Revision history for EnergieRAusschreibungenEEGRechtsschutz
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Die erste Voraussetzung der Begründetheit einer Beschwerde gegen Entscheidungen im Ausschreibungsverfahren ist, dass der BNetzA bei Erteilung von Zuschlägen ein Fehler unterlaufen ist. Mit rechtlichen Voraussetzungen der Zuschlagserteilung befasst sich [[EnergieRAusschreibungenEEGZuschlag folgender Artikel]] - sofern die dort genannten Voraussetzungen fehlerfrei erfüllt sind, ist ein Rechtsverstoß grundsätzlich ausgeschlossen...
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Die erste Voraussetzung der Begründetheit einer Beschwerde gegen Entscheidungen im Ausschreibungsverfahren ist, dass der BNetzA bei Erteilung von Zuschlägen ein Fehler unterlaufen ist.
Ein Rechtsverstoß allein reicht für die Begründetheit der Beschwerde gem. {{du przepis="§ 83a Abs. 1 S. 2 EEG"}} nicht aus. Es ist vielmehr notwendig, dass der Rechtsverstoß kausal für die Nichterteilung des Zuschlags zugunsten des Beschwerdeführers führte. Dies setzt deshalb voraus, dass der Beschwerdeführer einen Zuschlag hätte erhalten müssen.
Ein Rechtsverstoß allein reicht für die Begründetheit der Beschwerde gem. {{du przepis="§ 83a Abs. 1 S. 2 EEG"}} nicht aus. Es ist vielmehr notwendig, dass der Rechtsverstoß kausal für die Nichterteilung des Zuschlags zugunsten des Beschwerdeführers führte. Dies setzt deshalb voraus, dass der Beschwerdeführer einen Zuschlag hätte erhalten müssen.
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Die Begründetheit des Rechtsbehelfs ist in § 83a Abs. 1 Satz 2 EEG ausdrücklich geregelt: sie ist gegeben, **//soweit der Beschwerdeführer im Zuschlagsverfahren ohne den Rechtsverstoß einen Zuschlag erhalten hätte.//**. Daraus resultiert folgende Vorgehensweise bei der Prüfung:
Bei der Erteilung von Zuschlägen ist der BNetzA ein Fehler unterlaufen.
Bei der Erteilung von Zuschlägen ist der BNetzA ein Fehler unterlaufen.
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((1)) Prüfung der Erfolgsaussichten eines Rechtsbehelfs
Rechtsbehelf: Verpflichtungsbeschwerde
Vgl. {{du przepis="§ 83a Abs. 1 S. 2 EEG"}}: begründet, wenn (und soweit) Beschwerdeführer im Zuschlagsverfahren ohne Rechtsverstoß Zuschlag erhalten hätte.
Additions:
Eventuell streitige Fragen im Ausschreibungsverfahren nach dem EEG bedürfen der Überprüfung im Rahmen von entsprechenden Rechtsbehelfen. Solche Rechtsbehelfe sind im EEG direkt vorgesehen. In diesem Artikel wird insbesondere der Rechtsschutz gegen die Nichtberücksichtigung eines Gebotes geschildert. Nach einer kurzen Einführung und grundlegenden Informationen werden einige Detailinformationen und Voraussetzungen der Rechtsbehelfe erläutert.
Für ein Rechtssubjekt, welches am Ausschreibungsverfahren i. S. d. {{du przepis="§ 22 EEG"}} teilnimmt, stellt sich insbesondere die Frage, ob ein **Rechtsbehelf gegen das Ausbleiben des Zuschlags Aussicht auf Erfolg hat**. Es ist dabei zu beachten, dass es sich dabei strukturell um eine **Konkurrentenklage** handelt, bei der grundsätzlich nicht nur die Anfechtung des anderweitigen begünstigenden Rechtsaktes begehrt wird, sondern auch eine Verpflichtung zum Erlass des (neuen) Verwaltungsaktes zugunsten des Rechtssuchenden. Im Normalfall würde dies insofern voraussetzen, dass der Betroffene
- Verpflichtung zum Erlass des begehrten Verwaltungsaktes anstreben müsste, aber zugleich auch
- Anfechtung des anderen Verwaltungsaktes.
