, speziell bei vollständiger Einstellung der Lieferung.
(d) //Änderung der Firma.//
Die Änderung der Firma muss angezeigt werden, wenn diesbezüglich eine Mitteilungspflicht gegenüber dem Gewerbe- bzw. Handelsregister besteht ({{du przepis="§ 14 GewO"}} bzw. {{du przepis="§ 29 HGB"}}).
Additions:
((2)) Voraussetzungen der Genehmigungspflicht gem. § 4 Abs.1 EnWG
Die Aufnahme des Betriebes eines Energieversorgungsnetzes bedarf der Genehmigung gem. {{du przepis="§ 4 Abs. 1 EnWG"}} durch die nach Landesrecht zuständige Behörde. Dieser Fall ist gegeben, wenn die nachstehend genannten Umstände vorliegen:
((3)) Aufnahme des Netzbetriebes
Genehmigungspflichtig gem. {{du przepis="§ 4 EnWG"}} ist die Aufnahme des Netzbetriebes. Unter Aufnahme des Netzbetriebes versteht man allgemein, dass die technischen Maßnahmen zur Inbetriebnahme geschaffen wurden und das Netz unter Spannung bzw. unter Druck gesetzt wird. Allerdings sind darunter nicht nur die Fälle der rein technischen Inbetriebnahme zu verstehen. Denkbar sind insbesondere folgende Fallgruppen:
(a) Beginn der Versorgungstätigkeit selbst.
Einer Genehmigung bedarf es in jedem Fall für den tatsächlichen Beginn der Versorgungstätigkeit, d. h. ab dem Zeitpunkt, ab dem die Netzfunktion aufgenommen wird. Darunter versteht man die erstmalige Aufnahme der netzspezifischen Transportfunktion (Netz wird unter Spannung bzw. unter Druck gesetzt). Vorbereitende Tätigkeit, wie beispielsweise die Errichtung des Leitungsnetzes oder der Abschluss von Durchleitungsverträgen, führen noch nicht zu einer Genehmigungspflicht.
(b) Fortführung eines bestehenden Netzbetriebs
Wird ein bestehendes Netz einfach (nach Unterbrechung) weiterhin genutzt, dann ist dies nur dann genehmigungspflichtig, wenn es sich dabei um eine beachtliche Betriebsunterbrechung handelte. Eine Genehmigungspflicht ist auch dann denkbar, wenn eine wesentliche Erweiterung des Netzbetriebs vorgenommen wurde.
(c) Rechtsnachfolge
Auch Fälle der Rechtsnachfolge können zu einer Genehmigungspflicht führen. Zum Beispiel der Verkauf eines Netzes an einen neuen Betreiber ist ein solcher Fall (//asset deal//). Die Pflicht entsteht nicht im Falle des Wechsels der Anteilseigners (Gesellschafters/Aktionärs, //share deal//) der Fall. Denn die Rechtsnachfolge ist nur dann aus Sicht des {{du przepis="§ 4 EnWG"}} interessant, wenn eine formell neue Person die Aufgabe des Netzbetreibers übernimmt. Hiervon sieht allerdings {{du przepis="§ 4 Abs. 3 EnWG"}} einige Ausnahmen vor (Rechtsnachfolge zwecks Entflechtung, {{du przepis="§ 7 EnWG"}}).
Die Aufnahme des Betriebes eines Energieversorgungsnetzes bedarf der Genehmigung gem. {{du przepis="§ 4 Abs. 1 EnWG"}} durch die nach Landesrecht zuständige Behörde. Dieser Fall ist gegeben, wenn die nachstehend genannten Umstände vorliegen:
((3)) Aufnahme des Netzbetriebes
Genehmigungspflichtig gem. {{du przepis="§ 4 EnWG"}} ist die Aufnahme des Netzbetriebes. Unter Aufnahme des Netzbetriebes versteht man allgemein, dass die technischen Maßnahmen zur Inbetriebnahme geschaffen wurden und das Netz unter Spannung bzw. unter Druck gesetzt wird. Allerdings sind darunter nicht nur die Fälle der rein technischen Inbetriebnahme zu verstehen. Denkbar sind insbesondere folgende Fallgruppen:
(a) Beginn der Versorgungstätigkeit selbst.
Einer Genehmigung bedarf es in jedem Fall für den tatsächlichen Beginn der Versorgungstätigkeit, d. h. ab dem Zeitpunkt, ab dem die Netzfunktion aufgenommen wird. Darunter versteht man die erstmalige Aufnahme der netzspezifischen Transportfunktion (Netz wird unter Spannung bzw. unter Druck gesetzt). Vorbereitende Tätigkeit, wie beispielsweise die Errichtung des Leitungsnetzes oder der Abschluss von Durchleitungsverträgen, führen noch nicht zu einer Genehmigungspflicht.
(b) Fortführung eines bestehenden Netzbetriebs
Wird ein bestehendes Netz einfach (nach Unterbrechung) weiterhin genutzt, dann ist dies nur dann genehmigungspflichtig, wenn es sich dabei um eine beachtliche Betriebsunterbrechung handelte. Eine Genehmigungspflicht ist auch dann denkbar, wenn eine wesentliche Erweiterung des Netzbetriebs vorgenommen wurde.
(c) Rechtsnachfolge
Auch Fälle der Rechtsnachfolge können zu einer Genehmigungspflicht führen. Zum Beispiel der Verkauf eines Netzes an einen neuen Betreiber ist ein solcher Fall (//asset deal//). Die Pflicht entsteht nicht im Falle des Wechsels der Anteilseigners (Gesellschafters/Aktionärs, //share deal//) der Fall. Denn die Rechtsnachfolge ist nur dann aus Sicht des {{du przepis="§ 4 EnWG"}} interessant, wenn eine formell neue Person die Aufgabe des Netzbetreibers übernimmt. Hiervon sieht allerdings {{du przepis="§ 4 Abs. 3 EnWG"}} einige Ausnahmen vor (Rechtsnachfolge zwecks Entflechtung, {{du przepis="§ 7 EnWG"}}).
Deletions:
Die Aufnahme des Betriebes eines Energieversorgungsnetzes bedarf der Genehmigung gem. {{du przepis="§ 4 Abs. 1 EnWG"}} durch die nach Landesrecht zuständige Behörde.
Einzelne Voraussetzungen sind demnach:
**I. Aufnahme des Netzbetriebes**
Unter Aufnahme des Netzbetriebes versteht man allgemein, dass die technischen Maßnahmen getroffen sein müssen und das Netz unter Spannung bzw. unter Druck gesetzt wird.
Weiterhin ist unter der Aufnahme der Versorgungstätigkeit insbesondere zu verstehen:
(a) Beginn der Versorgungstätigkeit. Einer Genehmigung bedarf es erst für den tatsächlichen Beginn der Versorgungstätigkeit, d. h. ab dem Zeitpunkt, ab dem die Netzfunktion aufgenommen wird. Darunter versteht man die erstmalige Aufnahme der netzspezifischen Transportfunktion (Netz wird unter Spannung bzw. unter Druck gesetzt). Vorbereitende Tätigkeit, wie beispielsweise die Errichtung des Leitungsnetzes oder der Abschluss von Durchleitungsverträgen, führen noch nicht zu einer Genehmigungspflicht.
(b) Fortführung eines bestehenden Netzbetriebs nur dann, wenn es sich dabei um eine Betriebsunterbrechung oder um eine wesentliche Erweiterung des Netzbetriebs handelt.
(c) Rechtsnachfolge. Dies ist nicht etwa im Falle des Wechsels der Anteilseigner (Gesellschafter) der Fall, sondern nur dann, wenn eine formell neue Person die Aufgabe des Netzbetreibers übernimmt (z. B. Umwandlungstatbestände). Hiervon sieht allerdings {{du przepis="§ 4 Abs. 3 EnWG"}} eine Ausnahme vor (Rechtsnachfolge zwecks Entflechtung, {{du przepis="§ 7 EnWG"}}).
Additions:
((2)) Voraussetzungen der Genehmigungspflicht gem. § 4 (1) EnWG
Die Aufnahme des Betriebes eines Energieversorgungsnetzes bedarf der Genehmigung gem. {{du przepis="§ 4 Abs. 1 EnWG"}} durch die nach Landesrecht zuständige Behörde.
Einzelne Voraussetzungen sind demnach:
Die Aufnahme des Betriebes eines Energieversorgungsnetzes bedarf der Genehmigung gem. {{du przepis="§ 4 Abs. 1 EnWG"}} durch die nach Landesrecht zuständige Behörde.
Einzelne Voraussetzungen sind demnach:
Deletions:
Die Aufnahme des Betriebes eines Energieversorgungsnetzes bedarf der Genehmigung gem. {{du przepis="§ 4 Abs. 1 EnWG"}} durch die nach Landesrecht zuständige Behörde.
Einzelne Voraussetzungen sind demnach:
Additions:
**1. Wann ist ein Rechtssubjekt verpflichtet, eine Genehmigung i. S. d. {{du przepis="§ 4 EnWG"}} einzuholen?
2. Wann (unter welchen Voraussetzungen) ist eine solche Genehmigung zu erteilen?
3. Muss die ausgegliederte Gesellschaft X in B eine Genehmigung gem. {{du przepis="§ 4 Abs. 1 EnWG"}} beantragen?**
((2)) Zu Frage 1: Voraussetzungen der Genehmigungspflicht gem. § 4 (1) EnWG
2. Wann (unter welchen Voraussetzungen) ist eine solche Genehmigung zu erteilen?
3. Muss die ausgegliederte Gesellschaft X in B eine Genehmigung gem. {{du przepis="§ 4 Abs. 1 EnWG"}} beantragen?**
((2)) Zu Frage 1: Voraussetzungen der Genehmigungspflicht gem. § 4 (1) EnWG
Deletions:
1) Wann ist ein Rechtssubjekt verpflichtet, eine Genehmigung i. S. d. {{du przepis="§ 4 EnWG"}} einzuholen?
1) Wann (unter welchen Voraussetzungen) ist eine solche Genehmigung zu erteilen?
1) Muss die ausgegliederte Gesellschaft X in B eine Genehmigung gem. {{du przepis="§ 4 Abs. 1 EnWG"}} beantragen?
**
''''Zu Frage 1: Voraussetzungen der Genehmigungspflicht gem. § 4 (1) EnWG**
Additions:
Für den Netzbetrieb in A und B (die Netze wurden durch X vor dem Jahr 1990 in Betrieb genommen) liegt bislang keine Genehmigung gem. {{du przepis="§ 4 EnWG"}} vor, sondern nur eine Genehmigung i. S. d. ""§ 5 EnWG-1935"".
Deletions:
Additions:
Das Unternehmen X ist ein [[http://wdb.fh-sm.de/EnergierechtLexikon#hn_vertikal_integriertes_Energieversorgungsunternehmen vertikal integriertes Energieversorgungsunternehmen]] (in der Rechtsform einer GmbH), das ein Kraftwerk (in der Stadt A) und Stromnetze in zwei benachbarten Städten (A und B) betreibt. X plant die Ausgliederung eines Teils seines Netzbetriebes, um die Konzernstruktur zu vereinheitlichen. Dabei soll das Netz in B in eine separate Gesellschaft (X in B) überführt werden, die im Wege der Ausgliederung entstehen soll.
Deletions:
Das Unternehmen X ist ein [[http://wdb.fh-sm.de/EnergierechtLexikon#hn_vertikal_integriertes_Energieversorgungsunternehmen vertikal integriertes Energieversorgungsunternehmen]] (in der Rechtsform einer GmbH), das ein Kraftwerk (in der Stadt A) und Stromnetze in zwei benachbarten Städten (A und B) betreibt. X plant die Ausgliederung eines Teils seines Netzbetriebes, um die Konzernstruktur zu vereinheitlichen. Dabei soll das Netz in B in eine separate Gesellschaft (X in B) überführt werden, die im Wege der Ausgliederung entstehen soll.
Additions:
Das Unternehmen X ist ein [[http://wdb.fh-sm.de/EnergierechtLexikon#hn_vertikal_integriertes_Energieversorgungsunternehmen vertikal integriertes Energieversorgungsunternehmen]] (in der Rechtsform einer GmbH), das ein Kraftwerk (in der Stadt A) und Stromnetze in zwei benachbarten Städten (A und B) betreibt. X plant die Ausgliederung eines Teils seines Netzbetriebes, um die Konzernstruktur zu vereinheitlichen. Dabei soll das Netz in B in eine separate Gesellschaft (X in B) überführt werden, die im Wege der Ausgliederung entstehen soll.
Deletions:
Additions:
Einer Anzeigepflicht bedarf es nur bei der Belieferung von Haushaltskunden. Dazu zählen neben den Letztverbrauchern, die die Energie überwiegend für den Eigenverbrauch im Haushalt nutzen, auch Kleinunternehmen, die Energie für berufliche, landwirtschaftliche oder gewerbliche Zwecke kaufen, soweit ihr Jahresverbrauch nicht 10.000 Kilowattstunden übersteigt. [[EnergierechtLexikon Lexikon des Energierechts]]
Deletions:
Additions:
**Zu Frage 3: Muss die ausgegliederte Gesellschaft X in B eine Genehmigung {{du przepis="§ 4 Abs. 1 EnWG"}} beantragen?****
---**CategoryEnergierech**t
---**CategoryEnergierech**t
Deletions:
---**CategoryEnergierecht
Additions:
**Zu Frage 3: Muss die ausgegliederte Gesellschaft X in B eine Genehmigung {{du przepis="§ 4 Abs. 1 EnWG"}} beantragen?**
Deletions:
Additions:
****Zu prüfen sind die Voraussetzungen des {{du przepis="§ 4 Abs. 1 EnWG"}}:**
---**CategoryEnergierecht
---**CategoryEnergierecht
Deletions:
---
CategoryEnergierecht
Additions:
''''Zu Frage 1: Voraussetzungen der Genehmigungspflicht gem. § 4 (1) EnWG**
** ''''Zu Frage 2: Voraussetzungen Genehmigungserteilung**
*''''*Zu Frage 3: Muss die ausgegliederte Gesellschaft X in B eine Genehmigung {{du przepis="§ 4 Abs. 1 EnWG"}} beantragen?**
** ''''Zu Frage 2: Voraussetzungen Genehmigungserteilung**
*''''*Zu Frage 3: Muss die ausgegliederte Gesellschaft X in B eine Genehmigung {{du przepis="§ 4 Abs. 1 EnWG"}} beantragen?**
Deletions:
** Zu Frage 2: Voraussetzungen Genehmigungserteilung**
**Zu Frage 3: Muss die ausgegliederte Gesellschaft X in B eine Genehmigung {{du przepis="§ 4 Abs. 1 EnWG"}} beantragen?**
No Differences
Additions:
** Zu Frage 2: Voraussetzungen Genehmigungserteilung**
Deletions:
Additions:
** Zu Frage 2. Voraussetzungen Genehmigungserteilung**
Deletions:
Additions:
**4. ****Verfahren**
Deletions:
Additions:
__Abgrenzung Genehmigungspflicht {{du przepis="§ 4 Abs. 1 EnWG"}} von der Anzeigepflicht i. S. d. {{du przepis="§ 5 EnWG"}}__
Deletions:
Additions:
__Abgrenzung Genehmigungspflicht {{du przepis="§ 4 Abs. 1 EnWG"}} von der Anzeigepflicht i. S. d. {{du przepis="§ 5 EnWG"}}__
Deletions:
Additions:
Abgrenzung Genehmigungspflicht {{du przepis="§ 4 Abs. 1 EnWG"}} von der Anzeigepflicht i. S. d. {{du przepis="§ 5 EnWG"}}
Deletions:
Additions:
Zu Frage 1: Voraussetzungen der Genehmigungspflicht gem. § 4 (1) EnWG**
Deletions:
Additions:
Zu Frage 1: Voraussetzungen der Genehmigungspflicht gem. § 4 (1) EnWG**
Deletions:
No Differences
Additions:
Zu Frage 1: Voraussetzungen der Genehmigungspflicht gem. § 4 (1) EnWG**
Deletions:
Additions:
**
Zu Frage 1: Voraussetzungen der Genehmigungspflicht gem. § 4 (1) EnWG**
Zu Frage 1: Voraussetzungen der Genehmigungspflicht gem. § 4 (1) EnWG**
Deletions:
Additions:
Zu Frage 1: Voraussetzungen der Genehmigungspflicht gem. § 4 (1) EnWG
Deletions:
Additions:
**Zu Frage 3: Muss die ausgegliederte Gesellschaft X in B eine Genehmigung {{du przepis="§ 4 Abs. 1 EnWG"}} beantragen?**
Deletions:
Additions:
**I. Aufnahme des Netzbetriebes**
**II. Energieversorgungsnetz**
**III. Adressat der Genehmigungspflicht**
**II. Energieversorgungsnetz**
**III. Adressat der Genehmigungspflicht**
Deletions:
**2. Energieversorgungsnetz**
**3. Adressat der Genehmigungspflicht**
Deletions:
Die Gesellschaft X in B verfügt nach der Gründung über ein Energieversorgungsnetz. Dabei übernimmt sie einen Teil des Netzbetriebs und hat die Verfügungsmacht über die Netzanlage. Demnach ist die Gesellschaft X in B Betreiber des Energieversorgungsnetzes und Adressat der Genehmigungspflicht.
Mit der Ausgliederung der Gesellschaft X in B fand ein Wechsel des Netzbetreibers statt. Hier übernimmt eine natürliche oder juristische Person, die bisher nicht als Netzbetreiber tätig war, den Netzbetrieb. Folglich handelt es sich um eine Neuaufnahme des Netzbetriebs, welche nach {{du przepis="§ 4 Abs. 1 EnWG"}} genehmigungspflichtig ist. (Wird der Netzbetrieb dagegen von einem bereits auf dem Markt agierenden Netzbetreiber übernommen, bestimmt sich die Erforderlichkeit einer Genehmigung nach der Reichweite der bestehenden Berechtigungen.)
Allerdings kann die Privilegierung des {{du przepis="§ 4 Abs. 3 EnWG"}} und daher eine Befreiung von der Genehmigungspflicht eingreifen. Dies ist beim Unbundling der Fall. Da im Fall davon ausgegangen wird, dass es sich bei der betroffenen Gesellschaft um ein kleineres Unternehmen handelt und eine Netzoptimierung nichts mit einer Entflechtung zu tun hat, liegt kein Unbundling vor. Somit kann die Gesellschaft X in B nicht von der Genehmigungspflicht befreit werden.
