Revision history for EnergieREEG
Additions:
- einen Überblick über die [[AenderungenEEG2014 Änderungen des EEG im Jahre 2014 finden Sie hier]].
Additions:
((1)) [[SynopseEEG Synopse zur Neufassung des EEG im Jahre 2014]]
//inoffizieller Teil//
//inoffizieller Teil//
Additions:
((1)) [[EnREinspeisemanagement Ansprüche im Zusammenhang mit Netzengpässen und Einspeisemanagement]]
Additions:
((1)) Verfahrensrechtliche Sonderregeln, insb. mit der Clearingstelle, §§ 81 ff. EEG
Additions:
((1)) [[EnRKennzeichnung Herkunftsnachweise und Stromkennzeichnung]]
Deletions:
Durch die Neufassung des EEG im Jahre 2014 wird dieser Artikel aktuell grundlegend überarbeitet. Auch wenn die Bearbeitung der Änderungen mittlerweile weit fortgeschritten ist, sind die hier veröffentlichten Informationen bis zur Vollendung der Bearbeitung nicht zu 100 % verlässlich!**//
Additions:
Die Mechanismen der Förderung erneuerbarer Energien stellen ein komplexes System ineinander greifender Maßnahmen dar, das in vielerlei Hinsicht Abweichungen vom allgemeinen Energierecht darstellt. Insbesondere das EEG regelt dabei in seinen Spezialvorschriften den Anschluss von EEG-Anlagen an das Stromnetz, die Abnahme und Vergütung von Strom aus EEG-Anlagen usw. In diesem Artikel werden die wichtigsten, daraus folgenden Rechtsfragen erfasst. Nachstehend finden Sie Verlinkung zu einzelnen Themen des Rechts der erneuerbaren Energien - als Erstes eine kurze, allgemeine Einführung in die Thematik (A.), anschließend zum Anspruch auf Netzanschluss einer EEG-Anlage (B.), Anspruch auf Stromabnahme (C.), zu Fragen der Direktvermarktung (D.) und der Einspeisevergütung (E.). Schließlich wird auch der Mechanismus der Finanzierung der EEG-Förderung vorgestellt, der über die Kostenwälzung auf den Energiepreis in Form der EEG-Umlage aufgeschlagen wird (F.).
Deletions:
Additions:
==== Recht der erneuerbaren Energien ====
Deletions:
Additions:
Anschließend werden einige Fallbeispiele vorgestellt, wie eine praktische Konstellation eines Sachverhaltes im Zusammenhang mit Problemen des EEG aussehen könnte.
Additions:
Durch die Neufassung des EEG im Jahre 2014 wird dieser Artikel aktuell grundlegend überarbeitet. Auch wenn die Bearbeitung der Änderungen mittlerweile weit fortgeschritten ist, sind die hier veröffentlichten Informationen bis zur Vollendung der Bearbeitung nicht zu 100 % verlässlich!**//
Deletions:
Additions:
Die Mechanismen der Förderung von erneuerbaren Energien stellen ein komplexes System ineinander greifender Maßnahmen dar, das in vielerlei Hinsicht Abweichungen vom allgemeinen Energierecht darstellt. Insbesondere das EEG regelt dabei in seinen Spezialvorschriften den Anschluss von EEG-Anlagen an das Stromnetz, die Abnahme und Vergütung von Strom aus EEG-Anlagen usw. In diesem Artikel werden die wichtigsten, daraus folgenden Rechtsfragen erfasst. Nachstehend finden Sie Verlinkung zu einzelnen Themen des Rechts der erneuerbaren Energien - als Erstes eine kurze, allgemeine Einführung in die Thematik (A.), anschließend zum Anspruch auf Netzanschluss einer EEG-Anlage (B.), Anspruch auf Stromabnahme (C.), zu Fragen der Direktvermarktung (D.) und der Einspeisevergütung (E.). Schließlich wird auch der Mechanismus der Finanzierung der EEG-Förderung vorgestellt, der über die Kostenwälzung auf den Energiepreis in Form der EEG-Umlage aufgeschlagen wird (F.).
Deletions:
Additions:
((1)) [[EnRDirektvermarktungEEG Ansprüche im Zusammenhang mit der Direktvermarktung, insb. Anspruch auf Marktprämie]]
((1)) [[EnREinspeiseverguetungEEG Anspruch auf Einspeisevergütung]]
((1)) [[EnREinspeiseverguetungEEG Anspruch auf Einspeisevergütung]]
Deletions:
Additions:
Noch zu klären:
**Begriffe zum Thema**:
- anzulegender Wert
**Begriffe zum Thema**:
- anzulegender Wert
Deletions:
-
>>
Additions:
((1)) [[EnRAusgleichsMEEG Ausgleichsmechanismus]] zur Finanzierung der Förderung
Additions:
((1)) Fallbeispiele
- Beispiel zum [[EnRNetzanschlussEEGBeispiel Netzanschluss einer EEG-Anlage]]
- Beispiel zum [[EnRStromabnahmeEEGBeispiel Anspruch auf Abnahme und zur Vermarktung]]
- Beispiel zum [[EnRNetzanschlussEEGBeispiel Netzanschluss einer EEG-Anlage]]
- Beispiel zum [[EnRStromabnahmeEEGBeispiel Anspruch auf Abnahme und zur Vermarktung]]
Deletions:
Der Finanzinvestor Gierig AG (G) möchte vom Trend zu erneuerbaren Energiequellen profitieren und errichtet ein mit Biomasse (Energiepflanzen) betriebenes Heizkraftwerk (HKW) in der Stadt Grünhausen (Leistung: 2 MW""<sub>el</sub>""). In dieser Gemeinde und auch in der gesamten Region betreibt der Stromkonzern Riesig (R) das Verteilernetz.
Das HKW des G wurde in Betrieb genommen und an das Netz von R angeschlossen. Da eine Tochtergesellschaft des R aber in der benachbarten Gemeinde auch eine kleine Stromerzeugungsanlage mit gasbefeuerter Turbine (GuD) betreibt, versucht R nun dem G das Leben schwer zu machen. Zunächst verweigert er die Stromabnahme grundsätzlich, weil G bislang keinen Lieferantenrahmenvertrag abgeschlossen hat und auch nicht nachgewiesen hat, dass der in der Anlage des G erzeugte Strom einen Abnehmer findet. Im Übrigen sei es für R gem. {{du przepis="§ 20 Abs. 2 EnWG"}} nicht zumutbar, Strom aus dem HKW durchleiten zu müssen, weil dadurch Netzengpässe entstehen und das bestehende GuD nicht in vollem Umfang produzieren könnte.
**Frage 1:**
Darf R die Stromabnahme grundsätzlich verweigern?
Später lässt R die Durchleitung des Stroms aus der Anlage des G zu. Bei hoher Netzbelastung verweigert er aber erneut die Einspeisung in das Netz, so dass das HKW des G mehrfach abgeschaltet werden musste. Dabei verweist R den G darauf, dass im Netzbereich, wo G angeschlossen ist, die Kunden des R Strom aus seinem GuD in Anspruch nehmen, so dass das GuD vorrangig am Netz bleiben müsse.
