Revision history for EnergieRAusschreibungenEEGBeispiel
Additions:
Gegen Zuschlagsablehnung ist eine Beschwerde möglich. {{du przepis="§ 83a EEG"}} ist dabei zu beachten. Zum [[EnergieRAusschreibungenEEGRechtsschutz Rechtsschutz allgemein vgl. folgenden Artikel]].
Deletions:
Additions:
=== Fragen ===
Deletions:
Additions:
((1)) Gebot fristgemäß
Deletions:
Additions:
Das Gebot muss i. S. d. {{du przepis="§ 32 EEG"}} zulässig sein, d. h. es dürfen keine Ausschlussgründe gem. §§ 33 oder 34 EEG vorliegen.
Ein Gebot erhält Zuschlag, wenn es in der jeweiligen Ausschreibungsrunde **unter der Zuschlagsgrenze** bleibt.
Mehr dazu [[EnergieRAusschreibungenEEGZuschlag hier]].
Ein Gebot erhält Zuschlag, wenn es in der jeweiligen Ausschreibungsrunde **unter der Zuschlagsgrenze** bleibt.
Mehr dazu [[EnergieRAusschreibungenEEGZuschlag hier]].
Deletions:
Ein Gebot erhält Zuschlag, wenn es in der jeweiligen Ausschreibungsrunde **unter der Zuschlagsgrenze** bleibt. Mehr dazu [[http://wdb.fh-sm.de/EnergieRAusschreibungenEEG#section_18 hier]].
Additions:
V teilt A allerdings mit, dass A mit seinen geplanten Anlagen - die Module auf den ersten beiden Lagerhallen haben eine Leistung von jeweils insgesamt 1,5 MW und 2,5 MW - keine gesetzliche Vergütung erhält, sondern an einer Ausschreibung der BNetzA teilnehmen muss und nur dann gefördert wird, wenn er einen entsprechenden Zuschlag erhält.
Deletions:
Additions:
Bei der Frage, inwiefern die Anlage die Leistungsgrenze gem. {{du przepis="§ 22 EEG"}} unter- oder überschreitet ist die Regelung des {{du przepis="§ 24 Abs. 1 EEG"}} zu beachten, wonach einzelne Anlagen (Def.: § 3 Nr. 1 EEG) unter Umständen zusammengefasst werden müssen.
Additions:
Gegen Zuschlagsablehnung ist eine Beschwerde möglich. {{du przepis="§ 83a EEG"}} ist dabei zu beachten.
Deletions:
Additions:
((1)) Das Gebot fristgemäß
Das abgegebene Gebot muss zu einem der in {{du przepis="§ 28 EEG"}} genannten Termine erfolgen.
((1)) Gebot zulässig
Das Gebot muss i. S. d. {{du przepis="§ 32 EEG"}} zulässig sein, d. h. es dürfen keine Ausschlussgründe gem. §§ 33 oder 34 EEG vorliegen. Mehr dazu [[http://wdb.fh-sm.de/EnergieRAusschreibungenEEG#section_17 hier]].
((1)) Unterschreitung der Zuschlagsgrenze
Ein Gebot erhält Zuschlag, wenn es in der jeweiligen Ausschreibungsrunde **unter der Zuschlagsgrenze** bleibt. Mehr dazu [[http://wdb.fh-sm.de/EnergieRAusschreibungenEEG#section_18 hier]].
== Zu Frage 3 ==
Gegen Zuschlagsablehnung ist eine Beschwerde möglich.
Deletions:
//__alte Notizen__//
((2)) Zum Zuschlag im Detail
((1)) Prüfungsaufbau
Frage 2:
((2)) Rechtmäßigkeit der Ablehnung eines Gebotes / des Zuschlages
Der Zuschlag kann dann verweigert werden, wenn
- das Gebot nicht fristgemäß erfolgt ist,
- Ausschlussgründe vorliegen (Gebote unzulässig sind), oder
- das Gebot die Zuschlagsgrenze überschreitet.
((3)) Zulässigkeit von Geboten - Ausschluss des Gebotes
((3)) Zulässigkeit von Geboten - Ausschluss von Bietern
Ausschlussgründe für Gebote {{du przepis="§ 33 EEG"}}
- Ausschlussgründe für Bieter {{du przepis="§ 34 EEG"}}
.
((3)) Dem zulässigen Gebot war kein Zuschlag zu erteilen (zu hoch)
Deletions:
Das EEG 2017 sieht mehrere Wege der Förderung von Stromerzeugungsanlagen. Für den in EEG-Anlagen erzeugten Strom kann der Anlagenbetreiber nach wie vor eine **Einspeisevergütung** erhalten, dies allerdings nur dann, wenn die Leistung der Anlage 100 kW nicht übersteigt ({{du przepis="§ 21 EEG"}}). Bei Anlagen mit einer höheren Leistung sind die Anlagenbetreiber gezwungen, den erzeugten Strom selbst zu vermarkten und als Förderung eine **Marktprämie** zu beanspruchen.
Die Marktprämie wird im EEG 2017 darüber hinaus nach unterschiedlichen Regeln festgelegt. Die Neuerung des EEG 2017 besteht darin, dass Solar- und Windkraftanlagen über 750 kW sowie Biomasseanlagen über 150 kW die Förderung nur dann erhalten, wenn sie im **Ausschreibungsverfahren** gem. {{du przepis="§ 22 EEG"}} einen Zuschlag erhalten. Die Höhe der Förderung richtet sich dabei nach der Höhe des Gebotes, für das der Anlagenbetreiber Zuschlag erhielt. Die übrigen EEG-Anlagen erhalten die Marktprämie nach wie vor gemäß den im Gesetz festgelegten Regeln.
Neben dem neuartigen Weg der Ermittlung der Förderhöhe stellt das neue Fördersystem zugleich einen Wechsel zum Quotensystem. Durch die Festlegung der Ausbaumenge im Ausschreibungsvolumen wird der Ausbau geförderter Anlagen eindeutig staatlich begrenzt.
Das oben genannte Ausschreibungsverfahren ist Gegenstand der folgenden Ausführungen.
((1)) Grundlegende Informationen zu Ausschreibungen
Das Ausschreibungssystem wirft einige grundlegende Fragen auf, die nachstehend kurz erläutert werden.
((2)) Ausschreibungsvolumen
Das Ausschreibungsvolumen wird durch die BNetzA festgelegt, allerdings gemäß den Vorgaben im Gesetz (gem. {{du przepis="§ 28 EEG"}}). Die gesetzliche Vorgabe ist allerdings nicht mit dem durch BNetzA festzulegenden Volumina identisch. Während die jährlichen Mengen (Beispiel für Photovoltaik: 3x im Jahr je 200 MW = 600 MW jährlich) direkt im Gesetz genannt sind, werden diese durch außerhalb regulärer Ausschreibungen (grenzüberschreitende sowie technologieübergreifende Ausschreibungen) sowie die kraft Gesetzes geförderten Mengen verringert.
((2)) Gebote
Im Falle einer Ausschreibung stellt sich als erstes die Frage, worauf sich die Gebote beziehen. Die vom Anlagenbetreiber angestrebte Marktprämie ist dabei kein Gebotsziel. Der Gebotswert bezieht sich auf den sog. **anzulegenden Wert** (AW). Dabei gilt die Formel AW = MP + MW (wobei MP = Marktprämie; MW = monatlich festzustellender Marktwert für Energiepreis.
