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Fallbeispiel: Anfechtung einer Plangenehmigung gem. § 43 EnWG


in Anlehnung an das Urteil des OVG Münster vom 6. 9. 2013, 11 D8/10.AK


A. Sachverhalt

Die Landesbehörde L hat einen Plan zur Errichtung einer 110-kV-Hochspannungsfreileitung durch das Unternehmens U genehmigt. Die Plangenehmigung umfasst unter anderem die Errichtung einer Leitung über dem Grundstück des Betroffenen Eigentümers E.

Sanierungs- und Masterneuerungsarbeiten an drei Abschnitten der 110-kV- Hochspannungsfreileitungen. Aus alters- bzw. materialbedingten Gründen sollen 72 alte Masten aus den Jahren 1954/55 abgebaut und durch 55 neue Masten ersetzt werden. Unter anderem ist
21 Der hier streitige Bauabschnitt umfasst die Erneuerung der im Eigentum der Beigel. stehenden Freileitung zwischen den Masten 1 und 26/7 vom Umspannwerk in E.-L. bis zum Zusammentreffen mit der Gemeinschaftsleitung der Beigel. mit der T.
29 Das Verfahren zur Erteilung der Plangenehmigung wurde auf Antrag der Beigel., der T. und der Mark-E im August 2008 eingeleitet. Die Bezirksregierung Arnsberg hörte die Träger öffentlicher Belange an. Sie führte ferner eine allgemeine Vorprüfung des Einzelfalles nach § 3 c UVPG durch und machte im Amtsblatt für den Regierungsbezirk Arnsberg vom 7.2.2009 die Feststellung öffentlich bekannt, das Vorhaben bedürfe keiner Umweltverträglichkeitsprüfung.
30 Mit Plangenehmigung vom 5.3.2009 genehmigte die Bezirksregierung Arnsberg den Plan für die Erneuerung von 110-kV-Hochspannungsfreileitungen der Beigel., der T. und der Mark-E.
31 Die Plangenehmigung wurde den Kl. nicht zugestellt.
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