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Ausschreibungen im EEG - Rechtsfragen

die aus den §§ 28 ff. EEG resultieren





1. Anspruch auf Marktprämie
Bei Anlagen mit einer Leistung über 750 kW (Wind und Sonne) bzw. über 150 kW (Biomasse/Biogas) wird die Marktprämie nur dann gewährt, wenn der Anlagenbetreiber gem. § 22 EEG einen Zuschlag im Ausschreibungsverfahren erhält. Insofern hängt der Anspruch bereits dem Grunde nach davon ab, ob der Zuschlag erteilt wurde.
Insbesondere aber auch ist die Höhe der Marktprämie davon abhängig, in welcher Höhe das Gebot abgegeben wurde, das den Zuschlag erhielt. Insofern hat die Ausschreibung auch auf den Anspruchsumfang maßgeblichen Einfluss.

2. Wann wird ein Zuschlag erteilt?
Eine zentrale Frage im Zusammenhang mit Ausschreibungen nach dem EEG 2017 ist die Frage, unter welchen Voraussetzungen ein Zuschlag erteilt wird. Als eine Teilfrage ist aber auch die Zulassung des Bieters zum Ausschreibungsverfahren bzw. Zulassung eines Gebotes denkbar.

3. Spezialfall: Bürgerenergiegesellschaft
Zulassung des Gebotes einer Bürgerenergiegesellschaft:
1. Bürgerenergiegesellschaft liegt vor (§ 3 Nr. 15 EEG)
2. VSS unter Berücksichtigung der Modifikation

4. Festlegung des Ausschreibungsvolumens durch die BNetzA
Da die Festlegung des Ausschreibungsvolumens durch die BNetzA auch ein Verwaltungsakt ist, kann sich die Frage nach der Rechtmäßigkeit dieser Festlegung stellen.

5. Rechtsbehelfe
In der Praxis stellen sich Rechtsfragen häufig nur im Kontext eines Rechtsschutzverfahrens - im Falle von Verwaltungsakten insbesondere im Widerspruchsverfahren, sonst in gerichtlichen Verfahren.
Im Falle eines Rechtssubjektes, welches am Ausschreibungsverfahren i. S. d. § 22 EEG teilnimmt, kann sich insbesondere die Frage stellen, ob ein Rechtsbehelf gegen das Ausbleiben des Zuschlags Aussicht auf Erfolg hat. Es ist dabei zu beachten, dass es sich dabei um eine Konkurrentenklage handelt, bei der nicht nur die Anfechtung des anderweitigen Zuschlags, sondern auch eine Verpflichtung zur Zuschlagserteilung für den Rechtssuchenden begehrt werden.
In § 83a EEG ist darüber hinaus festgelegt, dass die Anfechtung eines Zuschlags oder einer Zahlungsberechtigung nicht möglich ist (vgl. dort Abs. 2). § 83a Abs. 1 S. 3 EEG sieht deshalb vor, dass der Rechtsschutz in der Weise erfolgt, dass eine begründete Verpflichtungsklage zu einem zusätzlichen Zuschlag führt und damit das Ausschreibungsvolument ausnahmsweise erhöht.

Neben dem Vorgehen gegen die Verweigerung des Zuschlags ist z. B. auch die Erhebung einer Beschwerde gegen die Festlegung des Ausschreibungsvolumens durch BNetzA denkbar.



A. Besteht Anspruch auf Marktprämie?


B. Wann wird Zuschlag in der Ausschreibung gem. §§ 28 ff. EEG erteilt?
(Sonderfall: Bürgerenergiegesellschaften)

1. Ist die Zuschlagserteilung rechtmäßig / Voraussetzungen der Zuschlagserteilung

2. Ist die Ablehnung des Gebotes / Zuschlags rechtmäßig / rechtswidrig?



C. Rechtsschutz im Ausschreibungsverfahren
Hat ein Rechtsmittel Aussicht auf Erfolg?
(zulässig und begründet?)


D. Entscheidungen der BNetzA


1. Ist Änderung des Höchstwertes gem. § 36b EEG richtig?
(Ist die BNetzA verpflichtet den Höchstwert zu ändern?)

2. Ist die Festlegung des Ausschreibungsvolumens richtig?




CategoryEnergierecht
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