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Revision history for EnergieRAusschreibungenEEGRechtsfragen


Revision [87745]

Last edited on 2018-04-24 15:33:31 by WojciechLisiewicz
Additions:
Einige Bemerkungen zum Thema Rechtsschutz im Zusammenhang mit dem Ausschreibungsverfahren gem. §§ 28 ff. EEG finden Sie im [[EnergieRAusschreibungenEEGRechtsschutz folgenden Artikel]].
Deletions:
Einige Bemerkungen zum Thema Rechtsschutz im Zusammenhang mit dem Ausschreibungsverfahren gem. "" 28 ff. EEG finden Sie im [[EnergieRAusschreibungenEEGRechtsschutz folgenden Artikel]].


Revision [87744]

Edited on 2018-04-24 15:33:14 by WojciechLisiewicz
Additions:
Einige Bemerkungen zum Thema Rechtsschutz im Zusammenhang mit dem Ausschreibungsverfahren gem. "" 28 ff. EEG finden Sie im [[EnergieRAusschreibungenEEGRechtsschutz folgenden Artikel]].
Deletions:
Einige Bemerkungen zum Thema Rechtsschutz finden Sie im [[EnergieRAusschreibungenEEGRechtsschutz folgenden Artikel]].


Revision [87743]

Edited on 2018-04-24 15:32:20 by WojciechLisiewicz
Additions:
Eine ausführliche Struktur zum Thema Zuschlagserteilung im Ausschreibungsverfahren finden Sie im [[EnergieRAusschreibungenEEGZuschlag folgenden Artikel]].
Einige Bemerkungen zum Thema Rechtsschutz finden Sie im [[EnergieRAusschreibungenEEGRechtsschutz folgenden Artikel]].


Revision [87681]

Edited on 2018-04-22 14:06:12 by WojciechLisiewicz
Deletions:
Für ein Rechtssubjekt, welches am Ausschreibungsverfahren i. S. d. {{du przepis="§ 22 EEG"}} teilnimmt, stellt sich insbesondere die Frage, ob ein **Rechtsbehelf gegen das Ausbleiben des Zuschlags Aussicht auf Erfolg hat**. Es ist dabei zu beachten, dass es sich dabei um eine Konkurrentenklage handelt, bei der nicht nur die Anfechtung des anderweitigen Zuschlags, sondern auch eine Verpflichtung zur Zuschlagserteilung für den Rechtssuchenden begehrt werden.
In {{du przepis="§ 83a EEG"}} ist darüber hinaus festgelegt, dass die Anfechtung eines Zuschlags oder einer Zahlungsberechtigung nicht möglich ist (vgl. dort Abs. 2). {{du przepis="§ 83a Abs. 1 S. 3 EEG"}} sieht deshalb vor, dass der Rechtsschutz in der Weise erfolgt, dass eine begründete Verpflichtungsklage zu einem zusätzlichen Zuschlag führt und damit das Ausschreibungsvolumen ausnahmsweise erhöht.
Neben dem Vorgehen gegen die Verweigerung des Zuschlags ist z. B. auch die Erhebung einer Beschwerde gegen die Festlegung des Ausschreibungsvolumens durch die BNetzA denkbar.
Bei der Prüfung von Rechtsbehelfen ist stets die allgemein gültige Vorgehensweise zu beachten, dass ein Rechtsbehelf Aussicht auf Erfolg hat, wenn er **zulässig** und **begründet** ist.


Revision [87680]