((1)) Rechtsfragen
Im Zusammenhang mit Ausschreibungen für die Förderung nach dem EEG stellen sich folgende Rechtsfragen:
((2)) Anspruch auf Marktprämie
Die Marktprämie bei Anlagen mit einer Leistung über 750 kW (Wind und Sonne) bzw. über 150 kW (Biomasse/Biogas) wird die Marktprämie nur dann gewährt, wenn der ANlagenbetreiber gem. {{du przepis="§ 22 EEG"}} einen Zuschlag im Ausschreibungsverfahren erhält. Insofern hängt der Anspruch bereits **dem Grunde nach** davon ab, ob der Zuschlag erteilt wurde.
Insbesondere aber auch ist die Höhe der Marktprämie davon abhängig, in welcher Höhe das Gebot abgegeben wurde, das den Zuschlag erhielt. Insofern hat die Ausschreibung auch auf den Anspruchsumfang maßgeblichen Einfluss.
((2)) Wann wird ein Zuschlag erteilt?
Eine zentrale Frage im Zusammenhang mit Ausschreibungen nach dem EEG 2017 ist die Frage, unter welchen Voraussetzungen ein Zuschlag erteilt wird. Als eine Teilfrage ist aber auch die **Zulassung des Bieters zum Ausschreibungsverfahren bzw. Zulassung eines Gebotes** denkbar.
((2)) Spezialfall: Bürgerenergiegesellschaft
Zulassung des Gebotes einer Bürgerenergiegesellschaft:
1. Bürgerenergiegesellschaft liegt vor (§ 3 Nr. 15 EEG)
2. VSS unter Berücksichtigung der Modifikation
((2)) Festlegung des Ausschreibungsvolumens durch die BNetzA
Da die Festlegung des Ausschreibungsvolumens durch die BNetzA auch ein Verwaltungsakt ist, kann sich die Frage nach der Rechtmäßigkeit dieser Festlegung stellen.
((2)) Rechtsbehelfe
Hat der Rechtsbehelf gegen das Ausbleiben des Zuschlags Aussicht auf Erfolg?
(es handelt sich dabei um eine Konkurrentenklage).
Neben dem Vorgehen gegen die Verweigerung des Zuschlags ist z. B. auch die Erhebung einer Beschwerde gegen die Festlegung des Ausschreibungsvolumens durch BNetzA denkbar.
((1)) Prüfungsaufbau zu ausgewählten Rechtsfragen
((2)) Frage 1: Erfolgsaussichten eines Rechtsbehelfs im Ausschreibungsverfahren
em. {{du przepis="§ 83a EEG"}}
Der Rechtsschutz im Ausschreibungsverfahren ist im Vergleich zum EEG noch vor wenigen Jahren ein Novum. Der Rechtsbehelf muss aber - wie jede Klage vor ordentlichen oder sonstigen Gerichten - zulässig und begründet sein.
((3)) Zulässigkeit
Richtet sich nach {{du przepis="§ 83a EEG"}}
((3)) Begründetheit
Vgl. § 83a Abs. 1 Satz 2 EEG: **//soweit der Beschwerdeführer im Zuschlagsverfahren ohne den Rechtsverstoß einen Zuschlag erhalten hätte.//**. Allgemein vgl. {{du przepis="§ 83 Abs. 4 EEG"}}.
((2)) Voraussetzungen der Zuschlagserteilung
Siehe [[EnergieRAusschreibungenEEGBeispiel Fallbeispiel, Frage 2]]
((2)) Rechtmäßigkeit der Ablehnung des Gebotes
bzw. der Verweigerung des Zuschlags
Der **Zuschlag** ist ein Verwaltungsakt. Darüber hinaus ist er
- privatrechtsgestaltend und
- begünstigend.
Da das Fördersystem im EEG 2017 auf Kontingentierung umgestellt wurde - die Wettbewerber sind im Wettbewerb um knappe Ressourcen - ist der Rechtsschutz als Konkurrentenrechtsschutz zu verstehen = verdrängende Konkurrentenklage.
Auch die Ablehnung des Zuschlags ist dabei im Prinzip ein Verwaltungsakt, allerdings sieht der Gesetzgeber für den Fall, dass kein Zuschlag erteilt wird, keine konkrete Folge vor. Dennoch kann die Zuschlagserteilung mit der Verpflichtungsklage begehrt werden. Eine isolierte Anfechtung ist (s. o.) ausgeschlossen. Zu prüfen ist also in erster Linie, ob das Unterlassen des Verwaltungsaktes "Zuschlagserteilung" gegen das Recht verstößt.
Der Zuschlag kann verweigert werden, wenn
- das Gebot nicht zulässig ist (Ausschlussgründe),
- das Gebot liegt oberhalb der Zuschlagsgrenze ({{du przepis="§ 32 Abs. 1 S. 5 EEG"}}).
((3)) Gebot fristgemäß
Gebote sind zu den Gebotsterminen gem. {{du przepis="§ 28 EEG"}} abzugeben.
((3)) Zulässigkeit des Gebotes
Das Gebot ist nur dann zulässig, wenn keine Ausschlussgründe im Hinblick auf
- das Gebot selbst ({{du przepis="§ 33 EEG"}}) und
- den Bieter ({{du przepis="§ 34 EEG"}}) vorliegen.
Im Einzelnen bedeutet die Prüfung der BNetzA gem. {{du przepis="§ 33 EEG"}}, dass Gebote nicht aus folgenden Gründen ausgeschlossen sein dürfen:
- die Gebote erfüllen die Anforderungen gem. {{du przepis="§ 30 EEG"}} einschließlich der Formatvorgaben, {{du przepis="§ 30a EEG"}} nicht,
- sie erfüllen die Anforderungen im Hinblick auf den jeweiligen Energieträger nicht, § 33 Abs. 1 Nr. 2 EEG,
- die Sicherheiten gem. {{du przepis="§ 31 EEG"}} oder Gebühren gem. Ausschreibungsgebührenverordnung wurden nicht geleistet,
- der Gebotswert überschreitet den Höchstwert,
- das Gebot enthält gem. § 33 Abs. 1 Nr. 5 EEG unzulässige Vorbehalte,
- das Gebot berücksichtigt sonstige Anforderungen gem. Festlegung der BNetzA nicht.
Im Übrigen **kann** die BNetzA Gebote unter Umständen ausschließen. Insofern wird der BNetzA in folgenden Fällen ein Ermessen eingeräumt, dass die Agentur auszuüben hat:
- wenn gem. {{du przepis="§ 33 Abs. 1 S. 2 EEG"}} //bis zum Gebotstermin dem Gebot die Sicherheit oder die Gebühr nicht eindeutig zugeordnet werden können//;
- wenn gem. {{du przepis="§ 33 Abs. 2 EEG"}} ein //begründeter Verdacht// besteht, dass eine entsprechende Anlage gar nicht geplant ist und dies durch die Umstände des Falles wahrscheinlich ist.
Neben {{du przepis="§ 33 EEG"}} ist der Ausschluss von Bietern gem. {{du przepis="§ 34 EEG"}} möglich. Diese Vorschrift stellt dabei auf Eigenschaften der teilnehmenden Bieter ab (Betrugs- oder sonstige Missbrauchsversuche im Ausschreibungsverfahren etc.).
((3)) Zuschlagsgrenze
Das Gebot erhält den Zuschlag, wenn es innerhalb der **Zuschlagsgrenze** liegt. Diese Zuschlagsgrenze wird gem. {{du przepis="§ 32 Abs. 1 S. 4 EEG"}}. Dies bedeutet, dass die zulässigen Gebote nach
1) Gebotswerten (für den anzulegenden Wert)
1) bei gleichen Gebotswerten - Gebotsmenge (geringere zuerst)
geordnet werden.
