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Eigenversorgung von Unternehmen - Kapitel 3
von Iris Kneißl
3.3 Eigenversorgung nach dem aktuellen EEG 2014
Der Gesetzesbegründung ist zu entnehmen, dass als Eigenversorger diejenigen natürlichen und juristischen Personen bezeichnet werden, die Strom verbrauchen, der nicht von einem Elektrizitätsversorgungsunternehmen geliefert wird.[168] Durch diese wechselbezügliche Ausgestaltung der Begriffe Eigenversorgung und Elektrizitätsversorgungsunternehmen hat der Gesetzgeber erreicht, dass jede verbrauchte Strommenge erfasst wird. Sie wird entweder der Eigenversorgung oder der Lieferung durch ein Elektrizitätsversorgungsunternehmen zugerechnet. Verbrauchter Strom kann weder beiden, noch keiner der beiden Kategorien zugeordnet werden, wodurch eine lückenlose Erfassung jeder verbrauchten Strommenge sichergestellt wird.[169]
Für Stromlieferungen durch ein Elektrizitätsversorgungsunternehmen fällt immer die 100%ige EEG-Umlage nach § 60 EEG an, wogegen bei der Eigenversorgung die Möglichkeit einer Reduktion beziehungsweise Befreiung nach § 61 EEG möglich ist.[170]
Der Begriff „Eigenversorgung“ wurde erstmals mit der Novelle im Jahr 2014 im EEG legaldefiniert.[171] Daher findet die nachfolgende Definition auch nur auf neue Stromerzeugungsanlagen Anwendung. Bestandsanlagen werden noch nach den alten Voraussetzungen für die Eigenversorgung bewertet und sind in § 61 III und IV EEG geregelt.[172]
§ 5 Nr. 12 EEG definiert den Begriff der Eigenversorgung als den
„Verbrauch von Strom, den eine natürliche oder juristische Person im unmittelbaren räumlichen Zusammenhang mit der Strom- erzeugungsanlage selbst verbraucht, wenn der Strom nicht durch ein Netz durchgeleitet wird und diese Person die Stromer- zeugungsanlage selbst betreibt.“
3.3.1 Voraussetzungen der Eigenversorgung
Aus der Legaldefinition der Eigenversorgung in § 5 Nr. 12 EEG ergeben sich drei Tatbestandsmerkmale, die kumulativ vorliegen müssen, um eine Eigenversorgung nach dem EEG 2014 für neue Stromerzeugungsanlagen bejahen zu können:[173]
- Personengleichheit zwischen Anlagenbetreiber und Stromverbraucher,
- Vorliegen eines unmittelbaren räumlichen Zusammenhangs zwischen Stromerzeugung und Stromverbrauch,
- Nichtdurchleitung des Stroms durch ein Netz der allgemeinen Versor- gung.
Das Fehlen einer dieser Voraussetzungen führt dazu, dass eine Eigenversorgung nach dem EEG 2014 nicht bejaht und damit auch die Privilegien nicht in Anspruch genommen werden können. Sie wird dann vielmehr als Lieferung eines Elektrizitätsversorgungsunternehmens behandelt. Dabei führt die Einstufung als Lieferung an einen Dritten zur vollen Belastung mit der EEG-Umlage.[174]
Nach § 37 III 2 EEG 2012 war die Eigenversorgung bereits dann privilegiert, wenn die beiden letztgenannten Voraussetzungen alternativ vorlagen. So- fern der selbst erzeugte Strom durch ein Netz durchgeleitet wurde, musste er zumindest im räumlichen Zusammenhang zur Stromerzeugungsanlage verbraucht werden.[175] Dass die Nichtdurchleitung nunmehr kumulativ mit dem unmittelbaren räumlichen Zusammenhang vorliegen muss, stellt somit eine Verschärfung der Voraussetzungen der Eigenversorgung im Vergleich zum EEG 2012 dar. Die Personengleichheit zwischen Anlagenbetreiber und Stromverbraucher hingegen musste bereits vor der Novellierung des EEG nach § 37 III 2 EEG 2012 gegeben sein.[176]
3.3.1.1 Personengleichheit