**Frage 2:**
Darf R die Stromabnahme mangels Kapazität verweigern?
G akzeptiert das Vorgehen des R nicht und verlangt nicht nur Einräumung des Netzzugangs, sondern auch sofortige Bezahlung des von G gelieferten Stroms. R verweigert dies, weil er meint, G müsse sich einen Kunden suchen, dem er seinen Strom erst einmal verkaufen muss.
**Frage 3:**
Kann G dennoch Bezahlung des Stroms durch den Netzbetreiber verlangen?
**Frage 4:**
Welchen Preis kann G mindestens verlangen, wenn angenommen werden kann, dass er im HKW parallel Strom und Wärme nutzt?
**Frage 5:**
Für den Fall, dass G den gesamten Strom aus der Anlage verkauft und für Eigenbedarf der Anlage Strom von einem anderen Lieferanten bezieht (zumindest bilanziell) - kann R ihm dann für den (bilanziell) bezogenen Strom seine Netznutzungsentgelte in Rechnung stellen?
((1)) Lösung zu den Fallfragen
((2)) Darf R die Stromabnahme grundsätzlich verweigern?
In diesem Fall verweigert R die Stromabnahme insbesondere mit der Begründung, dass kein Lieferantenrahmenvertrag vorliegt. Ein Anspruch des G auf Abnahme des Stroms beruht auf {{du przepis="§ 8 I EEG"}}. Demnach ist der Netzbetreiber verpflichtet, vorbehaltlich des {{du przepis="§ 11 EEG"}}, den gesamten angebotenen Strom aus Erneuerbaren Energien (bzw. aus [[EnRGrubengas Grubengas]]) unverzüglich vorrangig abzunehmen, zu übertragen und zu verteilen. Eine Voraussetzung, wie dies gem. {{du przepis="§ 20 EnWG"}} vorsieht, dass der Anspruchsteller an einem Bilanzkreis teilnehmen muss, ist nicht vorgesehen. Sofern also G den Strom aus einer EEG-Anlage dem R tatsächlich (§ 8 I EEG) oder im Wege einer bilanziellen Weitergabe anbietet (§ 8 II EEG), dann muss er von R grundsätzlich abgenommen werden.
Darüber hinaus ist in {{du przepis="§ 4 I EEG"}} klargestellt, dass es für den o. g. Anspruch auch keines Vertragsschlusses bedarf, der Anspruch entsteht kraft Gesetzes.
Die Ausnahmen von der Verpflichtung zur Stromabnahme sind ausschließlich für folgende Fälle vorgesehen:
- gem. {{du przepis="§ 8 Abs. 3 EEG"}} sowie gem. {{du przepis="§ 8 Abs. 3a EEG"}} ist es möglich, den Abnahmevorrang durch Vertrag zu modifizieren (zur besseren Integration im Netz bzw. in sonstigen, durch die Ausgleichsmechanismusverordnung zugelassenen Fällen); im Sachverhalt ist eine solche vertragliche Vereinbarung allerdings nicht erkennbar;
- gem. {{du przepis="§ 11 EEG"}} kann die Stromabnahme aus einer EEG-Anlage im Fall eines Kapazitätsengpasses im Netz verweigert werden; dieser Ausnahmetatbestand wird unter Frage 2 näher behandelt;
An dieser Stelle ist vorerst festzuhalten, dass R im vorliegenden Fall Stromabnahme **grundsätzlich nicht verweigern kann**. Insbesondere muss G keinen Bilanzkreisvertrag vorweisen und auch keinen expliziten Vertrag mit R über Stromabnahme abschließen.
Zu Frage 1 und 2 vgl. auch [[http://kt-texte.de/taris/?path=0&subsumsession=0&root=5808 folgenden Prüfungsaufbau]].
((2)) Darf R die Stromabnahme mangels Kapazität verweigern?
Eine Verweigerung der Stromabnahme wegen Kapazitätsmangels wäre möglich, wenn dies gem. {{du przepis="§ 11 EEG"}} vorgesehen ist. Wie bereits oben geschildert, ist {{du przepis="§ 11 EEG"}} eine Ausnahmevorschrift von der grundsätzlichen Abnahmeverpflichtung des Netzbetreibers, den Strom aus einer EEG-Anlage vorrangig und unverzüglich abzunehmen ({{du przepis="§ 8 EEG"}}).
Die Ausnahme des {{du przepis="§ 11 I EEG"}} greift dann, wenn **kumulativ** folgende Voraussetzungen erfüllt sind:
- gem. § 11 I Nr. 1 EEG ein Kapazitätsengpass vorliegt,
- gem. § 11 I Nr. 2 EEG der Vorrang des EEG- und KWK-Stroms beachtet wurde (soweit nicht konventionelle Anlagen zur Stromerzeugung am Netz bleiben müssen, um die Sicherheit und Zuverlässigkeit des Elektrizitätsversorgungssystems zu gewährleisten),
- gem. § 11 I Nr. 3 EEG die verfügbaren Daten bzgl. der Ist-Einspeisung in der Netzregion abgerufen wurden.
Beim GuD des R handelt es sich nicht um eine Anlage zur Erzeugung aus erneuerbaren Energien. Somit besteht für ihn die Pflicht der vorrangigen Abnahme des Stromes aus dem HKW des G gem. {{du przepis="§ 8 I EEG"}} vor dem Strom aus dem GuD. Sofern der Kapazitätsengpass im Netz dadurch beseitigt werden kann, dass die Anlage des R (GuD) heruntergeregelt wird, muss R diesen Schritt gehen und dem HKW des G Vorrang einräumen. Nur soweit durch die Einspeisung aus dem HKW des G die Kapazitätsgrenze noch nicht erreicht sein sollte, kann die Auffüllung bis zur Kapazitätsgrenze mit Strom aus dem GuD des R erfolgen.
An dieser Stelle ist ferner anzumerken, dass für R eine Verpflichtung zum Ausbau des Netzes gem. {{du przepis="§ 9 I EEG"}} spätestens dann greift, wenn R nicht in der Lage ist, Strom aus EEG-Anlagen abzunehmen. Diese Verpflichtung gilt gem. {{du przepis="§ 9 III EEG"}} nur im Rahmen des Zumutbaren. Sollte R dieser Verpflichtung nicht nachkommen, so kann G Ersatz des daraus entstandenen Schadens von R verlangen, {{du przepis="§ 10 I S. 1 EEG"}}.
R kann die Stromabnahme mangels Kapazität gem. {{du przepis="§ 11 I EEG"}} insofern **nicht verweigern**.
((2)) Kann G Bezahlung des gelieferten Stroms durch den Netzbetreiber verlangen?
G könnte die Bezahlung des bereits gelieferten Stroms verlangen, wenn er einen Vergütungsanspruch gem. {{du przepis="§ 16 I EEG"}} hat. Gem. {{du przepis="§ 16 I EEG"}} besteht eine Verpflichtung des R als Netzbetreiber, Strom aus erneuerbaren Energien von G zu vergüten. Die Vergütungshöhe ist in den §§ 23 ff. EEG geregelt.