(1) Gebotswerte
(2) Volumen ausgeschöpft?
Dabei stellt sich die Frage: ist richtiges Volumen gem. {{du przepis="§ 28 EEG"}} ausgeschrieben?
- Wind auf Land: Betrag aus {{du przepis="§ 28 Abs. 1 EEG"}} abzüglich Verringerung gem. {{du przepis="§ 28 Abs. 1a EEG"}},
- Solaranlagen: Betrag aus {{du przepis="§ 28 Abs. 2 EEG"}} (jeweils 200 MW je Termin) abzüglich Verringerung gem. {{du przepis="§ 28 Abs. 2a EEG"}},
- Biomasse: {{du przepis="§ 28 Abs. 3 EEG"}} - {{du przepis="§ 28 Abs. 3a EEG"}},
- Wind auf See: § 28 Abs. 4: gemäß Windenergie-auf-See-Gesetz.
Die Bieter, die **einen Zuschlag erhalten haben, werden gem. {{du przepis="§ 35 Abs. 3 EEG"}} unterrichtet**.
Additions:
Neben {{du przepis="§ 33 EEG"}} ist der Ausschluss von Bietern gem. {{du przepis="§ 34 EEG"}} möglich. Diese Vorschrift stellt dabei auf Eigenschaften der teilnehmenden Bieter ab (Betrugs- oder sonstige Missbrauchsversuche im Ausschreibungsverfahren etc.).
Additions:
Das Ausschreibungsvolumen wird durch die BNetzA festgelegt, allerdings gemäß den Vorgaben im Gesetz (gem. {{du przepis="§ 28 EEG"}}). Die gesetzliche Vorgabe ist allerdings nicht mit dem durch BNetzA festzulegenden Volumina identisch. Während die jährlichen Mengen (Beispiel für Photovoltaik: 3x im Jahr je 200 MW = 600 MW jährlich) direkt im Gesetz genannt sind, werden diese durch außerhalb regulärer Ausschreibungen (grenzüberschreitende sowie technologieübergreifende Ausschreibungen) sowie die kraft Gesetzes geförderten Mengen verringert.
1. Bürgerenergiegesellschaft liegt vor (§ 3 Nr. 15 EEG)
1. Bürgerenergiegesellschaft liegt vor (§ 3 Nr. 15 EEG)
Deletions:
1. Bürgerenergiegesellschaft liegt vor
Additions:
Das Ausschreibungsvolumen wird durch die BNetzA gem. {{du przepis="§ 28 EEG"}} festgelegt, allerdings gemäß den Vorgaben im Gesetz. Die gesetzliche Vorgabe ist allerdings nicht mit dem durch BNetzA festzulegenden Volumina identisch. Während die jährlichen Mengen (Beispiel für Photovoltaik: 3x im Jahr je 200 MW = 600 MW jährlich) direkt im Gesetz genannt sind, werden diese durch außerhalb regulärer Ausschreibungen (grenzüberschreitende sowie technologieübergreifende Ausschreibungen) sowie die kraft Gesetzes geförderten Mengen verringert.
Deletions:
Additions:
((2)) Voraussetzungen der Zuschlagserteilung
Siehe [[EnergieRAusschreibungenEEGBeispiel Fallbeispiel, Frage 2]]
Siehe [[EnergieRAusschreibungenEEGBeispiel Fallbeispiel, Frage 2]]
Additions:
Zu den Voraussetzungen der Förderung gehört gem. {{du przepis="§ 22 EEG"}} seit dem 1. 1. 2017 auch, dass (zumindest in den in der Vorschrift genannten Fällen) der Anlagenbetreiber einen Zuschlag im Ausschreibungsverfahren erhält. Dies gilt insb. auch für Windkraft ({{du przepis="§ 22 Abs. 2 EEG"}}), Photovoltaik ({{du przepis="§ 22 Abs. 3 EEG"}}) und Biomasse ({{du przepis="§ 22 Abs. 4 EEG"}}), sofern die in den o. g. Absätzen genannten Leistungsgrenzen überschritten sind.
Für Photovoltaik (Solaranlagen) gilt die Grenze von 750 kW je Anlage. Sofern die Anlagen des A tatsächlich wie im Sachverhalt geschildert eine Leistung von 1,5 MW und 2,5 MW aufweisen, dann ist die Förderung (Marktprämie) nur dann möglich, wenn ein Zuschlag im Ausschreibungsverfahren gem. {{du przepis="§ 22 Abs. 3 EEG"}} erteilt wurde.
== Zu Frage 2 ==
Voraussetzungen des Zuschlags sind:
Für Photovoltaik (Solaranlagen) gilt die Grenze von 750 kW je Anlage. Sofern die Anlagen des A tatsächlich wie im Sachverhalt geschildert eine Leistung von 1,5 MW und 2,5 MW aufweisen, dann ist die Förderung (Marktprämie) nur dann möglich, wenn ein Zuschlag im Ausschreibungsverfahren gem. {{du przepis="§ 22 Abs. 3 EEG"}} erteilt wurde.
== Zu Frage 2 ==
Voraussetzungen des Zuschlags sind:
Deletions:
Additions:
== Zu Frage 1 ==
Zu den Voraussetzungen der Förderung
CategoryEnergierecht
Zu den Voraussetzungen der Förderung
CategoryEnergierecht
No Differences
Additions:
Additions:
Im Einzelnen bedeutet die Prüfung der BNetzA gem. {{du przepis="§ 33 EEG"}}, dass Gebote nicht aus folgenden Gründen ausgeschlossen sein dürfen:
- die Gebote erfüllen die Anforderungen gem. {{du przepis="§ 30 EEG"}} einschließlich der Formatvorgaben, {{du przepis="§ 30a EEG"}} nicht,
- sie erfüllen die Anforderungen im Hinblick auf den jeweiligen Energieträger nicht, § 33 Abs. 1 Nr. 2 EEG,
- die Sicherheiten gem. {{du przepis="§ 31 EEG"}} oder Gebühren gem. Ausschreibungsgebührenverordnung wurden nicht geleistet,
- der Gebotswert überschreitet den Höchstwert,
- das Gebot enthält gem. § 33 Abs. 1 Nr. 5 EEG unzulässige Vorbehalte,
- das Gebot berücksichtigt sonstige Anforderungen gem. Festlegung der BNetzA nicht.
((3)) Zuschlagsgrenze
Das Gebot erhält den Zuschlag, wenn es innerhalb der **Zuschlagsgrenze** liegt. Diese Zuschlagsgrenze wird gem. {{du przepis="§ 32 Abs. 1 S. 4 EEG"}}. Dies bedeutet, dass die zulässigen Gebote nach
1) Gebotswerten (für den anzulegenden Wert)
1) bei gleichen Gebotswerten - Gebotsmenge (geringere zuerst)
geordnet werden.
- die Gebote erfüllen die Anforderungen gem. {{du przepis="§ 30 EEG"}} einschließlich der Formatvorgaben, {{du przepis="§ 30a EEG"}} nicht,
- sie erfüllen die Anforderungen im Hinblick auf den jeweiligen Energieträger nicht, § 33 Abs. 1 Nr. 2 EEG,
- die Sicherheiten gem. {{du przepis="§ 31 EEG"}} oder Gebühren gem. Ausschreibungsgebührenverordnung wurden nicht geleistet,
- der Gebotswert überschreitet den Höchstwert,
- das Gebot enthält gem. § 33 Abs. 1 Nr. 5 EEG unzulässige Vorbehalte,
- das Gebot berücksichtigt sonstige Anforderungen gem. Festlegung der BNetzA nicht.
