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de-minimis Klausel
A. Bedeutung
Bei der sog. de-minis-Klausel handelt es sich um eine Ausnahmeregelung hinsichtlich der rechtlichen und operationellen Entflechtung. Diese wurde durch in Art. 26 Abs. 4 EltRL 2009/72/EG sowie in Art. 26 Abs. 4 GasRL 2009/73/EG geregelt.
Hiervon machte der deutsche Gesetzgeber Gebrauch, indem dieser die Ausnahmeregelung zum einem in § 7 Abs. 2 EnWG und zum anderen in § 7a Abs. 7 EnWG vorsieht.
Demnach sind vertikal, integrierten Energieversorgungsunternehmen nicht an die Durchführung des rechtlichen sowie des operrationelen Unbundlings gebunden, wenn an ihrem Netz weniger als 100.000 Kunden unmittelbar bzw. mittelbar angeschlossen sind. Sinn und Zweck dieser Regelung besteht darin, kleinere Unternehmen zu bestimmen und diese von einem zu hohen, übermäßigen Aufwand der rechtlichen wie auch der operrationellen Entflechtungsvorgaben bzgl. der Entflechtungsziele, auszuschließen.
B. Anwendungsvoraussetzung
Damit ein Unternehmen in den Genuss der oben genannten Regelungen kommt, ist es notwendig, dass nicht mehr als 100.000 Kunden an seinen Netz unmittelbar bzw. mittelbar angeschlossen sind. Kunden sind in diesem Fall gem. § 3 Nr. 24 EnWG Großhändler, Letztverbraucher und Unternehmen, die Energie kaufen. Auch ist bei der Ermittlung der maßgeblichen Kundenzahl für den Strom- und Gasbereich diese getrennt zu ermitteln. Für die Berechnung der Kundenzahl ist es zudem erforderlich, dass diese unmittelbar oder mittelbar angeschlossen sind. Maßgeblich für einem unmittelbaren Anschluss ist die Zahl der physischen Anschlüsse. Hierbei spielt es keine Rolle, dass seitens des angeschlossenen Kunden ein Stromliefervertrag mit dem vertikal, integrieten Energieversorgungsunternehmen vorliegt. Dasselbe gilt, wenn dieser lediglich ein Netzkunde ist und mit Strom bzw. Gas von einem anderen Energieversorger beliefert wird.
Eingeschränkt wird der Anwendungsbereich dadurch, dass bei der Bestimmung der Kundenzahl auch diejenigen berücksichtigt werden, welche mittelbar an das Netz angeschlossen sind. Durch diese Erweiterung soll gewährleistet werden, dass größere Unternehmen nicht durch einen ausgedachten Zusammenschluss von Vertragsbeziehungen ausschließlich geringe Kunden haben und dadurch unter die de-minis-Regelungen fallen. Demnach werden nicht nur Kunden erfasst, welche bzgl. einer Durchführung eines Liefervertrags direkt am Netz des Netzbetreibers angeschlossen sind. Vielmehr werden auch solche Kunden berücksichtigt, welche nur indirekt über die direkten Kunden mit dem Netzbetreiber verknüpft sind. Eine andere Einschränkung des Anwendungbereiches ergibt sich daraus, dass die Regelungen der § 7 EnWG, § 7a EnWG auf das vertikal, integrieten Energieversorgungsunternehmen Bezug nehmen und somit die Kozernklausel auch hier anwendbar ist.
Zur Ermittlung der Kundenzahl innerhalb eines Konzernverbundes vergleiche die Ausführugnen im Artikel zur Entflechtung der Netzbetreiber.
Quellen: König/Kühling/Rasbach, Energierecht, Kap. 5, Rn. 61 f..; BerlKommEnR / Boesche, EnWG, § 7, Rn. 7 - 11.
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