Der Anspruch hängt dem Grunde nach eigentlich nur von der Einspeisung ins Netz ab. Sofern G den eingespeisten Strom nicht direkt vermarktet (Ausnahmetatbestand § 33a I EEG, dann aber Anspruch auf Prämie gem. {{du przepis="§ 33g EEG"}}), kann er von R die Vergütung nach Maßgabe der §§ 23 ff. EEG verlangen. Zum genauen Umfang des Anspruchs vgl. Frage 4.
((2)) Welchen Preis kann er mindestens verlangen, wenn angenommen werden kann, dass er im HKW parallel Strom und Wärme nutzt?
Im Hinblick auf den Umfang des Anspruchs auf EEG-Vergütung müssen die §§ 23 ff. EEG detailliert ausgewertet und für die jeweilige Anlagenart zugrunde gelegt werden. Für eine Biomasse-Anlage heißt dies konkret, dass die genaue Höhe der Vergütung gem. {{du przepis="§ 27 EEG"}} zu ermitteln ist. Dabei sind allerdings die in §§ 17 ff. enthaltenen Modifikationen zu berücksichtigen, insbesondere auch die aktuellen Absenkungen gem. §§ 20a ff. EEG.
Gem. {{du przepis="§ 27 EEG"}} besteht ein grundsätzlicher Vergütungsanspruch für erzeugten Strom aus Biomasse. Die Vergütung für Strom aus Biomasse im Sinne der Biomasseverordnung ([[http://www.gesetze-im-internet.de/biomassev/index.html BiomasseV]]) wird in {{du przepis="§ 27 EEG"}} anhand der Bemessungsleistung von (gemessen in Watt) errechnet. Der Begriff der Bemessungsleistung ist in {{du przepis="§ 3 Nr. 2 a EEG"}} legal definiert.
Wenn der Beispielberechnung eine Bemessungsleistung der Anlage von 5 MW zugrunde gelegt wird, beträgt die Vergütung gem. {{du przepis="§ 27 I Nr. 3 EEG"}} 11 ct/kWh. Jedoch ist dieser Vergütungsanspruch an eine **Bedingung** geknüpft. Ein Vergütungsanspruch nach den Absätzen I und II des {{du przepis="§ 27 EEG"}} besteht nur, wenn und solange im Jahr der Insbetriebnahme und im Folgejahr mind. 25 % und in allen darauf folgenden Jahren 60 % des erzeugten Stroms mit Kraft-Wärme-Kopplung in den jeweiligen Kalenderjahren erzeugt wird, {{du przepis="§ 27 IV EEG"}}.
Sofern wir in diesem Fallbeispiel annehmen, dass G eine Kraft-Wärme-Kopplung in dem Umfang betreibt, dass die Mindestanforderungen nach {{du przepis="§ 27 IV EEG"}} erfüllt sind, bleibt sein Vergütungsanspruch bei 11 ct/kWh. Des Weiteren ist jedoch noch gem. {{du przepis="§ 20 II EEG"}} die Degression zu berücksichtigen. Gem. {{du przepis="§ 20 I EEG"}} ist eine Absenkung der Vergütung noch nicht bei Anlagen zu beachten, die vor dem 1. Januar 2013 in Betrieb genommen werden. Dementsprechend ist die Degression nicht zu beachten, wenn die Anlage im Jahre 2012 in Betrieb genommen wurde. Wurde die Anlage im Jahre 2013 oder später in Betrieb genommen (erste Stromeinspeisung), dann ist die Degression entsprechend zu berücksichtigen. Dabei ist zu bemerken, dass sich gem. {{du przepis="§ 20 II Nr. 5 EEG"}} die Vergütung für Biomassestrom ab dem Jahr 2013 um 2,0 % jährlich verringert.
----
Sobald G selbst einen Abnehmer für den in seiner Anlage produzierten Strom findet, macht für ihn eine Direktvermarktung gem. §§ 33a ff. EEG Sinn. Gem. {{du przepis="§ 33a EEG"}} liegt eine Direktvermarktung vor, wenn der Anlagenbetreiber den Strom aus der Anlage, die ausschließlich erneuerbare Energien oder [[EnRGrubengas Grubengas]] einsetzen, an Dritte veräußert. Im Falle der Direktvermarktung besteht keine Vergütungspflicht des Netzbetreibers nach {{du przepis="§ 16 I EEG"}}. Dafür kann G - neben dem am Markt erzielten Preis - eine Marktprämie gem. {{du przepis="§ 33g EEG"}} und Flexibilitätsprämie geltend machen. (Der Anspruch auf die Zusatzprämien wurde bereits oben erläutert.)
((2)) Für den Fall, dass G den gesamten Strom aus der Anlage verkauft und für Eigenbedarf der Anlage Strom von einem anderen Lieferanten bezieht (zumindest bilanziell) - kann R ihm dann für den (bilanziell) bezogenen Strom seine Netznutzungsentgelte in Rechnung stellen?
Dazu: [[http://openjur.de/u/148784.html OLG Düsseldorf VI-3 Kart 18/10 (V)]], dessen folgender **Leitsatz** besonders relevant ist:
//Speist der Anlagenbetreiber den von ihm erzeugten EEG-Strom gem. § 8 II EEG 2009 = {{du przepis="§ 4 V EEG"}} mittels kaufmännisch-bilanzieller Weitergabe in das Netz der allgemeinen Versorgung ein, hat dies zwangsläufig eine entsprechende Entnahme zur Folge, so dass G insoweit netzentgeltpflichtig i.S.d. {{du przepis="§ 17 StromNEV"}} ist.//
Additions:
Die Mechanismen der Förderung von erneuerbaren Energien stellen ein komplexes System ineinander greifender Maßnahmen dar, das in vielerlei Hinsicht Abweichungen vom allgemeinen Energierecht darstellt. Insbesondere das EEG regelt dabei in seinen Spezialvorschriften den Anschluss von EEG-Anlagen an das Stromnetz, die Abnahme und Vergütung von Strom aus EEG-Anlagen usw. In diesem Artikel werden die wichtigsten, daraus folgenden Rechtsfragen erfasst. Nachstehend finden Sie Verlinkung zu einzelnen Themen des Rechts der erneuerbaren Energien - als Erstes eine kurze, allgemeine Einführung in die Thematik (A.), anschließend zum Anspruch auf Netzanschluss einer EEG-Anlage (B.), Anspruch auf Stromabnahme (C.), zu Fragen der Direktvermarktung (D.).
Additions:
((1)) [[EnRDirektvermarktungEEG Ansprüche im Zusammenhang mit der Direktvermarktung, insb. auf Marktprämie]]
Deletions:
Die Direktvermarktung ist in den §§ 33a – 33i EEG geregelt.
