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Eigenversorgung von Unternehmen - Kapitel 3

von Iris Kneißl

3.3 Eigenversorgung nach dem aktuellen EEG 2014


Der Gesetzesbegründung ist zu entnehmen, dass als Eigenversorger diejenigen natürlichen und juristischen Personen bezeichnet werden, die Strom verbrauchen, der nicht von einem Elektrizitätsversorgungsunternehmen geliefert wird.[168] Durch diese wechselbezügliche Ausgestaltung der Begriffe Eigenversorgung und Elektrizitätsversorgungsunternehmen hat der Gesetzgeber erreicht, dass jede verbrauchte Strommenge erfasst wird. Sie wird entweder der Eigenversorgung oder der Lieferung durch ein Elektrizitätsversorgungsunternehmen zugerechnet. Verbrauchter Strom kann weder beiden, noch keiner der beiden Kategorien zugeordnet werden, wodurch eine lückenlose Erfassung jeder verbrauchten Strommenge sichergestellt wird.[169]

Für Stromlieferungen durch ein Elektrizitätsversorgungsunternehmen fällt immer die 100%ige EEG-Umlage nach § 60 EEG an, wogegen bei der Eigenversorgung die Möglichkeit einer Reduktion beziehungsweise Befreiung nach § 61 EEG möglich ist.[170]
Der Begriff „Eigenversorgung“ wurde erstmals mit der Novelle im Jahr 2014 im EEG legaldefiniert.[171] Daher findet die nachfolgende Definition auch nur auf neue Stromerzeugungsanlagen Anwendung. Bestandsanlagen werden noch nach den alten Voraussetzungen für die Eigenversorgung bewertet und sind in § 61 III und IV EEG geregelt.[172]
§ 5 Nr. 12 EEG definiert den Begriff der Eigenversorgung als den

„Verbrauch von Strom, den eine natürliche oder juristische Person im unmittelbaren räumlichen Zusammenhang mit der Strom- erzeugungsanlage selbst verbraucht, wenn der Strom nicht durch ein Netz durchgeleitet wird und diese Person die Stromer- zeugungsanlage selbst betreibt.“


3.3.1 Voraussetzungen der Eigenversorgung


Aus der Legaldefinition der Eigenversorgung in § 5 Nr. 12 EEG ergeben sich drei Tatbestandsmerkmale, die kumulativ vorliegen müssen, um eine Eigenversorgung nach dem EEG 2014 für neue Stromerzeugungsanlagen bejahen zu können:[173]

  • Personengleichheit zwischen Anlagenbetreiber und Stromverbraucher,
  • Vorliegen eines unmittelbaren räumlichen Zusammenhangs zwischen Stromerzeugung und Stromverbrauch,
  • Nichtdurchleitung des Stroms durch ein Netz der allgemeinen Versor- gung.

Das Fehlen einer dieser Voraussetzungen führt dazu, dass eine Eigenversorgung nach dem EEG 2014 nicht bejaht und damit auch die Privilegien nicht in Anspruch genommen werden können. Sie wird dann vielmehr als Lieferung eines Elektrizitätsversorgungsunternehmens behandelt. Dabei führt die Einstufung als Lieferung an einen Dritten zur vollen Belastung mit der EEG-Umlage.[174]

Nach § 37 III 2 EEG 2012 war die Eigenversorgung bereits dann privilegiert, wenn die beiden letztgenannten Voraussetzungen alternativ vorlagen. So- fern der selbst erzeugte Strom durch ein Netz durchgeleitet wurde, musste er zumindest im räumlichen Zusammenhang zur Stromerzeugungsanlage verbraucht werden.[175] Dass die Nichtdurchleitung nunmehr kumulativ mit dem unmittelbaren räumlichen Zusammenhang vorliegen muss, stellt somit eine Verschärfung der Voraussetzungen der Eigenversorgung im Vergleich zum EEG 2012 dar. Die Personengleichheit zwischen Anlagenbetreiber und Stromverbraucher hingegen musste bereits vor der Novellierung des EEG nach § 37 III 2 EEG 2012 gegeben sein.[176]

3.3.1.1 Personengleichheit

Für das Vorliegen einer Eigenversorgung muss dieselbe natürliche oder juristische Person die Anlage zur Erzeugung von Strom selbst betreiben und den erzeugten Strom auch selbst verbrauchen.[177] Es muss also derselbe Rechtsträger, der die Stromerzeugungsanlage betreibt, sich mit dem daraus erzeugten Strom selbst versorgen. Es muss Personenidentität zwischen Erzeuger und Verbraucher vorliegen.[178]
Anlagenbetreiber ist gemäß § 5 Nr. 2 EEG „wer unabhängig vom Eigentum die Anlage für die Erzeugung von Strom aus erneuerbaren Energien oder aus Grubengas nutzt“.[179]

Die Begriffsdefinition stellt klar, dass es hier eben nicht auf das Eigentum an der Stromerzeugungsanlage ankommt. Vielmehr ist darauf abzustellen, wer bestimmenden Einfluss auf die Stromerzeugungsanlage hat und das wirtschaftliche Risiko des Anlagenbetriebs trägt.[180] Das wirtschaftliche Risiko trägt derjenige, der über die Brennstoffkosten hinaus auch die Kosten für die Instandhaltung sowie das Risiko eines Totalausfalls der Anlage trägt und für die Produktion, Absatz und Vermarktung des erzeugten Stroms verantwortlich ist. Ein weiteres Kriterium kann das Tragen des Qualitäts- und Preisrisikos sein. Auch spielt der bestimmende Einfluss, die sogenannte Sachherrschaft, auf die Anlage eine entscheidende Rolle. Der Einsatz eines technischen Betriebsführers für den Betrieb der Stromerzeugungsanlage steht der Einstufung als Anlagenbetreiber nicht entgegen, solange der Betreiber der Anlage weiterhin die wirtschaftlichen Risiken des Betriebs trägt.[181]

Unproblematisch stellt sich dieses Kriterium dann dar, wenn beispielsweise der Eigentümer eines Einfamilienhauses eine Photovoltaikanlage auf seinem Dach installieren lässt. Er verbraucht den produzierten Strom der Photovoltaikanlage in seinem Haus selbst, zahlt etwaige anfallende Reparaturen und kümmert sich um den Betrieb der Photovoltaikanlage. Der Hauseigentümer ist somit Anlagenbetreiber und Stromverbraucher zugleich. Das Tatbestandsmerkmal der Personenidentität kann daher bejaht werden.[182]

Auch wenn der Hauseigentümer eingetragener Kaufmann ist und beispiels- weise seine im Haus gelegenen Geschäftsräume mit dem selbst produzier- ten Strom versorgt, wird die Personenidentität zwischen Anlagenbetreiber und Letztverbraucher zu bejahen sein, da es sich immer noch um das glei- che Rechtssubjekt handelt.[183]

