Revision history for EnergieRAusschreibungenEEGZuschlag
Additions:
((3)) Zuschlagserteilung / Zuschlagsgrenze
Das in {{du przepis="§ 32 Abs. 1 EEG"}} festgelegte Regelwerk zur Zuschlagserteilung sieht vor, dass die in entsprechender Reihenfolge aufgestellten Gebote im Rahmen des Ausschreibungsvolumens berücksichtigt werden. Die Zuschlagsgrenze wird dabei gem. {{du przepis="§ 32 Abs. 1 S. 4 EEG"}} in der Weise ermittelt, dass die Leistung aus den zulässigen Geboten in der oben genannten Reihenfolge addiert wird. Die erstplatzierten Gebote erhalten nacheinander Zuschlag, bis das **Ausschreibungsvolumen** erreicht oder überschritten wird. Die Höhe des letzten bezuschlagten Gebotes ergibt auch die Zuschlagsgrenze.
Daraus ergeben sich folgende Möglichkeiten, ein Gebot zu berücksichtigen:
- Gebot befindet sich insgesamt unterhalb der Zuschlagsgrenze,
- das Gebot schöpft das Volumen bis exakt an die Zuschlagsgrenze aus oder
- das Gebot überschreitet __erstmalig__ die Zuschlagsgrenze.
Sobald der letztgenannte Fall eintritt, werden keine weiteren Gebote berücksichtigt.
((3)) Ausschreibungsvolumen
Für die Zuschlagsgrenze stellt sich insbesondere auch die Frage, inwiefern ein richtiges Volumen gem. {{du przepis="§ 28 EEG"}} ausgeschrieben wurde. Die Werte sind in der Vorschrift genannt, allerdings werden diese Zahlen durch einige Faktoren korrigiert. Es werden insbesondere diejenigen Mengen vom Ausschreibungsvolumen **abgezogen**, die bei technologieübergreifenden, bei grenzüberschreitenden einen Zuschlag erhielten oder in Pilotprojekten gem. {{du przepis="§ 19 EEG"}} gefördert werden.
Das in {{du przepis="§ 32 Abs. 1 EEG"}} festgelegte Regelwerk zur Zuschlagserteilung sieht vor, dass die in entsprechender Reihenfolge aufgestellten Gebote im Rahmen des Ausschreibungsvolumens berücksichtigt werden. Die Zuschlagsgrenze wird dabei gem. {{du przepis="§ 32 Abs. 1 S. 4 EEG"}} in der Weise ermittelt, dass die Leistung aus den zulässigen Geboten in der oben genannten Reihenfolge addiert wird. Die erstplatzierten Gebote erhalten nacheinander Zuschlag, bis das **Ausschreibungsvolumen** erreicht oder überschritten wird. Die Höhe des letzten bezuschlagten Gebotes ergibt auch die Zuschlagsgrenze.
Daraus ergeben sich folgende Möglichkeiten, ein Gebot zu berücksichtigen:
- Gebot befindet sich insgesamt unterhalb der Zuschlagsgrenze,
- das Gebot schöpft das Volumen bis exakt an die Zuschlagsgrenze aus oder
- das Gebot überschreitet __erstmalig__ die Zuschlagsgrenze.
Sobald der letztgenannte Fall eintritt, werden keine weiteren Gebote berücksichtigt.
((3)) Ausschreibungsvolumen
Für die Zuschlagsgrenze stellt sich insbesondere auch die Frage, inwiefern ein richtiges Volumen gem. {{du przepis="§ 28 EEG"}} ausgeschrieben wurde. Die Werte sind in der Vorschrift genannt, allerdings werden diese Zahlen durch einige Faktoren korrigiert. Es werden insbesondere diejenigen Mengen vom Ausschreibungsvolumen **abgezogen**, die bei technologieübergreifenden, bei grenzüberschreitenden einen Zuschlag erhielten oder in Pilotprojekten gem. {{du przepis="§ 19 EEG"}} gefördert werden.
Deletions:
- Gebot unterhalb der Zuschlagsgrenze
- Gebot an der Zuschlagsgrenze oder
- Gebot überschreitet erstmalig die Zuschlagsgrenze
-
-
((3)) Volumen ausgeschöpft?
Die Zuschlagsgrenze wird gem. {{du przepis="§ 32 Abs. 1 S. 4 EEG"}} in der Weise ermittelt, dass die Leistung aus den zulässigen Geboten in der oben genannten Reihenfolge addiert wird. Die erstplatzierten Gebote erhalten nacheinander Zuschlag, bis das **Ausschreibungsvolumen** erreicht oder überschritten wird. Die Höhe des letzten bezuschlagten Gebotes ergibt auch die Zuschlagsgrenze.
Dabei stellt sich folgerichtig die Frage, inwiefern ein richtiges Volumen gem. {{du przepis="§ 28 EEG"}} ausgeschrieben wurde. Die Werte sind in der Vorschrift genannt, allerdings werden diese Zahlen durch einige Faktoren korrigiert. Es werden insbesondere diejenigen Mengen vom Ausschreibungsvolumen **abgezogen**, die bei technologieübergreifenden, bei grenzüberschreitenden einen Zuschlag erhielten oder in Pilotprojekten gem. {{du przepis="§ 19 EEG"}} gefördert werden.
Additions:
In den §§ 28 ff. EEG hat der Gesetzgeber ein Regelwerk für das Ausschreibungsverfahren aufgestellt. Zentrale Vorschrift stellt dabei {{du przepis="§ 32 EEG"}} dar, aus dem sich insgesamt folgende Voraussetzungen der (rechtmäßigen) Zuschlagserteilung ergeben:
((3)) Ausschlussgründe gem. {{du przepis="§ 33 EEG"}}
Ist ein Gebot gem. {{du przepis="§ 33 EEG"}} auszuschließen, ist es gem. {{du przepis="§ 32 Abs. 1 S. 4 EEG"}} nicht zulässig und im Zuschlagsverfahren **nicht zu berücksichtigen**. Folgende Gründe führen zum Ausschluss des Gebotes gem. {{du przepis="§ 33 Abs. 1 EEG"}}:
- die Gebote erfüllen die Anforderungen gem. {{du przepis="§ 30 EEG"}} einschließlich der Formatvorgaben, {{du przepis="§ 30a EEG"}} nicht,
- sie erfüllen die Anforderungen im Hinblick auf den jeweiligen Energieträger nicht, § 33 Abs. 1 Nr. 2 EEG,
- die Sicherheiten gem. {{du przepis="§ 31 EEG"}} oder Gebühren gem. Ausschreibungsgebührenverordnung wurden nicht geleistet,
- der Höchstwert des Gebotes (z. B. gem. § 36b oder 37b EEG) wurde überschritten,
- das Gebot enthält gem. § 33 Abs. 1 Nr. 5 EEG unzulässige Vorbehalte,
- das Gebot berücksichtigt sonstige Anforderungen gem. Festlegung der BNetzA nicht.
Im Übrigen **kann** die BNetzA Gebote unter Umständen ausschließen. Insofern wird der BNetzA in folgenden Fällen ein Ermessen eingeräumt, das die Agentur auszuüben hat:
- wenn gem. {{du przepis="§ 33 Abs. 1 S. 2 EEG"}} //bis zum Gebotstermin dem Gebot die Sicherheit oder die Gebühr nicht eindeutig zugeordnet werden können//;
- wenn gem. {{du przepis="§ 33 Abs. 2 EEG"}} ein //begründeter Verdacht// besteht, dass eine entsprechende Anlage gar nicht geplant ist und dies durch die Umstände des Falles wahrscheinlich ist.