__//Genehmigungspflicht des Unternehmens X://__
Grundsätzlich ist eine Genehmigung nur für den Beginn des Netzbetriebs erforderlich. Energieversorgungsunternehmen, die bereits vor dem Inkrafttreten des ""EnWG"" 2005 mit ihrer Tätigkeit als Netzbetreiber begonnen haben, fallen nicht unter den Anwendungsbereich des {{du przepis="§ 4 Abs. 1 EnWG"}}. Sowohl Unternehmen, die den Netzbetrieb bereits vor 1935 aufgenommen haben oder als reine Netzbetreiber auch unter der Geltung des ""EnWG"" 1998 keiner Genehmigung bedurften als auch integrierte Energieversorgungsunternehmen, die neben der Versorgung anderer mit Energie auch die dafür notwendigen Übertragungs- und Verteilernetze betreiben und über eine Genehmigung nach {{du przepis="§ 5 EnWG"}} 1935 oder {{du przepis="§ 3 EnWG"}} 1998 verfügen, können ihre Netzanlage ohne erneutes Einholen einer Genehmigung weiter betreiben. Unternehmen X verfügt über eine Genehmigung nach {{du przepis="§ 5 EnWG"}} 1935 und benötigt daher keine erneute Genehmigung nach {{du przepis="§ 4 Abs. 1 EnWG"}}.
Additions:
**3. Muss die ausgegliederte Gesellschaft X in B eine Genehmigung {{du przepis="§ 4 Abs. 1 EnWG"}} beantragen?**
Deletions:
Additions:
Im Sachverhalt liegt die 2. Alternative des {{du przepis="§ 4 Abs. 3 EnWG"}} vor, die Rechtsnachfolge nach dem Umwandlungsgesetz.
Deletions:
Additions:
3. Muss die ausgegliederte Gesellschaft X in B eine Genehmigung {{du przepis="§ 4 Abs. 1 EnWG"}} beantragen?
**Zu prüfen sind die Voraussetzungen des {{du przepis="§ 4 Abs. 1 EnWG"}}:**
**Zu prüfen sind die Voraussetzungen des {{du przepis="§ 4 Abs. 2 EnWG"}}:**
Nach bisherigem Stand und unter den Voraussetzungen des § 4 (1), (2) EnWG muss die Gesellschaft X in B eine Genehmigung i.S.d. {{du przepis="§ 4 Abs. 1 EnWG"}} einholen.
**Ausnahmeregelung nach {{du przepis="§ 4 Abs. 3 EnWG"}}:**
Im Sachverhalt liegt die 2. Alternative des {{du przepis="§ 4 Abs. 3 EnWG"}}vor, die Rechtsnachfolge nach dem Umwandlungsgesetz.
**Zu prüfen sind die Voraussetzungen des {{du przepis="§ 4 Abs. 1 EnWG"}}:**
**Zu prüfen sind die Voraussetzungen des {{du przepis="§ 4 Abs. 2 EnWG"}}:**
Nach bisherigem Stand und unter den Voraussetzungen des § 4 (1), (2) EnWG muss die Gesellschaft X in B eine Genehmigung i.S.d. {{du przepis="§ 4 Abs. 1 EnWG"}} einholen.
**Ausnahmeregelung nach {{du przepis="§ 4 Abs. 3 EnWG"}}:**
Im Sachverhalt liegt die 2. Alternative des {{du przepis="§ 4 Abs. 3 EnWG"}}vor, die Rechtsnachfolge nach dem Umwandlungsgesetz.
Deletions:
(1) EnWG beantragen?
**Zu prüfen sind die Voraussetzungen des [[http://www.example.com Page Title]]§ 4 (1) EnWG:**
**Zu prüfen sind die Voraussetzungen des § 4 (2) EnWG:**
Nach bisherigem Stand und unter den Voraussetzungen des § 4 (1), (2) EnWG muss die Gesellschaft X in B eine Genehmigung i.S.d. § 4 (1) EnWG einholen.
**Ausnahmeregelung nach § 4 (3) EnWG:**
Im Sachverhalt liegt die 2. Alternative des § 4 (3) EnWG vor, die Rechtsnachfolge nach dem Umwandlungsgesetz.
Additions:
**Zu prüfen sind die Voraussetzungen des [[http://www.example.com Page Title]]§ 4 (1) EnWG:**
Deletions:
Additions:
(1) EnWG beantragen?
**Zu prüfen sind die Voraussetzungen des § 4 (1) EnWG:**
**Zu prüfen sind die Voraussetzungen des § 4 (2) EnWG:**
__Zwischenergebnis:__
**Ausnahmeregelung nach § 4 (3) EnWG:**
**Zu prüfen ist die Genehmigungspflicht des Unternehmens X:**
__Zwischenergebnis:__
__Endergebnis:__
**Zu prüfen sind die Voraussetzungen des § 4 (1) EnWG:**
**Zu prüfen sind die Voraussetzungen des § 4 (2) EnWG:**
__Zwischenergebnis:__
**Ausnahmeregelung nach § 4 (3) EnWG:**
**Zu prüfen ist die Genehmigungspflicht des Unternehmens X:**
__Zwischenergebnis:__
__Endergebnis:__
Deletions:
Zu prüfen sind die Voraussetzungen des § 4 (1) EnWG:
Zu prüfen sind die Voraussetzungen des § 4 (2) EnWG:
Zwischenergebnis:
Ausnahmeregelung nach § 4 (3) EnWG:
Zu prüfen ist die Genehmigungspflicht des Unternehmens X:
Zwischenergebnis:
Endergebnis:
Additions:
3. Muss die ausgegliederte Gesellschaft X in B eine Genehmigung gem. § 4
(1) EnWG beantragen?
Zu prüfen sind die Voraussetzungen des § 4 (1) EnWG:
Die Gesellschaft X in B verfügt nach der Gründung über ein Energieversorgungsnetz.
Mit der Ausgliederung der Gesellschaft X in B fand ein Übergang der Netzanlage und somit ein Wechsel des Netzbetreibers statt. Hier übernimmt eine natürliche oder juristische Person, die bisher nicht als Netzbetreiber tätig war, den Netzbetrieb. Dieser Übergang der Netzanlage stellt ferner ein Tatbestandsmerkmal für die Aufnahme des Netzbetriebs dar.
Demnach ist die Gesellschaft X in B Betreiber des Energieversorgungsnetzes und Adressat der Genehmigungspflicht.
Zu prüfen sind die Voraussetzungen des § 4 (2) EnWG:
Dem Sachverhalt sind keine Informationen bezüglich der für die Genehmigung benötigten personellen, technischen und wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit und Zuverlässigkeit zu entnehmen.
Sie werden vorausgesetzt.
Zwischenergebnis:
Nach bisherigem Stand und unter den Voraussetzungen des § 4 (1), (2) EnWG muss die Gesellschaft X in B eine Genehmigung i.S.d. § 4 (1) EnWG einholen.
Ausnahmeregelung nach § 4 (3) EnWG:
Allerdings kann die Privilegierung des {{du przepis="§ 4 Abs. 3 EnWG"}} und daher eine Befreiung von der Genehmigungspflicht eingreifen.
Dies ist dann der Fall, wenn eine Gesamtrechtsnachfolge, eine Rechtsnachfolge nach dem Umwandlungsgesetz oder eine sonstige Entflechtung des Netzbetriebs nach § 7 gegeben ist.
Im Sachverhalt liegt die 2. Alternative des § 4 (3) EnWG vor, die Rechtsnachfolge nach dem Umwandlungsgesetz.
Rechtsfolge dieses Absatzes ist der Übergang der Genehmigung auf den Rechtsnachfolger.
Demzufolge ist die die Genehmigungspflicht des Unternehmens X zu prüfen, ehe man die Rechtsnachfolge bejahen kann.
Zu prüfen ist die Genehmigungspflicht des Unternehmens X:
Grundsätzlich ist eine Genehmigung nur für den Beginn des Netzbetriebs erforderlich. Energieversorgungsunternehmen, die bereits vor dem Inkrafttreten des EnWG 2005 mit ihrer Tätigkeit als Netzbetreiber begonnen haben, fallen nicht unter den Anwendungsbereich des {{du przepis="§ 4 Abs. 1 EnWG"}}. Sowohl Unternehmen, die den Netzbetrieb bereits vor 1935 aufgenommen haben oder als reine Netzbetreiber auch unter der Geltung des EnWG 1998 keiner Genehmigung bedurften, als auch integrierte Energieversorgungsunternehmen, die neben der Versorgung anderer mit Energie auch die dafür notwendigen Übertragungs- und Verteilernetze betreiben und über eine Genehmigung nach {{du przepis="§ 5 EnWG"}} 1935 oder {{du przepis="§ 3 EnWG"}} 1998 verfügen, können ihre Netzanlage ohne erneutes Einholen einer Genehmigung weiter betreiben.
Zwischenergebnis:
Unternehmen X verfügt über eine Genehmigung nach {{du przepis="§ 5 EnWG"}} 1935 und benötigt daher keine erneute Genehmigung nach {{du przepis="§ 4 Abs. 1 EnWG"}}.
Endergebnis:
Die Genehmigung des Unternehmen X geht durch die Rechtsnachfolge nach dem Umwandlungsgesetz (§ 4 (3) 2. Alt. EnWG) auf die Gesellschaft X in B über.
(1) EnWG beantragen?
Zu prüfen sind die Voraussetzungen des § 4 (1) EnWG:
Die Gesellschaft X in B verfügt nach der Gründung über ein Energieversorgungsnetz.
Mit der Ausgliederung der Gesellschaft X in B fand ein Übergang der Netzanlage und somit ein Wechsel des Netzbetreibers statt. Hier übernimmt eine natürliche oder juristische Person, die bisher nicht als Netzbetreiber tätig war, den Netzbetrieb. Dieser Übergang der Netzanlage stellt ferner ein Tatbestandsmerkmal für die Aufnahme des Netzbetriebs dar.
Demnach ist die Gesellschaft X in B Betreiber des Energieversorgungsnetzes und Adressat der Genehmigungspflicht.
Zu prüfen sind die Voraussetzungen des § 4 (2) EnWG:
Dem Sachverhalt sind keine Informationen bezüglich der für die Genehmigung benötigten personellen, technischen und wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit und Zuverlässigkeit zu entnehmen.
Sie werden vorausgesetzt.
Zwischenergebnis:
Nach bisherigem Stand und unter den Voraussetzungen des § 4 (1), (2) EnWG muss die Gesellschaft X in B eine Genehmigung i.S.d. § 4 (1) EnWG einholen.
Ausnahmeregelung nach § 4 (3) EnWG:
Allerdings kann die Privilegierung des {{du przepis="§ 4 Abs. 3 EnWG"}} und daher eine Befreiung von der Genehmigungspflicht eingreifen.
Dies ist dann der Fall, wenn eine Gesamtrechtsnachfolge, eine Rechtsnachfolge nach dem Umwandlungsgesetz oder eine sonstige Entflechtung des Netzbetriebs nach § 7 gegeben ist.
Im Sachverhalt liegt die 2. Alternative des § 4 (3) EnWG vor, die Rechtsnachfolge nach dem Umwandlungsgesetz.
Rechtsfolge dieses Absatzes ist der Übergang der Genehmigung auf den Rechtsnachfolger.
Demzufolge ist die die Genehmigungspflicht des Unternehmens X zu prüfen, ehe man die Rechtsnachfolge bejahen kann.
Zu prüfen ist die Genehmigungspflicht des Unternehmens X:
Grundsätzlich ist eine Genehmigung nur für den Beginn des Netzbetriebs erforderlich. Energieversorgungsunternehmen, die bereits vor dem Inkrafttreten des EnWG 2005 mit ihrer Tätigkeit als Netzbetreiber begonnen haben, fallen nicht unter den Anwendungsbereich des {{du przepis="§ 4 Abs. 1 EnWG"}}. Sowohl Unternehmen, die den Netzbetrieb bereits vor 1935 aufgenommen haben oder als reine Netzbetreiber auch unter der Geltung des EnWG 1998 keiner Genehmigung bedurften, als auch integrierte Energieversorgungsunternehmen, die neben der Versorgung anderer mit Energie auch die dafür notwendigen Übertragungs- und Verteilernetze betreiben und über eine Genehmigung nach {{du przepis="§ 5 EnWG"}} 1935 oder {{du przepis="§ 3 EnWG"}} 1998 verfügen, können ihre Netzanlage ohne erneutes Einholen einer Genehmigung weiter betreiben.
Zwischenergebnis:
Unternehmen X verfügt über eine Genehmigung nach {{du przepis="§ 5 EnWG"}} 1935 und benötigt daher keine erneute Genehmigung nach {{du przepis="§ 4 Abs. 1 EnWG"}}.
Endergebnis:
Die Genehmigung des Unternehmen X geht durch die Rechtsnachfolge nach dem Umwandlungsgesetz (§ 4 (3) 2. Alt. EnWG) auf die Gesellschaft X in B über.
Additions:
Adressat der Genehmigungspflicht ist der Betreiber des Energieversorgungsnetzes. Betreiber im Sinne des {{du przepis="§ 4 EnWG"}} ist gem. {{du przepis="§ 3 Nr. 2 bis 7 EnWG"}} jede natürliche oder juristische Person des privaten oder öffentlichen Rechts bzw. rechtlich unselbstständige Organisationseinheit eines Energieversorgungsunternehmens, die die tatsächlich oder rechtliche Verfügungsmacht über die Netzanlagen hat und eigenverantwortlich ausübt. Daraus folgt, dass der Betreiber im eigenen Namen und auf eigene Rechnung arbeitet und die erforderlichen Einwirkungsmöglichkeiten auf den Netzbetrieb mitbringt. Somit können also auch Personenhandelsgesellschaften und Gesellschaften des bürgerlichen Rechts als potenzielle Netzbetreiber in Betracht kommen, soweit sie im deutschen Recht den juristischen Personen gleichgestellt sind. Vgl. auch [[EnergierechtLexikon Lexikon des Energierechts]].
Deletions:
Additions:
Adressat der Genehmigungspflicht ist der Betreiber des Energieversorgungsnetzes. Betreiber im Sinne des {{du przepis="§ 4 EnWG"}} ist gem. {{du przepis="§ 3 Nr. 2 bis 7 EnWG"}} jede natürliche oder juristische Person des privaten oder öffentlichen Rechts bzw. rechtlich unselbstständige Organisationseinheit eines Energieversorgungsunternehmens, die die tatsächlich oder rechtliche Verfügungsmacht über die Netzanlagen hat und eigenverantwortlich ausübt. Daraus folgt, dass der Betreiber im eigenen Namen und auf eigene Rechnung arbeitet und die erforderlichen Einwirkungsmöglichkeiten auf den Netzbetrieb mitbringt.Somit können also auch Personenhandelsgesellschaften und Gesellschaften des bürgerlichen Rechts als potenzielle Netzbetreiber in Betracht kommen, soweit sie im deutschen Recht den juristischen Personen gleichgestellt sind. Vgl. auch [[EnergierechtLexikon Lexikon des Energierechts]].
Deletions:
Somit können also auch Personenhandelsgesellschaften und Gesellschaften des bürgerlichen Rechts als potenzielle Netzbetreiber in Betracht kommen, soweit sie im deutschen Recht den juristischen Personen gleichgestellt sind. Vgl. auch [[EnergierechtLexikon Lexikon des Energierechts]].
Additions:
Somit können also auch Personenhandelsgesellschaften und Gesellschaften des bürgerlichen Rechts als potenzielle Netzbetreiber in Betracht kommen, soweit sie im deutschen Recht den juristischen Personen gleichgestellt sind. Vgl. auch [[EnergierechtLexikon Lexikon des Energierechts]].
Deletions:
Additions:
((3)) Zu Frage 1: Voraussetzungen der Genehmigungspflicht gem. § 4 (1) EnWG
Die Aufnahme des Betriebes eines Energieversorgungsnetzes bedarf der Genehmigung gem. {{du przepis="§ 4 Abs. 1 EnWG"}} durch die nach Landesrecht zuständige Behörde.
Einzelne Voraussetzungen sind demnach:
**1. Aufnahme des Netzbetriebes**
Unter Aufnahme des Netzbetriebes versteht man allgemein, dass die technischen Maßnahmen getroffen sein müssen und das Netz unter Spannung bzw. unter Druck gesetzt wird.
Weiterhin ist unter der Aufnahme der Versorgungstätigkeit insbesondere zu verstehen:
**2. Energieversorgungsnetz**
**3. Adressat der Genehmigungspflicht**
Adressat der Genehmigungspflicht ist der Betreiber des Energieversorgungsnetzes. Betreiber im Sinne des {{du przepis="§ 4 EnWG"}} ist gem. {{du przepis="§ 3 Nr. 2 bis 7 EnWG"}} jede natürliche oder juristische Person des privaten oder öffentlichen Rechts bzw. rechtlich unselbstständige Organisationseinheit eines Energieversorgungsunternehmens, die die tatsächlich oder rechtliche Verfügungsmacht über die Netzanlagen hat und eigenverantwortlich ausübt. Daraus folgt, dass der Betreiber im eigenen Namen und auf eigene Rechnung arbeitet und die erforderlichen Einwirkungsmöglichkeiten auf den Netzbetrieb mitbringt.
Somit können also auch Personenhandelsgesellschaften und Gesellschaften des bürgerlichen Rechts als potenzielle Netzbetreiber in Betracht kommen, soweit sie im deutschen Recht den juristischen Personen gleichgestellt sind. Vgl. auch [[EnergierechtLexikon Lexikon des Energierechts]].
((3)) Zu Frage 2: Ist die Gesellschaft X in B genehmigungspflichtig?
Die Aufnahme des Betriebes eines Energieversorgungsnetzes bedarf der Genehmigung gem. {{du przepis="§ 4 Abs. 1 EnWG"}} durch die nach Landesrecht zuständige Behörde.
Einzelne Voraussetzungen sind demnach:
**1. Aufnahme des Netzbetriebes**
Unter Aufnahme des Netzbetriebes versteht man allgemein, dass die technischen Maßnahmen getroffen sein müssen und das Netz unter Spannung bzw. unter Druck gesetzt wird.
