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Fallbeispiel: EEG-Umlage


Sachverhalt


Das mittelständische Unternehmen M aus Steinbach-Hallenberg produziert Kunststoffteile für deutsche Automobilhersteller. Im Jahre 2016 verbrauchte das Unternehmen Strom für insgesamt ca. 1 Mio. EUR, was aus Sicht der Geschäftsleitung zu viel ist. Deshalb wird beschlossen, an dieser Stelle zu sparen. Im ersten Schritt sollen keine Investitionen oder Umstellungen im Unternehmen selbst vorgenommen werden. Vielmehr will die Geschäftsleitung schlicht günstigere Beschaffung realisieren. Dabei soll geprüft werden, ob Netzentgelte oder Abgaben gespart werden könnten. Einer der Geschäftsführer möchte, dass die EEG-Umlage für das Unternehmen wegfällt, weil diese angeblich auf Antrag vermieden werden kann.

Welche Voraussetzung müsste M erfüllen, um tatsächlich bei der EEG-Umlage zu sparen?



Rechtsfragen - Notizen


Möglich sind:

  • Anspruch ÜNB gegen den Lieferanten auf Zahlung der EEG-Umlage, § 60 Abs. 1 EEG
  • Anspruch ÜNB gegen Letztverbraucher - stromkostenintensives Unternehmen, § 60a EEG
  • Anspruch ÜNB gegen Letztverbraucher - Eigenversorger, § 61 EEG

  • Anspruch Lieferant gegen Letztverbraucher auf Zahlung der EEG-Umlage?
=> kein gesetzlicher Anspruch, es ist Vertrag, in dem die Abgabe weitergereicht wird...
  • Ausnahmen von den o. g., d. h.:
    • Eigenversorgung
    • stromintensive Unternehmen, § 63 EEG

  • Ermittlung der EEG-Umlage durch den ÜNB; ihre Berechnung (siehe § 3 EEV)



Prüfungsaufbau - Notizen


A. Anspruch gegen den Energielieferanten auf Zahlung der EEG-Umlage gem. § 60 Abs. 1 EEG


1. Dem Grunde nach

a. Anspruchsberechtigter
= Betroffener ÜNB

b. Anspruchsverpflichtete
= Stromlieferanten, wobei Elektrizitätsversorgungsunternehmen im EEG anders definiert werden, als im EnWG; im EEG sind es nur sog. "Letztversorger", im EnWG sind es Unternehmen, die alle Tätigkeiten der leitungsgebundenen Versorgung wahrnehmen;

Darunter fallen aber auch Betreiber von Kundenanlagen, die an Kunden aus beim Kunden befindlichen Anlagen beliefern...

c. Lieferung von Strom an Letztverbraucher
=> Gegensatz dazu ist Eigenversorgung!

2. Dem Umfang nach

a. Gesamtberechnung

b. Bestimmung des zu zahlenden Anteils, § 60 Abs. 1 S. 2 EEG

c. Keine Begrenzung des Anspruchs gem. §§ 63 ff. EEG
Zu Details siehe unten.


3. Anspruch gegen Letztverbraucher gem. § 61 EEG

a. Voraussetzungen des § 61 EEG

b. Kein Wegfall der EEG-Umlage gem. § 61a EEG

c. Keine Verringerung der EEG-Umlage gem. §§ 61b-61d EEG


4. Begrenzung der EEG-Umlage gem. § 63 EEG
Wirkung der Begrenzung (= Rechtsfolge) ist in § 66 Abs. 4 und 5 EEG.

a. Stromkostenintensive Unternehmen, § 63 Nr. 1 EEG, § 64 EEG

(1) formelle Voraussetzungen - Antrag

(a) Antragstellung
§ 63 EEG

(b) Antragsfrist
§ 66 Abs. 1 EEG - bis zum 30. 6. für das jeweilige Folgejahr

(c) Antragsunterlagen
          • Unterlagen, die in § 64 EEG genannt sind
          • Bescheinigungen nach § 64 Absatz 3 Nr. 1 Buchstabe c und Nr. 2 EEG

(2) materielle Voraussetzungen

(g) § 63 EEG in fine
Soweit hierdurch jeweils die Ziele des Gesetzes nicht gefährdet werden und die Begrenzung mit dem Interesse der Gesamtheit der Stromverbraucher vereinbar ist

b. Schienenbahnunternehmen, § 63 Nr. 2 EEG, § 65 EEG



CategoryEnergierecht
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