Edited on 2018-04-22 14:05:18 by WojciechLisiewicz
Additions:
In der Praxis stellen sich Rechtsfragen häufig nur im Kontext eines Rechtsschutzverfahrens - im Falle von Verwaltungsakten insbesondere im Widerspruchsverfahren, sonst in gerichtlichen Verfahren (Anfechtungsklage).
Für ein Rechtssubjekt, welches am Ausschreibungsverfahren i. S. d. {{du przepis="§ 22 EEG"}} teilnimmt, stellt sich insbesondere die Frage, ob ein **Rechtsbehelf gegen das Ausbleiben des Zuschlags Aussicht auf Erfolg hat**. Es ist dabei zu beachten, dass es sich dabei um eine Konkurrentenklage handelt, bei der nicht nur die Anfechtung des anderweitigen Zuschlags, sondern auch eine Verpflichtung zur Zuschlagserteilung für den Rechtssuchenden begehrt werden.
Deletions:
In der Praxis stellen sich Rechtsfragen häufig nur im Kontext eines Rechtsschutzverfahrens - im Falle von Verwaltungsakten insbesondere im Widerspruchsverfahren, sonst in gerichtlichen Verfahren.
Im Falle eines Rechtssubjektes, welches am Ausschreibungsverfahren i. S. d. {{du przepis="§ 22 EEG"}} teilnimmt, kann sich insbesondere die Frage stellen, ob ein **Rechtsbehelf gegen das Ausbleiben des Zuschlags Aussicht auf Erfolg hat**. Es ist dabei zu beachten, dass es sich dabei um eine Konkurrentenklage handelt, bei der nicht nur die Anfechtung des anderweitigen Zuschlags, sondern auch eine Verpflichtung zur Zuschlagserteilung für den Rechtssuchenden begehrt werden.


Revision [87669]

Edited on 2018-04-22 13:09:34 by WojciechLisiewicz
Additions:
Die Frage nach dem Zuschlag ist dabei in unterschiedlicher Form denkbar, je nachdem, aus welcher Perspektive sie betrachtet wird. Aus Sicht der zuständigen Behörde (BNetzA) ist insbesondere relevant, unter welchen Voraussetzungen der Zuschlag erteilt werden kann (und darf), wann er also **rechtmäßig ist**. Ein Bieter wird eher im Falle einer Zuschlagsablehnung bzw. bei fehlender Zuschlagserteilung die Frage stellen, ob dies (die Ablehnung) rechtmäßig ist oder ob sie rechtswidrig war und er sich dagegen wehren kann . Daraus sollte die Frage je na Situation auf verschiedene Weise gestellt werden.
((2)) Ist die Zuschlagserteilung rechtmäßig? / Was sind die Voraussetzungen der Zuschlagserteilung?
Deletions:
Die Frage nach dem Zuschlag ist dabei in unterschiedlicher Form denkbar, je nachdem, aus welcher Perspektive sie betrachtet wird. Aus Sicht der zuständigen Behörde (BNetzA) ist insbesondere relevant, unter welchen Voraussetzungen der Zuschlag erteilt werden kann, wann er also **rechtmäßig ist**. Ein Bieter wird eher im Falle einer Zuschlagsablehnung bzw. bei fehlender Zuschlagserteilung die Frage stellen, ob dies (Ablehnung) rechtmäßig ist. Daraus sollte die Frage je na Kontext auf verschiedene Weise gestellt werden.
((2)) Ist die Zuschlagserteilung rechtmäßig / Voraussetzungen der Zuschlagserteilung


Revision [87655]

Edited on 2018-04-22 11:54:16 by WojciechLisiewicz
Additions:
Bei der Prüfung von Rechtsbehelfen ist stets die allgemein gültige Vorgehensweise zu beachten, dass ein Rechtsbehelf Aussicht auf Erfolg hat, wenn er **zulässig** und **begründet** ist.
Deletions:
Bei der Prüfung von Rechtsbehelfen ist stets die allgemein gültige Vorgehensweise zu beachten, dass er dann Aussicht auf Erfolg hat, wenn er **zulässig** und **begründet** ist.


Revision [87654]

Edited on 2018-04-22 11:53:33 by WojciechLisiewicz
Additions:
===== Ausschreibungen im EEG - Rechtsfragen =====
Deletions:
===== Rechtsfragen im Zusammenhang mit Ausschreibungen im EEG =====


Revision [87653]

Edited on 2018-04-22 11:52:54 by WojciechLisiewicz
Additions:
Im Zusammenhang mit den Ausschreibungen der Fördersätze im EEG ist eine Reihe von Rechtsfragen denkbar - sowohl verfahrensrechtlicher, prozessualer wie materiellrechtlicher Art. Einige der in der Praxis denkbaren Fragen wurden nachstehend gesammelt.
Deletions:
Im Zusammenhang mit den Ausschreibungen der Förderungssätze im EEG ist eine Reihe von Rechtsfragen denkbar - sowohl verfahrensrechtlicher, prozessualer wie materiellrechtlicher Art. Einige der in der Praxis denkbaren Fragen wurden nachstehend gesammelt.


