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Dies ist eine alte Version von EnergieRAusschreibungenEEGBeispiel erstellt von WojciechLisiewicz am 2017-04-15 12:58:17.
Inhaltsverzeichnis des Artikels
A. Mögliche Optionen der Fö...
B. Grundlegende Information...
1. Ausschreibungsvolumen
2. Gebote
C. Rechtsfragen
1. Zum Zuschlag im Detail
D. Prüfungsaufbau
1. Erfolgsaussichten der Kl...
2. Rechtmäßigkeit der Ableh...
a. Zulässigkeit von Geboten...
b. Zulässigkeit von Geboten...
c. Dem zulässigen Gebot war...
B. Grundlegende Information...
1. Ausschreibungsvolumen
2. Gebote
C. Rechtsfragen
1. Zum Zuschlag im Detail
D. Prüfungsaufbau
1. Erfolgsaussichten der Kl...
2. Rechtmäßigkeit der Ableh...
a. Zulässigkeit von Geboten...
b. Zulässigkeit von Geboten...
c. Dem zulässigen Gebot war...
Fallbeispiel: Ausschreibung nach dem EEG
Rechtsfragen der Zuschlagserteilung und der Ermittlung der Förderhöhe im Ausschreibungsverfahren
Sachverhalt
Der Automobilhändler A möchte die gesamten Dächer seiner Autohäuser mit Photovoltaikanlagen bestücken. Er möchte dabei, dass der produzierte Strom, sofern er im Betrieb des A nicht verbraucht wird, ins Netz der allgemeinen Versorgung des örtlich ansässigen Netzbetreibers N eingespeist und entsprechend vergütet wird. Sollte eine Einspeisevergütung direkt nicht möglich sein, hat A bereits einen Anbieter eines virtuellen Kraftwerkes V gefunden, der seinen Strom komplett aufkaufen würde und begehrt dann eine entsprechende Marktprämie.
V teilt A allerdings mit, dass A mit seinen geplanten Anlagen - die ersten beiden auf den recht großen Lagerflächen haben jeweils 1,5 MW und 2,5 MW - keine gesetzliche Vergütung erhält, sondern an einer Ausschreibung der BNetzA teilnehmen muss und nur dann gefördert wird, wenn er einen entsprechenden Zuschlag erhält.
Frage
1. Ist A tatsächlich verpflichtet, an Ausschreibungen teilzunehmen, wie V dies schildert?2. A fragt, unter welchen Voraussetzungen er Zuschlag im Ausschreibungsverfahren erhalten wird.
3. Für den Fall, dass A eventuell zu Unrecht keinen Zuschlag erhält: kann er sich hingegen wehren?
Inhalte Hauptartikel
A. Mögliche Optionen der Förderung im EEG 2017
Das EEG 2017 sieht mehrere Wege der Förderung von Stromerzeugungsanlagen. Für den in EEG-Anlagen erzeugten Strom kann der Anlagenbetreiber nach wie vor eine Einspeisevergütung erhalten, dies allerdings nur dann, wenn die Leistung der Anlage 100 kW nicht übersteigt (§ 21 EEG). Bei Anlagen mit einer höheren Leistung sind die Anlagenbetreiber gezwungen, den erzeugten Strom selbst zu vermarkten und als Förderung eine Marktprämie zu beanspruchen.
Die Marktprämie wird im EEG 2017 darüber hinaus nach unterschiedlichen Regeln festgelegt. Die Neuerung des EEG 2017 besteht darin, dass Solar- und Windkraftanlagen über 750 kW sowie Biomasseanlagen über 150 kW die Förderung nur dann erhalten, wenn sie im Ausschreibungsverfahren gem. § 22 EEG einen Zuschlag erhalten. Die Höhe der Förderung richtet sich dabei nach der Höhe des Gebotes, für das der Anlagenbetreiber Zuschlag erhielt. Die übrigen EEG-Anlagen erhalten die Marktprämie nach wie vor gemäß den im Gesetz festgelegten Regeln.
Neben dem neuartigen Weg der Ermittlung der Förderhöhe stellt das neue Fördersystem zugleich einen Wechsel zum Quotensystem. Durch die Festlegung der Ausbaumenge im Ausschreibungsvolumen wird der Ausbau geförderter Anlagen eindeutig staatlich begrenzt.
Das oben genannte Ausschreibungsverfahren ist Gegenstand der folgenden Ausführungen.
B. Grundlegende Informationen zu Ausschreibungen
Das Ausschreibungssystem wirft einige grundlegende Fragen auf, die nachstehend kurz erläutert werden.
1. Ausschreibungsvolumen
Das Ausschreibungsvolumen wird durch die BNetzA festgelegt, allerdings gemäß den Vorgaben im Gesetz. Die gesetzliche Vorgabe ist allerdings nicht mit dem durch BNetzA festzulegenden Volumina identisch. Während die jährlichen Mengen (Beispiel für Photovoltaik: 3x im Jahr je 200 MW = 600 MW jährlich) direkt im Gesetz genannt sind, werden diese durch außerhalb regulärer Ausschreibungen (grenzüberschreitende sowie technologieübergreifende Ausschreibungen) sowie die kraft Gesetzes geförderten Mengen verringert.
Das Ausschreibungsvolumen wird durch die BNetzA festgelegt, allerdings gemäß den Vorgaben im Gesetz. Die gesetzliche Vorgabe ist allerdings nicht mit dem durch BNetzA festzulegenden Volumina identisch. Während die jährlichen Mengen (Beispiel für Photovoltaik: 3x im Jahr je 200 MW = 600 MW jährlich) direkt im Gesetz genannt sind, werden diese durch außerhalb regulärer Ausschreibungen (grenzüberschreitende sowie technologieübergreifende Ausschreibungen) sowie die kraft Gesetzes geförderten Mengen verringert.
