Revision history for EnRSynopseEEGAnlage3
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==== Anlage 3 EEG 2014 - Synopse ====
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||{vertical-align:top} **II. Höhe der Flexibilitätsprämie**
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**2.3** „KK“ beträgt 130 Euro pro Kilowatt.|| **1. Beriffsbestimmungen**
„PBem" die Bemessungsleistung nach § 3 Nummer 2a in Kilowatt; im ersten und im zehnten Kalenderjahr der Inanspruchnahme der Flexibilitätsprämie ist die Bemessungsleistung nach § 3 Nummer 2a mit der Maßgabe zu berechnen, dass nur die in den Kalendermonaten der Inanspruchnahme der Flexibilitätsprämie erzeugten Kilowattstunden und nur die vollen Zeitstunden dieser Kalendermonate zu berücksichtigen sind; dies gilt nur für die Zwecke der Berechnung der Höhe der Flexibilitätsprämie,
- „Pinst" die installierte Leistung nach § 3 Nummer 6 in Kilowatt,
- „PZusatz" die zusätzlich bereitgestellte installierte Leistung für die bedarfsorientierte Erzeugung von Strom in Kilowatt und in dem jeweiligen Kalenderjahr,
- „fKor" der Korrekturfaktor für die Auslastung der Anlage,
- „KK" die Kapazitätskomponente für die Bereitstellung der zusätzlich installierten Leistung in Euro und Kilowatt,
- „FP" die Flexibilitätsprämie nach § 33i in Cent pro Kilowattstunde.
**2. Berechnung**
**2.1** Die Höhe der Flexibilitätsprämie nach § 33i („FP") in Cent pro Kilowattstunde direkt vermarkteten und tatsächlich eingespeisten Stroms wird nach der folgenden Formel berechnet:
**2.2 ** „PZusatz" wird vorbehaltlich einer Rechtsverordnung auf Grund von § 64f Nummer 4 Buchstabe a nach der folgenden Formel berechnet:
**PZusatz = Pinst - (fKor x PBem)**
Dabei beträgt „fKor" vorbehaltlich einer Rechtsverordnung auf Grund von § 64f Nummer 4 Buchstabe a
Abweichend von Satz 1 wird der Wert „PZusatz" festgesetzt
- mit dem Wert Null, wenn die Bemessungsleistung die 0,2fache installierte Leistung unterschreitet,
- mit dem 0,5-fachen Wert der installierten Leistung „Pinst", wenn die Berechnung ergibt, dass er größer als der 0,5-fache Wert der installierten Leistung ist.
**2.3 ** „KK" beträgt vorbehaltlich einer Rechtsverordnung auf Grund von § 64f Nummer 4 Buchstabe b 130 Euro pro Kilowatt.||
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„PBem" die Bemessungsleistung nach § 3 Nummer 2a in Kilowatt; im ersten und im zehnten Kalenderjahr der Inanspruchnahme der Flexibilitätsprämie ist die Bemessungsleistung nach § 3 Nummer 2a mit der Maßgabe zu berechnen, dass nur die in den Kalendermonaten der Inanspruchnahme der Flexibilitätsprämie erzeugten Kilowattstunden und nur die vollen Zeitstunden dieser Kalendermonate zu berücksichtigen sind; dies gilt nur für die Zwecke der Berechnung der Höhe der Flexibilitätsprämie,
- „Pinst" die installierte Leistung nach § 3 Nummer 6 in Kilowatt,
- „PZusatz" die zusätzlich bereitgestellte installierte Leistung für die bedarfsorientierte Erzeugung von Strom in Kilowatt und in dem jeweiligen Kalenderjahr,
- „fKor" der Korrekturfaktor für die Auslastung der Anlage,
- „KK" die Kapazitätskomponente für die Bereitstellung der zusätzlich installierten Leistung in Euro und Kilowatt,
- „FP" die Flexibilitätsprämie nach § 33i in Cent pro Kilowattstunde.
**2. Berechnung**
**2.1** Die Höhe der Flexibilitätsprämie nach § 33i („FP") in Cent pro Kilowattstunde direkt vermarkteten und tatsächlich eingespeisten Stroms wird nach der folgenden Formel berechnet:
**2.2 ** „PZusatz" wird vorbehaltlich einer Rechtsverordnung auf Grund von § 64f Nummer 4 Buchstabe a nach der folgenden Formel berechnet:
**PZusatz = Pinst - (fKor x PBem)**
Dabei beträgt „fKor" vorbehaltlich einer Rechtsverordnung auf Grund von § 64f Nummer 4 Buchstabe a
Abweichend von Satz 1 wird der Wert „PZusatz" festgesetzt
- mit dem Wert Null, wenn die Bemessungsleistung die 0,2fache installierte Leistung unterschreitet,
- mit dem 0,5-fachen Wert der installierten Leistung „Pinst", wenn die Berechnung ergibt, dass er größer als der 0,5-fache Wert der installierten Leistung ist.
**2.3 ** „KK" beträgt vorbehaltlich einer Rechtsverordnung auf Grund von § 64f Nummer 4 Buchstabe b 130 Euro pro Kilowatt.||
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