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Revision [88046]

Last edited on 2018-05-12 16:31:23 by LichtChristoph
Additions:
Dem Anlagenbetreiber stehen die oben genannten Ansprüche nicht parallel zu. Für jedes ursächliche Ereignis, welches zu einem Schaden geführt hat, besteht eine einschlägige Anspruchsgrundlage. So kann sich beispielsweise der Anlagenbetreiber nicht auf den Entschädigungsanspruch i. S. d. § 15
Abs. 1 EEG 2017 berufen, wenn die Störung der Stromabnahme infolge mangelndem Netzausbau entstanden ist.
Allerdings begründet nicht jedes ursächliche Ereignis, beispielsweise höhere Gewalt, einen Anspruch. Infolgedessen ist es für den Anlagenbetreiber wichtig zu wissen, aus welchem Grund es zu der Störung der Stromabnahme gekommen ist. Zu einer Störung der Stromabnahme kann es einerseits dadurch kommen, dass das Stromnetz des Netzbetreibers eine zu geringe Kapazität aufweist und infolgedessen es nicht möglich ist, zusätzlichen Strom aufzunehmen. Andererseits kann es auch sein, dass der Netzbetreiber seine Netzanschlusspflicht i. S. d. § 8 Abs. 1 Satz 1 EEG 2017 verletzt.
Eine weitere Möglichkeit einer Störung der Stromabnahme kann auf Umständen beruhen, die als höhere Gewalt zu qualifizieren sind, was allerdings eine Sonderform darstellt.


Revision [88043]

Edited on 2018-05-12 16:28:20 by LichtChristoph
Additions:
=== 2 Ursachen für eine Störung der Stromabnahme ===
Deletions:
=== 1 Ursachen für eine Störung der Stromabnahme ===


Revision [88040]

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