Der Weg der Direktvermarktung ermöglicht den Anlagenbetreiberinnen und -betreibern, sich (vorübergehend oder dauerhaft) aus den gesetzlichen Rahmenbedingungen zu lösen und den Strom am freien Markt (mittels eines Stromliefervertrages) zu verkaufen. Hierbei ist zu beachten, dass Direktvermarktung nur dann vorliegt, wenn Anlagenbetreiberinnen und -betreiber, welche ihren Strom nach Maßgabe der §§ 33 b – 33 f EEG veräußern möchten, **ausschließlich ** in ihren Anlagen Erneuerbare Energien oder [[EnRGrubengas Grubengas]] einsetzen, {{du przepis="§ 33 a I EEG"}}. Zudem ist der Anlagenbetreiber selbst für den Absatz seines erzeugten Stroms verantwortlich. Die Regelungen zur Direktvermarktung gelten für neue sowie für bestehende Anlagen.
__Ausschluss der Direktvermarktung:__
Gem. {{du przepis="§ 33 a II EEG"}} liegt allerdings keine Direktvermarktung vor, wenn Dritte diesen Strom in unmittelbarer räumlicher Nähe zur Anlage verbrauchen und der Strom nicht durch ein Netz durchgeleitet wird (vgl. {{du przepis="§ 16 III EEG"}}, {{du przepis="§ 33 II EEG"}}).
Ferner sind die Pflichten der Direktvermarktung gem. {{du przepis="§ 33 c EEG"}} zu beachten.
((2)) Formen der Direktvermarktung
Das EEG 2012 sieht hierzu 3 Formen vor:
- Direktvermarktung zum Zwecke der Inanspruchnahme der Marktprämie gem. {{du przepis="§ 33 b Nr. 1 EEG"}},
- Direktvermarktung zum Zwecke der Verringerung der EEG-Umlage durch ein Elektrizitätsversorgungsunternehmen (EVU) nach {{du przepis="§ 39 EEG"}} ({{du przepis="§ 33 b Nr. 2 EEG"}}), bzw. Direktvermarktung nach dem sog. "Grünstromprivileg",
- Sonstige Direktvermarktung gem. {{du przepis="§ 33 b Nr. 3 EEG"}} mit Auszahlung der vermiedenen Netznutzungsentgelte an den Anlagenbetreiber.
Wechsel zwischen den Formen der Direktvermarktung nach {{du przepis="§ 33 d EEG"}}:
- Wechsel von Einspeisevergütung in Direktvermarktung, zwischen den Formen der Direktvermarktung und zurück zur Einspeisevergütung,
- Wechsel nur zum ersten eines Monats, {{du przepis="§ 33 d I EEG"}},
- Ankündigung des Wechsel beim Netzbetreiber und mindestens vor Beginn des jeweils vorangegangenen Kalendermonats, {{du przepis="§ 33 d II EEG"}},
- Wenn Wechsel nicht oder nicht rechtzeitig angekündigt wird, dann entfällt die Marktprämie bzw. Anrechnung in die EEG-Strommenge beim
Grünstromprivileg, {{du przepis="§ 33 d V EEG"}}.
((2)) Marktprämie, {{du przepis="§ 33 g EEG"}}
Die Marktprämie unterstützt finanziell die Direktvermarktung und wird vom Netzbetreiber ausgezahlt.
Der Anspruch auf Marktprämie besteht gem. {{du przepis="§ 33 g I S. 1 EEG"}} für den Strom, der tatsächlich eingespeist und von Dritten abgenommen worden ist. Die Übermittlung, der Größe dieser Strommenge, an den Netzbetreiber erfolgt monatlich bis zum 10. Werktag des jeweiligen Folgemonats.
Die Auszahlung der Marktprämie erfolgt zunächst in monatlichen Abschlägen, {{du przepis="§ 33 g II S. 3 EEG"}}.
((2)) Berechnung Marktprämie gem. {{du przepis="§ 33 h EEG"}} i. V. m. [[http://www.gesetze-im-internet.de/bundesrecht/eeg_2009/gesamt.pdf Anlage 4]]
Die Höhe der Marktprämie wird kalendermonatlich sowie rückwirkend anhand der tatsächlich festgestellten Werte gem. {{du przepis="§ 33 h EEG"}} i. V. m. der [[http://www.gesetze-im-internet.de/bundesrecht/eeg_2009/gesamt.pdf Anlage 4, Seite 47, Punkt: 1. Berechnung der Marktprämie]] (Anhang EEG 2012) berechnet. Die Höhe der Vergütung bestimmt sich nach {{du przepis="§ 16 EEG"}} i. V. m. §§ 23 – 33 EEG.
Formel: =====**MP = EV – RW**=====
//MP = Höhe der Marktprämie im Sinne des {{du przepis="§ 33 g II EEG"}} in Cent pro Kilowattstunde
EV = anzulegende Wert nach {{du przepis="§ 33 h EEG"}} in Cent pro Kilowattstunde
RW = [[energietraegerspezifischeReferenzmarktwert Energieträgerspezifischer Referenzwert]] in Cent pro Kilowattstunde//
Für die Berechnung der Marktprämie ist zunächst der [[energietraegerspezifischeReferenzwert Energieträgerspezifische Referenzwert]] mit einer eigenen Formel zu ermitteln.
Bei Strom aus Wasserkraft, Deponiegas, Klärgas, [[EnRGrubengas Grubengas]], Biomasse oder Geothermie (§§ 23 a – 28 EEG) sieht die Formel gem. der [[http://www.gesetze-im-internet.de/bundesrecht/eeg_2009/gesamt.pdf Anlage 4, Seite 47 letzte Zeile und Seiten 48 ff., Punkt: 2. Berechnung des [[energietraegerspezifischenReferenzmarktwertes Energieträgerspezifische Referenzwert]] ]] dann wie folgt aus:
Formel:
RW //Steuerbare //= MW //EPEX //– P// M(Steuerbare)//
MW //EPEX//“ //= tatsächlicher Monatsmittelwert der Stundenkontrakte am Spotmarkt der Strombörse EPEX Spot SE in Leipzig in Cent pro Kilowattstunde//
P //M (Steuerbare)// // im Jahr 2012: 0,30 Cent pro Kilowattstunde (für die Jahre 2013 bis 2015 ist explizit in der [[http://www.gesetze-im-internet.de/bundesrecht/eeg_2009/gesamt.pdf Anlage 4, Seiten 48 ff.]]der aktuelle Wert nachzulesen, da dieser Wert ebenfalls der Degression unterliegt)//
((2)) Flexibilitätsprämie, {{du przepis="§ 33 i EEG"}}
Die Flexibiltätsprämie fördert gezielt Investitionen in Fähigkeit zur marktorientierten Stromerzeugung von **Biogasanlagen **und wurde sowohl für Neu- als auch für Bestandsanlagen eingeführt. Sie ist eine Prämie, welche ergänzend (!) zur Marktprämie durch den Netzbetreiber ausgezahlt wird, {{du przepis="§ 33 i I EEG"}}.