((3)) Ausschlussgründe im Hinblick auf den Bieter gem. {{du przepis="§ 34 EEG"}}
Neben {{du przepis="§ 33 EEG"}} ist der Ausschluss von Bietern gem. {{du przepis="§ 34 EEG"}} möglich. Diese Vorschrift stellt dabei auf Eigenschaften der teilnehmenden Bieter ab (Betrugs- oder sonstige Missbrauchsversuche im Ausschreibungsverfahren etc.).
((2)) Keine Rücknahme des Gebotes
Gem. {{du przepis="§ 30a Abs. 3 EEG"}} ist die Rücknahme des Gebotes möglich. Unter den dort genannten Voraussetzungen führt die Rücknahme dazu, dass der Bieter nicht mehr an das Gebot gebunden ist, was aber dazu führt, dass das Gebot durch die BNetzA im Zuschlagsverfahren gem. {{du przepis="§ 32 EEG"}} nicht berücksichtigt wird.
((2)) Zuschlagsgrenze berücksichtigt
Das Gebot erhält gem. {{du przepis="§ 32 EEG"}} den Zuschlag, wenn es innerhalb der **Zuschlagsgrenze** liegt. Diese Zuschlagsgrenze wird gem. {{du przepis="§ 32 Abs. 1 S. 4 EEG"}} ermittelt. In diesem Zusammenhang sind zwei Fragen zu unterscheiden:
- einerseits die Frage, in welcher Weise die Gebote zu ordnen sind,
- andererseits - welche Gebote letztlich Zuschlag erhalten.
Die Gebotswerte beziehen sich stets auf den **anzulegenden Wert**. Der Bieter muss insofern bei der Kalkulation seiner Investition ermitteln, welchen EEG-Zuschlag er erhalten muss, damit sich seine Anlage rentiert. Daraus ergibt sich allerdings noch kein für den Anlagenbetreiber passender Gebotswert, weil der anzulegende Wert nicht dem Zuschlag (Marktprämie) entspricht, sondern sich aus dem Marktpreis und der Marktprämie zusammensetzt. Dies ist bei der Gebotsausgestaltung zu berücksichtigen.
((3)) Reihenfolge der Gebote korrekt festgestellt
Die zulässigen Gebote sind in folgender Reihenfolge zu ordnen:
1) zunächst nach ihren Gebotswerten (für den anzulegenden Wert - niedrigere Werte zuerst) und
1) bei gleichen Gebotswerten - nach der Gebotsmenge (geringere Leistung der Anlagen zuerst)
1) im Übrigen entscheidet das Los über die Reihenfolge (sofern es darauf ankommt bei der Zuschlagsgrenze).
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CategoryEnergierecht
((3)) Ausschlussgründe gem. {{du przepis="§ 33 EEG"}}
Ist ein Gebot gem. {{du przepis="§ 33 EEG"}} auszuschließen, ist es gem. {{du przepis="§ 32 Abs. 1 S. 4 EEG"}} nicht zulässig und im Zuschlagsverfahren **nicht zu berücksichtigen**. Folgende Gründe führen zum Ausschluss des Gebotes gem. {{du przepis="§ 33 Abs. 1 EEG"}}:
- die Gebote erfüllen die Anforderungen gem. {{du przepis="§ 30 EEG"}} einschließlich der Formatvorgaben, {{du przepis="§ 30a EEG"}} nicht,
- sie erfüllen die Anforderungen im Hinblick auf den jeweiligen Energieträger nicht, § 33 Abs. 1 Nr. 2 EEG,
- die Sicherheiten gem. {{du przepis="§ 31 EEG"}} oder Gebühren gem. Ausschreibungsgebührenverordnung wurden nicht geleistet,
- der Höchstwert des Gebotes (z. B. gem. § 36b oder 37b EEG) wurde überschritten,
- das Gebot enthält gem. § 33 Abs. 1 Nr. 5 EEG unzulässige Vorbehalte,
- das Gebot berücksichtigt sonstige Anforderungen gem. Festlegung der BNetzA nicht.
Im Übrigen **kann** die BNetzA Gebote unter Umständen ausschließen. Insofern wird der BNetzA in folgenden Fällen ein Ermessen eingeräumt, das die Agentur auszuüben hat:
- wenn gem. {{du przepis="§ 33 Abs. 1 S. 2 EEG"}} //bis zum Gebotstermin dem Gebot die Sicherheit oder die Gebühr nicht eindeutig zugeordnet werden können//;
- wenn gem. {{du przepis="§ 33 Abs. 2 EEG"}} ein //begründeter Verdacht// besteht, dass eine entsprechende Anlage gar nicht geplant ist und dies durch die Umstände des Falles wahrscheinlich ist.
((3)) Ausschlussgründe im Hinblick auf den Bieter gem. {{du przepis="§ 34 EEG"}}
Neben {{du przepis="§ 33 EEG"}} ist der Ausschluss von Bietern gem. {{du przepis="§ 34 EEG"}} möglich. Diese Vorschrift stellt dabei auf Eigenschaften der teilnehmenden Bieter ab (Betrugs- oder sonstige Missbrauchsversuche im Ausschreibungsverfahren etc.).
((2)) Keine Rücknahme des Gebotes
Gem. {{du przepis="§ 30a Abs. 3 EEG"}} ist die Rücknahme des Gebotes möglich. Unter den dort genannten Voraussetzungen führt die Rücknahme dazu, dass der Bieter nicht mehr an das Gebot gebunden ist, was aber dazu führt, dass das Gebot durch die BNetzA im Zuschlagsverfahren gem. {{du przepis="§ 32 EEG"}} nicht berücksichtigt wird.
((2)) Zuschlagsgrenze berücksichtigt
Das Gebot erhält gem. {{du przepis="§ 32 EEG"}} den Zuschlag, wenn es innerhalb der **Zuschlagsgrenze** liegt. Diese Zuschlagsgrenze wird gem. {{du przepis="§ 32 Abs. 1 S. 4 EEG"}} ermittelt. In diesem Zusammenhang sind zwei Fragen zu unterscheiden:
- einerseits die Frage, in welcher Weise die Gebote zu ordnen sind,
- andererseits - welche Gebote letztlich Zuschlag erhalten.
Die Gebotswerte beziehen sich stets auf den **anzulegenden Wert**. Der Bieter muss insofern bei der Kalkulation seiner Investition ermitteln, welchen EEG-Zuschlag er erhalten muss, damit sich seine Anlage rentiert. Daraus ergibt sich allerdings noch kein für den Anlagenbetreiber passender Gebotswert, weil der anzulegende Wert nicht dem Zuschlag (Marktprämie) entspricht, sondern sich aus dem Marktpreis und der Marktprämie zusammensetzt. Dies ist bei der Gebotsausgestaltung zu berücksichtigen.
((3)) Reihenfolge der Gebote korrekt festgestellt
Die zulässigen Gebote sind in folgender Reihenfolge zu ordnen:
1) zunächst nach ihren Gebotswerten (für den anzulegenden Wert - niedrigere Werte zuerst) und
1) bei gleichen Gebotswerten - nach der Gebotsmenge (geringere Leistung der Anlagen zuerst)
1) im Übrigen entscheidet das Los über die Reihenfolge (sofern es darauf ankommt bei der Zuschlagsgrenze).