Bei Unternehmen mit Konzernstruktur kann das Tatbestandsmerkmal der Personenidentität jedoch zu Konflikten führen. Wird beispielsweise eine Konzerntochter von einer Eigenversorgungsanlage der Konzernmutter mit Strom versorgt, erfüllen sie die Voraussetzung der Personengleichheit nicht. Anlagenbetreiber ist die Konzernmutter, während die Konzerntochter den erzeugten Strom verbraucht. Somit treten zwei rechtlich selbstständige Unternehmen als Anlagenbetreiber und Letztverbraucher auf. Da bei der Qualifikation als Anlagenbetreiber auf das Tragen des wirtschaftlichen Risikos abgestellt wird und gerade die Aufteilung eines Konzerns in verschiedene rechtlich selbstständige Unternehmen der Verteilung des wirtschaftlichen Risikos dient, können sich die einzelnen Unternehmen hier eben nicht auf die Verbindung der Unternehmensteile berufen.[184] Wird also der Strom zwischen juristisch selbstständigen Unternehmen weiterveräußert, besteht eben keine Eigenversorgung, da es am Tatbestandsmerkmal der Personenidentität fehlt. Es handelt sich vielmehr insoweit um eine Elektrizitätslieferung.[185] Es wäre daher darauf zu achten, dass entweder die Konzerntochter eine eigene Eigenversorgungsanlage betreibt.
Alternativ kann die Konzerntochter die Stromerzeugungsanlage auch von der Konzernmutter pachten, denn da das Eigentum an der Stromerzeugungsanlage nicht Voraussetzung für die Erfüllung der Personenidentität ist, kann die Eigenversorgung auch durch sogenannte Anlagenpachtmodelle erfolgen.[186] Bei einer Anlagenpacht überlässt der Verpächter dem Pächter eine Stromerzeugungsanlage zur Nutzung. Eigentümer bleibt weiterhin der Verpächter. Für die Überlassung des Nutzungsrechtes erhält der Verpächter vom Pächter eine Pachtzahlung. Der Pächter hat bei diesem Modell den Vorteil, dass er sich nicht um die Finanzierung der Anlage kümmern muss, wodurch die Anfangsinvestitionen für ihn wegfallen. Das wirtschaftliche Risiko des Anlagenbetriebs sowie die Sachherrschaft an der Stromerzeugungsanlage werden beim Anlagenpachtmodell vollständig auf den Pächter übertragen.


Dies muss zwingend erfolgen, damit eine Personenidentität zwischen Anlagenbetreiber und Stromverbraucher zum Zwecke der Eigenversorgung bejaht werden kann. Pachtverträge, die die Eigenschaft als Betreiber lediglich „auf dem Papier“, jedoch nicht real übertragen, können daher nicht zur Eigenversorgung genutzt werden.[187]

Die starke Verlagerung des wirtschaftlichen Risikos auf den Pächter geht häufig mit dem Ausschluss der Haftung des Verpächters für Mängel an dem Pachtgegenstand einher. Für den Verpächter steht bei Anlagenpachtmodellen vielfach nicht die Gebrauchsüberlassung im Vordergrund, sondern die gesicherte Amortisation der Investitionskosten. Solche Verträge können auf- grund ihrer Finanzierungsfunktion daher als Finanzierungsleasingverträge eingestuft werden. Diese bedürfen jedoch der Erlaubnis der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin).[188]

Anfang diesen Jahres stufte die BaFin das Anlagenpachtmodell einer Photovoltaikanlage als erlaubnispflichtiges Finanzierungsleasing ein. Das maßgebliche Kriterium zur Einstufung als erlaubnispflichtiges Finanzierungsleasing ist das Tragen des Investitionsrisikos durch den Leasingnehmer. Soll ein Finanzierungsleasing vermieden werden, ist es daher erforderlich, dass das Investitionsrisiko beim Verpächter verbleibt, der die Anlage im eigenen Namen und auf eigene Rechnung beschafft.[189]

Fehlt die Genehmigung nach dem Kreditwesengesetz[190] für das Finanzie- rungsleasing, kann die BaFin die sofortige Einstellung des Geschäftsbe- triebs anordnen. Auch kann es in einem solchen Fall zu strafrechtlichen Fol- gen kommen. Rechtssicher kann ein Anlagenpachtmodell dann umgesetzt werden, wenn ein Negativtestat beziehungsweise eine Erlaubnis seitens der BaFin für den individuellen Pachtvertrag vorliegt.

Bei einem Anlagenpachtmodell zwischen Konzernunternehmen ist außer- dem auf die Höhe des Pachtzinses zu achten. Dieser darf weder zu hoch noch zu niedrig angesetzt werden, um eine verdeckte Gewinnausschüttung beziehungsweise eine verdeckte Einlage zu vermeiden. Eine verdeckte Gewinnausschüttung bei zu hohem Pachtzins wird außerbilanziell dem Gewinn hinzugerechnet und versteuert. Eine verdeckte Einlage hingegen wird außerbilanziell abgezogen.[191]

Der Anlagenbetreiber der Stromerzeugungsanlage muss den erzeugten Strom auch selbst verbrauchen. Verbrauch bedeutet, „dass die Energie zur Deckung des eigenen Bedarfs verwendet wird.“[192] Ein Verkauf beziehungs- weise eine Weitergabe des erzeugten Stroms an Dritte stellt somit keine Eigenversorgung dar. Es handelt sich dann um eine Stromlieferung, die zu 100 % EEG-umlagepflichtig ist. Verbraucht der Anlagenbetreiber den erzeugten Strom teilweise selbst und speist überschüssigen Strom in das öffentliche Stromnetz ein, so fällt lediglich die selbst verbrauchte Strommenge aus der Stromerzeugungsanlage unter die Eigenversorgung.[193]

3.3.1.2 Unmittelbarer räumlicher Zusammenhang

Neben der Personengleichheit zwischen Anlagenbetreiber und Stromver- braucher muss der Strom in „unmittelbarem räumlichem Zusammenhang“ zur Stromerzeugungsanlage verbraucht werden.[195]
Die Unmittelbarkeit wurde erst mit der Novellierung des EEG im August 2014 neu hinzugefügt. Die alte Regelung zur Eigenversorgung im EEG 2012 spricht insoweit lediglich von einem „räumlichen Zusammenhang“.[195]

Auf eine Definition beziehungsweise Erklärung des Begriffs des „unmittelbaren räumlichen Zusammenhangs“ hat der Gesetzgeber im EEG 2014 verzichtet. Auch das EEG 2012 enthielt keinerlei Definition des „räumlichen Zusammenhangs“. Bis zu welcher Entfernung von einem „räumlichen“ beziehungsweise einem „unmittelbaren räumlichen Zusammenhang“ die Rede ist, kann damit aus dem Gesetzeswortlaut nicht hergeleitet werden. Es handelt sich somit bei dieser Begrifflichkeit um einen unbestimmten Rechtsbe- griff, welcher der Auslegung bedarf.[196]

