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Fallbeispiel: Ausschreibung nach dem EEG

Rechtsfragen der Zuschlagserteilung und der Ermittlung der Förderhöhe im Ausschreibungsverfahren


Sachverhalt


Der Automobilhändler A möchte die gesamten Dächer seiner Autohäuser mit Photovoltaikanlagen bestücken. Er möchte dabei, dass der produzierte Strom, sofern er im Betrieb des A nicht verbraucht wird, ins Netz der allgemeinen Versorgung des örtlich ansässigen Netzbetreibers N eingespeist und entsprechend vergütet wird. Sollte eine Einspeisevergütung direkt nicht möglich sein, hat A bereits einen Anbieter eines virtuellen Kraftwerkes V gefunden, der seinen Strom komplett aufkaufen würde und begehrt dann eine entsprechende Marktprämie.

V teilt A allerdings mit, dass A mit seinen geplanten Anlagen - die ersten beiden auf den recht großen Lagerflächen haben jeweils 1,5 MW und 2,5 MW - keine gesetzliche Vergütung erhält, sondern an einer Ausschreibung der BNetzA teilnehmen muss und nur dann gefördert wird, wenn er einen entsprechenden Zuschlag erhält.

Frage

1. Ist A tatsächlich verpflichtet, an Ausschreibungen teilzunehmen, wie V dies schildert?
2. A fragt, unter welchen Voraussetzungen er Zuschlag von der BNetzA erhalten wird.
3. Für den Fall, dass A eventuell zu Unrecht keinen Zuschlag erhält: kann er sich hingegen wehren?







Vorläufige Notizen

A. Rechtsfragen

  • Anspruch auf Marktprämie - Anspruchsgrund weniger, mehr Umfang... (Wie viel an Förderung erhalte ich, wenn Ausschreibungen massgeblich?)
  • Voraussetzungen eines Zuschlags / separat ev. der Zulassung zum Ausschreibungsverfahren bzw. Zulassung des Gebotes?
  • Spezialfall: Zulassung des Gebotes einer Bürgerenergiegesellschaft (1. Bürgerenergiegesellschaft liegt vor 2. VSS unter Berücksichtigung der Modifikation)
  • Festlegung des Ausschreibungsvolumens durch die BNetzA (= auch Verwaltungsakt)?
  • Konkurrentenklage (Anspruch prozessrechtlich)

1. Zum Zuschlag im Detail
Der Zuschlag ist ein Verwaltungsakt:
    • privatrechtsgestaltend,
    • begünstigend.
Da nunmehr das Fördersystem auf Kontingentierung umgestellt wurde - die Wettbewerber sind im Wettbewerb um knappe Ressourcen - ist der Rechtsschutz als Konkurrentenrechtsschutz zu verstehen = verdrängende Konkurrentenklage.


B. Prüfungsaufbau

Frage 1:
1. Erfolgsaussichten der Klage nach § 83a EEG
Der Rechtsschutz im Ausschreibungsverfahren ist im Vergleich zum EEG noch vor wenigen Jahren ein Novum. Die Klage muss aber - wie jede Klage - zulässig und begründet sein.

a. Zulässigkeit


b. Begründetheit
Vgl. § 83a Abs. 1 Satz 2 EEG: soweit der Beschwerdeführer im Zuschlagsverfahren ohne den Rechtsverstoß einen Zuschlag erhalten hätte.. Allgemein vgl. § 83 Abs. 4 EEG.

Frage 2:
2. Rechtmäßigkeit der Ablehnung eines Gebotes / des Zuschlages
Der Zuschlag ist ein Verwaltungsakt. Auch die Ablehnung dessen ist ein Verwaltungsakt bzw. dessen Ausbleiben könnte im Prinzip mit der Verpflichtungsklage begehrt werden. Eine isolierte Anfechtung ist (s. o.) ausgeschlossen. Zu prüfen ist also in erster Linie, ob das Unterlassen des Verwaltungsaktes "Zuschlagserteilung" gegen das Recht verstößt.
Der Zuschlag kann dann verweigert werden, wenn
    • das Gebot nicht fristgemäß erfolgt ist,
    • Ausschlussgründe vorliegen (Gebote unzulässig sind), oder
    • das Gebot die Zuschlagsgrenze überschreitet.

a. Zulässigkeit von Geboten - Ausschluss des Gebotes
Die BNetzA muss prüfen, ob Gebote zulässig sind. Gem § 32 Abs. 1 S. 1 EEG bedeutet dies zunächst, dass das jeweilige Gebot nicht gem. § 33 EEG ausgeschlossen sein darf.
Ausschlussgründe gem. § 33 EEG sind:
      • wenn die Gebote die Anforderungen gem. § 30 EEG einschließlich der Formatvorgaben, § 30a EEG nicht erfüllen,
      • wenn die Anforderungen im Hinblick auf den jeweiligen Energieträger nicht erfüllt sind, § 33 Abs. 1 Nr. 2 EEG,
      • wenn Sicherheiten gem. § 31 EEG oder Gebühren gem. Ausschreibungsgebührenverordnung nicht geleistet wurden,
      • wenn der Gebotswert den Höchstwert überschreitet,
      • wenn das Gebot gem. § 33 Abs. 1 Nr. 5 EEG unzulässige Vorbehalte enthält,
      • wenn das Gebot sonstige Anforderungen gem. Festlegung der BNetzA nicht berücksichtigt.

b. Zulässigkeit von Geboten - Ausschluss von Bietern
Ausschlussgründe für Gebote § 33 EEG
      • Ausschlussgründe für Bieter § 34 EEG


.



c. Dem zulässigen Gebot war kein Zuschlag zu erteilen (zu hoch)

(1) Gebotswerte

(2) Volumen ausgeschöpft?
Dabei stellt sich die Frage: ist richtiges Volumen gem. § 28 EEG ausgeschrieben?
        • Wind auf Land: Betrag aus § 28 Abs. 1 EEG abzüglich Verringerung gem. § 28 Abs. 1a EEG,
        • Solaranlagen: Betrag aus § 28 Abs. 2 EEG (jeweils 200 MW je Termin) abzüglich Verringerung gem. § 28 Abs. 2a EEG,
        • Biomasse: § 28 Abs. 3 EEG - § 28 Abs. 3a EEG,
        • Wind auf See: § 28 Abs. 4: gemäß Windenergie-auf-See-Gesetz.

Die Bieter, die keinen Zuschlag erhalten haben, werden gem. § 35 Abs. 3 EEG unterrichtet.

Falllösung




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