Revision [87652]

Edited on 2018-04-22 11:18:32 by WojciechLisiewicz
Additions:
Die Festlegungen und Entscheidungen der BNetzA im Zusammenhang mit den Ausschreibungen sind häufig Verwaltungsakte, weshalb sie einer rechtlichen Überprüfung standhalten müssen.
(Oder: Ist die BNetzA verpflichtet den Höchstwert zu ändern?)
Da die Festlegung des Ausschreibungsvolumens durch die BNetzA auch ein Verwaltungsakt ist, kann sich die Frage nach der Rechtmäßigkeit dieser Festlegung stellen.
In {{du przepis="§ 83a EEG"}} ist darüber hinaus festgelegt, dass die Anfechtung eines Zuschlags oder einer Zahlungsberechtigung nicht möglich ist (vgl. dort Abs. 2). {{du przepis="§ 83a Abs. 1 S. 3 EEG"}} sieht deshalb vor, dass der Rechtsschutz in der Weise erfolgt, dass eine begründete Verpflichtungsklage zu einem zusätzlichen Zuschlag führt und damit das Ausschreibungsvolumen ausnahmsweise erhöht.
Neben dem Vorgehen gegen die Verweigerung des Zuschlags ist z. B. auch die Erhebung einer Beschwerde gegen die Festlegung des Ausschreibungsvolumens durch die BNetzA denkbar.
Bei der Prüfung von Rechtsbehelfen ist stets die allgemein gültige Vorgehensweise zu beachten, dass er dann Aussicht auf Erfolg hat, wenn er **zulässig** und **begründet** ist.
Deletions:
((2)) Festlegung des Ausschreibungsvolumens durch die BNetzA
Da die Festlegung des Ausschreibungsvolumens durch die BNetzA auch ein Verwaltungsakt ist, kann sich die Frage nach der Rechtmäßigkeit dieser Festlegung stellen.
((2)) Rechtsbehelfe
In {{du przepis="§ 83a EEG"}} ist darüber hinaus festgelegt, dass die Anfechtung eines Zuschlags oder einer Zahlungsberechtigung nicht möglich ist (vgl. dort Abs. 2). {{du przepis="§ 83a Abs. 1 S. 3 EEG"}} sieht deshalb vor, dass der Rechtsschutz in der Weise erfolgt, dass eine begründete Verpflichtungsklage zu einem zusätzlichen Zuschlag führt und damit das Ausschreibungsvolument ausnahmsweise erhöht.
Neben dem Vorgehen gegen die Verweigerung des Zuschlags ist z. B. auch die Erhebung einer Beschwerde gegen die Festlegung des Ausschreibungsvolumens durch BNetzA denkbar.
Hat ein Rechtsmittel Aussicht auf Erfolg?
(zulässig und begründet?)
(Ist die BNetzA verpflichtet den Höchstwert zu ändern?)


Revision [87651]