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CategoryEnergierecht
Deletions:
((2)) Zulässigkeit des Gebotes
((2)) Gebot (abgegeben)
((3)) Inhalt und Form des Gebotes
((3)) Gebühren und Sicherheiten
((3)) Höchstwert beachtet
((3)) Sonstige Anforderungen des {{du przepis="§ 33 Abs. 1 EEG"}}
((3)) Keine Ausschlussgründe gem. {{du przepis="§ 33 Abs. 2 EEG"}}
(Ermessen!)
((3)) Kein Ausschluss des Bieters gem. {{du przepis="§ 34 EEG"}}
((2)) Keine Rücknahme des Gebotes
((2)) Zuschlagsgrenze nicht überschritten
((3)) Sortierung der Gebote korrekt:
- Gebotswert aufsteigend
- Gebotsmenge aufsteigend
- bei gleichen Werten zu vorgenannten Punkten - Losverfahren
Im Einzelnen hat die BNetzA gem. {{du przepis="§ 33 EEG"}} zu prüfen, ob Gebote eventuell aus folgenden Gründen ausgeschlossen sind:
- die Gebote erfüllen die Anforderungen gem. {{du przepis="§ 30 EEG"}} einschließlich der Formatvorgaben, {{du przepis="§ 30a EEG"}} nicht,
- sie erfüllen die Anforderungen im Hinblick auf den jeweiligen Energieträger nicht, § 33 Abs. 1 Nr. 2 EEG,
- die Sicherheiten gem. {{du przepis="§ 31 EEG"}} oder Gebühren gem. Ausschreibungsgebührenverordnung wurden nicht geleistet,
- der Gebotswert überschreitet den Höchstwert,
- das Gebot enthält gem. § 33 Abs. 1 Nr. 5 EEG unzulässige Vorbehalte,
- das Gebot berücksichtigt sonstige Anforderungen gem. Festlegung der BNetzA nicht.
Im Übrigen **kann** die BNetzA Gebote unter Umständen ausschließen. Insofern wird der BNetzA in folgenden Fällen ein Ermessen eingeräumt, dass die Agentur auszuüben hat:
- wenn gem. {{du przepis="§ 33 Abs. 1 S. 2 EEG"}} //bis zum Gebotstermin dem Gebot die Sicherheit oder die Gebühr nicht eindeutig zugeordnet werden können//;
- wenn gem. {{du przepis="§ 33 Abs. 2 EEG"}} ein //begründeter Verdacht// besteht, dass eine entsprechende Anlage gar nicht geplant ist und dies durch die Umstände des Falles wahrscheinlich ist.
Neben {{du przepis="§ 33 EEG"}} ist der Ausschluss von Bietern gem. {{du przepis="§ 34 EEG"}} möglich. Diese Vorschrift stellt dabei auf Eigenschaften der teilnehmenden Bieter ab (Betrugs- oder sonstige Missbrauchsversuche im Ausschreibungsverfahren etc.).
((2)) Zuschlagsgrenze
Das Gebot erhält den Zuschlag, wenn es innerhalb der **Zuschlagsgrenze** liegt. Diese Zuschlagsgrenze wird gem. {{du przepis="§ 32 Abs. 1 S. 4 EEG"}} ermittelt. Dies bedeutet, dass die zulässigen Gebote in folgender Reihenfolge geordnet werden:
1) zunächst nach ihren Gebotswerten (für den anzulegenden Wert - niedrigere Werte zuerst) und
1) bei gleichen Gebotswerten - nach der Gebotsmenge (geringere Leistung der Anlagen zuerst)
1) im Übrigen entscheidet das Los über die Reihenfolge (sofern es darauf ankommt bei der Zuschlagsgrenze).
Wie bereits oben beschrieben, beziehen sich die Gebotswerte stets auf den **anzulegenden Wert**. Der Bieter muss insofern bei der Kalkulation seiner Investition ermitteln, welchen EEG-Zuschlag er erhalten muss, damit sich seine Anlage rentiert. Daraus ergibt sich allerdings noch kein für den Anlagenbetreiber passender Gebotswert, weil der anzulegende Wert nicht dem Zuschlag (Marktprämie) entspricht, sondern sich aus dem Marktpreis und der Marktprämie zusammensetzt. Dies ist bei der Gebotsausgestaltung zu berücksichtigen.
- Fragestellung genauer
- Grundstruktur
- Prüfungsaufbau im Einzelnen
Additions:
((2)) Gebot abgegeben
Das Ausschreibungsverfahren beruht auf dem Grundsatz, dass nur aktiv abgegebene Gebote berücksichtigt werden können. Aus {{du przepis="§ 32 Abs. 1 EEG"}} folgt, dass der Zuschlag nur für erfolgte Gebote möglich ist.
Das Ausschreibungsverfahren beruht auf dem Grundsatz, dass nur aktiv abgegebene Gebote berücksichtigt werden können. Aus {{du przepis="§ 32 Abs. 1 EEG"}} folgt, dass der Zuschlag nur für erfolgte Gebote möglich ist.
No Differences
Additions:
((3)) Ist die Verweigerung der Zuschlagserteilung rechtmäßig?
Ungeachtet der unterschiedlichen Fragestellungen und der damit verbundenen Prüfungslogik sind die Voraussetzungen für sich vergleichbar. Sie werden nachstehend am Beispiel der Frage nach den Voraussetzungen der Zuschlagserteilung geschildert.
In den §§ 28 ff. EEG hat der Gesetzgeber ein Regelwerk für das Ausschreibungsverfahren aufgestellt, aus dem sich insgesamt folgende Voraussetzungen der (rechtmäßigen) Zuschlagserteilung ergeben:
Gebote sind zu den Gebotsterminen gem. {{du przepis="§ 28 EEG"}} abzugeben. Wird der Gebotstermin nicht beachtet, kann ein Gebot nicht berücksichtigt werden. Damit sind fristgemäße Gebote die erste Voraussetzung der Zuschlagserteilung. Dies ergibt sich aus **§ 32 Abs. 1 S. 2 EEG**.
((1)) Rechtmäßigkeit der Zuschlagsverweigerung
Wird die Frage nach Zuschlagsverweigerung gestellt, führt die Logik hinter der Fragestellung dazu, dass die Voraussetzungen der Zuschlagserteilung anders zu betrachten sind als z. B. bei der Frage nach Rechtmäßigkeit der Zuschlagserteilung. Der Zuschlag kann und darf dann verweigert werden - die Verweigerung des Zuschlags ist also rechtmäßig - wenn
Ist eines der genannten Gründe gegeben, ist die Ablehnung des Gebotes gerechtfertigt und damit rechtmäßig.
Ungeachtet der unterschiedlichen Fragestellungen und der damit verbundenen Prüfungslogik sind die Voraussetzungen für sich vergleichbar. Sie werden nachstehend am Beispiel der Frage nach den Voraussetzungen der Zuschlagserteilung geschildert.