2. Gebote
Im Falle einer Ausschreibung stellt sich als erstes die Frage, worauf sich die Gebote beziehen. Die vom Anlagenbetreiber angestrebte Marktprämie ist dabei kein Gebotsziel. Der Gebotswert bezieht sich auf den sog. anzulegenden Wert (AW). Dabei gilt die Formel AW = MP + MW (wobei MP = Marktprämie; MW = monatlich festzustellender Marktwert für Energiepreis.
Im Falle einer Ausschreibung stellt sich als erstes die Frage, worauf sich die Gebote beziehen. Die vom Anlagenbetreiber angestrebte Marktprämie ist dabei kein Gebotsziel. Der Gebotswert bezieht sich auf den sog. anzulegenden Wert (AW). Dabei gilt die Formel AW = MP + MW (wobei MP = Marktprämie; MW = monatlich festzustellender Marktwert für Energiepreis.
C. Rechtsfragen
- privatrechtsgestaltend,
- begünstigend.
Da nunmehr das Fördersystem auf Kontingentierung umgestellt wurde - die Wettbewerber sind im Wettbewerb um knappe Ressourcen - ist der Rechtsschutz als Konkurrentenrechtsschutz zu verstehen = verdrängende Konkurrentenklage.
D. Prüfungsaufbau
Frage 1:
Frage 2:
2. Rechtmäßigkeit der Ablehnung eines Gebotes / des Zuschlages
Der Zuschlag ist ein Verwaltungsakt. Auch die Ablehnung dessen ist ein Verwaltungsakt bzw. dessen Ausbleiben könnte im Prinzip mit der Verpflichtungsklage begehrt werden. Eine isolierte Anfechtung ist (s. o.) ausgeschlossen. Zu prüfen ist also in erster Linie, ob das Unterlassen des Verwaltungsaktes "Zuschlagserteilung" gegen das Recht verstößt.
Der Zuschlag ist ein Verwaltungsakt. Auch die Ablehnung dessen ist ein Verwaltungsakt bzw. dessen Ausbleiben könnte im Prinzip mit der Verpflichtungsklage begehrt werden. Eine isolierte Anfechtung ist (s. o.) ausgeschlossen. Zu prüfen ist also in erster Linie, ob das Unterlassen des Verwaltungsaktes "Zuschlagserteilung" gegen das Recht verstößt.
Der Zuschlag kann dann verweigert werden, wenn
- das Gebot nicht fristgemäß erfolgt ist,
- Ausschlussgründe vorliegen (Gebote unzulässig sind), oder
- das Gebot die Zuschlagsgrenze überschreitet.
a. Zulässigkeit von Geboten - Ausschluss des Gebotes
Die BNetzA muss prüfen, ob Gebote zulässig sind. Gem § 32 Abs. 1 S. 1 EEG bedeutet dies zunächst, dass das jeweilige Gebot nicht gem. § 33 EEG ausgeschlossen sein darf.
Die BNetzA muss prüfen, ob Gebote zulässig sind. Gem § 32 Abs. 1 S. 1 EEG bedeutet dies zunächst, dass das jeweilige Gebot nicht gem. § 33 EEG ausgeschlossen sein darf.
Ausschlussgründe gem. § 33 EEG sind:
- wenn die Gebote die Anforderungen gem. § 30 EEG einschließlich der Formatvorgaben, § 30a EEG nicht erfüllen,
- wenn die Anforderungen im Hinblick auf den jeweiligen Energieträger nicht erfüllt sind, § 33 Abs. 1 Nr. 2 EEG,
- wenn Sicherheiten gem. § 31 EEG oder Gebühren gem. Ausschreibungsgebührenverordnung nicht geleistet wurden,
- wenn der Gebotswert den Höchstwert überschreitet,
- wenn das Gebot gem. § 33 Abs. 1 Nr. 5 EEG unzulässige Vorbehalte enthält,
- wenn das Gebot sonstige Anforderungen gem. Festlegung der BNetzA nicht berücksichtigt.
- wenn gem. § 33 Abs. 1 S. 2 EEG bis zum Gebotstermin dem Gebot die Sicherheit oder die Gebühr nicht eindeutig zugeordnet werden können;
- wenn gem. § 33 Abs. 2 EEG ein begründeter Verdacht besteht, dass eine entsprechende Anlage gar nicht geplant ist und dies durch die Umstände des Falles wahrscheinlich ist.
- Ausschlussgründe für Bieter § 34 EEG
.
(1) Gebotswerte
(2) Volumen ausgeschöpft?
Dabei stellt sich die Frage: ist richtiges Volumen gem. § 28 EEG ausgeschrieben?
- Wind auf Land: Betrag aus § 28 Abs. 1 EEG abzüglich Verringerung gem. § 28 Abs. 1a EEG,
- Solaranlagen: Betrag aus § 28 Abs. 2 EEG (jeweils 200 MW je Termin) abzüglich Verringerung gem. § 28 Abs. 2a EEG,
- Biomasse: § 28 Abs. 3 EEG - § 28 Abs. 3a EEG,
- Wind auf See: § 28 Abs. 4: gemäß Windenergie-auf-See-Gesetz.
Die Bieter, die keinen Zuschlag erhalten haben, werden gem. § 35 Abs. 3 EEG unterrichtet.