Die Auszahlung erfolgt für maximal 10 Jahre, {{du przepis="§ 33 i IV EEG"}} und wird kalenderjährlich berechnet, {{du przepis="§ 33 i II S. 1 EEG"}}.
Die **Berechnung **der Höhe der **Flexibiltätsprämie **(FP) erfolgt nach Maßgabe der [[http://www.gesetze-im-internet.de/bundesrecht/eeg_2009/gesamt.pdf Anlage 5, Seite 51, Punkt 2. Berechnung]].
Deletions:
Bei dem Einsatz von Kraft-Wärme-Kopplungs-Anlagen kann die Wärme, die bei Erzeugung von Strom (sowohl aus konventionellen wie auch aus Erneuerbaren Energien, wie z. B. Biomasse) entstanden ist, abgekoppelt werden. Dies macht eine effektivere Nutzung des eingesetzten Brennstoffs möglich und so können geringere Schadstoff-Emissionen gewährleistet werden - die Verbrennung von weiteren Brennstoffen zu Heizzwecken ist nicht mehr notwendig. Eine unnötige Abgabe von ungenutzter Abwärme an die Umgebung wird dabei weitestgehend vermieden.
Gemäß [[http://www.gesetze-im-internet.de/kwkg_2002/__1.html § 1 KWKG]] soll die Stromerzeugung aus Kraft-Wärme-Kopplung in der Bundesrepublik Deutschland allgemein auf 25 % bis 2020 ausgebaut werden.
Bei Biogasanlagen führt dieser Umstand zu einer weiterführenden Förderung, wenn entsprechende Voraussetzungen vorliegen. Es muss eine Kraft-Wärme-Kopplungs-Anlage betrieben werden, um die volle Höhe an Vergütungsansprüchen auszulösen. ({{du przepis="§ 27 IV EEG"}}). Kann die Mindestwärmenutzung nicht eingehalten werden, erfolgt eine Verringerung des Vergütungsanspruchs, gemäß {{du przepis="§ 27 VII EEG"}}.
Deletions:
Das Einspeisemanagement ist in den §§ 9 - 11; 12 EEG geregelt. Netzbetreiber sind hier gem. {{du przepis="§ 9 I EEG"}} auf Verlangen der Einspeisewilligen verpflichtet, unverzüglich ihre Netze entsprechend dem Stand der Technik auszubauen, zu optimieren und zu verstärken. Dies dient der Sicherstellung der Abnahme, der Übertragung und der Verteilung von Strom aus erneuerbaren Energien oder [[EnRGrubengas Grubengas]].
Gem. {{du przepis="§ 9 I S. 2 EEG"}} besteht dieser Anspruch auch gegen Netzbetreiber, an deren Netz die Anlage nicht unmittelbar angeschlossen ist.
Bei wirtschaftlicher Unzumutbarkeit besteht jene Verpflichtung jedoch gem. {{du przepis="§ 9 III EEG"}} nicht.
Additions:
((1)) [[EnRGrundlagenEEG Einführung und Grundlagen]]
Deletions:
((1)) Einleitung
Die Förderung der erneuerbaren Energiequellen wird in Deutschland mit den Mechanismen des Gesetzes für den Ausbau erneuerbarer Energien ({{du akt="EEG"}}) gefördert. Dabei versucht der Gesetzgeber die Zeit, in der erneuerbare Energien noch nicht vollkommen wettbewerbsfähig sind, mit speziellen Fördermechanismen zu überbrücken, auch wenn die Förderung in den letzten Jahren schrittweise reduziert wird. Diese Mechanismen stellen ein komplexes System ineinander greifender Maßnahmen dar, das in vielerlei Hinsicht Abweichungen vom allgemeinen Energierecht darstellt.
((2)) Historische Entwicklung des EEG
- 1991: Stromeinspeisungsgesetz
- Vorläufer des Erneuerbare-Energien-Gesetzes
- Gesetz über Einspeisung von Strom aus erneuerbaren Energien in öffentliches Netz – kurz Stromeinspeisungsgesetz
- Einspeisung im Gesetz hervorgehoben, weil Strom aus erneuerbaren Energien – mit Ausnahme von Strom aus Wasserkraft – nur von kleinen Unternehmen erzeugt wurde, denen große Stromerzeuger den Zugang zu ihrem Verbundnetz verweigerten oder stark erschwerten
- Gesetz verpflichtete sie zur Einspeisung in dieses Verbundnetz und sicherte Erzeugern bestimmte, an den Durchschnittserlös für Strom gekoppelte Mindestvergütungen zu
- 2000: Erneuerbare-Energien-Gesetz
- Stromeinspeisungsgesetz durch das Erneuerbare-Energien-Gesetz vom 29. März 2000 (BGBl. I S. 305) ersetzt
- Einbeziehung [[EnRgeothermischer geothermischer]] erzeugter Energie
- 2004: novellierte Fassung des EEG 2000
- novellierte Fassung EEG vom 21. Juli 2004 (BGBl. I S. 1918)
- neben erforderlich gewordener Anpassung an die von der EU erlassenen Richtlinie 2001/77/EG zur Förderung Stromerzeugung aus erneuerbaren Energiequellen im Elektrizitätsbinnenmarkt, betrafen wesentliche Punkte der novellierten Fassung die Höhe der Fördersätze sowie die bessere juristische Stellung der Betreiber von Anlagen zur Erzeugung erneuerbarer Energien gegenüber den örtlichen Netzbetreibern (u. a. Wegfall der Vertragspflicht)
- 2009: novellierte Fassung des EEG 2004
- Ziel: Anteil an Stromversorgung bis 2020 auf 35 % zu erhöhen
- erstmals bundesweit Verwendung von Erneuerbaren Energien im Bereich der Wärme- und Kälteerzeugung geregelt
- EEG 2009 behielt Grundstrukturen des EEG 2004 bei
- vollkommene Neunummerierung der Paragrafen, Anzahl von 22 auf 66 Paragrafen gewachsen
- 2012: überarbeitete Fassung des EEG 2009 sowie **aktuelle Fassung** (**EEG 2012**; Becksche Gesetzessammlung Nummer **34**)
- durch Art. 1 G zur Neuregelung des Rechtsrahmens für die Förderung der Stromerzeugung aus erneuerbaren Energien v. 28.07.2011 (BGBl. I S. 1634) als geänderte Fassung zum 01.01.2012 in Kraft getreten
- es handelt sich hierbei um das EEG 2009, welches bereits 2008 im BGBl. I S. 2074 [[http://www.bgbl.de/Xaver/start.xav?startbk=Bundesanzeiger_BGBl&bk=Bundesanzeiger_BGBl&start=//*%5B@attr_id=%27bgbl108s2074.pdf%27%5D Bundesgesetzblatt online]] verkündet und nun durch BGBl. I S. 1634 [[http://www.bgbl.de/Xaver/start.xav?startbk=Bundesanzeiger_BGBl&bk=Bundesanzeiger_BGBl&start=//*%5B@attr_id=%27bgbl111s1634.pdf%27%5D Bundesgesetzblatt online]] erweitert wurde sowie nunmehr als EEG 2012 rechtskräftig ist, vgl. Inhaltsübersicht EEG 2009 (Becksche Gesetzestextsammlung Nummer 33) sowie EEG 2012 (Becksche Gesetzestextsammlung Nummer 34)
((2)) Konstruktion des EEG 2014
Erheblich umgestaltet. Regel = Direktvermarktung. Ausbaukorridore prägend.