In den §§ 28 ff. EEG hat der Gesetzgeber ein Regelwerk für das Ausschreibungsverfahren aufgestellt, aus dem sich insgesamt folgende Voraussetzungen der (rechtmäßigen) Zuschlagserteilung ergeben:
Gebote sind zu den Gebotsterminen gem. {{du przepis="§ 28 EEG"}} abzugeben. Wird der Gebotstermin nicht beachtet, kann ein Gebot nicht berücksichtigt werden. Damit sind fristgemäße Gebote die erste Voraussetzung der Zuschlagserteilung. Dies ergibt sich aus **§ 32 Abs. 1 S. 2 EEG**.
((1)) Rechtmäßigkeit der Zuschlagsverweigerung
Wird die Frage nach Zuschlagsverweigerung gestellt, führt die Logik hinter der Fragestellung dazu, dass die Voraussetzungen der Zuschlagserteilung anders zu betrachten sind als z. B. bei der Frage nach Rechtmäßigkeit der Zuschlagserteilung. Der Zuschlag kann und darf dann verweigert werden - die Verweigerung des Zuschlags ist also rechtmäßig - wenn
Ist eines der genannten Gründe gegeben, ist die Ablehnung des Gebotes gerechtfertigt und damit rechtmäßig.
Deletions:
Wenn ein Zuschlag nicht erteilt wurde, ist in erster Linie zu prüfen, ob das Unterlassen des Verwaltungsaktes "Zuschlagserteilung" gegen das Recht verstößt. Im Hinblick auf den Rechtsschutz (s. o.) ist dabei zu beachten, dass die eventuellen Rechtsverstöße kausal für die Nichterteilung des Zuschlags waren. Der Zuschlag kann und darf dann verweigert werden - ist also rechtmäßig, wenn
Gebote sind zu den Gebotsterminen gem. {{du przepis="§ 28 EEG"}} abzugeben.
Additions:
Auch die Ablehnung des Zuschlags ist dabei im Prinzip ein Verwaltungsakt, allerdings sieht der Gesetzgeber für den Fall, dass kein Zuschlag erteilt wird, keine konkrete Folge (insbesondere keinen Erlass eines Verwaltungsaktes) vor. Demzufolge ergeht kein "ablehnender Verwaltungsakt", sondern es wird lediglich kein Zuschlag erteilt.
Die Zuschlagserteilung kann aber mit der **Verpflichtungsklage** begehrt werden. Eine Anfechtung der Zuschlagserteilung an einen Wettbewerber ist gem. {{du przepis="§ 83a EEG"}} ausgeschlossen. Auch eine isolierte Anfechtung der "Nichterteilung" des Zuschlags ist nicht vorgesehen - mehr dazu [[EnergieRAusschreibungenEEGRechtsschutz im Artikel über den Rechtsschutz]].
Da das Fördersystem im EEG 2017 auf __Kontingentierung__ umgestellt wurde - die Wettbewerber stehen demzufolge im Wettbewerb um knappe Ressourcen - ist der [[EnergieRAusschreibungenEEGRechtsschutz Rechtsschutz]] grundsätzlich als Konkurrentenrechtsschutz zu verstehen - im Wege einer verdrängenden Konkurrentenklage. Daraus folgt zugleich, dass die Rechtsfragen im Zusammenhang mit der Zuschlagserteilung sowohl auf die Richtigkeit der (erfolgten) Zuschlagserteilung gerichtet sein können wie auch auf die Pflicht / Notwendigkeit der Erteilung eines (nicht erteilten) Zuschlags auf ein weiteres Gebot. Die letztgenannte Frage kann auch umgekehrt gestellt werden: Inwiefern der Zuschlag verweigert werden darf?
Daraus ergeben sich folgende denkbare Fragestellungen im Hinblick auf die Zuschlagserteilung:
((3)) Muss / darf BNetzA den Zuschlag erteilen?
((3)) Wie sind die Voraussetzungen der Zuschlagserteilung?
((3)) Ist die erfolgte Zuschlagserteilung rechtmäßig?
((3)) Darf die BNetzA die Zuschlagserteilung verweigern?
Wenn ein Zuschlag nicht erteilt wurde, ist in erster Linie zu prüfen, ob das Unterlassen des Verwaltungsaktes "Zuschlagserteilung" gegen das Recht verstößt. Im Hinblick auf den Rechtsschutz (s. o.) ist dabei zu beachten, dass die eventuellen Rechtsverstöße kausal für die Nichterteilung des Zuschlags waren. Der Zuschlag kann und darf dann verweigert werden - ist also rechtmäßig, wenn
Die Zuschlagserteilung kann aber mit der **Verpflichtungsklage** begehrt werden. Eine Anfechtung der Zuschlagserteilung an einen Wettbewerber ist gem. {{du przepis="§ 83a EEG"}} ausgeschlossen. Auch eine isolierte Anfechtung der "Nichterteilung" des Zuschlags ist nicht vorgesehen - mehr dazu [[EnergieRAusschreibungenEEGRechtsschutz im Artikel über den Rechtsschutz]].
Da das Fördersystem im EEG 2017 auf __Kontingentierung__ umgestellt wurde - die Wettbewerber stehen demzufolge im Wettbewerb um knappe Ressourcen - ist der [[EnergieRAusschreibungenEEGRechtsschutz Rechtsschutz]] grundsätzlich als Konkurrentenrechtsschutz zu verstehen - im Wege einer verdrängenden Konkurrentenklage. Daraus folgt zugleich, dass die Rechtsfragen im Zusammenhang mit der Zuschlagserteilung sowohl auf die Richtigkeit der (erfolgten) Zuschlagserteilung gerichtet sein können wie auch auf die Pflicht / Notwendigkeit der Erteilung eines (nicht erteilten) Zuschlags auf ein weiteres Gebot. Die letztgenannte Frage kann auch umgekehrt gestellt werden: Inwiefern der Zuschlag verweigert werden darf?
Daraus ergeben sich folgende denkbare Fragestellungen im Hinblick auf die Zuschlagserteilung:
((3)) Muss / darf BNetzA den Zuschlag erteilen?
((3)) Wie sind die Voraussetzungen der Zuschlagserteilung?
((3)) Ist die erfolgte Zuschlagserteilung rechtmäßig?
((3)) Darf die BNetzA die Zuschlagserteilung verweigern?
Wenn ein Zuschlag nicht erteilt wurde, ist in erster Linie zu prüfen, ob das Unterlassen des Verwaltungsaktes "Zuschlagserteilung" gegen das Recht verstößt. Im Hinblick auf den Rechtsschutz (s. o.) ist dabei zu beachten, dass die eventuellen Rechtsverstöße kausal für die Nichterteilung des Zuschlags waren. Der Zuschlag kann und darf dann verweigert werden - ist also rechtmäßig, wenn
Deletions:
Da das Fördersystem im EEG 2017 auf __Kontingentierung__ umgestellt wurde - die Wettbewerber stehen demzufolge im Wettbewerb um knappe Ressourcen - ist der [[EnergieRAusschreibungenEEGRechtsschutz Rechtsschutz]] grundsätzlich als Konkurrentenrechtsschutz zu verstehen - im Wege einer verdrängenden Konkurrentenklage. Daraus folgt zugleich, dass die Rechtsfrage im Zusammenhang mit der Zuschlagserteilung sowohl auf die Richtigkeit der (erfolgten) Zuschlagserteilung gerichtet sein kann wie auch auf die Pflicht / Notwendigkeit der Erteilung eines (nicht erteilten) Zuschlags auf ein weiteres Gebot. Daraus ergeben sich folgende denkbare Fragestellungen im Hinblick auf die Zuschlagserteilung:
((3)) Muss / darf BNetzA den Zuschlag erteilen
Oder: Wie sind die Voraussetzungen der Zuschlagserteilung?
