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Recht der Fernwärme

Regelungen betreffend Versorgung mit Fernwärme


Achtung: dieser Artikel ist möglicherweise veraltet!


Der deutsche Gesetzgeber - ebenso, wie der europäische - erfasst mit dem Begriff des Energierechts im engeren Sinne nur die Versorgung der Allgemeinheit mit Strom und (Erd-)Gas. Die von der technischen Konstruktion her ähnliche (auch wenn bei weitem nicht identische), leitungsgebundene Wärmeversorgung (Fernwärme u. ä.) steht nicht im Fokus des Gesetzgebers. Auf europäischer Ebene liegt das nahe, weil eine Wärmeleitung aus technischen Gründen nie über weite Entfernungen gelegt wird, weshalb die Fernwärme nur für lokale Märkte relevant ist. Dass der nationale Gesetzgeber Fernwärme nicht detailliert regelt bzw. reguliert, ist nicht selbstverständlich. In vielen Ländern ist die Rechtslage eine ganz andere (vgl. Dänemark, alle ehemaligen Ostblockstaaten wie Polen, Tschechien, Litauen etc.).

Aber auch in Deutschland ist die Versorgung mit einem Fernwärmenetz nicht ohne jeglichen Rechtsrahmen möglich. Einige geregelte Bereiche werden nachstehend erläutert.


A. Grundlagen

1. Definition
BGH Urteil vom 25. Oktober 1989:
"Wird aus einer nicht im Eigentum des Gebäudeeigentümers stehenden Heizungsanlage von einem Dritten nach unternehmenswirtschaftlichen Gesichtspunkten eigenständig Wärme produziert und an andere geliefert, so handelt es sich um Fernwärme. Auf die Nähe der Anlage zu dem (zu) versorgenden Gebäude oder das Vorhandensein eines größeren Leitungsnetzes kommt es nicht an."

2. Begriffserläuterung
Der Begriff der Fernwärme ist nicht legal definiert.
Fernwärme bezeichnet die Wärmelieferung mittels Warmwasser zur Wärmeversorgung von Gebäuden. Diese thermische Energie wird über wärmegedämmte Rohrsysteme transportiert, welche überwiegend erdverlegt sind.
Fernwärme kann auf unterschiedlichen Wegen produziert werden: zum Beispiel in herkömmlichen Spitzenkesseln oder auch durch Kraft – Wärme –Kopplung (KWK). Die KWK – Anlagen erweisen sich dabei als besonders effektiv, weil dort die Wärme durch die Stromproduktion der dampfbetriebenen Turbine erzeugt wird. Das erhitzte Abwasser wird aufgefangen und in Rohren als Warmwasser zum Kunden geleitet, dessen ausgekühltes Wasser wird in das Netz zurückgegeben. In diesem Prozess ist Fernwärme eine Art Abfallprodukt der Stromerzeugung, welches sinnvoll zur Wärmeversorgung genutzt wird.
Außerdem können die unterschiedlichsten Brennstoffe verwendet werden: Kohle, Gas, Müll etc.

3. Gesetzliche Regelungen zur Fernwärme:
Der Deutsche Gesetzgeber erfasst mit dem EnWG nur die Versorgung mit Strom und (Erd)Gas. Fernwärme wird davon nicht erfasst. Das ist nicht in allen Ländern so. In Polen, zum Beispiel, wird die Fernwärme explizit vom Gesetzgeber geregelt. In Deutschland finden sich lediglich in den nachfolgend genannten Gesetzen und Verordnungen Grundlagen zum Umgang mit Fernwärme.

A) Das Kraft - Wärme – Kopplung – Gesetz
Dieses Gesetz bezieht sich lediglich für Anlagen die Fernwärme durch Stromerzeugung herstellen.
Ziel dieses Gesetzes: Deutschland möchte in absehbarer Zeit 25% des Gesamtstroms aus
KWK – Anlagen beziehen, die Kyoto – Ziele sollen unterstützt werden. Das Gesetz kann als Förderung von KWK – Anlagen gesehen werden.
§ 2 KWKG: regelt Abnahme /Vergütung von KWK – Strom aus KWK - Anlagen + Zuschläge für den Neu und Ausbau von Wärmenetzen
§ 4 KWKG verpflichtet Stromnetzbetreiber vorrangig KWK – Strom aus zuschlagsberechtigter Anlage gem. § 5 KWKG abzunehmen.
Neben dem Zuschlag ist auch der marktübliche Preis der angenommenen Strommenge vom Stromnetzbetreiber zu bezahlen.
§ 5 KWKG = Anlagenkatalog zuschlagsberechtigter Anlagen
KWK – Strom gleichwertig zu Erneuerbaren Energien, siehe auch § 11 EEG

Beachte: für den Teil der reinen Stromversorgung bzw. den Stromnetzbetreiber findet das EnWG Anwendung.

