Revision history for EnRSynopseEEG95
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==== § 95 EEG 2014 - Synopse ====
|=|{{du przepis="§ 95 EEG"}} 2014 - Weitere Verordnungsermächtigungen|=|§ 64f EEG 2009 - Weitere Verordnungsermächtigungen, § 64 EEG 2009 - Verordnungsermächtigung zu Systemdienstleistungen||
|=|{{du przepis="§ 95 EEG"}} 2014 - Weitere Verordnungsermächtigungen|=|§ 64f EEG 2009 - Weitere Verordnungsermächtigungen, § 64 EEG 2009 - Verordnungsermächtigung zu Systemdienstleistungen||
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**c) ** der Dritte nach den Buchstaben a und b im Rahmen eines Ausschreibungs- oder anderen objektiven, transparenten und diskriminierungsfreien Verfahrens ermittelt wird und mit der Umsetzung des § 38 betraut wird; hierbei können insbesondere die ausschreibende Behörde sowie Anforderungen an die Durchführung des Verfahrens, Anforderungen an den mit der Umsetzung des § 38 beauftragten Dritten, die Voraussetzungen, die Anlagen für die Inanspruchnahme des § 38 erfüllen müssen, Anforderungen an die Bedingungen und Durchführung des § 38 und Anforderungen an die Höhe der finanziellen Förderung im Rahmen des § 38 bestimmt werden, ||{vertical-align:top} Die Bundesregierung wird ferner ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates zu regeln:
hierbei ist auch zu berücksichtigen, dass durch die Einführung dieses Systems eine unbegrenzte Pflicht zur finanziellen Förderung für Strom aus erneuerbaren Energien, der außerhalb des Bundesgebiets erzeugt worden ist, nicht begründet werden darf.|| //keine Entsprechung// ||
hierbei ist auch zu berücksichtigen, dass durch die Einführung dieses Systems eine unbegrenzte Pflicht zur finanziellen Förderung für Strom aus erneuerbaren Energien, der außerhalb des Bundesgebiets erzeugt worden ist, nicht begründet werden darf.|| //keine Entsprechung// ||
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hierbei ist auch zu berücksichtigen, dass durch die Einführung dieses Systems eine unbegrenzte Pflicht zur finanziellen Förderung für Strom aus erneuerbaren Energien, der außerhalb des Bundesgebiets erzeugt worden ist, nicht begründet werden darf.|| ||
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**c) ** der Dritte nach den Buchstaben a und b im Rahmen eines Ausschreibungs- oder anderen objektiven, transparenten und diskriminierungsfreien Verfahrens ermittelt wird und mit der Umsetzung des § 38 betraut wird; hierbei können insbesondere die ausschreibende Behörde sowie Anforderungen an die Durchführung des Verfahrens, Anforderungen an den mit der Umsetzung des § 38 beauftragten Dritten, die Voraussetzungen, die Anlagen für die Inanspruchnahme des § 38 erfüllen müssen, Anforderungen an die Bedingungen und Durchführung des § 38 und Anforderungen an die Höhe der finanziellen Förderung im Rahmen des § 38 bestimmt werden, || Die Bundesregierung wird ferner ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates zu regeln:
**2. **eine Erhöhung oder Verringerung der Vergütung nach § 16 für Strom, der zu bestimmten festzulegenden Zeiten eingespeist wird; dies gilt nicht für Strom aus Wasserkraft, Windenergie und solarer Strahlungsenergie; bei der Bestimmung der maßgeblichen Zeiten kann insbesondere an Tageszeiten oder an Zeiten bestimmter Börsenpreise angeknüpft werden, ||
**3. ** für die Berechnung der Marktprämie nach Nummer 1.2 der Anlage 1 zu diesem Gesetz für Strom aus Anlagen, die nach dem am 31. Juli 2014 geltenden Inbetriebnahmebegriff vor dem 1. August 2014 in Betrieb genommen worden sind, die Höhe der Erhöhung des jeweils anzulegenden Wertes „AW“ abweichend von § 100 Absatz 1 Nummer 8 zu regeln für Strom, der nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes direkt vermarktet wird, auch aus Anlagen, die bereits vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes erstmals die Marktprämie in Anspruch genommen haben; hierbei können verschiedene Werte für verschiedene Energieträger oder für Vermarktungen auf verschiedenen Märkten oder auch negative Werte festgesetzt werden, || Die Bundesregierung wird ferner ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates zu regeln:
**3. ** für die Berechnung der Marktprämie nach § 33g die Höhe der Managementprämie ("PM") abweichend von den Nummern 2.1.2, 2.2.3, 2.3.4 oder 2.4.3 der Anlage 4 zu diesem Gesetz für Strom, der nach dem Inkrafttreten der Rechtsverordnung direkt vermarktet wird, auch aus Anlagen, die bereits vor dem Inkrafttreten der Rechtsverordnung erstmals die Marktprämie in Anspruch genommen haben; hierbei können verschiedene Werte für verschiedene Energieträger oder für Vermarktungen auf verschiedenen Märkten oder auch negative Werte festgesetzt werden, und es kann festgesetzt werden, dass die Daten bei der Veröffentlichung nach § 48 Absatz 3 Nummer 1 in Verbindung mit Nummer 3 der Anlage 4 zu diesem Gesetz zu berücksichtigen sind, ||
hierbei ist auch zu berücksichtigen, dass durch die Einführung dieses Systems eine unbegrenzte Pflicht zur finanziellen Förderung für Strom aus erneuerbaren Energien, der außerhalb des Bundesgebiets erzeugt worden ist, nicht begründet werden darf.|| ||