((3)) Ist die erfolgte Zuschlagserteilung (rechtmäßig) rechtswidrig?
Wenn ein Zuschlag nicht erteilt wurde, ist deshalb in erster Linie zu prüfen, ob das Unterlassen des Verwaltungsaktes "Zuschlagserteilung" gegen das Recht verstößt. Im Hinblick auf den Rechtsschutz (s. o.) ist dabei zu beachten, dass die eventuellen Rechtsverstöße kausal für die Nichterteilung des Zuschlags waren. Der Zuschlag kann und darf dann verweigert werden - ist also rechtmäßig, wenn
Additions:
((1)) Einführung
Die Zuschlagserteilung ist ein **Verwaltungsakt**. Dieser Verwaltungsakt ist **privatrechtsgestaltend** sowie **begünstigend**. Ferner erfolgt die Zuschlagserteilung in einer **Konkurrenzsituation**. Die Verwaltungsentscheidung ist dabei eine **gebundene**.
Auch die Ablehnung des Zuschlags ist dabei im Prinzip ein Verwaltungsakt, allerdings sieht der Gesetzgeber für den Fall, dass kein Zuschlag erteilt wird, keine konkrete Folge (insbesondere keinen Erlass eines Verwaltungsaktes) vor. Ungeachtet dessen kann die Zuschlagserteilung mit der **Verpflichtungsklage** begehrt werden. Eine Anfechtung der Zuschlagserteilung an einen Wettbewerber ist gem. {{du przepis="§ 83a EEG"}} ausgeschlossen. Auch eine isolierte Anfechtung der "Nichterteilung" des Zuschlags ist nicht vorgesehen - mehr dazu [[EnergieRAusschreibungenEEGRechtsschutz im Artikel über den Rechtsschutz]].
((2)) Mögliche Fragestellung
Da das Fördersystem im EEG 2017 auf __Kontingentierung__ umgestellt wurde - die Wettbewerber stehen demzufolge im Wettbewerb um knappe Ressourcen - ist der [[EnergieRAusschreibungenEEGRechtsschutz Rechtsschutz]] grundsätzlich als Konkurrentenrechtsschutz zu verstehen - im Wege einer verdrängenden Konkurrentenklage. Daraus folgt zugleich, dass die Rechtsfrage im Zusammenhang mit der Zuschlagserteilung sowohl auf die Richtigkeit der (erfolgten) Zuschlagserteilung gerichtet sein kann wie auch auf die Pflicht / Notwendigkeit der Erteilung eines (nicht erteilten) Zuschlags auf ein weiteres Gebot. Daraus ergeben sich folgende denkbare Fragestellungen im Hinblick auf die Zuschlagserteilung:
((3)) Muss / darf BNetzA den Zuschlag erteilen
Oder: Wie sind die Voraussetzungen der Zuschlagserteilung?
((3)) Ist die erfolgte Zuschlagserteilung (rechtmäßig) rechtswidrig?
Die Zuschlagserteilung ist ein **Verwaltungsakt**. Dieser Verwaltungsakt ist **privatrechtsgestaltend** sowie **begünstigend**. Ferner erfolgt die Zuschlagserteilung in einer **Konkurrenzsituation**. Die Verwaltungsentscheidung ist dabei eine **gebundene**.
Auch die Ablehnung des Zuschlags ist dabei im Prinzip ein Verwaltungsakt, allerdings sieht der Gesetzgeber für den Fall, dass kein Zuschlag erteilt wird, keine konkrete Folge (insbesondere keinen Erlass eines Verwaltungsaktes) vor. Ungeachtet dessen kann die Zuschlagserteilung mit der **Verpflichtungsklage** begehrt werden. Eine Anfechtung der Zuschlagserteilung an einen Wettbewerber ist gem. {{du przepis="§ 83a EEG"}} ausgeschlossen. Auch eine isolierte Anfechtung der "Nichterteilung" des Zuschlags ist nicht vorgesehen - mehr dazu [[EnergieRAusschreibungenEEGRechtsschutz im Artikel über den Rechtsschutz]].
((2)) Mögliche Fragestellung
Da das Fördersystem im EEG 2017 auf __Kontingentierung__ umgestellt wurde - die Wettbewerber stehen demzufolge im Wettbewerb um knappe Ressourcen - ist der [[EnergieRAusschreibungenEEGRechtsschutz Rechtsschutz]] grundsätzlich als Konkurrentenrechtsschutz zu verstehen - im Wege einer verdrängenden Konkurrentenklage. Daraus folgt zugleich, dass die Rechtsfrage im Zusammenhang mit der Zuschlagserteilung sowohl auf die Richtigkeit der (erfolgten) Zuschlagserteilung gerichtet sein kann wie auch auf die Pflicht / Notwendigkeit der Erteilung eines (nicht erteilten) Zuschlags auf ein weiteres Gebot. Daraus ergeben sich folgende denkbare Fragestellungen im Hinblick auf die Zuschlagserteilung:
((3)) Muss / darf BNetzA den Zuschlag erteilen
Oder: Wie sind die Voraussetzungen der Zuschlagserteilung?
((3)) Ist die erfolgte Zuschlagserteilung (rechtmäßig) rechtswidrig?
Deletions:
Die Zuschlagserteilung weist folgende Merkmale auf:
- sie ist ein Verwaltungsakt
- dazu ein privatrechtsgestaltender sowie
- begünstigender
- ferner erfolgt sie in einer Konkurrenzsituation
- und stellt eine gebundene Entscheidung dar.
Da das Fördersystem im EEG 2017 auf Kontingentierung umgestellt wurde - die Wettbewerber sind im Wettbewerb um knappe Ressourcen - ist der [[EnergieRAusschreibungenEEGRechtsschutz Rechtsschutz]] grundsätzlich als Konkurrentenrechtsschutz zu verstehen - im Wege einer verdrängenden Konkurrentenklage.
((1)) Mögliche Fragestellung
((2)) Muss / darf BNetzA den Zuschlag erteilen
Wie sind die Voraussetzungen der Zuschlagserteilung
((2)) Ist die Zuschlagserteilung (rechtmäßig) rechtswidrig?
Auch die Ablehnung des Zuschlags ist dabei im Prinzip ein Verwaltungsakt, allerdings sieht der Gesetzgeber für den Fall, dass kein Zuschlag erteilt wird, keine konkrete Folge (insbesondere keinen Erlass eines Verwaltungsaktes) vor. Ungeachtet dessen kann die Zuschlagserteilung mit der **Verpflichtungsklage** begehrt werden. Eine Anfechtung der Zuschlagserteilung an einen Wettbewerber ist gem. {{du przepis="§ 83a EEG"}} ausgeschlossen. Auch eine isolierte Anfechtung der "Nichterteilung" des Zuschlags ist nicht vorgesehen.
Additions:
((1)) Grundlagen
((2)) Rechtscharakter der Zuschlagserteilung
Die Zuschlagserteilung weist folgende Merkmale auf:
- sie ist ein Verwaltungsakt
- dazu ein privatrechtsgestaltender sowie
- begünstigender
- ferner erfolgt sie in einer Konkurrenzsituation
- und stellt eine gebundene Entscheidung dar.