Aktuelle KWKG – Entwicklung:
Zukünftig soll neben Wärme auch die Kälte genutzt werden, Kraft – Wärme – Kälte –Kupplung.
Der Entwurf des neuen Gesetzes kann hier nachgeschlagen werden

B) Anschluss- und Benutzungszwang:
Ist ebenso als Kyoto – Zielverfolgung des Klimaschutzes zu betrachten.
Dazu das BVerwG : Gemeinden haben Befugnis , ihre eigenen Belange zu ordnen und es muss ihnen erlaubt sein, an der Verwirklichung der Kyoto-Ziele und der Staatszielbestimmung Umweltschutz (Artikel 20 Abs. 3 GG) mitzuwirken.
• Anschluss- und Benutzungszwang kann von Gemeinde per Satzung erlassen werden
• Befugnis gibt Landesgemeindeordnungen, z.B ThürKO
• Es bleibt immer Sache der jeweiligen Gemeinden den Rahmen festzustecken.
Benutzungszwang:• Verpflichtet Bewohner in fernwärmevernetzten Wohngebieten zum Nutzen der Fernwärme
• Andere Heizmöglichkeiten verboten
Anschlusszwang:• Bewohner die unmittelbar in der Nähe des fernwärmeversorgten Gebietes wohnen, können Anschluss an Fernwärme verlangen.Satzung Schmalkalden


C) Das GWB – Kartellrechtliche Sicht auf Fernwärmeversorger
• Anschluss- und Benutzungszwang können rechtlich abgesicherte Alleinstellung des FVU bedeuten
• Fernwärmekunden ist Anbieterwechsel zumeist nicht möglich
• Kartellrechtliches Ziel: Schaffung von mehr Transparenz hinsichtlich der Preise und Strukturen auf den Fernwärmemärkten.
• Zentralnorm des deutsche Kartell- und Wettbewerbsrecht
§ 19 GWB verhindert den Missbrauch einer marktbeherrschenden Stellung
- Ermöglichung des Wettbewerbs auf einem vor - oder nachgelagerten Markt
- durch Erzwingung der Mitbenutzung von Netzen oder anderen für den Marktzugang wesentlichen Infrastruktureinrichtungen durch Dritte
- gegen angemessenes Entgelt
• Der Drittzugang zu Fernwärmenetzen ist im § 19 Abs. 4 Nr. 4 GWB geregelt.

Zugangsgrund –Unmöglichkeit des Marktzugangs ohne Nutzung des Netzes
• liegt vor, wenn das Netz weder duplizierbar noch substituierbar ist
• a) Fehlende Duplizierbarkeit
- rechtlich: behördliche Untersagung
- tatsächlich: kein Platz
- ökonomisch: für keinen Dritten (allein oder zusammen mit anderen) Doppelverlegung rentabel
b) Fehlende Substituierbarkeit
strenger Maßstab: auch imperfekte Substitute reichen aus, da nur erhebliche Wettbewerbsbehinderungen Erzwingung des Zugangs unter Einschränkung von Eigentums-und Vertragsfreiheit legitimieren
bei Annahme eines separaten Fernwärmemarktes: Substituierbarkeit des Fernwärmenetzes (-), da Fernwärme nicht anders zum Kunden leitbar.
bei Annahme eines einheitlichen Wärmemarktes: Fernwärme durch andere Wärmeenergieträger ersetzbar => §19 Abs. 4 Nr. 4 GWB nicht anwendbar.
Ausschlussgrund –Mitbenutzung unmöglich oder unzumutbar
Unmöglichkeit = objektiver Maßstab, Unzumutbarkeit = Interessenabwägung, Beweislast beim Netzbetreiber
a) Unmöglichkeit
technisch:z.B. unüberwindliche Inkompatibilität des Energieträgers, Anschluss an unmöglicher Stelle begehrt
rechtlich: Kapazitätsengpass aufgrund wirksamer vertraglicher Verpflichtungen –Vertragsbindung bis zu zehn Jahren (vgl. §32 Abs. 1 S. 1 AVBFernwärmeV) wird vom Kartellrecht respektiert
b) Unzumutbarkeit
umfassende Abwägung der Interessen des FWU, des Zugangspetenten und der Allgemeinheit
Verstoß gegen §19 Abs. 4 Nr. 4 GWB
durch völlige Zugangsverweigerung
durch Verweigerung des Zugangs zu angemessenen Bedingungen
durch Verweigerung des Zugangs zu notwendigen Nebeneinrichtungen (z.B. Messeinrichtungen)

Rechtsfolgen des Verstoßes
a)Kartellbehördliche Verfügung nach § 32 GWB
b) Verhängung einer Geldbuße nach § 81 GWB
c) Zivilrechtlicher Anspruch nach § 33 GWB