((2)) Funktion und Ziele des EEG. Politik
Dieses regelt die Abnahme und Vergütung von Strom, welcher ausschließlich aus erneuerbaren Energiequellen gewonnen wird, z. B. Solar- und Windstrom durch Versorgungsunternehmen, die Netze für die allgemeine Stromversorgung betreiben (Netzbetreiber).
Der Deutsche Bundestag hat am 30. Juni 2011 ein Gesetz zur Neuregelung des Rechtsrahmens für die Förderung der Stromerzeugung aus erneuerbaren Energien beschlossen (Bundestagsnovelle).
Das EEG stützt sich hierbei auf die Erfahrungen der vergangenen Jahre und nimmt Anpassungen und Korrekturen im Gesetz durch Novellen vor.
__Zweck:__
Dieser ist in {{du przepis="§ 1 I EEG"}} geregelt. Er soll:
- die nachhaltige Entwicklung der Energieversorgung ermöglichen,
- volkswirtschaftliche Kosten der Energieversorgung verringern,
- fossile Energieressourcen schonen,
- die Weiterentwicklung von Technologien zur Erzeugung von Strom aus erneuerbaren Energien fördern.
__Ziel:__
Das Ziel findet sich zum einen in {{du przepis="§ 1 II EEG"}} und zum anderen in {{du przepis="§ 1 III EEG"}}. Gem. {{du przepis="§ 1 II EEG"}} soll der Anteil der erneuerbarer Energien an der Stromversorgung erhöht werden, um den Zweck gem. {{du przepis="§ 1 I EEG"}} zu erreichen.
{{image url="Anteil_Erneuerbarer_Energien.png" width="600"}}
Um den Zweck gemäß {{du przepis="§ 1 I EEG"}} zu erreichen, soll der Anteil an erneuerbaren Energien an der Stromversorgung mindestens erhöht werden auf:
1) 35 % spätestens bis zum Jahr 2020,
1) 50 % spätestens bis zum Jahr 2030,
1) 65 % spätestens bis zum Jahr 2040,
1) 80 % spätestens bis zum Jahr 2050.
Gem. {{du przepis="§ 1 III EEG"}} dient das Ziel nach Abs. 2 Nr. 1 auch dazu, den Anteil erneuerbarer Energien am gesamten Bruttoendenergieverbrauch bis zum Jahr 2020 auf mindestens 18 % zu erhöhen.
((2)) Vorteile und Nachteile von EEG-Strom
{{image url="TabelleVorteileNachteile.png" width="600"}}
((2)) Erneuerbare Energien - {{du przepis="§ 3 Nr. 3 EEG"}}
__Solarenergie:__
- Photovoltaik: Es erfolgt eine direkte Stromerzeugung durch Solaranlagen.
- Solarthermische Anlagen: Durch die Erwärmung von Wasser wird mittels Sonnenstrahlung Strom erzeugt.
__Windenergie: (Windräder)__
- Windkraft im Wald: Diese hat den Vorteil, dass Wohngebiete geringer beeinträchtigt werden.
- Strom aus dem Meer: Vorteilhaft ist hier, dass am Meer häufiger der Wind weht.
__Wasserkraft:__
Hier gibt es Stauseen und Gezeitenkraftwerke. Bei Gezeitenkraftwerken erfolgt die Stromerzeugung durch die Nutzung von Ebbe und Flut.
__Bioenergie:__
Bei der Bioenergie wird Strom durch den Einsatz von Holz, Land- und Forstwirtschaft, Bioabfällen usw. erzeugt.
__Geothermie:__
Durch die Nutzung von Erdwärme erfolgt die Stromerzeugung mittels Wärmepumpen. Eine Wärmepumpe funktioniert hierbei wie ein Kühlschrank, jedoch mit umgekehrter Wirkung.
((2)) EEG-Ausgleichsmechanismus
Aufbau des Förderungskonzepts in vier Stufen
{{image url="Stufen.jpg" width="600"}}
__Erste Stufe – Pflichten des Netzbetreibers ggü. dem Anlagenbetreiber:__
Die Netzbetreiber sind in der ersten Stufe des EEG-Ausgleichsmechanismus dazu **verpflichtet**, die Anlagen, welche Strom aus erneuerbaren Energien erzeugen, auf Antrag:
- vorrangig anzuschließen, ({{du przepis="§ 5 I 1 EEG"}}),
- den gesamten erzeugten Strom vorrangig abzunehmen, zu übertragen, zu verteilen ({{du przepis="§ 8 I EEG"}}) sowie
- zu vergüten ({{du przepis="§ 16 EEG"}} ff. und {{du przepis="§ 23 EEG"}} ff.).
__Zweite Stufe – Pflichten der Übertragungsnetzbetreiber (ÜNB) ggü. den Netzbetreibern:__
Gem. {{du przepis="§ 34 EEG"}} sind Netzbetreiber verpflichtet den nach {{du przepis="§ 16 EEG"}} vergüteten Strom unverzüglich an den jeweils vorgelagerten Übertragungsnetzbetreiber (ÜNB) weiterzugeben. Des Weiteren erhalten Sie hierfür gem. {{du przepis="§ 35 EEG"}} wiederum vom Übertragungsnetzbetreiber (ÜNB) eine entsprechende Vergütung.
__Dritte Stufe – horizontaler Ausgleich zwischen den Übertragungsnetzbetreibern (ÜNB):__
Hier besteht ein horizontaler Ausgleichsanspruch gem. {{du przepis="§ 36 EEG"}} zwischen den 4 Übertragungsnetzbetreibern (ÜNB). Dies bedeutet, dass wenn ein Übertragungsnetzbetreiber (ÜNB) mehr als den Durchschnitt von Strom aus erneuerbaren Energien abnimmt, dann hat er demzufolge einen Vergütungsanspruch gegen einen anderen Übertragungsnetzbetreiber (ÜNB), welcher weniger als den Durchschnitt von Strom aus erneuerbaren Energien abnimmt. Der Vergütungsanspruch richtet sich dabei nach den §§ 16 – 33 EEG.
__Vierte Stufe – Vertikale Rückwälzung:__
Bei der vierten Stufe geht es um die Vermarktung und die EEG-Umlage. Gem. {{du przepis="§ 37 EEG"}} müssen Übertragungsnetzbetreiber (ÜNB) gemeinsam oder selbst den nach {{du przepis="§ 18 EEG"}} und {{du przepis="§ 35 I EEG"}} vergüteten Strom diskriminierungsfrei, transparent und unter Beachtung der Vorgaben der Ausgleichsmechanismusverordnung ([[http://www.gesetze-im-internet.de/ausglmechv/index.html AusglMechV]]) vermarkten.
