§ 98 EEG 2014 - Synopse
§ 98 EEG 2014 - Monitoringbericht | § 65a EEG 2009 - Monitoringbericht |
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(1) Die Bundesregierung berichtet dem Bundestag bis zum 31. Dezember 2014 und dann jährlich über 1. den Stand des Ausbaus der erneuerbaren Energien und die Erreichung der Ziele nach § 1 Absatz 2, 2. die Erfüllung der Grundsätze nach § 2, 3. den Stand der Direktvermarktung von Strom aus erneuerbaren Energien, 4. die Entwicklung der Eigenversorgung im Sinne des § 61 und 5. die Herausforderungen, die sich aus den Nummern 1 bis 4 ergeben. | Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit berichtet der Bundesregierung bis zum 31. Dezember 2012 und dann jährlich über 1. den Ausbau der erneuerbaren Energien, 2. die Erreichung der Ziele nach § 1 Absatz 2 und 3. die Herausforderungen, die sich aus den Nummern 1 und 2 ergeben. |
(2) Die Bundesregierung legt rechtzeitig vor Erreichung des in § 31 Absatz 6 Satz 1 bestimmten Ziels einen Vorschlag für eine Neugestaltung der bisherigen Regelung vor. | S.3 Im Hinblick auf § 20b Absatz 9a über den erreichten und den weiteren Ausbau der Stromerzeugung aus solarer Strahlungsenergie legt die Bundesregierung rechtzeitig vor Erreichung des Gesamtausbauziels einen Vorschlag für eine Neugestaltung der bisherigen Regelung vor. |
(3) Die Bundesregierung überprüft § 61 Absatz 3 und 4 bis zum Jahr 2017 und legt rechtzeitig einen Vorschlag für eine Neugestaltung der bisherigen Regelung vor. | keine Entsprechung |
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