Weiterhin ist unter der Aufnahme der Versorgungstätigkeit insbesondere zu verstehen:
**2. Energieversorgungsnetz**
**3. Adressat der Genehmigungspflicht**
Adressat der Genehmigungspflicht ist der Betreiber des Energieversorgungsnetzes. Betreiber im Sinne des {{du przepis="§ 4 EnWG"}} ist gem. {{du przepis="§ 3 Nr. 2 bis 7 EnWG"}} jede natürliche oder juristische Person des privaten oder öffentlichen Rechts bzw. rechtlich unselbstständige Organisationseinheit eines Energieversorgungsunternehmens, die die tatsächlich oder rechtliche Verfügungsmacht über die Netzanlagen hat und eigenverantwortlich ausübt. Daraus folgt, dass der Betreiber im eigenen Namen und auf eigene Rechnung arbeitet und die erforderlichen Einwirkungsmöglichkeiten auf den Netzbetrieb mitbringt.
Somit können also auch Personenhandelsgesellschaften und Gesellschaften des bürgerlichen Rechts als potenzielle Netzbetreiber in Betracht kommen, soweit sie im deutschen Recht den juristischen Personen gleichgestellt sind. Vgl. auch [[EnergierechtLexikon Lexikon des Energierechts]].
((3)) Zu Frage 2: Ist die Gesellschaft X in B genehmigungspflichtig?
Deletions:
Die Aufnahme des Betriebes eines Energieversorgungsnetzes ist gemäß {{du przepis="§ 4 Abs. 1 EnWG"}} genehmigungspflichtig. Einzelne Voraussetzungen sind demnach:
**1. Energieversorgungsnetz**
**2. Adressat der Genehmigungspflicht**
Adressat der Genehmigungspflicht ist der Betreiber des Energieversorgungsnetzes. Betreiber im Sinne des {{du przepis="§ 4 EnWG"}} ist gem. {{du przepis="§ 3 Nr. 2 bis 7 EnWG"}} jede natürliche oder juristische Person des privaten oder öffentlichen Rechts bzw. rechtlich unselbstständige Organisationseinheit eines Energieversorgungsunternehmens, die die tatsächlich oder rechtliche Verfügungsmacht über die Netzanlagen hat und eigenverantwortlich ausübt. Zusammenfassend ist derjenige Betreiber, dem das Recht zusteht, die Anlage auf eigene Rechnung zu nutzen. Auch Personenhandelsgesellschaften und Gesellschaften des bürgerlichen Rechts kommen als potenzielle Netzbetreiber in Betracht, soweit sie im deutschen Recht den juristischen Personen gleichgestellt sind. Vgl. auch [[EnergierechtLexikon Lexikon des Energierechts]].
**3. Aufnahme des Netzbetriebes**
Der Genehmigungspflicht unterliegt nur die Aufnahme des Betriebes eines Energieversorgungsnetzes. Als Aufnahme der Versorgungstätigkeit ist insbesondere zu verstehen:
((3)) Zu Frage 1: Ist die Gesellschaft X in B genehmigungspflichtig?
Additions:
1) Wann ist ein Rechtssubjekt verpflichtet, eine Genehmigung i. S. d. {{du przepis="§ 4 EnWG"}} einzuholen?
Deletions:
No Differences
Additions:
Vgl. dazu auch folgende [[Baumelement5553 Erläuterung]] zur [[http://kt-texte.de/taris/?path=0-1&subsumsession=0&root=5551 Struktur]].
No Differences
Additions:
CategoryEnergierecht
Deletions:
Additions:
- die für die Genehmigung bzw. für den Empfang der Anzeige zuständige Behörde ist die Energieaufsichtsbehörde des Landes. In Thüringen ist dies z. B. das [[http://www.thueringen.de/de/tmwat/energie/energierecht/ Thüringer Ministerium für Wirtschaft, Arbeit und Technologie]], wobei die Regeln zur Organleihe (Delegation an BNetzA) zu beachten sind!
Deletions:
No Differences
Additions:
1) Wann ist ein Rechtssubjekt verpflichtet, eine Genehmigung i. S. d. {{du przepis="§ 5 EnWG"}} einzuholen?
1) Wann (unter welchen Voraussetzungen) ist eine solche Genehmigung zu erteilen?
1) Wann (unter welchen Voraussetzungen) ist eine solche Genehmigung zu erteilen?
Deletions:
1) Wann tritt die Pflicht i. S. d. {{du przepis="§ 5 EnWG"}} ein?
Additions:
Bei der in Betrieb zu nehmenden Anlage handelt es sich um ein Energieversorgungsnetz. Eine Definition des Energieversorgungsnetzes ist in {{du przepis="§ 3 Nr. 16 EnWG"}} zu finden. Vgl. dazu auch die Begriffsklärung im [[EnergierechtLexikon Lexikon des Energierechts]].
Adressat der Genehmigungspflicht ist der Betreiber des Energieversorgungsnetzes. Betreiber im Sinne des {{du przepis="§ 4 EnWG"}} ist gem. {{du przepis="§ 3 Nr. 2 bis 7 EnWG"}} jede natürliche oder juristische Person des privaten oder öffentlichen Rechts bzw. rechtlich unselbstständige Organisationseinheit eines Energieversorgungsunternehmens, die die tatsächlich oder rechtliche Verfügungsmacht über die Netzanlagen hat und eigenverantwortlich ausübt. Zusammenfassend ist derjenige Betreiber, dem das Recht zusteht, die Anlage auf eigene Rechnung zu nutzen. Auch Personenhandelsgesellschaften und Gesellschaften des bürgerlichen Rechts kommen als potenzielle Netzbetreiber in Betracht, soweit sie im deutschen Recht den juristischen Personen gleichgestellt sind. Vgl. auch [[EnergierechtLexikon Lexikon des Energierechts]].
Sofern die Regulierungsbehörde nach der Anzeige bzw. von Amts wegen feststellt, dass ein Unternehmen, das die Belieferung von Kunden aufgenommen hat, dies nicht hätte tun dürfen, kann sie gem. {{du przepis="§ 5 S. 4 EnWG"}} Ausübung der Tätigkeit untersagen. Die Voraussetzungen des Untersagungstatbestandes stimmen im Wesentlichen mit den Versagungsgründen des {{du przepis="§ 4 Abs. 2 EnWG"}} überein, sodass diesbezüglich auf die Frage 2 verwiesen werden kann.
Nach {{du przepis="§ 4 Abs. 2 EnWG"}} muss die Leistungsfähigkeit des Netzbetreibers in personeller, technischer und wirtschaftlicher Hinsicht auf Dauer gewährleistet sein. Die leitungsgebundene Energieversorgung ist eine technisch anspruchsvolle Aufgabe, sodass nur diejenigen, die diese Leistung erbringen können, zum Energiemarkt zugelassen werden sollen.
Adressat der Genehmigungspflicht ist der Betreiber des Energieversorgungsnetzes. Betreiber im Sinne des {{du przepis="§ 4 EnWG"}} ist gem. {{du przepis="§ 3 Nr. 2 bis 7 EnWG"}} jede natürliche oder juristische Person des privaten oder öffentlichen Rechts bzw. rechtlich unselbstständige Organisationseinheit eines Energieversorgungsunternehmens, die die tatsächlich oder rechtliche Verfügungsmacht über die Netzanlagen hat und eigenverantwortlich ausübt. Zusammenfassend ist derjenige Betreiber, dem das Recht zusteht, die Anlage auf eigene Rechnung zu nutzen. Auch Personenhandelsgesellschaften und Gesellschaften des bürgerlichen Rechts kommen als potenzielle Netzbetreiber in Betracht, soweit sie im deutschen Recht den juristischen Personen gleichgestellt sind. Vgl. auch [[EnergierechtLexikon Lexikon des Energierechts]].
Sofern die Regulierungsbehörde nach der Anzeige bzw. von Amts wegen feststellt, dass ein Unternehmen, das die Belieferung von Kunden aufgenommen hat, dies nicht hätte tun dürfen, kann sie gem. {{du przepis="§ 5 S. 4 EnWG"}} Ausübung der Tätigkeit untersagen. Die Voraussetzungen des Untersagungstatbestandes stimmen im Wesentlichen mit den Versagungsgründen des {{du przepis="§ 4 Abs. 2 EnWG"}} überein, sodass diesbezüglich auf die Frage 2 verwiesen werden kann.
Nach {{du przepis="§ 4 Abs. 2 EnWG"}} muss die Leistungsfähigkeit des Netzbetreibers in personeller, technischer und wirtschaftlicher Hinsicht auf Dauer gewährleistet sein. Die leitungsgebundene Energieversorgung ist eine technisch anspruchsvolle Aufgabe, sodass nur diejenigen, die diese Leistung erbringen können, zum Energiemarkt zugelassen werden sollen.
Deletions:
Adressat der Genehmigungspflicht ist der Betreiber des Energieversorgungsnetzes. Betreiber im Sinne des {{du przepis="§ 4 EnWG"}} ist gem. {{du przepis="§ 3 Nr. 2 bis 7 EnWG"}} jede natürliche oder juristische Person des privaten oder öffentlichen Rechts bzw. rechtlich unselbständige Organisationseinheit eines Energieversorgungsunternehmens, die die tatsächlich oder rechtliche Verfügungsmacht über die Netzanlagen hat und eigenverantwortlich ausübt. Zusammenfassend ist derjenige Betreiber, dem das Recht zusteht, die Anlage auf eigene Rechnung zu nutzen. Auch Personenhandelsgesellschaften und Gesellschaften des bürgerlichen Rechts kommen als potentielle Netzbetreiber in Betracht, soweit sie im deutschen Recht den juristischen Personen gleichgestellt sind. Vgl. auch [[EnergierechtLexikon Lexikon des Energierechts]].
Sofern die Regulierungsbehörde nach der Anzeige bzw. von Amts wegen feststellt, dass ein Unternehmen, das die Belieferung von Kunden aufgenommen hat, dies nicht hätte tun dürfen, kann sie gem. {{du przepis="§ 5 S. 4 EnWG"}} Ausübung der Tätigkeit untersagen. Die Voraussetzungen des Untersagungstatbestandes stimmen im Wesentlichen mit den Versagungsgründen des {{du przepis="§ 4 Abs. 2 EnWG"}} überein, so dass diesbezüglich auf die Frage 2 verwiesen werden kann.
Nach {{du przepis="§ 4 Abs. 2 EnWG"}} muss die Leistungsfähigkeit des Netzbetreibers in personeller, technischer und wirtschaftlicher Hinsicht auf Dauer gewährleistet sein. Die leitungsgebundene Energieversorgung ist eine technisch anspruchsvolle Aufgabe, so dass nur diejenigen, die diese Leistung erbringen können, zum Energiemarkt zugelassen werden sollen.
Additions:
---
CategoryEnergierecht
CategoryEnergierecht
Additions:
Für die Vornahme der Anzeige hat die Bundesnetzagentur auf ihrer Internetseite Formblätter zur Verfügung gestellt. Diese sollen zur Vereinfachung der Antragstellung dienen. Da das Gesetz zur ordnungsgemäßen Anzeige keinen Formzwang anordnet, kann diese auch durch ein formloses Schreiben erfolgen.
Deletions:
Additions:
Adressat der Anzeigepflicht sind Energieversorgungsunternehmen, die als natürliche oder juristische Person Haushaltskunden mit Energie beliefern. Die Anzeigepflicht besteht nur für Unternehmen, die die Belieferung nach dem Inkrafttreten des ""EnWG"" am 13.07.2005 aufgenommen oder beendet bzw. nach diesem Zeitpunkt ihre Firma geändert haben. Unternehmen, welche die Belieferung bereits zu einem früheren Zeitpunkt aufgenommen haben, können die Anzeige freiwillig vornehmen, um ebenfalls auf der Internetseite der Bundesnetzagentur veröffentlicht zu werden.
Sofern die Regulierungsbehörde nach der Anzeige bzw. von Amts wegen feststellt, dass ein Unternehmen, das die Belieferung von Kunden aufgenommen hat, dies nicht hätte tun dürfen, kann sie gem. {{du przepis="§ 5 S. 4 EnWG"}} Ausübung der Tätigkeit untersagen. Die Voraussetzungen des Untersagungstatbestandes stimmen im Wesentlichen mit den Versagungsgründen des {{du przepis="§ 4 Abs. 2 EnWG"}} überein, so dass diesbezüglich auf die Frage 2 verwiesen werden kann.
Sofern die Regulierungsbehörde nach der Anzeige bzw. von Amts wegen feststellt, dass ein Unternehmen, das die Belieferung von Kunden aufgenommen hat, dies nicht hätte tun dürfen, kann sie gem. {{du przepis="§ 5 S. 4 EnWG"}} Ausübung der Tätigkeit untersagen. Die Voraussetzungen des Untersagungstatbestandes stimmen im Wesentlichen mit den Versagungsgründen des {{du przepis="§ 4 Abs. 2 EnWG"}} überein, so dass diesbezüglich auf die Frage 2 verwiesen werden kann.
Deletions:
Sofern die Regulierungsbehörde nach der Anzeige bzw. von Amts wegen feststellt, dass ein Unternehmen, das die Belieferung von Kunden aufgenommen hat, dies nicht hätte tun dürfen, kann sie gem. § 5 S. 4 EnWG Ausübung der Tätigkeit untersagen. Die Voraussetzungen des Untersagungstatbestandes stimmen im Wesentlichen mit den Versagungsgründen des {{du przepis="§ 4 Abs. 2 EnWG"}} überein, so dass diesbezüglich auf die Frage 2 verwiesen werden kann.
Additions:
Grundsätzlich ist eine Genehmigung nur für den Beginn des Netzbetriebs erforderlich. Energieversorgungsunternehmen, die bereits vor dem Inkrafttreten des ""EnWG"" 2005 mit ihrer Tätigkeit als Netzbetreiber begonnen haben, fallen nicht unter den Anwendungsbereich des {{du przepis="§ 4 Abs. 1 EnWG"}}. Sowohl Unternehmen, die den Netzbetrieb bereits vor 1935 aufgenommen haben oder als reine Netzbetreiber auch unter der Geltung des ""EnWG"" 1998 keiner Genehmigung bedurften als auch integrierte Energieversorgungsunternehmen, die neben der Versorgung anderer mit Energie auch die dafür notwendigen Übertragungs- und Verteilernetze betreiben und über eine Genehmigung nach {{du przepis="§ 5 EnWG"}} 1935 oder {{du przepis="§ 3 EnWG"}} 1998 verfügen, können ihre Netzanlage ohne erneutes Einholen einer Genehmigung weiter betreiben. Unternehmen X verfügt über eine Genehmigung nach {{du przepis="§ 5 EnWG"}} 1935 und benötigt daher keine erneute Genehmigung nach {{du przepis="§ 4 Abs. 1 EnWG"}}.
Deletions:
Additions:
Die Leistungsfähigkeit und Zuverlässigkeit des Netzbetreibers sollen den Netzbetrieb dauerhaft und gemäß den Vorschriften des {{du akt="EnWG"}} gewährleisten.
Deletions:
No Differences
Additions:
Allerdings kann die Privilegierung des {{du przepis="§ 4 Abs. 3 EnWG"}} und daher eine Befreiung von der Genehmigungspflicht eingreifen. Dies ist beim Unbundling der Fall. Da im Fall davon ausgegangen wird, dass es sich bei der betroffenen Gesellschaft um ein kleineres Unternehmen handelt und eine Netzoptimierung nichts mit einer Entflechtung zu tun hat, liegt kein Unbundling vor. Somit kann die Gesellschaft X in B nicht von der Genehmigungspflicht befreit werden.
(a) //Belieferung.//
Eine Belieferung mit Energie umfasst grundsätzlich die gesamte leitungsgebundene Versorgung von Kunden mit Elektrizität oder Gas. Anknüpfungspunkt im Rahmen des {{du przepis="§ 5 EnWG"}} ist jedoch nicht der physisch-technische Durchleitungsvorgang, sondern die Übernahme einer Versorgungspflicht aufgrund einer schuldrechtlichen Vereinbarung. Die Belieferung im Sinne des {{du przepis="§ 5 EnWG"}} setzt daher nicht voraus, dass der Lieferant über ein eigenes Versorgungsnetz verfügt.
(b) //Haushaltskunden.//
Einer Anzeigepflicht bedarf es nur bei der Belieferung von Haushaltskunden. Dazu zählen neben den Letztverbrauchern, die die Energie überwiegend für den Eigenverbrauch im Haushalt nutzen, auch Kleinunternehmen, die Energie für berufliche, landwirtschaftliche oder gewerbliche Zwecke kaufen, soweit ihr Jahresverbrauch nicht 10.000 Kilowattstunden übersteigt.
(c) //Entstehung der Anzeigepflicht.//
Mit Aufnahme der Tätigkeit als Energielieferant entsteht die Anzeigepflicht. Dies beinhaltet bereits Vertragsverhandlungen mit potentiellen Kunden, jedoch muss die Anzeige spätestens mit Lieferbeginn erfolgen. Eine anzeigepflichtige Beendigung der Versorgungstätigkeit liegt vor, wenn keine Dienstleistungen als Energielieferant mehr erbracht werden, speziell bei vollständiger Einstellung der Lieferung.
(d) //Änderung der Firma.//
Die Änderung der Firma muss angezeigt werden, wenn diesbezüglich eine Mitteilungspflicht gegenüber dem Gewerbe- bzw. Handelsregister besteht ({{du przepis="§ 14 GewO"}} bzw. {{du przepis="§ 29 HGB"}}).
**2. Adressat der Anzeigepflicht**
Adressat der Anzeigepflicht sind Energieversorgungsunternehmen, die als natürliche oder juristische Person Haushaltskunden mit Energie beliefern. Die Anzeigepflicht besteht nur für Unternehmen, die die Belieferung nach dem Inkrafttreten des EnWG am 13.07.2005 aufgenommen oder beendet bzw. nach diesem Zeitpunkt ihre Firma geändert haben. Unternehmen, welche die Belieferung bereits zu einem früheren Zeitpunkt aufgenommen haben, können die Anzeige freiwillig vornehmen, um ebenfalls auf der Internetseite der Bundesnetzagentur veröffentlicht zu werden.
