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E. Grundfall: Kundenanlage i.S.v. §~3 Nr. 24a EnWG


Mit dem im Zuge des EnWG 2011 neu eingefügten § 3 Nr. 24a EnWG wurde der Begriff der Kundenanlage gesetzlich definiert und sollte dadurch einer Klarstellung gedient werden. [247] Darunter versteht man eine Energieanlage zur Abgabe von Energie, die sich auf einem räumlich zusammengehörenden Gebiet befindet, mit einem Energieversorgungsnetz oder mit einer Erzeugungsanlage verbunden ist und für die Sicherstellung eines wirksamen und unverfälschten Wettbewerbs bei der Versorgung mit Elektrizität und Gas unbedeutend ist. Daraus soll bestimmbar sein an welchem Punkt das regulierte Netz beginnt und die unregulierte Kundenanlage endet. [248] Zudem sollte zusätzlich die Eigenversorgung erleichtert werden [249] und die bisherigen Abgrenzungsschwierigkeiten bei Energieversorgungsnetzen i.S.v. § 3 Nr. 16 und § 3 Nr. 17 EnWG begegnet werden. [250] Ebenso ist zu beachten, dass für die Einstufung als Kundenanlage im Gegensatz zu geschlossenen Verteilernetzen kein behördliches Verfahren erforderlich ist. [251]

In diesem Kapitel werden dementsprechend die Folgen einer Kundenanlage für den Betreiber erläutert und die kumulativen Anforderungen an eine Kundenanlage i.S.v. § 3 Nr. 24a EnWG, damit es als solche anerkannt werden kann. Zudem wird als Sonderfall die Kundenanlage zur betriebliche Eigenversorgung i.S.v. § 3 Nr. 24b EnWG gesondert definiert und deren eigenen Voraussetzungen erläutert werden. Abschließend soll über die Risiken von Fehleinschätzungen einer Kundenanlage aufgeklärt werden.

1. Folgen einer Kundenanlage für den Betreiber

a. Anwendung des Kartellrechts

b. Netzseitige Umlagen und Umlagenreduzierung in der Kundenanlage

c. Kundenanlage im Rahmen der Mieterstromkonstellation

2. Anforderungen einer Kundenanlage


3. Spezialfall der Kundenanlage gem. §~3 Nr. 24b EnWG


((2)) Risiken bei Fehleinschätzung der Kundenanlage
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