((3)) Zuschlagsgrenze
Das Gebot erhält den Zuschlag, wenn es innerhalb der **Zuschlagsgrenze** liegt. Diese Zuschlagsgrenze wird gem. {{du przepis="§ 32 Abs. 1 S. 4 EEG"}}. Dies bedeutet, dass die zulässigen Gebote nach
1) Gebotswerten (für den anzulegenden Wert)
1) bei gleichen Gebotswerten - Gebotsmenge (geringere zuerst)
geordnet werden.
Deletions:
Die BNetzA muss prüfen, ob Gebote zulässig sind. Gem {{du przepis="§ 32 Abs. 1 S. 1 EEG"}} bedeutet dies zunächst, dass das jeweilige Gebot nicht gem. {{du przepis="§ 33 EEG"}} ausgeschlossen sein darf.
Ausschlussgründe gem. {{du przepis="§ 33 EEG"}} sind:
- wenn die Gebote die Anforderungen gem. {{du przepis="§ 30 EEG"}} einschließlich der Formatvorgaben, {{du przepis="§ 30a EEG"}} nicht erfüllen,
- wenn die Anforderungen im Hinblick auf den jeweiligen Energieträger nicht erfüllt sind, § 33 Abs. 1 Nr. 2 EEG,
- wenn Sicherheiten gem. {{du przepis="§ 31 EEG"}} oder Gebühren gem. Ausschreibungsgebührenverordnung nicht geleistet wurden,
- wenn der Gebotswert den Höchstwert überschreitet,
- wenn das Gebot gem. § 33 Abs. 1 Nr. 5 EEG unzulässige Vorbehalte enthält,
- wenn das Gebot sonstige Anforderungen gem. Festlegung der BNetzA nicht berücksichtigt.
Additions:
Der **Zuschlag** ist ein Verwaltungsakt. Darüber hinaus ist er
- privatrechtsgestaltend und
Da das Fördersystem im EEG 2017 auf Kontingentierung umgestellt wurde - die Wettbewerber sind im Wettbewerb um knappe Ressourcen - ist der Rechtsschutz als Konkurrentenrechtsschutz zu verstehen = verdrängende Konkurrentenklage.
Auch die Ablehnung des Zuschlags ist dabei im Prinzip ein Verwaltungsakt, allerdings sieht der Gesetzgeber für den Fall, dass kein Zuschlag erteilt wird, keine konkrete Folge vor. Dennoch kann die Zuschlagserteilung mit der Verpflichtungsklage begehrt werden. Eine isolierte Anfechtung ist (s. o.) ausgeschlossen. Zu prüfen ist also in erster Linie, ob das Unterlassen des Verwaltungsaktes "Zuschlagserteilung" gegen das Recht verstößt.
Die Bieter, die **einen Zuschlag erhalten haben, werden gem. {{du przepis="§ 35 Abs. 3 EEG"}} unterrichtet**.
- privatrechtsgestaltend und
Da das Fördersystem im EEG 2017 auf Kontingentierung umgestellt wurde - die Wettbewerber sind im Wettbewerb um knappe Ressourcen - ist der Rechtsschutz als Konkurrentenrechtsschutz zu verstehen = verdrängende Konkurrentenklage.
Auch die Ablehnung des Zuschlags ist dabei im Prinzip ein Verwaltungsakt, allerdings sieht der Gesetzgeber für den Fall, dass kein Zuschlag erteilt wird, keine konkrete Folge vor. Dennoch kann die Zuschlagserteilung mit der Verpflichtungsklage begehrt werden. Eine isolierte Anfechtung ist (s. o.) ausgeschlossen. Zu prüfen ist also in erster Linie, ob das Unterlassen des Verwaltungsaktes "Zuschlagserteilung" gegen das Recht verstößt.
Die Bieter, die **einen Zuschlag erhalten haben, werden gem. {{du przepis="§ 35 Abs. 3 EEG"}} unterrichtet**.
Deletions:
- privatrechtsgestaltend,
Da nunmehr das Fördersystem auf Kontingentierung umgestellt wurde - die Wettbewerber sind im Wettbewerb um knappe Ressourcen - ist der Rechtsschutz als Konkurrentenrechtsschutz zu verstehen = verdrängende Konkurrentenklage.
Der Zuschlag ist ein Verwaltungsakt. Auch die Ablehnung dessen ist ein Verwaltungsakt bzw. dessen Ausbleiben könnte im Prinzip mit der Verpflichtungsklage begehrt werden. Eine isolierte Anfechtung ist (s. o.) ausgeschlossen. Zu prüfen ist also in erster Linie, ob das Unterlassen des Verwaltungsaktes "Zuschlagserteilung" gegen das Recht verstößt.
Die Bieter, die **keinen Zuschlag erhalten haben, werden gem. {{du przepis="§ 35 Abs. 3 EEG"}} unterrichtet**.
Additions:
Im Zusammenhang mit Ausschreibungen für die Förderung nach dem EEG stellen sich folgende Rechtsfragen:
((2)) Anspruch auf Marktprämie
Die Marktprämie bei Anlagen mit einer Leistung über 750 kW (Wind und Sonne) bzw. über 150 kW (Biomasse/Biogas) wird die Marktprämie nur dann gewährt, wenn der ANlagenbetreiber gem. {{du przepis="§ 22 EEG"}} einen Zuschlag im Ausschreibungsverfahren erhält. Insofern hängt der Anspruch bereits **dem Grunde nach** davon ab, ob der Zuschlag erteilt wurde.
Insbesondere aber auch ist die Höhe der Marktprämie davon abhängig, in welcher Höhe das Gebot abgegeben wurde, das den Zuschlag erhielt. Insofern hat die Ausschreibung auch auf den Anspruchsumfang maßgeblichen Einfluss.
((2)) Wann wird ein Zuschlag erteilt?
Eine zentrale Frage im Zusammenhang mit Ausschreibungen nach dem EEG 2017 ist die Frage, unter welchen Voraussetzungen ein Zuschlag erteilt wird. Als eine Teilfrage ist aber auch die **Zulassung des Bieters zum Ausschreibungsverfahren bzw. Zulassung eines Gebotes** denkbar.
((2)) Spezialfall: Bürgerenergiegesellschaft
Zulassung des Gebotes einer Bürgerenergiegesellschaft:
1. Bürgerenergiegesellschaft liegt vor
2. VSS unter Berücksichtigung der Modifikation
((2)) Festlegung des Ausschreibungsvolumens durch die BNetzA
Da die Festlegung des Ausschreibungsvolumens durch die BNetzA auch ein Verwaltungsakt ist, kann sich die Frage nach der Rechtmäßigkeit dieser Festlegung stellen.
((2)) Rechtsbehelfe
Hat der Rechtsbehelf gegen das Ausbleiben des Zuschlags Aussicht auf Erfolg?
(es handelt sich dabei um eine Konkurrentenklage).
Neben dem Vorgehen gegen die Verweigerung des Zuschlags ist z. B. auch die Erhebung einer Beschwerde gegen die Festlegung des Ausschreibungsvolumens durch BNetzA denkbar.
((1)) Prüfungsaufbau zu ausgewählten Rechtsfragen
((2)) Frage 1: Erfolgsaussichten eines Rechtsbehelfs im Ausschreibungsverfahren
em. {{du przepis="§ 83a EEG"}}
Der Rechtsschutz im Ausschreibungsverfahren ist im Vergleich zum EEG noch vor wenigen Jahren ein Novum. Der Rechtsbehelf muss aber - wie jede Klage vor ordentlichen oder sonstigen Gerichten - zulässig und begründet sein.