• Wärmelieferungsverträge sehen häufig eine 10jährige Laufzeit vor. Die Zulässigkeit einer solch langen Laufzeit ergibt sich grundsätzlich aus § 32 Abs. 1 GWB.
• Die Verhältnismäßigkeit einer Maßnahme beinhaltet § 23 Abs. 2 GWB


D) Die AVBFernwärmeVerordnung:
Diese Verordnung kann in der Beziehung zwischen Fernwärmeversorgungsunternehmen und Kunden zum Tragen kommen.
Vorab: Basis ist ein Kaufgeschäft und somit ein Rechtsverhältnis gem. §§ 433 ff BGB.
  • bei Industriekunden ist eine freie Vertragsgestaltung möglich
Wichtigste Inhalte der für den Fernwärmeliefervertrag:
die Menge der zu liefernden Wärme,die technischen Anschlussbedingungen,der Fernwärmepreis, die Preisänderungsklausel,§ 24 AVBFernwärmeV ,das Zutrittsrecht gemäß § 16 AVBFernwärmeV, die Vertragslaufzeit: gemäß § 32 Abs. 1 AVBFernwärmeV , Einstellung der Versorgung gemäß § 33 AVBFernwärmeV.
Beachte: BGB kann angewandt werden, wenn:
  • die Vertragsbedingungen des FVU nachteilig für den Kunden sind, § 310 (2) BGB i.V.m. §§ 308, 309 BGB (siehe Thema AGB´s)
  • § 315 BGB greift ggf. entsprechend

4. Zusatzinformationen
Verbreitung der Fernwärme
Die Fernwärme spielt auf dem deutschen Energiemarkt nur eine untergeordnete Rolle. 32 % der Haushalte im Osten Deutschlands werden mittels Fernwärme versorgt. In den westlichen Bundesländern sind dagegen nur 9 % der Haushalte an das Fernwärmenetz angeschlossen. Verbreitungszentren in Deutschland sind z. B. Berlin, Hamburg und Flensburg. Zurzeit ist die Verbreitung der Fernwärme in den osteuropäischen Ländern wie Polen und Tschechien wesentlich höher als in Westeuropa, auch weil rechtliche Grundlagen zur Fernwärme explizit in Gesetzen geregelt werden. So stellt z. B. Polen die Fernwärme auf die gleiche Ebene mit Strom und Gas. Eine Recherche ergab allerdings, dass Island den höchsten Anteil an Fernwärme in Europa hat. Dies lässt sich mit den zahlreichen Geysiren auf Island erklären. Ihre Wärme wird hauptsächlich zur Versorgung genutzt.

Energiesteuergesetz
Der Bundesrat beschloss am 11.Februar 2011 eine Regelung zur steuerlichen Entlastung der Fernwärme in das Energiesteuergesetz aufzunehmen. Zur Begründung gab der Rat an, dass Fernwärme einen wesentlichen Beitrag zur Erfüllung der Klima- und Umweltziele Deutschlands leiste. Eine steuerliche Entlastung sei daher wichtig und notwendig, um das gesetzte Ziel, den KWK-Anteil [1] an der gesamten Stromerzeugung bis 2020 auf 25 % zu erhöhen, nicht zu gefährden.

Rechtliche Grundlage: EnWG?
Im § 1 Abs. 1 EnWG findet man den Anwendungsbereich des Gesetztes. Das Gesetz ist anzuwenden, wenn es sich um eine leitungsgebundene Versorgung handelt. Jedoch wird hier nur auf die Versorgung mit Strom und Gas abgestellt.
Somit findet das EnWG auf die Versorgung mit Fernwärme keine Anwendung.


B. Fallbeispiel
Der norwegische Investor N möchte in Deutschland seine Verbindungen zu norddeutschen Gaslieferanten nutzen und die ihm eingeräumten besonders günstigen Konditionen für Gasbezug zu Geld machen. Er errichtet in der thüringischen Stadt G ein GuD, das er mit Erdgas aus der Nordsee betreiben will. Die Anlage soll 40 MW Wärme an die in der Nähe liegenden Stadtteile liefern und gleichzeitig ca. 30 MW Strom ins Stromnetz einspeisen.

In den umliegenden Stadtteilen versorgen die Stadtwerke G (SG) Wohnungen mit Fernwärme. Die Verträge der SG mit der örtlichen Wohnungswirtschaft (WW) sowie mit zwei Wohnungsbaugenossenschaften laufen gerade aus und die Kesselhäuser, die Wärme für das Fernwärmenetz lieferten, sollen gerade durch mehrere kleine Gaskessel der SG ersetzt werden. In dieser Phase meldet sich N bei SG und versucht eine Einigung über Einspeisung von Wärme in das Netz der SG zu erzielen.

SG weigert sich und behauptet, dass N nie das Netz der SG für die Fernwärme aus dem GuD ohne Einverständnis der SG in Anspruch nehmen darf.

Frage 1: N fragt, ob er die Benutzung des Fernwärmenetzes der SG erzwingen kann?