Für das Vorliegen einer Eigenversorgung muss dieselbe natürliche oder juristische Person die Anlage zur Erzeugung von Strom selbst betreiben und den erzeugten Strom auch selbst verbrauchen.[177] Es muss also derselbe Rechtsträger, der die Stromerzeugungsanlage betreibt, sich mit dem daraus erzeugten Strom selbst versorgen. Es muss Personenidentität zwischen Erzeuger und Verbraucher vorliegen.[178]
Anlagenbetreiber ist gemäß § 5 Nr. 2 EEG „wer unabhängig vom Eigentum die Anlage für die Erzeugung von Strom aus erneuerbaren Energien oder aus Grubengas nutzt“.[179]
Die Begriffsdefinition stellt klar, dass es hier eben nicht auf das Eigentum an der Stromerzeugungsanlage ankommt. Vielmehr ist darauf abzustellen, wer bestimmenden Einfluss auf die Stromerzeugungsanlage hat und das wirtschaftliche Risiko des Anlagenbetriebs trägt.[180] Das wirtschaftliche Risiko trägt derjenige, der über die Brennstoffkosten hinaus auch die Kosten für die Instandhaltung sowie das Risiko eines Totalausfalls der Anlage trägt und für die Produktion, Absatz und Vermarktung des erzeugten Stroms verantwortlich ist. Ein weiteres Kriterium kann das Tragen des Qualitäts- und Preisrisikos sein. Auch spielt der bestimmende Einfluss, die sogenannte Sachherrschaft, auf die Anlage eine entscheidende Rolle. Der Einsatz eines technischen Betriebsführers für den Betrieb der Stromerzeugungsanlage steht der Einstufung als Anlagenbetreiber nicht entgegen, solange der Betreiber der Anlage weiterhin die wirtschaftlichen Risiken des Betriebs trägt.[181]
Unproblematisch stellt sich dieses Kriterium dann dar, wenn beispielsweise der Eigentümer eines Einfamilienhauses eine Photovoltaikanlage auf seinem Dach installieren lässt. Er verbraucht den produzierten Strom der Photovoltaikanlage in seinem Haus selbst, zahlt etwaige anfallende Reparaturen und kümmert sich um den Betrieb der Photovoltaikanlage. Der Hauseigentümer ist somit Anlagenbetreiber und Stromverbraucher zugleich. Das Tatbestandsmerkmal der Personenidentität kann daher bejaht werden.[182]
Auch wenn der Hauseigentümer eingetragener Kaufmann ist und beispiels- weise seine im Haus gelegenen Geschäftsräume mit dem selbst produzier- ten Strom versorgt, wird die Personenidentität zwischen Anlagenbetreiber und Letztverbraucher zu bejahen sein, da es sich immer noch um das glei- che Rechtssubjekt handelt.[183]
Bei Unternehmen mit Konzernstruktur kann das Tatbestandsmerkmal der Personenidentität jedoch zu Konflikten führen. Wird beispielsweise eine Konzerntochter von einer Eigenversorgungsanlage der Konzernmutter mit Strom versorgt, erfüllen sie die Voraussetzung der Personengleichheit nicht. Anlagenbetreiber ist die Konzernmutter, während die Konzerntochter den erzeugten Strom verbraucht. Somit treten zwei rechtlich selbstständige Unternehmen als Anlagenbetreiber und Letztverbraucher auf. Da bei der Qualifikation als Anlagenbetreiber auf das Tragen des wirtschaftlichen Risikos abgestellt wird und gerade die Aufteilung eines Konzerns in verschiedene rechtlich selbstständige Unternehmen der Verteilung des wirtschaftlichen Risikos dient, können sich die einzelnen Unternehmen hier eben nicht auf die Verbindung der Unternehmensteile berufen.[184] Wird also der Strom zwischen juristisch selbstständigen Unternehmen weiterveräußert, besteht eben keine Eigenversorgung, da es am Tatbestandsmerkmal der Personenidentität fehlt. Es handelt sich vielmehr insoweit um eine Elektrizitätslieferung.[185] Es wäre daher darauf zu achten, dass entweder die Konzerntochter eine eigene Eigenversorgungsanlage betreibt.