In {{du przepis="§ 83a EEG"}} ist allerdings festgelegt, dass die Anfechtung eines Zuschlags oder einer aus dem Zuschlag folgenden Zahlungsberechtigung nicht möglich ist (vgl. dort Abs. 2 S. 2). {{du przepis="§ 83a Abs. 1 S. 3 EEG"}} sieht deshalb vor, dass der Rechtsschutz in der Weise erfolgt, dass eine begründete Verpflichtungsbeschwerde zu einem **zusätzlichen Zuschlag führt und damit das Ausschreibungsvolumen ausnahmsweise erhöht**.
Im Energierecht stellt sich grundsätzlich die Frage, welcher Rechtsweg zu beschreiten ist. Gegenstand bzw. Ziel des Verfahrens ist bei Ausschreibungen ein Verwaltungsakt der BNetzA - der Zuschlag ist ein Verwaltungsakt. Eine Anfechtungsklage oder eine Verpflichtungsklage vor Verwaltungsgerichten sind allerdings nicht möglich. Dies folgt aus {{du przepis="§ 85 Abs. 3 EEG"}} i. V. m. §§ 75 ff. EnWG, wonach ordentliche Gerichte zuständig sind.
((1)) Erfolgsaussichten einer Beschwerde
Die Beschwerde gegen die Nichtberücksichtigung eines Gebotes - oder präziser: Verpflichtungsbeschwerde auf Zuschlagserteilung - hat Aussicht auf Erfolg, wenn sie zulässig und begründet ist.
Für ein Rechtssubjekt, welches am Ausschreibungsverfahren i. S. d. {{du przepis="§ 22 EEG"}} teilnimmt, stellt sich insbesondere die Frage, ob ein **Rechtsbehelf gegen das Ausbleiben des Zuschlags Aussicht auf Erfolg hat**. Es ist dabei zu beachten, dass es sich dabei strukturell um eine **Konkurrentenklage** handelt, bei der grundsätzlich nicht nur die Anfechtung des anderweitigen begünstigenden Rechtsaktes begehrt wird, sondern auch eine Verpflichtung zum Erlass des (neuen) Verwaltungsaktes zugunsten des Rechtssuchenden. Im Normalfall würde dies insofern voraussetzen, dass der Betroffene
- Verpflichtung zum Erlass des begehrten Verwaltungsaktes anstreben müsste, aber zugleich auch
- Anfechtung des anderen Verwaltungsaktes.
In {{du przepis="§ 83a EEG"}} ist allerdings festgelegt, dass die Anfechtung eines Zuschlags oder einer aus dem Zuschlag folgenden Zahlungsberechtigung nicht möglich ist (vgl. dort Abs. 2 S. 2). {{du przepis="§ 83a Abs. 1 S. 3 EEG"}} sieht deshalb vor, dass der Rechtsschutz in der Weise erfolgt, dass eine begründete Verpflichtungsbeschwerde zu einem **zusätzlichen Zuschlag führt und damit das Ausschreibungsvolumen ausnahmsweise erhöht**.
Im Energierecht stellt sich grundsätzlich die Frage, welcher Rechtsweg zu beschreiten ist. Gegenstand bzw. Ziel des Verfahrens ist bei Ausschreibungen ein Verwaltungsakt der BNetzA - der Zuschlag ist ein Verwaltungsakt. Eine Anfechtungsklage oder eine Verpflichtungsklage vor Verwaltungsgerichten sind allerdings nicht möglich. Dies folgt aus {{du przepis="§ 85 Abs. 3 EEG"}} i. V. m. §§ 75 ff. EnWG, wonach ordentliche Gerichte zuständig sind.
((1)) Erfolgsaussichten einer Beschwerde
Die Beschwerde gegen die Nichtberücksichtigung eines Gebotes - oder präziser: Verpflichtungsbeschwerde auf Zuschlagserteilung - hat Aussicht auf Erfolg, wenn sie zulässig und begründet ist.
Deletions:
In {{du przepis="§ 83a EEG"}} ist allerdings festgelegt, dass die Anfechtung eines Zuschlags oder einer aus dem Zuschlag folgenden Zahlungsberechtigung nicht möglich ist (vgl. dort Abs. 2). {{du przepis="§ 83a Abs. 1 S. 3 EEG"}} sieht deshalb vor, dass der Rechtsschutz in der Weise erfolgt, dass eine begründete Verpflichtungsbeschwerde zu einem zusätzlichen Zuschlag führt und damit das Ausschreibungsvolumen ausnahmsweise erhöht.