((3)) Zulässigkeit
Richtet sich nach {{du przepis="§ 83a EEG"}}
((3)) Begründetheit
Vgl. § 83a Abs. 1 Satz 2 EEG: **//soweit der Beschwerdeführer im Zuschlagsverfahren ohne den Rechtsverstoß einen Zuschlag erhalten hätte.//**. Allgemein vgl. {{du przepis="§ 83 Abs. 4 EEG"}}.
((2)) Rechtmäßigkeit der Ablehnung des Gebotes
bzw. der Verweigerung des Zuschlags
Der Zuschlag kann verweigert werden, wenn
- das Gebot nicht zulässig ist (Ausschlussgründe),
- das Gebot liegt oberhalb der Zuschlagsgrenze ({{du przepis="§ 32 Abs. 1 S. 5 EEG"}}).
((3)) Gebot fristgemäß
Gebote sind zu den Gebotsterminen gem. {{du przepis="§ 28 EEG"}} abzugeben.
((3)) Zulässigkeit des Gebotes
Das Gebot ist nur dann zulässig, wenn keine Ausschlussgründe im Hinblick auf
- das Gebot selbst ({{du przepis="§ 33 EEG"}}) und
- den Bieter ({{du przepis="§ 34 EEG"}}) vorliegen.
((3))
//__alte Notizen__//
((2)) Anspruch auf Marktprämie
Die Marktprämie bei Anlagen mit einer Leistung über 750 kW (Wind und Sonne) bzw. über 150 kW (Biomasse/Biogas) wird die Marktprämie nur dann gewährt, wenn der ANlagenbetreiber gem. {{du przepis="§ 22 EEG"}} einen Zuschlag im Ausschreibungsverfahren erhält. Insofern hängt der Anspruch bereits **dem Grunde nach** davon ab, ob der Zuschlag erteilt wurde.
Insbesondere aber auch ist die Höhe der Marktprämie davon abhängig, in welcher Höhe das Gebot abgegeben wurde, das den Zuschlag erhielt. Insofern hat die Ausschreibung auch auf den Anspruchsumfang maßgeblichen Einfluss.
((2)) Wann wird ein Zuschlag erteilt?
Eine zentrale Frage im Zusammenhang mit Ausschreibungen nach dem EEG 2017 ist die Frage, unter welchen Voraussetzungen ein Zuschlag erteilt wird. Als eine Teilfrage ist aber auch die **Zulassung des Bieters zum Ausschreibungsverfahren bzw. Zulassung eines Gebotes** denkbar.
((2)) Spezialfall: Bürgerenergiegesellschaft
Zulassung des Gebotes einer Bürgerenergiegesellschaft:
1. Bürgerenergiegesellschaft liegt vor
2. VSS unter Berücksichtigung der Modifikation
((2)) Festlegung des Ausschreibungsvolumens durch die BNetzA
Da die Festlegung des Ausschreibungsvolumens durch die BNetzA auch ein Verwaltungsakt ist, kann sich die Frage nach der Rechtmäßigkeit dieser Festlegung stellen.
((2)) Rechtsbehelfe
Hat der Rechtsbehelf gegen das Ausbleiben des Zuschlags Aussicht auf Erfolg?
(es handelt sich dabei um eine Konkurrentenklage).
Neben dem Vorgehen gegen die Verweigerung des Zuschlags ist z. B. auch die Erhebung einer Beschwerde gegen die Festlegung des Ausschreibungsvolumens durch BNetzA denkbar.
((1)) Prüfungsaufbau zu ausgewählten Rechtsfragen
((2)) Frage 1: Erfolgsaussichten eines Rechtsbehelfs im Ausschreibungsverfahren
em. {{du przepis="§ 83a EEG"}}
Der Rechtsschutz im Ausschreibungsverfahren ist im Vergleich zum EEG noch vor wenigen Jahren ein Novum. Der Rechtsbehelf muss aber - wie jede Klage vor ordentlichen oder sonstigen Gerichten - zulässig und begründet sein.
((3)) Zulässigkeit
Richtet sich nach {{du przepis="§ 83a EEG"}}
((3)) Begründetheit
Vgl. § 83a Abs. 1 Satz 2 EEG: **//soweit der Beschwerdeführer im Zuschlagsverfahren ohne den Rechtsverstoß einen Zuschlag erhalten hätte.//**. Allgemein vgl. {{du przepis="§ 83 Abs. 4 EEG"}}.
((2)) Rechtmäßigkeit der Ablehnung des Gebotes
bzw. der Verweigerung des Zuschlags
Der Zuschlag kann verweigert werden, wenn
- das Gebot nicht zulässig ist (Ausschlussgründe),
- das Gebot liegt oberhalb der Zuschlagsgrenze ({{du przepis="§ 32 Abs. 1 S. 5 EEG"}}).
((3)) Gebot fristgemäß
Gebote sind zu den Gebotsterminen gem. {{du przepis="§ 28 EEG"}} abzugeben.
((3)) Zulässigkeit des Gebotes
Das Gebot ist nur dann zulässig, wenn keine Ausschlussgründe im Hinblick auf
- das Gebot selbst ({{du przepis="§ 33 EEG"}}) und
- den Bieter ({{du przepis="§ 34 EEG"}}) vorliegen.
((3))
//__alte Notizen__//
Deletions:
((2)) Erfolgsaussichten der Klage
Additions:
Das Ausschreibungssystem wirft einige grundlegende Fragen auf, die nachstehend kurz erläutert werden.
((2)) Ausschreibungsvolumen
Das Ausschreibungsvolumen wird durch die BNetzA festgelegt, allerdings gemäß den Vorgaben im Gesetz. Die gesetzliche Vorgabe ist allerdings nicht mit dem durch BNetzA festzulegenden Volumina identisch. Während die jährlichen Mengen (Beispiel für Photovoltaik: 3x im Jahr je 200 MW = 600 MW jährlich) direkt im Gesetz genannt sind, werden diese durch außerhalb regulärer Ausschreibungen (grenzüberschreitende sowie technologieübergreifende Ausschreibungen) sowie die kraft Gesetzes geförderten Mengen verringert.
((2)) Gebote
Im Falle einer Ausschreibung stellt sich als erstes die Frage, worauf sich die Gebote beziehen. Die vom Anlagenbetreiber angestrebte Marktprämie ist dabei kein Gebotsziel. Der Gebotswert bezieht sich auf den sog. **anzulegenden Wert** (AW). Dabei gilt die Formel AW = MP + MW (wobei MP = Marktprämie; MW = monatlich festzustellender Marktwert für Energiepreis.
((2)) Ausschreibungsvolumen
Das Ausschreibungsvolumen wird durch die BNetzA festgelegt, allerdings gemäß den Vorgaben im Gesetz. Die gesetzliche Vorgabe ist allerdings nicht mit dem durch BNetzA festzulegenden Volumina identisch. Während die jährlichen Mengen (Beispiel für Photovoltaik: 3x im Jahr je 200 MW = 600 MW jährlich) direkt im Gesetz genannt sind, werden diese durch außerhalb regulärer Ausschreibungen (grenzüberschreitende sowie technologieübergreifende Ausschreibungen) sowie die kraft Gesetzes geförderten Mengen verringert.