Zu beachten ist jedoch, dass reine Netzbetreiber, deren Tätigkeit auf die Weiter- bzw. Durchleitung von Elektrizität oder Gas beschränkt ist, sind keine Energieversorgungsunternehmen, welche Haushaltskunden mit Energie nach {{du przepis="§ 5 EnWG"}} beliefern. Das bedeutet, nur die Energieversorgungsunternehmen, die sich verpflichten, dafür zu sorgen, dass der Strom beim Kunden ankommt, haben eine Anzeigepflicht. Der reine Netzbetreiber ist dagegen nicht zur Anzeige gemäß {{du przepis="§ 5 EnWG"}} verpflichtet.
Aus dem Sachverhalt ist nicht zu erkennen, dass die Gesellschaft X in B Haushaltskunden beliefert. Demzufolge wird davon ausgegangen, dass es sich bei dieser Gesellschaft um einen reinen Netzbetreiber handelt. Die Gesellschaft X in B ist somit nicht anzeigepflichtig.
**3. Umfang der Anzeigepflicht**
Das anzeigepflichtige Unternehmen hat gemäß {{du przepis="§ 5 EnWG"}} seine personelle, technische und wirtschaftliche Leistungsfähigkeit sowie die Zuverlässigkeit der Geschäftsleitung darzulegen (siehe Frage 2).
4. **Verfahren**
Die Anzeige muss unverzüglich nach dem Eintritt des anzeigepflichtigen Sachverhalts erfolgen. Die Aufnahme bzw. Beendigung der Versorgungstätigkeit und die Firmenänderung sind ebenfalls ohne schuldhaftes Zögern ({{du przepis="§ 121 BGB"}}) mitzuteilen.
Für die Vornahme der Anzeige hat die Bundesnetzagentur auf ihrer Internetseite Formblätter zur Verfügung gestellt. Diese sollen der Vereinfach der Antragstellung dienen. Da das Gesetz zur ordnungsgemäßen Anzeige keinen Formzwang anordnet, kann diese auch durch ein formloses Schreiben erfolgen.
**5. Untersagung**
Sofern die Regulierungsbehörde nach der Anzeige bzw. von Amts wegen feststellt, dass ein Unternehmen, das die Belieferung von Kunden aufgenommen hat, dies nicht hätte tun dürfen, kann sie gem. § 5 S. 4 EnWG Ausübung der Tätigkeit untersagen. Die Voraussetzungen des Untersagungstatbestandes stimmen im Wesentlichen mit den Versagungsgründen des {{du przepis="§ 4 Abs. 2 EnWG"}} überein, so dass diesbezüglich auf die Frage 2 verwiesen werden kann.
((3)) Versagungsgründe gem. {{du przepis="§ 4 Abs. 2 EnWG"}}
Wurde eine Genehmigung nach {{du przepis="§ 4 Abs. 1 EnWG"}} beantragt, kann diese gemäß {{du przepis="§ 4 Abs. 2 EnWG"}} von der Energieaufsichtsbehörde trotzdem versagt werden, wenn die nachfolgenden Kriterien nicht vorliegen.
**1. Leistungsfähigkeit.**
Nach {{du przepis="§ 4 Abs. 2 EnWG"}} muss die Leistungsfähigkeit des Netzbetreibers in personeller, technischer und wirtschaftlicher Hinsicht auf Dauer gewährleistet sein. Die leitungsgebundene Energieversorgung ist eine technisch anspruchsvolle Aufgabe, so dass nur diejenigen, die diese Leistung erbringen können, zum Energiemarkt zugelassen werden sollen.
(a) Personelle Leistungsfähigkeit. Diesbezüglich ist auf die Personalausstattung des Unternehmens abzustellen, es kommt nicht auf die persönliche Leistungsfähigkeit der das Unternehmen betreibenden natürlichen oder juristischen Personen an. Entscheidend ist somit, ob die Unternehmensleitung sowie die sonstigen Mitarbeiter nach Anzahl, Ausbildung und Erfahrungsstand hinreichend qualifiziert sind, die beantragte Form des Netzbetriebes durchzuführen.
(b) Technische Leistungsfähigkeit. Diese ist gegeben, wenn der Antragsteller in der Lage ist, das Energieversorgungsnetz entsprechend den Vorschriften des EnWG zu betreiben. Folglich müssen der störungsfreie Betrieb und die Instandhaltung der Versorgungsanlagen und technischen Betriebsmittel unter Einhaltung der einschlägigen Sicherheits- und Umweltschutzvorschriften gewährleistet sein.
(c) Wirtschaftliche Leistungsfähigkeit. Das bedeutet, dass die finanziellen Ressourcen so bemessen sein müssen, dass nach der vorzunehmenden Prognoseentscheidung ein sicherer Netzbetrieb gewährleistet erscheint. Demnach muss der Betreiber über die notwendigen finanziellen Mittel verfügen, um qualifiziertes Personal einzustellen und die kompetente Bedienung, Erhaltung und Instandsetzung der Energieanlagen zu sichern.
**2. Zuverlässigkeit.**
Zuverlässig ist, wer die Gewähr dafür bietet, dass er sein Gewerbe in Zukunft ordnungsgemäß ausüben wird. Somit ist im Sinne des {{du przepis="§ 4 Abs. 2 EnWG"}} die versorgungswirtschaftliche Zuverlässigkeit des Antragstellers gegeben, wenn die prognostische Beurteilung ergibt, dass dieser den Netzbetrieb entsprechend den gesetzlichen Vorschriften ausführen wird.
**3. Dauerhafte Gewährleistung des Netzbetriebs.**
Die Leistungsfähigkeit und Zuverlässigkeit des Netzbetreibers sollen den Netzbetrieb dauerhaft und gemäß den Vorschriften des EnWG gewährleisten.
(a) //Belieferung.//
Eine Belieferung mit Energie umfasst grundsätzlich die gesamte leitungsgebundene Versorgung von Kunden mit Elektrizität oder Gas. Anknüpfungspunkt im Rahmen des {{du przepis="§ 5 EnWG"}} ist jedoch nicht der physisch-technische Durchleitungsvorgang, sondern die Übernahme einer Versorgungspflicht aufgrund einer schuldrechtlichen Vereinbarung. Die Belieferung im Sinne des {{du przepis="§ 5 EnWG"}} setzt daher nicht voraus, dass der Lieferant über ein eigenes Versorgungsnetz verfügt.
(b) //Haushaltskunden.//
Einer Anzeigepflicht bedarf es nur bei der Belieferung von Haushaltskunden. Dazu zählen neben den Letztverbrauchern, die die Energie überwiegend für den Eigenverbrauch im Haushalt nutzen, auch Kleinunternehmen, die Energie für berufliche, landwirtschaftliche oder gewerbliche Zwecke kaufen, soweit ihr Jahresverbrauch nicht 10.000 Kilowattstunden übersteigt.
(c) //Entstehung der Anzeigepflicht.//
Mit Aufnahme der Tätigkeit als Energielieferant entsteht die Anzeigepflicht. Dies beinhaltet bereits Vertragsverhandlungen mit potentiellen Kunden, jedoch muss die Anzeige spätestens mit Lieferbeginn erfolgen. Eine anzeigepflichtige Beendigung der Versorgungstätigkeit liegt vor, wenn keine Dienstleistungen als Energielieferant mehr erbracht werden, speziell bei vollständiger Einstellung der Lieferung.
(d) //Änderung der Firma.//
Die Änderung der Firma muss angezeigt werden, wenn diesbezüglich eine Mitteilungspflicht gegenüber dem Gewerbe- bzw. Handelsregister besteht ({{du przepis="§ 14 GewO"}} bzw. {{du przepis="§ 29 HGB"}}).
**2. Adressat der Anzeigepflicht**
Adressat der Anzeigepflicht sind Energieversorgungsunternehmen, die als natürliche oder juristische Person Haushaltskunden mit Energie beliefern. Die Anzeigepflicht besteht nur für Unternehmen, die die Belieferung nach dem Inkrafttreten des EnWG am 13.07.2005 aufgenommen oder beendet bzw. nach diesem Zeitpunkt ihre Firma geändert haben. Unternehmen, welche die Belieferung bereits zu einem früheren Zeitpunkt aufgenommen haben, können die Anzeige freiwillig vornehmen, um ebenfalls auf der Internetseite der Bundesnetzagentur veröffentlicht zu werden.
Zu beachten ist jedoch, dass reine Netzbetreiber, deren Tätigkeit auf die Weiter- bzw. Durchleitung von Elektrizität oder Gas beschränkt ist, sind keine Energieversorgungsunternehmen, welche Haushaltskunden mit Energie nach {{du przepis="§ 5 EnWG"}} beliefern. Das bedeutet, nur die Energieversorgungsunternehmen, die sich verpflichten, dafür zu sorgen, dass der Strom beim Kunden ankommt, haben eine Anzeigepflicht. Der reine Netzbetreiber ist dagegen nicht zur Anzeige gemäß {{du przepis="§ 5 EnWG"}} verpflichtet.
Aus dem Sachverhalt ist nicht zu erkennen, dass die Gesellschaft X in B Haushaltskunden beliefert. Demzufolge wird davon ausgegangen, dass es sich bei dieser Gesellschaft um einen reinen Netzbetreiber handelt. Die Gesellschaft X in B ist somit nicht anzeigepflichtig.
**3. Umfang der Anzeigepflicht**
Das anzeigepflichtige Unternehmen hat gemäß {{du przepis="§ 5 EnWG"}} seine personelle, technische und wirtschaftliche Leistungsfähigkeit sowie die Zuverlässigkeit der Geschäftsleitung darzulegen (siehe Frage 2).
4. **Verfahren**
Die Anzeige muss unverzüglich nach dem Eintritt des anzeigepflichtigen Sachverhalts erfolgen. Die Aufnahme bzw. Beendigung der Versorgungstätigkeit und die Firmenänderung sind ebenfalls ohne schuldhaftes Zögern ({{du przepis="§ 121 BGB"}}) mitzuteilen.
Für die Vornahme der Anzeige hat die Bundesnetzagentur auf ihrer Internetseite Formblätter zur Verfügung gestellt. Diese sollen der Vereinfach der Antragstellung dienen. Da das Gesetz zur ordnungsgemäßen Anzeige keinen Formzwang anordnet, kann diese auch durch ein formloses Schreiben erfolgen.
**5. Untersagung**
Sofern die Regulierungsbehörde nach der Anzeige bzw. von Amts wegen feststellt, dass ein Unternehmen, das die Belieferung von Kunden aufgenommen hat, dies nicht hätte tun dürfen, kann sie gem. § 5 S. 4 EnWG Ausübung der Tätigkeit untersagen. Die Voraussetzungen des Untersagungstatbestandes stimmen im Wesentlichen mit den Versagungsgründen des {{du przepis="§ 4 Abs. 2 EnWG"}} überein, so dass diesbezüglich auf die Frage 2 verwiesen werden kann.
((3)) Versagungsgründe gem. {{du przepis="§ 4 Abs. 2 EnWG"}}
Wurde eine Genehmigung nach {{du przepis="§ 4 Abs. 1 EnWG"}} beantragt, kann diese gemäß {{du przepis="§ 4 Abs. 2 EnWG"}} von der Energieaufsichtsbehörde trotzdem versagt werden, wenn die nachfolgenden Kriterien nicht vorliegen.
**1. Leistungsfähigkeit.**
Nach {{du przepis="§ 4 Abs. 2 EnWG"}} muss die Leistungsfähigkeit des Netzbetreibers in personeller, technischer und wirtschaftlicher Hinsicht auf Dauer gewährleistet sein. Die leitungsgebundene Energieversorgung ist eine technisch anspruchsvolle Aufgabe, so dass nur diejenigen, die diese Leistung erbringen können, zum Energiemarkt zugelassen werden sollen.
(a) Personelle Leistungsfähigkeit. Diesbezüglich ist auf die Personalausstattung des Unternehmens abzustellen, es kommt nicht auf die persönliche Leistungsfähigkeit der das Unternehmen betreibenden natürlichen oder juristischen Personen an. Entscheidend ist somit, ob die Unternehmensleitung sowie die sonstigen Mitarbeiter nach Anzahl, Ausbildung und Erfahrungsstand hinreichend qualifiziert sind, die beantragte Form des Netzbetriebes durchzuführen.
(b) Technische Leistungsfähigkeit. Diese ist gegeben, wenn der Antragsteller in der Lage ist, das Energieversorgungsnetz entsprechend den Vorschriften des EnWG zu betreiben. Folglich müssen der störungsfreie Betrieb und die Instandhaltung der Versorgungsanlagen und technischen Betriebsmittel unter Einhaltung der einschlägigen Sicherheits- und Umweltschutzvorschriften gewährleistet sein.
(c) Wirtschaftliche Leistungsfähigkeit. Das bedeutet, dass die finanziellen Ressourcen so bemessen sein müssen, dass nach der vorzunehmenden Prognoseentscheidung ein sicherer Netzbetrieb gewährleistet erscheint. Demnach muss der Betreiber über die notwendigen finanziellen Mittel verfügen, um qualifiziertes Personal einzustellen und die kompetente Bedienung, Erhaltung und Instandsetzung der Energieanlagen zu sichern.
**2. Zuverlässigkeit.**
Zuverlässig ist, wer die Gewähr dafür bietet, dass er sein Gewerbe in Zukunft ordnungsgemäß ausüben wird. Somit ist im Sinne des {{du przepis="§ 4 Abs. 2 EnWG"}} die versorgungswirtschaftliche Zuverlässigkeit des Antragstellers gegeben, wenn die prognostische Beurteilung ergibt, dass dieser den Netzbetrieb entsprechend den gesetzlichen Vorschriften ausführen wird.
**3. Dauerhafte Gewährleistung des Netzbetriebs.**
Die Leistungsfähigkeit und Zuverlässigkeit des Netzbetreibers sollen den Netzbetrieb dauerhaft und gemäß den Vorschriften des EnWG gewährleisten.
Deletions:
a) //Belieferung.// Eine Belieferung mit Energie umfasst grundsätzlich die gesamte leitungsgebundene Versorgung von Kunden mit Elektrizität oder Gas. Anknüpfungspunkt im Rahmen des {{du przepis="§ 5 EnWG"}} ist jedoch nicht der physisch-technische Durchleitungsvorgang, sondern die Übernahme einer Versorgungspflicht aufgrund einer schuldrechtlichen Vereinbarung. Die Belieferung im Sinne des {{du przepis="§ 5 EnWG"}} setzt daher nicht voraus, dass der Lieferant über ein eigenes Versorgungsnetz verfügt.
b) //Haushaltskunden.// Einer Anzeigepflicht bedarf es nur bei der Belieferung von Haushaltskunden. Dazu zählen neben den Letztverbrauchern, die die Energie überwiegend für den Eigenverbrauch im Haushalt nutzen, auch Kleinunternehmen, die Energie für berufliche, landwirtschaftliche oder gewerbliche Zwecke kaufen, soweit ihr Jahresverbrauch nicht 10.000 Kilowattstunden übersteigt.
c) //Entstehung der Anzeigepflicht.// Mit Aufnahme der Tätigkeit als Energielieferant entsteht die Anzeigepflicht. Dies beinhaltet bereits Vertragsverhandlungen mit potentiellen Kunden, jedoch muss die Anzeige spätestens mit Lieferbeginn erfolgen. Eine anzeigepflichtige Beendigung der Versorgungstätigkeit liegt vor, wenn keine Dienstleistungen als Energielieferant mehr erbracht werden, speziell bei vollständiger Einstellung der Lieferung.
d) //Änderung der Firma.// Die Änderung der Firma muss angezeigt werden, wenn diesbezüglich eine Mitteilungspflicht gegenüber dem Gewerbe- bzw. Handelsregister besteht ({{du przepis="§ 14 GewO"}} bzw. {{du przepis="§ 29 HGB"}}).
**2. Adressat der Anzeigepflicht**
Adressat der Anzeigepflicht sind Energieversorgungsunternehmen, die als natürliche oder juristische Person Haushaltskunden mit Energie beliefern. Die Anzeigepflicht besteht nur für Unternehmen, die die Belieferung nach dem Inkrafttreten des EnWG am 13.07.2005 aufgenommen oder beendet bzw. nach diesem Zeitpunkt ihre Firma geändert haben. Unternehmen, welche die Belieferung bereits zu einem früheren Zeitpunkt aufgenommen haben, können die Anzeige freiwillig vornehmen, um ebenfalls auf der Internetseite der Bundesnetzagentur veröffentlicht zu werden.
Zu beachten ist jedoch, dass reine Netzbetreiber, deren Tätigkeit auf die Weiter- bzw. Durchleitung von Elektrizität oder Gas beschränkt ist, sind keine Energieversorgungsunternehmen, welche Haushaltskunden mit Energie nach {{du przepis="§ 5 EnWG"}} beliefern. Das bedeutet, nur die Energieversorgungsunternehmen, die sich verpflichten, dafür zu sorgen, dass der Strom beim Kunden ankommt, haben eine Anzeigepflicht. Der reine Netzbetreiber ist dagegen nicht zur Anzeige gemäß {{du przepis="§ 5 EnWG"}} verpflichtet.
Aus dem Sachverhalt ist nicht zu erkennen, dass die Gesellschaft X in B Haushaltskunden beliefert. Demzufolge wird davon ausgegangen, dass es sich bei dieser Gesellschaft um einen reinen Netzbetreiber handelt. Die Gesellschaft X in B ist somit nicht anzeigepflichtig.
**3. Umfang der Anzeigepflicht**
Das anzeigepflichtige Unternehmen hat gemäß {{du przepis="§ 5 EnWG"}} seine personelle, technische und wirtschaftliche Leistungsfähigkeit sowie die Zuverlässigkeit der Geschäftsleitung darzulegen (siehe Frage 2).
4. **Verfahren**
Die Anzeige muss unverzüglich nach dem Eintritt des anzeigepflichtigen Sachverhalts erfolgen. Die Aufnahme bzw. Beendigung der Versorgungstätigkeit und die Firmenänderung sind ebenfalls ohne schuldhaftes Zögern ({{du przepis="§ 121 BGB"}}) mitzuteilen.
Für die Vornahme der Anzeige hat die Bundesnetzagentur auf ihrer Internetseite Formblätter zur Verfügung gestellt. Diese sollen der Vereinfach der Antragstellung dienen. Da das Gesetz zur ordnungsgemäßen Anzeige keinen Formzwang anordnet, kann diese auch durch ein formloses Schreiben erfolgen.