Im Energierecht stellt sich grundsätzlich die Frage, welcher Rechtsweg zu beschreiten ist. Gegenstand bzw. Ziel des Verfahrens ist auch bei Ausschreibungen ein Verwaltungsakt der BNetzA. Eine Anfechtungsklage oder eine Verpflichtungsklage vor Verwaltungsgerichten sind allerdings nicht möglich. Dies folgt aus {{du przepis="§ 85 Abs. 3 EEG"}} i. V. m. §§ 75 ff. EnWG, wonach ordentliche Gerichte zuständig sind.
((2)) Gegenstand der Überprüfung
Konkurrentenklage grundsätzlich:
- Verpflichtung zum Erlass des begehrten Verwaltungsaktes
- Anfechtung des anderen Verwaltungsaktes
Aber: {{du przepis="§ 83a Abs. 2 S. 2 EEG"}} - keine Anfechtung anderer Zuschläge notwendig und auch nicht zulässig!
Der Bieter begehrt insofern (ausschließlich) einen Zuschlag zu seinen Gunsten.
((2)) Zuständige Gerichte / Rechtsweg
Grundsätzlich: {{du przepis="§ 40 Abs. 1 VwGO"}} (Verwaltungsgerichte), aber: hier abdrängende Sonderzuweisung gem. {{du przepis="§ 85 Abs. 3 EEG"}} i. V. m. {{du przepis="§ 75 EnWG"}}.
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((2)) Gegenstand des Rechtsbehelfsverfahrens
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((1)) Sonstige Fälle des Rechtsschutzes
Neben dem Vorgehen gegen die Verweigerung des Zuschlags ist z. B. auch die Erhebung einer isolierten Beschwerde gegen die Festlegung des Ausschreibungsvolumens durch die BNetzA denkbar. Inwiefern in solchen Konstellationen ein Rechtsschutzbedürfnis für den Beschwerdeführer gegeben ist, kann problematisch sein, dennoch erscheint ein Rechtsmittel gegen die Festlegung des Ausschreibungsvolumens denkbar.
Neben dem Vorgehen gegen die Verweigerung des Zuschlags ist z. B. auch die Erhebung einer isolierten Beschwerde gegen die Festlegung des Ausschreibungsvolumens durch die BNetzA denkbar. Inwiefern in solchen Konstellationen ein Rechtsschutzbedürfnis für den Beschwerdeführer gegeben ist, kann problematisch sein, dennoch erscheint ein Rechtsmittel gegen die Festlegung des Ausschreibungsvolumens denkbar.
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((2)) Gegenstand eines Rechtsbehelfsverfahrens
Für ein Rechtssubjekt, welches am Ausschreibungsverfahren i. S. d. {{du przepis="§ 22 EEG"}} teilnimmt, stellt sich insbesondere die Frage, ob ein **Rechtsbehelf gegen das Ausbleiben des Zuschlags Aussicht auf Erfolg hat**. Es ist dabei zu beachten, dass es sich dabei strukturell um eine **Konkurrentenklage** handelt, bei der grundsätzlich nicht nur die Anfechtung des anderweitigen begünstigenden Rechtsaktes begehrt wird, sondern auch eine Verpflichtung zum Erlass des (neuen) Verwaltungsaktes zugunsten des Rechtssuchenden.
In {{du przepis="§ 83a EEG"}} ist allerdings festgelegt, dass die Anfechtung eines Zuschlags oder einer aus dem Zuschlag folgenden Zahlungsberechtigung nicht möglich ist (vgl. dort Abs. 2). {{du przepis="§ 83a Abs. 1 S. 3 EEG"}} sieht deshalb vor, dass der Rechtsschutz in der Weise erfolgt, dass eine begründete Verpflichtungsbeschwerde zu einem zusätzlichen Zuschlag führt und damit das Ausschreibungsvolumen ausnahmsweise erhöht.
((2)) Allgemeine Voraussetzungen
Im Energierecht stellt sich grundsätzlich die Frage, welcher Rechtsweg zu beschreiten ist. Gegenstand bzw. Ziel des Verfahrens ist auch bei Ausschreibungen ein Verwaltungsakt der BNetzA. Eine Anfechtungsklage oder eine Verpflichtungsklage vor Verwaltungsgerichten sind allerdings nicht möglich. Dies folgt aus {{du przepis="§ 85 Abs. 3 EEG"}} i. V. m. §§ 75 ff. EnWG, wonach ordentliche Gerichte zuständig sind.