Edited on 2018-04-22 11:11:09 by WojciechLisiewicz
Additions:
===== Rechtsfragen im Zusammenhang mit Ausschreibungen im EEG =====
== Regelungssystem der §§ 28 ff. EEG ==
Im Zusammenhang mit den Ausschreibungen der Förderungssätze im EEG ist eine Reihe von Rechtsfragen denkbar - sowohl verfahrensrechtlicher, prozessualer wie materiellrechtlicher Art. Einige der in der Praxis denkbaren Fragen wurden nachstehend gesammelt.
((1)) Besteht ein Anspruch auf Marktprämie?
Bei Anlagen mit einer Leistung über 750 kW (Wind und Sonne) bzw. über 150 kW (Biomasse/Biogas) wird die Marktprämie nur dann gewährt, wenn der Anlagenbetreiber gem. {{du przepis="§ 22 EEG"}} einen Zuschlag im Ausschreibungsverfahren erhält. Insofern hängt der Anspruch bereits **dem Grunde nach** davon ab, ob der Zuschlag erteilt wurde.
Insbesondere aber auch ist die Höhe der Marktprämie davon abhängig, in welcher Höhe das Gebot abgegeben wurde, das den Zuschlag erhielt. Insofern hat die Ausschreibung auch auf den **Anspruchsumfang** maßgeblichen Einfluss.
((1)) Wann wird der Zuschlag in der Ausschreibung gem. §§ 28 ff. EEG erteilt?
Eine zentrale Frage im Zusammenhang mit Ausschreibungen nach dem EEG 2017 ist die Frage, unter welchen Voraussetzungen ein Zuschlag erteilt wird. Als eine Teilfrage ist aber auch die **Zulassung des Bieters zum Ausschreibungsverfahren bzw. Zulassung eines Gebotes** denkbar.
Die Frage nach dem Zuschlag ist dabei in unterschiedlicher Form denkbar, je nachdem, aus welcher Perspektive sie betrachtet wird. Aus Sicht der zuständigen Behörde (BNetzA) ist insbesondere relevant, unter welchen Voraussetzungen der Zuschlag erteilt werden kann, wann er also **rechtmäßig ist**. Ein Bieter wird eher im Falle einer Zuschlagsablehnung bzw. bei fehlender Zuschlagserteilung die Frage stellen, ob dies (Ablehnung) rechtmäßig ist. Daraus sollte die Frage je na Kontext auf verschiedene Weise gestellt werden.
((1)) Spezialfall der Zuschlagserteilung: Bürgerenergiegesellschaft
Im Hinblick auf die Zulassung des Gebotes einer Bürgerenergiegesellschaft sind insbesondere folgende Umstände zu beachten:
1. Bürgerenergiegesellschaft liegt vor (§ 3 Nr. 15 EEG)
2. Voraussetzungen unter Berücksichtigung der Modifikation sind erfüllt
((2)) Festlegung des Ausschreibungsvolumens durch die BNetzA
Da die Festlegung des Ausschreibungsvolumens durch die BNetzA auch ein Verwaltungsakt ist, kann sich die Frage nach der Rechtmäßigkeit dieser Festlegung stellen.
((2)) Rechtsbehelfe
In der Praxis stellen sich Rechtsfragen häufig nur im Kontext eines Rechtsschutzverfahrens - im Falle von Verwaltungsakten insbesondere im Widerspruchsverfahren, sonst in gerichtlichen Verfahren.
Im Falle eines Rechtssubjektes, welches am Ausschreibungsverfahren i. S. d. {{du przepis="§ 22 EEG"}} teilnimmt, kann sich insbesondere die Frage stellen, ob ein **Rechtsbehelf gegen das Ausbleiben des Zuschlags Aussicht auf Erfolg hat**. Es ist dabei zu beachten, dass es sich dabei um eine Konkurrentenklage handelt, bei der nicht nur die Anfechtung des anderweitigen Zuschlags, sondern auch eine Verpflichtung zur Zuschlagserteilung für den Rechtssuchenden begehrt werden.