Alternativ kann die Konzerntochter die Stromerzeugungsanlage auch von der Konzernmutter pachten, denn da das Eigentum an der Stromerzeugungsanlage nicht Voraussetzung für die Erfüllung der Personenidentität ist, kann die Eigenversorgung auch durch sogenannte Anlagenpachtmodelle erfolgen.[186] Bei einer Anlagenpacht überlässt der Verpächter dem Pächter eine Stromerzeugungsanlage zur Nutzung. Eigentümer bleibt weiterhin der Verpächter. Für die Überlassung des Nutzungsrechtes erhält der Verpächter vom Pächter eine Pachtzahlung. Der Pächter hat bei diesem Modell den Vorteil, dass er sich nicht um die Finanzierung der Anlage kümmern muss, wodurch die Anfangsinvestitionen für ihn wegfallen. Das wirtschaftliche Risiko des Anlagenbetriebs sowie die Sachherrschaft an der Stromerzeugungsanlage werden beim Anlagenpachtmodell vollständig auf den Pächter übertragen.
Dies muss zwingend erfolgen, damit eine Personenidentität zwischen Anlagenbetreiber und Stromverbraucher zum Zwecke der Eigenversorgung bejaht werden kann. Pachtverträge, die die Eigenschaft als Betreiber lediglich „auf dem Papier“, jedoch nicht real übertragen, können daher nicht zur Eigenversorgung genutzt werden.[187]
Die starke Verlagerung des wirtschaftlichen Risikos auf den Pächter geht häufig mit dem Ausschluss der Haftung des Verpächters für Mängel an dem Pachtgegenstand einher. Für den Verpächter steht bei Anlagenpachtmodellen vielfach nicht die Gebrauchsüberlassung im Vordergrund, sondern die gesicherte Amortisation der Investitionskosten. Solche Verträge können auf- grund ihrer Finanzierungsfunktion daher als Finanzierungsleasingverträge eingestuft werden. Diese bedürfen jedoch der Erlaubnis der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin).[188]
Anfang diesen Jahres stufte die BaFin das Anlagenpachtmodell einer Photovoltaikanlage als erlaubnispflichtiges Finanzierungsleasing ein. Das maßgebliche Kriterium zur Einstufung als erlaubnispflichtiges Finanzierungsleasing ist das Tragen des Investitionsrisikos durch den Leasingnehmer. Soll ein Finanzierungsleasing vermieden werden, ist es daher erforderlich, dass das Investitionsrisiko beim Verpächter verbleibt, der die Anlage im eigenen Namen und auf eigene Rechnung beschafft.[189]
Fehlt die Genehmigung nach dem Kreditwesengesetz[190] für das Finanzie- rungsleasing, kann die BaFin die sofortige Einstellung des Geschäftsbe- triebs anordnen. Auch kann es in einem solchen Fall zu strafrechtlichen Fol- gen kommen. Rechtssicher kann ein Anlagenpachtmodell dann umgesetzt werden, wenn ein Negativtestat beziehungsweise eine Erlaubnis seitens der BaFin für den individuellen Pachtvertrag vorliegt.