Die möglichen Rechtsbehelfe sind demnach nicht Anfechtungs- und Verpflichtungsklage, sondern Beschwerden zum OLG (Düsseldorf) - konkret insb. die Verpflichtungsbeschwerde. {{du przepis="§ 75 EnWG"}} stellt eine abdrängende Sonderzuweisung i. S. d. {{du przepis="§ 40 Abs. 1 S. 1 VwGO"}} dar.
Der Rechtsschutz im Ausschreibungsverfahren stellt im EEG ein Novum dar. Ungeachtet dessen muss ein Rechtsbehelf aber - wie jede Klage vor ordentlichen oder sonstigen Gerichten - **zulässig** und **begründet** sein, wenn er Aussicht auf Erfolg haben soll. Diese Prüfungspunkte sind unter Berücksichtigung der Besonderheiten des {{du przepis="§ 83a EEG"}} zu betrachten.
Neben allgemeinen Voraussetzungen der Rechtsbehelfe richten sich die besonderen Voraussetzungen des Rechtsbehelfs insbesondere nach {{du przepis="§ 83a EEG"}}.
Die Begründetheit des Rechtsbehelfs ist in § 83a Abs. 1 Satz 2 EEG ausdrücklich geregelt: sie ist gegeben, **//soweit der Beschwerdeführer im Zuschlagsverfahren ohne den Rechtsverstoß einen Zuschlag erhalten hätte.//**.
Neben dem Vorgehen gegen die Verweigerung des Zuschlags ist z. B. auch die Erhebung einer Beschwerde gegen die Festlegung des Ausschreibungsvolumens durch die BNetzA denkbar.
Für ein Rechtssubjekt, welches am Ausschreibungsverfahren i. S. d. {{du przepis="§ 22 EEG"}} teilnimmt, stellt sich insbesondere die Frage, ob ein **Rechtsbehelf gegen das Ausbleiben des Zuschlags Aussicht auf Erfolg hat**. Es ist dabei zu beachten, dass es sich dabei strukturell um eine **Konkurrentenklage** handelt, bei der grundsätzlich nicht nur die Anfechtung des anderweitigen begünstigenden Rechtsaktes begehrt wird, sondern auch eine Verpflichtung zum Erlass des (neuen) Verwaltungsaktes zugunsten des Rechtssuchenden.
In {{du przepis="§ 83a EEG"}} ist allerdings festgelegt, dass die Anfechtung eines Zuschlags oder einer aus dem Zuschlag folgenden Zahlungsberechtigung nicht möglich ist (vgl. dort Abs. 2). {{du przepis="§ 83a Abs. 1 S. 3 EEG"}} sieht deshalb vor, dass der Rechtsschutz in der Weise erfolgt, dass eine begründete Verpflichtungsbeschwerde zu einem zusätzlichen Zuschlag führt und damit das Ausschreibungsvolumen ausnahmsweise erhöht.
((2)) Allgemeine Voraussetzungen
Im Energierecht stellt sich grundsätzlich die Frage, welcher Rechtsweg zu beschreiten ist. Gegenstand bzw. Ziel des Verfahrens ist auch bei Ausschreibungen ein Verwaltungsakt der BNetzA. Eine Anfechtungsklage oder eine Verpflichtungsklage vor Verwaltungsgerichten sind allerdings nicht möglich. Dies folgt aus {{du przepis="§ 85 Abs. 3 EEG"}} i. V. m. §§ 75 ff. EnWG, wonach ordentliche Gerichte zuständig sind.
Die möglichen Rechtsbehelfe sind demnach nicht Anfechtungs- und Verpflichtungsklage, sondern Beschwerden zum OLG (Düsseldorf) - konkret insb. die Verpflichtungsbeschwerde. {{du przepis="§ 75 EnWG"}} stellt eine abdrängende Sonderzuweisung i. S. d. {{du przepis="§ 40 Abs. 1 S. 1 VwGO"}} dar.
Der Rechtsschutz im Ausschreibungsverfahren stellt im EEG ein Novum dar. Ungeachtet dessen muss ein Rechtsbehelf aber - wie jede Klage vor ordentlichen oder sonstigen Gerichten - **zulässig** und **begründet** sein, wenn er Aussicht auf Erfolg haben soll. Diese Prüfungspunkte sind unter Berücksichtigung der Besonderheiten des {{du przepis="§ 83a EEG"}} zu betrachten.