**2. **eine Erhöhung oder Verringerung der Vergütung nach § 16 für Strom, der zu bestimmten festzulegenden Zeiten eingespeist wird; dies gilt nicht für Strom aus Wasserkraft, Windenergie und solarer Strahlungsenergie; bei der Bestimmung der maßgeblichen Zeiten kann insbesondere an Tageszeiten oder an Zeiten bestimmter Börsenpreise angeknüpft werden, ||
**3. ** für die Berechnung der Marktprämie nach Nummer 1.2 der Anlage 1 zu diesem Gesetz für Strom aus Anlagen, die nach dem am 31. Juli 2014 geltenden Inbetriebnahmebegriff vor dem 1. August 2014 in Betrieb genommen worden sind, die Höhe der Erhöhung des jeweils anzulegenden Wertes „AW“ abweichend von § 100 Absatz 1 Nummer 8 zu regeln für Strom, der nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes direkt vermarktet wird, auch aus Anlagen, die bereits vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes erstmals die Marktprämie in Anspruch genommen haben; hierbei können verschiedene Werte für verschiedene Energieträger oder für Vermarktungen auf verschiedenen Märkten oder auch negative Werte festgesetzt werden, || Die Bundesregierung wird ferner ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates zu regeln:
**3. ** für die Berechnung der Marktprämie nach § 33g die Höhe der Managementprämie ("PM") abweichend von den Nummern 2.1.2, 2.2.3, 2.3.4 oder 2.4.3 der Anlage 4 zu diesem Gesetz für Strom, der nach dem Inkrafttreten der Rechtsverordnung direkt vermarktet wird, auch aus Anlagen, die bereits vor dem Inkrafttreten der Rechtsverordnung erstmals die Marktprämie in Anspruch genommen haben; hierbei können verschiedene Werte für verschiedene Energieträger oder für Vermarktungen auf verschiedenen Märkten oder auch negative Werte festgesetzt werden, und es kann festgesetzt werden, dass die Daten bei der Veröffentlichung nach § 48 Absatz 3 Nummer 1 in Verbindung mit Nummer 3 der Anlage 4 zu diesem Gesetz zu berücksichtigen sind, ||
hierbei ist auch zu berücksichtigen, dass durch die Einführung dieses Systems eine unbegrenzte Pflicht zur finanziellen Förderung für Strom aus erneuerbaren Energien, der außerhalb des Bundesgebiets erzeugt worden ist, nicht begründet werden darf.|| ||
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|| Die Bundesregierung wird ferner ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates
**3. ** für die Berechnung der Marktprämie nach Nummer 1.2 der Anlage 1 zu diesem Gesetz für Strom aus Anlagen, die nach dem am 31. Juli 2014 geltenden Inbetriebnahmebegriff vor dem 1. August 2014 in Betrieb genommen worden sind, die Höhe der Erhöhung des jeweils anzulegenden Wertes „AW“ abweichend von § 100 Absatz 1 Nummer 8 zu regeln für Strom, der nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes direkt vermarktet wird, auch aus Anlagen, die bereits vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes erstmals die Marktprämie in Anspruch genommen haben; hierbei können verschiedene Werte für verschiedene Energieträger oder für Vermarktungen auf verschiedenen Märkten oder auch negative Werte festgesetzt werden, || //keine Entsprechung// ||
hierbei ist auch zu berücksichtigen, dass durch die Einführung dieses Systems eine unbegrenzte Pflicht zur finanziellen Förderung für Strom aus erneuerbaren Energien, der außerhalb des Bundesgebiets erzeugt worden ist, nicht begründet werden darf.|| //keine Entsprechung//||
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||{vertical-align:top} Die Bundesregierung wird ferner ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates
||{vertical-align:top} Die Bundesregierung wird ferner ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates
||{vertical-align:top} Die Bundesregierung wird ferner ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates
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||{text-align: LEFT}[[EnRSynopseEEG94 Zurück zu § 94]] ||{text-align: RIGHT}[[EnRSynopseEEG96 Weiter zu § 96]]| |
||{vertical-align:top} Die Bundesregierung wird ferner ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates
||{vertical-align:top} Die Bundesregierung wird ferner ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates
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[[EnRSynopseEEG96 Weiter zu § 96]]
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