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Revision [88058]

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Eine weitere Abnahmestörung kann infolge einer Einspeisemanagement-Maßnahme gem. {{du przepis="§ 14 Abs. 1 EEG"}} 2017 entstehen. Mit der Vorschrift des {{du przepis="§ 14 Abs. 1 EEG"}} 2017 hat der Gesetzgeber dem Netzbetreiber in Engpasssituationen das Recht zur Verfügung gestellt die Anlage zu regeln.12 Die Anlage
darf allerdings nur dann heruntergeregelt werden, wenn dies zur Bewältigung von Netzengpässen dient und der Vorrang für Strom aus erneuerbaren Energien, Grubengas und Kraft- Wärme-Kopplung13 gewahrt bleibt.14 Wird die EEG-Anlage gedrosselt (Anlagendrosselung), kann infolgedessen der Strom temporär nicht eingespeist werden und es kommt insofern zu einem Schaden für den Anlagenbetreiber.
Zusammenfassend ist zu sagen, dass es sowohl durch eine Verletzung der Netzausbaupflicht gem. {{du przepis="§ 12 Abs. 1 EEG"}} 2017 als auch durch eine Einspeisemanagement-Maßnahme i. S. d. {{du przepis="§ 14 Abs. 1 EEG"}} 2017 zu einer Abnahmestörung kommen kann.


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