Da das Fördersystem im EEG 2017 auf Kontingentierung umgestellt wurde - die Wettbewerber sind im Wettbewerb um knappe Ressourcen - ist der [[EnergieRAusschreibungenEEGRechtsschutz Rechtsschutz]] grundsätzlich als Konkurrentenrechtsschutz zu verstehen - im Wege einer verdrängenden Konkurrentenklage.
((2)) Rechtscharakter der Zuschlagserteilung
Die Zuschlagserteilung weist folgende Merkmale auf:
- sie ist ein Verwaltungsakt
- dazu ein privatrechtsgestaltender sowie
- begünstigender
- ferner erfolgt sie in einer Konkurrenzsituation
- und stellt eine gebundene Entscheidung dar.
Da das Fördersystem im EEG 2017 auf Kontingentierung umgestellt wurde - die Wettbewerber sind im Wettbewerb um knappe Ressourcen - ist der [[EnergieRAusschreibungenEEGRechtsschutz Rechtsschutz]] grundsätzlich als Konkurrentenrechtsschutz zu verstehen - im Wege einer verdrängenden Konkurrentenklage.
Deletions:
- Verwaltungsakt
- privatrechtsgestaltend
- begünstigender
- Konkurrenzsituation
- gebundene Entscheidung
Der **Zuschlag** ist ein Verwaltungsakt. Darüber hinaus ist er
- privatrechtsgestaltend und
- begünstigend.
Da das Fördersystem im EEG 2017 auf Kontingentierung umgestellt wurde - die Wettbewerber sind im Wettbewerb um knappe Ressourcen - ist der Rechtsschutz als Konkurrentenrechtsschutz zu verstehen = verdrängende Konkurrentenklage.
Additions:
Der **Zuschlag** ist ein Verwaltungsakt. Darüber hinaus ist er
- privatrechtsgestaltend und
- begünstigend.
Da das Fördersystem im EEG 2017 auf Kontingentierung umgestellt wurde - die Wettbewerber sind im Wettbewerb um knappe Ressourcen - ist der Rechtsschutz als Konkurrentenrechtsschutz zu verstehen = verdrängende Konkurrentenklage.
Auch die Ablehnung des Zuschlags ist dabei im Prinzip ein Verwaltungsakt, allerdings sieht der Gesetzgeber für den Fall, dass kein Zuschlag erteilt wird, keine konkrete Folge (insbesondere keinen Erlass eines Verwaltungsaktes) vor. Ungeachtet dessen kann die Zuschlagserteilung mit der **Verpflichtungsklage** begehrt werden. Eine Anfechtung der Zuschlagserteilung an einen Wettbewerber ist gem. {{du przepis="§ 83a EEG"}} ausgeschlossen. Auch eine isolierte Anfechtung der "Nichterteilung" des Zuschlags ist nicht vorgesehen.
Wenn ein Zuschlag nicht erteilt wurde, ist deshalb in erster Linie zu prüfen, ob das Unterlassen des Verwaltungsaktes "Zuschlagserteilung" gegen das Recht verstößt. Im Hinblick auf den Rechtsschutz (s. o.) ist dabei zu beachten, dass die eventuellen Rechtsverstöße kausal für die Nichterteilung des Zuschlags waren. Der Zuschlag kann und darf dann verweigert werden - ist also rechtmäßig, wenn
- das Gebot nicht fristgemäß erfolgt ist,
- das Gebot nicht zulässig ist (Ausschlussgründe), oder
- das Gebot oberhalb der Zuschlagsgrenze liegt, ({{du przepis="§ 32 Abs. 1 S. 5 EEG"}}).
Gebote sind zu den Gebotsterminen gem. {{du przepis="§ 28 EEG"}} abzugeben.
((2)) Zulässigkeit des Gebotes
Das Gebot ist nur dann zulässig, wenn keine Ausschlussgründe im Hinblick auf
- das Gebot selbst ({{du przepis="§ 33 EEG"}}) und
- den Bieter ({{du przepis="§ 34 EEG"}}) vorliegen.
Im Einzelnen hat die BNetzA gem. {{du przepis="§ 33 EEG"}} zu prüfen, ob Gebote eventuell aus folgenden Gründen ausgeschlossen sind:
- die Gebote erfüllen die Anforderungen gem. {{du przepis="§ 30 EEG"}} einschließlich der Formatvorgaben, {{du przepis="§ 30a EEG"}} nicht,
- sie erfüllen die Anforderungen im Hinblick auf den jeweiligen Energieträger nicht, § 33 Abs. 1 Nr. 2 EEG,
- die Sicherheiten gem. {{du przepis="§ 31 EEG"}} oder Gebühren gem. Ausschreibungsgebührenverordnung wurden nicht geleistet,
- der Gebotswert überschreitet den Höchstwert,
- das Gebot enthält gem. § 33 Abs. 1 Nr. 5 EEG unzulässige Vorbehalte,
- das Gebot berücksichtigt sonstige Anforderungen gem. Festlegung der BNetzA nicht.
Im Übrigen **kann** die BNetzA Gebote unter Umständen ausschließen. Insofern wird der BNetzA in folgenden Fällen ein Ermessen eingeräumt, dass die Agentur auszuüben hat:
- wenn gem. {{du przepis="§ 33 Abs. 1 S. 2 EEG"}} //bis zum Gebotstermin dem Gebot die Sicherheit oder die Gebühr nicht eindeutig zugeordnet werden können//;
- wenn gem. {{du przepis="§ 33 Abs. 2 EEG"}} ein //begründeter Verdacht// besteht, dass eine entsprechende Anlage gar nicht geplant ist und dies durch die Umstände des Falles wahrscheinlich ist.
Neben {{du przepis="§ 33 EEG"}} ist der Ausschluss von Bietern gem. {{du przepis="§ 34 EEG"}} möglich. Diese Vorschrift stellt dabei auf Eigenschaften der teilnehmenden Bieter ab (Betrugs- oder sonstige Missbrauchsversuche im Ausschreibungsverfahren etc.).
((2)) Zuschlagsgrenze
Das Gebot erhält den Zuschlag, wenn es innerhalb der **Zuschlagsgrenze** liegt. Diese Zuschlagsgrenze wird gem. {{du przepis="§ 32 Abs. 1 S. 4 EEG"}} ermittelt. Dies bedeutet, dass die zulässigen Gebote in folgender Reihenfolge geordnet werden:
1) zunächst nach ihren Gebotswerten (für den anzulegenden Wert - niedrigere Werte zuerst) und
1) bei gleichen Gebotswerten - nach der Gebotsmenge (geringere Leistung der Anlagen zuerst)
1) im Übrigen entscheidet das Los über die Reihenfolge (sofern es darauf ankommt bei der Zuschlagsgrenze).
((3)) Gebotswerte
Wie bereits oben beschrieben, beziehen sich die Gebotswerte stets auf den **anzulegenden Wert**. Der Bieter muss insofern bei der Kalkulation seiner Investition ermitteln, welchen EEG-Zuschlag er erhalten muss, damit sich seine Anlage rentiert. Daraus ergibt sich allerdings noch kein für den Anlagenbetreiber passender Gebotswert, weil der anzulegende Wert nicht dem Zuschlag (Marktprämie) entspricht, sondern sich aus dem Marktpreis und der Marktprämie zusammensetzt. Dies ist bei der Gebotsausgestaltung zu berücksichtigen.
