ich war hier: EnRSynopseEEG96

Revision history for EnRSynopseEEG96


Revision [50681]

Last edited on 2015-03-22 19:57:27 by AnnegretMordhorst
Additions:
==== § 96 EEG 2014 - Synopse ====
|=|{width:40%}{{du przepis="§ 96 EEG"}} 2014 - Gemeinsame Bestimmungen|=|§ 64h EEG 2009 - Gemeinsame Vorschriften für die Verordnungsermächtigungen||
Deletions:
|=|{width:40%}{{du przepis="§ 96 EEG"}} 2014 - Gemeinsame Bestimmungen|=|{{du przepis="§ 64h EEG"}} 2009 - Gemeinsame Vorschriften für die Verordnungsermächtigungen||


Revision [50242]

Edited on 2015-02-18 15:16:27 by AnnegretMordhorst
Additions:
|=|{width:40%}{{du przepis="§ 96 EEG"}} 2014 - Gemeinsame Bestimmungen|=|{{du przepis="§ 64h EEG"}} 2009 - Gemeinsame Vorschriften für die Verordnungsermächtigungen||
Deletions:
|=|{width:410%}{{du przepis="§ 96 EEG"}} 2014 - Gemeinsame Bestimmungen|=|{{du przepis="§ 64h EEG"}} 2009 - Gemeinsame Vorschriften für die Verordnungsermächtigungen||


Revision [50241]

Edited on 2015-02-18 15:16:17 by AnnegretMordhorst
Additions:
|=|{width:410%}{{du przepis="§ 96 EEG"}} 2014 - Gemeinsame Bestimmungen|=|{{du przepis="§ 64h EEG"}} 2009 - Gemeinsame Vorschriften für die Verordnungsermächtigungen||
Deletions:
|=|{{du przepis="§ 96 EEG"}} 2014 - Gemeinsame Bestimmungen|=|{{du przepis="§ 64h EEG"}} 2009 - Gemeinsame Vorschriften für die Verordnungsermächtigungen||


Revision [50240]

Edited on 2015-02-18 15:15:58 by AnnegretMordhorst
Additions:
|| //**(2)** unverändert// ||{vertical-align:top} ** (2)** Wenn Rechtsverordnungen nach Absatz 1 der Zustimmung des Bundestages bedürfen, kann diese Zustimmung davon abhängig gemacht werden, dass dessen Änderungswünsche übernommen werden. Übernimmt der Verordnungsgeber die Änderungen, ist eine erneute Beschlussfassung durch den Bundestag nicht erforderlich. Hat sich der Bundestag nach Ablauf von sechs Sitzungswochen seit Eingang der Rechtsverordnung nicht mit ihr befasst, gilt im Fall der §§ 64a, 64b, 64c, 64f Nummer 1, 2, 3 und 7 und § 64g seine Zustimmung zu der unveränderten Rechtsverordnung als erteilt. ||
|| //** (3)** unverändert// ||{vertical-align:top} **(3)** Die Ermächtigungen zum Erlass von Rechtsverordnungen auf Grund von den §§ 64c, 64d, 64e und 64f Nummer 6 können, im Fall von §§ 64d und 64e unter Sicherstellung der Einvernehmensregelung, durch Rechtsverordnung auf eine Bundesoberbehörde übertragen werden. Absatz 1 Satz 1 findet auf die Übertragung entsprechende Anwendung. ||
Deletions:
|| **(2)** Wenn Rechtsverordnungen nach Absatz 1 der Zustimmung des Bundestages bedürfen, kann diese Zustimmung davon abhängig gemacht werden, dass dessen Änderungswünsche übernommen werden. Übernimmt der Verordnungsgeber die Änderungen, ist eine erneute Beschlussfassung durch den Bundestag nicht erforderlich. Hat sich der Bundestag nach Ablauf von sechs Sitzungswochen seit Eingang der Rechtsverordnung nicht mit ihr befasst, gilt im Fall der §§ 89 und 91 seine Zustimmung zu der unveränderten Rechtsverordnung als erteilt. ||{vertical-align:top} ** (2)** Wenn Rechtsverordnungen nach Absatz 1 der Zustimmung des Bundestages bedürfen, kann diese Zustimmung davon abhängig gemacht werden, dass dessen Änderungswünsche übernommen werden. Übernimmt der Verordnungsgeber die Änderungen, ist eine erneute Beschlussfassung durch den Bundestag nicht erforderlich. Hat sich der Bundestag nach Ablauf von sechs Sitzungswochen seit Eingang der Rechtsverordnung nicht mit ihr befasst, gilt im Fall der §§ 64a, 64b, 64c, 64f Nummer 1, 2, 3 und 7 und § 64g seine Zustimmung zu der unveränderten Rechtsverordnung als erteilt. ||
|| ** (3)** Die Ermächtigungen zum Erlass von Rechtsverordnungen auf Grund der §§ 91 bis 93 können durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates und im Fall der §§ 91 und 92 mit Zustimmung des Bundestages auf eine Bundesoberbehörde übertragen werden. Die Rechtsverordnungen, die auf dieser Grundlage von der Bundesoberbehörde erlassen werden, bedürfen nicht der Zustimmung des Bundesrates oder des Bundestages. ||{vertical-align:top} **(3)** Die Ermächtigungen zum Erlass von Rechtsverordnungen auf Grund von den §§ 64c, 64d, 64e und 64f Nummer 6 können, im Fall von §§ 64d und 64e unter Sicherstellung der Einvernehmensregelung, durch Rechtsverordnung auf eine Bundesoberbehörde übertragen werden. Absatz 1 Satz 1 findet auf die Übertragung entsprechende Anwendung. ||