**5. Untersagung**
Die Voraussetzungen des Untersagungstatbestandes stimmen im Wesentlichen mit den Versagungsgründen des {{du przepis="§ 4 Abs. 2 EnWG"}} überein, so dass diesbezüglich auf die Frage 2 verwiesen werden kann.
//__**Versagungsgründe**__//
Wurde eine Genehmigung nach {{du przepis="§ 4 Abs. 1 EnWG"}} beantragt, kann diese gemäß {{du przepis="§ 4 Abs. 2 EnWG"}} von der Energieaufsichtsbehörde trotzdem versagt werden, wenn die nachfolgenden Kriterien nicht vorliegen.
a) **Leistungsfähigkeit.** Nach {{du przepis="§ 4 Abs. 2 EnWG"}} muss die Leistungsfähigkeit des Netzbetreibers in personeller, technischer und wirtschaftlicher Hinsicht auf Dauer gewährleistet sein. Die leitungsgebundene Energieversorgung ist eine technisch anspruchsvolle Aufgabe, so dass nur diejenigen, die diese Leistung erbringen können, zum Energiemarkt zugelassen werden sollen.
aa) Personelle Leistungsfähigkeit. Diesbezüglich ist auf die Personalausstattung des Unternehmens abzustellen, es kommt nicht auf die persönliche Leistungsfähigkeit der das Unternehmen betreibenden natürlichen oder juristischen Personen an. Entscheidend ist somit, ob die Unternehmensleitung sowie die sonstigen Mitarbeiter nach Anzahl, Ausbildung und Erfahrungsstand hinreichend qualifiziert sind, die beantragte Form des Netzbetriebes durchzuführen.
bb) Technische Leistungsfähigkeit. Diese ist gegeben, wenn der Antragsteller in der Lage ist, das Energieversorgungsnetz entsprechend den Vorschriften des EnWG zu betreiben. Folglich müssen der störungsfreie Betrieb und die Instandhaltung der Versorgungsanlagen und technischen Betriebsmittel unter Einhaltung der einschlägigen Sicherheits- und Umweltschutzvorschriften gewährleistet sein.
cc) Wirtschaftliche Leistungsfähigkeit. Das bedeutet, dass die finanziellen Ressourcen so bemessen sein müssen, dass nach der vorzunehmenden Prognoseentscheidung ein sicherer Netzbetrieb gewährleistet erscheint. Demnach muss der Betreiber über die notwendigen finanziellen Mittel verfügen, um qualifiziertes Personal einzustellen und die kompetente Bedienung, Erhaltung und Instandsetzung der Energieanlagen zu sichern.
b) **Zuverlässigkeit.** Zuverlässig ist, wer die Gewähr dafür bietet, dass er sein Gewerbe in Zukunft ordnungsgemäß ausüben wird. Somit ist im Sinne des {{du przepis="§ 4 Abs. 2 EnWG"}} die versorgungswirtschaftliche Zuverlässigkeit des Antragstellers gegeben, wenn die prognostische Beurteilung ergibt, dass dieser den Netzbetrieb entsprechend den gesetzlichen Vorschriften ausführen wird.
c) **Dauerhafte Gewährleistung des Netzbetriebs.** Die Leistungsfähigkeit und Zuverlässigkeit des Netzbetreibers sollen den Netzbetrieb dauerhaft und gemäß den Vorschriften des EnWG gewährleisten.
Additions:
(b) Fortführung eines bestehenden Netzbetriebs nur dann, wenn es sich dabei um eine Betriebsunterbrechung oder um eine wesentliche Erweiterung des Netzbetriebs handelt.
(c) Rechtsnachfolge. Dies ist nicht etwa im Falle des Wechsels der Anteilseigner (Gesellschafter) der Fall, sondern nur dann, wenn eine formell neue Person die Aufgabe des Netzbetreibers übernimmt (z. B. Umwandlungstatbestände). Hiervon sieht allerdings {{du przepis="§ 4 Abs. 3 EnWG"}} eine Ausnahme vor (Rechtsnachfolge zwecks Entflechtung, {{du przepis="§ 7 EnWG"}}).
(c) Rechtsnachfolge. Dies ist nicht etwa im Falle des Wechsels der Anteilseigner (Gesellschafter) der Fall, sondern nur dann, wenn eine formell neue Person die Aufgabe des Netzbetreibers übernimmt (z. B. Umwandlungstatbestände). Hiervon sieht allerdings {{du przepis="§ 4 Abs. 3 EnWG"}} eine Ausnahme vor (Rechtsnachfolge zwecks Entflechtung, {{du przepis="§ 7 EnWG"}}).
Deletions:
c) Rechtsnachfolge. Dies ist nicht etwa im Falle des Wechsels der Anteilseigner (Gesellschafter) der Fall, sondern nur dann, wenn eine formell neue Person die Aufgabe des Netzbetreibers übernimmt (z. B. Umwandlungstatbestände). Hiervon sieht allerdings {{du przepis="§ 4 Abs. 3 EnWG"}} eine Ausnahme vor (Rechtsnachfolge zwecks Entflechtung, {{du przepis="§ 7 EnWG"}}).
Additions:
(a) Beginn der Versorgungstätigkeit. Einer Genehmigung bedarf es erst für den tatsächlichen Beginn der Versorgungstätigkeit, d. h. ab dem Zeitpunkt, ab dem die Netzfunktion aufgenommen wird. Darunter versteht man die erstmalige Aufnahme der netzspezifischen Transportfunktion (Netz wird unter Spannung bzw. unter Druck gesetzt). Vorbereitende Tätigkeit, wie beispielsweise die Errichtung des Leitungsnetzes oder der Abschluss von Durchleitungsverträgen, führen noch nicht zu einer Genehmigungspflicht.
Deletions:
Additions:
a) Beginn der Versorgungstätigkeit. Einer Genehmigung bedarf es erst für den tatsächlichen Beginn der Versorgungstätigkeit, d. h. ab dem Zeitpunkt, ab dem die Netzfunktion aufgenommen wird. Darunter versteht man die erstmalige Aufnahme der netzspezifischen Transportfunktion (Netz wird unter Spannung bzw. unter Druck gesetzt). Vorbereitende Tätigkeit, wie beispielsweise die Errichtung des Leitungsnetzes oder der Abschluss von Durchleitungsverträgen, führen noch nicht zu einer Genehmigungspflicht.
Deletions:
Additions:
a) Beginn der Versorgungstätigkeit. Einer Genehmigung bedarf es erst für den tatsächlichen Beginn der Versorgungstätigkeit, d. h. ab dem Zeitpunkt, ab dem die Netzfunktion aufgenommen wird. Darunter versteht man die erstmalige Aufnahme der netzspezifischen Transportfunktion (Netz wird unter Spannung bzw. unter Druck gesetzt). Vorbereitende Tätigkeit, wie beispielsweise die Errichtung des Leitungsnetzes oder der Abschluss von Durchleitungsverträgen, führen noch nicht zu einer Genehmigungspflicht.
b) Fortführung eines bestehenden Netzbetriebs nur dann, wenn es sich dabei um eine Betriebsunterbrechung oder um eine wesentliche Erweiterung des Netzbetriebs handelt.
c) Rechtsnachfolge. Dies ist nicht etwa im Falle des Wechsels der Anteilseigner (Gesellschafter) der Fall, sondern nur dann, wenn eine formell neue Person die Aufgabe des Netzbetreibers übernimmt (z. B. Umwandlungstatbestände). Hiervon sieht allerdings {{du przepis="§ 4 Abs. 3 EnWG"}} eine Ausnahme vor (Rechtsnachfolge zwecks Entflechtung, {{du przepis="§ 7 EnWG"}}).
b) Fortführung eines bestehenden Netzbetriebs nur dann, wenn es sich dabei um eine Betriebsunterbrechung oder um eine wesentliche Erweiterung des Netzbetriebs handelt.
c) Rechtsnachfolge. Dies ist nicht etwa im Falle des Wechsels der Anteilseigner (Gesellschafter) der Fall, sondern nur dann, wenn eine formell neue Person die Aufgabe des Netzbetreibers übernimmt (z. B. Umwandlungstatbestände). Hiervon sieht allerdings {{du przepis="§ 4 Abs. 3 EnWG"}} eine Ausnahme vor (Rechtsnachfolge zwecks Entflechtung, {{du przepis="§ 7 EnWG"}}).
Deletions:
- Fortführung eines bestehenden Netzbetriebs nur dann, wenn es sich dabei um eine Betriebsunterbrechung oder um eine wesentliche Erweiterung des Netzbetriebs handelt.
- Rechtsnachfolge. Dies ist nicht etwa im Falle des Wechsels der Anteilseigner (Gesellschafter) der Fall, sondern nur dann, wenn eine formell neue Person die Aufgabe des Netzbetreibers übernimmt (z. B. Umwandlungstatbestände). Hiervon sieht allerdings {{du przepis="§ 4 Abs. 3 EnWG"}} eine Ausnahme vor (Rechtsnachfolge zwecks Entflechtung, {{du przepis="§ 7 EnWG"}}).
Additions:
- Beginn der Versorgungstätigkeit. Einer Genehmigung bedarf es erst für den tatsächlichen Beginn der Versorgungstätigkeit, d. h. ab dem Zeitpunkt, ab dem die Netzfunktion aufgenommen wird. Darunter versteht man die erstmalige Aufnahme der netzspezifischen Transportfunktion (Netz wird unter Spannung bzw. unter Druck gesetzt). Vorbereitende Tätigkeit, wie beispielsweise die Errichtung des Leitungsnetzes oder der Abschluss von Durchleitungsverträgen, führen noch nicht zu einer Genehmigungspflicht.
- Fortführung eines bestehenden Netzbetriebs nur dann, wenn es sich dabei um eine Betriebsunterbrechung oder um eine wesentliche Erweiterung des Netzbetriebs handelt.
- Rechtsnachfolge. Dies ist nicht etwa im Falle des Wechsels der Anteilseigner (Gesellschafter) der Fall, sondern nur dann, wenn eine formell neue Person die Aufgabe des Netzbetreibers übernimmt (z. B. Umwandlungstatbestände). Hiervon sieht allerdings {{du przepis="§ 4 Abs. 3 EnWG"}} eine Ausnahme vor (Rechtsnachfolge zwecks Entflechtung, {{du przepis="§ 7 EnWG"}}).
((3)) Zu Frage 1: Ist die Gesellschaft X in B genehmigungspflichtig?
Die Gesellschaft X in B verfügt nach der Gründung über ein Energieversorgungsnetz. Dabei übernimmt sie einen Teil des Netzbetriebs und hat die Verfügungsmacht über die Netzanlage. Demnach ist die Gesellschaft X in B Betreiber des Energieversorgungsnetzes und Adressat der Genehmigungspflicht.
Mit der Ausgliederung der Gesellschaft X in B fand ein Wechsel des Netzbetreibers statt. Hier übernimmt eine natürliche oder juristische Person, die bisher nicht als Netzbetreiber tätig war, den Netzbetrieb. Folglich handelt es sich um eine Neuaufnahme des Netzbetriebs, welche nach {{du przepis="§ 4 Abs. 1 EnWG"}} genehmigungspflichtig ist. (Wird der Netzbetrieb dagegen von einem bereits auf dem Markt agierenden Netzbetreiber übernommen, bestimmt sich die Erforderlichkeit einer Genehmigung nach der Reichweite der bestehenden Berechtigungen.)
Allerdings kann die Privilegierung des {{du przepis="§ 4 Abs. 3 EnWG"}} und daher eine Befreiung von der Genehmigungspflicht eingreifen. Beispielsweise ist dies beim Unbundling der Fall. Da im Fall davon ausgegangen wird, dass es sich bei der betroffenen Gesellschaft um ein kleineres Unternehmen handelt und eine Netzoptimierung nichts mit einer Entflechtung zu tun hat, liegt kein Unbundling vor. Somit kann die Gesellschaft X in B nicht von der Genehmigungspflicht befreit werden.
__//Genehmigungspflicht des Unternehmens X://__
Grundsätzlich ist eine Genehmigung nur für den Beginn des Netzbetriebs erforderlich. Energieversorgungsunternehmen, die bereits vor dem Inkrafttreten des EnWG 2005 mit ihrer Tätigkeit als Netzbetreiber begonnen haben, fallen nicht unter den Anwendungsbereich des {{du przepis="§ 4 Abs. 1 EnWG"}}. Sowohl Unternehmen, die den Netzbetrieb bereits vor 1935 aufgenommen haben oder als reine Netzbetreiber auch unter der Geltung des EnWG 1998 keiner Genehmigung bedurften als auch integrierte Energieversorgungsunternehmen, die neben der Versorgung anderer mit Energie auch die dafür notwendigen Übertragungs- und Verteilernetze betreiben und über eine Genehmigung nach {{du przepis="§ 5 EnWG"}} 1935 oder {{du przepis="§ 3 EnWG"}} 1998 verfügen, können ihre Netzanlage ohne erneutes Einholen einer Genehmigung weiter betreiben. Unternehmen X verfügt über eine Genehmigung nach {{du przepis="§ 5 EnWG"}} 1935 und benötigt daher keine erneute Genehmigung nach {{du przepis="§ 4 Abs. 1 EnWG"}}.
((3)) Zu Frage 3: Anzeigepflicht i. S. d. {{du przepis="§ 5 EnWG"}}
**1. Voraussetzungen der Anzeigepflicht**
Ein Energieversorgungsunternehmen, das Haushaltskunden mit Energie beliefert, muss die Aufnahme und Beendigung der Tätigkeit sowie Änderung seiner Firma gemäß {{du przepis="§ 5 EnWG"}} anzeigen. Demnach sind folgende einzelne Voraussetzungen der Anzeigepflicht zu identifizieren:
a) //Belieferung.// Eine Belieferung mit Energie umfasst grundsätzlich die gesamte leitungsgebundene Versorgung von Kunden mit Elektrizität oder Gas. Anknüpfungspunkt im Rahmen des {{du przepis="§ 5 EnWG"}} ist jedoch nicht der physisch-technische Durchleitungsvorgang, sondern die Übernahme einer Versorgungspflicht aufgrund einer schuldrechtlichen Vereinbarung. Die Belieferung im Sinne des {{du przepis="§ 5 EnWG"}} setzt daher nicht voraus, dass der Lieferant über ein eigenes Versorgungsnetz verfügt.
b) //Haushaltskunden.// Einer Anzeigepflicht bedarf es nur bei der Belieferung von Haushaltskunden. Dazu zählen neben den Letztverbrauchern, die die Energie überwiegend für den Eigenverbrauch im Haushalt nutzen, auch Kleinunternehmen, die Energie für berufliche, landwirtschaftliche oder gewerbliche Zwecke kaufen, soweit ihr Jahresverbrauch nicht 10.000 Kilowattstunden übersteigt.
c) //Entstehung der Anzeigepflicht.// Mit Aufnahme der Tätigkeit als Energielieferant entsteht die Anzeigepflicht. Dies beinhaltet bereits Vertragsverhandlungen mit potentiellen Kunden, jedoch muss die Anzeige spätestens mit Lieferbeginn erfolgen. Eine anzeigepflichtige Beendigung der Versorgungstätigkeit liegt vor, wenn keine Dienstleistungen als Energielieferant mehr erbracht werden, speziell bei vollständiger Einstellung der Lieferung.
d) //Änderung der Firma.// Die Änderung der Firma muss angezeigt werden, wenn diesbezüglich eine Mitteilungspflicht gegenüber dem Gewerbe- bzw. Handelsregister besteht ({{du przepis="§ 14 GewO"}} bzw. {{du przepis="§ 29 HGB"}}).
- Fortführung eines bestehenden Netzbetriebs nur dann, wenn es sich dabei um eine Betriebsunterbrechung oder um eine wesentliche Erweiterung des Netzbetriebs handelt.
- Rechtsnachfolge. Dies ist nicht etwa im Falle des Wechsels der Anteilseigner (Gesellschafter) der Fall, sondern nur dann, wenn eine formell neue Person die Aufgabe des Netzbetreibers übernimmt (z. B. Umwandlungstatbestände). Hiervon sieht allerdings {{du przepis="§ 4 Abs. 3 EnWG"}} eine Ausnahme vor (Rechtsnachfolge zwecks Entflechtung, {{du przepis="§ 7 EnWG"}}).
((3)) Zu Frage 1: Ist die Gesellschaft X in B genehmigungspflichtig?
Die Gesellschaft X in B verfügt nach der Gründung über ein Energieversorgungsnetz. Dabei übernimmt sie einen Teil des Netzbetriebs und hat die Verfügungsmacht über die Netzanlage. Demnach ist die Gesellschaft X in B Betreiber des Energieversorgungsnetzes und Adressat der Genehmigungspflicht.
Mit der Ausgliederung der Gesellschaft X in B fand ein Wechsel des Netzbetreibers statt. Hier übernimmt eine natürliche oder juristische Person, die bisher nicht als Netzbetreiber tätig war, den Netzbetrieb. Folglich handelt es sich um eine Neuaufnahme des Netzbetriebs, welche nach {{du przepis="§ 4 Abs. 1 EnWG"}} genehmigungspflichtig ist. (Wird der Netzbetrieb dagegen von einem bereits auf dem Markt agierenden Netzbetreiber übernommen, bestimmt sich die Erforderlichkeit einer Genehmigung nach der Reichweite der bestehenden Berechtigungen.)
Allerdings kann die Privilegierung des {{du przepis="§ 4 Abs. 3 EnWG"}} und daher eine Befreiung von der Genehmigungspflicht eingreifen. Beispielsweise ist dies beim Unbundling der Fall. Da im Fall davon ausgegangen wird, dass es sich bei der betroffenen Gesellschaft um ein kleineres Unternehmen handelt und eine Netzoptimierung nichts mit einer Entflechtung zu tun hat, liegt kein Unbundling vor. Somit kann die Gesellschaft X in B nicht von der Genehmigungspflicht befreit werden.