Nachdem das Heizkraftwerk steht, möchte N Anschluss an das örtliche Stromnetz des thüringischen Netzbetreibers T veranlassen. T verweigert den Anschluss mit der Aussage, dass er später den von N erzeugten Strom gar nicht abnehmen könne, denn die derzeit in der Umgebung im großen Kohlekraftwerk erzeugte Strommenge das Netz vollständig auslaste.

Frage 2: Kann N Anschluss an das Stromnetz und später Abnahme des Stroms aus dem GuD verlangen?


N hat sich mit SG und T geeinigt. Nun soll unter anderem ein Wärmelieferungsvertrag mit der WW unterzeichnet werden. WW will mit N jedoch keinen Vertrag mit einer Laufzeit von 10 Jahren unterzeichnen. WW behauptet, früher wurden mit SG immer nur 5-jährige Verträge abgeschlossen und dies sei die gesetzliche Höchstgrenze. Im Übrigen sei eine von N vorgeschlagene Preisanpassungsklausel in Anlehnung an die geltenden Gaspreise für die WW nicht zu akzeptieren.

Frage 3: Welche gesetzlichen Regeln gelten für den Vertrag zwischen WW und N?




C. Lösung

1. Zu Frage 1
 (image: https://ife.erdaxo.de/uploads/EnergieRFernwaerme/Einstieg.png)
Wie bereits erwähnt behandelt das EnWG nur die leitungsgebundene Versorgung von Strom und Gas. Deshalb ist das EnWG hier nicht anzuwenden. Als Zwischenergebnis kann gesagt werden, - da dass das EnWG nicht anwendbar ist- somit auch keine Vorschriften über das Unbundling anzuwenden sind. Daher könnten Fernwärmeversorgungsunternehmen eine marktbeherrschende Stellung einnehmen, welches eventuell die Anwendung des GWB nach sich ziehen könnte.

Fraglich ist demnach, ob eventuell Bereiche des GWB (Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen) Anwendung auf Fernwärmeversorgungsunternehmen (FVU) im Hinblick auf kartellrechtliche Fragen finden.

Im § 29 GWB geht es auch um die leitungsgebundene Versorgung, Jedoch wird auch hier nur Bezug auf Strom und Gas genommen.
§ 41 Abs. 3 GWB behandelt die Entflechtung nach einer Fusion. Da es sich in unserem Beispiel um keine Fusion handelt, ist auch dieser Paragraf nicht anwendbar.
§ 41a GWB ist ein geheimer Gesetzesentwurf vom Januar 2010. Dabei geht es um einen Markt mit gesamtwirtschaftlicher Bedeutung. Da Fernwärme in Deutschland wie oben dargestellt keine gesamtwirtschaftliche Bedeutung hat, würde auch die Anwendung hier verneint werden müssen, wenn der Entwurf irgendwann umgesetzt werden würde.

Gemäß § 19 GWB ist eine missbräuchliche Ausnutzung von einer marktbeherrschenden Stellung verboten. Nach § 32 Abs. 1 GWB kann die Kartellbehörde ein solches Verhalten untersagen. Nach § 32 Abs. 2 GWB kann sie darüber hinaus Maßnahmen anordnen, die für eine wirksame Abstellung der Zuwiderhandlung erforderlich und verhältnismäßig sind. Als Missbrauchsfälle nennt das Gesetz u.a.
a.) Die Beeinträchtigung der Wettbewerbsmöglichkeiten anderer Wettbewerbe ohne sachlichen Grund (Behinderungsmissbrauch).
b.) Die Forderung von Entgelten oder Geschäftsbedingungen, die von denjenigen abweichen, die sich bei einem wirksamen Wettbewerb ergeben würden.

Gemäß der europäischen Kommission wird als Missbrauch angesehen, wenn das Unternehmen seine Stellung dazu benutzt, andere Mittbewerber auszuschalten. Gemäß §§ 19, 20 GWB ist ein Unternehmen marktbeherrschend, wenn es auf dem relevanten Markt
    • ohne Wettbewerber ist oder keinem wesentlichen Wettbewerb ausgesetzt ist, oder
    • eine im Verhältnis zu seinen Wettbewerbern überragende Marktstellung hat.

Gemäß § 19 Abs. 4 Nr. 4 GWB liegt ein Missbrauch insbesondere dann vor, wenn
sich das marktbeherrschende Unternehmen weigert, einem anderen Unternehmen gegen angemessenes Entgelt Zugang zu den eigenen Netzen oder anderen Infrastrukturen zu gewähren. Das geschieht dann, wenn es dem anderen Unternehmen aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen ohne die Mitbenutzung nicht möglich ist, auf dem vor- oder nachgelagerten Markt als Wettbewerber des marktbeherrschenden Unternehmen tätig zu werden. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn das Netz nicht duplizierbar oder substituierbar ist.
Eine fehlende Duplizierbarkeit kann aus unterschiedlichen Gründen bestehen:
    • rechtlich: behördliche Untersagung
    • tatsächlich: kein Platz
    • ökonomisch: für keinen Dritten (allein oder zusammen mit anderen) Doppelverlegung rentabel.