Revision [48910]

Edited on 2014-12-23 18:51:14 by AnnegretMordhorst
Additions:
|!|{border:2px solid white; width: 100%}||
Deletions:
|!|{border:2px solid white; background-color: solid white; width: 100%}| |


Revision [47471]

Edited on 2014-11-28 21:29:59 by AnnegretMordhorst
Additions:
||{vertical-align:top} **(1)** Die Rechtsverordnungen auf Grund der §§ 89, 91 und 92 bedürfen der Zustimmung des Bundestages.|| **(1)** Die Rechtsverordnungen auf Grund von den §§ 64a, 64b, 64c, 64d, 64f und 64g bedürfen der Zustimmung des Bundestages. Abweichend von Satz 1 bedürfen Änderungen der auf Grund von § 64b erlassenen Biomassestrom-Nachhaltigkeitsverordnung nicht der Zustimmung des Bundestages, wenn die Änderungen der Umsetzung von verbindlichen Beschlüssen der Europäischen Kommission nach Artikel 17 Absatz 3 Unterabsatz 2, Artikel 18 Absatz 3 Unterabsatz 3 und Absatz 4 Unterabsatz 1 bis 4 sowie Artikel 19 Absatz 7 und 8 der Richtlinie 2009/28/EG dienen. ||
|| **(2)** Wenn Rechtsverordnungen nach Absatz 1 der Zustimmung des Bundestages bedürfen, kann diese Zustimmung davon abhängig gemacht werden, dass dessen Änderungswünsche übernommen werden. Übernimmt der Verordnungsgeber die Änderungen, ist eine erneute Beschlussfassung durch den Bundestag nicht erforderlich. Hat sich der Bundestag nach Ablauf von sechs Sitzungswochen seit Eingang der Rechtsverordnung nicht mit ihr befasst, gilt im Fall der §§ 89 und 91 seine Zustimmung zu der unveränderten Rechtsverordnung als erteilt. ||{vertical-align:top} ** (2)** Wenn Rechtsverordnungen nach Absatz 1 der Zustimmung des Bundestages bedürfen, kann diese Zustimmung davon abhängig gemacht werden, dass dessen Änderungswünsche übernommen werden. Übernimmt der Verordnungsgeber die Änderungen, ist eine erneute Beschlussfassung durch den Bundestag nicht erforderlich. Hat sich der Bundestag nach Ablauf von sechs Sitzungswochen seit Eingang der Rechtsverordnung nicht mit ihr befasst, gilt im Fall der §§ 64a, 64b, 64c, 64f Nummer 1, 2, 3 und 7 und § 64g seine Zustimmung zu der unveränderten Rechtsverordnung als erteilt. ||
|| ** (3)** Die Ermächtigungen zum Erlass von Rechtsverordnungen auf Grund der §§ 91 bis 93 können durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates und im Fall der §§ 91 und 92 mit Zustimmung des Bundestages auf eine Bundesoberbehörde übertragen werden. Die Rechtsverordnungen, die auf dieser Grundlage von der Bundesoberbehörde erlassen werden, bedürfen nicht der Zustimmung des Bundesrates oder des Bundestages. ||{vertical-align:top} **(3)** Die Ermächtigungen zum Erlass von Rechtsverordnungen auf Grund von den §§ 64c, 64d, 64e und 64f Nummer 6 können, im Fall von §§ 64d und 64e unter Sicherstellung der Einvernehmensregelung, durch Rechtsverordnung auf eine Bundesoberbehörde übertragen werden. Absatz 1 Satz 1 findet auf die Übertragung entsprechende Anwendung. ||
|!|{border:2px solid white; background-color: solid white; width: 100%}| |