((2)) Gebote
Im Falle einer Ausschreibung stellt sich als erstes die Frage, worauf sich die Gebote beziehen. Die vom Anlagenbetreiber angestrebte Marktprämie ist dabei kein Gebotsziel. Der Gebotswert bezieht sich auf den sog. **anzulegenden Wert** (AW). Dabei gilt die Formel AW = MP + MW (wobei MP = Marktprämie; MW = monatlich festzustellender Marktwert für Energiepreis.
Deletions:
Gebotswert bezieht sich in den Ausschreibungen nicht etwa auf die Marktprämie, die man für gelieferten Strom erhalten möchte, sondern auf den sog. anzulegenden Wert (MP + MW).
Additions:
Die Marktprämie wird im EEG 2017 darüber hinaus nach unterschiedlichen Regeln festgelegt. Die Neuerung des EEG 2017 besteht darin, dass Solar- und Windkraftanlagen über 750 kW sowie Biomasseanlagen über 150 kW die Förderung nur dann erhalten, wenn sie im **Ausschreibungsverfahren** gem. {{du przepis="§ 22 EEG"}} einen Zuschlag erhalten. Die Höhe der Förderung richtet sich dabei nach der Höhe des Gebotes, für das der Anlagenbetreiber Zuschlag erhielt. Die übrigen EEG-Anlagen erhalten die Marktprämie nach wie vor gemäß den im Gesetz festgelegten Regeln.
Neben dem neuartigen Weg der Ermittlung der Förderhöhe stellt das neue Fördersystem zugleich einen Wechsel zum Quotensystem. Durch die Festlegung der Ausbaumenge im Ausschreibungsvolumen wird der Ausbau geförderter Anlagen eindeutig staatlich begrenzt.
Das oben genannte Ausschreibungsverfahren ist Gegenstand der folgenden Ausführungen.
((1)) Grundlegende Informationen zu Ausschreibungen
Neben dem neuartigen Weg der Ermittlung der Förderhöhe stellt das neue Fördersystem zugleich einen Wechsel zum Quotensystem. Durch die Festlegung der Ausbaumenge im Ausschreibungsvolumen wird der Ausbau geförderter Anlagen eindeutig staatlich begrenzt.
Das oben genannte Ausschreibungsverfahren ist Gegenstand der folgenden Ausführungen.
((1)) Grundlegende Informationen zu Ausschreibungen
Deletions:
((2)) Grundlegende Informationen zu Ausschreibungen
Additions:
=== Inhalte Hauptartikel ===
((1)) Mögliche Optionen der Förderung im EEG 2017
Das EEG 2017 sieht mehrere Wege der Förderung von Stromerzeugungsanlagen. Für den in EEG-Anlagen erzeugten Strom kann der Anlagenbetreiber nach wie vor eine **Einspeisevergütung** erhalten, dies allerdings nur dann, wenn die Leistung der Anlage 100 kW nicht übersteigt ({{du przepis="§ 21 EEG"}}). Bei Anlagen mit einer höheren Leistung sind die Anlagenbetreiber gezwungen, den erzeugten Strom selbst zu vermarkten und als Förderung eine **Marktprämie** zu beanspruchen.
Wann Einspeisevergütung, wann Marktprämie wann Ausschreibung? Ein Überblick.
((2)) Grundlegende Informationen zu Ausschreibungen
Ausschreibungsvolumen wird durch die BNetzA festgelegt, allerdings gemäß den Vorgaben im Gesetz. Beispiel: für Photovoltaik 3x im Jahr je 200 MW (= 600 MW jährlich).
Gebotswert bezieht sich in den Ausschreibungen nicht etwa auf die Marktprämie, die man für gelieferten Strom erhalten möchte, sondern auf den sog. anzulegenden Wert (MP + MW).
((1)) Mögliche Optionen der Förderung im EEG 2017
Das EEG 2017 sieht mehrere Wege der Förderung von Stromerzeugungsanlagen. Für den in EEG-Anlagen erzeugten Strom kann der Anlagenbetreiber nach wie vor eine **Einspeisevergütung** erhalten, dies allerdings nur dann, wenn die Leistung der Anlage 100 kW nicht übersteigt ({{du przepis="§ 21 EEG"}}). Bei Anlagen mit einer höheren Leistung sind die Anlagenbetreiber gezwungen, den erzeugten Strom selbst zu vermarkten und als Förderung eine **Marktprämie** zu beanspruchen.
Wann Einspeisevergütung, wann Marktprämie wann Ausschreibung? Ein Überblick.
((2)) Grundlegende Informationen zu Ausschreibungen
Ausschreibungsvolumen wird durch die BNetzA festgelegt, allerdings gemäß den Vorgaben im Gesetz. Beispiel: für Photovoltaik 3x im Jahr je 200 MW (= 600 MW jährlich).
Gebotswert bezieht sich in den Ausschreibungen nicht etwa auf die Marktprämie, die man für gelieferten Strom erhalten möchte, sondern auf den sog. anzulegenden Wert (MP + MW).
Deletions:
Additions:
((2)) Erfolgsaussichten der Klage
Deletions:
Der Rechtsschutz im Ausschreibungsverfahren ist im Vergleich zum EEG noch vor wenigen Jahren ein Novum. Die Klage muss aber - wie jede Klage - zulässig und begründet sein.
((3)) Zulässigkeit
((3)) Begründetheit
Vgl. § 83a Abs. 1 Satz 2 EEG: **//soweit der Beschwerdeführer im Zuschlagsverfahren ohne den Rechtsverstoß einen Zuschlag erhalten hätte.//**. Allgemein vgl. {{du przepis="§ 83 Abs. 4 EEG"}}.
Deletions:
- Voraussetzungen eines Zuschlags / separat ev. der Zulassung zum Ausschreibungsverfahren bzw. Zulassung des Gebotes?
- Spezialfall: Zulassung des Gebotes einer Bürgerenergiegesellschaft (1. Bürgerenergiegesellschaft liegt vor 2. VSS unter Berücksichtigung der Modifikation)
- Festlegung des Ausschreibungsvolumens durch die BNetzA (= auch Verwaltungsakt)?
- Konkurrentenklage (Anspruch prozessrechtlich)
Additions:
Im Übrigen **kann** die BNetzA Gebote unter Umständen ausschließen. Insofern wird der BNetzA in folgenden Fällen ein Ermessen eingeräumt, dass die Agentur auszuüben hat:
- wenn gem. {{du przepis="§ 33 Abs. 1 S. 2 EEG"}} //bis zum Gebotstermin dem Gebot die Sicherheit oder die Gebühr nicht eindeutig zugeordnet werden können//;
- wenn gem. {{du przepis="§ 33 Abs. 2 EEG"}} ein //begründeter Verdacht// besteht, dass eine entsprechende Anlage gar nicht geplant ist und dies durch die Umstände des Falles wahrscheinlich ist.
- wenn gem. {{du przepis="§ 33 Abs. 1 S. 2 EEG"}} //bis zum Gebotstermin dem Gebot die Sicherheit oder die Gebühr nicht eindeutig zugeordnet werden können//;
- wenn gem. {{du przepis="§ 33 Abs. 2 EEG"}} ein //begründeter Verdacht// besteht, dass eine entsprechende Anlage gar nicht geplant ist und dies durch die Umstände des Falles wahrscheinlich ist.