Bei der Frage einer fehlenden Substituierbarkeit ist ein strenger Maßstab anzulegen. Bei Annahme eines separaten Fernwärmemarktes (so auch BGH und h. M.) besteht keine Substituierbarkeit des Fernwärmenetzes, da die Fernwärme nicht anders zum Kunden leitbar ist.
Bei Annahme eines einheitlichen Wärmemarktes wäre Fernwärme durch andere Wärmeenergieträger ersetzbar und in der Folge § 19 Abs. 4 Nr. 4 GWB nicht anwendbar. Nach h. M. besteht im Ergebnis ein separater Markt für Fernwärme in G. Die SG ist hier marktbeherrschendes Unternehmen und unterliegt somit den Bestimmungen des § 19 Abs. 4 Nr. 4 GWB.

Danach kann die Mitbenutzung der Netze erzwungen werden, wenn das marktbeherrschende Unternehmen nicht nachweisen kann, dass die Mitbenutzung aus betriebsbedingten oder sonstigen Gründen nicht möglich oder nicht zumutbar ist. Dies wäre z. B. dann der Fall, wenn Messeinrichtungen an den Leitungen belegen würden, dass diese schon komplett ausgelastet sind. Den Nachweis müsste in diesem fall die SG erbringen. Im Fallbeispiel möchte die SG aber gerade ihre großen Heizkessel abbauen. Daher ist von einer kompletten Auslastung, insb. der Hauptleitungen, nicht auszugehen.

Ergebnis: N kann die Benutzung des Fernwärmenetzes der SG erzwingen. Die zuständige Kartellbehörde kann die SG nach § 32 Abs. 1 GWB dazu verpflichten. Eine Verpflichtung zur Entflechtung als "strukturelle Abhilfemaßnahme" nach § 32 Abs. 2 GWB kommt aufgrund der Unverhältnismäßigkeit allerdings nicht in Betracht. Bei Feststellung des Verstoßes durch die Kartellbehörde hat N selbst einen zivilrechtlichen Anspruch nach § 33 GWB.




2. Zu Frage 2
 (image: https://ife.erdaxo.de/uploads/EnergieRFernwaerme/Stromanschluss.png)
a. Welches Gesetz ist einschlägig und überhaupt anwendbar?

EEG (-):
Der Anwendungsbereich des Erneuerbaren-Energien-Gesetzes ist in § 2 EEG geregelt. KWK-Anlagen bzw. KWK-Strom wird nicht
vom Anwendungsbereich des EEG erfasst. Das EEG ist somit nicht anwendbar.

EnWG (-):
Der Zweck des Energiewirtschaftsgesetzes ist in § 1 EnWG geregelt. Zweck des EnWG ist nach § 1 Abs.1 EnWG die sichere,
preisgünstige, verbraucherfreundliche, effiziente und umweltverträgliche leitungsgebundene Versorgung der Allgemeinheit mit
Elektrizität und Wärme. Der vorliegende Sachverhalt betrifft die Versorgung der Allgemeinheit mit Elektrizität, so dass das EnWG
eigentlich anwendbar wäre. Jedoch handelt es sich hier um eine „besondere Art“ von Strom (KWK-Strom).
Im Ergebnis ist damit das EnWG auch nicht einschlägig.

KWKG:
Gesetz für die Erhaltung, die Modernisierung und den Ausbau der Kraft-Wärme-Kopplung (Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz)
Das KWKG könnte in unserem Fall anwendbar sein. Einschlägig ist das KWKG, wenn der Anwendungsbereich des Gesetzes eröffnet ist.

Anwendungsbereich des KWKG eröffnet?
Der Anwendungsbereich des KWKG ist in § 2 KWKG geregelt. Nach § 2 S.1 KWKG regelt dieses Gesetz die Abnahme und Vergütung von KWK-Strom aus KWK-Anlagen.
Der Anwendungsbereich des KWKG wäre also eröffnet, wenn es sich hier um KWK-Strom aus einer KWK-Anlage handelt. Dabei stellt sich die Frage, was überhaupt eine KWK-Anlage im Sinne dieses Gesetzes ist ?

Was ist eine KWK-Anlage im Sinne dieses Gesetzes ?
Der § 3 Abs.2 KWKG informiert uns, was eine KWK-Anlage im Sinne dieses Gesetzes ist. Demnach ist unter anderem eine Gasturbinen-Anlage mit Abhitzekessel und Dampfturbinen–Anlage eine KWK-Anlage im Sinne dieses Gesetzes. Laut Sachverhalt liegt eine Gasturbinen-Anlage mit Abhitzekessel und Dampfturbinen–Anlage (kurz: GuD-Anlage) vor.
Zwerg: Nach § 3 Abs.2 KWKG liegt eine KWK-Anlage, nämlich eine GuD-Anlage, im Sinne dieses Gesetzes vor.