Bei einem Anlagenpachtmodell zwischen Konzernunternehmen ist außer- dem auf die Höhe des Pachtzinses zu achten. Dieser darf weder zu hoch noch zu niedrig angesetzt werden, um eine verdeckte Gewinnausschüttung beziehungsweise eine verdeckte Einlage zu vermeiden. Eine verdeckte Gewinnausschüttung bei zu hohem Pachtzins wird außerbilanziell dem Gewinn hinzugerechnet und versteuert. Eine verdeckte Einlage hingegen wird außerbilanziell abgezogen.[191]
Der Anlagenbetreiber der Stromerzeugungsanlage muss den erzeugten Strom auch selbst verbrauchen. Verbrauch bedeutet, „dass die Energie zur Deckung des eigenen Bedarfs verwendet wird.“[192] Ein Verkauf beziehungs- weise eine Weitergabe des erzeugten Stroms an Dritte stellt somit keine Eigenversorgung dar. Es handelt sich dann um eine Stromlieferung, die zu 100 % EEG-umlagepflichtig ist. Verbraucht der Anlagenbetreiber den erzeugten Strom teilweise selbst und speist überschüssigen Strom in das öffentliche Stromnetz ein, so fällt lediglich die selbst verbrauchte Strommenge aus der Stromerzeugungsanlage unter die Eigenversorgung.[193]
3.3.1.2 Unmittelbarer räumlicher Zusammenhang
Neben der Personengleichheit zwischen Anlagenbetreiber und Stromver- braucher muss der Strom in „unmittelbarem räumlichem Zusammenhang“ zur Stromerzeugungsanlage verbraucht werden.[195]
Die Unmittelbarkeit wurde erst mit der Novellierung des EEG im August 2014 neu hinzugefügt. Die alte Regelung zur Eigenversorgung im EEG 2012 spricht insoweit lediglich von einem „räumlichen Zusammenhang“.[195]
Auf eine Definition beziehungsweise Erklärung des Begriffs des „unmittelbaren räumlichen Zusammenhangs“ hat der Gesetzgeber im EEG 2014 verzichtet. Auch das EEG 2012 enthielt keinerlei Definition des „räumlichen Zusammenhangs“. Bis zu welcher Entfernung von einem „räumlichen“ beziehungsweise einem „unmittelbaren räumlichen Zusammenhang“ die Rede ist, kann damit aus dem Gesetzeswortlaut nicht hergeleitet werden. Es handelt sich somit bei dieser Begrifflichkeit um einen unbestimmten Rechtsbe- griff, welcher der Auslegung bedarf.[196]
Die Gesetzesbegründung zum EEG 2014 verweist zur Definition der Ei- genversorgung auf § 58 II 3 und VI des Regierungsentwurfs[197]. Neue Anforderungen an die Voraussetzungen zur Eigenversorgung im Vergleich zum Regierungsentwurf enthält § 5 Nr. 12 EEG demnach nicht.[198] § 58 des Regierungsentwurfs enthielt in Absatz 2 Regelungen, wann die EEG-Umlage entfällt und fordert in seinem Satz 3 einen „räumlichen Zusammenhang“ zwischen der Stromerzeugungsanlage und dem Verbrauch des Stroms. Diese Regelung entsprach der Regelung für die Eigenversorgungsanlagen nach § 37 EEG 2012.[199] § 58 VI des Regierungsentwurfes hingegen forderte eine „unmittelbare räumliche Nähe“, um eine Reduzierung der EEG-Umlage geltend machen zu können. In der Begründung wurde dann jedoch nicht mehr auf die Anforderung der „unmittelbaren räumlichen Nähe“ eingegangen.[200]
Der Gesetzgeber hat in seiner Neufassung des § 5 Nr. 12 EEG jedoch kei- nen der beiden Begrifflichkeiten aus § 58 des Regierungsentwurfs benutzt. Daher ist insoweit unklar, ob es sich bei dem Begriff des „unmittelbaren räumlichen Zusammenhangs“ um eine redaktionelle Änderung oder einen Übertragungsfehler des Gesetzgebers handelt. Auch besteht die Möglichkeit, dass er den Begriff des „räumlichen Zusammenhangs“ mit der Unmittelbarkeit qualifizieren wollte. Ebenso kann es sich um ein tatsächliches zu- sätzliches Kriterium handeln.[201] Daher stellt sich nun die Frage, ob die Unmittelbarkeit eine weitere Einschränkung der Voraussetzungen der Eigenversorgung im Vergleich zum EEG 2012 darstellt und falls dies zu bejahen ist, wie weit diese Einschränkung reicht.