Die Gesetzesbegründung zum EEG 2014 verweist zur Definition der Ei- genversorgung auf § 58 II 3 und VI des Regierungsentwurfs[197]. Neue Anforderungen an die Voraussetzungen zur Eigenversorgung im Vergleich zum Regierungsentwurf enthält § 5 Nr. 12 EEG demnach nicht.[198] § 58 des Regierungsentwurfs enthielt in Absatz 2 Regelungen, wann die EEG-Umlage entfällt und fordert in seinem Satz 3 einen „räumlichen Zusammenhang“ zwischen der Stromerzeugungsanlage und dem Verbrauch des Stroms. Diese Regelung entsprach der Regelung für die Eigenversorgungsanlagen nach § 37 EEG 2012.[199] § 58 VI des Regierungsentwurfes hingegen forderte eine „unmittelbare räumliche Nähe“, um eine Reduzierung der EEG-Umlage geltend machen zu können. In der Begründung wurde dann jedoch nicht mehr auf die Anforderung der „unmittelbaren räumlichen Nähe“ eingegangen.[200]

Der Gesetzgeber hat in seiner Neufassung des § 5 Nr. 12 EEG jedoch kei- nen der beiden Begrifflichkeiten aus § 58 des Regierungsentwurfs benutzt. Daher ist insoweit unklar, ob es sich bei dem Begriff des „unmittelbaren räumlichen Zusammenhangs“ um eine redaktionelle Änderung oder einen Übertragungsfehler des Gesetzgebers handelt. Auch besteht die Möglichkeit, dass er den Begriff des „räumlichen Zusammenhangs“ mit der Unmittelbarkeit qualifizieren wollte. Ebenso kann es sich um ein tatsächliches zu- sätzliches Kriterium handeln.[201] Daher stellt sich nun die Frage, ob die Unmittelbarkeit eine weitere Einschränkung der Voraussetzungen der Eigenversorgung im Vergleich zum EEG 2012 darstellt und falls dies zu bejahen ist, wie weit diese Einschränkung reicht.

Nach der Gesetzesbegründung zum EEG 2012 war die Vorschrift des § 37 III EEG 2012 in Übereinstimmung mit § 9 I Nr. 3a StromStG[202] auszulegen.[203] Damit wollte der Gesetzgeber einen Gleichlauf zwischen der Stromsteuerbefreiung und der Befreiung von der EEG-Umlage schaffen.[204] Zur Auslegung des Begriffs des „räumlichen Zusammenhangs“ nach § 37 III EEG 2012 konnte daher auf die steuerrechtliche Rechtsprechung verwiesen werden. Der Bundesfinanzhof[205] bejahte einen räumlichen Zusammenhang bei einer Entfernung von 4,5 km, wenn die Versorgung wie im konkreten Fall innerhalb einer kleinen Gemeinde erfolgte. Er verwies auf eine Würdigung des objektiven Gesamteindrucks der konkreten Umstände.[206] Weiter forderte er, dass die Funktionseigenschaft zwischen Er- zeugung und Verbrauch objektiv noch gegeben ist.[207]

Durch das Hinzufügen des Wortes „unmittelbar“ erscheint es jedoch nach einer Auffassung zwingend, den Begriff enger zu fassen als einen lediglich „räumlicher Zusammenhang“, wie ihn § 37 III EEG 2012 forderte. Auf die steuerrechtlichen Entscheidungen des Bundesfinanzhofes zu § 9 I Nr. 3a StromStG könne daher für das EEG 2014 nun nicht mehr Bezug genommen werden.[208] Damit würde auch die sehr großzügige Auslegung des § 37 III EEG 2012 beendet.[209]

Das EEG 2014 nutzt den Begriff des „unmittelbaren räumlichen Zusammen-hangs“ lediglich in § 5 Nr. 12 EEG zur Definition der Eigenversorgung. Häufiger wird auf eine „unmittelbare räumliche Nähe“ im EEG abgestellt. Dieser Begriff war auch im EEG 2012 bereits mehrfach genutzt worden. Warum der Gesetzgeber nicht auf die bereits bekannte Begrifflichkeit der „unmittelbaren räumlichen Nähe“ zurückgegriffen hat, bleibt unklar.[210]

Im Zusammenhang mit dem Direktverbrauch von Strom forderte das EEG 2012 in seinem § 16 III im Hinblick auf die Ausnahme dieses Stroms von der Andienungspflicht eine „unmittelbare räumliche Nähe“ zwischen Erzeugung und Verbrauch.[211] Salje bejahte insoweit eine „unmittelbare räumliche Nähe“ noch bei einer Entfernung von bis zu 1,5 km.[212]
§ 39 II 1 Nr. 2 EEG übernahm die Regelung des § 16 III EEG 2012.[213] Anlagenbetreiber werden bei Geltendmachung des Einspeisevergütungsanspruchs aufgefordert, den Strom, der nicht in „unmittelbarer räumlicher Nähe“ zur Stromerzeugungsanlage verbraucht wurde, dem Netzbetreiber zur Verfügung zu stellen.

Da sowohl § 39 II 1 Nr. 2 EEG, als auch § 5 Nr. 12 EEG eine „Unmittelbarkeit“ zur Stromerzeugungsanlage fordern, wird vertreten, dass sich zur Aus- legung des „unmittelbaren räumlichen Zusammenhangs“ nach § 5 Nr. 12 EEG an der Begrifflichkeit der „unmittelbaren räumlichen Nähe“ nach § 39 EEG angelehnt und orientiert werden kann.[214]

Das Kriterium des „unmittelbaren räumlichen Zusammenhangs“ sei objektbezogen auszulegen. Jegliche Elemente – ob bauliche oder natürliche – dürfen somit die Stromerzeugungsanlage und die Verbrauchsstelle nicht voneinander trennen.[215] Ist die Verbrauchsstelle beispielsweise durch einen Wald oder ein anderes Grundstück von der Stromerzeugungsanlage getrennt, so führt dies zum Ausschluss der Eigenversorgung, da es am „unmittelbaren räumlichen Zusammenhang“ fehlt.[216]

Eine von Salje vertretene Auffassung bejaht einen „unmittelbaren räumlichen Zusammenhang“ noch bei Verbrauchsstandorten „in demselben Stadtteil, in derselben Stadt oder in der benachbarten Stadt / Gemeinde [...] ebenso wie industriell geprägte Ballungsräume.“ [217] Ebenso sei ein „unmittelbarer räumlicher Zusammenhang“ gegeben, wenn „ein Raum durch markante geographische Merkmale (großer Fluss, Hafen, einheitliche Nutzung) oder durch eine einheitliche Wahrnehmung wie das ‚Ruhrgebiet‘ geprägt“ [218] wird. Diese Auffassung geht nach Ansicht der Verfasserin jedoch zu weit, da hiernach unter Umständen ein „unmittelbarer räumlicher Zusammenhang“ auch dann bejaht werden kann, wenn eine große räumliche Entfernung zwischen Erzeugungsanlage und Verbrauchsstelle vorliegt oder diese durch natürliche oder bauliche Elemente voneinander getrennt sind.
Als weiteres Abgrenzungskriterium kommt auch der Nichtdurchleitung durch ein Netz eine entscheidende Rolle zu. Dieses Kriterium ist seit der Novellierung kumulativ mit dem „unmittelbaren räumlichen Zusammenhang“ erforderlich, um eine Eigenversorgung zu bejahen. Die Entfernung zwischen Stromerzeugungsanlage und Stromverbrauchseinrichtung muss somit so gering sein, dass das Netz der allgemeinen Versorgung nicht für die Durchleitung des Stroms in Anspruch genommen werden muss. Dies schränkt die Entfernung, in der Stromerzeugungsanlage und Verbrauchsstelle direkt miteinander verbunden sind, ein.[219]