__//Genehmigungspflicht des Unternehmens X://__
Grundsätzlich ist eine Genehmigung nur für den Beginn des Netzbetriebs erforderlich. Energieversorgungsunternehmen, die bereits vor dem Inkrafttreten des EnWG 2005 mit ihrer Tätigkeit als Netzbetreiber begonnen haben, fallen nicht unter den Anwendungsbereich des {{du przepis="§ 4 Abs. 1 EnWG"}}. Sowohl Unternehmen, die den Netzbetrieb bereits vor 1935 aufgenommen haben oder als reine Netzbetreiber auch unter der Geltung des EnWG 1998 keiner Genehmigung bedurften als auch integrierte Energieversorgungsunternehmen, die neben der Versorgung anderer mit Energie auch die dafür notwendigen Übertragungs- und Verteilernetze betreiben und über eine Genehmigung nach {{du przepis="§ 5 EnWG"}} 1935 oder {{du przepis="§ 3 EnWG"}} 1998 verfügen, können ihre Netzanlage ohne erneutes Einholen einer Genehmigung weiter betreiben. Unternehmen X verfügt über eine Genehmigung nach {{du przepis="§ 5 EnWG"}} 1935 und benötigt daher keine erneute Genehmigung nach {{du przepis="§ 4 Abs. 1 EnWG"}}.
((3)) Zu Frage 3: Anzeigepflicht i. S. d. {{du przepis="§ 5 EnWG"}}
**1. Voraussetzungen der Anzeigepflicht**
Ein Energieversorgungsunternehmen, das Haushaltskunden mit Energie beliefert, muss die Aufnahme und Beendigung der Tätigkeit sowie Änderung seiner Firma gemäß {{du przepis="§ 5 EnWG"}} anzeigen. Demnach sind folgende einzelne Voraussetzungen der Anzeigepflicht zu identifizieren:
a) //Belieferung.// Eine Belieferung mit Energie umfasst grundsätzlich die gesamte leitungsgebundene Versorgung von Kunden mit Elektrizität oder Gas. Anknüpfungspunkt im Rahmen des {{du przepis="§ 5 EnWG"}} ist jedoch nicht der physisch-technische Durchleitungsvorgang, sondern die Übernahme einer Versorgungspflicht aufgrund einer schuldrechtlichen Vereinbarung. Die Belieferung im Sinne des {{du przepis="§ 5 EnWG"}} setzt daher nicht voraus, dass der Lieferant über ein eigenes Versorgungsnetz verfügt.
b) //Haushaltskunden.// Einer Anzeigepflicht bedarf es nur bei der Belieferung von Haushaltskunden. Dazu zählen neben den Letztverbrauchern, die die Energie überwiegend für den Eigenverbrauch im Haushalt nutzen, auch Kleinunternehmen, die Energie für berufliche, landwirtschaftliche oder gewerbliche Zwecke kaufen, soweit ihr Jahresverbrauch nicht 10.000 Kilowattstunden übersteigt.
c) //Entstehung der Anzeigepflicht.// Mit Aufnahme der Tätigkeit als Energielieferant entsteht die Anzeigepflicht. Dies beinhaltet bereits Vertragsverhandlungen mit potentiellen Kunden, jedoch muss die Anzeige spätestens mit Lieferbeginn erfolgen. Eine anzeigepflichtige Beendigung der Versorgungstätigkeit liegt vor, wenn keine Dienstleistungen als Energielieferant mehr erbracht werden, speziell bei vollständiger Einstellung der Lieferung.
d) //Änderung der Firma.// Die Änderung der Firma muss angezeigt werden, wenn diesbezüglich eine Mitteilungspflicht gegenüber dem Gewerbe- bzw. Handelsregister besteht ({{du przepis="§ 14 GewO"}} bzw. {{du przepis="§ 29 HGB"}}).
Deletions:
b) Fortführung eines bestehenden Netzbetriebs nur dann, wenn es sich dabei um eine Betriebsunterbrechung oder um eine wesentliche Erweiterung des Netzbetriebs handelt.
c) Rechtsnachfolge. Dies ist nicht etwa im Falle des Wechsels der Anteilseigner (Gesellschafter) der Fall, sondern nur dann, wenn eine formell neue Person die Aufgabe des Netzbetreibers übernimmt (z. B. Umwandlungstatbestände). Hiervon sieht allerdings {{du przepis="§ 4 Abs. 3 EnWG"}} eine Ausnahme vor (Rechtsnachfolge zwecks Entflechtung, {{du przepis="§ 7 EnWG"}}).
//__**Zum Fall: Genehmigungspflicht der Gesellschaft X in B**__//
Die Gesellschaft X in B verfügt über ein Energieversorgungsnetz.
Die Gesellschaft X in B übernimmt einen Teil des Netzbetriebs und hat somit die Verfügungsmacht über die Netzanlage. Demnach ist die Gesellschaft X in B Betreiber des Energieversorgungsnetzes und Adressat der Genehmigungspflicht.
Mit der Ausgliederung der Gesellschaft X in B fand ein Wechsel des Netzbetreibers statt. Hier übernimmt eine natürliche oder juristische Person, die bisher nicht als Netzbetreiber tätig war, den Netzbetrieb. Folglich handelt es sich um eine Neuaufnahme des Netzbetriebs, welche nach {{du przepis="§ 4 Abs. 1 EnWG"}} genehmigungspflichtig ist. (Wird der Netzbetrieb dagegen von einem bereits auf dem Markt agierenden Netzbetreiber übernommen, bestimmt sich die Erforderlichkeit einer Genehmigung nach der Reichweite der bestehenden Berechtigungen.)
Allerdings kann die Privilegierung des {{du przepis="§ 4 Abs. 3 EnWG"}} und daher eine Befreiung von der Genehmigungspflicht eingreifen. Beispielsweise ist dies beim Unbundling der Fall. Da im Fall davon ausgegangen wird, dass es sich bei der betroffenen Gesellschaft um ein kleineres Unternehmen handelt und eine Netzoptimierung nichts mit einer Entflechtung zu tun hat, liegt kein Unbundling vor. Somit kann die Gesellschaft X in B nicht von der Genehmigungspflicht befreit werden.
__//Genehmigungspflicht des Unternehmens X://__
Grundsätzlich ist eine Genehmigung nur für den Beginn des Netzbetriebs erforderlich. Energieversorgungsunternehmen, die bereits vor dem Inkrafttreten des EnWG 2005 mit ihrer Tätigkeit als Netzbetreiber begonnen haben, fallen nicht unter den Anwendungsbereich des {{du przepis="§ 4 Abs. 1 EnWG"}}. Sowohl Unternehmen, die den Netzbetrieb bereits vor 1935 aufgenommen haben oder als reine Netzbetreiber auch unter der Geltung des EnWG 1998 keiner Genehmigung bedurften als auch integrierte Energieversorgungsunternehmen, die neben der Versorgung anderer mit Energie auch die dafür notwendigen Übertragungs- und Verteilernetze betreiben und über eine Genehmigung nach {{du przepis="§ 5 EnWG"}} 1935 oder {{du przepis="§ 3 EnWG"}} 1998 verfügen, können ihre Netzanlage ohne erneutes Einholen einer Genehmigung weiter betreiben. Unternehmen X verfügt über eine Genehmigung nach {{du przepis="§ 5 EnWG"}} 1935 und benötigt daher keine erneute Genehmigung nach {{du przepis="§ 4 Abs. 1 EnWG"}}.
__//Zu 3.)//__
**1. Anzeigepflicht**
Ein Energieversorgungsunternehmen, das Haushaltskunden mit Energie beliefert, muss die Aufnahme und Beendigung der Tätigkeit sowie Änderung seiner Firma gemäß {{du przepis="§ 5 EnWG"}} anzeigen.
a) //Belieferung.// Eine Belieferung mit Energie umfasst grundsätzlich die gesamte leitungsgebundene Versorgung von Kunden mit Elektrizität oder Gas. Anknüpfungspunkt im Rahmen des {{du przepis="§ 5 EnWG"}} ist jedoch nicht der physisch-technische Durchleitungsvorgang, sondern die Übernahme einer Versorgungspflicht aufgrund einer schuldrechtlichen Vereinbarung. Die Belieferung im Sinne des {{du przepis="§ 5 EnWG"}} setzt daher nicht voraus, dass der Lieferant über ein eigenes Versorgungsnetz verfügt.
b) //Haushaltskunden.// Einer Anzeigepflicht bedarf es nur bei der Belieferung von Haushaltskunden. Dazu zählen neben den Letztverbrauchern, die die Energie überwiegend für den Eigenverbrauch im Haushalt nutzen, auch Kleinunternehmen, die Energie für berufliche, landwirtschaftliche oder gewerbliche Zwecke kaufen, soweit ihr Jahresverbrauch nicht 10.000 Kilowattstunden übersteigt.
c) //Entstehung der Anzeigepflicht.// Mit Aufnahme der Tätigkeit als Energielieferant entsteht die Anzeigepflicht. Dies beinhaltet bereits Vertragsverhandlungen mit potentiellen Kunden, jedoch muss die Anzeige spätestens mit Lieferbeginn erfolgen. Eine anzeigepflichtige Beendigung der Versorgungstätigkeit liegt vor, wenn keine Dienstleistungen als Energielieferant mehr erbracht werden, speziell bei vollständiger Einstellung der Lieferung.
d) //Änderung der Firma.// Die Änderung der Firma muss angezeigt werden, wenn diesbezüglich eine Mitteilungspflicht gegenüber dem Gewerbe- bzw. Handelsregister besteht ({{du przepis="§ 14 GewO"}} bzw. {{du przepis="§ 29 HGB"}}).
Additions:
**1. Energieversorgungsnetz**
Bei der in Betrieb zu nehmenden Anlage handelt es sich um ein Energieversorgungsnetz. Eine Definition des Energieevrsorgungsnetzes ist in {{du przepis="§ 3 Nr. 16 EnWG"}} zu finden. Vgl. dazu auch die Begriffsklärung im [[EnergierechtLexikon Lexikon des Energierechts]].
**2. Adressat der Genehmigungspflicht**
Adressat der Genehmigungspflicht ist der Betreiber des Energieversorgungsnetzes. Betreiber im Sinne des {{du przepis="§ 4 EnWG"}} ist gem. {{du przepis="§ 3 Nr. 2 bis 7 EnWG"}} jede natürliche oder juristische Person des privaten oder öffentlichen Rechts bzw. rechtlich unselbständige Organisationseinheit eines Energieversorgungsunternehmens, die die tatsächlich oder rechtliche Verfügungsmacht über die Netzanlagen hat und eigenverantwortlich ausübt. Zusammenfassend ist derjenige Betreiber, dem das Recht zusteht, die Anlage auf eigene Rechnung zu nutzen. Auch Personenhandelsgesellschaften und Gesellschaften des bürgerlichen Rechts kommen als potentielle Netzbetreiber in Betracht, soweit sie im deutschen Recht den juristischen Personen gleichgestellt sind. Vgl. auch [[EnergierechtLexikon Lexikon des Energierechts]].
**3. Aufnahme des Netzbetriebes**
Der Genehmigungspflicht unterliegt nur die Aufnahme des Betriebes eines Energieversorgungsnetzes. Als Aufnahme der Versorgungstätigkeit ist insbesondere zu verstehen:
a) Beginn der Versorgungstätigkeit. Einer Genehmigung bedarf es erst für den tatsächlichen Beginn der Versorgungstätigkeit, d. h. ab dem Zeitpunkt, ab dem die Netzfunktion aufgenommen wird. Darunter versteht man die erstmalige Aufnahme der netzspezifischen Transportfunktion (Netz wird unter Spannung bzw. unter Druck gesetzt). Vorbereitende Tätigkeit, wie beispielsweise die Errichtung des Leitungsnetzes oder der Abschluss von Durchleitungsverträgen, führen noch nicht zu einer Genehmigungspflicht.
b) Fortführung eines bestehenden Netzbetriebs nur dann, wenn es sich dabei um eine Betriebsunterbrechung oder um eine wesentliche Erweiterung des Netzbetriebs handelt.
c) Rechtsnachfolge. Dies ist nicht etwa im Falle des Wechsels der Anteilseigner (Gesellschafter) der Fall, sondern nur dann, wenn eine formell neue Person die Aufgabe des Netzbetreibers übernimmt (z. B. Umwandlungstatbestände). Hiervon sieht allerdings {{du przepis="§ 4 Abs. 3 EnWG"}} eine Ausnahme vor (Rechtsnachfolge zwecks Entflechtung, {{du przepis="§ 7 EnWG"}}).
Deletions:
Bei der in Betrieb zu nehmenden Anlage handelt es sich um ein Energieversorgungsnetz. Eine Definition des Energieevrsorgungsnetzes ist in {{du przepis="§ 3 Nr. 16 EnWG"}} zu finden. Vgl. dazu auch die Begriffsklärung im [[EnergierechtLexikon Lexikon des Energierechts]].
**2. Adressat der Genehmigungspflicht**
Adressat der Genehmigungspflicht ist der Betreiber des Energieversorgungsnetzes. Betreiber im Sinne des {{du przepis="§ 4 EnWG"}} ist gem. {{du przepis="§ 3 Nr. 2 bis 7 EnWG"}} jede natürliche oder juristische Person des privaten oder öffentlichen Rechts bzw. rechtlich unselbständige Organisationseinheit eines Energieversorgungsunternehmens, die die tatsächlich oder rechtliche Verfügungsmacht über die Netzanlagen hat und eigenverantwortlich ausübt. Zusammenfassend ist derjenige Betreiber, dem das Recht zusteht, die Anlage auf eigene Rechnung zu nutzen. Auch Personenhandelsgesellschaften und Gesellschaften des bürgerlichen Rechts kommen als potentielle Netzbetreiber in Betracht, soweit sie im deutschen Recht den juristischen Personen gleichgestellt sind.
**3. Aufnahme des Netzbetriebes**
Der Genehmigungspflicht unterliegt nur die Aufnahme des Betriebes eines Energieversorgungsnetzes.
a) Beginn der Versorgungstätigkeit. Einer Genehmigung bedarf es erst für den tatsächlichen Beginn der Versorgungstätigkeit, d. h. ab dem Zeitpunkt, ab dem die Netzfunktion aufgenommen wird. Darunter versteht man die erstmalige Aufnahme der netzspezifischen Transportfunktion (Netz wird unter Spannung bzw. unter Druck gesetzt). Vorbereitende Tätigkeit, wie beispielsweise die Errichtung des Leitungsnetzes oder der Abschluss von Durchleitungsverträgen, führen noch nicht zu einer Genehmigungspflicht.
b) Fortführung eines bestehenden Netzbetriebs (Betriebsunterbrechung, Erweiterung des Netzbetriebs) ist genehmigungspflichtig.
c) Rechtsnachfolge (Wechsel der Anteilseigner oder des Netzbetreibers). Der Netzbetrieb wird durch neuen Rechtsnachfolger übernommen, es findet nicht ein bloßer Gesellschafterwechsel statt. Dies ist genehmigungspflichtig, wenn keine Ausnahme im Sinne des § 4 III EnWG (Rechtsnachfolge zwecks Entflechtung, {{du przepis="§ 7 EnWG"}}) vorliegt.
Additions:
((3)) Zu Frage 2: Voraussetzungen der Genehmigungspflicht
Die Aufnahme des Betriebes eines Energieversorgungsnetzes ist gemäß {{du przepis="§ 4 Abs. 1 EnWG"}} genehmigungspflichtig. Einzelne Voraussetzungen sind demnach:
**1. Energieversorgungsnetz**
Bei der in Betrieb zu nehmenden Anlage handelt es sich um ein Energieversorgungsnetz. Eine Definition des Energieevrsorgungsnetzes ist in {{du przepis="§ 3 Nr. 16 EnWG"}} zu finden. Vgl. dazu auch die Begriffsklärung im [[EnergierechtLexikon Lexikon des Energierechts]].
**2. Adressat der Genehmigungspflicht**
Adressat der Genehmigungspflicht ist der Betreiber des Energieversorgungsnetzes. Betreiber im Sinne des {{du przepis="§ 4 EnWG"}} ist gem. {{du przepis="§ 3 Nr. 2 bis 7 EnWG"}} jede natürliche oder juristische Person des privaten oder öffentlichen Rechts bzw. rechtlich unselbständige Organisationseinheit eines Energieversorgungsunternehmens, die die tatsächlich oder rechtliche Verfügungsmacht über die Netzanlagen hat und eigenverantwortlich ausübt. Zusammenfassend ist derjenige Betreiber, dem das Recht zusteht, die Anlage auf eigene Rechnung zu nutzen. Auch Personenhandelsgesellschaften und Gesellschaften des bürgerlichen Rechts kommen als potentielle Netzbetreiber in Betracht, soweit sie im deutschen Recht den juristischen Personen gleichgestellt sind.
**3. Aufnahme des Netzbetriebes**
Der Genehmigungspflicht unterliegt nur die Aufnahme des Betriebes eines Energieversorgungsnetzes.
Die Aufnahme des Betriebes eines Energieversorgungsnetzes ist gemäß {{du przepis="§ 4 Abs. 1 EnWG"}} genehmigungspflichtig. Einzelne Voraussetzungen sind demnach:
**1. Energieversorgungsnetz**
Bei der in Betrieb zu nehmenden Anlage handelt es sich um ein Energieversorgungsnetz. Eine Definition des Energieevrsorgungsnetzes ist in {{du przepis="§ 3 Nr. 16 EnWG"}} zu finden. Vgl. dazu auch die Begriffsklärung im [[EnergierechtLexikon Lexikon des Energierechts]].
**2. Adressat der Genehmigungspflicht**
Adressat der Genehmigungspflicht ist der Betreiber des Energieversorgungsnetzes. Betreiber im Sinne des {{du przepis="§ 4 EnWG"}} ist gem. {{du przepis="§ 3 Nr. 2 bis 7 EnWG"}} jede natürliche oder juristische Person des privaten oder öffentlichen Rechts bzw. rechtlich unselbständige Organisationseinheit eines Energieversorgungsunternehmens, die die tatsächlich oder rechtliche Verfügungsmacht über die Netzanlagen hat und eigenverantwortlich ausübt. Zusammenfassend ist derjenige Betreiber, dem das Recht zusteht, die Anlage auf eigene Rechnung zu nutzen. Auch Personenhandelsgesellschaften und Gesellschaften des bürgerlichen Rechts kommen als potentielle Netzbetreiber in Betracht, soweit sie im deutschen Recht den juristischen Personen gleichgestellt sind.