Nach der Gesetzesbegründung zum EEG 2012 war die Vorschrift des § 37 III EEG 2012 in Übereinstimmung mit § 9 I Nr. 3a StromStG[202] auszulegen.[203] Damit wollte der Gesetzgeber einen Gleichlauf zwischen der Stromsteuerbefreiung und der Befreiung von der EEG-Umlage schaffen.[204] Zur Auslegung des Begriffs des „räumlichen Zusammenhangs“ nach § 37 III EEG 2012 konnte daher auf die steuerrechtliche Rechtsprechung verwiesen werden. Der Bundesfinanzhof[205] bejahte einen räumlichen Zusammenhang bei einer Entfernung von 4,5 km, wenn die Versorgung wie im konkreten Fall innerhalb einer kleinen Gemeinde erfolgte. Er verwies auf eine Würdigung des objektiven Gesamteindrucks der konkreten Umstände.[206] Weiter forderte er, dass die Funktionseigenschaft zwischen Er- zeugung und Verbrauch objektiv noch gegeben ist.[207]
Durch das Hinzufügen des Wortes „unmittelbar“ erscheint es jedoch nach einer Auffassung zwingend, den Begriff enger zu fassen als einen lediglich „räumlicher Zusammenhang“, wie ihn § 37 III EEG 2012 forderte. Auf die steuerrechtlichen Entscheidungen des Bundesfinanzhofes zu § 9 I Nr. 3a StromStG könne daher für das EEG 2014 nun nicht mehr Bezug genommen werden.[208] Damit würde auch die sehr großzügige Auslegung des § 37 III EEG 2012 beendet.[209]
Das EEG 2014 nutzt den Begriff des „unmittelbaren räumlichen Zusammen-hangs“ lediglich in § 5 Nr. 12 EEG zur Definition der Eigenversorgung. Häufiger wird auf eine „unmittelbare räumliche Nähe“ im EEG abgestellt. Dieser Begriff war auch im EEG 2012 bereits mehrfach genutzt worden. Warum der Gesetzgeber nicht auf die bereits bekannte Begrifflichkeit der „unmittelbaren räumlichen Nähe“ zurückgegriffen hat, bleibt unklar.[210]
Im Zusammenhang mit dem Direktverbrauch von Strom forderte das EEG 2012 in seinem § 16 III im Hinblick auf die Ausnahme dieses Stroms von der Andienungspflicht eine „unmittelbare räumliche Nähe“ zwischen Erzeugung und Verbrauch.[211] Salje bejahte insoweit eine „unmittelbare räumliche Nähe“ noch bei einer Entfernung von bis zu 1,5 km.[212]
§ 39 II 1 Nr. 2 EEG übernahm die Regelung des § 16 III EEG 2012.[213] Anlagenbetreiber werden bei Geltendmachung des Einspeisevergütungsanspruchs aufgefordert, den Strom, der nicht in „unmittelbarer räumlicher Nähe“ zur Stromerzeugungsanlage verbraucht wurde, dem Netzbetreiber zur Verfügung zu stellen.
Da sowohl § 39 II 1 Nr. 2 EEG, als auch § 5 Nr. 12 EEG eine „Unmittelbarkeit“ zur Stromerzeugungsanlage fordern, wird vertreten, dass sich zur Aus- legung des „unmittelbaren räumlichen Zusammenhangs“ nach § 5 Nr. 12 EEG an der Begrifflichkeit der „unmittelbaren räumlichen Nähe“ nach § 39 EEG angelehnt und orientiert werden kann.[214] Das Kriterium des „unmittelbaren räumlichen Zusammenhangs“ sei objektbezogen auszulegen. Jegliche Elemente – ob bauliche oder natürliche – dürfen somit die
[168] BT-Drs. 18/1304, S. 113.
[169] BT-Drs. 18/1304, S. 113.
[170] Böhme/Schreiner, in: Greb/Boewe, BeckOK EEG, EEG 2014 § 5 Nr. 12 Rn. 2.
[171] BT-Drs. 18/1304, S. 113.