Zwerg: Da eine KWK-Anlage nach KWKG vorliegt ist der Strom aus der KWK-Anlage (GuD-Anlage) zwingend auch KWK-Strom. Es handelt sich hierbei also um KWK-Strom aus einer KWK-Anlage, so dass der Anwendungsbereich des KWKG nach § 2 S.1 KWKG eröffnet ist und das KWKG einschlägig ist.

Gibt es eine Anspruchsgrundlage für eine Anschluss- bzw. Abnahmepflicht?
§ 4 Abs.1 S.1 stellt eine Anspruchsgrundlage für eine Anschluss- bzw. Abnahmepflicht dar. Demnach sind Netzbetreiber (T) verpflichtet, KWK-Anlagen im Sinne des § 5 KWKG an ihr Netz anzuschließen und den in diesen Anlagen erzeugten KWK-Strom vorrangig (vor dem Strom des Kohlekraftwerks) abzunehmen.

Voraussetzung für eine Anschluss- bzw. Abnahmepflicht ist also:
      • Eine KWK-Anlage (hier: GuD-Anlage nach § 3 Abs.2 KWKG) (+)
      • Eine KWK-Anlage im Sinne des § 5 KWKG (= zuschlagsberechtigte KWK-Anlage)

Was ist eine zuschlagsberechtigte KWK-Anlage nach § 5 KWKG ?
§ 5 KWKG stellt einen Katalog von zuschlagsberechtigten KWK-Anlagen dar.
Absatz 1 regelt den Anspruch auf Zahlung des Zuschlags für vor dem 1. April 2002 in Dauerbetrieb genommene Anlagen. [laut Sachverhalt (-)]

Absatz 2 regelt den Anspruch auf Zahlung des Zuschlags für nach dem 1. April 2002 in Dauerbetrieb genommene Anlagen, sofern es sich um eine Brennstoffzellen-Anlage oder eine kleine KWK-Anlage (siehe § 3 Abs. 3 KWKG) handelt. [laut Sachverhalt (-)]

Nach § 5 Abs. 3 S. 1 KWKG liegt eine zuschlagsberechtigte KWK-Anlage vor, wenn folgende Voraussetzungen kumulativ erfüllt sind:
      • Es liegt eine elektrische Leistung von mehr als 2 MW (Megawatt) vor (hier: ca. 30 MW) [laut Sachverhalt (+)]
      • Die Anlage wurde zwischen dem 01.01.2009 und dem 31.12.2016 in Dauerbetrieb genommen [laut Sachverhalt (+)]
      • Es wird keine bereits bestehende Fernwärmeversorgung aus KWK-Anlagen verdrängt [laut Sachverhalt (+)] und
      • Es liegt eine hocheffiziente Neuanlage vor (?)

Was ist eine hocheffiziente Neuanlage?
Der § 3 Abs.11 KWKG gibt Auskunft darüber, was unter einer hocheffizienten Neuanlage zu verstehen ist. Demnach ist eine KWK-Anlage hocheffizient, wenn sie hocheffizient im Sinne der Richtlinie 2004/8/EG ist.

Was ist hocheffizient im Sinne der Richtlinie 2004/8/EG?
Was unter einer hocheffizienten KWK-Anlage im Sinne der Richtlinie 2004/8/EG zu verstehen ist, regelt Artikel 3 i) der Richtlinie. Demnach ist eine KWK-Anlage hocheffizient, wenn die KWK den im Anhang III der Richtlinie 2004/8/EG festgelegten Kriterien entspricht.

Wichtig ist, dass eine KWK-Anlage hocheffizient ist, wenn sie im Vergleich zu den Referenzwerten für die getrennte Strom- und Wärmeerzeugung eine Primärenergieeinsparung von mehr als 10 % aufweist. In der Praxis liegt dies bei nahezu jeder KWK-Anlage vor.
Da im Sachverhalt keine Angaben bezüglich der Effizienz der GuD-Anlage gegeben sind, nehmen wir an, dass es sich hier um eine hocheffiziente GuD-Anlage handelt.

Zwerg: Es liegt eine hocheffiziente KWK-Anlage vor.

Zwerg: Da alle Voraussetzungen erfüllt sind, liegt eine zuschlagsberechtigte KWK-Anlage nach § 5 Abs. 3 KWKG vor.