Das zum „unmittelbaren räumlichen Zusammenhang“ Gesagte zeigt, dass dieses Tatbestandsmerkmal derzeit insgesamt noch sehr ungewiss ist beziehungsweise kontrovers diskutiert wird und eine hohe Rechtsunsicherheit bei der Eigenversorgung birgt. Hier muss gegebenenfalls erst durch gerichtliche Entscheidungen definiert werden, welche Kriterien für einen „unmittelbaren räumlichen Zusammenhang“ sprechen und bis zu welcher Entfernung dieser bejaht werden kann. Möglicherweise wird sich auch die Clearingstelle EEG und / oder die Bundesnetzagentur zu diesem unbestimmten Rechts- begriff äußern.[220]

Ob ein „unmittelbarer räumlicher Zusammenhang“ vorliegt, hängt damit vom Einzelfall ab und kann nicht pauschalisiert werden. Bei der Prüfung des „unmittelbaren räumlichen Zusammenhangs“ zwischen Erzeugung und Verbrauch muss auf alle konkreten Umstände des Einzelfalls abgestellt werden. Diese sind nach objektiven Maßstäben zu berücksichtigen und zu prüfen.[221] Dabei sind die verbindenden Umstände gegen die trennenden Umstände abzuwägen.[222]

3.3.1.3 Nichtdurchleitung durch ein Netz

Die letzte Voraussetzung, die § 5 Nr. 12 EEG an die Eigenversorgung knüpft, ist die Nichtdurchleitung durch ein Netz. Hier wird nochmals darauf verwiesen, dass diese Voraussetzung seit der Novellierung des EEG im August 2014 nunmehr kumulativ mit dem „unmittelbaren räumlichen Zusammenhang“ zwischen Stromerzeugung und Verbrauch vorliegen muss. Dies stellt in der Praxis eine weitreichende Einschränkung dar.

Unter „Netz“ versteht das EEG 2014 ausweislich seines § 5 Nr. 26 „die Gesamtheit der miteinander verbundenen technischen Einrichtungen zur Abnahme, Übertragung und Verteilung von Elektrizität für die allgemeine Versorgung“. Ein Netz dient der allgemeinen Versorgung, wenn es für die Verteilung des Stroms an eine offene Zahl von Letztverbrauchern offensteht und nicht von vornherein auf die Versorgung bestimmter Letztverbraucher beschränkt ist. Daher gehören Energieversorgungsnetze zur Netzdefinition, die einem Anschlusszwang von Letztverbrauchern unterliegen.[223]

Netze der „Spezialversorgung“, die nur der Stromversorgung bestimmter Letztverbraucher dienen, fallen somit nicht unter § 5 Nr. 26 EEG. Damit bleiben private Netze der Anlagenbetreiber oder auch geschlossene Verteilernetze im Sinne des § 110 EnWG von der Netzdefinition verschont, da sie nicht für die Versorgung der Allgemeinheit gedacht sind, selbst dann, wenn sie mit dem Netz der allgemeinen Versorgung verbunden sind, um Reservestrom zu beziehen.[224]
Bei Neuanlagen ist die Eigenversorgung daher nur noch über Direktleitun- gen, in „Arealnetzen“ oder geschlossenen Verteilernetzen möglich, da diese nicht unter die Netzdefinition des § 5 Nr. 26 EEG fallen.[225]
In der Praxis ist dieses Kriterium der Eigenversorgung von Bedeutung, wenn es um die Versorgung von räumlich voneinander entfernten Gebäuden geht. Zu beachten ist hierbei jedoch, dass die Einrichtung eines privaten Netzes oft teuer ist und die Wirtschaftlichkeit daher zwingend zu prüfen ist. Den Vergünstigungen, die durch die Eigenversorgung entstehen, müssen die Kos- ten des privaten Netzes gegengerechnet werden.[226]

3.3.2 EEG-Umlage für Eigenversorger, § 61 EEG


Wie bereits oben erwähnt, müssen mit der EEG-Novelle 2014 nun auch Eigenversorger grundsätzlich die EEG-Umlage zahlen. Die maßgeblichen Vorschriften finden sich in § 61 EEG.[227]

§ 61 I EEG beinhaltet den Grundfall der Eigenversorgung, während die Absätze 2 bis 4 Ausnahmetatbestände der Grundregel darstellen. Die Absätze 1 und 2 gelten für neue Stromerzeugungsanlagen, die ab Inkrafttreten des neuen EEG am 1. August 2014 in Betrieb genommen wurden.[228]
Eigenversorger haben unter bestimmten Umständen auch nach dem neuen EEG die Möglichkeit, sich von der Zahlung der EEG-Umlage befreien zu lassen oder zumindest eine Reduzierung in Anspruch nehmen zu können. Außerdem hat der Gesetzgeber in § 61 III und IV EEG Vorschriften für Bestandsanlagen definiert. Damit wird dem verfassungsrechtlichen Vertrauensschutz Rechnung getragen.[229] Bestandsanlagen, die erst nach dem 1. August 2014 in die Eigenversorgung gewechselt haben, sind jedoch neuen Anlagen gleichgestellt.[230]
Die folgenden Kapitel erläutern die maßgeblichen Vorschriften zur Eigenversorgung.

3.3.2.1 Erfordernis der Zeitgleichheit, § 61 VII EEG

Eine Voraussetzung, die bei allen Fällen des § 61 EEG erfüllt sein muss, ist das Erfordernis der Zeitgleichheit nach § 61 VII EEG. Diese Vorschrift legt fest, dass für die Berechnung der selbst erzeugten und selbst verbrauchten Strommenge nur Strommengen des aggregierten Eigenverbrauchs bezogen auf jedes 15-Minuten-Intervall Beachtung finden. Betreiber von Stromerzeugungsanlagen müssen somit den Nachweis erbringen, dass Stromerzeugung und Stromverbrauch zeitgleich erfolgen.[231] Eine Saldierung der erzeugten und verbrauchten Mengen erst am Ende eines Jahres wird diesem Erfordernis somit nicht gerecht.[232]

Eine Reduzierung der EEG-Umlage beziehungsweise die Befreiung von dieser erfolgt somit nur für Strommengen, die nachweislich im Viertelstundentakt erzeugt und verbraucht wurden. Nur diese Strommengen fallen unter den Eigenverbrauch und sind privilegiert.[233]

Das Erfordernis der Zeitgleichheit bei der Eigenversorgung galt bereits nach alter Rechtslage, wurde jedoch durch § 61 VII EEG erstmals explizit im Gesetz für die Eigenversorgung verankert. Die Vorschrift dient somit der Klarstellung des Gleichzeitigkeitsprinzips im Rahmen der Eigenversorgung und ist daher auch auf Bestandsanlagen anzuwenden.[234]
Denn auch nach alter Rechtslage wurde lediglich Strom vom Umlagemechanismus befreit, der gleichzeitig mit der Erzeugung auch verbraucht wurde. Diese Zurechnung konnte nur durch eine Betrachtung der 15-Minuten-Intervalle erfolgen.[235] Somit sind auch Bestandsanlagen von der ausdrücklichen Verpflichtung zur 1⁄4-Stunden-Bilanzierung mit umfasst. Dies ergibt sich auch schon aus dem Wortlaut des § 61 VII EEG, der sich ausdrücklich auf die Absätze 1 bis 6 des § 61 EEG bezieht und somit auch die Regelungen für Bestandsanlagen mit umfasst.