((3)) Volumen ausgeschöpft?
Die Zuschlagsgrenze wird gem. {{du przepis="§ 32 Abs. 1 S. 4 EEG"}} in der Weise ermittelt, dass die Leistung aus den zulässigen Geboten in der oben genannten Reihenfolge addiert wird. Die erstplatzierten Gebote erhalten nacheinander Zuschlag, bis das **Ausschreibungsvolumen** erreicht oder überschritten wird. Die Höhe des letzten bezuschlagten Gebotes ergibt auch die Zuschlagsgrenze.
Dabei stellt sich folgerichtig die Frage, inwiefern ein richtiges Volumen gem. {{du przepis="§ 28 EEG"}} ausgeschrieben wurde. Die Werte sind in der Vorschrift genannt, allerdings werden diese Zahlen durch einige Faktoren korrigiert. Es werden insbesondere diejenigen Mengen vom Ausschreibungsvolumen **abgezogen**, die bei technologieübergreifenden, bei grenzüberschreitenden einen Zuschlag erhielten oder in Pilotprojekten gem. {{du przepis="§ 19 EEG"}} gefördert werden.
Andererseits werden die jeweils im Vorjahr nicht ausgeschöpften Volumina in den Folgejahren zum Ausschreibungsvolumen **hinzugerechnet**, vgl. z. B. {{du przepis="§ 28 Abs. 1a S. 2 EEG"}}.
Zu den Verringerungen vgl. im Detail:
- bei Wind auf Land: Betrag aus {{du przepis="§ 28 Abs. 1 EEG"}} abzüglich Verringerung gem. {{du przepis="§ 28 Abs. 1a EEG"}},
- Solaranlagen: Betrag aus {{du przepis="§ 28 Abs. 2 EEG"}} (jeweils 200 MW je Termin) abzüglich Verringerung gem. {{du przepis="§ 28 Abs. 2a EEG"}},
- Biomasse: {{du przepis="§ 28 Abs. 3 EEG"}} - {{du przepis="§ 28 Abs. 3a EEG"}},
- Wind auf See: § 28 Abs. 4: gemäß Windenergie-auf-See-Gesetz.
((2)) Besondere Zuschlagsvoraussetzungen
In den §§ 36 ff. EEG werden für einzelne Technologien zahlreiche weitere Voraussetzungen aufgestellt, die zu erfüllen sind, wenn Zuschlag erteilt werden soll. Diese Voraussetzungen müssen im Einzelnen natürlich auch erfüllt sein (Beispiele: besondere Grenzen für Netzausbaugebiete, Höhe der Sicherheiten etc.).
((2)) Verfahren nach Zuschlagserteilung
Die Bieter, die **einen Zuschlag erhalten haben, werden gem. {{du przepis="§ 35 Abs. 3 EEG"}} unterrichtet**.
- privatrechtsgestaltend und
- begünstigend.
Da das Fördersystem im EEG 2017 auf Kontingentierung umgestellt wurde - die Wettbewerber sind im Wettbewerb um knappe Ressourcen - ist der Rechtsschutz als Konkurrentenrechtsschutz zu verstehen = verdrängende Konkurrentenklage.
Auch die Ablehnung des Zuschlags ist dabei im Prinzip ein Verwaltungsakt, allerdings sieht der Gesetzgeber für den Fall, dass kein Zuschlag erteilt wird, keine konkrete Folge (insbesondere keinen Erlass eines Verwaltungsaktes) vor. Ungeachtet dessen kann die Zuschlagserteilung mit der **Verpflichtungsklage** begehrt werden. Eine Anfechtung der Zuschlagserteilung an einen Wettbewerber ist gem. {{du przepis="§ 83a EEG"}} ausgeschlossen. Auch eine isolierte Anfechtung der "Nichterteilung" des Zuschlags ist nicht vorgesehen.
Wenn ein Zuschlag nicht erteilt wurde, ist deshalb in erster Linie zu prüfen, ob das Unterlassen des Verwaltungsaktes "Zuschlagserteilung" gegen das Recht verstößt. Im Hinblick auf den Rechtsschutz (s. o.) ist dabei zu beachten, dass die eventuellen Rechtsverstöße kausal für die Nichterteilung des Zuschlags waren. Der Zuschlag kann und darf dann verweigert werden - ist also rechtmäßig, wenn
- das Gebot nicht fristgemäß erfolgt ist,
- das Gebot nicht zulässig ist (Ausschlussgründe), oder
- das Gebot oberhalb der Zuschlagsgrenze liegt, ({{du przepis="§ 32 Abs. 1 S. 5 EEG"}}).
Gebote sind zu den Gebotsterminen gem. {{du przepis="§ 28 EEG"}} abzugeben.
((2)) Zulässigkeit des Gebotes
Das Gebot ist nur dann zulässig, wenn keine Ausschlussgründe im Hinblick auf
- das Gebot selbst ({{du przepis="§ 33 EEG"}}) und
- den Bieter ({{du przepis="§ 34 EEG"}}) vorliegen.
Im Einzelnen hat die BNetzA gem. {{du przepis="§ 33 EEG"}} zu prüfen, ob Gebote eventuell aus folgenden Gründen ausgeschlossen sind:
- die Gebote erfüllen die Anforderungen gem. {{du przepis="§ 30 EEG"}} einschließlich der Formatvorgaben, {{du przepis="§ 30a EEG"}} nicht,
- sie erfüllen die Anforderungen im Hinblick auf den jeweiligen Energieträger nicht, § 33 Abs. 1 Nr. 2 EEG,
- die Sicherheiten gem. {{du przepis="§ 31 EEG"}} oder Gebühren gem. Ausschreibungsgebührenverordnung wurden nicht geleistet,
- der Gebotswert überschreitet den Höchstwert,
- das Gebot enthält gem. § 33 Abs. 1 Nr. 5 EEG unzulässige Vorbehalte,
- das Gebot berücksichtigt sonstige Anforderungen gem. Festlegung der BNetzA nicht.
Im Übrigen **kann** die BNetzA Gebote unter Umständen ausschließen. Insofern wird der BNetzA in folgenden Fällen ein Ermessen eingeräumt, dass die Agentur auszuüben hat:
- wenn gem. {{du przepis="§ 33 Abs. 1 S. 2 EEG"}} //bis zum Gebotstermin dem Gebot die Sicherheit oder die Gebühr nicht eindeutig zugeordnet werden können//;
- wenn gem. {{du przepis="§ 33 Abs. 2 EEG"}} ein //begründeter Verdacht// besteht, dass eine entsprechende Anlage gar nicht geplant ist und dies durch die Umstände des Falles wahrscheinlich ist.
Neben {{du przepis="§ 33 EEG"}} ist der Ausschluss von Bietern gem. {{du przepis="§ 34 EEG"}} möglich. Diese Vorschrift stellt dabei auf Eigenschaften der teilnehmenden Bieter ab (Betrugs- oder sonstige Missbrauchsversuche im Ausschreibungsverfahren etc.).