Ergebnis: Da eine KWK-Anlage bzw. eine KWK-Anlage im Sinne des § 5 KWKG vorliegt, ist eine Anschluss- bzw. vorrangige Abnahmepflicht nach § 4 Abs.1 S.1 KWKG gegeben. T muss also die GuD-Anlage des N an sein Stromnetz anschließen und den KWK-Strom aus der GuD-Anlage vorrangig, also vor den Strom, welcher in dem Kohlekraftwerk erzeugt wird, abnehmen.

b. Prüfungsschema zu Frage 2
 (image: https://ife.erdaxo.de/uploads/EnergieRFernwaerme/Schema.png)

3. Zu Frage 3

a. Allgemeines
Zunächst ist zu klären, welche Rechtsvorschriften auf den Vertrag zwischen einem FVU und einem Kunden Anwendung finden. Grundsätzlich handelt es sich beim Bezug von Wärme um ein Kaufgeschäft. Somit finden die Vorschriften des Kaufrechts im BGB Anwendung (§§ 433 ff. BGB). Als Folge daraus muss an dieser Stelle auf das EGBGB verwiesen werden. Speziell der Art. 243 EGBGB regelt die gesetzgeberische Möglichkeit, spezielle Versorgungsbedingungen im Bereich der Fernwärme zu erlassen.

Daraus resultierend wurde die AVBFernwärmeV erlassen. Hier werden Möglichkeiten der Gestaltung von Fernwärmelieferverträgen geregelt, welche durchaus von Regelungen im Bereich der AGB`s im BGB abweichen. Nach permanenter Rechtssprechung verdrängen die Regelungen der AVBFernwärmeV als lex specialis das Recht der Allgemeinen Geschäftsbedindungen der §§ 305 ff. BGB. Zwei Beispiele im Fall sollen dies verdeutlichen.
 (image: https://ife.erdaxo.de/uploads/EnergieRFernwaerme/Vertrag_WW.png)
Die rot eingekreiste WW möchte eventuell einen Vertrag mit N schließen, zweifelt aber einige Punkte der Vertragsvorlage im Hinblick auf deren Rechtmäßigkeit an. U.a. möchte N keine Preisänderungsklausel und keinen Vertrag mit einer Laufzeit von 10 Jahren.

b. Als erstes stellt sich also die Frage nach der Zulässigkeit von Preisänderungsklauseln (PÄK) in Fernwärmelieferungsverträgen.
PÄK`n sind vertragliche Regelungen, welche die Änderung eines vertraglich vereinbarten Preises erlauben.
Sie sind insbesondere bei Dauerschuldverhältnissen nach ständiger höchstrichterliche Rechtsprechung nicht grundsätzlich unwirksam. Vielmehr sind sie ein geeignetes und anerkanntes Instrument zur Bewahrung des Gleichgewichts von Preis und Leistung bei langfristigen Lieferverträgen. Sie dienen dazu, einerseits dem Verwender das Risiko langfristiger Kalkulationen abzunehmen und andererseits dazu, dass der Vertragspartner des Verwenders vor Risikozuschlägen durch die Einkalkulation möglicher künftiger Kostenerhöhungen bereits bei Vertragsschluss geschützt wird. Allerdings unterliegen diese Klauseln strengen Kriterien, da sie oftmals missbräuchlich und intransparent verwendet werden (vgl. § 307 Abs.1 S.1 BGB).

Allerdings sind Preisänderungsklauseln für die FVU von zentraler Bedeutung, da diese einerseits langfristige Verträge aus Gründen der Planungssicherheit abschließen müssen und andererseits auch selbst von Preis- und Kostenerhöhungen betroffen sein können und diese an die Kunden weitergeben müssen. Nach § 24 Abs. 4 AVBFernwärmeV besteht grundsätzlich die Möglichkeit, Preisänderungsklauseln in die Verträge aufzunehmen.


Im ersten Schritt ist allerdings zu klären, ob die AVBFernwärmeV auf den Vertrag zwischen WW und N überhaupt Anwendung findet.
Grundsätzlich gilt die AVBFernwärmeV nur bei Verwendung von Vertragsbedingungen, die für eine Vielzahl von Verträgen vorformuliert sind (§ 1 Abs. 1 AVBFernwärmeV). Im Vorliegenden Fall soll nur der Vertrag zwischen WW und N betrachtet werden. Somit könnte es sich um einen Einzelvertrag handeln. In der Folge könnten die Vertragsparteien den Inhalt aushandeln und dabei entscheiden, ob die PÄK Vertragsbestandteil werden soll oder nicht. Allerdings ist bereits bei einmaliger Verwendung von vorformulierten Vertragsbedingungen die Absicht der mehrmaligen Verwendung nach h. M. für die Annahme der "Vielzahl von Verträgen" ausreichend. Da aus betriebswirtschaftlicher Sicht nicht davon ausgegangen werden kann, dass N nur mit WW einen Vertrag über die Lieferung von Fernwärme schließen möchte, ist der Anwendungsbereich der AVBFernwärmeV grundsätzlich eröffnet. (Eine Ausnahme befindet sich noch in § 1 Abs. 2 AVBFernwärmeV: die Anwendung auf Verträge mit Industriekunden ist ausgeschlossen. Allerdings ist eine Wohnungswirtschaft kein Industrieunternehmen).