**3. Aufnahme des Netzbetriebes**
Der Genehmigungspflicht unterliegt nur die Aufnahme des Betriebes eines Energieversorgungsnetzes.
Deletions:
__//**Voraussetzungen der Genehmigungspflicht**//__
Die Aufnahme des Betriebes eines Energieversorgungsnetzes ist gemäß {{du przepis="§ 4 Abs. 1 EnWG"}} genehmigungspflichtig.
**1. Energieversorgungsnetz**
Definition Energieversorgungsnetz: § 3 Nr. 16 EnWG.
**2. Adressat der Genehmigungspflicht**
Adressat der Genehmigungspflicht ist der Betreiber des Energieversorgungsnetzes. Betreiber im Sinne von {{du przepis="§ 4 EnWG"}} ist jede natürliche oder juristische Person des privaten oder öffentlichen Rechts bzw. rechtlich unselbständige Organisationseinheit eines Energieversorgungsunternehmens, die die tatsächlich oder rechtliche Verfügungsmacht über die Netzanlagen hat und eigenverantwortlich ausübt. Zusammenfassend ist derjenige Betreiber, dem das Recht zusteht, die Anlage auf eigene Rechnung zu nutzen. Auch Personenhandelsgesellschaften und Gesellschaften des bürgerlichen Rechts kommen als potentielle Netzbetreiber in Betracht, soweit sie im deutschen Recht den juristischen Personen gleichgestellt sind.
**3. Aufnahme des Netzbetriebes**
Der Genehmigungspflicht unterliegt nur die Aufnahme des Betriebes eines Energieversorgungsnetzes.
Additions:
1) Muss die ausgegliederte Gesellschaft X in B eine Genehmigung gem. {{du przepis="§ 4 Abs. 1 EnWG"}} beantragen?
1) Unter welchen Voraussetzungen ist eine solche Genehmigung erforderlich?
1) Wann tritt die Pflicht i. S. d. {{du przepis="§ 5 EnWG"}} ein?
1) Unter welchen Voraussetzungen ist eine solche Genehmigung erforderlich?
1) Wann tritt die Pflicht i. S. d. {{du przepis="§ 5 EnWG"}} ein?
Deletions:
1) Unter welchen Voraussetzungen ist eine solche Genehmigung erforderlich?
1) Wann tritt die Pflicht i. S. d. {{du przepis="§ 5 EnWG"}} ein?
Additions:
1) Unter welchen Voraussetzungen ist eine solche Genehmigung erforderlich?
1) Wann tritt die Pflicht i. S. d. {{du przepis="§ 5 EnWG"}} ein?
1) Wann tritt die Pflicht i. S. d. {{du przepis="§ 5 EnWG"}} ein?
Deletions:
3) Wann tritt die Pflicht i. S. d. {{du przepis="§ 5 EnWG"}} ein?
Additions:
((1)) Fallbeispiel
((2)) Sachverhalt
Das Unternehmen X ist ein vertikal integriertes Energieversorgungsunternehmen (in der Rechtsform einer GmbH), das ein Kraftwerk (in der Stadt A) und Stromnetze in zwei benachbarten Städten (A und B) betreibt. X plant die Ausgliederung eines Teils seines Netzbetriebes, um die Konzernstruktur zu vereinheitlichen. Dabei soll das Netz in B in eine separate Gesellschaft (X in B) überführt werden, die im Wege der Ausgliederung entstehen soll.
Für den Netzbetrieb in A und B (die Netze wurden durch X vor dem Jahr 1990 in Betrieb genommen) liegt bislang keine Genehmigung gem. {{du przepis="§ 4 EnWG"}} vor, sondern nur eine Genehmigung i. S. d. ""§ 5 EnWG-1935"".
((2)) Fragen
1) Muss die ausgegliederte Gesellschaft X in B eine Genehmigung gem. {{du przepis="§ 4 Abs. 1 EnWG"}} beantragen?
2) Unter welchen Voraussetzungen ist eine solche Genehmigung erforderlich?
3) Wann tritt die Pflicht i. S. d. {{du przepis="§ 5 EnWG"}} ein?
((1)) Weiterführende Informationen
- zur Frage, was unter dem Begriff der [[Baumelement5549 Aufnahme der Netzfunktion]] zu verstehen ist
- die für die Genehmigung bzw. für den Empfang der Anzeige zuständige Behörde ist die Energieaufsichtsbehörde des Landes. In Thüringen ist dies z. B. das [[http://www.thueringen.de/de/tmwat/energie/energierecht/ Thüringer Ministerium für Wirtschaft, Arbeit und Technologie]].
((2)) Sachverhalt
Das Unternehmen X ist ein vertikal integriertes Energieversorgungsunternehmen (in der Rechtsform einer GmbH), das ein Kraftwerk (in der Stadt A) und Stromnetze in zwei benachbarten Städten (A und B) betreibt. X plant die Ausgliederung eines Teils seines Netzbetriebes, um die Konzernstruktur zu vereinheitlichen. Dabei soll das Netz in B in eine separate Gesellschaft (X in B) überführt werden, die im Wege der Ausgliederung entstehen soll.
Für den Netzbetrieb in A und B (die Netze wurden durch X vor dem Jahr 1990 in Betrieb genommen) liegt bislang keine Genehmigung gem. {{du przepis="§ 4 EnWG"}} vor, sondern nur eine Genehmigung i. S. d. ""§ 5 EnWG-1935"".
((2)) Fragen
1) Muss die ausgegliederte Gesellschaft X in B eine Genehmigung gem. {{du przepis="§ 4 Abs. 1 EnWG"}} beantragen?
2) Unter welchen Voraussetzungen ist eine solche Genehmigung erforderlich?
3) Wann tritt die Pflicht i. S. d. {{du przepis="§ 5 EnWG"}} ein?
((1)) Weiterführende Informationen
- zur Frage, was unter dem Begriff der [[Baumelement5549 Aufnahme der Netzfunktion]] zu verstehen ist
- die für die Genehmigung bzw. für den Empfang der Anzeige zuständige Behörde ist die Energieaufsichtsbehörde des Landes. In Thüringen ist dies z. B. das [[http://www.thueringen.de/de/tmwat/energie/energierecht/ Thüringer Ministerium für Wirtschaft, Arbeit und Technologie]].
Deletions:
Das Unternehmen X ist ein vertikal integriertes Energieversorgungsunternehmen (in der Rechtsform einer GmbH), das ein Kraftwerk (in der Stadt A) und Stromnetze in zwei benachbarten Städten (A und B) betreibt. X plant die Ausgliederung eines Teils seines Netzbetriebes, um die Konzernstruktur zu vereinheitlichen. Dabei soll das Netz in B in eine separate Gesellschaft (X in B) überführt werden, die im Wege der Ausgliederung entstehen soll.
Für den Netzbetrieb in A und B (die Netze wurden durch X vor dem Jahr 1990 in Betrieb genommen) liegt bislang keine Genehmigung gem. {{du przepis="§ 4 EnWG"}} vor, sondern nur eine Genehmigung i. S. d. ""§ 5 EnWG-1935"".
((1)) Fragen
1) Muss die ausgegliederte Gesellschaft X in B eine Genehmigung gem. {{du przepis="§ 4 Abs. 1 EnWG"}} beantragen?
2) Unter welchen Voraussetzungen ist eine solche Genehmigung erforderlich?
3) Wann tritt die Pflicht i. S. d. {{du przepis="§ 5 EnWG"}} ein?
Die für die Genehmigung bzw. für den Empfang der Anzeige zuständige Behörde ist die Energieaufsichtsbehörde des Landes. In Thüringen ist dies z. B. das [[http://www.thueringen.de/de/tmwat/energie/energierecht/ Thüringer Ministerium für Wirtschaft, Arbeit und Technologie]].
Weiterführende Texte:
- [[Baumelement5549 Was ist Aufnahme der Netzfunktion?]]
-
Additions:
//__Zu 1. + 2.)__//
__//**Voraussetzungen der Genehmigungspflicht**//__
Die Aufnahme des Betriebes eines Energieversorgungsnetzes ist gemäß {{du przepis="§ 4 Abs. 1 EnWG"}} genehmigungspflichtig.
**1. Energieversorgungsnetz**
Definition Energieversorgungsnetz: § 3 Nr. 16 EnWG.
**2. Adressat der Genehmigungspflicht**
Adressat der Genehmigungspflicht ist der Betreiber des Energieversorgungsnetzes. Betreiber im Sinne von {{du przepis="§ 4 EnWG"}} ist jede natürliche oder juristische Person des privaten oder öffentlichen Rechts bzw. rechtlich unselbständige Organisationseinheit eines Energieversorgungsunternehmens, die die tatsächlich oder rechtliche Verfügungsmacht über die Netzanlagen hat und eigenverantwortlich ausübt. Zusammenfassend ist derjenige Betreiber, dem das Recht zusteht, die Anlage auf eigene Rechnung zu nutzen. Auch Personenhandelsgesellschaften und Gesellschaften des bürgerlichen Rechts kommen als potentielle Netzbetreiber in Betracht, soweit sie im deutschen Recht den juristischen Personen gleichgestellt sind.
**3. Aufnahme des Netzbetriebes**
Der Genehmigungspflicht unterliegt nur die Aufnahme des Betriebes eines Energieversorgungsnetzes.
a) Beginn der Versorgungstätigkeit. Einer Genehmigung bedarf es erst für den tatsächlichen Beginn der Versorgungstätigkeit, d. h. ab dem Zeitpunkt, ab dem die Netzfunktion aufgenommen wird. Darunter versteht man die erstmalige Aufnahme der netzspezifischen Transportfunktion (Netz wird unter Spannung bzw. unter Druck gesetzt). Vorbereitende Tätigkeit, wie beispielsweise die Errichtung des Leitungsnetzes oder der Abschluss von Durchleitungsverträgen, führen noch nicht zu einer Genehmigungspflicht.
b) Fortführung eines bestehenden Netzbetriebs (Betriebsunterbrechung, Erweiterung des Netzbetriebs) ist genehmigungspflichtig.
c) Rechtsnachfolge (Wechsel der Anteilseigner oder des Netzbetreibers). Der Netzbetrieb wird durch neuen Rechtsnachfolger übernommen, es findet nicht ein bloßer Gesellschafterwechsel statt. Dies ist genehmigungspflichtig, wenn keine Ausnahme im Sinne des § 4 III EnWG (Rechtsnachfolge zwecks Entflechtung, {{du przepis="§ 7 EnWG"}}) vorliegt.
//__**Zum Fall: Genehmigungspflicht der Gesellschaft X in B**__//
Die Gesellschaft X in B verfügt über ein Energieversorgungsnetz.
Die Gesellschaft X in B übernimmt einen Teil des Netzbetriebs und hat somit die Verfügungsmacht über die Netzanlage. Demnach ist die Gesellschaft X in B Betreiber des Energieversorgungsnetzes und Adressat der Genehmigungspflicht.
Mit der Ausgliederung der Gesellschaft X in B fand ein Wechsel des Netzbetreibers statt. Hier übernimmt eine natürliche oder juristische Person, die bisher nicht als Netzbetreiber tätig war, den Netzbetrieb. Folglich handelt es sich um eine Neuaufnahme des Netzbetriebs, welche nach {{du przepis="§ 4 Abs. 1 EnWG"}} genehmigungspflichtig ist. (Wird der Netzbetrieb dagegen von einem bereits auf dem Markt agierenden Netzbetreiber übernommen, bestimmt sich die Erforderlichkeit einer Genehmigung nach der Reichweite der bestehenden Berechtigungen.)
Allerdings kann die Privilegierung des {{du przepis="§ 4 Abs. 3 EnWG"}} und daher eine Befreiung von der Genehmigungspflicht eingreifen. Beispielsweise ist dies beim Unbundling der Fall. Da im Fall davon ausgegangen wird, dass es sich bei der betroffenen Gesellschaft um ein kleineres Unternehmen handelt und eine Netzoptimierung nichts mit einer Entflechtung zu tun hat, liegt kein Unbundling vor. Somit kann die Gesellschaft X in B nicht von der Genehmigungspflicht befreit werden.
__//Genehmigungspflicht des Unternehmens X://__
Grundsätzlich ist eine Genehmigung nur für den Beginn des Netzbetriebs erforderlich. Energieversorgungsunternehmen, die bereits vor dem Inkrafttreten des EnWG 2005 mit ihrer Tätigkeit als Netzbetreiber begonnen haben, fallen nicht unter den Anwendungsbereich des {{du przepis="§ 4 Abs. 1 EnWG"}}. Sowohl Unternehmen, die den Netzbetrieb bereits vor 1935 aufgenommen haben oder als reine Netzbetreiber auch unter der Geltung des EnWG 1998 keiner Genehmigung bedurften als auch integrierte Energieversorgungsunternehmen, die neben der Versorgung anderer mit Energie auch die dafür notwendigen Übertragungs- und Verteilernetze betreiben und über eine Genehmigung nach {{du przepis="§ 5 EnWG"}} 1935 oder {{du przepis="§ 3 EnWG"}} 1998 verfügen, können ihre Netzanlage ohne erneutes Einholen einer Genehmigung weiter betreiben. Unternehmen X verfügt über eine Genehmigung nach {{du przepis="§ 5 EnWG"}} 1935 und benötigt daher keine erneute Genehmigung nach {{du przepis="§ 4 Abs. 1 EnWG"}}.
//__**Versagungsgründe**__//
Wurde eine Genehmigung nach {{du przepis="§ 4 Abs. 1 EnWG"}} beantragt, kann diese gemäß {{du przepis="§ 4 Abs. 2 EnWG"}} von der Energieaufsichtsbehörde trotzdem versagt werden, wenn die nachfolgenden Kriterien nicht vorliegen.
a) **Leistungsfähigkeit.** Nach {{du przepis="§ 4 Abs. 2 EnWG"}} muss die Leistungsfähigkeit des Netzbetreibers in personeller, technischer und wirtschaftlicher Hinsicht auf Dauer gewährleistet sein. Die leitungsgebundene Energieversorgung ist eine technisch anspruchsvolle Aufgabe, so dass nur diejenigen, die diese Leistung erbringen können, zum Energiemarkt zugelassen werden sollen.
aa) Personelle Leistungsfähigkeit. Diesbezüglich ist auf die Personalausstattung des Unternehmens abzustellen, es kommt nicht auf die persönliche Leistungsfähigkeit der das Unternehmen betreibenden natürlichen oder juristischen Personen an. Entscheidend ist somit, ob die Unternehmensleitung sowie die sonstigen Mitarbeiter nach Anzahl, Ausbildung und Erfahrungsstand hinreichend qualifiziert sind, die beantragte Form des Netzbetriebes durchzuführen.
bb) Technische Leistungsfähigkeit. Diese ist gegeben, wenn der Antragsteller in der Lage ist, das Energieversorgungsnetz entsprechend den Vorschriften des EnWG zu betreiben. Folglich müssen der störungsfreie Betrieb und die Instandhaltung der Versorgungsanlagen und technischen Betriebsmittel unter Einhaltung der einschlägigen Sicherheits- und Umweltschutzvorschriften gewährleistet sein.
cc) Wirtschaftliche Leistungsfähigkeit. Das bedeutet, dass die finanziellen Ressourcen so bemessen sein müssen, dass nach der vorzunehmenden Prognoseentscheidung ein sicherer Netzbetrieb gewährleistet erscheint. Demnach muss der Betreiber über die notwendigen finanziellen Mittel verfügen, um qualifiziertes Personal einzustellen und die kompetente Bedienung, Erhaltung und Instandsetzung der Energieanlagen zu sichern.
b) **Zuverlässigkeit.** Zuverlässig ist, wer die Gewähr dafür bietet, dass er sein Gewerbe in Zukunft ordnungsgemäß ausüben wird. Somit ist im Sinne des {{du przepis="§ 4 Abs. 2 EnWG"}} die versorgungswirtschaftliche Zuverlässigkeit des Antragstellers gegeben, wenn die prognostische Beurteilung ergibt, dass dieser den Netzbetrieb entsprechend den gesetzlichen Vorschriften ausführen wird.
c) **Dauerhafte Gewährleistung des Netzbetriebs.** Die Leistungsfähigkeit und Zuverlässigkeit des Netzbetreibers sollen den Netzbetrieb dauerhaft und gemäß den Vorschriften des EnWG gewährleisten.
__//Zu 3.)//__
**1. Anzeigepflicht**
Ein Energieversorgungsunternehmen, das Haushaltskunden mit Energie beliefert, muss die Aufnahme und Beendigung der Tätigkeit sowie Änderung seiner Firma gemäß {{du przepis="§ 5 EnWG"}} anzeigen.
a) //Belieferung.// Eine Belieferung mit Energie umfasst grundsätzlich die gesamte leitungsgebundene Versorgung von Kunden mit Elektrizität oder Gas. Anknüpfungspunkt im Rahmen des {{du przepis="§ 5 EnWG"}} ist jedoch nicht der physisch-technische Durchleitungsvorgang, sondern die Übernahme einer Versorgungspflicht aufgrund einer schuldrechtlichen Vereinbarung. Die Belieferung im Sinne des {{du przepis="§ 5 EnWG"}} setzt daher nicht voraus, dass der Lieferant über ein eigenes Versorgungsnetz verfügt.
b) //Haushaltskunden.// Einer Anzeigepflicht bedarf es nur bei der Belieferung von Haushaltskunden. Dazu zählen neben den Letztverbrauchern, die die Energie überwiegend für den Eigenverbrauch im Haushalt nutzen, auch Kleinunternehmen, die Energie für berufliche, landwirtschaftliche oder gewerbliche Zwecke kaufen, soweit ihr Jahresverbrauch nicht 10.000 Kilowattstunden übersteigt.
c) //Entstehung der Anzeigepflicht.// Mit Aufnahme der Tätigkeit als Energielieferant entsteht die Anzeigepflicht. Dies beinhaltet bereits Vertragsverhandlungen mit potentiellen Kunden, jedoch muss die Anzeige spätestens mit Lieferbeginn erfolgen. Eine anzeigepflichtige Beendigung der Versorgungstätigkeit liegt vor, wenn keine Dienstleistungen als Energielieferant mehr erbracht werden, speziell bei vollständiger Einstellung der Lieferung.
d) //Änderung der Firma.// Die Änderung der Firma muss angezeigt werden, wenn diesbezüglich eine Mitteilungspflicht gegenüber dem Gewerbe- bzw. Handelsregister besteht ({{du przepis="§ 14 GewO"}} bzw. {{du przepis="§ 29 HGB"}}).