Deletions:
Additions:
2. A fragt, unter welchen Voraussetzungen er Zuschlag im Ausschreibungsverfahren erhalten wird.
Deletions:
Additions:
- Ausschlussgründe vorliegen (Gebote unzulässig sind), oder
((3)) Zulässigkeit von Geboten - Ausschluss des Gebotes
Die BNetzA muss prüfen, ob Gebote zulässig sind. Gem {{du przepis="§ 32 Abs. 1 S. 1 EEG"}} bedeutet dies zunächst, dass das jeweilige Gebot nicht gem. {{du przepis="§ 33 EEG"}} ausgeschlossen sein darf.
Ausschlussgründe gem. {{du przepis="§ 33 EEG"}} sind:
- wenn die Gebote die Anforderungen gem. {{du przepis="§ 30 EEG"}} einschließlich der Formatvorgaben, {{du przepis="§ 30a EEG"}} nicht erfüllen,
- wenn die Anforderungen im Hinblick auf den jeweiligen Energieträger nicht erfüllt sind, § 33 Abs. 1 Nr. 2 EEG,
- wenn Sicherheiten gem. {{du przepis="§ 31 EEG"}} oder Gebühren gem. Ausschreibungsgebührenverordnung nicht geleistet wurden,
- wenn der Gebotswert den Höchstwert überschreitet,
- wenn das Gebot gem. § 33 Abs. 1 Nr. 5 EEG unzulässige Vorbehalte enthält,
- wenn das Gebot sonstige Anforderungen gem. Festlegung der BNetzA nicht berücksichtigt.
((3)) Zulässigkeit von Geboten - Ausschluss von Bietern
Ausschlussgründe für Gebote {{du przepis="§ 33 EEG"}}
.
((3)) Zulässigkeit von Geboten - Ausschluss des Gebotes
Die BNetzA muss prüfen, ob Gebote zulässig sind. Gem {{du przepis="§ 32 Abs. 1 S. 1 EEG"}} bedeutet dies zunächst, dass das jeweilige Gebot nicht gem. {{du przepis="§ 33 EEG"}} ausgeschlossen sein darf.
Ausschlussgründe gem. {{du przepis="§ 33 EEG"}} sind:
- wenn die Gebote die Anforderungen gem. {{du przepis="§ 30 EEG"}} einschließlich der Formatvorgaben, {{du przepis="§ 30a EEG"}} nicht erfüllen,
- wenn die Anforderungen im Hinblick auf den jeweiligen Energieträger nicht erfüllt sind, § 33 Abs. 1 Nr. 2 EEG,
- wenn Sicherheiten gem. {{du przepis="§ 31 EEG"}} oder Gebühren gem. Ausschreibungsgebührenverordnung nicht geleistet wurden,
- wenn der Gebotswert den Höchstwert überschreitet,
- wenn das Gebot gem. § 33 Abs. 1 Nr. 5 EEG unzulässige Vorbehalte enthält,
- wenn das Gebot sonstige Anforderungen gem. Festlegung der BNetzA nicht berücksichtigt.
((3)) Zulässigkeit von Geboten - Ausschluss von Bietern
Ausschlussgründe für Gebote {{du przepis="§ 33 EEG"}}
.
Deletions:
((3)) Ausschlussgründe lagen vor
Ausschlussgründe: § 32 Abs. 1 Nr. 3 EEG + {{du przepis="§ 33 EEG"}}
- Frist nicht eingehalten
- Ausschlussgründe für Gebote {{du przepis="§ 33 EEG"}}
Anforderungen an die Gebote: {{du przepis="§ 30 EEG"}} einschließlich der Formatvorgaben, {{du przepis="§ 30a EEG"}}.
Es sind Sicherheiten zu leisten, {{du przepis="§ 31 EEG"}}.
Additions:
Frage 1:
Frage 2:
Anforderungen an die Gebote: {{du przepis="§ 30 EEG"}} einschließlich der Formatvorgaben, {{du przepis="§ 30a EEG"}}.
Es sind Sicherheiten zu leisten, {{du przepis="§ 31 EEG"}}.
Frage 2:
Anforderungen an die Gebote: {{du przepis="§ 30 EEG"}} einschließlich der Formatvorgaben, {{du przepis="§ 30a EEG"}}.
Es sind Sicherheiten zu leisten, {{du przepis="§ 31 EEG"}}.
Additions:
(1) Gebotswerte
(2) Volumen ausgeschöpft?
Dabei stellt sich die Frage: ist richtiges Volumen gem. {{du przepis="§ 28 EEG"}} ausgeschrieben?
- Wind auf Land: Betrag aus {{du przepis="§ 28 Abs. 1 EEG"}} abzüglich Verringerung gem. {{du przepis="§ 28 Abs. 1a EEG"}},
- Solaranlagen: Betrag aus {{du przepis="§ 28 Abs. 2 EEG"}} (jeweils 200 MW je Termin) abzüglich Verringerung gem. {{du przepis="§ 28 Abs. 2a EEG"}},
- Biomasse: {{du przepis="§ 28 Abs. 3 EEG"}} - {{du przepis="§ 28 Abs. 3a EEG"}},
- Wind auf See: § 28 Abs. 4: gemäß Windenergie-auf-See-Gesetz.
(2) Volumen ausgeschöpft?
Dabei stellt sich die Frage: ist richtiges Volumen gem. {{du przepis="§ 28 EEG"}} ausgeschrieben?
- Wind auf Land: Betrag aus {{du przepis="§ 28 Abs. 1 EEG"}} abzüglich Verringerung gem. {{du przepis="§ 28 Abs. 1a EEG"}},
- Solaranlagen: Betrag aus {{du przepis="§ 28 Abs. 2 EEG"}} (jeweils 200 MW je Termin) abzüglich Verringerung gem. {{du przepis="§ 28 Abs. 2a EEG"}},
- Biomasse: {{du przepis="§ 28 Abs. 3 EEG"}} - {{du przepis="§ 28 Abs. 3a EEG"}},
- Wind auf See: § 28 Abs. 4: gemäß Windenergie-auf-See-Gesetz.
Deletions:
-
Additions:
1. Ist A tatsächlich verpflichtet, an Ausschreibungen teilzunehmen, wie V dies schildert?
2. A fragt, unter welchen Voraussetzungen er Zuschlag von der BNetzA erhalten wird.
3. Für den Fall, dass A eventuell zu Unrecht keinen Zuschlag erhält: kann er sich hingegen wehren?
2. A fragt, unter welchen Voraussetzungen er Zuschlag von der BNetzA erhalten wird.
3. Für den Fall, dass A eventuell zu Unrecht keinen Zuschlag erhält: kann er sich hingegen wehren?
Deletions:
No Differences
Additions:
=== **Sachverhalt** ===
=== **Falllösung** ===
=== **Falllösung** ===
Deletions:
=== Falllösung ===
Additions:
Der Zuschlag ist ein Verwaltungsakt. Auch die Ablehnung dessen ist ein Verwaltungsakt bzw. dessen Ausbleiben könnte im Prinzip mit der Verpflichtungsklage begehrt werden. Eine isolierte Anfechtung ist (s. o.) ausgeschlossen. Zu prüfen ist also in erster Linie, ob das Unterlassen des Verwaltungsaktes "Zuschlagserteilung" gegen das Recht verstößt.
Der Zuschlag kann dann verweigert werden, wenn
- das Gebot nicht fristgemäß erfolgt ist,
- Ausschlussgründe vorliegen, oder
- das Gebot die Zuschlagsgrenze überschreitet.
Der Zuschlag kann dann verweigert werden, wenn
- das Gebot nicht fristgemäß erfolgt ist,
- Ausschlussgründe vorliegen, oder
- das Gebot die Zuschlagsgrenze überschreitet.