Eine andere Auffassung bestreitet das Erfordernis der 1⁄4-Stunden-Bilanzierung für den Eigenverbrauch nach alter Rechtslage, da es an einer ausdrücklichen Regelung hierzu gefehlt hätte.[236] Eine explizite Verpflichtung zur 1⁄4-Stunden-Bilanzierung gab es lediglich im Rahmen des Grünstromprivilegs[237] und der Direktvermarktung[238]. Im Umkehrschluss sei die Bilanzierung im 15-Minuten-Intervall für die Berechnung des Eigenverbrauchs gerade nicht verpflichtend gewesen. Nach dieser Auffassung stellt die 1⁄4-Stunden-Bilanzierung für die Eigenversorgung eine Neuregelung dar, bei der fraglich ist, ob Bestandsanlagen für die Zukunft zur Bilanzierung im 15-Minuten-Intervall herangezogen werden können. Dies könnte gegen den Bestands- und Vertrauensschutzes verstoßen.

Letzterer Auffassung ist jedoch aus den oben genannten Gründen nicht zu folgen. Die 1⁄4-Stunden-Bilanzierung galt bereits unter alter Rechtslage auch für den Selbstverbrauch von Strom im Rahmen der Eigenversorgung. Lediglich gleichzeitig erzeugter und verbrauchter Strom war von der Zahlung der EEG-Umlage ausgeschlossen. Durch die erstmalige explizite Nennung in § 61 VII EEG erfolgte lediglich eine Klarstellung. Somit ist das Erfordernis der Zeitgleichheit auch auf Bestandsanlagen anzuwenden.
Dennoch bedarf es aufgrund der Kontroversität dieses Kriteriums in Bezug auf Bestandsanlagen einer endgültigen Klärung durch die Gerichte, um Rechtssicherheit zu schaffen.[239]
Ein Intervallbeispiel zur Berechnung des Eigenverbrauchs findet sich in Anhang 3 dieser Masterarbeit.

3.3.2.2 Reduzierung der EEG-Umlage, § 61 I EEG

§ 61 I EEG enthält die Möglichkeit, bei der Eigenversorgung durch neue Stromerzeugungsanlagen lediglich eine reduzierte EEG-Umlage von derzeit 30 % auf selbst erzeugte und selbst verbrauchte Strommengen zu zahlen.[240]240
Nach § 61 I 1 EEG können Übertragungsnetzbetreiber für die Eigenversorgung eine anteilige EEG-Umlage verlangen. Die reduzierte Zahlung der EEG-Umlage bezieht sich jedoch nur auf Strommengen, die zeitgleich erzeugt und verbraucht wurden. Für das Erfordernis der Zeitgleichheit zwischen Stromerzeugung und Verbrauch wird auf Kapitel 3.3.2.1 dieser Masterarbeit verwiesen. Der Eigenverbrauch muss auch insoweit durch geeichte Messeinrichtungen[241] erfasst werden.[242] Fehlen geeichte Zähler, kann der Übertragungsnetzbetreiber die Strommenge schätzen.[243] Die Folge einer fehlenden geeichten Messeinrichtung ist daher nicht die Zahlung der vollen EEG-Umlage, sondern lediglich die Schätzung der Strommenge durch den Übertragungsnetzbetreiber.[244]
Die Beteiligung der Eigenversorger am Ausgleichsmechanismus erfolgt stufenweise, um eine starke abrupte finanzielle Belastung von Neuanlagen zur Eigenversorgung zu vermeiden.[245]
So können Übertragungsnetzbetreiber von den Eigenversorgern gemäß § 61 I 1 EEG folgende Anteile der in diesen Jahren geltenden EEG-Umlage im Sinne von § 60 I EEG verlangen:

  • 30 % für Strom, der in den Jahren 2014 und 2015 verbraucht wird,
  • 35 % für Strom, der im Jahr 2016 verbraucht wird, und
  • 40 % für Strom, der ab dem 1. Januar 2017 verbraucht wird.

Zur Zahlung dieser anteiligen EEG-Umlage sind jedoch nur Anlagenbetreiber berechtigt, die die Voraussetzungen des § 61 I 2 EEG erfüllen. Eine Teilbefreiung kann demnach nur erfolgen, wenn

  • es sich bei der Stromerzeugungsanlage um eine Anlage im Sinne von § 5 Nr. 1 EEG oder eine hocheffiziente KWK-Anlage mit einem Mindest- nutzungsgrad von 70 % handelt (§ 61 I 2 Nr. 1 EEG) und
  • wenn der Eigenversorger seiner Meldepflicht nach § 74 EEG nachge- kommen ist (§ 61 I 2 Nr. 2 EEG).

Erfüllt der Eigenversorger eine der beiden Alternativen des Satzes 2 nicht, muss er dem Übertragungsnetzbetreiber die volle EEG-Umlage zahlen auf den Eigenverbrauch.[246]
Ein zusammenfassendes Schaubild zur Umlagereduzierung enthält diese Masterarbeit in Anhang 4.

3.3.2.2.1 Stromerzeugungsanlage nach § 5 Nr. 1 EEG oder hocheffiziente KWK-Anlage

§ 61 I 2 Nr. 1 EEG definiert, dass nur Anlagen nach § 5 Nr. 1 EEG oder hocheffiziente KWK-Anlagen zur Zahlung einer reduzierten EEG-Umlage berechtigt sind.
Eine Anlage nach § 5 Nr. 1 EEG ist eine Einrichtung zur Erzeugung von Strom aus erneuerbaren Energien oder aus Grubengas. Zu den erneuerbaren Energien zählen laut § 5 Nr. 14 EEG Wasserkraft, Windenergie, solare Strahlungsenergie, Geothermie und Energie aus Biomasse. Diese Technologien wurden bereits in Kapitel 2.2 dieser Masterarbeit näher erläutert.
Nach § 61 I 2 Nr. 1, 2. Alternative EEG können außerdem auch Anlagen, die die Kopplung von Kraft und Wärme nutzen, privilegiert sein. Auch sie dienen unter bestimmten Voraussetzungen den Zwecken des EEG und wurden auch deshalb mit in diese Masterarbeit als Möglichkeit der Eigenversorgung aufgenommen. Die Funktionsweise dieser Anlagen wurde bereits in Kapitel 2.2.6 erläutert.
Die KWK-Anlagen dienen dann den Zwecken des EEG, wenn sie hocheffizient sind und einen Monats- oder Jahresnutzungsgrad von mindestens 70 % aufweisen. Zu diesen beiden Begrifflichkeiten verweist das EEG auf § 53a I 3 und I 2 Nr. 2 des EnergieStG[247].