**2. Adressat der Anzeigepflicht**
Adressat der Anzeigepflicht sind Energieversorgungsunternehmen, die als natürliche oder juristische Person Haushaltskunden mit Energie beliefern. Die Anzeigepflicht besteht nur für Unternehmen, die die Belieferung nach dem Inkrafttreten des EnWG am 13.07.2005 aufgenommen oder beendet bzw. nach diesem Zeitpunkt ihre Firma geändert haben. Unternehmen, welche die Belieferung bereits zu einem früheren Zeitpunkt aufgenommen haben, können die Anzeige freiwillig vornehmen, um ebenfalls auf der Internetseite der Bundesnetzagentur veröffentlicht zu werden.
Zu beachten ist jedoch, dass reine Netzbetreiber, deren Tätigkeit auf die Weiter- bzw. Durchleitung von Elektrizität oder Gas beschränkt ist, sind keine Energieversorgungsunternehmen, welche Haushaltskunden mit Energie nach {{du przepis="§ 5 EnWG"}} beliefern. Das bedeutet, nur die Energieversorgungsunternehmen, die sich verpflichten, dafür zu sorgen, dass der Strom beim Kunden ankommt, haben eine Anzeigepflicht. Der reine Netzbetreiber ist dagegen nicht zur Anzeige gemäß {{du przepis="§ 5 EnWG"}} verpflichtet.
Aus dem Sachverhalt ist nicht zu erkennen, dass die Gesellschaft X in B Haushaltskunden beliefert. Demzufolge wird davon ausgegangen, dass es sich bei dieser Gesellschaft um einen reinen Netzbetreiber handelt. Die Gesellschaft X in B ist somit nicht anzeigepflichtig.
**3. Umfang der Anzeigepflicht**
Das anzeigepflichtige Unternehmen hat gemäß {{du przepis="§ 5 EnWG"}} seine personelle, technische und wirtschaftliche Leistungsfähigkeit sowie die Zuverlässigkeit der Geschäftsleitung darzulegen (siehe Frage 2).
4. **Verfahren**
Die Anzeige muss unverzüglich nach dem Eintritt des anzeigepflichtigen Sachverhalts erfolgen. Die Aufnahme bzw. Beendigung der Versorgungstätigkeit und die Firmenänderung sind ebenfalls ohne schuldhaftes Zögern ({{du przepis="§ 121 BGB"}}) mitzuteilen.
Für die Vornahme der Anzeige hat die Bundesnetzagentur auf ihrer Internetseite Formblätter zur Verfügung gestellt. Diese sollen der Vereinfach der Antragstellung dienen. Da das Gesetz zur ordnungsgemäßen Anzeige keinen Formzwang anordnet, kann diese auch durch ein formloses Schreiben erfolgen.
**5. Untersagung**
Die Voraussetzungen des Untersagungstatbestandes stimmen im Wesentlichen mit den Versagungsgründen des {{du przepis="§ 4 Abs. 2 EnWG"}} überein, so dass diesbezüglich auf die Frage 2 verwiesen werden kann.
__//**Voraussetzungen der Genehmigungspflicht**//__
Die Aufnahme des Betriebes eines Energieversorgungsnetzes ist gemäß {{du przepis="§ 4 Abs. 1 EnWG"}} genehmigungspflichtig.
**1. Energieversorgungsnetz**
Definition Energieversorgungsnetz: § 3 Nr. 16 EnWG.
**2. Adressat der Genehmigungspflicht**
Adressat der Genehmigungspflicht ist der Betreiber des Energieversorgungsnetzes. Betreiber im Sinne von {{du przepis="§ 4 EnWG"}} ist jede natürliche oder juristische Person des privaten oder öffentlichen Rechts bzw. rechtlich unselbständige Organisationseinheit eines Energieversorgungsunternehmens, die die tatsächlich oder rechtliche Verfügungsmacht über die Netzanlagen hat und eigenverantwortlich ausübt. Zusammenfassend ist derjenige Betreiber, dem das Recht zusteht, die Anlage auf eigene Rechnung zu nutzen. Auch Personenhandelsgesellschaften und Gesellschaften des bürgerlichen Rechts kommen als potentielle Netzbetreiber in Betracht, soweit sie im deutschen Recht den juristischen Personen gleichgestellt sind.
**3. Aufnahme des Netzbetriebes**
Der Genehmigungspflicht unterliegt nur die Aufnahme des Betriebes eines Energieversorgungsnetzes.
a) Beginn der Versorgungstätigkeit. Einer Genehmigung bedarf es erst für den tatsächlichen Beginn der Versorgungstätigkeit, d. h. ab dem Zeitpunkt, ab dem die Netzfunktion aufgenommen wird. Darunter versteht man die erstmalige Aufnahme der netzspezifischen Transportfunktion (Netz wird unter Spannung bzw. unter Druck gesetzt). Vorbereitende Tätigkeit, wie beispielsweise die Errichtung des Leitungsnetzes oder der Abschluss von Durchleitungsverträgen, führen noch nicht zu einer Genehmigungspflicht.
b) Fortführung eines bestehenden Netzbetriebs (Betriebsunterbrechung, Erweiterung des Netzbetriebs) ist genehmigungspflichtig.
c) Rechtsnachfolge (Wechsel der Anteilseigner oder des Netzbetreibers). Der Netzbetrieb wird durch neuen Rechtsnachfolger übernommen, es findet nicht ein bloßer Gesellschafterwechsel statt. Dies ist genehmigungspflichtig, wenn keine Ausnahme im Sinne des § 4 III EnWG (Rechtsnachfolge zwecks Entflechtung, {{du przepis="§ 7 EnWG"}}) vorliegt.
//__**Zum Fall: Genehmigungspflicht der Gesellschaft X in B**__//
Die Gesellschaft X in B verfügt über ein Energieversorgungsnetz.
Die Gesellschaft X in B übernimmt einen Teil des Netzbetriebs und hat somit die Verfügungsmacht über die Netzanlage. Demnach ist die Gesellschaft X in B Betreiber des Energieversorgungsnetzes und Adressat der Genehmigungspflicht.
Mit der Ausgliederung der Gesellschaft X in B fand ein Wechsel des Netzbetreibers statt. Hier übernimmt eine natürliche oder juristische Person, die bisher nicht als Netzbetreiber tätig war, den Netzbetrieb. Folglich handelt es sich um eine Neuaufnahme des Netzbetriebs, welche nach {{du przepis="§ 4 Abs. 1 EnWG"}} genehmigungspflichtig ist. (Wird der Netzbetrieb dagegen von einem bereits auf dem Markt agierenden Netzbetreiber übernommen, bestimmt sich die Erforderlichkeit einer Genehmigung nach der Reichweite der bestehenden Berechtigungen.)
Allerdings kann die Privilegierung des {{du przepis="§ 4 Abs. 3 EnWG"}} und daher eine Befreiung von der Genehmigungspflicht eingreifen. Beispielsweise ist dies beim Unbundling der Fall. Da im Fall davon ausgegangen wird, dass es sich bei der betroffenen Gesellschaft um ein kleineres Unternehmen handelt und eine Netzoptimierung nichts mit einer Entflechtung zu tun hat, liegt kein Unbundling vor. Somit kann die Gesellschaft X in B nicht von der Genehmigungspflicht befreit werden.
__//Genehmigungspflicht des Unternehmens X://__
Grundsätzlich ist eine Genehmigung nur für den Beginn des Netzbetriebs erforderlich. Energieversorgungsunternehmen, die bereits vor dem Inkrafttreten des EnWG 2005 mit ihrer Tätigkeit als Netzbetreiber begonnen haben, fallen nicht unter den Anwendungsbereich des {{du przepis="§ 4 Abs. 1 EnWG"}}. Sowohl Unternehmen, die den Netzbetrieb bereits vor 1935 aufgenommen haben oder als reine Netzbetreiber auch unter der Geltung des EnWG 1998 keiner Genehmigung bedurften als auch integrierte Energieversorgungsunternehmen, die neben der Versorgung anderer mit Energie auch die dafür notwendigen Übertragungs- und Verteilernetze betreiben und über eine Genehmigung nach {{du przepis="§ 5 EnWG"}} 1935 oder {{du przepis="§ 3 EnWG"}} 1998 verfügen, können ihre Netzanlage ohne erneutes Einholen einer Genehmigung weiter betreiben. Unternehmen X verfügt über eine Genehmigung nach {{du przepis="§ 5 EnWG"}} 1935 und benötigt daher keine erneute Genehmigung nach {{du przepis="§ 4 Abs. 1 EnWG"}}.
//__**Versagungsgründe**__//
Wurde eine Genehmigung nach {{du przepis="§ 4 Abs. 1 EnWG"}} beantragt, kann diese gemäß {{du przepis="§ 4 Abs. 2 EnWG"}} von der Energieaufsichtsbehörde trotzdem versagt werden, wenn die nachfolgenden Kriterien nicht vorliegen.
a) **Leistungsfähigkeit.** Nach {{du przepis="§ 4 Abs. 2 EnWG"}} muss die Leistungsfähigkeit des Netzbetreibers in personeller, technischer und wirtschaftlicher Hinsicht auf Dauer gewährleistet sein. Die leitungsgebundene Energieversorgung ist eine technisch anspruchsvolle Aufgabe, so dass nur diejenigen, die diese Leistung erbringen können, zum Energiemarkt zugelassen werden sollen.
aa) Personelle Leistungsfähigkeit. Diesbezüglich ist auf die Personalausstattung des Unternehmens abzustellen, es kommt nicht auf die persönliche Leistungsfähigkeit der das Unternehmen betreibenden natürlichen oder juristischen Personen an. Entscheidend ist somit, ob die Unternehmensleitung sowie die sonstigen Mitarbeiter nach Anzahl, Ausbildung und Erfahrungsstand hinreichend qualifiziert sind, die beantragte Form des Netzbetriebes durchzuführen.
bb) Technische Leistungsfähigkeit. Diese ist gegeben, wenn der Antragsteller in der Lage ist, das Energieversorgungsnetz entsprechend den Vorschriften des EnWG zu betreiben. Folglich müssen der störungsfreie Betrieb und die Instandhaltung der Versorgungsanlagen und technischen Betriebsmittel unter Einhaltung der einschlägigen Sicherheits- und Umweltschutzvorschriften gewährleistet sein.
cc) Wirtschaftliche Leistungsfähigkeit. Das bedeutet, dass die finanziellen Ressourcen so bemessen sein müssen, dass nach der vorzunehmenden Prognoseentscheidung ein sicherer Netzbetrieb gewährleistet erscheint. Demnach muss der Betreiber über die notwendigen finanziellen Mittel verfügen, um qualifiziertes Personal einzustellen und die kompetente Bedienung, Erhaltung und Instandsetzung der Energieanlagen zu sichern.
b) **Zuverlässigkeit.** Zuverlässig ist, wer die Gewähr dafür bietet, dass er sein Gewerbe in Zukunft ordnungsgemäß ausüben wird. Somit ist im Sinne des {{du przepis="§ 4 Abs. 2 EnWG"}} die versorgungswirtschaftliche Zuverlässigkeit des Antragstellers gegeben, wenn die prognostische Beurteilung ergibt, dass dieser den Netzbetrieb entsprechend den gesetzlichen Vorschriften ausführen wird.
c) **Dauerhafte Gewährleistung des Netzbetriebs.** Die Leistungsfähigkeit und Zuverlässigkeit des Netzbetreibers sollen den Netzbetrieb dauerhaft und gemäß den Vorschriften des EnWG gewährleisten.
__//Zu 3.)//__
**1. Anzeigepflicht**
Ein Energieversorgungsunternehmen, das Haushaltskunden mit Energie beliefert, muss die Aufnahme und Beendigung der Tätigkeit sowie Änderung seiner Firma gemäß {{du przepis="§ 5 EnWG"}} anzeigen.
a) //Belieferung.// Eine Belieferung mit Energie umfasst grundsätzlich die gesamte leitungsgebundene Versorgung von Kunden mit Elektrizität oder Gas. Anknüpfungspunkt im Rahmen des {{du przepis="§ 5 EnWG"}} ist jedoch nicht der physisch-technische Durchleitungsvorgang, sondern die Übernahme einer Versorgungspflicht aufgrund einer schuldrechtlichen Vereinbarung. Die Belieferung im Sinne des {{du przepis="§ 5 EnWG"}} setzt daher nicht voraus, dass der Lieferant über ein eigenes Versorgungsnetz verfügt.
b) //Haushaltskunden.// Einer Anzeigepflicht bedarf es nur bei der Belieferung von Haushaltskunden. Dazu zählen neben den Letztverbrauchern, die die Energie überwiegend für den Eigenverbrauch im Haushalt nutzen, auch Kleinunternehmen, die Energie für berufliche, landwirtschaftliche oder gewerbliche Zwecke kaufen, soweit ihr Jahresverbrauch nicht 10.000 Kilowattstunden übersteigt.
c) //Entstehung der Anzeigepflicht.// Mit Aufnahme der Tätigkeit als Energielieferant entsteht die Anzeigepflicht. Dies beinhaltet bereits Vertragsverhandlungen mit potentiellen Kunden, jedoch muss die Anzeige spätestens mit Lieferbeginn erfolgen. Eine anzeigepflichtige Beendigung der Versorgungstätigkeit liegt vor, wenn keine Dienstleistungen als Energielieferant mehr erbracht werden, speziell bei vollständiger Einstellung der Lieferung.
d) //Änderung der Firma.// Die Änderung der Firma muss angezeigt werden, wenn diesbezüglich eine Mitteilungspflicht gegenüber dem Gewerbe- bzw. Handelsregister besteht ({{du przepis="§ 14 GewO"}} bzw. {{du przepis="§ 29 HGB"}}).
**2. Adressat der Anzeigepflicht**
Adressat der Anzeigepflicht sind Energieversorgungsunternehmen, die als natürliche oder juristische Person Haushaltskunden mit Energie beliefern. Die Anzeigepflicht besteht nur für Unternehmen, die die Belieferung nach dem Inkrafttreten des EnWG am 13.07.2005 aufgenommen oder beendet bzw. nach diesem Zeitpunkt ihre Firma geändert haben. Unternehmen, welche die Belieferung bereits zu einem früheren Zeitpunkt aufgenommen haben, können die Anzeige freiwillig vornehmen, um ebenfalls auf der Internetseite der Bundesnetzagentur veröffentlicht zu werden.
Zu beachten ist jedoch, dass reine Netzbetreiber, deren Tätigkeit auf die Weiter- bzw. Durchleitung von Elektrizität oder Gas beschränkt ist, sind keine Energieversorgungsunternehmen, welche Haushaltskunden mit Energie nach {{du przepis="§ 5 EnWG"}} beliefern. Das bedeutet, nur die Energieversorgungsunternehmen, die sich verpflichten, dafür zu sorgen, dass der Strom beim Kunden ankommt, haben eine Anzeigepflicht. Der reine Netzbetreiber ist dagegen nicht zur Anzeige gemäß {{du przepis="§ 5 EnWG"}} verpflichtet.
Aus dem Sachverhalt ist nicht zu erkennen, dass die Gesellschaft X in B Haushaltskunden beliefert. Demzufolge wird davon ausgegangen, dass es sich bei dieser Gesellschaft um einen reinen Netzbetreiber handelt. Die Gesellschaft X in B ist somit nicht anzeigepflichtig.
**3. Umfang der Anzeigepflicht**
Das anzeigepflichtige Unternehmen hat gemäß {{du przepis="§ 5 EnWG"}} seine personelle, technische und wirtschaftliche Leistungsfähigkeit sowie die Zuverlässigkeit der Geschäftsleitung darzulegen (siehe Frage 2).
4. **Verfahren**
Die Anzeige muss unverzüglich nach dem Eintritt des anzeigepflichtigen Sachverhalts erfolgen. Die Aufnahme bzw. Beendigung der Versorgungstätigkeit und die Firmenänderung sind ebenfalls ohne schuldhaftes Zögern ({{du przepis="§ 121 BGB"}}) mitzuteilen.
Für die Vornahme der Anzeige hat die Bundesnetzagentur auf ihrer Internetseite Formblätter zur Verfügung gestellt. Diese sollen der Vereinfach der Antragstellung dienen. Da das Gesetz zur ordnungsgemäßen Anzeige keinen Formzwang anordnet, kann diese auch durch ein formloses Schreiben erfolgen.
**5. Untersagung**
Die Voraussetzungen des Untersagungstatbestandes stimmen im Wesentlichen mit den Versagungsgründen des {{du przepis="§ 4 Abs. 2 EnWG"}} überein, so dass diesbezüglich auf die Frage 2 verwiesen werden kann.
Additions:
Für den Netzbetrieb in A und B (die Netze wurden durch X vor dem Jahr 1990 in Betrieb genommen) liegt bislang keine Genehmigung gem. {{du przepis="§ 4 EnWG"}} vor, sondern nur eine Genehmigung i. S. d. ""§ 5 EnWG-1935"".
Deletions:
Additions:
Weiterführende Texte:
- [[Baumelement5549 Was ist Aufnahme der Netzfunktion?]]
-
- [[Baumelement5549 Was ist Aufnahme der Netzfunktion?]]
-
Additions:
Die für die Genehmigung bzw. für den Empfang der Anzeige zuständige Behörde ist die Energieaufsichtsbehörde des Landes. In Thüringen ist dies z. B. das [[http://www.thueringen.de/de/tmwat/energie/energierecht/ Thüringer Ministerium für Wirtschaft, Arbeit und Technologie]].
Deletions:
Additions:
**Belieferung** sdfsdf
Additions:
Für den Netzbetrieb in A und B (die Netze wurden durch X vor dem Jahr 1990 in Betrieb genommen) liegt bislang keine Genehmigung gem. {{du przepis="§ 4 EnWG"}} vor, sondern nur eine Genehmigung i. S. d. § 5 EnWG-1935.
Deletions:
Additions:
==== Kontrolle der Aufnahme der Versorgungstätigkeit ====
Deletions:
Additions:
== Genehmigung gem. {{du przepis="§ 4 EnWG"}}, Anzeige gem. {{du przepis="§ 5 EnWG"}} ==