[172] Schumacher, in: Säcker, EEG 2014, § 5 Rn. 65.
[173] Moench/Lippert, EnWZ 2014, 392, 393.
[174] Moench/Lippert, EnWZ 2014, 392 f.
[175] § 37 III 2 Nr. 1 und 2 EEG 2012; Moench/Lippert, EnWZ 2014, 392, 394;
Böhme/Schreiner, in: Greb/Boewe, BeckOK EEG, EEG 2014 § 61 Rn. 1; BT-Drs.
18/1304, S. 236.
[176] Moench/Lippert, EnWZ 2014, 392, 393.
[177] § 5 Nr. 12 EEG.
[178] BT-Drs. 18/1304, S. 113; Säcker, EnWZ 2015, 260, 262; Moench/Lippert, EnWZ 2014,
392, 393; Rutloff, NVwZ 2014, 1128; Säcker, Schumacher, in: Säcker, EEG 2014, § 5
Rn. 67
[179] § 5 Nr. 1 EEG.
[180] Nach der Gesetzesbegründung zum EEG 2014 entspricht § 5 Nr. 2 EEG dem § 3 Nr. 2 EEG 2012 (BT-Drs. 18/1304, S. 114); bereits Gesetzesbegründung zu § 3 EEG 2009 (BT-Drs. 16/8148, S. 38); BGH v. 13.2.2008 (VIII ZR 280/05) BeckRS 2008, 05041 Rn. 15 u. 20 ff. (Anlagenbetreiber im Sinne des KWKG); Säcker, EnWZ 2015, 260, 261; Salje, EEG 2014, § 61 Rn. 25; Moench/Lippert, EnWZ 2014, 392, 393; Panknin, EnWZ 2014, 13, 15; Riedel, IR 2012, 81 ff.; Strauch/Wustlich, RdE 2012, 409, 415; Riedel, IR 2010, 101, 103; Schumacher, in: Säcker, EEG 2014, § 5 Rn. 34 u. 72 ff.; Altrock, in: Altrock/Oschmann/Theobald, EEG, § 37 Rn. 30; Mikesic/Thieme/Strauch, Juristische Prüfung der Befreiung der Eigenerzeugung von der EEG-Umlage, S. 19 f.; dort auch zum folgenden Text.
[181] Zum Einsatz eines technischen Betriebsführers: Salje, EEG 2014, § 61 Rn. 25; Böhme/Schreiner, in: Greb/Boewe, BeckOK EEG, EEG 2014 § 61 Rn. 19.
[182] Moench/Lippert, EnWZ 2014, 392, 394
[183] Moench/Lippert, EnWZ 2014, 392, 394.
[184] Altrock, in: Altrock/Oschmann/Theobald, EEG, § 37 Rn. 26.
[185] BGH v. 9.12.2009 (VIII ZR 35/09) BeckRS 2010, 01954 Rn. 8; dort auch zum folgen-
den Text; 1. Leitsatz BGH v. 6.5.2015 (VIII ZR 56/14) BeckRS 2015, 10419; Moench/Lippert, EnWZ 2014, 392, 393; Moench/Ruttloff, RdE 2012, 134, 136; Böhme/Schreiner, in: Greb/Boewe, BeckOK EEG, EEG 2014 § 61 Rn. 21; Salje, EEG 2014, § 5 Rn. 53 f.
[186] Herz/Valentin, EnWZ 2014, 358, 363; Strauch/Wustlich, RdE 2012, 409, 410, 414; IHK Hannover, Eigenstromerzeugung und –verbrauch im EEG 2014, S. 2; Oschmann, in: Altrock/Oschmann/Theobald, EEG, § 3 Rn. 45; Schäfermeier, in: Reshöft/Schäfer- meier, EEG, § 37 Rn. 36; Salje, EEG 2014, § 5 Rn. 17; dort auch zum folgenden Text.
[187] BGH v. 13.2.2008 (VIII ZR 280/05) BeckRS 2008, 05041 Rn. 15; Säcker, EnWZ 2015, 260, 262; Panknin, EnWZ 2014, 13, 15; Säcker, NJW 2012, 1105, 1109.