((2)) Zuschlagsgrenze
Das Gebot erhält den Zuschlag, wenn es innerhalb der **Zuschlagsgrenze** liegt. Diese Zuschlagsgrenze wird gem. {{du przepis="§ 32 Abs. 1 S. 4 EEG"}} ermittelt. Dies bedeutet, dass die zulässigen Gebote in folgender Reihenfolge geordnet werden:
1) zunächst nach ihren Gebotswerten (für den anzulegenden Wert - niedrigere Werte zuerst) und
1) bei gleichen Gebotswerten - nach der Gebotsmenge (geringere Leistung der Anlagen zuerst)
1) im Übrigen entscheidet das Los über die Reihenfolge (sofern es darauf ankommt bei der Zuschlagsgrenze).
((3)) Gebotswerte
Wie bereits oben beschrieben, beziehen sich die Gebotswerte stets auf den **anzulegenden Wert**. Der Bieter muss insofern bei der Kalkulation seiner Investition ermitteln, welchen EEG-Zuschlag er erhalten muss, damit sich seine Anlage rentiert. Daraus ergibt sich allerdings noch kein für den Anlagenbetreiber passender Gebotswert, weil der anzulegende Wert nicht dem Zuschlag (Marktprämie) entspricht, sondern sich aus dem Marktpreis und der Marktprämie zusammensetzt. Dies ist bei der Gebotsausgestaltung zu berücksichtigen.
((3)) Volumen ausgeschöpft?
Die Zuschlagsgrenze wird gem. {{du przepis="§ 32 Abs. 1 S. 4 EEG"}} in der Weise ermittelt, dass die Leistung aus den zulässigen Geboten in der oben genannten Reihenfolge addiert wird. Die erstplatzierten Gebote erhalten nacheinander Zuschlag, bis das **Ausschreibungsvolumen** erreicht oder überschritten wird. Die Höhe des letzten bezuschlagten Gebotes ergibt auch die Zuschlagsgrenze.
Dabei stellt sich folgerichtig die Frage, inwiefern ein richtiges Volumen gem. {{du przepis="§ 28 EEG"}} ausgeschrieben wurde. Die Werte sind in der Vorschrift genannt, allerdings werden diese Zahlen durch einige Faktoren korrigiert. Es werden insbesondere diejenigen Mengen vom Ausschreibungsvolumen **abgezogen**, die bei technologieübergreifenden, bei grenzüberschreitenden einen Zuschlag erhielten oder in Pilotprojekten gem. {{du przepis="§ 19 EEG"}} gefördert werden.
Andererseits werden die jeweils im Vorjahr nicht ausgeschöpften Volumina in den Folgejahren zum Ausschreibungsvolumen **hinzugerechnet**, vgl. z. B. {{du przepis="§ 28 Abs. 1a S. 2 EEG"}}.
Zu den Verringerungen vgl. im Detail:
- bei Wind auf Land: Betrag aus {{du przepis="§ 28 Abs. 1 EEG"}} abzüglich Verringerung gem. {{du przepis="§ 28 Abs. 1a EEG"}},
- Solaranlagen: Betrag aus {{du przepis="§ 28 Abs. 2 EEG"}} (jeweils 200 MW je Termin) abzüglich Verringerung gem. {{du przepis="§ 28 Abs. 2a EEG"}},
- Biomasse: {{du przepis="§ 28 Abs. 3 EEG"}} - {{du przepis="§ 28 Abs. 3a EEG"}},
- Wind auf See: § 28 Abs. 4: gemäß Windenergie-auf-See-Gesetz.
((2)) Besondere Zuschlagsvoraussetzungen
In den §§ 36 ff. EEG werden für einzelne Technologien zahlreiche weitere Voraussetzungen aufgestellt, die zu erfüllen sind, wenn Zuschlag erteilt werden soll. Diese Voraussetzungen müssen im Einzelnen natürlich auch erfüllt sein (Beispiele: besondere Grenzen für Netzausbaugebiete, Höhe der Sicherheiten etc.).
((2)) Verfahren nach Zuschlagserteilung
Die Bieter, die **einen Zuschlag erhalten haben, werden gem. {{du przepis="§ 35 Abs. 3 EEG"}} unterrichtet**.
Additions:
((1)) Rechtscharakter Zuschlagserteilung
- Verwaltungsakt
- privatrechtsgestaltend
- begünstigender
- Konkurrenzsituation
- gebundene Entscheidung
((1)) Mögliche Fragestellung
((2)) Muss / darf BNetzA den Zuschlag erteilen
Wie sind die Voraussetzungen der Zuschlagserteilung
((2)) Ist die Zuschlagserteilung (rechtmäßig) rechtswidrig?
((1)) Voraussetzungen der Zuschlagserteilung
((2)) Gebot (abgegeben)
((2)) Gebot fristgemäß
((2)) Gebot zulässig
((3)) Inhalt und Form des Gebotes
((3)) Gebühren und Sicherheiten
((3)) Höchstwert beachtet
((3)) Sonstige Anforderungen des {{du przepis="§ 33 Abs. 1 EEG"}}
((3)) Keine Ausschlussgründe gem. {{du przepis="§ 33 Abs. 2 EEG"}}
(Ermessen!)
((3)) Kein Ausschluss des Bieters gem. {{du przepis="§ 34 EEG"}}
((2)) Keine Rücknahme des Gebotes
((2)) Zuschlagsgrenze nicht überschritten
((3)) Sortierung der Gebote korrekt:
- Gebotswert aufsteigend
- Gebotsmenge aufsteigend
- bei gleichen Werten zu vorgenannten Punkten - Losverfahren
((3)) Zuschlagserteilung
- Gebot unterhalb der Zuschlagsgrenze
- Gebot an der Zuschlagsgrenze oder
- Gebot überschreitet erstmalig die Zuschlagsgrenze
-
-
- Verwaltungsakt
- privatrechtsgestaltend
- begünstigender
- Konkurrenzsituation
- gebundene Entscheidung
((1)) Mögliche Fragestellung
((2)) Muss / darf BNetzA den Zuschlag erteilen
Wie sind die Voraussetzungen der Zuschlagserteilung
((2)) Ist die Zuschlagserteilung (rechtmäßig) rechtswidrig?
((1)) Voraussetzungen der Zuschlagserteilung
((2)) Gebot (abgegeben)
((2)) Gebot fristgemäß
((2)) Gebot zulässig
((3)) Inhalt und Form des Gebotes
((3)) Gebühren und Sicherheiten
((3)) Höchstwert beachtet
((3)) Sonstige Anforderungen des {{du przepis="§ 33 Abs. 1 EEG"}}
((3)) Keine Ausschlussgründe gem. {{du przepis="§ 33 Abs. 2 EEG"}}
(Ermessen!)
((3)) Kein Ausschluss des Bieters gem. {{du przepis="§ 34 EEG"}}
((2)) Keine Rücknahme des Gebotes
((2)) Zuschlagsgrenze nicht überschritten
((3)) Sortierung der Gebote korrekt:
- Gebotswert aufsteigend
- Gebotsmenge aufsteigend
- bei gleichen Werten zu vorgenannten Punkten - Losverfahren
((3)) Zuschlagserteilung
- Gebot unterhalb der Zuschlagsgrenze
- Gebot an der Zuschlagsgrenze oder
- Gebot überschreitet erstmalig die Zuschlagsgrenze
-
-
Additions:
- Fragestellung genauer
- Grundstruktur
- Prüfungsaufbau im Einzelnen