Nach § 53a I 3 EnergieStG ist eine KWK-Anlage dann hocheffizient, wenn sie die Kriterien in Anhang III der Richtlinie 2004/8/EG[248] erfüllt. Die KWK-Erzeugung muss nach dem Unionsrecht in KWK-Blöcken zu einer Primärenergieeinsparung von mindestens 10 % im Vergleich zu den Referenzwerten für die getrennte Strom- und Wärmeerzeugung führen. Klein- und Kleinstanlagen, die Primärenergieeinsparungen erbringen, gelten ebenfalls als hocheffiziente KWK-Anlage.[249] Außerdem muss die KWK-Anlage zur Erfüllung der Hocheffizienz die harmonisierten Wirkungsgrad-Referenzwerte der Entscheidung 2007/74/EG[250] erfüllen.[251]

Für die Berechnung des Monats- oder Jahresnutzungsgrades von mindestens 70 % kann auf § 3 III und IV EnergieStG zurückgegriffen werden. Die dort enthaltene Erläuterung zum Nutzungsgrad deckt sich mit der in Kapitel 2.2 enthaltenen Definition des Wirkungsgrades.[252] Demnach ist der Nut- zungsgrad der Quotient aus der Summe der genutzten erzeugten Energie und der Summe der zugeführten Energie.[253] Zum Nachweis des Nutzungsgrades hat der Anlagenbetreiber die Wahl zwischen dem Jahres- oder dem Monatsnutzungsgrad der KWK-Anlage. Entscheidet er sich für die Berechnung auf Jahresbasis, zahlt der Eigenversorger das gesamte Jahr über die reduzierte EEG-Umlage. Hierbei ist zunächst gleichgültig, ob die KWK-Anlage in jedem einzelnen Monat einen Nutzungsgrad von mindestens 70 % aufweist. Erst am Ende des Jahres wird der Jahresnutzungsgrad bestimmt. Von Vorteil ist hier, dass schwache Monate durch sehr gute Monate ausgeglichen werden können. So kann der Jahresnutzungsgrad auch dann mindestens 70 % betragen, wenn die Schwelle in einzelnen Monaten nicht er- reicht wurde.[254]
Sollte die KWK-Anlage die eben genannten Anforderung zur Privilegierung nach § 61 I 1 EEG nicht erfüllen, besteht die Möglichkeit zur Umwandlung in eine EEG-Anlage[255]255. Hierfür kann, wie bereits in Kapitel 2.2.6 beschrie- ben, Biogas statt Erdgas als Primärenergieträger eingesetzt werden.[256]

Dann fällt die KWK-Anlage unter § 61 I 2 Nr. 1, 1. Alternative EEG und ist somit ebenfalls zur reduzierten Zahlung der EEG-Umlage berechtigt.
Da lediglich die in § 61 I 2 Nr. 1 EEG genannten und eben beschriebenen Anlagen zur Zahlung der reduzierten EEG-Umlage berechtigt sind, zahlen konventionelle Stromerzeugungsanlagen nunmehr die EEG-Umlage zu 100 %, wenn es sich bei ihnen nicht um Bestandsanlagen handelt. Der Gesetzgeber begründet dies damit, „dass diese Anlagen nicht zu den Zielen des EEG oder des KWKG beitragen“[257]. Es bestehe „kein sachlicher Grund, sie gegenüber dem Fremdstrombezog zu privilegieren; deshalb muss bei diesen Anlagen die EEG-Umlage zu 100 Prozent wie bei § 60 EEG gezahlt werden.“[258]
Neue Eigenversorgungsanlagen werden daher wohl zukünftig lediglich auf erneuerbaren Energien oder hocheffizienter KWK basieren, da konventio- nelle Eigenversorgungsanlagen genauso hoch belastet werden, wie ein Fremdstrombezug von einem Elektrizitätsversorgungsunternehmens.[259]

3.3.2.2.2 Meldepflicht nach § 74 EEG

Für die Berechtigung zur reduzierten Zahlung der EEG-Umlage muss jedoch neben einer privilegierten Stromerzeugungsanlage eine weitere Vorausset- zung vorliegen. § 61 I 2 Nr. 2 EEG fordert insoweit, dass der Eigenversorger seiner Meldepflicht nach § 74 EEG nachkommen muss.
Nach § 74 S. 1 i. V. m. S. 3 EEG sind Eigenversorger dazu verpflichtet, ihrem Übertragungsnetzbetreiber, dem sie die reduzierte EEG-Umlage schulden, bis zum 31. Mai die Endabrechnung für das Vorjahr vorzulegen. Die Endab- rechnung beinhaltet die selbst verbrauchten Strommengen des Anlagenbe- treibers. Dies dient der besseren Erfassung und Überwachung von neuen Stromerzeugungsanlagen zur Eigenversorgung und war außerdem notwen- dig, damit die Übertragungsnetzbetreiber die EEG-Umlage von den Ei- genversorgern erheben konnten.[260]