||{text-align: LEFT}[[EnRSynopseEEG95 Zurück zu § 95]] ||{text-align: RIGHT}[[EnRSynopseEEG97 Weiter zu § 97]]| |
Deletions:
|| **(1)** Die Rechtsverordnungen auf Grund der §§ 89, 91 und 92 bedürfen der Zustimmung des Bundestages. || **(1)** Die Rechtsverordnungen auf Grund von den §§ 64a, 64b, 64c, 64d, 64f und 64g bedürfen der Zustimmung des Bundestages. Abweichend von Satz 1 bedürfen Änderungen der auf Grund von § 64b erlassenen Biomassestrom-Nachhaltigkeitsverordnung nicht der Zustimmung des Bundestages, wenn die Änderungen der Umsetzung von verbindlichen Beschlüssen der Europäischen Kommission nach Artikel 17 Absatz 3 Unterabsatz 2, Artikel 18 Absatz 3 Unterabsatz 3 und Absatz 4 Unterabsatz 1 bis 4 sowie Artikel 19 Absatz 7 und 8 der Richtlinie 2009/28/EG dienen. ||
|| **(2)** Wenn Rechtsverordnungen nach Absatz 1 der Zustimmung des Bundestages bedürfen, kann diese Zustimmung davon abhängig gemacht werden, dass dessen Änderungswünsche übernommen werden. Übernimmt der Verordnungsgeber die Änderungen, ist eine erneute Beschlussfassung durch den Bundestag nicht erforderlich. Hat sich der Bundestag nach Ablauf von sechs Sitzungswochen seit Eingang der Rechtsverordnung nicht mit ihr befasst, gilt im Fall der §§ 89 und 91 seine Zustimmung zu der unveränderten Rechtsverordnung als erteilt. || ** (2)** Wenn Rechtsverordnungen nach Absatz 1 der Zustimmung des Bundestages bedürfen, kann diese Zustimmung davon abhängig gemacht werden, dass dessen Änderungswünsche übernommen werden. Übernimmt der Verordnungsgeber die Änderungen, ist eine erneute Beschlussfassung durch den Bundestag nicht erforderlich. Hat sich der Bundestag nach Ablauf von sechs Sitzungswochen seit Eingang der Rechtsverordnung nicht mit ihr befasst, gilt im Fall der §§ 64a, 64b, 64c, 64f Nummer 1, 2, 3 und 7 und § 64g seine Zustimmung zu der unveränderten Rechtsverordnung als erteilt. ||
|| ** (3)** Die Ermächtigungen zum Erlass von Rechtsverordnungen auf Grund der §§ 91 bis 93 können durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates und im Fall der §§ 91 und 92 mit Zustimmung des Bundestages auf eine Bundesoberbehörde übertragen werden. Die Rechtsverordnungen, die auf dieser Grundlage von der Bundesoberbehörde erlassen werden, bedürfen nicht der Zustimmung des Bundesrates oder des Bundestages. || **(3)** Die Ermächtigungen zum Erlass von Rechtsverordnungen auf Grund von den §§ 64c, 64d, 64e und 64f Nummer 6 können, im Fall von §§ 64d und 64e unter Sicherstellung der Einvernehmensregelung, durch Rechtsverordnung auf eine Bundesoberbehörde übertragen werden. Absatz 1 Satz 1 findet auf die Übertragung entsprechende Anwendung. ||
[[EnRSynopseEEG97 Weiter zu § 97]]
[[EnRSynopseEEG95 Zurück zu § 95]]


Revision [46758]

Edited on 2014-11-10 22:48:20 by AnnegretMordhorst
Additions:


[[EnRSynopseEEG97 Weiter zu § 97]]


[[EnRSynopseEEG95 Zurück zu § 95]]


Revision [46561]

The oldest known version of this page was created on 2014-11-09 20:10:51 by AnnegretMordhorst
Valid XHTML :: Valid CSS: :: Powered by WikkaWiki