In {{du przepis="§ 83a EEG"}} ist darüber hinaus festgelegt, dass die Anfechtung eines Zuschlags oder einer Zahlungsberechtigung nicht möglich ist (vgl. dort Abs. 2). {{du przepis="§ 83a Abs. 1 S. 3 EEG"}} sieht deshalb vor, dass der Rechtsschutz in der Weise erfolgt, dass eine begründete Verpflichtungsklage zu einem zusätzlichen Zuschlag führt und damit das Ausschreibungsvolument ausnahmsweise erhöht.
Neben dem Vorgehen gegen die Verweigerung des Zuschlags ist z. B. auch die Erhebung einer Beschwerde gegen die Festlegung des Ausschreibungsvolumens durch BNetzA denkbar.
Deletions:
===== Ausschreibungen im EEG - Rechtsfragen =====
== die aus den §§ 28 ff. EEG resultieren ==
((2)) Anspruch auf Marktprämie
Bei Anlagen mit einer Leistung über 750 kW (Wind und Sonne) bzw. über 150 kW (Biomasse/Biogas) wird die Marktprämie nur dann gewährt, wenn der Anlagenbetreiber gem. {{du przepis="§ 22 EEG"}} einen Zuschlag im Ausschreibungsverfahren erhält. Insofern hängt der Anspruch bereits **dem Grunde nach** davon ab, ob der Zuschlag erteilt wurde.
Insbesondere aber auch ist die Höhe der Marktprämie davon abhängig, in welcher Höhe das Gebot abgegeben wurde, das den Zuschlag erhielt. Insofern hat die Ausschreibung auch auf den Anspruchsumfang maßgeblichen Einfluss.
((2)) Wann wird ein Zuschlag erteilt?
Eine zentrale Frage im Zusammenhang mit Ausschreibungen nach dem EEG 2017 ist die Frage, unter welchen Voraussetzungen ein Zuschlag erteilt wird. Als eine Teilfrage ist aber auch die **Zulassung des Bieters zum Ausschreibungsverfahren bzw. Zulassung eines Gebotes** denkbar.
((2)) Spezialfall: Bürgerenergiegesellschaft
Zulassung des Gebotes einer Bürgerenergiegesellschaft:
1. Bürgerenergiegesellschaft liegt vor (§ 3 Nr. 15 EEG)
2. VSS unter Berücksichtigung der Modifikation
((2)) Festlegung des Ausschreibungsvolumens durch die BNetzA
Da die Festlegung des Ausschreibungsvolumens durch die BNetzA auch ein Verwaltungsakt ist, kann sich die Frage nach der Rechtmäßigkeit dieser Festlegung stellen.
((2)) Rechtsbehelfe
In der Praxis stellen sich Rechtsfragen häufig nur im Kontext eines Rechtsschutzverfahrens - im Falle von Verwaltungsakten insbesondere im Widerspruchsverfahren, sonst in gerichtlichen Verfahren.
Im Falle eines Rechtssubjektes, welches am Ausschreibungsverfahren i. S. d. {{du przepis="§ 22 EEG"}} teilnimmt, kann sich insbesondere die Frage stellen, ob ein **Rechtsbehelf gegen das Ausbleiben des Zuschlags Aussicht auf Erfolg hat**. Es ist dabei zu beachten, dass es sich dabei um eine Konkurrentenklage handelt, bei der nicht nur die Anfechtung des anderweitigen Zuschlags, sondern auch eine Verpflichtung zur Zuschlagserteilung für den Rechtssuchenden begehrt werden.
In {{du przepis="§ 83a EEG"}} ist darüber hinaus festgelegt, dass die Anfechtung eines Zuschlags oder einer Zahlungsberechtigung nicht möglich ist (vgl. dort Abs. 2). {{du przepis="§ 83a Abs. 1 S. 3 EEG"}} sieht deshalb vor, dass der Rechtsschutz in der Weise erfolgt, dass eine begründete Verpflichtungsklage zu einem zusätzlichen Zuschlag führt und damit das Ausschreibungsvolument ausnahmsweise erhöht.
Neben dem Vorgehen gegen die Verweigerung des Zuschlags ist z. B. auch die Erhebung einer Beschwerde gegen die Festlegung des Ausschreibungsvolumens durch BNetzA denkbar.
((1)) Besteht Anspruch auf Marktprämie?
((1)) Wann wird Zuschlag in der Ausschreibung gem. §§ 28 ff. EEG erteilt?
(Sonderfall: Bürgerenergiegesellschaften)