Deletions:
Additions:
Ausschlussgründe: § 32 Abs. 1 Nr. 3 EEG + {{du przepis="§ 33 EEG"}}
- Frist nicht eingehalten
- Ausschlussgründe für Gebote {{du przepis="§ 33 EEG"}}
- Ausschlussgründe für Bieter {{du przepis="§ 34 EEG"}}
- Gebotswerte
-
Die Bieter, die **keinen Zuschlag erhalten haben, werden gem. {{du przepis="§ 35 Abs. 3 EEG"}} unterrichtet**.
- Frist nicht eingehalten
- Ausschlussgründe für Gebote {{du przepis="§ 33 EEG"}}
- Ausschlussgründe für Bieter {{du przepis="§ 34 EEG"}}
- Gebotswerte
-
Die Bieter, die **keinen Zuschlag erhalten haben, werden gem. {{du przepis="§ 35 Abs. 3 EEG"}} unterrichtet**.
Additions:
((3)) Ausschlussgründe lagen vor
((3)) Dem zulässigen Gebot war kein Zuschlag zu erteilen (zu hoch)
((3)) Dem zulässigen Gebot war kein Zuschlag zu erteilen (zu hoch)
Additions:
Da nunmehr das Fördersystem auf Kontingentierung umgestellt wurde - die Wettbewerber sind im Wettbewerb um knappe Ressourcen - ist der Rechtsschutz als Konkurrentenrechtsschutz zu verstehen = verdrängende Konkurrentenklage.
Der Zuschlag ist ein Verwaltungsakt. Auch die Ablehnung dessen ist ein Verwaltungsakt bzw. dessen Ausbleiben könnte im Prinzip mit der Verpflichtungsklage begehrt werden. Eine isolierte Anfechtung ist (s. o.) ausgeschlossen. Zu prüfen ist also in erster Linie, ob das Unterlassen eines Verwaltungsaktes gegen das Recht verstößt.
Der Zuschlag ist ein Verwaltungsakt. Auch die Ablehnung dessen ist ein Verwaltungsakt bzw. dessen Ausbleiben könnte im Prinzip mit der Verpflichtungsklage begehrt werden. Eine isolierte Anfechtung ist (s. o.) ausgeschlossen. Zu prüfen ist also in erster Linie, ob das Unterlassen eines Verwaltungsaktes gegen das Recht verstößt.
Deletions:
Additions:
Vgl. § 83a Abs. 1 Satz 2 EEG: **//soweit der Beschwerdeführer im Zuschlagsverfahren ohne den Rechtsverstoß einen Zuschlag erhalten hätte.//**. Allgemein vgl. {{du przepis="§ 83 Abs. 4 EEG"}}.
Deletions:
Additions:
((2)) Rechtmäßigkeit der Ablehnung eines Gebotes / des Zuschlages
Additions:
A fragt, unter welchen Voraussetzungen er Zuschlag von der BNetzA erhalten wird sowie ob er sich für den Fall, dass er zu Unrecht keinen Zuschlag bekommt, dagegen wehren kann.
Deletions:
Additions:
Der Automobilhändler A möchte die gesamten Dächer seiner Autohäuser mit Photovoltaikanlagen bestücken. Er möchte dabei, dass der produzierte Strom, sofern er im Betrieb des A nicht verbraucht wird, ins Netz der allgemeinen Versorgung des örtlich ansässigen Netzbetreibers N eingespeist und entsprechend vergütet wird. Sollte eine Einspeisevergütung direkt nicht möglich sein, hat A bereits einen Anbieter eines virtuellen Kraftwerkes V gefunden, der seinen Strom komplett aufkaufen würde und begehrt dann eine entsprechende Marktprämie.
V teilt A allerdings mit, dass A mit seinen geplanten Anlagen - die ersten beiden auf den recht großen Lagerflächen haben jeweils 1,5 MW und 2,5 MW - keine gesetzliche Vergütung erhält, sondern an einer Ausschreibung der BNetzA teilnehmen muss und nur dann gefördert wird, wenn er einen entsprechenden Zuschlag erhält.
=== Frage ===
A fragt, unter welchen Voraussetzungen er Zuschlag von der BNetzA erhalten wird.
V teilt A allerdings mit, dass A mit seinen geplanten Anlagen - die ersten beiden auf den recht großen Lagerflächen haben jeweils 1,5 MW und 2,5 MW - keine gesetzliche Vergütung erhält, sondern an einer Ausschreibung der BNetzA teilnehmen muss und nur dann gefördert wird, wenn er einen entsprechenden Zuschlag erhält.
=== Frage ===
A fragt, unter welchen Voraussetzungen er Zuschlag von der BNetzA erhalten wird.
Additions:
- Festlegung des Ausschreibungsvolumens durch die BNetzA (= auch Verwaltungsakt)?
- Konkurrentenklage (Anspruch prozessrechtlich)
- privatrechtsgestaltend,
- begünstigend.
Da nunmehr Kontingentierung - die Wettbewerber sind im Wettbewerb um knappe Ressourcen. Rechtsschutz = Konkurrentenrechtsschutz = verdrängende Konkurrentenklage.
((2)) Erfolgsaussichten der Klage nach {{du przepis="§ 83a EEG"}}
Der Rechtsschutz im Ausschreibungsverfahren ist im Vergleich zum EEG noch vor wenigen Jahren ein Novum. Die Klage muss aber - wie jede Klage - zulässig und begründet sein.
((3)) Zulässigkeit
((3)) Begründetheit
Vgl. § 83a Abs. 1 Satz 2 EEG: **//soweit der Beschwerdeführer im Zuschalgsverfahren ohne den Rechtsverstoß einen Zuschlag erhalten hätte.//**. Allgemein vgl. {{du przepis="§ 83 Abs. 4 EEG"}}.
- Konkurrentenklage (Anspruch prozessrechtlich)
- privatrechtsgestaltend,
- begünstigend.
Da nunmehr Kontingentierung - die Wettbewerber sind im Wettbewerb um knappe Ressourcen. Rechtsschutz = Konkurrentenrechtsschutz = verdrängende Konkurrentenklage.
((2)) Erfolgsaussichten der Klage nach {{du przepis="§ 83a EEG"}}
Der Rechtsschutz im Ausschreibungsverfahren ist im Vergleich zum EEG noch vor wenigen Jahren ein Novum. Die Klage muss aber - wie jede Klage - zulässig und begründet sein.
((3)) Zulässigkeit
((3)) Begründetheit
Vgl. § 83a Abs. 1 Satz 2 EEG: **//soweit der Beschwerdeführer im Zuschalgsverfahren ohne den Rechtsverstoß einen Zuschlag erhalten hätte.//**. Allgemein vgl. {{du przepis="§ 83 Abs. 4 EEG"}}.
Additions:
((2)) Zum Zuschlag im Detail
Der Zuschlag ist ein Verwaltungsakt:
Der Zuschlag ist ein Verwaltungsakt:
Additions:
- Anspruch auf Marktprämie - Anspruchsgrund weniger, mehr Umfang... (Wie viel an Förderung erhalte ich, wenn Ausschreibungen massgeblich?)
- Voraussetzungen eines Zuschlags / separat ev. der Zulassung zum Ausschreibungsverfahren bzw. Zulassung des Gebotes?
- Voraussetzungen eines Zuschlags / separat ev. der Zulassung zum Ausschreibungsverfahren bzw. Zulassung des Gebotes?
Deletions:
- Voraussetzungen eines Zuschlags / separat ev. Zulassung zum Ausschreibungsverfahren bzw. Zulassung des Gebotes?