Nur die erste Stufe begründet Ansprüche des Anlagenbetreibers. Die restlichen berühren grundsätzlich das Rechtsverhältnis zwischen den Netzbetreibern.
No Differences
Additions:
((1)) [[EnRStromabnahmeEEG Anspruch auf Abnahme von Strom]]
Additions:
((1)) Einführung und Grundlagen
((1)) [[EnRNetzanschlussEEG Anspruch auf vorrangigen Netzanschluss]]
((1)) [[EnRNetzanschlussEEG Anspruch auf vorrangigen Netzanschluss]]
Additions:
((2)) Konstruktion des EEG 2014
Erheblich umgestaltet. Regel = Direktvermarktung. Ausbaukorridore prägend.
((2)) Funktion und Ziele des EEG. Politik
Erheblich umgestaltet. Regel = Direktvermarktung. Ausbaukorridore prägend.
((2)) Funktion und Ziele des EEG. Politik
Deletions:
((2)) Zweck und Ziel
Additions:
>>**Begriffe zum Thema**:
Deletions:
Additions:
>>** Grundbegriffe**:
>>
>>
Deletions:
Additions:
Durch die Neufassung des EEG im Jahre 2014 wird dieser Artikel aktuell grundlegend überarbeitet. Bis zur Vollendung dieser Bearbeitung sind die hier veröffentlichten Informationen nicht verlässlich!**//
Die Förderung der erneuerbaren Energiequellen wird in Deutschland mit den Mechanismen des Gesetzes für den Ausbau erneuerbarer Energien ({{du akt="EEG"}}) gefördert. Dabei versucht der Gesetzgeber die Zeit, in der erneuerbare Energien noch nicht vollkommen wettbewerbsfähig sind, mit speziellen Fördermechanismen zu überbrücken, auch wenn die Förderung in den letzten Jahren schrittweise reduziert wird. Diese Mechanismen stellen ein komplexes System ineinander greifender Maßnahmen dar, das in vielerlei Hinsicht Abweichungen vom allgemeinen Energierecht darstellt.
((1)) Einige Informationen zum neuen EEG z. B. bei:
Die Förderung der erneuerbaren Energiequellen wird in Deutschland mit den Mechanismen des Gesetzes für den Ausbau erneuerbarer Energien ({{du akt="EEG"}}) gefördert. Dabei versucht der Gesetzgeber die Zeit, in der erneuerbare Energien noch nicht vollkommen wettbewerbsfähig sind, mit speziellen Fördermechanismen zu überbrücken, auch wenn die Förderung in den letzten Jahren schrittweise reduziert wird. Diese Mechanismen stellen ein komplexes System ineinander greifender Maßnahmen dar, das in vielerlei Hinsicht Abweichungen vom allgemeinen Energierecht darstellt.
((1)) Einige Informationen zum neuen EEG z. B. bei:
Deletions:
Einige Informationen zum neuen EEG z. B. bei:
Die Förderung der erneuerbaren Energiequellen wird in Deutschland mit den Mechanismen des Gesetzes über den Vorrang erneuerbarer Energien ({{du akt="EEG"}}) gefördert. Dabei versucht der Gesetzgeber die Zeit, in der erneuerbare Energien noch nicht vollkommen wettbewerbsfähig sind, mit speziellen Fördermechanismen zu überbrücken. Diese Mechanismen stellen ein komplexes System ineinander greifender Maßnahmen dar, das in vielerlei Hinsicht Abweichungen vom allgemeinen Energierecht darstellt.
Additions:
//**Achtung!
Durch die Neufassung des EEG im Jahre 2014 wird dieser Artikel aktuell grundlegend überarbeitet. Bis zur Vollendung dieser Bearbeitung sind die hier veröffentlichten Informationen nicht verlässlich!//
Einige Informationen zum neuen EEG z. B. bei:
Durch die Neufassung des EEG im Jahre 2014 wird dieser Artikel aktuell grundlegend überarbeitet. Bis zur Vollendung dieser Bearbeitung sind die hier veröffentlichten Informationen nicht verlässlich!//
Einige Informationen zum neuen EEG z. B. bei:
Deletions:
//**Achtung, es wird eine neue Fassung des EEG vorbereitet!**//
Einige Informationen dazu z. B. bei:
Additions:
{{files}}
Additions:
((1)) Exkurs: Vereinbarkeit des EEG mit Europarecht (Beihilferecht und Grundfreiheiten)
Deletions:
Additions:
- [[http://www.stiftung-umweltenergierecht.de/fileadmin/pdf_aushaenge/Forschung/WueBericht_4_Warenverkehrsfreiheit_EE-Foerderung_endg._2014-06-18.pdf Hintergrundpapier zum EuGH-Verfahren in der Rechtssache Ålands Vindskraft der Stiftung für Umweltenergierecht]]
Additions:
//**Achtung, es wird eine neue Fassung des EEG vorbereitet!**//
Einige Informationen dazu z. B. bei:
- [[https://beck-online.beck.de/?typ=reference&y=300&z=NVWZ&b=2014&s=760&n=1 Brahms/Maslaton: Der Regierungsentwurf des Erneuerbaren-Energien-Gesetzes 2014NVWZ Jahr 2014 Seite 760]]
- [[https://beck-online.beck.de/?typ=reference&y=300&z=NVWZ&b=2014&s=765&n=1 Macht/Nebel: Das Eigenverbrauchsprivileg des EEG 2014 im Kontext des EU-Beihilfeverfahrens und der Umwelt- und Energiebeihilfeleitlinien 2014-2020NVWZ Jahr 2014 Seite 765]]
Einige Informationen dazu z. B. bei:
- [[https://beck-online.beck.de/?typ=reference&y=300&z=NVWZ&b=2014&s=760&n=1 Brahms/Maslaton: Der Regierungsentwurf des Erneuerbaren-Energien-Gesetzes 2014NVWZ Jahr 2014 Seite 760]]
- [[https://beck-online.beck.de/?typ=reference&y=300&z=NVWZ&b=2014&s=765&n=1 Macht/Nebel: Das Eigenverbrauchsprivileg des EEG 2014 im Kontext des EU-Beihilfeverfahrens und der Umwelt- und Energiebeihilfeleitlinien 2014-2020NVWZ Jahr 2014 Seite 765]]
Additions:
- Schlussanträge des Generalanwalts Yves Bot im Ålands Vindkraft Fall vom 28. Januar 2014 – Rs. C-573/12 - ZUR 2014, 350
Additions:
RW = [[energietraegerspezifischeReferenzmarktwert Energieträgerspezifischer Referenzwert]] in Cent pro Kilowattstunde//
Für die Berechnung der Marktprämie ist zunächst der [[energietraegerspezifischeReferenzwert Energieträgerspezifische Referenzwert]] mit einer eigenen Formel zu ermitteln.