Revision [87650]

Edited on 2018-04-22 10:55:28 by WojciechLisiewicz
Additions:
((2)) Anspruch auf Marktprämie
Bei Anlagen mit einer Leistung über 750 kW (Wind und Sonne) bzw. über 150 kW (Biomasse/Biogas) wird die Marktprämie nur dann gewährt, wenn der Anlagenbetreiber gem. {{du przepis="§ 22 EEG"}} einen Zuschlag im Ausschreibungsverfahren erhält. Insofern hängt der Anspruch bereits **dem Grunde nach** davon ab, ob der Zuschlag erteilt wurde.
Insbesondere aber auch ist die Höhe der Marktprämie davon abhängig, in welcher Höhe das Gebot abgegeben wurde, das den Zuschlag erhielt. Insofern hat die Ausschreibung auch auf den Anspruchsumfang maßgeblichen Einfluss.
((2)) Wann wird ein Zuschlag erteilt?
Eine zentrale Frage im Zusammenhang mit Ausschreibungen nach dem EEG 2017 ist die Frage, unter welchen Voraussetzungen ein Zuschlag erteilt wird. Als eine Teilfrage ist aber auch die **Zulassung des Bieters zum Ausschreibungsverfahren bzw. Zulassung eines Gebotes** denkbar.
((2)) Spezialfall: Bürgerenergiegesellschaft
Zulassung des Gebotes einer Bürgerenergiegesellschaft:
1. Bürgerenergiegesellschaft liegt vor (§ 3 Nr. 15 EEG)
2. VSS unter Berücksichtigung der Modifikation
((2)) Festlegung des Ausschreibungsvolumens durch die BNetzA
Da die Festlegung des Ausschreibungsvolumens durch die BNetzA auch ein Verwaltungsakt ist, kann sich die Frage nach der Rechtmäßigkeit dieser Festlegung stellen.
((2)) Rechtsbehelfe
In der Praxis stellen sich Rechtsfragen häufig nur im Kontext eines Rechtsschutzverfahrens - im Falle von Verwaltungsakten insbesondere im Widerspruchsverfahren, sonst in gerichtlichen Verfahren.
Im Falle eines Rechtssubjektes, welches am Ausschreibungsverfahren i. S. d. {{du przepis="§ 22 EEG"}} teilnimmt, kann sich insbesondere die Frage stellen, ob ein **Rechtsbehelf gegen das Ausbleiben des Zuschlags Aussicht auf Erfolg hat**. Es ist dabei zu beachten, dass es sich dabei um eine Konkurrentenklage handelt, bei der nicht nur die Anfechtung des anderweitigen Zuschlags, sondern auch eine Verpflichtung zur Zuschlagserteilung für den Rechtssuchenden begehrt werden.
In {{du przepis="§ 83a EEG"}} ist darüber hinaus festgelegt, dass die Anfechtung eines Zuschlags oder einer Zahlungsberechtigung nicht möglich ist (vgl. dort Abs. 2). {{du przepis="§ 83a Abs. 1 S. 3 EEG"}} sieht deshalb vor, dass der Rechtsschutz in der Weise erfolgt, dass eine begründete Verpflichtungsklage zu einem zusätzlichen Zuschlag führt und damit das Ausschreibungsvolument ausnahmsweise erhöht.
Neben dem Vorgehen gegen die Verweigerung des Zuschlags ist z. B. auch die Erhebung einer Beschwerde gegen die Festlegung des Ausschreibungsvolumens durch BNetzA denkbar.


Revision [87575]

Edited on 2018-04-17 16:59:09 by WojciechLisiewicz
Additions:
((2)) Ist die Zuschlagserteilung rechtmäßig / Voraussetzungen der Zuschlagserteilung
((2)) Ist die Ablehnung des Gebotes / Zuschlags rechtmäßig / rechtswidrig?


Revision [87574]

Edited on 2018-04-17 16:40:51 by WojciechLisiewicz
Additions:
(Sonderfall: Bürgerenergiegesellschaften)


Revision [87573]

Edited on 2018-04-17 16:27:04 by WojciechLisiewicz
Additions:
((1)) Entscheidungen der BNetzA


((2)) Ist Änderung des Höchstwertes gem. {{du przepis="§ 36b EEG"}} richtig?
(Ist die BNetzA verpflichtet den Höchstwert zu ändern?)

((2)) Ist die Festlegung des Ausschreibungsvolumens richtig?


Revision [87572]

Edited on 2018-04-17 16:16:58 by WojciechLisiewicz
Additions:
((1)) Besteht Anspruch auf Marktprämie?
((1)) Wann wird Zuschlag in der Ausschreibung gem. §§ 28 ff. EEG erteilt?
((1)) Rechtsschutz im Ausschreibungsverfahren
Hat ein Rechtsmittel Aussicht auf Erfolg?
(zulässig und begründet?)


Revision [87551]

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