[168] BT-Drs. 18/1304, S. 113.
[169] BT-Drs. 18/1304, S. 113.
[170] Böhme/Schreiner, in: Greb/Boewe, BeckOK EEG, EEG 2014 § 5 Nr. 12 Rn. 2.
[171] BT-Drs. 18/1304, S. 113.
[172] Schumacher, in: Säcker, EEG 2014, § 5 Rn. 65.
[173] Moench/Lippert, EnWZ 2014, 392, 393.
[174] Moench/Lippert, EnWZ 2014, 392 f.
[175] § 37 III 2 Nr. 1 und 2 EEG 2012; Moench/Lippert, EnWZ 2014, 392, 394;
Böhme/Schreiner, in: Greb/Boewe, BeckOK EEG, EEG 2014 § 61 Rn. 1; BT-Drs.
18/1304, S. 236.
[176] Moench/Lippert, EnWZ 2014, 392, 393.
[177] § 5 Nr. 12 EEG.
[178] BT-Drs. 18/1304, S. 113; Säcker, EnWZ 2015, 260, 262; Moench/Lippert, EnWZ 2014,
392, 393; Rutloff, NVwZ 2014, 1128; Säcker, Schumacher, in: Säcker, EEG 2014, § 5
Rn. 67
[179] § 5 Nr. 1 EEG.
[180] Nach der Gesetzesbegründung zum EEG 2014 entspricht § 5 Nr. 2 EEG dem § 3 Nr. 2 EEG 2012 (BT-Drs. 18/1304, S. 114); bereits Gesetzesbegründung zu § 3 EEG 2009 (BT-Drs. 16/8148, S. 38); BGH v. 13.2.2008 (VIII ZR 280/05) BeckRS 2008, 05041 Rn. 15 u. 20 ff. (Anlagenbetreiber im Sinne des KWKG); Säcker, EnWZ 2015, 260, 261; Salje, EEG 2014, § 61 Rn. 25; Moench/Lippert, EnWZ 2014, 392, 393; Panknin, EnWZ 2014, 13, 15; Riedel, IR 2012, 81 ff.; Strauch/Wustlich, RdE 2012, 409, 415; Riedel, IR 2010, 101, 103; Schumacher, in: Säcker, EEG 2014, § 5 Rn. 34 u. 72 ff.; Altrock, in: Altrock/Oschmann/Theobald, EEG, § 37 Rn. 30; Mikesic/Thieme/Strauch, Juristische Prüfung der Befreiung der Eigenerzeugung von der EEG-Umlage, S. 19 f.; dort auch zum folgenden Text.
[181] Zum Einsatz eines technischen Betriebsführers: Salje, EEG 2014, § 61 Rn. 25; Böhme/Schreiner, in: Greb/Boewe, BeckOK EEG, EEG 2014 § 61 Rn. 19.
[182] Moench/Lippert, EnWZ 2014, 392, 394
[183] Moench/Lippert, EnWZ 2014, 392, 394.
[184] Altrock, in: Altrock/Oschmann/Theobald, EEG, § 37 Rn. 26.
[185] BGH v. 9.12.2009 (VIII ZR 35/09) BeckRS 2010, 01954 Rn. 8; dort auch zum folgen-
den Text; 1. Leitsatz BGH v. 6.5.2015 (VIII ZR 56/14) BeckRS 2015, 10419; Moench/Lippert, EnWZ 2014, 392, 393; Moench/Ruttloff, RdE 2012, 134, 136; Böhme/Schreiner, in: Greb/Boewe, BeckOK EEG, EEG 2014 § 61 Rn. 21; Salje, EEG 2014, § 5 Rn. 53 f.
[186] Herz/Valentin, EnWZ 2014, 358, 363; Strauch/Wustlich, RdE 2012, 409, 410, 414; IHK Hannover, Eigenstromerzeugung und –verbrauch im EEG 2014, S. 2; Oschmann, in: Altrock/Oschmann/Theobald, EEG, § 3 Rn. 45; Schäfermeier, in: Reshöft/Schäfer- meier, EEG, § 37 Rn. 36; Salje, EEG 2014, § 5 Rn. 17; dort auch zum folgenden Text.
[187] BGH v. 13.2.2008 (VIII ZR 280/05) BeckRS 2008, 05041 Rn. 15; Säcker, EnWZ 2015, 260, 262; Panknin, EnWZ 2014, 13, 15; Säcker, NJW 2012, 1105, 1109.
[188] Gaßner, Groth, Siederer & Coll., BaFin-Erlaubnis für Anlagenpacht?, www.ggsc.de; pv magazine group GmbH & Co. KG, Bafin stuft Photovoltaik-Anlagenpachtmodelle als erlaubnispflichtiges Finanzierungsleasing ein, www.pv-magazine.de; dort auch zum fol- genden Text.
[189] BaFin, Merkblatt – Hinweise zum Tatbestand des Finanzierungsleasings, www.bafin.de.
[190] Gesetz über das Kreditwesen (KWG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. September 1998 (BGBl. I 1998, S. 2776).
[191] VSRW-Verlag Dr. Hagen Prühs GmbH, Verdeckte Gewinnausschüttung bei der Be- triebsaufspaltung, www.gmbh-steuerpraxis.de; Haufe-Lexware GmbH & Co. KG, GmbH-Steuern: Verdeckte Einlage und deren Folgen, www.lexware.de.
[192] Moench/Lippert, EnWZ 2014, 392, 393.
[193] Säcker, EnWZ 2015, 260, 262; Moench/Lippert, EnWZ 2014, 392, 393.
[194] § 5 Nr. 12 EEG.
[195] § 37 III 2 Nr. 2 EEG 2012.
[196] Ekardt/Valentin, Das neue Energierecht, S. 57.
[197] BT-Drs. 18/1304, S. 153 ff.
[198] BT-Drs. 18/1891, S. 200.
[199] BT-Drs. 18/1304, S. 154.
[200] BT-Drs. 18/1304, S. 155.
[201] Ekardt/Valentin, Das neue Energierecht, S. 57; Herz/Valentin, EnWZ 2014, 358, 363; Schumacher, in: Säcker, EEG 2014, § 5 Rn. 84 spricht von einer „qualifizierten Nä- hebeziehung“, so auch Moench/Lippert, EnWZ 2014, 392, 393 f.; Salje verneint eine Präzisierung durch das Adjektiv „unmittelbar“: Salje, EEG 2014, § 61 Rn. 22; siehe auch zusammenfassen: Schulz, in: Säcker, EEG 2014, § 39 Rn. 39.
[202] Stromsteuergesetz vom 24. März 1999 (BGBl. I 1999, S. 378).
[203] BT-Drs. 17/6071, S. 83.
[204] Schäfermeier, in: Reshöft/Schäfermeier, EEG, § 37 Rn. 36.
[205] BFH v. 20.4.2004 (VII R 44/03) BeckRS 2004, 24001771.
[206] BFH v. 20.4.2004 (VII R 57/03) BeckRS 2004, 25006931; BFH v. 20.4.2004 (VII R 44/03) BeckRS 2004, 24001771; Böhme/Schreiner, in: Greb/Boewe, BeckOK EEG, EEG 2014 § 61 Rn. 27; Salje, EEG 2014, § 61 Rn. 21.
[207] BFH v. 20.4.2004 (VII R 57/03) BeckRS 2004, 25006931.
[208] Säcker, EnWZ 2015, 260, 262; Herz/Valentin, EnWZ 2014, 358, 363 f.; Ekardt/Valen- tin, Das neue Energierecht, S. 57; Schumacher, in: Säcker, EEG 2014, § 5 Rn. 84 f.; Schulz, in: Säcker, EEG 2014, § 39 Rn. 40.
[209] Säcker, EnWZ 2015, 260, 262.
[210] Herz/Valentin, EnWZ 2014, 358, 364.
[211] Moench/Lippert, EnWZ 2014, 392, 393 f.
[212] Boewe/Bues, in: Greb/Boewe, BeckOK EEG, EEG 2012 § 16 Rn. 75; Salje, EEG 2014,
§ 39 Rn. 17.