Bei Strom aus Wasserkraft, Deponiegas, Klärgas, [[EnRGrubengas Grubengas]], Biomasse oder Geothermie (§§ 23 a – 28 EEG) sieht die Formel gem. der [[http://www.gesetze-im-internet.de/bundesrecht/eeg_2009/gesamt.pdf Anlage 4, Seite 47 letzte Zeile und Seiten 48 ff., Punkt: 2. Berechnung des [[energietraegerspezifischenReferenzmarktwertes Energieträgerspezifische Referenzwert]] ]] dann wie folgt aus:
Für die Berechnung der Marktprämie ist zunächst der [[energietraegerspezifischeReferenzwert Energieträgerspezifische Referenzwert]] mit einer eigenen Formel zu ermitteln.
Bei Strom aus Wasserkraft, Deponiegas, Klärgas, [[EnRGrubengas Grubengas]], Biomasse oder Geothermie (§§ 23 a – 28 EEG) sieht die Formel gem. der [[http://www.gesetze-im-internet.de/bundesrecht/eeg_2009/gesamt.pdf Anlage 4, Seite 47 letzte Zeile und Seiten 48 ff., Punkt: 2. Berechnung des [[energietraegerspezifischenReferenzmarktwertes Energieträgerspezifische Referenzwert]] ]] dann wie folgt aus:
Deletions:
Für die Berechnung der Marktprämie ist zunächst der energieträgerspezifische Referenzwert mit einer eigenen Formel zu ermitteln.
Bei Strom aus Wasserkraft, Deponiegas, Klärgas, [[EnRGrubengas Grubengas]], Biomasse oder Geothermie (§§ 23 a – 28 EEG) sieht die Formel gem. der [[http://www.gesetze-im-internet.de/bundesrecht/eeg_2009/gesamt.pdf Anlage 4, Seite 47 letzte Zeile und Seiten 48 ff., Punkt: 2. Berechnung des energieträgerspezifischen Referenzmarktwertes]] dann wie folgt aus:
Additions:
- Einbeziehung [[EnRgeothermischer geothermischer]] erzeugter Energie
Deletions:
Additions:
Sobald G selbst einen Abnehmer für den in seiner Anlage produzierten Strom findet, macht für ihn eine Direktvermarktung gem. §§ 33a ff. EEG Sinn. Gem. {{du przepis="§ 33a EEG"}} liegt eine Direktvermarktung vor, wenn der Anlagenbetreiber den Strom aus der Anlage, die ausschließlich erneuerbare Energien oder [[EnRGrubengas Grubengas]] einsetzen, an Dritte veräußert. Im Falle der Direktvermarktung besteht keine Vergütungspflicht des Netzbetreibers nach {{du przepis="§ 16 I EEG"}}. Dafür kann G - neben dem am Markt erzielten Preis - eine Marktprämie gem. {{du przepis="§ 33g EEG"}} und Flexibilitätsprämie geltend machen. (Der Anspruch auf die Zusatzprämien wurde bereits oben erläutert.)
Deletions:
Additions:
In diesem Fall verweigert R die Stromabnahme insbesondere mit der Begründung, dass kein Lieferantenrahmenvertrag vorliegt. Ein Anspruch des G auf Abnahme des Stroms beruht auf {{du przepis="§ 8 I EEG"}}. Demnach ist der Netzbetreiber verpflichtet, vorbehaltlich des {{du przepis="§ 11 EEG"}}, den gesamten angebotenen Strom aus Erneuerbaren Energien (bzw. aus [[EnRGrubengas Grubengas]]) unverzüglich vorrangig abzunehmen, zu übertragen und zu verteilen. Eine Voraussetzung, wie dies gem. {{du przepis="§ 20 EnWG"}} vorsieht, dass der Anspruchsteller an einem Bilanzkreis teilnehmen muss, ist nicht vorgesehen. Sofern also G den Strom aus einer EEG-Anlage dem R tatsächlich (§ 8 I EEG) oder im Wege einer bilanziellen Weitergabe anbietet (§ 8 II EEG), dann muss er von R grundsätzlich abgenommen werden.
Deletions:
Additions:
Bei Strom aus Wasserkraft, Deponiegas, Klärgas, [[EnRGrubengas Grubengas]], Biomasse oder Geothermie (§§ 23 a – 28 EEG) sieht die Formel gem. der [[http://www.gesetze-im-internet.de/bundesrecht/eeg_2009/gesamt.pdf Anlage 4, Seite 47 letzte Zeile und Seiten 48 ff., Punkt: 2. Berechnung des energieträgerspezifischen Referenzmarktwertes]] dann wie folgt aus:
Deletions:
Additions:
Der Weg der Direktvermarktung ermöglicht den Anlagenbetreiberinnen und -betreibern, sich (vorübergehend oder dauerhaft) aus den gesetzlichen Rahmenbedingungen zu lösen und den Strom am freien Markt (mittels eines Stromliefervertrages) zu verkaufen. Hierbei ist zu beachten, dass Direktvermarktung nur dann vorliegt, wenn Anlagenbetreiberinnen und -betreiber, welche ihren Strom nach Maßgabe der §§ 33 b – 33 f EEG veräußern möchten, **ausschließlich ** in ihren Anlagen Erneuerbare Energien oder [[EnRGrubengas Grubengas]] einsetzen, {{du przepis="§ 33 a I EEG"}}. Zudem ist der Anlagenbetreiber selbst für den Absatz seines erzeugten Stroms verantwortlich. Die Regelungen zur Direktvermarktung gelten für neue sowie für bestehende Anlagen.
Deletions:
Additions:
Das Einspeisemanagement ist in den §§ 9 - 11; 12 EEG geregelt. Netzbetreiber sind hier gem. {{du przepis="§ 9 I EEG"}} auf Verlangen der Einspeisewilligen verpflichtet, unverzüglich ihre Netze entsprechend dem Stand der Technik auszubauen, zu optimieren und zu verstärken. Dies dient der Sicherstellung der Abnahme, der Übertragung und der Verteilung von Strom aus erneuerbaren Energien oder [[EnRGrubengas Grubengas]].
Deletions:
Additions:
Der Finanzinvestor Gierig AG (G) möchte vom Trend zu erneuerbaren Energiequellen profitieren und errichtet ein mit Biomasse (Energiepflanzen) betriebenes Heizkraftwerk (HKW) in der Stadt Grünhausen (Leistung: 2 MW""<sub>el</sub>""). In dieser Gemeinde und auch in der gesamten Region betreibt der Stromkonzern Riesig (R) das Verteilernetz.
Deletions:
Additions:
((1)) Exkurs: Vereinbarkeit des EEG mit dem europäischen Beihilferecht
Literatur:
- Christoph Palme, EEG und EU-Beihilfeaufsicht. Die Wirkungen des Eröffnungsbeschlusses der EU-Kommission, NVwZ 2014, 559 ff.
Literatur:
- Christoph Palme, EEG und EU-Beihilfeaufsicht. Die Wirkungen des Eröffnungsbeschlusses der EU-Kommission, NVwZ 2014, 559 ff.