Neben allgemeinen Voraussetzungen der Rechtsbehelfe richten sich die besonderen Voraussetzungen des Rechtsbehelfs insbesondere nach {{du przepis="§ 83a EEG"}}.
Die Begründetheit des Rechtsbehelfs ist in § 83a Abs. 1 Satz 2 EEG ausdrücklich geregelt: sie ist gegeben, **//soweit der Beschwerdeführer im Zuschlagsverfahren ohne den Rechtsverstoß einen Zuschlag erhalten hätte.//**.
Neben dem Vorgehen gegen die Verweigerung des Zuschlags ist z. B. auch die Erhebung einer Beschwerde gegen die Festlegung des Ausschreibungsvolumens durch die BNetzA denkbar.
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((3)) Rechtsverstoß
((3)) Kausalität für fehlende Zuschlagserteilung
((3)) Kausalität für fehlende Zuschlagserteilung
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Konkurrentenklage grundsätzlich:
- Verpflichtung zum Erlass des begehrten Verwaltungsaktes
- Anfechtung des anderen Verwaltungsaktes
Aber: {{du przepis="§ 83a Abs. 2 S. 2 EEG"}} - keine Anfechtung anderer Zuschläge notwendig und auch nicht zulässig!
Der Bieter begehrt insofern (ausschließlich) einen Zuschlag zu seinen Gunsten.
Grundsätzlich: {{du przepis="§ 40 Abs. 1 VwGO"}} (Verwaltungsgerichte), aber: hier abdrängende Sonderzuweisung gem. {{du przepis="§ 85 Abs. 3 EEG"}} i. V. m. {{du przepis="§ 75 EnWG"}}.
Rechtsbehelf: Verpflichtungsbeschwerde
((2)) Zulässigkeit
((3)) Zulässigkeit des Rechtsweges
{{du przepis="§ 40 VwGO"}} -> {{du przepis="§ 75 EnWG"}}
((3)) Statthafte Verfahrensart
= Verpflichtungsbeschwerde
Gerichtet auf Erteilung eines neuen Zuschlags, {{du przepis="§ 83a Abs. 1 S. 1 EEG"}}!
((3)) Sonstige allg. Voraussetzungen
vgl. §§ 75 ff. EnWG
((2)) Begründetheit
Vgl. {{du przepis="§ 83a Abs. 1 S. 2 EEG"}}: begründet, wenn (und soweit) Beschwerdeführer im Zuschlagsverfahren ohne Rechtsverstoß Zuschlag erhalten hätte.
- Verpflichtung zum Erlass des begehrten Verwaltungsaktes
- Anfechtung des anderen Verwaltungsaktes
Aber: {{du przepis="§ 83a Abs. 2 S. 2 EEG"}} - keine Anfechtung anderer Zuschläge notwendig und auch nicht zulässig!
Der Bieter begehrt insofern (ausschließlich) einen Zuschlag zu seinen Gunsten.
Grundsätzlich: {{du przepis="§ 40 Abs. 1 VwGO"}} (Verwaltungsgerichte), aber: hier abdrängende Sonderzuweisung gem. {{du przepis="§ 85 Abs. 3 EEG"}} i. V. m. {{du przepis="§ 75 EnWG"}}.
Rechtsbehelf: Verpflichtungsbeschwerde
((2)) Zulässigkeit
((3)) Zulässigkeit des Rechtsweges
{{du przepis="§ 40 VwGO"}} -> {{du przepis="§ 75 EnWG"}}
((3)) Statthafte Verfahrensart
= Verpflichtungsbeschwerde
Gerichtet auf Erteilung eines neuen Zuschlags, {{du przepis="§ 83a Abs. 1 S. 1 EEG"}}!
((3)) Sonstige allg. Voraussetzungen
vgl. §§ 75 ff. EnWG
((2)) Begründetheit
Vgl. {{du przepis="§ 83a Abs. 1 S. 2 EEG"}}: begründet, wenn (und soweit) Beschwerdeführer im Zuschlagsverfahren ohne Rechtsverstoß Zuschlag erhalten hätte.
Additions:
((1)) Einführung
((2)) Gegenstand der Überprüfung
((2)) Zuständige Gerichte / Rechtsweg
((1)) Prüfung der Erfolgsaussichten eines Rechtsbehelfs
((2)) Gegenstand der Überprüfung
((2)) Zuständige Gerichte / Rechtsweg
((1)) Prüfung der Erfolgsaussichten eines Rechtsbehelfs