[213] BT-Drs. 18/1304, S. 140.
[214] Schulz, in: Säcker, EEG 2014, § 39 Rn. 38.
[215] Schulz, in: Säcker, EEG 2014, § 39 Rn. 41; Schumacher, in: Säcker, EEG 2014, § 5 Rn. 85; nach Salje sind durch das Hinzufügen des Adjektivs „unmittelbar“ solche Kons- tellationen ausgeschlossen, in denen der Zusammenhang durch gebietsfremde Um- stände (zum Beispiel Stadt- oder Landesgrenzen) vermittelt wurde: Salje, EEG 2014, § 5 Rn. 55.
[216] BDEW, Stellungnahme gegenüber der Clearingstelle EEG (2008/49) S. 3; Schuma- cher, in: Säcker, EEG 2014, § 5 Rn. 85.
[217] Salje, EEG 2014, § 61 Rn. 23.
[218] Salje, EEG 2014, § 61 Rn. 23.
[219] So auch zu § 39 II Nr. 2 und 3 EEG: Schulz, in: Säcker, EEG 2014, § 39 Rn. 44 f.
[220] Die Bundesnetzagentur arbeitet derzeit an einem Leitfaden zu § 61 EEG. Wann dieser erscheint ist jedoch bislang unklar: eMail der Bundesnetzagentur vom 14.7.2015, Anhang 2.
[221] Moench/Lippert, EnWZ 2014, 392, 393; Salje, EEG 2014, § 5 Rn. 55.
[222] Salje, EEG 2014, § 5 Rn. 55; Salje, RdE 2014, 149, 151 ff.
[223] BGH v. 10.11.2004 (VIII ZR 391/03) BeckRS 2004, 12250; Moench/Lippert, EnWZ 2014, 392, 394; Schumacher, in: Säcker, EEG 2014, § 5 Rn. 152 u. 154; Scharlau, in: Greb/Boewe, BeckOK EEG, EEG 2014 § 5 Nr. 26 Rn. 4 ff.
[224] Salje, EEG 2014, § 5 Rn. 124, 128 u. § 61 Rn. 24.
[225] Salje, EEG 2014, § 61 Rn. 24.
[226] Säcker, EnWZ 2015, 260, 263.
[227] Böhme/Schreiner, in: Greb/Boewe, BeckOK EEG, EEG 2014 § 61 Rn. 4.
[228] Salje, EEG 2014, § 61 Rn. 10.
[229] BT-Drs. 18/1304, S. 154; Böhme/Schreiner, in: Greb/Boewe, BeckOK EEG, EEG 2014
§ 61 Rn. 1.
[230] Salje, EEG 2014, § 61 Rn. 41.
[231] Säcker, EnWZ 2015, 260, 265.
[232] Klemm, REE 2013, 1, 10; Ahnsehl, in: Säcker, EEG 2014, § 61 Rn. 118.
[233] Ahnsehl, in: Säcker, EEG 2014, § 61 Rn. 122.
[234] BT-Drs. 18/1304, S. 156; Ahnsehl, in: Säcker, EEG 2014, § 61 Rn. 114.
[235] Ahnsehl, in: Säcker, EEG 2014, § 61 Rn. 116 ff.: „Bereits in den Prüfungsstandards
des IDW wird festgestellt, dass im Testat ein ausdrücklicher Hinweis enthalten sein muss, wenn die Testierung der eigenerzeugten und selbst verbrauchten Mengen nicht im Viertelstundenraster abgebildet wird.“.
[236] Ruttloff, NVwZ 2014, 1128, 1132; Salje, EEG 2014, § 5 Rn. 53 u. § 61 Rn. 78 ff.; Böhme/Schreiner, in: Greb/Boewe, BeckOK EEG, EEG 2014 § 61 Rn. 43; dort auch zum folgenden Text.
[237] § 33c II EEG 2012.
[238] § 39 I Nr. 1 und 4 EEG 2012.
[239] Böhme/Schreiner, in: Greb/Boewe, BeckOK EEG, EEG 2014 § 61 Rn. 43.
[240] Salje, EEG 2014, § 61 Rn. 10, 19; Herz/Valentin, EnWZ 2014, 358, 363.
[241] Näher dazu, was unter eine geeichte Messeinrichtung fällt, siehe: Salje, EEG 2014,
§ 61 Rn. 38.
[242] Gemäß § 61 VI EEG; diese Vorschrift bezieht sich explizit auf § 61 I EEG, weshalb Be-
standsanlagen von dieser Verpflichtung freigestellt sind: Böhme/Schreiner, in:
Greb/Boewe, BeckOK EEG, EEG 2014 § 61 Rn. 42.
[243] BT-Drs. 18/1891, S. 209.
[244] Böhme/Schreiner, in: Greb/Boewe, BeckOK EEG, EEG 2014 § 61 Rn. 40.
[245] BT-Drs. 18/1891, S. 208; Böhme/Schreiner, in: Greb/Boewe, BeckOK EEG, EEG 2014
§ 61 Rn. 5.
[246] Salje, EEG 2014, § 61 Rn. 28; Säcker, EnWZ 2015, 260, 261.
[247] Energiesteuergesetz vom 15. Juli 2006 (BGBl. I 2006, S. 1534).
[248] Richtlinie 2004/8/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Februar
2004 über die Förderung einer am Nutzwärmebedarf orientierten Kraft-Wärme-Kopp- lung im Energiebinnenmarkt und zur Änderung der Richtlinie 92/42/EWG (ABl. L 52 v. 21.2.2004, S. 50; ber. ABl. L 192 v. 29.5.2004, S. 34), aufgehoben mit Wirkung vom 5. Juni 2014 durch die Richtlinie 2012/27/EU des Europäischen Parlaments und des Ra- tes vom 25. Oktober 2012 zur Energieeffizienz, zur Änderung der Richtlinie 2009/125/EG und 2010/30/EU und zur Aufhebung der Richtlinie 2004/8/EG und 2006/32/EG (ABl. L 315 v. 14.11.2012, S. 1).
[249] Anhang II a) RL 2012/27/EU.
[250] Entscheidung der Kommission vom 21. Dezember 2006 zur Festlegung harmonisierter
Wirkungsgrad-Referenzwerte für die getrennte Erzeugung von Strom und Wärme in Anwendung der Richtlinie 2004/8/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 32 v. 6.2.2007, S. 183), aufgehoben durch den Durchführungsbeschluss 2011/877/EU der Kommission vom 19. Dezember 2011 zur Festlegung harmonisierter Wirkungsgrad-Referenzwerte für die getrennte Erzeugung von Strom und Wärme in Anwendung der Richtlinie 2004/8/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Entscheidung 2007/74/EG der Kommission (ABl. L 343 v. 23.12.2011, S. 91).
[251] Schiebold/Liebheit, EnWZ 2014, 64, 67 f.
[252] Salje, EEG 2014, § 61 Rn. 31.
[253] § 3 III 1 EnergieStG.
[254] Kermel/Geipel, RdE 2014, 416, 418.
[255] Anlage im Sinne von § 5 Nr. 1 EEG, die mit erneuerbaren Energien betrieben wird.
[256] Kermel/Geipel, RdE 2014, 416, 418.
[257] BT-Drs. 18/1891, S. 207.
[258] BT-Drs. 18/1891, S. 208.
[259] Böhme/Schreiner, in: Greb/Boewe, BeckOK EEG, EEG 2014 § 61 Rn. 6. 260 BT-Drs. 18/1891, S. 208; Herz/Valentin, EnWZ 2014, 358, 364 f.
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