Zur Ausgestaltung der PÄK in Fernwärmelieferungsverträgen findet man im § 24 Abs. 4 AVBFernwärmeV Vorgaben dazu, welche Kosten in eine solche Klausel einbezogen werden dürfen. Dies sind Kosten der Erzeugung und Verteilung der Fernwärme sowie Änderungen der Kosten auf dem Weltmarkt.
    • Erzeugungskosten sind z. B. Lohnkosten (L) oder Invetitionskosten in neue Anlagen.
    • Verteilungskosten können u. a. die Stromkosten für den Betrieb der Wasserpumpen sein.
    • Bei den Kosten am Weltmarkt orientieren sich FVU`s grundsätzlich am Preis für Leichtes Heizöl (HEL) - unabhängig davon welcher Brennstoff tatsächlich für die Erwärmung des Wassers benötigt wird.

Insgesamt muss eine solche Klausel verständlich und nachvollziehbar für einen typischerweise zu erwartenden Durchschnittskunden ausgestaltet sein. Daher sind die Kunden über die Veränderungen der Preise zu informieren. Hier ein Beispiel.

Die PÄK kann jedes FVU individuell unter angemessener Berücksichtigung der jeweiligen Kosten erstellen. Wichtig ist nur, dass der Kunde alle verwendeten Parameter nachprüfen kann. Daher bietet es sich an, nur Werte zu verwenden, die online u. a. über das Statistische Bundesamt öffentlich zugänglich sind (z. B. Preise für leichtes Heizöl, Tariflöhne etc.). Und auch die Kosten für den Bezug des eigenen Brennstoffes (z. B. Gas, Kohle, Pellets etc) kann das Unternehmen auf der eigenen Homepage o. ä. veröffentlichen bzw. auf anerkannte seriöse Quellen verweisen (bei Kohle: "Argus/McCloskey’s Coal Price Index Report“).

Im Ergebnis bleibt festzuhalten, dass eine Preisänderungsklausel im Vertrag zwischen N und WW nach § 24 Abs. 4 AVBFernwärmeV möglich ist, soweit N alle Vorraussetzungen im Hinblick auf Verstänlichkeit und Nachprüfbarkeit schafft.

c. Nun stellt sich Frage nach der Laufzeit solcher Versorgungsverträge.

Die Anwendung der AVBFernwärmeV als lex specialis wurde oben bereits bejaht. Somit könnte die Lösung für diese Frage ebenfalls in dieser Rechtsvorschrift liegen. Eine Festlegung der Höchstlaufzeit von Fernwärmeversorgungsverträgen befindet sich in § 32 Abs. 1 Satz 1 AVBFernwärmeV. Darin wird eine Laufzeit von höchstens zehn 10 Jahren zugelassen. Somit sind 10 Jahre die gesetzliche Obergrenze in den Fällen, dass der Vertrag nicht auf Grundlage individueller Vereinbarungen geschlossen wird. In den jeweiligen Allgemeinen Bedingungen des FVU kann dann lediglich eine kürzere Vertragsdauer festgeschrieben werden (vgl. § 1 Abs. 3 AVBFernwärmeV).
Erfolgt keine fristgerechte Kündigung zum Ende der vereinbarten Grundlaufzeit (Frist: 9 Monate) verlängert sich der Vertrag gemäß § 32 Abs. 1 Satz 2 AVBFernwärmeV um jeweils 5 Jahre . Wähend der Vertragslaufzeit besitzen die Vertragspartner lediglich ein außerordentliches Kündigungsrecht.

Wird hingegen komplett auf die Vereinbarung einer Vertragslaufzeit verzichtet, gilt der Vertrag auf unbestimmte Zeit geschlossen, allerdings mit der Folge, dass beiden Seiten ein ordentliches Kündigungsrecht zusteht. Als Kündigungsfrist gelten allgemein 4,5 Monate als ausreichend. Somit besteht hier die Gefahr, dass ein FVU auch kurzfristig Kunden verlieren kann. Somit ist es für ein FVU von besonderer Bedeutung, vertragliche Regelungen auch im Hinblick auf die Vertragsdauer zu treffen. (Anm.: individuelle Vereinbarungen über Laufzeiten von 20 Jahren sind bisher in der Rechtsprechung als rechtmäßig angesehen worden, vgl. OLG Hamm, Urteil vom 25.06.1996, AZ. 19 U 15/96, KG Berlin, Urteil vom 04.06.2007 AZ.2 U 6/04 Kart.)

Als Ergebnis zu Frage 3 bleibt somit festzuhalten, dass sowohl die Preisänderungsklausel wie auch die Laufzeitvereinbarung über 10 Jahre rechtmäßig wären und somit wirksam in den Vertrag aufgenommen werden können.


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