[188] Gaßner, Groth, Siederer & Coll., BaFin-Erlaubnis für Anlagenpacht?, www.ggsc.de; pv magazine group GmbH & Co. KG, Bafin stuft Photovoltaik-Anlagenpachtmodelle als erlaubnispflichtiges Finanzierungsleasing ein, www.pv-magazine.de; dort auch zum fol- genden Text.
[189] BaFin, Merkblatt – Hinweise zum Tatbestand des Finanzierungsleasings, www.bafin.de.
[190] Gesetz über das Kreditwesen (KWG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. September 1998 (BGBl. I 1998, S. 2776).
[191] VSRW-Verlag Dr. Hagen Prühs GmbH, Verdeckte Gewinnausschüttung bei der Be- triebsaufspaltung, www.gmbh-steuerpraxis.de; Haufe-Lexware GmbH & Co. KG, GmbH-Steuern: Verdeckte Einlage und deren Folgen, www.lexware.de.
[192] Moench/Lippert, EnWZ 2014, 392, 393.
[193] Säcker, EnWZ 2015, 260, 262; Moench/Lippert, EnWZ 2014, 392, 393.
[194] § 5 Nr. 12 EEG.
[195] § 37 III 2 Nr. 2 EEG 2012.
[196] Ekardt/Valentin, Das neue Energierecht, S. 57.
[197] BT-Drs. 18/1304, S. 153 ff.
[198] BT-Drs. 18/1891, S. 200.
[199] BT-Drs. 18/1304, S. 154.
[200] BT-Drs. 18/1304, S. 155.
[201] Ekardt/Valentin, Das neue Energierecht, S. 57; Herz/Valentin, EnWZ 2014, 358, 363; Schumacher, in: Säcker, EEG 2014, § 5 Rn. 84 spricht von einer „qualifizierten Nä- hebeziehung“, so auch Moench/Lippert, EnWZ 2014, 392, 393 f.; Salje verneint eine Präzisierung durch das Adjektiv „unmittelbar“: Salje, EEG 2014, § 61 Rn. 22; siehe auch zusammenfassen: Schulz, in: Säcker, EEG 2014, § 39 Rn. 39.
[202] Stromsteuergesetz vom 24. März 1999 (BGBl. I 1999, S. 378).
[203] BT-Drs. 17/6071, S. 83.
[204] Schäfermeier, in: Reshöft/Schäfermeier, EEG, § 37 Rn. 36.
[205] BFH v. 20.4.2004 (VII R 44/03) BeckRS 2004, 24001771.
[206] BFH v. 20.4.2004 (VII R 57/03) BeckRS 2004, 25006931; BFH v. 20.4.2004 (VII R 44/03) BeckRS 2004, 24001771; Böhme/Schreiner, in: Greb/Boewe, BeckOK EEG, EEG 2014 § 61 Rn. 27; Salje, EEG 2014, § 61 Rn. 21.
[207] BFH v. 20.4.2004 (VII R 57/03) BeckRS 2004, 25006931.
[208] Säcker, EnWZ 2015, 260, 262; Herz/Valentin, EnWZ 2014, 358, 363 f.; Ekardt/Valen- tin, Das neue Energierecht, S. 57; Schumacher, in: Säcker, EEG 2014, § 5 Rn. 84 f.; Schulz, in: Säcker, EEG 2014, § 39 Rn. 40.
[209] Säcker, EnWZ 2015, 260, 262.
[210] Herz/Valentin, EnWZ 2014, 358, 364.
[211] Moench/Lippert, EnWZ 2014, 392, 393 f.
[212] Boewe/Bues, in: Greb/Boewe, BeckOK EEG, EEG 2012 § 16 Rn. 75; Salje, EEG 2014,
§ 39 Rn. 17.
[213] BT-Drs. 18/1304, S. 140.
[214] Schulz, in: Säcker, EEG 2014, § 39 Rn. 38.